Insolvenzordnung - InsO | § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.
(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird: 1. vom Insolvenzverwalter;2. vom Gläubigerausschuß;3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrech
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/09/2015 00:00
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2015, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanw
published on 25/07/2014 00:00
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.07.2014, um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.02.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsan
published on 26/10/2010 00:00
Tenor
1. Auf die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts S. vom 18. August 2008 – 12 O 71/96 – unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
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(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird: 1. vom Insolvenzverwalter;2. vom Gläubigerausschuß;3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und...