Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
10/08/2017 18:41
Die bloße Beteiligung an einer Bestechung führt nicht zu einer Garantenstellung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des Bestechenden.
SubjectsSonstiges Wirtschaftsstrafrecht
25/11/2016 16:21
Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.
Subjectsangemessene Vergütung
13/01/2014 10:39
Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, so treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
23/08/2010 13:59
grob fahrlässige Unkenntnis bei Anlageberatungsfehlern - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Subjectsallgemein
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published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/11 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zumBeginn der Verkündung des Beruf
published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/06/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212/01 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626 a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 Z
published on 03/05/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 401/00 Verkündet am: 3. Mai 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGO § 13 Wird ein Rechtsanwal
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