Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Anwälte | § 137 ZPO
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Rechtsanwalt Dirk Streifler betreut vor allem Mandanten im Bereich des Insolvenzrechts und Sanierung, des Wirtschaftsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts. Aus seiner Erfahrung als Gründer u.a. von Internetdienstleistern ist eine lösungsorientierte..
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Rechtsanwalt Lür Waldmann

Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Rechtsanwalt Lür Waldmann hat seine Kanzlei in Mariendorf, arbeitet aber als freier Mitarbeiter bei uns mit und betreut unsere Mandanten insbesondere im Bereich des *Arbeitsrechts, Handels- und Gesellschaftsrechts.*
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Rechtsanwalt Patrick Jacobshagen

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*Patrick Jacobshagen* betreut in unserer Sozietät Mandanten in den Bereichen *Film-, Medien- und Urheberrecht.*
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80 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 137 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - III ZB 24/11
bei uns veröffentlicht am 30.06.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZB 24/11
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 516 Abs. 1
Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zumBeginn
der..
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2017 - III ZR 296/15
bei uns veröffentlicht am 20.07.2017
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 296/15
Verkündet am:
20. Juli 2017
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 216/11
bei uns veröffentlicht am 16.05.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 216/11 Verkündet am:
16. Mai 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
.
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 427/11
bei uns veröffentlicht am 05.06.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 427/11 Verkündet am:
5. Juni 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
.