Insolvenzordnung - InsO | § 164 Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

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§ 164 InsO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 164 InsO wird zitiert von 1 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses


Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.
§ 164 InsO zitiert 1 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 164 InsO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZB 30/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fisc

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - IX ZR 301/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR301/13 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 867 Abs. 1; BG

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Okt. 2010 - 4 U 433/08 - 136

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor 1. Auf die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts S. vom 18. August 2008 – 12 O 71/96 – unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: