Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. März 2013 - 1 U 97/12

bei uns veröffentlicht am28.03.2013

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und (teils klarstellend) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 8.000,00 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle durch den Verkehrsunfall vom 24. April 2007 auf der B ... bei G. hervorgerufenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf soziale Leistungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die H. Rechtsschutz Versicherung AG 775,64 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/12 und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/12 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert erster Instanz auf 11.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges beträgt 6.500,00 EUR.

Gründe

I.

1

Der Kläger wurde am 24. April 2007 gegen 12.15 Uhr bei einem Verkehrsunfall auf der B ... bei G. verletzt. Den Unfall verursachte allein die Beklagte zu 1. als Fahrerin des vom Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

2

Der Kläger trug ein HWS-Distorsionstrauma und Kontusionen des Thorax, der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Unterschenkels davon. Er litt unter Kopf-, Nacken-, Rücken- und Beckenschmerzen. Es kam zur zeitweiligen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

3

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstreckte sich auf die Zeit vom 24. April bis zum 1. Juli 2007. Vom 8. Januar 2008 bis zum 1. Februar 2008 unterzog er sich einer Tinnitus-Rehabilitationsmaßnahme im Tinnitus-Zentrum W. . Vom 1. Februar 2011 bis zum 15. März 2011 hielt sich der Kläger ebenfalls zum Zwecke der Tinnitusbehandlung in der S. Klinik auf.

4

Unter Bezugnahme auf:

5

-

den Bericht des ihn nach dem Unfall versorgenden Oberarztes Dr. Gr. vom 16. August 2007 (Bl. 28-30 d.A.),

6

-

den Befundbericht des Prof. Dr. E. aus dem Unfallkrankenhaus B. vom 19. Oktober 2007 (Bl. 36-41 d.A.),

7

-

den Bericht des Tinnitus-Zentrums W. vom 8. November 2007 (Bl. 44/45 d.A.),

8

-

den neurologischen Befundbericht des Unfallkrankenhauses B. vom 25. Juni 2007 (Bl. 46-50 d.A.),

9

-

den Bericht des Dr. Sch. vom 27. Februar 2008 (Bl. 51/52 d.A.),

10

-

die Bescheinigung der HNO-Fachärztin M. C. vom 1. Februar 2008 (Bl. 55-63 d.A.),

11

-

das hno-ärztliche Gutachten des Dr. B. vom 8. Juli 2008 (Bl. 67-71 d.A.),

12

-

den Entlassungsbericht der S. Klinik vom 28. März 2011 (Bl. 118-123 d.A.) und

13

-

das fachpsychologische Gutachten des Psychologen Dr. U. vom 22. November 2011 (Bl. 136-153 d.A.)

14

hat der Kläger behauptet, er habe schwere gesundheitliche Schäden mit anhaltenden Dauerfolgen davon getragen. Dazu gehörten auch ein Tinnitus rechts, eine verminderte Tränensekretion und eine Instabilität im linken Knie. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. All dies gehe auf den Unfall zurück und mache vor allem weitere psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen notwendig. Der Kläger werde bis zu seinem Tod mit den Unfallfolgen, insbesondere dem chronischen Tinnitus, konfrontiert, was seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtige. Es litten die Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und das Wohlbefinden.

15

Der Kläger hat gemeint, seine Verletzungen, die hohe Zahl der Heilbehandlungen, der zurückgebliebene Dauerschaden, seine Lebenserwartung und das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 EUR. Schon allein die Verletzung der Halswirbelsäule hätte ein Schmerzensgeld von nicht unter 3.000,00 EUR gefordert.

16

Die Beklagten haben dementgegen den auf das Schmerzensgeld geleisteten Betrag von 4.000,00 EUR für ausreichend erklärt. Schließlich habe der Kläger auch Vorerkrankungen gehabt, die zu berücksichtigen seien. Unter Vorlage des Zusammenhanggutachtens des Unfallkrankenhauses B. (Prof. Dr. E.) vom 4. August 2008 (Bl. 85-96 d.A.) haben sie behauptet, die Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule sei folgenlos verheilt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Instabilität des linken Knies und die verminderte Tränensekretion hätten nichts mit dem Unfall zu tun. Der Unfall sei auch nicht geeignet gewesen, den Kläger psychisch zu belasten. Alles in allem seien die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers deutlich überzogen.

17

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat die Beklagten mit Entscheidung vom 29. Juni 2012, auf die wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach im Hinblick auf alle materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Unfall vom 24. April 2007 zum Schadensersatz verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Im Übrigen hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen. Davon betroffen waren auch die vom Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 geltend gemachten 775,64 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen hat.

18

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

19

Der Kläger könne insgesamt ein angemessenes Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR verlangen, von dem die Beklagte zu 3. bereits 4.000,00 EUR gezahlt habe. Nach dem Zusammenhanggutachten des Prof. E. vom 4. August 2008 und dem hno-ärztlichen Zusatzgutachten des Dr. B. vom 8. Juli 2008 habe der Kläger durch den Unfall

20

- ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma,
- eine Lendenwirbelkontusion und
- einen rechtsseitigen Tinnitus

21

erlitten. Die Zerrungen der Hals- und Lendenwirbelsäule seien folgenlos verheilt. Für vergleichbare Verletzungen seien in der Vergangenheit Schmerzensgeldbeträge von 2.000,00 EUR zugesprochen worden. Der mittelschwere Tinnitus wirke dauerhaft fort und führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Die weiterhin notwendigen Behandlungen stellten allerdings keine schweren körperlichen Eingriffe dar. Vielmehr handele es sich um psychosomatische und psychotherapeutische Maßnahmen, die nicht übermäßig belastend seien. In vergleichbaren Fällen seien Beträge von 4.000,00 EUR zugesprochen worden. Soweit der Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR verlange, seien die eine solche Summe rechtfertigenden Fälle nicht mit demjenigen des Klägers zu vergleichen. Sie seien entweder durch zusätzliche wesentliche Beeinträchtigungen der Hörfähigkeit und/oder einen beidseitigen Tinnitus gekennzeichnet. Die vom Kläger angegebenen Sehstörungen und Kniebeschwerden stünden in keinem Zusammenhang zum Unfall. Dagegen seien die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die behandlungsbedingten Ausfallzeiten zu berücksichtigen. In der Gesamtschau ergäbe sich ein Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR.

22

Die Kosten der Rechtsverfolgung habe weitgehend die Rechtsschutzversicherung getragen. Insoweit sei der Anspruch auf die Versicherung übergegangen. Der Kläger könne zwar im Wege gewillkürter Prozessstandschaft vorgehen, müsse dann aber Zahlung an die Versicherung verlangen, was er nicht tue.

23

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Seiner Meinung nach habe das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und in Bezug auf das Schmerzensgeld das Recht falsch angewandt. Fehlerhaft lasse sich die Kammer ausschließlich von Beträgen leiten, die andere Gerichte ausgeworfen hätten, ohne die eigene Ermessensausübung nachvollziehbar darzulegen. Es sei nicht einmal deutlich gemacht, ob die herangezogenen Entscheidungen tatsächlich mit dem Fall des Klägers vergleichbar seien. Tatsächlich sei das nämlich nicht so. Die seither vergangene Zeit berücksichtige die Einzelrichterin nicht. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 4.000,00 EUR könne der Kläger mehr als die vom Landgericht zuerkannten 2.000,00 EUR verlangen.

24

Durch nichts belegt sei die Auffassung des Gerichts, die Behandlungen des Klägers seien für ihn nicht übermäßig belastend. Jede vom Kläger in Anspruch genommene Behandlungs- und Therapiemaßnahme habe zu einer massiven Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens geführt und den Kläger für ihre Dauer vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. Derzeit werde er noch wegen des Tinnitus behandelt. Am 25. Oktober 2012 sei der Kläger zur weiteren psychotherapeutischen Behandlung in das Tinnitus-Zentrum W. aufgenommen worden. Weitere Behandlungen würden folgen.

25

Die im Urteil getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unvollständig. Es fehle der auf künftige, noch nicht auf Dritte übergegangene Ansprüche bezogene Ausspruch.

26

Der Kläger werde eine Erklärung seines Rechtsschutzversicherers beibringen, wonach er legitimiert sei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Abtretungserklärung der H. Rechtsschutz Versicherung AG „mit der Maßgabe der Zahlung an unsere Gesellschaft“ (Bl. 214 d.A.) ging am 21. August 2012 ein.

27

Der Kläger beantragt,

28

(1)

die Beklagten werden als Gesamtschuldner in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 verurteilt, an den Kläger ein weitergehendes in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2011 zu zahlen.

29

(2)

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch dem Grunde nach zum Schadensersatz im Hinblick auf alle materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Unfallereignis vom 24. April 2007 verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte noch übergehen werden.

30

(3)

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die H. Rechtsschutz-Schadens-Regulierungs GmbH 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31

Die Beklagten beantragen,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, angesichts der am 18. Juli 2012 erfolgten Auszahlung weiterer 2.000,00 EUR an den Kläger müsse dieser teilweise für erledigt erklären. Soweit der Kläger jetzt seine Behandlungen aufliste, würden die Beklagten die Maßnahmen selbst und ihr Zurückgehen auf den Unfall bestreiten. Im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten liege bereits keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor. Der Kläger könne nicht nur in Aussicht stellen, etwas zu den Akten zu reichen.

II.

34

Die Berufung hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht mit Blick auf die Entschädigung des Klägers für seinen immateriellen Schaden (§ 253 BGB) auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR (§ 513 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Beklagten der Rechtsschutzversicherung des Klägers die von dort gezahlten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), was mit der im Berufungsrechtzug zulässigen Klageänderung (§ 533 ZPO) zu Recht im Wege gewillkürter Prozessstandschaft verlangt wird. Das Urteil des Landgerichts kann der Kläger aber nicht zum Zwecke der Einschränkung des feststellenden Teils um zukünftig auf Dritte übergehende Ansprüche anfechten. Insoweit fehlt es ihm an der notwendigen Beschwer.

35

1. Ihre alleinige Haftung stellen die Beklagten nicht in Abrede. Sie folgt nach dem unstreitigen Unfallhergang aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2, Abs. 2, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Davon geht das angefochtene Urteil zutreffend aus.

36

2. Schmerzensgeld:

37

Der unstreitig durch den Verkehrsunfall am Körper und an seiner Gesundheit verletzte Kläger hat Anspruch auf eine billige Entschädigung für den davon getragenen immateriellen Schaden (§ 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB). Er soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erfahren, ohne dass die zum Unfall führende Fahrlässigkeit entscheidend ins Gewicht fällt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 253 Rdn. 4 m.w.N.). Das Gericht bestimmt die Wiedergutmachung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und billigem Ermessen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 253 Abs. 2 BGB). Dabei sind dem Landgericht entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen.

38

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird vor allem durch das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der Verletzungen und erlittenen Schmerzen und die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität bestimmt (Senat NJW-RR 2008, 407, 408). Das Landgericht hätte sich deshalb mit den einzelnen Unfallfolgen auseinander setzen und diese im Zusammenhang gewichten müssen. Die Einzelrichterin hat dementgegen den Sachvortrag des Klägers und die zu seiner Ergänzung eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und Gutachten nur unvollständig berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Entschädigung auf Umstände gestützt, auf die es auch materiell-rechtlich nicht allein und entscheidend ankommt. Eine angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Folgen lässt sich nur unter erschöpfender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in ganzheitlicher Betrachtung ermitteln (BGH NJW 2004, 1243). Dazu gehören auch die Art und die Dauer der zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Linderung der davon getragenen physischen und psychischen Folgen notwendigen Behandlungen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen Teil der Bemessungsgrundlagen, der hier weder entscheidend ist noch zutreffend gewertet wurde. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Heilbehandlungen nicht als übermäßig belastend erwiesen, ist zudem nicht durch Sachvortrag der Parteien oder dargelegte eigene Sachkunde des Gerichts untersetzt und erweist sich daneben als überraschend (§ 139 Abs. 2 ZPO). Von der eigenen und fehlerfreien Ermessensausübung wurde die Einzelrichterin auch nicht durch die Bezugnahme auf vergleichbare, von anderen Gerichten festgesetzte Entschädigungen enthoben. Letztlich erweckt die angefochtene Entscheidung sogar den Eindruck, als hätte die Kammer besondere Schmerzensgeldbeträge für die ausgeheilten Verletzungen und sodann für die fortbestehenden Dauerfolgen festgesetzt und diese Werte einfach addiert.

39

Aus der auf rechtsfehlerhafter Erfassung der Tatsachengrundlagen beruhenden, nicht den gesamten Streitstoff erster Instanz erfassenden und deshalb unzureichenden Schadensermittlung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die erneute Feststellungen gebieten (BGH NJW 2004, 2152, 2155; 2005, 1583, 1585; 2007, 2414, 2416; Manteuffel NJW 2005, 2963, 2965). Das Berufungsgericht hat außerdem die Höhe des Schmerzensgeldes einschränkungslos anhand der nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen zu prüfen, ohne auf Rechtsfehler der ersten Instanz in der Ausübung des Ermessens beschränkt zu sein (BGH NJW 2006, 1589, 1592; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166, 1168).

40

Angesichts der vielen ärztlichen Äußerungen zum physischen und psychischen Befinden des Klägers ist eine weitergehende Sachaufklärung nicht nötig und vom Landgericht zutreffend nicht veranlasst worden. Die haftungsbegründende Verletzung von Körper und Gesundheit des Klägers durch den Unfall ist unstreitig. Das Ausmaß der körperlichen Folgen wird nach § 287 Abs. 1 ZPO ermittelt. Es geht allein um die Beantwortung der Frage, welche ausfüllenden Schäden die zur Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB führende Primärverletzung hervorrief. Dazu genügt eine erhebliche, auf gesicherter Basis beruhende Wahrscheinlichkeit. Ob und in welchem Umfang es einer Beweisaufnahme bedarf, steht im Ermessen des nicht an Beweisanträge gebundenen Gerichts.

41

Der erstbehandelnde Arzt, Dr. Gr., bescheinigte dem Kläger das HWS-Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels. Diese Verletzungen gingen unzweifelhaft auf den Unfall zurück. Sie waren schmerzhaft (z.B. im Nacken) und beeinträchtigend (z.B. eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes) und führten zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Richtig geht das Landgericht von ihrem im Wesentlichen folgenlosen Ausheilen aus. Eine Besserung erwähnte bereits der neurologische Befundbericht des Unfallkrankenhauses B. vom 25. Juni 2007. Das Zusammenhanggutachten des Prof. Dr. E. vom 4. August 2008 stellt das Ausheilen dann ausdrücklich fest. Allerdings kam es zur Ausbildung des rechtsseitigen Tinnitus, dessen Behandlung ausweislich des ärztlichen Befundberichtes des Unfallkrankenhauses B. vom 19. Oktober 2007 im Juni 2007 begann. Nach dem Brief des Tinnitus-Zentrums W. vom 8. November 2007 handelt es sich um einen mittelschweren Tinnitus, der zweifelsohne im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen ist und für den Kläger ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet. Diese kausale Verknüpfung bestätigt das hno-ärztliche Gutachten des PD Dr. B. vom 8. Juli 2008. Die unfallbedingte HWS-Distorsion hat zum Tinnitus geführt. Getragen wird der Zusammenhang nicht zuletzt durch das Schreiben der Fachärztin für HNO-Heilkunde DM C. vom 1. Februar 2008, wonach der Tinnitus eine Dauerfolge des Unfalls sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % mit sich bringe. Das Landgericht stellt diese Erwerbsfähigkeitsminderung ausdrücklich fest, was zu keinen Zweifeln Anlass gibt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch Dr. B. erwähnt diesen Wert in seinem Gutachten. Der Tinnitus ruft psychische Folgen mit Leistungsminderung hervor. Prof. Dr. E. schildert den Tinnitus im Zusammenhanggutachten als persistierend. Dieser sei die wesentliche Unfallfolge.

42

Die vom Kläger erwähnte, erstmals im Entlassungsbericht der S. Klinik vom 28. März 2011 auftauchende postraumatische Belastungsstörung liegt dagegen nicht vor. Das vom Landgericht nicht gewürdigte fachpsychotherapeutische Gutachten vom 1. September 2011 verneint sie. Gleichwohl habe der Unfall zu leichten psychisch-emotionalen Beeinträchtigungen, leichten sozial-kommunikativen Einschränkungen und leichten psychisch vermittelten körperlich-funktionellen Schwierigkeiten geführt, wofür die Beklagten ebenfalls einzustehen haben (BGH NJW 1996, 2425 f.; 1998, 810, 811).

43

Soweit das Landgericht weitere Unfallfolgen verneint hat, sieht auch der Senat keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingt verminderte Tränensekretion oder eine hervorgerufene Knieinstabilität. Die Berufung unternimmt keinen Versuch, das Urteil in diesen Punkten anzugreifen.

44

Insgesamt folgt daraus ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR. Neben den ausgeheilten Verletzungen kommt dem mittelschweren rechtsseitigen Tinnitus wesentliche Bedeutung zu. Der Kläger muss damit seit Mitte 2007 leben. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens auswirkt. Nicht umsonst wurde dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % bescheinigt. Wie sich die Erkrankung weiter entwickeln wird, scheint trotz der in Anspruch genommenen vielfältigen Behandlungen offen zu sein, was ebenfalls belastend ist und bei der Höhe des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden muss. Dies hat sich beim Kläger bereits in Form leichter psychischer, sozialer und körperlicher Einschränkungen niedergeschlagen, wie er sie dem Senat gegenüber beispielsweise in Form von Schlafstörungen und Kommunikationsproblemen glaubhaft geschildert hat. Solche Unfallfolgen lassen sich nur schwer mit Hilfe des vom Landgericht festgesetzten Schmerzensgeldes von 6.000,00 EUR durch Annehmlichkeiten ausgleichen. Nach Ansicht des Senats bedarf es hierzu eher des doppelten Betrages, ohne dass der vom Kläger beanstandeten Regulierungspraxis der Beklagten zu 3. entscheidende schmerzensgelderhöhende Bedeutung beizumessen ist. Gerade die leistungs- und kommunikationsmindernde Wirkung des Tinnitus beeinträchtigte das Leben des Klägers über viele Jahre nachhaltig und wird dies voraussichtlich auch in Zukunft tun.

45

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass im Interesse der möglichst gleichmäßigen Schmerzensgeldbemessung Entscheidungen anderer Gerichte und sog. Schmerzensgeldtabellen hilfreich und notwendig sind (Palandt/Grüneberg, § 253 Rdn. 15). Sie bestimmen allerdings nicht das gerichtliche Ermessen im Einzelfall, sondern sind Mittel zur Überprüfung des gefundenen Ergebnisses. Den genau gleichgelagerten Fall gibt es nicht. So betrachtet ließe sich ein Schmerzensgeld bis zu 6.000,00 EUR durchaus bestätigen (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld Beträge 2012, 30. Aufl., lfd. Nr. 1269 - 6 O 565/98 LG Stralsund vom 20. Oktober 2000; KG, Urteil vom 13. Oktober 2008, 12 U 43/06 - BeckRS 2009, 12579; OLG München, Urteil vom 31. März 2010, 20 U 4805/09 - BeckRS 2010, 08025). Aber auch 10.000,00 EUR oder 11.000,00 EUR wurden zuerkannt oder im Zuge eines Vergleichs vereinbart (Hacks/Wellner/Häcker, lfd. Nrn. 1649 - 12 U 97/98 OLG Koblenz vom 1. März 1999; 1670 - 12 U 1347/00 OLG Nürnberg; 1716 - 1 U 23/07 OLG Düsseldorf vom 6 Oktober 2009; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009, I-1 U 23/07 - BeckRS 2012, 22345). Das OLG Frankfurt a.M. hielt bei einer geringgradigen Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit und einem, wie beim Kläger, zu Schlaf- und Konzentrationsstörungen führenden Tinnitus ein Schmerzensgeld von 35.000,00 DM für notwendig, um den anzustrebenden Ausgleich zu erreichen (NJWE-VHR 1998, 36). Damit bewegt sich der vom Senat angenommene Betrag in einem die einheitliche Rechtsanwendung wahrenden Bereich.

46

Die vom Kläger bestimmte (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Größenordnung des erstrebten Schmerzensgeldes begrenzt das richterliche Ermessen nicht, solange es sich um keine Obergrenze handelt (BGH 1996, 2425, 2427; 2002, 3769 m.w.N.). Der Kläger kann von den Beklagten daher noch 8.000,00 EUR (12.000,00 EUR abzgl. gezahlter 4.000,00 EUR) verlangen, von denen das Landgericht bereits 2.000,00 EUR zuerkannt hat.

47

Zinsen auf das Schmerzensgeld stehen dem Kläger, soweit nicht bereits vom Landgericht zugesprochen, gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.

48

Die Zahlung der in erster Instanz zuerkannten 2.000,00 EUR durch die Beklagte zu 3. hat, entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung, keine Erledigung herbeigeführt. Insoweit trat Teilrechtskraft ein, sodass die 2.000,00 EUR nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

49

3. Feststellung:

50

Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Folgeschäden wendet, ist das Rechtsmittel mangels formeller Beschwer unzulässig und zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ZPO).

51

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entspricht der Ausspruch des Landgerichts dem Klageantrag zu Ziff. 2. (§ 314 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat also genau das erhalten, was er verlangte. Zwar ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2012, dass der Kläger seinen Antrag zu Ziff. 2. um die Worte „soweit diese Ansprüche nicht auf soziale Leistungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden“ ergänzt hat (§ 314 Satz 2 ZPO) und nunmehr die Formulierung „bzw. übergehen werden“ im Urteil fehlt. Dabei handelt es sich aber um eine Einschränkung der festgestellten Ersatzpflicht, deren Abwesenheit dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht. Beschwert wären schlimmstenfalls die Beklagten, was sie als Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätten geltend machen können. Aber selbst dies ginge fehl, da die Auslegung der Urteilsformel keinen Zweifel aufkommen lässt, jedweden Anspruchsübergang zu erfassen.

52

Im Übrigen kommt es auf diesen Zusatz auch nicht an, da sich der Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialversicherung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis vollzieht (BGH NJW-RR 2009, 455, 456; r+s 2012, 414, 415 m.w.N.), was auch bei anderen Leistungserbringern gilt, soweit mit dem Unfall ihre Eintrittspflicht in Betracht kommt.

53

3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten:

54

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ist auch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtet. Trat hierfür die Rechtsschutzversicherung ein, ging der Ersatzanspruch des Klägers auf den Versicherer über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers verneint, ohne dass dies auf einem Verfahrensfehler beruht. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten handelt es sich nur um eine Nebenforderung i.S.v. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

55

In der Berufungsinstanz stellt der Kläger auf die Abtretungserklärung des Versicherers vom 14. August 2012 ab. Es kann im Hinblick auf die Zweifel der Beklagten offen bleiben, ob das Rechtsmittel allein durch die Ankündigung, die Abtretung zu den Akten zu reichen, ausreichend begründet worden wäre (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Der Kläger übergab die Urkunde der H. Rechtsschutz Versicherung AG noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist.

56

Entgegen ihrer Bezeichnung handelt es sich bei der Erklärung vom 14. August 2012 um keine Abtretung. Die Abtretung führt gemäß § 398 Satz 1 BGB im Außenverhältnis zum Vollrechtsübergang, womit der Kläger die volle Gläubigerstellung hätte erhalten müssen (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 4). Abgeschwächte Abtretungswirkungen können nicht vereinbart werden (Roth, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 398 Rdn. 93). Danach ist im Wege der Auslegung (zur Möglichkeit der Umdeutung vgl. BGH NJW-RR 2003, 51, 52) zu ermitteln, was der Versicherer tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend ist der objektiv anhand der Erklärungsbedeutung zu bestimmende wirkliche Wille, wie er vom Empfänger nach Treu und Glauben zu verstehen war. Hieraus folgt lediglich die Erteilung einer Ermächtigung zur Prozessführung. Die Forderung soll ersichtlich beim Versicherer verbleiben und der Kläger nur in die Lage versetzt werden, sie im eigenen Namen geltend zu machen und zwar durch Zahlung an die Versicherungsgesellschaft. Hierdurch ist nicht die Abtretung, sondern die Zustimmung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten, also zur Einziehung der Forderung gekennzeichnet (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 32; Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rdn. 45).

57

Dem hat der Kläger durch eine Änderung seines Antrages Rechnung getragen und nunmehr Zahlung an die Versicherung verlangt. So legt der Senat den letzten Antrag des Klägers jedenfalls aus. Soweit ohne jede Erklärung eine weitere, nicht in der Abtretungserklärung genannte juristische Person als Zahlungsempfänger genannt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das darauf beruht, dass sich die Versicherung einer besonderen auszahlenden Stelle bedient hat. Der Kläger will aber seine ihn ermächtigende Versicherung begünstigen.

58

Das Vorgehen des Klägers entspricht einer Klageänderung i.S.v. §§ 525 Satz 1, 263 ZPO, die nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Der Kläger hat die Nebenforderung in erster Instanz als eigene geltend gemacht, obwohl bereits die Versicherung Inhaberin des Schadensersatzanspruches war. Die Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt vom 14. März 2012 und die Versicherung teilte mit Schreiben vom 28. März 2012 die Zahlung der 775,64 EUR mit. In diesem Moment ging der Ersatzanspruch auf die Versicherung über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die vorgelegte Abtretungserklärung hat zu keinem Rechtsübergang auf den Kläger geführt. Das materielle Recht steht im Falle gewillkürter Prozessstandschaft weiter dem Rechtsinhaber zu. Tritt dieser an Stelle des Prozessstandschafters in den Prozess ein, handelt es sich konsequenterweise weiter um denselben Streitgegenstand (BGH NJW 2003, 2172, 2173). Macht der Prozessstandschafter aber zunächst einen eigenen und erst nachfolgend den fremden Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, liegt diese Streitgegenstandsidentität gerade nicht vor (so auch KG NJOZ 2006, 2507, 2509), denn es wechselt der materiell Berechtigte.

59

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Berufungserwiderung die Verweigerung der Einwilligung durch die Beklagten ergibt. Der Senat hält die Klageänderung für sachdienlich, weil sie einen weiteren Prozess verhindert. Die zur Entscheidung über die geänderte Klage notwendigen Tatsachen hat der Senat ohnehin zu berücksichtigen. Es ist unstreitig, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs einen Rechtsanwalt beauftragte, dieser von den Beklagten vorgerichtlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR verlangte, die Beklagten sukzessive insgesamt 4.000,00 EUR zahlten und darüber hinaus Schadensersatz ablehnten, die Rechtschutzversicherung die Rechtsverfolgungskosten trug und den Ersatzanspruch im Laufe des Rechtsstreits an den Kläger „abtrat“.

60

Die Prozessführungsbefugnis wird dem Kläger durch die Einziehungsermächtigung verliehen. Im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft muss noch das schutzwürdige Interesse des Prozessstandschafters hinzutreten. Es wird bejaht, wenn die gerichtliche Entscheidung über das fremde Recht Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Klägers haben kann (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 36; Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rdn. 44). Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG trifft den Kläger die Obliegenheit, bei der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs mitzuwirken. Das genügt, ohne dass dem nicht hinnehmbare Nachteile für die Beklagten entgegen stehen.

61

Da keine Zahlung vor der anwaltlichen Tätigkeit geleistet wurde und der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt beauftragen durfte, berechnet sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach dem vorgerichtlich letzten Endes begehrten Betrag von 10.000,00 EUR. Danach sind der Rechtsschutzversicherung 775,64 EUR zu erstatten.

62

Hinzu treten die beantragten Prozesszinsen, beginnend mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO). Die nach Klageerhebung erteilte Ermächtigung wirkte nicht zurück (BGH NJW-RR 1993, 669, 670 f.; Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rdn. 47).

III.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO.

64

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

65

Den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ändert der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen auf 11.000,00 EUR ab. Die Höhe des Streitwertes eines unbezifferten Klageantrages richtet sich nach dem Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung in der Klägerstation. Wird ein über der vom Kläger angegebenen Größenordnung liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, richtet sich der Streitwert daran aus (BGH NJW 1996, 2525, 2527). Auf diese 12.000,00 EUR hat der Kläger von vornherein die Zahlung von 2.000,00 EUR eingeräumt, sodass nur 10.000,00 EUR streitig waren. Hinzuzuaddieren ist der vom Landgericht angenommene Wert des Feststellungsantrages (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), womit sich unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 11.000,00 EUR ergibt.

66

Im Berufungsrechtszug hat sich der Streitwert auf 6.500,00 EUR reduziert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO). Der Kläger zieht nicht mehr in Zweifel, auf das Schmerzensgeld insgesamt 4.000,00 EUR erhalten zu haben. Außerdem wurden ihm vom Landgericht 2.000,00 EUR zuerkannt, die ebenfalls nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehören. Soweit der Kläger die Feststellung des Landgerichts angegriffen hat, nimmt der Senat einen Wert von 500,00 EUR an.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. März 2013 - 1 U 97/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. März 2013 - 1 U 97/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. März 2013 - 1 U 97/12 zitiert 36 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

Referenzen

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.