Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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9 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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01/07/2016 12:34
Überschreitet der Geschäftsführer seine Kompetenz geringfügig so rechtfertigt dies bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem halben Jahr keine fristlose Kündigung.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
10/12/2015 15:10
In Fällen der Rechtshaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
SubjectsWirtschaftsrecht
02/09/2015 12:37
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will.
SubjectsKaufrecht
02/09/2015 12:24
In solchen Fällen bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
SubjectsWirtschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
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published on 06/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 140/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34; BGB
published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/11 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zumBeginn der Verkündung des Beruf
published on 16/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 71/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 16/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
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