Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 525 ZPO
Artikel schreiben9 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 525 ZPO.
9 Artikel zitieren § 525 ZPO.
GmbH-Geschäftsführer: Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist
01.07.2016
Überschreitet der Geschäftsführer seine Kompetenz geringfügig so rechtfertigt dies bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem halben Jahr keine fristlose Kündigung.
Anwaltshaftung: Zum Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung
10.12.2015
In Fällen der Rechtshaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
Kaufrecht: Kilometerleistung als Indiz zur Einordnung eines Pkw
02.09.2015
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will.
Anwaltshaftung: Zum Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung
02.09.2015
In solchen Fällen bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
Bankrecht: Zur Einwendung gegen Rechnungsabschlüsse
24.04.2014
Nr. 7 III 1 AGB-Sparkassen 2002, wonach Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse der Sparkasse schriftlich zugehen müssen, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
Arbeitsentgelt: Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht
27.02.2014
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Betriebsratsmitgliedern auf Nachtzuschläge.
ZPO: Zur Beweisentkräftung durch das Sitzungsprotokoll
10.09.2013
Der nach § 314 S. 1 ZPO erbrachte Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden, wenn dessen Feststellungen denjenigen des Tatbestands widersprechen.
Darlehensrecht: Aufklärungspflichten über Mietpoolrisiken
25.08.2010
bei bankseitig verstärkter Anlegergefährdung - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar
09.06.2010
Rechtsanwalt für Medienrecht - Urheberrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 525 ZPO
§ 525 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 525 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Patentgesetz - PatG | § 114
(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

218 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 525 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - III ZR 140/15
bei uns veröffentlicht am 06.10.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 140/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34; BGB
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - III ZB 24/11
bei uns veröffentlicht am 30.06.2011
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/11 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zumBeginn der Verkündung des Beruf
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2009 - XII ZR 71/07
bei uns veröffentlicht am 16.09.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 71/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2009 - XII ZR 72/07
bei uns veröffentlicht am 16.09.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof