Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

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Ein Arbeitgeber muss einen Schaden erstatten, der während eines Sturmes an einem PKW eines Arbeitnehmers entstanden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
17/08/2017 15:05

Ein Autofahrer, der unerlaubt und unter Drogen ein Auto führt, macht sich zum einen strafbar und muss zum anderen auch selbst für den Schaden aufkommen.
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19/04/2017 17:39

Ein Krankenhaus ist gegenüber einer dementen Patientin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Patientin erleidet, weil sie durch das Fenster aus dem Zimmer flüchten will und dabei in die Tiefe stürzt.
21/03/2017 05:33

Der Verlust des Transportguts ist dann anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den Empfänger auszuliefern.
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(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenv

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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published on 14/02/2023 14:15

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published on 14/01/2020 00:00

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published on 22/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/18 vom 22. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR582.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan
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