Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

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für Öffentliches Recht


Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben7 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Zivilrecht: Behinderung eines Überholvorgangs durch Lenken nach Links
Strafrecht: Trunkenheitsfahrt auf einem „Segway“
Versicherungsrecht: Bei Unfall durch Öffnen der Beifahrertür muss Kfz-Versicherung zahlen
Versicherungsrecht: "Betrieb" eines Kraftfahrzeugs mit Blick auf Haftpflichtversicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Kfz mit Kurzzeitkennzeichen
Standgeld: Kein Standgeld bei Sicherstellung des Unfallfahrzeugs für Polizei
Verkehrsrecht: Zum Kostenersatz für Ölspurbeseitigung

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 1 Persönliche Zuverlässigkeit
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr - GBZugV 2011 | § 2 Persönliche Zuverlässigkeit
Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 5
Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 2
Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 6
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1d Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1 Zulassung
