Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Sept. 2017 - 6 U 1864/17

published on 14/09/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Sept. 2017 - 6 U 1864/17
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Gericht

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Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Die Antragstellern macht im einstweiligen Verfügungsverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen behaupteter unlauterer Vertriebsmethoden der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Abwerbung von Stromkunden geltend.

Bei den Parteien handelt es sich jeweils um Energieversorgungsunternehmen.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 16.03.2017 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.03.2017 (Az. 4 HKO 4011/17) eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Antragsgegnerin bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

a) Verbraucher durch eigene Vertriebsbeauftragte oder Mitarbeiter zu Wettbewerbszwecken anrufen zu lassen, wenn der jeweils angerufene Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich hierzu eingewilligt hat, insbesondere wie geschehen am 16.02.2017 durch Anruf bei Herrn ...

b) und/oder im Rahmen eines Telefonanrufes Verbrauchern gegenüber, um diese zur Preisgabe von Daten zu veranlassen, wahrheitswidrig zu behaupten oder behaupten zu lassen, man wolle aufgrund eines angeblich von diesen in der Vergangenheit vorgenommenen Stromtarifwechsels „Formalitäten klären“ und deren „Daten abgleichen“, damit diese „das Geld zurückbekommen“, insbesondere wie geschehen am 16.02.2017 durch Anruf bei Herrn ...

Laut dem sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde die einstweilige Verfügung diesem am 24.03.2017 zugestellt. Am 22.03.2017 wurde der Antragsgegnerin - aufgrund eines am 20.03.2017 bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München eingegangenen Zustellungsauftrags der Antragstellerin - eine Abschrift der einstweiligen Verfügung vom 17.03.2017 einschließlich der Antragsschrift vom 16.03.2017 nebst Anlagen durch einen Gerichtsvollzieher zugesteift (vgl. Anlage zu Blatt 12/13 d.A.), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei um die beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung oder um eine bloße Abschrift gehandelt hat. Weiterhin wurde den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegnerin von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom 17.03.2017 einschließlich der Antragsschrift vom 16.03.2017 nebst Anlagen per Telefax zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis vom 27.03.2017, Anlage zu Blatt 12/13 d. A.), wobei zwischen den Parteien Streit besteht, ob diese Schriftstücke hinreichend beglaubigt waren.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 (Blatt 16/21 d. A.) legte die Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung Widerspruch ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.04.2017 (Bl. 37/39 d. A.) beantragte sie weiterhin gem. § 927 ZPO die Aufhebung der Beschlussverfügung wegen veränderter Umstände.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 übergab der Antragstellervertreter dem Antragsgegnervertreter eine gebundene Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der erneuten Zustellung, was auf dem Schriftstück vom Antragsgegnervertreter bestätigt wurde. Die Ausfertigung wurde sodann als Anlage zum Sitzungsprotokoll (Blatt 40/42 d. A.) genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 24.04.2017 (Az. 4 HK 0 4011/17) die einstweilige Verfügung vom 17.03.2017 bestätigt.

Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Der mit der einstweiligen Verfügung tenorierte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5 sowie § 4 Nr. 4 UWG. Die Antragstellerin habe durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Kunden ... (Anlage AS 3) glaubhaft gemacht, dass dieser, ohne vorher eine Einwilligung zu Telefonanrufen durch die Antragsgegnerin erteilt zu haben, von einer Dame angerufen worden sei, die angegeben habe, für die Antragsgegnerin zu handeln und versucht habe, dem Kunden vorzuspiegeln, er habe in der Vergangenheit einmal seinen Stromtarif gewechselt und man wolle nun die Formalitäten klären und die Daten abgleichen, damit er sein Geld zurückbekomme. Dieses Verhalten verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 5 und § 4 Nr. 4 UWG. Der vom Zeugen beschriebene Versuch, ihm mit unlauteren Mitteln persönliche Daten zu entlocken, erfülle den Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin sei dadurch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die eidesstattliche Versicherung des Kunden vorgelegt worden sei, in welcher angegeben worden sei, die Anruferin habe mehrmals den Namen der Antragsgegnerin genannt. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass jemand bei einem Werbeanruf den Namen einer Firma nenne, von der er nicht in irgendeiner Weise vorher beauftragt worden sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Telefonanruf von einem beauftragten der Antragsgegnerin durchgeführt worden sei und dieser über § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei. Dieser Beweis des ersten Anscheins sei auch nicht durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Fk (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 24.04.2017, Bl. 40/42 d. A.) entkräftet worden. Diese enthalte keinerlei Angaben dazu, welche Recherchen im eigenen Haus der Antragsgegnerin durchgeführt worden seien. Sie befasse sich vielmehr nur mit den Dialer-Listen der Vertriebspartner der Antragsgegnerin. Auch seien die Vertriebspartner der Antragsgegnerin nicht namentlich benannt und die entsprechenden, nach Behauptung der Antragsgegnerin vorliegenden und überprüften Dialer-Listen seien nicht vorgelegt worden, so dass nicht überprüft werden könne, ob es tatsächlich ausgeschlossen sei, dass der streitgegenständliche Anruf aus dem Hause der Antragsgegnerin gekommen sei.

Die einstweilige Verfügung sei auch nicht gemäß § 927 ZPO aufzuheben, da sie jedenfalls durch die erneute Zustellung in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig vollzogen worden sei im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO. Ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevolimächtigten der Antragstellern sei die einstweilige Verfügung diesem erst am 24.03.2017 zugestellt worden, so dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bis zum 24.04.2017 gelaufen sei. Für den Beginn des Laufs der Monatsfrist sei die Zustellung der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Gläubiger maßgebend. Da die fristwahrende Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen müsse, sei die Übergabe der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 24.04.2017, die vom Prozessbevollmächtigten der An tragsgegnerin auch durch Unterschrift bestätigt worden sei, ausreichend zur Wahrung der Vollziehungsfrist.

Gegen das der Antragsgegnerin am 09.05.2017 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 01.06.2017 (Blatt 61/62 d.A.) Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 05.07.2017 (Blatt 93/104 d.A.) begründet hat.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Antragsgegnerin Folgendes aus:

Von Belang für den Sachverhalt im gegenständlichen Zusammenhang sei allein die Tatsache, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Beschlussverfügung vom 17.03.2017 nicht gegeben sei.

Was den ersten Zustellversuch gegenüber der Antragsgegnerin direkt anbelange, so ergebe die vorgelegte Anlage AG 7, dass eine Abschrift, nicht jedoch wie erforderlich eine Ausfertigung bzw. die beglaubigte Kopie einer Ausfertigung der Beschlussverfügung zugestellt worden sei (vgl. eidesstattliche Versicherungen, Anlagen AG 11, AG 12). Die Zustellung der Kopie einer Abschrift reiche aber nicht aus, um eine ordnungsgemäße Zustellung zu bewirken. Eine wirksame Zustellung an die Antragsgegnerin liege auch bereits deshalb nicht vor, weil die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen müssen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ihre Bevollmächtigung angezeigt hätten. In dem Antwortschreiben vom 13.03.2017 (Anlage AG 1) auf die Abmahnung vom 06.03.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin für den Fall, dass die Antragstellerin gerichtliche Schritte einleiten sollte, zustellungs- und prozessführungsbevollmächtigt seien.

Die der Antragsgegnerin zugestellte Abschrift sei von dieser an ihren Prozessbevollmächtigten mit der als Anlage AG 8 vorgelegten E-Mail des Zeugen ... vom 22.03.2017, 15:36 h, weitergeleitet worden. Der Antragsgegnervertreter habe hierauf am 22.03.2017 um 16:02 h geantwortet (Anlage AG 9) und den als Anlage AG 7 vorgeleg ten Anhang der E-Mail vom 22.03.2017, 15:36 h, erst am Vormittag des 24.04.2017 erstmals geöffnet.

Eine wirksame Zustellung sei auch nicht aufgrund der Übermittlung per Fax an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 24.03.2017 erfolgt (vgl. Anlage AG 4). Das Landgericht habe ausweislich des Tenors und der Gründe des Beschlusses auch die Antragsschrift vom 16.03.2017 und deren Anlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Beschlusses gemacht, so dass eine Zustellung ohne diesen Bestandteil nicht wirksam sei. Vorliegend fehle der Beglaubigungsvermerk bereits im Hinblick auf Seite 2 der Beschlussverfügung, der Beglaubigungsvermerk auf Seite 1 der Beschlussverfügung erstrecke sich nicht unzweideutig auf das gesamte Schriftstück, mithin die gesamte Beschlussverfügung. Darüber hinaus fehle unzweifelhaft der Beglaubigungsvermerk auf den Anlagen AS 1 - AS 9. Die Zustellung sei daher nicht wirksam. Das Empfangsbekenntnis vom 27.03.2017 führe nicht zur Heilung, weil § 189 ZPO nur für Mängel im Zustellungsvorgang in Betracht komme, nicht auch für Mängel, die dem Schriftstück selbst anhafteten.

Eine wirksame Zustellung sei auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 erfolgt. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sei zwar in der Tat in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 eine Ausfertigung gegeben worden und er habe auch Seite 1 unten unterschrieben und den Empfang bestätigt. Unmittelbar hierauf folgend habe der Vertreter der Antragstellerin den Vertreter der Antragsgegnerin die Ausfertigung erneut aus der Hand genommen und sie dem Gericht übergeben. In diesem Fall könne nicht ansatzweise von einer Zustellung im Sinne des § 166 ZPO die Rede sein. Der Antragsgegnervertreter habe nicht ansatzweise zuverlässige Gelegenheit gehabt, Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu nehmen. Die Kenntnisnahme vom gesamten Inhalt der Ausfertigung der Beschlussverfügung sei ihm weder ermöglicht worden, noch sei ihm die Verfügungsgewalt über das betreffende Dokument eingeräumt worden. Die gemäß § 166 Abs. 1 ZPO erforderliche „Bekanntgabe des Dokuments in der bestimmten Form“ könne zumindest bei einem Titel - wie hier - nur bedeuten, dass das betreffende Dokument dauerhaft zur Verfügung gestellt werde. Hieran fehle es unstreitig, was ein Blick in das Verhandlungsprotokoll ergebe. Die Unterzeich nung durch den Antragsgegnervertreter auf Seite 1 der Ausfertigung beinhalte keinen Verzicht auf die Rüge der Verletzung von zwingenden Zustellungsvorschriften wie hier. Würde gefordert werden, bei einer dem Empfang bestätigenden Unterschrift müsse das Fehlen des Rügeverzichts ausdrücklich erklärt werden, bedeutete dies, dass der Unterzeichner des Empfangsbekenntnisses verpflichtet wäre, die Gegenseite auf die Fehlerhaftigkeit der Zustellung hinzuweisen. Diese Auffassung werde - soweit ersichtlich - bislang von Niemandem vertreten.

Hilfsweise sei die Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO am 24.04.2017 überschritten gewesen. Der Verfügungsantrag datiere vom 16.03.2017 und die Beschlussverfügung vom 17.03.2017, der Zustellungsauftrag seitens der Antragstellerin bei Gericht sei bereits am 20.03.2017 eingegangen (vgl. hierzu Seite 3 der Anlage AG 4). Die Möglichkeit der Vollziehung sei also spätestens am 20.03.2017 eröffnet gewesen, vorausgesetzt, dem Vertreter der Antragstellerin sei die Ausfertigung der Beschlussverfügung am 20.03.2017 per Post zugegangen und er habe die Ausfertigung im Original ebenfalls am 20.03.2017 der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München übergeben; näherliegend dürfe die Annahme sein, dass dem Vertreter der Antragstellen die Ausfertigung der Beschlussverfügung vor dem 20.03.2017 per Post zugegangen sei und dieser sodann die Ausfertigung per Post zum Zweck der Zustellung nach München übersandt habe, mit dem Ergebnis des Eingangs am 20.03.2017 in der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München. Die Monatsfrist habe damit spätestens am 20.04.2017 geendet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Die einstweilige Beschlussverfügung des LG München I vom 17.03.2017 - 4 HK O 4011/17, bestätigt durch Urteil des LG München I vom 24.04.2017, wird aufgehoben; der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellern beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin führt hierzu Folgendes aus:

Die einstweilige Verfügung vom 17.03.2017 sei rechtzeitig und ordnungsgemäß vollzogen worden. Die Antragstellerin habe diese letztlich dreimal ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt.

Zutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die einstweilige Verfügung jedenfalls durch die erneute Zustellung in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 rechtzeitig vollzogen worden sei. Fristbeginn sei der 24.03.2017 gewesen, da zuvor keine Zustellung an die Antragstellerin erfolgt sei. Tatsächlich sei den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Ausfertigung der Beschlussverfügung erst am 24.03,2017 zugegangen (vgi. Anlagen AS 17 und AS 18), Der Antragstellervertreter habe sofort nach Erhalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und per Telefax an das Landgericht zurückgesandt (Anlage AS 12). Die Antragsgegnerin spekuliere hingegen ins Blaue hinein, dass dem Antragstellervertreter die Ausfertigung der Beschlussverfügung vor dem 20.03.2017 schon per Post zugegangen sei, er sodann die Ausfertigung per Post zum Zwecke der Zustellung nach München übersandt habe und dieses zum Eingang am 20.03.2017 in der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München geführt habe. Dieses sei falsch und werde daher bestritten. Wie schon aus Anlage AS 12 ersichtlich, sei von Seiten des Gerichts im für das Empfangsbekenntnis verwendeten und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandten Formular das Datum 20.03.2017 angegeben. Dieser Vordruck des Empfangsbekenntnisses sei dem Antragstellervertreter naturgemäß zusammen mit der Ausfertigung der Beschlussverfügung vom 17.03.2017 zugegangen. Bereits aus diesem Grunde erweise sich die „Annahme“ der Antragsgegnerin, die Beschlussverfügung sei dem Unterzeichner vor dem 20,03.2017 zugegangen, als falsch. Tatsächlich hätten die Antragstellervertreter aufgrund eines Telefonats mit der Geschäftsstelle des Landgerichts von dem Erlass der einstweiligen Verfügung erfahren. Daraufhin hätten sie am 20.03.2017 - ohne die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom 17.03.2017 je in den Händen gehabt zu haben - einen Zustellungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts München übersandt. Den direkten Transport der Ausfertigung von der Geschäftsstelle des Landgerichts an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts München ha be ein entsprechend von den Prozessbevolimächtigten der Berufungsbeklagten instruierter Kurierdienst übernommen, ohne dass die Antragstellervertreter zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung der Beschlussverfügung jemals in Händen gehabt hätten (Anlagen AS 13, AS 14). Entsprechend sei die Zustellung der Beschlussverfügung an die Antragsgegnerin am 22.03.2017 vor deren Zustellung an die Antragstellervertreter am 24.03.2017 erfolgt. Das Landgericht sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erst am 24.03.2017 zu laufen begonnen habe.

Der wirksamen Vollziehung der Beschlussverfügung durch Zustellung im Termin vom 24,04.2017 stehe auch nicht der Vorwurf des Antragsgegnervertreters entgegen, dieser habe „nicht ansatzweise zuverlässige Gelegenheit, Kenntnis vom zuzustellenden Schriftstück zu nehmen“ gehabt. Die Zustellung sei im Protokoll über die mündliche Verhandlung explizit vom Gericht dokumentiert worden. Die anschließende Übergabe der zugestellten Schriftstücke an das Gericht sei erst nach Sichtung der Unterlagen durch den Prozessbevolimächtigten der Antragsgegnerin, der Leistung der Unterschrift und auf Anregung des Gerichts hin im allseitigen Einvernehmen erfolgt. Der Antragsgegnervertreter habe vor Leistung der Empfangsbestätigung die Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis vom Inhalt der übergebenen Schriftstücke zu verschaffen und sei nicht gezwungen gewesen, diese dem Gericht herauszugeben. Wäre die Zeit dafür nicht ausreichend gewesen, hätte er die Leistung des Empfangsbekenntnisses verweigern oder zumindest die Unterbrechung der Verhandlung beantragen müssen. Hinzu komme der Umstand, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch deren Prozessbevolfmächtigter bereits vor dem 24.04.2017 Gelegenheit gehabt hätten, sich von dem Inhalt der Beschlussverfügung nebst Anlagen Kenntnis zu verschaffen, nämlich aufgrund der Zustellung an die Antragsgegnerin selbst am 22.03.2017 sowie an deren Prozessbevolimächtigten am 27.03.2017. Schon die dezidierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschlussverfügung und der Antragsschrift nebst Anlagen in der Widerspruchsschrift sowie den weiteren Schriftsätzen der Antragsgegnerin zeige, dass diese bzw. deren Prozessbevollmächtigter nachweislich Kenntnis von dem Inhalt der Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und Anlagen gehabt hätten. Das Berufen auf eine nicht ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme sei daher nach vorheriger schriftlicher Bestätigung der ZuStellung nach vorheriger Erörterung hierüber in der Verhandlung jedenfalls auch treuwid.

Eine Vollziehung sei auch bereits durch die Zustellung der Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und Anlagen an die Antragsgegnerin per Gerichtsvollzieher erfolgt. Es werde bestritten, dass der Antragsgegnerin nur die beglaubigte Abschrift einer Abschrift per Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei. Der Gerichtsvollzieher habe der Antragsgegnerin am 22.03.2017 eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt. Dies gehe aus der Zustellungsurkunde vom 22.03.2017 hervor (vgl. Anlage AS 15). Auch habe der Hauptgerichtvollzieher, auf telefonische Nachfrage vom 09.08.2017 nochmals ausdrücklich die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung bestätigt. Damit sei bewiesen, dass der Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin am 22.03.2017 eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung, der Antragsschrift sowie der Anlagen zugestellt habe. Außerdem sei der erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem am 22.03.2017 zugestellten Dokument angeblich nicht um eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung handele, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich. Die Antragstellerin sei auch richtige Zustellungsadressatin gewesen. Eine Verpflichtung zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin bestehe nur dann, wenn die Gläubigerin von der Bestellung eines solchen hinreichend sichere Kenntnis habe. Diese sei vorliegend jedoch - mangels Vorlage einer Vollmacht (§ 171 Satz 2 ZPO) bei bloßer formloser außergerichtlicher Mitteilung eine angeblichen Zustellungs- und Prozessführungsvollmacht - nicht der Fall. Jedenfalls sei aber durch die Übermittlung der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung nebst Antragsschrift und Anlagen an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 27.03.2017 eine Heilung der vermeintlich unwirksamen Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich eingetreten.

Aber auch dann, wenn man die Übermittlung der Ausfertigung der Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und Anlagen an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin per Telefax nicht als Heilung eines „fehlgeschlagenen ersten Zustellungsversuches“ sehen würde, läge hierdurch eine wirksame Vollziehung der Beschlussverfügung durch erneute Zustellung vor. So habe der Antragsgegnervertreter per 27.03.2017 mittels Telefax ausdrücklich den Empfang dahingehend bestätigt, dass er am 27.03.2017 „in beglaubigter Kopie eine vollständige Ausfertigung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 17.03.2017 zum Aktenzeichen 4 HK O 4011/17 einschließlich Antragsschrift vom 16.03.2017 nebst Anlagen von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin […] gemäß §§ 195, 174 ZPO von Anwalt zu Anwalt per Telefax zugestellt erhalten“ habe (Anlage AS 16). Insoweit liege in der Rüge einer angeblich nicht wirksamen Zustellung ein unzulässiges kontrafaktisches Verhalten der Antragsgegnerin vor. Aufgrund des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten sei die nachträgliche Rüge einer angeblich unwirksamen Zustellung ausgeschlossen.

Darüber hinaus wäre eine Vollziehung im vorliegenden Fall selbst dann jedenfalls durch die Parteizustellung an den Prozessbevolimächtigten der Antragsgegnerin wirksam eingetreten, wenn man der Meinung folgen würde, die Parteizustellung sei vorliegend nicht ausreichend beglaubigt gewesen. So sei vorliegend - was ausreichend sei - jedenfalls der Vollziehungswüle der Gläubigerin, nämlich der Antragstellerin, mit der angeblich „fehlerhaften“ Zustellung von Anwalt zu Anwalt angesichts der bereits vorangegangenen Zustellungen an die Antragsgegnerin sowie an deren Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck gekommen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2007, Az. 6 U 43/07).

Die Antragsgegnerin erwidert hierauf, der Einwand betreffend der Zustellung einer bloßen Abschrift an die Antragsgegnerin direkt sei nicht verspätet, sondern bereits am 24.04.2017 erhoben worden. Zu einem früheren Zeitpunkt hätte er nicht geltend gemacht werden können, da ein Unterlassungsschuidner nicht die Rechtspflicht habe, den Gläubiger auf die Fehlerhaftigkeit seiner Vollziehungshandlungen hinzuweisen. Dass in dem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ersteilten Schriftsatz vom 24.04.2017 nicht sämtliche Gründe für das Aufhebungsverlangen aufgeführt seien, wozu der Prozessbevollmächtigte aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sei aufgrund des vorgetragenen Aufhebungsverlangens ohne Belang.

Hinsichtlich der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten per Telefax führe die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses weder zu einer Heilung gem. § 189 ZPO noch zur Vernichtung des Einwandes der fehlerhaften Zustellung gem. § 242 BGB. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe das Empfangsbekenntnis nicht mit dem Willen unterzeichnet, die Beschlussverfügung gegen seine Mandantin gelten zu lassen, sondern um nicht Anlass zu geben, dass eine erneute Zustellung vorgenommen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 sei die Vollziehungsfrist nicht gewahrt worden. Die Antragstellerin habe sich mit dem als Anlage AS 13 vorgelegten Zustellungsauftrag vom 20.03.2017 die Vollziehung der Beschlussverfügung dergestalt zu eigen gemacht, dass mit diesem Zeitpunkt der Beginn der Vollziehung festgelegt sei. Im Übrigen habe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 nicht ansatzweise angemessene Gelegenheit gehabt, von der ihm für Sekunden übergebenen Ausfertigung Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung und -Verteidigung hierauf einzurichten. Soweit die Antragstelierin darauf abstelle, dass die Antragsgegnerin um Unterbrechung hätte bitten können, werde übersehen, dass es nicht Aufgabe des Vertreters der Verfügungsschuldnerin sei, zugunsten der Verfügungsgläubigerin die zutreffenden Vollziehungsvoraussetzungen zu schaffen.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2017 (Bl. 146/150 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die landgerichtliche Beschiussverfügung vom 17.03.2017 war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin nicht gem. §§ 924, 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben, so dass das Landgericht diese im angegriffenen Urteil zu Recht bestätigt hat.

Der zulässige Widerspruch der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Rechtmäßigkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung wird seitens der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Die Beschlussverfügung ist der Antragsgegnerin gemäß §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden, so dass deren Vollziehung nicht unstatthaft war.

Im Einzelnen:

A. Der mit Schriftsatz vom 29.03.2017 (Blatt 16/21 d. A.) eingelegte Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Beschiussverfügung ist gem. §§ 924, 936 ZPO statthaft und zulässig. Soweit die Antragsgegnerin mit weiterem Schriftsatz vom 24.04.2017 (Bl. 37/39 d. A.) gem. § 927 ZPO die Aufhebung der Beschlussverfügung wegen veränderter Umstände beantragt hat, ist dieses Begehren dahingehend auszulegen, dass die dort geltend gemachten Vollziehungsmängel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen sind, da für eine Aufhebungskiage im laufenden Widerspruchsverfahren - das eine umfassende Prüfungsmöglichkeit eröffnet - das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017; MüKoZPO/Drescher ZPO, 5. Aufl. 2016, § 927 Rn. 2; LG Lüneburg MDR 2008, 528; OLG Koblenz GRUR 1989, 373).

B. Das Landgericht hat das Vorliegen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bejaht. Dies wird seitens der Antragsgegnerin mit der Berufung nicht in Frage gestellt.

C. Die am 17.03.2017 erlassene Beschlussverfügung wurde der Antragsgegnerin durch die Antragstelierin rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt. Eine wirksame Zustellung erfolgte zwar weder am 22.03.2017 an die Antragsgegnerin selbst, noch durch die Übermittlung an den Antragsgegnervertreter per Fax (vgl. Empfangsbekenntnis vom 27.03.2017). Mit Zustellung an den Prozessbevolimächtigten der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 wurde die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO jedoch gewahrt.

1. Die Zustellung mittels Gerichtsvollzieher an die Antragsgegnerin direkt am 22.03.2017 ist - unabhängig von etwaigen Formmängel der Urkunde - nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1, 191 ZPO unwirksam, da nicht die Antragsgegnerin, sondern ihr Prozessbevollmächtigter richtiger Zustellungsadressat gewesen wäre.

a) Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokuments, das mit der Anlage AG 7 übereinstimmt, ist ihr am 22.03.2017 mittels Gerichtsvollzieher eine Abschrift und nicht eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Kopie einer Ausfertigung der Beschlussverfügung vom 17.03.2017 zugestellt worden (vgl. auch eidesstattliche Versicherungen, Anlagen AG 11, AG 12). Nach der gesetzlichen Änderung des § 317 Abs. 1 ZPO zum 01,07.2014, wonach Urteile nur noch in Abschrift an die Parteien zugestellt werden und Ausfertigungen (§ 317 Abs. 4 Alt. 1 ZPO) nur noch auf Antrag erteilt werden (§ 317 Abs. 2 ZPO), geht der Senat davon aus, dass auch bei Beschlussverfügungen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller (§§ 936, 929 Abs. 2, 329 Abs. 2 Satz 3 ZPO), wie auch an den Antragsgegner zur Wahrung der Vollziehungsfrist ausreichend ist, nachdem das Gesetz keine andere Regelung enthält (Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 532, 532 amit Verweis auf BGH, Urt. v. 22.12.2015 - VI ZR 79/15, DGVZ 2016, 128). Diese Frage kann vorliegend aber ietztendlich dahingestellt bleiben, da - wie nachfolgend ausgeführt - die Zustellung jedenfalls an den unrichtigen Adressaten erfolgt ist.

b) Die Zustellung an die Antragsgegnerin war unwirksam, da gemäß §§ 172 Abs. 1 Satz 1, 191 ZPO die einstweilige Verfügung zur Wahrung der Vollziehungsfrist an deren Prozessbevollmächtigten im Parteibetrieb hätte zugestellt werden müssen. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der über § 191 ZPO auch auf Zustellungen im Parteibetrieb Anwen dung findet, hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. „Bestellt“ im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Prozessbevollmächtigte, wenn die vertretene Partei oder der Prozessbevollmächtigte dem Gericht oder dem Gegner, etwa durch eine entsprechend deutliche Erklärung im vorprozessualen Schriftwechsel, mitteilt, für ein Verfügungsverfahren (zusteilungs-)bevollmächtigt zu sein (Retzer in Harte/Henning, UWG, 4, Aufl. 2016, § 12 Rn. 529). Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem vorgerichtlichen Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 13.03.2017 (Anlage AG 1) auf Seite 3 am Ende darauf hingewiesen, dass die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin, für den Fall, dass die Antragstellerin gerichtliche Schritte einleiten sollte, zustellungs- und prozessführungsbevollmächtigt seien. Demnach hatte die Zustellung vorliegend an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu erfolgen. Das in § 171 Satz 2 ZPO normierte und von der Antragstellerin ins Feld geführte Vollmachtsvorlageerfordernis bezieht sich demgegenüber nur auf die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter.

c) Die fehlerhafte Zustellung an den unrichtigen Adressaten ist auch nicht gemäß § 189 ZPO geheilt worden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es gemäß § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Wenn also eine Partei, der entgegen §§ 172, 191 ZPO direkt zugestellt wurde, das Dokument an ihren Prozessbevollmächtigten weiterleitet, kommt danach eine Heilung in Betracht. Vorliegend hat der Zeuge ... dem Antragsgegnervertreter am 22.03.2017 per E-Mai eine Kopie der an die Antragsgegnerin zugestellten Beschlussverfügung weitergeleitet (vgl. Anlage AG 8). Grundsätzlich kommt eine Heilung nach § 189 ZPO auch in Bezug auf die Wirksamkeitszustellung bei Beschlussverfügungen nach §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO in Betracht (Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 537; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929 Rn. 14). Dabei setzt eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang im Sinne von § 189 ZPO voraus, dass das zuzustellende Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme hat (BGH NJW 2001, 1946, 1947). Teilweise wird dies auch für die Weiterleitung einer Fotokopie des Schriftstücks bejaht und der Zugang beispielsweise eines Telefaxes oder die Übermittlung des Dokuments per E-Mail für ausreichend erachtet (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.09.1995 - 2 U 42/95, WRP 1995, 952; KG Beschluss vom 31.01.2011 - 5 W 274/10, WRP 2011, 612, BeckRS 2011, 05647; KG Beschluss vom 12.09.2005- 12 U 95/05, Juris, Rn. 10 ff.; KG Beschluss vom 21.12.2004 - 5 U 160/04, Juris Rn. 9; zustimmend MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 9; Bernecke/Schüttpeiz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. 2015, Rn. 599; Cepl/Voß/Matthes, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 189 Rn. 8; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. G Rn. 179; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 189 Rn. 9, Stichwort „Prozessbevollmächtigter“ betreffend die Übermittlung einer Kopie, a.A. Rn. 6, Stichwort „Fax“ betreffend die Übermittlung per Telefax). Demgegenüber hält der Senat an seiner bereits mit Urteil vom 19.01.2017 (Az.: 6 U 3038/16) vertretenen Ansicht fest, wonach der Zugang eines inhaltsgleichen Dokuments (als Fotokopie per Telefax oder per E-Mail) nicht ausreichend ist, sondern gerade das zugestellte Dokument selbst „in die Hände“ des Adressaten gelangen muss (ebenso OLG Jena MD 2011, 755; OLG Hamburg Magazindienst 2007, 370; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128; OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2006 - 3 U 221/04, BeckRS 2006, 06553; OLG Karlsruhe RPfleger 2004, 641, 642; BayObLGZ 1995, 61, 72 und OLG Hamm MDR 1992, 78 - jeweils zu § 187 ZPO a.F.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 189 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 7; MüKo UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 514). Dass der Prozessbevollmächtigte als Zustellungsadressat irgendeine Verkörperung des zuzustellenden Dokuments übermittelt erhält, reicht für eine Heilung nicht aus, da hierdurch die Authentizität des zuzustellenden Schriftstückes nicht gewahrt wird. Die gegenteilige Auffassung findet in Wortlaut und Gesetzesbegründung zu § 189 ZPO keine Stütze (vgl. bereits Senat vom 19.01.2017, 6 U 3038/16). Soweit die gegenteilige Ansicht auf die in § 174 Abs. 2 ZPO (Zustellung durch Telekopie) und § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO (Zustellung als elektronisches Dokument) für die Amtszusteilung vorgesehenen Zusteflungsmögiichkeiten Be zug nimmt (vgl. MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 9), ist dem für die hier in Rede stehende Parteizustellung keine Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, welche eine Ausdehnung der Heilungsmöglichkeiten über den Wortlaut des § 189 ZPO hinaus rechtfertigen könnte (vgl. Senat, a.a.O.). § 174 ZPO ist über § 191 ZPO auf die Parteizusteilung nicht entsprechend anwendbar (Zöller/Stöber, a.a.O., § 191 Rn. 3; Häub-iein a.a.O., § 191 Rn. 2). Eine Parteizustellung an einen Anwalt kann gemäß § 192 ZPO im Wege der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgen, Soweit § 195 Abs. 1 Satz 5 ZPO die entsprechende Anwendung von § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO vorsieht, erfordert diese Zustellung von Anwalt zu Anwalt per Telefax oder als elektronisches Dokument - unabhängig von der dabei einzuhaltenden Form - die Mitwirkung des Anwalts {§ 195 Abs. 2 ZPO), an den zugestellt wird. Wenn danach für eine bestimmte Zustellung für bestimmte Absender (Anwalt) an bestimmte Empfänger (Anwalt) vom Gesetz eine an die Einhaltung von bestimmten Vorgaben sowie an die Mitwirkung des Empfängers vorgesehene Zustelfmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, kann daraus nicht gefolgert werden, dass jedwede Übermittlung eines inhaltsgleichen Dokuments als Telefax oder als E-Mail für eine Heilung gemäß § 189 ZPO als ausreichend anzusehen ist, auch wenn die für die Wirksamkeit dieser Zustellarien erforderlichen weiteren Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind (vgl. bereits Senat, Urteil vom 19.01.2017, Az. 6 U 3038/16).

Soweit sich die Antragstelierin darauf beruft, eine Heilung gemäß § 189 ZPO sei durch die Übermittlung einer Ausfertigung per Telefax von Seiten des Antragstellervertreters an den Antragsgegnervertreter erfolgt, gilt insoweit gleichfalls, dass der Zugang eines anderen inhaitsgleichen Schriftstücks für eine Heilung nach § 189 ZPO nicht ausreicht.

2. Die Übermittlung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung einschließlich Antragsschrift und Anlagen per Telefax an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (vgl. Anlage AG 4 und Empfangsbekenntnis vom 27.03.2017, Anlage zu Bl. 12/13 d. A.) stellt ebenfalls keine wirksame Zustellung dar.

a) Grundsätzlich ist gemäß § 195 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Rahmen der Parteizustellung von Anwalt zu Anwalt eine Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks per Telekopie zulässig.

b) Nachdem sich die Gründe der zuzustellenden Beschlussverfügung auch auf die Antragsschrift einschließlich Anlagen bezogen haben und diese so zum Bestandteil des Beschlusses gemacht wurden, waren auch diese mit der Beschlussverfügung zuzustellen (OLG München, NJW-RR 2003, 1722; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929 Rn. 13).

c) Die zuzustellenden Dokumente ermangeln vorliegend einer hinreichenden Beglaubigung. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, dass sich der Beglaubigungsvermerk unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt). Dem genügten die vorliegend per Fax übermittelten Dokumente (Anlage AG 4) nicht. Ein Beglaubigungsvermerk fand sich dort lediglich auf Seite 1 der Beschlussverfügung sowie auf der ersten und letzten Seite der mit übermittelten Antragsschrift; Seite 2 der Beschlussverfügung wie auch die Anlagen AS 1 bis AS 9 trugen keinen Begiaubigungsvermerk. Nachdem bei einer Übermittlung per Telefax eine körperliche Verbindung des Dokuments (vgl. dazu BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt) naturgemäß nicht in Betracht kommt, kann diese nur teilweise erfolgte Beglaubigung nicht auf das gesamte Schriftstück bezogen werden, so dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks aus Sicht des Empfängers Zweifel bestehen können und keine wirksame Beglaubigung vorliegt (ebenso für Telefaxsendung: OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 400, 401 - versteckter Beglaubigungsvermerk).

d) Auch eine Heilung gemäß § 189 ZPO kommt nicht in Betracht. Ein Mangel des bei der Zustellung übergebenen Schriftstücks kann nicht durch § 189 ZPO geheilt werden (Retzer in Harte/Henning, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 539; Zöller/Stöber, 31. Aufl. 2016, § 189 Rn. 8; MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 189 Rn. 2). Soweit der Bundesgerichtshof für die Zustellung der Klageschrift eine Heiiung im Falle der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift gemäß § 189 ZPO bejaht hat (vgl. Urteil vom 22.12.2015 ~ VI ZR 79/15 Rn. 20 ff., NJW 2016, 1517), hat er gleichzeitig angemerkt, dass dies anders sei in Fällen, „in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGHZ 100, 234 [237, 241] - NJW 1987, 2868, zu einer Unterlassungsverfügung des BKartA; BGHZ 186, 22 = NJW 2010, 2519 Rn. 7 ff.)" - BGH a.a.O. Rn. 22. So liegt der Fall aber im Rahmen der hier gegenständlichen Wirksamkeitszustellung einer Beschlussverfügung nach §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2, 936 ZPO. Aus Sicht des Antragsgegnervertreters war die Authentizität der von Antragstellerseite im Parteibetrieb zugestellten Beschlussverfügung mangeis hinreichenden Beglaubtgungsvermerks nicht überprüfbar. Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 06.11.2007 (Az.: 6 U 43/07, BeckRS 2008, 08676) vorliegend nicht übertragbar, denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war bereits eine Urteilszustellung an den richtigen Adressaten vorausgegangen, so dass dieser bei Zugang des Telefaxes feststellen konnte, ob das übermittelte Schriftstück dem Original entsprach.

e) Dass der Antragsgegnervertreter mit Empfangsbekenntnis vom 27.03.2017 (Anlage AS 16) den Empfang einer vollständigen Ausfertigung der einstweiligen Verfügung in beglaubigter Kopie einschließlich Antragsschrift und Anlagen bestätigt hat, steht der Feststellung, dass die Zustellung mangels hinreichenden Beglaubigungsvermerks unwirksam ist, nicht entgegen. Das Empfangsbekenntnis erbringt Beweis für die Entgegennahme des Schriftstücks und deren Zeitpunkt (MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 174 Rn. 13). Selbst wenn man eine Beweiswirkung aber auch auf den Umstand der Beglaubigung erstrecken wollte, wäre vorliegend insoweit der Gegenbeweis geführt, da das zuzustellenden Schriftstück unstreitig keinen ausreichenden Beglaubigungsvermerk getragen hat, wie aus Anlage AG 4 auch ersichtlich.

Eine wirksame Zustellung ist aber - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 erfolgt.

a) Die Vollziehungsfrist beträgt gem. § 929 Abs. 2 ZPO einen Monat seit dem Tag, an dem die Beschlussverfügung der Antragstellerseite zugestellt worden. Der Tag des Fristablaufs ist anhand der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB zu berechnen (MüKo/Drescher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 929 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 929 Rn. 8). Diese Frist war am Tag der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 noch gewahrt.

(1) Eine Zustellung ist nicht bereits am 20.03.2017 gemäß § 173 ZPO durch Aushändigung an der Amtsstelle erfolgt. Zwar lässt sich den Gerichtsakten entnehmen (vgl, Erledigungsvermerk des Urkundsbeamten, Anlage zu Bl. 8/10 d. A). dass am 20.03.2017 eine Abschrift sowie zwei Ausfertigungen der Beschlussverfügung abgeholt wurden. Nachdem diese Abholung aber unstreitig nicht durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin selbst erfolgt ist und der von diesem beauftragte Kurierdienst nicht als dessen rechtsgeschäftlich gestellter Vertreter angesehen werden kann bzw. ein entsprechender Vermerk im Sinne von § 173 Satz 2 ZPO nicht in den Akten befindlich ist, scheidet eine Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle vorliegend aus.

(2.) Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde dem Prozessbevolimächtigten der Antragstelierin die Beschlussverfügung am 24.03.2017 zugestellt (§ 174 ZPO). Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (BGH NJW 1990, 2125) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH NJW 2006, 1206 Rn. 8). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig. Er setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist, ist der Gegenbeweis noch nicht geführt (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 6; BVerfG NJW 2001, 1563, 1564; BGH NJW 1996, 2514, 2515; BGH NJW 2006, 1206 Rn. 9; Zöiler/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 174 Rn. 20). Selbst im Falle einer erheblichen zeitlichen Diskrepanz zwischen dem vermeintlichen Zeitpunkt der Übersendung eines Schriftstücks und dem in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Datum ist nicht schon wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr der Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 8). Die Zustellung ist zwar nicht erst mit Ausstellen des Empfangsbekenntnisses bewirkt, sondern schon in dem Zeitpunkt, in dem der Adressat persönlich das Schriftstück erkennbar mit dem Willen in Gewahrsam genommen hat, es zu behalten (MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufi. 2016, § 174 Rn. 14). Erforderlich ist aber die mit dem Gewahrsam verbundene Möglichkeit zur inhaltlichen Prüfung (MüKoZPO/Häublein ZPO § 174 Rn. 14). Deshalb ist eine Zustellung gem. § 174 ZPO nicht bereits dann bewirkt, wenn beispielsweise ein Kanzleibote oder auch der Sozius des Prozessbevollmächtigten das Schriftstück aus einem Gerichtsfach nimmt und in die Kanzlei bringt, ohne sich mit dessen Inhalt zu befassen; der Zustellungsempfänger muss vielmehr persönlich Kenntnis (bzw. Kenntnisnahmernöglichkeit) von dem zuzustellenden Schriftstück erlangen und den Willen äußern, es als zugestellt anzunehmen (BGH NJW 1979, 2566; MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 174 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass bereits am 20.03.2017 ein von Antragstellerseite beauftragter Kurierdienst das zuzustellende Schriftstück übernommen hatte, nicht zu einer Vorverlagerung des Zustellungszeitpunkts auf den 20.03.2017, da der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerseite hierdurch noch keine Möglichkeit erhalten hat, von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks persönlich Kenntnis zu erlangen und diesen zu prüfen.

Dadurch dass die Antragstellerseite bereits am 20.03.2017 einen Zustellungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts München übersandt und die Zustellung an die Antragsgegnerin veranlasst hat, hat sie sich den Inhalt der Beschiussverfügung auch nicht derart zu eigen gemacht, dass sie sich eine Zustellung bereits am 20.03.2017 zurechnen lassen muss. Vielmehr kommt es nach den vorzitierten GrundSätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Zustellungszeitpunkt auf die Erlangung des Gewahrsams des Schriftstücks verbunden mit der Möglichkeit einer inhaltlichen Prüfung an. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2015 - Az. VIII ZB 55/14 (NJW-RR 2015, 953) ist vorliegend nicht übertragbar, denn dort ging es um die Feststellung der Empfangsbereitschaft bei tatsächlich erfolgtem Zugang - als Voraussetzung für eine Heilung nach § 189 ZPO - des Schriftstücks beim Prozessbevollmächtigten. Vorliegend war das zuzustellende Schriftstück am 20.03.2017 aber dem Antragstellervertreter noch nicht zugegangen, da es nicht derart in dessen Machtbereich gelangt ist, dass dieser von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

Damit ist maßgeblicher Tag für den Fristbeginn nach § 929 Abs. 2 ZPO der in dem Empfangsbekenntnis bekundete 24.03.2017.

b) Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 ist dem Antragsgegnervertreter von dem Antragstellervertreter eine Ausfertigung der Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und Anlagen gemäß § 195 ZPO übermittelt worden.

Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO setzt eine Übermittlung des Dokuments mit Zustellungswille sowie die Entgegennahme durch den empfangenden Anwalt mit Empfangsbereitschaft voraus (MüKo/Häublein, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 195 Rn. 6). Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 (Bl 40/42 d. A.) ist hierzu auf Seite 2 (Bl. 41 d. A.) Folgendes festgehalten: Antragstellervertreter übergibt Antragsgegnervertreter eine gebundene Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der erneuten Zustellung. Die Zustellung wird auf dem Schriftstück vom Antragsgegnervertreter bestätigt und sodann als Anlage zum Protokoll genommen“. Damit hat der Antragstellervertreter die Ausfertigung der Beschlussverfügung samt Antragsschrift und Anlagen mit nach außen erkennbarer Zustellungsabsicht an den Antragsgegnervertreter übergeben, der den Erhalt und die Kenntnisnahme auf dem Schriftstück bestätigt und damit seine Empfangsbereitschaft dokumentiert hat. Der Umstand, dass die Ausfertigung anschließend zu den Gerichtsakten genommen wurde, ändert im vorliegenden Fall nichts daran, dass eine Zustellung gemäß § 195 ZPO bewirkt worden ist. Gemäߧ 166 Abs. 1 ZPO bedeutet Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an die adressierte Person. Der Antragsgegnervertreter hatte vorliegend infolge der Übergabe des Schriftstücks an ihn Gelegenheit, hiervon Kenntnis zu nehmen. Nachdem ihm der Inhalt der Beschlussverfügung einschließlich der Antragsschrift samt Anlagen aus den bereits zuvor mehrfach an ihn übermittelten, wenngleich nicht wirksam zugestellten Dokumenten bereits bekannt war, und er sich damit auch inhaltlich im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung ausführlich auseinandergesetzt hatte, lief die Kenntnisnahme im vorliegenden Fall lediglich noch auf eine Authentizitätsprüfung hinaus. Dass dem Antragsgegnervertreter diese nicht infolge der Aushändigung an ihn nicht möglich gewesen sei, ist nicht schlüssig vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Annotations

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)