Zivilprozessordnung - ZPO | § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Referenzen - Gesetze | § 173 ZPO
§ 173 ZPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 173 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
SGB 8 | § 60 Vollstreckbare Urkunden
§ 173 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 173 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 171 Zustellung an Bevollmächtigte

17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 173 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2011 - V ZB 73/11
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZB 118/10
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - VI ZB 21/15
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - V ZB 230/17
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.