Zivilprozessordnung - ZPO | § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel
(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Über
(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mi
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published on 21/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 115/18 Verkündet am: 21. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Ca,
published on 13/06/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/01 vom 13. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- ZPO § 213 Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustel
published on 14/09/2017 00:00
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Die Antragstellern macht im einstweiligen Verfügungsverf
published on 05/10/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von...