Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2012 - 6 Sa 344/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1109.6SA344.11.0A
bei uns veröffentlicht am09.11.2012

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 - 10 Ca 300/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung - unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachten Anpassung sowie erfolgter teilweiser Klagerücknahme - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 (34 Monate) in Höhe von 9.573,04 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtskraft dieser Entscheidung.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. Mai 2011 eine gegenüber dem bisherigen Zahlbetrag von 5.483,50 € um 81,56 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.765,06 € und ab 1. Juli 2011 eine um nochmals 193,71 € höhere monatliche Betriebsrente von dann 5.958,77 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit einer - erstmaligen - Betriebsrentenanpassung, ausgeführt von der Beklagten zum 1. Juli 2008.

2

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht von ihr seit dem 1. Dezember 2005 Altersruhegeld. Dessen monatlicher Zahlbetrag lag anfangs bei 5.398,00 EUR (brutto). Er wurde - wie bei der Beklagten üblich - gebündelt zum 1. Juli, und zwar erstmals 2008 geprüft und um 1,57% auf 5.483,50 EUR (brutto) angehoben. Die Beklagte berief sich für den Umfang der Anpassung auf eine entsprechende Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter im Konzern der I Deutschland.

3

Der Kläger rügt diese Anpassungsentscheidung mit der vorliegenden, am 21. Februar 2011 zugestellten Klage als unverbindlich. Er verlangt seinerseits eine am Verbraucherpreisindex orientierte Anpassung. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex umfasste zwischen November 2005 und Juni 2008 einen Anstieg von 6,8 %. Mit diesem Faktor bemessen ergibt sich - rechnerisch - ein zusätzlicher Zahlbetrag gegenüber dem seit 1. Juli 2008 monatlich gewährten Anpassungswert von 85,50 EUR im Umfang von (weiteren) 281,56 EUR (6,8 % x 5.389,00 EUR = 367,06 EUR - 85,50 EUR).

4

Zum 1. Juli 2011 passte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers abermals an, wobei sie - diesmal am Anstieg des Verbraucherpreisindex zwischen Juni 2008 und Juni 2011 orientiert - eine Anhebung um 3,36% (nach anfänglich mitgeteilter Steigerung von 3,6%) gewährte. Dem Kläger werden seither monatlich 5.680,91 EUR gezahlt. Er meint indes, dieser Betrag müsse noch um den verbraucherpreisindex-bezogenen Rückstand zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 1. Juli 2008 angehoben werden.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen,
die von der Beklagten behauptete (konzernbezogene) Nettolohnentwicklung sei nicht zutreffend berechnet. Soweit sie (die Beklagte) auf die Entwicklungen abstelle, welche nicht genau in den letzten 36 Monaten vor dem Anpassungsstichtag stattgefunden hätten, sei dies schon aufgrund des fehlerhaft gewählten Prüfungszeitraums unzutreffend. Solches gelte namentlich für die anfängliche Berechnung mit einem Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Immerhin sichere der Prüfungszeitraum die ordnungsgemäße Berücksichtigung von Versorgungsempfänger-Belangen und müsse insofern vor Verzerrungen in der Berechnung geschützt bleiben. Nach § 17 Abs. 3 BetrAVG stehe der Prüfungszeitraum auch nicht zur Disposition von Arbeitgebern. Entgegen der Beklagtenansicht folge auch aus der Berücksichtigungspflicht für jährlich nur einmal erbrachte Entgeltbestandteile keine Rechtfertigung für einen abweichenden Referenzzeitraum. Dasselbe gelte weiter für die Behauptung, die Berücksichtigung eines unmittelbar an den Anpassungsstichtag angrenzenden Zeitraums verzögere die Anpassungsentscheidung. Denn selbst bei der beklagtenseits gehandhabten Ermittlung sei erst unter dem 25. Juli 2008 mitgeteilt worden, welche Anpassung vorgenommen worden sei.

6

Soweit die Beklagte weiter auf Werte aus einem Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 abstelle, sei fraglich ob anfängliche Fehler bei der Anpassungsberechnung überhaupt heilbar noch seien. Zudem unterlägen die nachgetragenen Berechnungen abermals Einwänden. So habe die Beklagte - obgleich es nach der Rechtsprechung notwendig sei, die Lohnentwicklung einer bestimmten Gruppe aktiver Arbeitnehmer darzulegen, der gegenüber ein hinreichender Vergleichszusammenhang bestehe - keine vergleichbaren Arbeitnehmergruppen gebildet, sondern alle Konzernarbeitnehmer mit Ausnahme der sog. Executives einbezogen. Nach den unterschiedlichen im I-Konzern angewendeten Versorgungsgrundlagen stünden die Höhen der Betriebsrente aber in Abhängigkeit zur Höhe der Vergütung in der vorherigen Verwendung (was unstreitig blieb). Ohne dass erkennbar sei, inwiefern es sich innerhalb des I-Konzerns um Unternehmen mit vergleichbaren Vergütungs- und Versorgungsstruktur handele, könne die Beklagte nicht einfach auf alle Beschäftigten der I-Gruppe abstellen. Nur für 95 % der Mitarbeitenden fänden Tarifverträge Anwendung, welche mit der Gewerkschaft v ausgehandelt seien (was unstreitig blieb). Die Versorgungswerke Alter und Neuer Pensionsplan - welche den Klägeranspruch dem Grunde nach stützten - seien zum 1. Januar 1992 bzw. 1. Juli 2000 geschlossen worden (was ebenfalls unstreitig blieb). Ein Großteil (d.h. mehrere tausend) Arbeitnehmer der Konzernunternehmen hätten gar keine Ansprüche auf Leistungen aus diesen Werken. Zudem stimme die Liste der Mitarbeiter, die nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 für die Anwendung der I-Versorgungswerke maßgeblich seien, nicht mit der Liste von Unternehmen überein, auf welche die Beklagte Bezug nehme. Die Herausnahme von Executives sei zudem sachwidrig. Selbst wenn diese Beschäftigten nach Höhe und sonstigen Faktoren in Abhängigkeit zum Erfolg vergütet würden und oberhalb der üblichen Beschäftigtenverdienste einzuschätzen seien, handele es sich immer noch um Arbeitnehmer im Konzern.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 (34 Monate) in Höhe von 9.574,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 281,56 EUR seit dem 1. August 2008 und aus jeweils weiteren 281,56 EUR seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis 1. Mai 2011,

9

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Mai 2011 eine gegenüber dem bisherigen Zahlbetrag von 5.483,50 EUR um 281,56 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.765,06 EUR zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen,
nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG sei ein Teuerungsausgleich gemäß dem Verbraucherpreisanstieg unmittelbar vor Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag nur dann geschuldet, wenn bei den aktiven Arbeitnehmern ein mindestens vergleichbarer Lohnanstieg vorgekommen wäre. Für die Berechnung der sonach maßgeblichen reallohnbezogenen Obergrenze komme es auf die Nettodurchschnittsverdienste aller Aktiven oder eines typischen Teils der Belegschaft an, wobei ihr als Arbeitgeberin bei der Bildung von Vergleichsgruppen ein weiter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zukomme, um verdienstbezogene Abgrenzungskriterien zu bezeichnen. Sie habe in ihre entsprechende Betrachtung die Einkünfte aktiver (Vollzeit- wie Teilzeit- einschließlich in Altersteilzeit beschäftigten) Arbeitnehmer mit Ausnahme der sog. Executives einbezogen - das seien funktionale Führungskräfte bis hin zur Geschäftsführung, die nach anderen, den weltweiten Vorgaben der Muttergesellschaft (I Corporation) folgenden Vergütungsstrukturen (mit 40%-50% Erfolgsanteil) bezahlt würden und nicht repräsentativ seien. Nach ihrer (der Beklagten) Berechnung sei kein höherer Nettolohnanstieg als der des Anpassungsfaktors vorgekommen (Anlage 1, Bl. 37; Beweis: Sachverständigengutachten). Dieser habe sich nämlich unter Zugrundelegung einer Steigerung von einem - Ende des Jahres 2004 ermittelten - durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen von 60.716,- EUR (bei 18.572 Mitarbeitern und 1.127.617.552,- EUR Gesamtverdienst) auf 60.479,- EUR ergeben (bei 17.164 Beschäftigten und einem Verdienst von 1.038.061.556 EUR; Beweis: Zeugnis Herr H):

2004

13

Gesellschaft

Beschäftigte

durchschnittliches
Jahreseinkommen (brutto)

A.

12.542

63.946,00 EUR

I Deutschland Research
und Development GmbH

1.585

69.421,00 EUR

I Deutschland Kreditbank
GmbH

19

52.376,00 EUR

I Deutschland Zentral
Holding

80

88.490,00 EUR

I Deutschland Business
Services GmbH

2.005

57.036,00 EUR

I Deutschland Customer
Support Services GmbH

1.259

32.277,00 EUR

I Deutschland
Infrastructure Technology
Services GmbH

1.062

47.853,00 EUR

I Deutschland
Pensionskasse VvaG

20

77.753,00 EUR

Total 

18.542

60.716,00 EUR

2007

14

Gesellschaft

Beschäftigte

durchschnittliches
Jahreseinkommen (brutto)

A.

11.052

63.822,00 EUR

I Deutschland Research
und Development GmbH

1.614

67.452,00 EUR

I Deutschland Kreditbank
GmbH

26

54.062,00 EUR

I Deutschland Zentral
Holding

101

83.676,00 EUR

I Deutschland Business
Services GmbH

1.470

57.309,00 EUR

I Deutschland Customer
Support Services GmbH

1.018

31.739,00 EUR

I Deutschland
Infrastructure Technology
Services GmbH

998

47.833,00 EUR

I Deutschland Application
Services GmbH

535

58.259,00 EUR

I Deutschland Financial
Industry Solutions GmbH

308

51.943,00 EUR

I Deutschland Output
Services GmbH

22

40.894,00 EUR

I Deutschland
Pensionskasse VVaG

20

77.753,00 EUR

Total 

17.164

60.479,00 EUR

15

Der (bruttobezogene) Rückgang um 0,39 % erkläre sich aus einem Abbau von freiwilligen Leistungen (wie zusätzlichem Urlaubsgeld) oder variablen Vergütungen sowie veränderten Belegschaftsstrukturen (Zeugnis Herr H). Alle von den konzernangehörenden Unternehmen gezahlten Vergütungsbestandteile seien bei der Berechnung berücksichtigt worden. Auf sie (die beklagte A.) bezogen liege der Verringerungswert (von 63.956,00 EUR auf 63.822,00 EUR) bei 0,21 % (Zeugnis Herr H). Um eine Jahresbetrachtung zu gewährleisten und nur einmalig im Kalenderjahr geleistete Zahlungen zutreffend zu berücksichtigen, sei das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt worden. Auf die Bezüge unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abzustellen, sei nicht sinnvoll, da dies Probleme bei der Abgrenzung von Sonderzahlungen aufgeworfen hätte, welche einem bestimmten Kalenderjahr zuzuordnen seien, und Verzögerungen nach sich gezogen hätte, da die Daten nicht „über Nacht“, sondern erst in mehrwöchiger Arbeit hätten zusammengetragen werden können (Zeugnis Herr S, Herr H). Außerdem würden Gehaltserhöhungen stets erst in der zweiten Kalenderjahreshälfte ausgehandelt und rückwirkend ab 1. Juni gezahlt (Zeugnis Herr H). Der gewählte Berechnungsweg realisiere mithin ein verwaltungstechnisch handhabbares Modell. Es müsse auch nicht auf die Einkommensverhältnisse einzelner Arbeitnehmer abgestellt worden, sondern auf Durchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens oder einen typischen Teilen der Belegschaft, wobei nicht individuelle Steuer- und Beitragssätze in Ansatz zu bringen seien, sondern Durchschnittsbeträge.

16

Die Bezüge setzten sich bei ihr zusammen aus Grundgehalt, Zulagen und variablen Sonderzahlungen (Zeugnis Herr H). Alle Mitarbeitenden (außer den Executives) bezögen Tarifgehälter oder seien in sog. Gehaltsbänder eingeteilt, die AT-Vergütungen darstellten, und würden von ihr (der Beklagten) nach allgemeinen, auf Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungswerken versorgt (Zeugnis Herr H). Dies gelte unabhängig davon, ob infolge von Umstrukturierungen ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe (denn auch in diesem Fall sei die Versorgung beibehalten worden; Zeugnis Herr H). Es sei außerdem nicht sachgerecht, Mitarbeiter in den konzernangehörenden Unternehmen bei der Ermittlung der Reallohnbezogenen Obergrenze auszuklammern. Hiergegen spreche die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks sowie die Beurteilung der Interessen von Versorgungsempfängern, da Risiken wie Chancen bei einer unternehmensübergreifenden Betrachtung sänken. Außerdem müsse die Betrachtung von Arbeitnehmergruppen nicht streng unternehmensbezogen erfolgen.

17

Zur Erstanpassung am 1. Juli 2008 habe sie (die Beklagte) alle Betriebsrenten der in 2005 erfolgten Pensionierungen herangezogen, was eine Steigerung des Realeinkommens im Referenzzeitraum vor dem 1. Juli 2008 von 1,57 % ergeben habe. Vorsorglich habe sie auch die Jahresbezüge unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 sowie unmittelbar vor dem 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung aller Vollzeitbeschäftigten im Konzern, befristet Vollzeitbeschäftigten, Voll- und Teilzeitbeschäftigten während der Elternzeit sowie Beschäftigten in Altersteilzeit - mit Ausnahme der Executives - ausgewertet (Zeugnis Herr H, Herr S - bei den Jahreseinkommen handele es sich um Durchschnittsbezüge, die aus den Gesamtbruttobezügen der jeweils angegebenen Unternehmen geteilt durch die jeweilige Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt worden sei - Zeugnis Herr H):

18

1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005

19

Gesellschaft

Beschäftigte

durchschnittliches
Jahreseinkommen

A.

11.538

64.403,00 EUR

I Deutschland Research
und Development GmbH

1.580

69.874,00 EUR

I Deutschland Kreditbank
GmbH

19

53.708,00 EUR

I Deutschland Zentral
Holding

85

88.560,00 EUR

I Deutschland Business
Services GmbH

1.421

58.154,00 EUR

I Deutschland Customer
Support Services GmbH

1.071

32.441,00 EUR

I Deutschland
Infrastructure Technology
Services GmbH

1.023

48.014,00 EUR

I Deutschland
Pensionskasse VVaG

17

80.968,00 EUR

I Deutschland Application
Services GmbH

577

32.447,00 EUR
(1.1.2005 bis 30.6.2005)

I Deutschland Output
Services GmbH

23

23.544,00 EUR
(1.1.2005 bis 30.6.2005)

Total:

17.154

61.296,00 EUR

20

1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008

21

Gesellschaft

Beschäftigte

durchschnittliches
Jahreseinkommen

A. + IBM Deutschland
Management und
Business Support GmbH

9.198

64.448,00 EUR
(organisatorischer Stand:
31.12.2008)

I Deutschland Research
und Development GmbH

1.775

66.181,00 EUR

I Deutschland Kreditbank
GmbH

24

57.382,00 EUR

I Deutschland Zentral
Holding

20

76.127,00 EUR

I Deutschland Business
Services GmbH

2.013

58.838,00 EUR

I Deutschland Customer
Support Services GmbH

881

32.266,00 EUR

I Deutschland
Infrastructure Technology
Services GmbH

619

51.466,00 EUR

I Deutschland Financial
Industry Solutions GmbH

407

53.960,00 EUR

IBM Deutschland
Pensionskasse VVaG

19

78.238,00 EUR

I Deutschland Application
Services GmbH

28.291,00 EUR
(1.7.2007 bis 31.12.2007)

I Deutschland Output
Services GmbH

19.478,00 EUR
(1.7.2007 bis 31.12.2007)

I Deutschland Enterprise
Application Solutions GmbH

1.374

29.462,00 EUR
(1.1.2008 bis 30.6.2008)

I Deutschland Enterprise
Business Solutions GmbH

652

29.975,00 EUR
(1.1.2008 bis 30.6.2008)

Total:

17.182

61.019,00 EUR

22

Aus den bereinigten Bruttobezügen ergebe sich eine ansteigende Nettoentgeltentwicklung von 1,53% (Anlage 2, Bl. 38). Selbst bei einer isolierten Betrachten ihrer (der Beklagten) Werte, läge die Bruttoentgeltentwicklung bei +0,07 % entsprechend einer Nettoentgeltsteigerung von 1,66 % (Anlage 3, Bl. 39; Zeugnis Herr H).

23

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Bl. 76-88 d.A.) - auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird - überwiegend statt gegeben (zu Ziffer 1 lediglich mit 9.563,04 EUR - statt 9574,40 EUR) und hierzu (zusammengefasst) ausgeführt:

24

Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung sei unverbindlich, weil sie eine Nettolohnentwicklung zu Grunde gelegt habe, die in mehrerer Hinsicht nicht maßgeblich sein könne. Zwar sei es möglich, auf eine konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze abzustellen, jedoch habe der Kläger in erheblicher Weise eingewendet, dass die Versorgungsstrukturen im Konzern keineswegs einheitlich, sondern aufgrund der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 wie auch der sukzessive geschlossenen Versorgungswerke höchst unterschiedlich sei. Diesen Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit aufgrund unterschiedlicher Versorgungsstrukturen habe die Beklagte nicht zu entkräften vermocht. Zudem sei die Betrachtung der Lohnentwicklung von Ende 2004 bis Ende 2007 nicht wesentlich, da sie nicht auf die unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag liegenden Zeitraum abstelle. Außerdem lasse auch die ergänzend vorgebrachte Berechnung für eine Zeit zwischen dem 30. Juni 2005 und dem 30. Juni 2008 nicht auf Fehlerfreiheit schließen. Schon wegen der erhebliche Diskrepanz von Brutto- (leicht rückläufig) und Nettolohnentwicklungen (leicht ansteigend), sei sie unschlüssig, denn die Beklagte habe nicht weiter erläutert, wie ein derartiger Unterschied zu Stande kommen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die Beschäftigten der Beklagten Reallohnverluste erlitten haben sollten. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die Herausnahme der Executives und die Einbeziehung aller anderen Arbeitnehmergruppen der Billigkeit entspreche.

25

Die Beklagte hat gegen das ihr am 31. Mai 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. Juni 2011 - unter gleichzeitiger Begründung - Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat auf die am 22. Juni 2011 zugestellte Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 3. Juli 2011, eingegangen am 5. Juli 2011, Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig, mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2011 eine über den von ihr angenommenen Zahlbetrag von 5.680,91 EUR um 291, 69 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.972,60 EUR zu zahlen, begründet. Mit Schriftsatz vom 9. November 2011 reduzierte er die Erweiterung im Hinblick auf die beklagtenseitig korrigierte Anhebungsabsicht von anfänglich 3,6% auf 3,36% um monatlich 13,83 EUR auf 5.958,77 EUR und erklärte die Hauptsache im Übrigen für erledigt. Die Beklagte schloss sich dieser Erledigung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO an.

26

Die Beklagte führt zweitinstanzlich - zusammengefasst - aus:

27

Der Prüfungszeitraum betrage auch bei einem Wechsel des Anpassungsmodus nur drei Jahre. Dem Arbeitgeber könne nicht unzumutbar erschwert sein, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen. Faktisch sei es nahezu unmöglich, Reallohnentwicklungen vergleichbarer (aktiver) Arbeitnehmer langfristig und im Hinblick auf individuelle Berechnungstermine im Auge zu behalten. Das legten auch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nahe. Weiter habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 BetrAVG, der Regelung zur nachholenden Rentenanpassung, die Bereitschaft neuer Betriebsrentenzusagen bestärken wollen. Da die Bündelung aller Kalenderjahresanpassungen zu einem Stichtag zulässig sei und theoretisch auch eine Anpassung anstatt zum 1. Juli bereits zum 1. Januar hätte geprüft werden können, müsse des Weiteren auch eine Anpassung nach der Entwicklung bis zum Ende des der Anpassung insgesamt vorangegangenen Kalenderjahres zulässig sein. § 16 Abs. 1 BetrAVG räume dem Arbeitgeber immerhin ein Ermessen ein, um die tatsächliche Reallohnentwicklung zu beurteilen. Außerdem wiesen die von ihr (der Beklagten) gewährten Vergütungen zahlreiche Bestandteile auf, die kalenderjahresbezogen seien. Es sei folglich sinnvoll ist, für die Entwicklungsbeurteilung auf Jahresbezüge abzustellen. Zudem wären - selbst wenn man auf die Entwicklung bis unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abstellen wollte - statt Tage- oder Wochenentgelten ebenso Jahresverdienste heranzuziehen. Ein Vergleich von Kalenderjahresvergütungen führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, denn der vorangegangene Referenzzeitraum werde hierdurch nicht verkürzt. Bei ihr (der Beklagten) könnten sich Entgeltsteigerungen im letzten halben Jahr vor der Anpassung aufgrund der Aushandlung im Sommer und rückwirkenden Nachzahlung ab 1. Juni (wobei der tatsächliche Zufluss erst nach der Aushandlung, also nach dem 1. Juli des Jahres, erfolge) nicht auswirken (Zeugnis Herr Dr. K). Bei einer Erstanpassung erscheine zudem nicht ermessensfehlerhaft, die reallohnbezogene Betrachtung auf den für andere Mitarbeiter maßgeblichen Anpassungsstichtag und nicht den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu richten. Schließlich erleide der Betriebsrentner durch eine Verlängerung der Betrachtungszeit keinen Nachteil, sondern typischerweise eher noch einen Vorzug.

28

Die von ihr konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze sei zutreffend. Entscheidend sei, dass die in die Ermittlung der Obergrenze einbezogenen Unternehmen Rentner zu versorgen hätten, auf die sich die einheitliche Anpassungsentscheidung erstrecke. Immerhin erwirtschafteten die aktiven Arbeitnehmer dieser Gesellschaften die Rentenerhöhungen für ihre Versorgungsbezieher, was eine konzernweite Betrachtung der Nettoeinkünfte der Aktiven entsprechend der konzernweit reichenden, einheitlichen Abwicklung der Altersversorgungszusage gebiete. Würde man allein sie (die Beklagte) betrachten, könnten sich Veränderungen aufgrund der Zuordnung von Arbeitnehmergruppen zur Beklagten oder zu anderen Unternehmen des Konzerns aufgrund der im Lauf der Zeit eingetretenen Veränderungen von Gesellschaftsstrukturen ergeben. Entscheidend sei mithin, auf welche Unternehmen sich die Anpassungsentscheidung tatsächlich auswirke. In ihrem (der I) Fall erstrecke sich die Anpassungsentscheidung auf die Versorgungsberechtigten vieler Unternehmen, deren Vergütungsstrukturen, namentlich weil sie auf den mit v ausgehandelt Tarifverträgen beruhten, vergleichbar seien. Einbezogen worden seien alle Unternehmen des Konzerns, in denen die auf den Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungspläne APP (Alter Pensionsplan, geschlossen mit Ablauf des 31. Dezember 1991), NPP (Neuer Pensionsplan, geschlossen mit Ablauf des 30. Juni 2000) und ZVP (Zusatzversorgungsplan, geschlossen mit Ablauf des 31. Juli 2009) Anwendung finden würden (Zeugnis Herr S). Infolge von Betriebsübergängen oder ähnlichem könnten in diesen Unternehmen zwar auch Arbeitnehmer beschäftigt sein, die über keine Versorgungszusage verfügten oder nach anderen Versorgungsplänen versorgt würden (so bei der I Deutschland Business Services GmbH oder der I Deutschland Management und Business Support GmbH), jedoch würden im Fall eines Übergangs Fremdversorgungszusagen regelmäßig auf die I-Versorgungswerke, namentlich den ZVP, überführt (Zeugnis Herr S). Mit anderen Worten zählten Gesellschaften zum berücksichtigungsfähigen Bereich des Konzerns, wenn in ihnen die Versorgungswerke Anwendung fänden. Dabei seien die Daten solcher Mitarbeiter, die über keine oder über eine andere Versorgungszusage verfügten, nicht auszufiltern gewesen, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine reallohnbezogene Obergrenze der Gesichtspunkt sei, dass den Aktiven, die die Altersversorgung erwirtschafteten, keine bessere Behandlung als den Betriebsrentnern zukommen dürfe. Weitere ggf. an tariflichen Eingruppierungen orientierte Gruppen seien nicht zu bilden gewesen. Zwar gebe es bei den außertariflichen Angestellten wie den Tarifangestellten zum Teil erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile, jedoch seien deren wesentliche Bezüge fest definiert und stünden in einem abgestuften System zueinander. Bezüglich der Tarifvergütungen gebe es regelmäßig ausgehandelte Erhöhungen, die mittelbar auch Einfluss auf die Vergütungen der außertariflichen Angestellten hätten. Ferner richteten sich diese Vergütungen ausschließlich nach Gegebenheiten des Inlands (Zeugnis Herr Dr. K). Bei ihr (der Beklagten) gebe es - wie bei anderen in die Ermittlung einbezogenen Unternehmen - ein System von Gehaltsbändern, welches die Tarif- wie auch die außertariflichen Mitarbeiter einschließlich der leitenden Mitarbeiter erfasse und auf tariflichen wie betrieblichen Regeln beruhe (Zeugnis Herr B). Auf dieses System wende sie (die Beklagte) jährlich freiwillige Gehaltserhöhungsprogramme an, die meist mit zwei Gehaltserhöhungen im Rahmen einer marktbasierten Anpassung nach „Job-Familien“ und anhand einer leistungsbewerteten Anpassung verbunden seien (Zeugnis Herr B). Auch Sales-Mitarbeiter seien in dieses System einbezogen, bei denen ein System von Anreizplänen für variable Vergütungen bestehe (Zeugnis Herr B). Da Tarifgehälter nur als Mindestgehälter eine Rolle spielten, seien tarifliche Gehaltserhöhungen nach diesem System praktisch ohne Auswirkung (Zeugnis Herr B). Weiter scheide eine Unterteilung in Mitarbeiter mit und ohne variable Entgeltbestandteile aus, weil variable Bestandteile in allen Vergütungsgruppen denkbar seien und weitgehend auch vorkämen (Zeugnis Herr U). Immerhin habe auch der Betriebsrat nach § 87 BetrVG mitzubestimmen.

29

Zu präzisieren sei sodann: Sie (die Beklagte) habe - bezogen auf die Entgeltleistungen der relevanten I-Unternehmen - seit dem 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2011 alle Nettoentgeltleistungen (mit Ausnahme der Executives) zusammengestellt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012; Bl. 217 d.A.), und zwar ermittelt nach den insgesamt gezahlten Bruttoentgelten unter Abzug der tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Zeugnis Herr U) sowie (monatsweise) erfasst nach Lohnarten und unter Zuordnung zu einem jeweils maßgebenden Zwölfmonatszeitraum (Zeugnis Herr U), so dass monatsgenau um jeweils zwölf Monate zurückgegriffen werden könne (Zeugnis Herr U). Für jeden Monat seien anhand der einbezogenen Mitarbeiter Teildurchschnittsbarlöhne ermittelt worden, welche zu einem Zwölfmonatsdurchschnitt aufaddiert worden seien (Zeugnis Herr U), wobei - um zu dem Wert für einen einzelnen Monat zu gelangen - der Betrag der gesamten Nettoentgelte durch die Anzahl der in diesem Monat beschäftigten Mitarbeiter/innen hätte geteilt werden müssen. Teilzeitbeschäftigte seien im Bruchteil ihrer Arbeitszeit gegenüber Vollzeit erfasst worden (Zeugnis Herr U), so dass auch Beschäftigungen zutreffend berücksichtigt worden seien, die nicht im gesamten Referenzzeitraum von zwölf Monaten mit Entgelt versehen gewesen seien (wie etwa aufgrund von Altersteilzeit oder Elternzeit; Zeugnis Herr U). Dieses Rechenmodell schließe alle Daten entsprechend der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 215 ff. d.A.) vollständig ein (Zeugnis Herr U; Sachverständigengutachten).

30

Lediglich die Executives verfügten über keine vergleichbare Vergütungsstruktur. Sie erhielten eine stark erfolgsabhängige Vergütung, die einem anders gearteten Bezahlprogramm folge, das nicht im Inland, sondern weltweit von der Muttergesellschaft in den USA in Gestalt eines Annual Incentive Plans festgelegt würde, und zwar mit jährlich wechselnden Inhalten (Zeugnis Herr Dr. K), ohne dass inländische Faktoren, namentlich durch Tarifvertragsparteien oder Betriebsräte unmittelbar von Einfluss wären. Es gebe mithin bei 40 % bis 50 % Erfolgsabhängigkeit starke Schwankungen in den individuellen Vergütungen. Zur Personengruppe der Executives zählten auch nur Mitarbeiter der oberen Führungsebenen bis hin zu den Organgeschäftsführern (Zeugnis Herr Dr. K). Auf eine Unterscheidung nach Versorgungszusagen komme es bei den Executives aufgrund ihrer ohnehin nicht identischen Vergütungsstruktur nicht weiter an. Gleiches gelte für Einordnungen in Gehaltsbänder (Zeugnis Herr B). Weil das Außer-Betracht-Lassen einzelner Mitarbeiter unschädlich sei, wenn dadurch - namentlich wegen geringe Anzahl - die Höhe der erforderlichen Anpassung nicht beeinflusst werde, folge die Ergebnisirrelevanz dieser Personengruppe auch daraus, dass der Anstieg der durchschnittlichen Nettobezüge der Executives zwischen 2004 und 2010 nur 10,87 % betragen habe, während der der übrigen Mitarbeiter 12,18 % ausgemacht habe (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012; Bl. 218). In 2008 seien es 196 Mitarbeiter dieser Art gewesen (entsprechend 1,14 % der I-Unternehmensmitarbeiter in Deutschland), was schon rein mathematisch betrachtet verdeutliche, dass die Herausnahme das Gesamtergebnis der Berechnung nicht wesentlich habe beeinflussen könne (Beweis: Sachverständigengutachten). Im Jahr 2004 seien es sogar nur 152 Executives mit durchschnittlich 10,57 Monaten Entgeltbezug im Jahr und monatlich 9.091,17 EUR (netto) gewesen (Zeugnis Herr U) gegenüber 278 in 2010 mit 3.011 Vollzeitmonaten und einem monatlichen Nettoentgelt von 10.079,50 EUR (Zeugnis Herr U).

31

Aufgrund der Entwicklungen innerhalb der I-Gruppe sei es zu abweichenden Zuordnungen von Mitarbeitern gekommen, was es weiter sachgerecht erscheinen lasse, die Mitarbeiter aller Unternehmen, die von diesen Bewegungen betroffen gewesen seien, in die Bildung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Versorgungszusagen APP, NPP und ZVP noch für alle aktiven Arbeitnehmer gelten oder jemals für alle gegolten hätten. Allein entscheidend sei vielmehr, dass die Unternehmen wenigstens noch einen Rentner zu versorgen hätten. In die Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze seien deshalb die Mitarbeiter jener Unternehmen einbezogen worden, welche aus der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2012 hervorgingen (Bl. 174 d.A.) bzw. dem Schriftsatz vom 31. August 2012 (Bl. 230 f. d.A.). Dies seien alle Gesellschaften gewesen, für die die I-Versorgungspläne gegolten hätten oder immer noch Geltung entfalteten. Um auszuschließen, dass Wanderbewegungen zwischen den Gesellschaften Auswirkungen auf die Realeinkommenswerte zeitigten, seien die Arbeitnehmer so einbezogen worden, als hätten sie in einer einzigen Gesellschaft gearbeitet (Zeugnis Herr U). Einbezogen worden seien mithin auch die Gesellschaften I Deutschland Management & Business Support GmbH, I Deutschland Enterprise Application Solution GmbH und I Deutschland Enterprise Business Solution GmbH (Zeugnis Herr S), die aus Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns hervor gegangen seien, welche zum 1. Juli 2008 vollzogen worden wären, wobei die Mitarbeiter zu einem erheblichen Teil aus der A. (d.h. ihr, der Beklagten) oder anderen Konzerngesellschaften übergewechselt seien, ohne dass neue Mitarbeiter hinzugekommen wären (wie ein Vergleich der Mitarbeiterzahlen der A. zwischen 2007: 11.052 Mitarbeiter und 2008: 6.142 Mitarbeiter verdeutliche; Zeugnis Herr Dr. K). Es seien zudem keine Mitarbeitergruppen bei der Berechnung „unterschlagen“ worden (Zeugnis Herr Dr. K), denn zwischen 2007 und 2008 lasse sich keine signifikante Veränderung der Anzahl insgesamt beschäftigter Arbeitnehmer erkennen. Bei der I Deutschland Output Services GmbH seien nicht durchgehend Mitarbeiter beschäftigt worden - seit Anfang 2008 gar keine mehr, weil im Zuge konzerninterner Strukturveränderungen anderweitig zugewiesen (Zeugnis Herr Dr. K) -; sie hätten in die Berechnung der Reallohnentwicklung gleichwohl aufgrund der konzernweiten Erfassung Eingang gefunden (Zeugnis Herr U).

32

Nicht einbezogen worden seien indes Gesellschaften, für die die Anpassungsentscheidung nicht bedeutsam gewesen sei. Dies gelte etwa für die Anfang 2003 durch einen „Share-Deal“ aus der R-Gruppe in die I in Deutschland integrierte I Deutschland Mittelstand Service GmbH (Zeugnis Herr Dr. K). Diese Gesellschaft verfüge über ein vollkommen eigenes, inner halb der R-Gruppe flächentarifvertragsbezogen entstandenes Versorgungssystem, so dass eine Anpassungsentscheidung des I Konzerns zur Betriebsrente in dieser Gesellschaft keine Bewandtnis habe. Ähnliches gelte für die I Deutschland N. Development GmbH, die im Betriebsübergang von Mitarbeitern der „N S N" zum 31. Dezember 2007/ 1. Januar 2008 vollzogen worden sei, da auch in jener Gesellschaft Vergütungsstrukturen bestünden, die von denjenigen der übrigen -Gesellschaften abwichen (mit eigener betrieblicher Altersversorgungsstruktur; Zeugnis Herr Dr. K). Auch die MDT Vision GmbH sei - als Teil einer internationalen Akquisition im Rahmen eines „Share-Deals“ mit anders geartetem Vergütungssystem und ohne betriebliches Versorgungswerk, zudem in ihren Aktivitäten zum 1. Januar 2009 in andere Konzerngesellschaften überführt (Zeugnis Herr Dr. K) -, weil für die in Rede stehende Anpassungsentscheidung ohne Bedeutung, nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die B Systeme GmbH, bei der es sich um einen Teil eines Joint Venture mit der S AG und der B handele, und zwar aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Gesellschaft sowie der fehlenden gleichförmigen Vergütungs- oder Versorgungsstruktur (in dieser Gesellschaft seien zwar auch ehemalige I-Mitarbeiter tätig, dies jedoch ohne dass ein Betriebsübergang oder ähnliches stattgefunden habe; Zeugnis Herr Dr. K).

33

Im Zuge des Verkaufs der PC-Sparte an L seien 108 Mitarbeiter (vornehmlich der A., der Beklagten) auf eine neu gegründete Gesellschaft, die L (Deutschland) GmbH, übertragen worden. Diese wiederum sei an L veräußert worden sei, so dass die diesbezüglichen Mitarbeiterdaten ab 2008 nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, welche jedoch noch 2007 in die Berechnung eingegangen seien, da die übergegangenen Mitarbeiter noch einschlägige Versorgungszusagen gehabt hätten (Zeugnis Herr Dr. K). Die I Deutschland Research & Development GmbH sei identisch mit der I Deutschland Entwicklung GmbH (es sei lediglich eine Umfirmierung erfolgt; Zeugnis Herr Dr. K). Gleiches gelte für die ebenfalls in I Deutschland Business Services GmbH umfirmierte, ehemalige I Business Services GmbH (Zeugnis Herr Dr. K) sowie die IT-Services and Solutions GmbH, die in I Deutschland Infrastructure Technologie Services GmbH umfirmiert worden sei (Zeugnis Herr Dr. K). Auch andere Unternehmen hätten den Firmenzusatz „Deutschland“ erhalten. Die SerCon Service-Konzepte für Informations-Systeme GmbH sei in der Jahresmitte 2008 aufgelöst worden, und zwar unter „Abgabe“ der Arbeitnehmer an sie (die beklagte A.), die I Deutschland Infrastructure Technologie Services GmbH, die I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH, die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH und die I Deutschland Management & Business Support GmbH (Zeugnis Herr Dr. K). Dabei sei die I Deutschland Management & Business Support GmbH 2008 neu errichtet worden (sie habe zuvor unter I Verwaltungs-GmbH firmiert, sei bis Mitte 2008 aber ohne eigenen Mitarbeiter gewesen), und zwar unter Eintritt von rund 4.000 Arbeitnehmern aus zuvor unterschiedlichen Gesellschaften (Zeugnis Herr Dr. K). Weiter sei die I Application Services GmbH im Sommer 2008 auf sie (die beklagte A.) verschmolzen worden, wobei deren Arbeitnehmer auf unterschiedliche Gesellschaften der Gruppe verteilt und deshalb durchgehend in die Ermittlung der Reallohnobergrenze einbezogen worden seien (Zeugnis Herr Dr. K). Bei der I Deutschland Enterprise Application Services GmbH handele es sich tatsächlich um die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH. Auch sei die I Deutschland Enterprise Application Services GmbH tatsächlich die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH. Sie sei 2008 neu hinzugekommen, und zwar unter Transfer zahlreicher Mitarbeiter, die zuvor in anderen I Gesellschaften tätig gewesen seien, und zwar im Zuge von Umstrukturierungen (Zeugnis Herr Dr. K). Neu gegründet und 2008 in die Konzernstruktur integriert worden sei die I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH, die ebenfalls Mitarbeiter, welche zuvor in anderen Gruppen-Unternehmen tätig gewesen seien, aufgenommen habe (Zeugnis Herr Dr. K). Umfirmiert worden seien schließlich noch die I Deutschland N Services & Solutions GmbH in I Deutschland N Development GmbH - in ihr seien jedoch keine Mitarbeiter oder Rentner mit Ansprüchen nach den I-Versorgungswerken vorhanden (Zeugnis Herr Dr. K) - und die I Deutschland Business Transformation Service GmbH, die von P & G übernommen worden und in den Konzern gekommen sei, ohne dass das Versorgungswerk Anwendung fände (Zeugnis Herr Dr. K). Beide Gesellschaften seien nicht in die Bemessung der Reallohnentwicklung einbezogen worden (Zeugnis Herr Dr. K).

34

Die Nettolohnentwicklung bei ihr (der Beklagten) hinter der Teuerungsrate zurück geblieben, und zwar seit Rentenbeginn. In die Berechnung seien auch Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung als jährlicher Vermögenszuwachs in Höhe des Wertes der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ggf. einzubeziehen. Der Begriff des Nettolohns umfasse neben den Angestelltengehältern auch sonstige Bezüge und Naturalleistungen wie Dienstwagen oder Aktienoptionen. Folgerichtig seien Entgelte für Tätigkeiten auch Versorgungslohnanteile, die in modernen Vergütungssystemen neben dem Barlohn gewährt würden. Ein Beschäftigter, der keine Beiträge seines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung erhalte, müsse sich diese Versorgung schließlich privat verschaffen und erleide mithin Einbußen in der Kaufkraft. Der Erwerb von Versorgungsanwartschaften habe zudem den Vorteil des Insolvenzschutzes. In der Langzeitbetrachtung sei dabei zu berücksichtigen, dass im Prüfungszeitraum Änderungen des Dotierungsrahmens der betrieblichen Altersversorgung stattgefunden hätten, wie die Schließungen der Beklagten- bzw. I- Versorgungspläne APP (der besonders gut gewesen sei) mit Ablauf des Jahres 1991, NPP mit Ablauf des 30. Juni 2000 und ZVP (der eine weitere Absenkung des Versorgungsniveaus umfasst habe) mit Ablauf des 31. Juli 2009 sowie der Schließung aller arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke mit Ablauf des 31. Juli 2010. Das für die Vergleichsgruppe wegen der Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung als bAV-Lohnäquivalent zum Entgelt zu zählende Einkommen sei im versicherungsmathematischer Barwert des Zuwachses der gesetzlichen unverfallbaren Anwartschaft für das jeweilige Jahr zu Beginn und Ende des Prüfungszeitraums berücksichtigt worden (diskontiert mit dem Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB und mit einem Prozent pro Jahr einkalkulierter Anpassung der laufenden Leistungen nach Eintritt des Versorgungsfalls - was dem Versorgungsberechtigten entgegenkomme; Beweis: Sachverständigengutachten), wobei als maßgebliche Versorgungszusage am Ende anstelle der Verhältnisse zu Beginn des Prüfungszeitraums jene am Ende - mit gleicher Bewertung - zugrunde gelegt worden seien. Die so für Anfang und Ende des Prüfungszeitraums ermittelten bAV-Lohnäquivalente seien ins Verhältnis zu den Bruttobezügen gesetzt worden, so dass sich ein bestimmter Prozentsatz für Anfang und Ende des Prüfungszeitraums ergeben habe. Um diese Prozentsätze seien die ermittelten Nettobarlöhne jeweils zu Anfang und Ende des Prüfungszeitraums erhöht worden (beispielhafte Darstellung in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2012 - Bl. 173 d.A -, wobei die Nettobarlöhne der Vergleichsgruppen durch eine Auswertung der jeweils relevanten Lohnkonten der Mitarbeiter ermittelt worden seien, aus welchen für jedes Jahr im Prüfungszeitraum ein durchschnittlicher Nettolohn durch Division der Anzahl der Mitarbeiter errechnet sei [teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter unter Einbeziehung ihres Beschäftigungsgrads], und zwar unter Ansatz von zwei Indices: einem Nettobarlohnindex ohne Berücksichtigung des bAV-Lohnäquivalents und einem Nettolohnindex mit Berücksichtigung des bAV-Lohnäquivalents, wobei bei einem unterjährigen Beginn bzw. Ende des Prüfungszeitraums die jeweils maßgebliche Indexsteigerung anteilig berücksichtigt worden sei - Beweis: Sachverständigengutachten). Die Wertermittlung beruhe im Übrigen auf anerkannten Regeln der Mathematik unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 2005 G.

35

Sie (die Beklagte) habe die Wertermittlung des Weiteren nach den Entgeltüberweisungen im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vor Renteneintritt und strittigem Anpassungsstichtag unter Division des Gesamtbetrags durch die Zahl der einbezogenen Mitarbeiter vorgenommen (Beweis für die Richtigkeit Zeugnis Herr U). Den Nettoüberweisungen lägen die kompletten Bruttovergütungen bestehend aus Festgehalt, variablen Vergütungen, Zulagen, Einmalzahlungen, Prämien etc. zugrunde, wovon wiederum Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden seien. Bei dieser Betrachtung seien automatisch alle steuerlichen Besonderheiten und beitragsrechtlichen Veränderungen berücksichtigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Anteil der teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer und der in aktiver Altersteilzeit Beschäftigten sei wesentlich konstant geblieben (Schwankungen zwischen 2002 und 2006 bei Teilzeitbeschäftigten mit 4,5 % und 4,8 % bzw. in aktiver Altersteilzeit Beschäftigten mit 3,8 % und 4,1 %; Zeugnis Herr S), so dass sich Verfälschungen des Gesamtbildes nicht hätten ergeben können (Beweis: Sachverständigengutachten). Zudem seien Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Grad der Beschäftigung in die Berechnung eingestellt und Mitarbeiter ohne Arbeitszeit nicht mitgezählt worden (Zeugnis Herr U). Altersteilzeitler mit verblockter Altersteilzeit seien wie Teilzeitbeschäftigte durchgehend entsprechend ihrem persönlichen Teilzeitquotienten mitgezählt worden (Zeugnis Herr U).

36

Im konkreten Fall ergebe sich folgendes: Das Nettoeinkommen (Barlohn plus bAV-Lohn Äquivalent) vergleichbarer Arbeitnehmer bei Eintritt der klagenden Partei in den Ruhestand habe im Falle des Klägers während der letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn durchschnittlich 40.537,00 EUR betragen (Zeugnis Herr U). Hierbei sei das bAV-Lohnäquivalent im Monat vor Rentenbeginn 12,45 % anzusetzen (Zeugnis Herr Dr. K). Multipliziert miteinander ergebe sich ein konkreter Wert von 45.582,00 EUR. Für den Anpassungsstichtag liege der Wert - bezogen auf den Kläger - hinsichtlich des vorangehenden Zwölfmonatszeitraums bei 41.465,00 EUR Nettobarlohn (Zeugnis Herr U) und 11,43 % bAV-Lohnäquivalent hierzu (Zeugnis Herr Dr. K), in Multiplikation: 46.205,00 EUR (Zeugnis Herr Dr. K). Dies ergebe einen Anstiegswert von 1,37 %.

37

Sie (die Beklagte) habe ihre Anpassungsentscheidung im Übrigen mit vorstehendem nicht neu begründet, sondern lediglich neue Argumente vorgetragen, welche die Begründung der angewendeten reallohnbezogenen Obergrenze stützten. Bei der eigenen Ermessensentscheidung nach § 16 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB seien die maßgebenden Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abgewogen worden, wobei auf eine reallohnbezogene Obergrenze als bindende Grundentscheidung abgestellt worden sei. Das Arbeitsgericht dürfe nicht ignorieren, dass ein Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrenten zumindest auf die Entwicklung der Realeinkommen begrenzen wolle.

38

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich sinngemäß,

39

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 - 10 Ca 300/11 - abzuändern und
die Klage abzuweisen

40

sowie ferner,

41

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

42

Der Kläger beantragt - unter Rücknahme der Klage bezüglich des Zinsantrags zu Ziffer 1 des erstinstanzlichen Antrags soweit er die Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung erfasst - zuletzt sinngemäß,

43

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

44

sowie im Wege der Anschlussberufung,

45

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Juli 2011 eine über den von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 5.680,91 EUR um 277,86 EUR höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen,

46

hilfsweise für den Fall, dass die Klage und die Anschlussberufung mit dem vorstehenden Antrag abgewiesen werden sollte,

47

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Juli 2011 eine über dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 5.680,91 EUR um 273,08 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.9523,99 EUR zu zahlen.

48

Der Kläger trägt (unter Rüge des nach Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist gehaltenen und vollumfänglich bestritten Beklagtenvorbringens) zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:

49

Die erstinstanzliche Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft, weil sie auf einem falschen Prüfungszeitraum (vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007) beruhe. Auch die weitere Berechnung aus dem Prüfungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 sei unzutreffend, weil sie nicht vom Rentenbeginn des Klägers aus erfolgt sei. Auch die dritte Berechnung im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 sei unerheblich, weil sie auf die letzten zwölf Monate vor dem Anpassungszeitraum abstelle, wohingegen das Abstellen auf die Reallöhne im Sinne von Löhnen vor dem Rentenbeginn bzw. vor dem Anpassungsstichtag geboten gewesen sei. Auch diese letzte Rechnung, die auf Zwölfmonatszeiträume bei Rentenbeginn und zum Anpassungszeitpunkt abstelle rechtfertige die Anpassungsentscheidung mithin nicht. Statt alldem hätte die Beklagte auf einen Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn (1. Dezember 2005) bis unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag (30. Juni 2008) abstellen müssen. Schließlich könne ein zu langer Prüfungszeitraum sich nicht nur positiv auf den Rentenempfänger auswirken (alles andere sei Vermutung). Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der gebündelte Anpassungszeitpunkt auch nichts mit der Dauer des Prüfungszeitraums zu tun.

50

In die Betrachtung hätten außerdem nur Unternehmen einbezogen werden dürfen, welche entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 Versorgungswerke anzuwenden hätten. Diese Unternehmen zu benennen und gerade die hierfür bedeutsamen Reallohnentwicklung zu ermitteln, sei der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Die Liste von Unternehmen, in denen die Konzernbetriebsvereinbarungen gelten würden, stimme nicht mit der Liste überein, welche die Beklagte bei der Ermittlung von Reallöhnen berücksichtigt zu haben behaupte. Es handele sich mithin um eine willkürliche und lediglich im eigenen Interesse erstellte Konzernbeschreibung. Hinsichtlich der Gesellschaften, die nach Auffassung der Beklagten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, könne es nicht darauf ankommen, ob dort eine von der Vergütungsstruktur der übrigen I-Gesellschaften abweichende Entgeltgestaltung vorherrsche oder nicht.

51

Zudem habe die Beklagte versäumt, Gruppen von Arbeitnehmern zu bilden. Zwischen den Reallöhnen der aktiven I-Arbeitnehmer gebe es nämlich erhebliche Unterschiede. Eine willkürliche Vermengung dürfe hierzu nicht erfolgen. Bei dem Gebot der Gruppenbildung gehe es darum, die Entwicklung der Versorgungsbezüge von Rentnern gerade der Entwicklung der Reallöhne vergleichbarer Arbeitnehmer weitestgehend anzunähern. Die bloße Herausnahme von Executives trage dem nicht zureichend Rechnung. Auch Executives seien im Übrigen Angestellte, die über dieselben Versorgungszusagen verfügten, wie andere Arbeitnehmer auch, und je nach Eintrittsdatum den Versorgungen des APP oder NPP unterfielen. Der einzige unterschied liege in der Ermittlung des Entgelts. Ohne die Einbeziehung dieser Personengruppe ergebe sich ein verzerrtes Bild.

52

Des Weiteren seien Anwartschaften in die Betrachtung der Nettolohnentwicklung aktiver Arbeitnehmer nicht einzubeziehen. Dies folge schon in Auslegung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, dessen Wortlaut (Nettolohn) eindeutig in dem Sinn sei, dass nur der aus dem Bruttolohn abgeleitete Lohnanteil gemeint sei, also das verfügbare Einkommen des Arbeitnehmers nach Abzug von Lohn-/ Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zudem sichere § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG - systematisch - die Kaufkraft der Rente für die Dauer deren Bezugs im Vergleich zur Kaufkraft aktiver Arbeitnehmer, was sich beides nach den verfügbaren Einkommen richte, also dem, was man nach Abzug von Steuern und Beiträgen im Portmonee habe (worauf Anwartschaften indes ohne Einfluss blieben). Für Selbiges spreche auch der Zweck der Vorschrift, die Kaufkraft von Betriebsrenten zu erhalten. Der Gesichtspunkt, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einen gewissen Entgeltcharakter aufwiesen, habe hiermit nichts zu tun. Im übrigen verringere sich der Wert der zugesagten Anwartschaften bezogen auf die gesamte Belegschaft im Unternehmen/ Konzern, da immer weniger Arbeitnehmer der Beklagten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhielten. Die Einstellung oder Kürzung solcher Leistungen dürfe aber für die geschuldeten Betriebsrenten keine Folgewirkungen haben, andernfalls wären von der Schließung der Versorgungswerke mittelbar auch die bestehenden Zusagen beeinträchtigt.

53

Da die Beklagte die Betriebsrente zum 1. Juli 2011 unter Wechsel des Prüfungsmaßstabs nach dem Verbraucherpreisindex erhöht habe, müsse seither in jedem Fall wieder eine Anpassung nach der Verbraucherpreisentwicklung während der gesamten Zeit seit Renteneintritt geleistet werden. Diese umfasse einen Anstieg (zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2011) von 10,3 %.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen- der Beklagten vom 16. Juni 2011 (Bl. 93 ff. d.A.), 19. Juli 2011 (Bl. 131 f. d.A.), 2. November 2011 (Bl. 138 d.A.), 21. Februar 2012 (Bl. 147 ff. d.A.), 3. August 2012 (Bl. 186 ff. d.A.) und 31. August 2012 (230 f. d.A.) sowie des Klägers vom 5. Juli 2011 (Bl. 122 ff. d.A.), 28 Juli 2011 (Bl. 133 d.A.), 9. November 2011 (Bl. 141 d.A.), 6. Februar 2012 (Bl. 143 f. d.A.), 5. März 2012 (Bl. 176 ff. d.A.), 11. August 2012 (Bl. 225 f. d.A.), 19. August 2012 (Bl. 227 ff. d.A.) und 17. September 2012 (Bl. 232 ff. d.A.), die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat Erfolg.

A.

56

Zur Berufung der Beklagten:

I.

57

Die Berufung ist zulässig. Die an Statthaftigkeit und Beschwer (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG), form- und fristgerechte Einlegung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO) sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Begründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO) zu stellenden Anforderungen sind gewahrt. Die Beklagte hat sich mit sämtlichen Begründungsansätzen der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend auseinandergesetzt.

II.

58

Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine um 281,56 EUR (brutto) angehobene monatliche Betriebsrente. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 1.) und 2.) - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - mithin zu Recht entsprochen. Wegen des in zweiter Instanz umfangreich gehaltenen Sachvortrags sei hierzu auf folgendes verwiesen:

59

1. Die zulässigerweise in objektiver Klagenhäufung angebrachten Anträge (§ 260 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG) waren jeweils zulässig. Für den Antrag zu 1.) ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus der Antragsfassung, für welchen Zeitraum rückständige Rentenbeträge begehrt waren, so dass keine Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft eintreten konnten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag zu 2.) entsprach der im Betriebsrentenrecht üblichen und nach § 258 ZPO zulässigen Fassung (vgl. etwa BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13, NZA 2012, 454).

60

2. Die Betriebsrentenanpassung der Beklagten zum 1. Juli 2008 entsprach nicht billigem Ermessen; sie war unverbindlich (§ 16 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend).

61

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung laufender Betriebsrentenzahlungen in dreijähriger Folge zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Anpassung dient dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Renteneintritt sowie dem Beibehalt des während der aktiven Beschäftigung erdienten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (BAG 27.3.2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 16, juris). Neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers „relativiert“ § 16 Abs. 1 HS 2 BetrAVG die Anpassungspflicht deshalb nach den Belangen des Versorgungsempfängers. Gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG ist die Anpassungspflicht erfüllt, wenn entweder die Verbraucherpreisentwicklung oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen i.S. einer reallohnbezogenen Obergrenze in der Veränderung nachvollzogen wird. Der Wertsicherungszweck soll keine Bevorzugung von Rentnern gegenüber Aktiven bewirken (BAG 28.6.2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 25, NZA 2011, 1285). Ob eine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und die Grenzen des § 16 BetrAVG wahrt, hat im Streitfall der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, AP BetrAVG § 16 Nr. 65). Diese Darlegungs- und Beweislast umfasst sämtliche die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 20.5.2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 1 Auslegung)

62

b) Soweit die Beklagte ihre Anpassungsentscheidung auf die Nettolohnentwicklungen während anderer Zeiträume als jenen unmittelbar vor Renteneintritt bis unmittelbar vor Eintritt des Anpassungsstichtags stützt, ist dieses Vorgehen unbeachtlich.

63

aa) Für die Bemessung der Reallohnbezogenenobergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff., juris). Es ist mithin auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen seit dem individuellen Rentenbeginn abzustellen (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 29, 30, NZA 2012, 454). Der für die ordnungsgemäße Anpassung darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, AP BetrAVG § 16 Nr. 65) kommt seiner Anpassungspflicht vor diesem Hintergrund noch nicht ausreichend nach, wenn er nur die Reallohnentwicklungen seit dem letzten Anpassungsstichtag berücksichtigt (BAG 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 17, NZA 2012, 469). Die von Beklagtenseite gegen diese Rechtsprechungsgrundsätze erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

64

(1) Der in § 16 Abs. 1 BetrAVG angelegte dreijährige Anpassungsturnus besagt wortlautgemäß nichts darüber, welcher Prüfungszeitraum bei späteren Anpassungen zu berücksichtigen ist. Die Entstehungsgeschichte der im Zuge des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) neugefassten § 16 BetrAVG belegt keinen veränderten Regelungszweck gegenüber dem überkommenen, der eine umfassende Auszehrungssperre für das Betriebsrentenrecht ergibt (lag Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 1 der Gründe, juris). Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Gerade dies gebietet, den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23, juris). Weiter konkretisiert der Regelungszusammenhang zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nur den sachlichen Vergleichsmaßstab, ohne den zeitlichen Begriff des Prüfungszeitraums zu verändern, welchen der Gesetzgeber allein im Sinne der bereits vormals ständigen Rechtsprechung verwendete (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 24, juris). Auch § 16 Abs. 4 BetrAVG steht dem nicht entgegen. Wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nämlich ergibt, wird eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gerade nicht erfasst, da nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Anpassung nur als zu Recht unterblieben gilt, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 26, juris). Die Norm wäre zudem überflüssig, wenn schon generell nur bis zum unmittelbar vorangehenden Anpassungsstichtag zurückgegriffen werden könnte (lag Rheinland-Pfalz 6.5.2011 - 3 Sa 676/10 - zu III 1 der Gründe, juris). Zudem kann auch aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keine zusätzliche Begrenzung für den Teuerungsausgleich abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber bei Einführung dieser Norm davon ausging, dass das Steigerungsmaß von jährlich einem Prozent gegenüber der laufenden Inflationsrate keine Verschlechterung beinhalte (lag Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 2 der Gründe, juris) und die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefert, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich sein soll (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 27, juris). Bloß praktische Berechnungsschwierigkeiten gebieten demgegenüber keine abweichende Auslegung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 28, juris).

65

(2) Das Verständnis des § 16 BetrAVG verstößt unter den vorgenannten Maßgaben auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - jedenfalls nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen, sind auch angemessen gegeneinander abgewogen (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 ff., juris).

66

bb) Vor diesem Hintergrund sind die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - nicht ergiebig.

67

(1) Zwar ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - in dreijähriger Folge nur gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, denn eine solche Handhabung kann dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile einbringen. Auch unterliegt - hieran anknüpfend - keinen Bedenken, die erstmalige individuelle Betriebsrentenanpassung auf einen solchen gebündelten Zeitpunkt vorzuverlegen, soweit sich die erste Anpassungsentscheidung nicht um mehr als sechs Monate verzögert (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 a, b der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Letzteres war vorliegend nicht der Fall.

68

(2) Auch vor diesem Hintergrund waren die in erster Instanz vorgebrachten Prüfungszeiträume unzutreffend. Die im Schriftsatz vom 18. März 2011 ausgeführten Lohn- und Gehaltswerte betrafen lediglich Jahressummen unmittelbar vor dem 1. Januar 2005 und unmittelbar vor dem 1. Januar 2008 bzw. unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 und unmittelbar vor dem 1. Juli 2008. Beide Zeiträume stimmen zumindest im Anfangsdatum nicht mit dem gebotenen Termin unmittelbar vor dem Renteneintritt überein, woraus ein Berechnungsbeginn ab unmittelbar vor dem 1. Dezember 2005 galt.

69

cc) Des Weiteren sind auch die in zweiter Instanz namentlich im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 9 f., Bl. 155 f. d.A.) vorgebrachten Berechnungen aufgrund der jeweils von Beklagtenseite zugrunde gelegten zwölfmonatigen Berechnungszeiträume zu beanstanden und nicht geeignet ein Nettoentgeltentwicklung aufzuzeigen.

70

(1) Soweit die Beklagte für die unmittelbar vor dem 1. Dezember 2005 und unmittelbar vor dem 1. Juli 2008 liegenden Zeiträume Jahresverdienste der dem Kläger (vermeintlich) vergleichbar aktiv Beschäftigten im Konzern anführt, sind diese Werte für die Kammer nicht belastbar. Denn die Beklagte führt weder mit Schriftsatzes vom 21. Februar 2012, S. 9 f., Bl. 155 f. d.A. noch an anderer Stelle konkrete Zeiträume aus, welche sie in diese behauptete Berechnung exakt einbezogen haben will, sondern verweist lediglich pauschal auf einen „zwölfmonatigen“ Betrachtungszeitraum, dessen Beginn und Ende nicht von selbst verständlich sind (so zutreffend bereits lag Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris).

71

(2) Die Werte erscheinen zudem zweifelhaft, weil die Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 1 und 11, Bl. 147, 157 d.A.) für die konkret den Kläger betreffenden Verhältnisse ausführt, er sei jene Person, bei der ein Ruhegeld mehrfach, zuletzt um 1,07 % auf einen Zahlbetrag von 5.764,33 EUR zum 1. Juli 2008 angehoben worden sei. Tatsächlich war dem Kläger des vorliegenden Verfahrens gegenüber zum 1. Juli 2008 erstmalig eine Rentenanpassung und zwar um 1,57 % auf 5.483,50 EUR zuteil geworden. Dass die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 21. Februar 2012 tatsächlich etwas mit der vorliegend klagenden Partei des Rechtsstreits zu tun haben sollten, war auch nicht aus anderen Gründen zweifelsfrei zu folgern. Auch auf Hinweis in der Berufungsverhandlung konnte die Beklagte lediglich hierauf Bezug nehmen. Dass der Beklagten die vorlegenden Bedenken nicht fremd sind, ergibt sich aus den sie betreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 13. April 2012 (- 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris).

72

(3) Zudem spricht für die Fehlerhaftigkeit etwaig herangezogener Zwölfmonatsbezüge - wie bereits vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 25. September 2012 beanstandet (- 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, juris) -, dass die Beklagtendarstellung nicht mehr auf die Verhältnisse im Monat vor dem Beginn des Rentenbezugs und dem Monat vor dem Anpassungsprüfungsstichtag abstellt, sondern auf andere Durchschnittswerte. Zwar können unstetig gezahlte Entgeltbestandteile ungeachtet des Monats, in dem sie gezahlt werden, ggf. in einem für die Anpassungsprüfung maßgeblichen Monat zeitanteilig zu berücksichtigen sein. Ob und warum das der Fall ist, bedürfte indes der konkreten Darlegung. Der von der Beklagten pauschal gehaltene Vortrag, jeweils monatsweise Durchschnittsberechnung für die von ihr einbezogenen Teile der Mitarbeiter der berücksichtigten Konzernunternehmen und die sodann nach ihrem Vorbringen gebildete Summe von zwölf Monatsdurchschnitten mit einer anschließenden Durchschnittsberechnung berücksichtigt zu haben, stellt ein Vorgehen dar, welches inhaltlich nicht sicher dem gebotenen entspricht. So können in den maßgeblichen, vor dem Stichtag liegenden Monat höhere Grundentgelte und andere anteilig zu berücksichtigenden, unstetigen Bezüge fallen als in die ersten Monate des durch die Beklagte zu Grunde gelegten, zwölfmonatigen Zeitraums. Hierdurch würde der Durchschnittswert des Gesamtzeitraums unter den Wert des maßgeblichen, letzten Monats sinken. Dass derartige Mängel ausgeschlossen wären, trägt die Beklagte weder vor noch ist dies ohne Weiteres ersichtlich (lag Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, juris).

73

(4) Hinzu kommt, dass namentlich für die Gehaltserhöhung zum 1. Juni 2008 unklar blieb, ob diese im Berechnungswert mitenthalten war oder aufgrund der zuletzt beklagtenseitig behaupteten Berechnung anhand tatsächlich erfolgter Zahlungen vielmehr gefehlt haben sollte. Zumindest letzteres begründete wegen der damit drohenden Verzerrung der Betrachtung weitere durchgreifende Bedenken (vgl. lag Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris).

74

c) Die Darlegungen der Beklagten ließen zudem auch für einen Prüfungszeitraum zischen dem 30. November 2005 und dem 30. Juni 2008 nicht den Schluss zu, dass die tatsächliche Reallohnentwicklung nicht günstiger verlaufen wäre als die von der Beklagten gewährte Anpassung der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung.

75

aa) Zwar ist dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich verwehrt, für eine getroffene Anpassungsentscheidung neue Berechnungen in den Prozess einführen, da in der gerichtlichen Prüfung darauf abzustellen ist, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2, III 2 c der Gründe, a.a.O.).

76

bb) Allerdings kann die Berufungskammer aus den im Verfahren beklagtenseitig vorgebrachten Nettolohnsummen für vermeintlich vergleichbar aktive Beschäftigte nicht weiter auf konkret nachvollziehbare Nettoentgeltsummen schließen. Dies erübrigt ein eingehen auf die weiteren rechtlichen Fragen wie auch einen Eintritt in eine etwaige Beweisaufnahme.

77

(1) Den vorgebrachten Lohnwerten war dabei im Ansatz schon entgegenzuhalten, dass sie in erster und zweiter Instanz gänzlich unterschiedlich ausfielen, ohne dass diese Differenz im Beklagtenvorbringen an irgendeiner Stelle konkret erläutert wurde. So hatte die Beklagte erstinstanzlich behauptet, die Nettolohnsumme vergleichbarer Arbeitnehmer habe unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag des 1. Juli 2008 bei einem Bruttoentgeltwert von 61.019,00 EUR jährlich netto 38.733,18 EUR betragen (Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 18. März 2011, Bl. 60 d.A.), während sie zweitinstanzlich einen Nettoentgeltwert (ohne sog. bAV-Lohnäquivalent) von 41.465,00 EUR benannte (Schriftsatz vom 21. Februar 2012, S. 10, Bl. 156 d.A.). Selbst wenn im Schriftsatz vom 18. März 2011 durch Anlage 2 ein gewisser Anhalt bestand, die Werte erster Instanz seien mit durchschnittlichen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragswerten errechnet worden, während bei der Bemessung nach dem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 ggf. tatsächlich ausgekehrte Nettozahlbeträge zugrunde gelegt waren (so möglicherweise die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. August 2012, S. 5 f., Bl. 190 f. d.A.), erklärte das den ganz erheblichen Unterschiedlichkeit der Nettoentgeltbeträge nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich namentlich im Blick auf die höchst unterschiedlich gefolgerten Steigerungswerten. Denn die aus Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 18. März 2011 zu ermittelnde Steigerung lag zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Juli 2008 bei 1,53 %, während sie nach dem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 für die viel kürzere Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 1. Juli 2008 bei 2,28 % gelegen haben soll, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sein sollten. Die Beklagte selbst weist insofern darauf hin, dass erhebliche Veränderungen in der Belegschaftsstruktur (jenseits der konzerninternen Wanderbewegungen) nicht vorkamen. Auch sind Vergütungseinbrüche in der kurzen Zeit zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Dezember weder konkret vorgebracht noch auch nur angedeutet.

78

(2) Des Weiteren waren die in zweiter Instanz vorgebrachten Lohnwerte auch für sich betrachtet nicht plausibel. Die Beklagte hatte entgegen ihrer Vortragsweise erster Instanz im Berufungsverfahren trotz veränderter Betragsangaben keinerlei Auflistung der unternehmensbezogen jeweils verabfolgten Nettoentgeltbeträge eröffnet. Die Berufungskammer konnte deshalb nicht weiter nachvollziehen, aufgrund welcher Belegschaftszahlen und welcher Vergütungssummen die lediglich noch im Endbetrag benannten Summen zustande gekommen sein sollten. Schon das warf Zweifel auf. Hinzu kam, dass die von Beklagtenseite behaupteten Werte in sich unstimmig waren. Die im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 9, Bl. 155 d.A.) behauptete jährliche Nettoentgeltsumme vergleichbarer Arbeitnehmer (ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent) sollte bis zum 1. Dezember 2005 bei 40.537,00 EUR gelegen haben. Zugleich behauptete die Beklagte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 218 d.A.), dass die jährliche Nettoentgeltsumme zum 31. Dezember 2005 bei 41.332,00 EUR lag (ebenfalls ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent). Wie beides bei nahezu gleichem Bestimmungstermin zusammenpassen sollte, war auch nicht ansatzweise zu ermessen. Dieselben Zweifel ergaben sich für die an gleicher Stelle der Schriftsätze höchst unterschiedlichen Werte für 2008, die nach Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 10, Bl. 156 d.A.) - ohne Executives sowie ohne bAV-Lohnäquivalent - bis zum 1. Juli 2008 jährlich 41.465,00 EUR Nettojahresentgelt betragen haben sollen, während sie nach Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 218 d.A.) bei gleicher Grundlage bis zum 31. Dezember 2008 auf 42.259,00 EUR beziffert wurden, was einen Entgeltsteigerungswert von 1,91 % allein in fünf Monaten umfasst haben müsste, was indes mit dem beklagtenseits behauptete Gesamtsteigerungsumfang von 1,57 % binnen 36 Monaten bei vermeintlich sukzessiv positiver Entwicklung mit Ausnahme entfallener Zusatzleistungen oder variabler Vergütungsanteile kaum zusammen passte.

79

(3) Darüber hinaus verdichteten sich die Zweifel an den behaupteten Lohnwerten dadurch, dass die Beklagte nicht weiter nachvollziehbar dargestellt hatte, welche Arbeitnehmer im Einzelnen in die Berechnung eingestellt worden sein sollten. Das pauschale Vorbringen, dies seien alle aktiv Beschäftigten außer den sog. Executives gewesen (so zuletzt etwa im Schriftsatz vom 3. August 2012, S. 5 f., 18 ff. mit Anlage 2, Bl. 190 f., 203 ff., 215 ff. d.A.), war insofern schon aufgrund der Beklagtenbehauptung, unberücksichtigt seien auch alle Personen geblieben, die in irgendeiner Weise nur befristet tätig gewesen seien, vor allem Praktikanten, Aushilfen, Doktoranden, Werkstudenten, Mitarbeiter mit sog. Rahmenverträgen und Studierende an der Berufsakademie (so im parallel vor der Kammer verhandelten und in die Verhandlung einbezogenen Verfahren 6 Sa 740/11, Beklagtenschriftsatz vom 23. Januar 2012 S. 20 ff., Bl. 116 ff. jener Akte) völlig unergiebig. Zudem widersprach Letzteres Vorbringen auch der eigenen Auflistung der Beklagten in Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 215 ff. d.A.), die die bezeichneten Personengruppen gerade wieder umfasste.

80

(4) Hinzukam schließlich, dass sich das Zahlenwerk zuletzt auch insoweit als unzutreffend erweisen musste, als darin ein Nettolohn unter Einbeziehung des sog. bAV-Lohnäquivalents ermittelt war. Dem Begriff „Nettolohn“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unterfällt nur das verfügbare, nicht aber ein nur fiktives Einkommen (lag Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris). Es geht dabei um den Teil des Arbeitslohns, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen üblicherweise verbleibt. Dieser hängt vom tatsächlich verfügbaren Einkommen ab (BAG 18.9.2012 - 3 AZN 1732/12 -zu II 1 b bb der Gründe, n.v.; ebenso bereits lag Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b bb der Gründe, juris; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 c der Gründe, NZA-RR 2012, 373; lag Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 e der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; lag Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [1] der Gründe, juris).

81

cc) Darüber hinaus bestanden durchgreifende Bedenken gegen die behauptete Vergleichbarkeit der in den Vergleich (vermeintlich) einbezogenen Konzernarbeitnehmer.

82

(1) Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. Dies deshalb, weil § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht auf eine bestimmte Methode begrenzt und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden könne soll, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen nicht zwingend untersagt. Diese liegen sogar umso näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Denn solche Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit auch nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 41, juris; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Falls der Versorgungsschuldner die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde legen möchte, bedarf diese Abweichung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG allerdings einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweiten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern auf eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist. Die Vergleichsgruppe kann auch alle Unternehmen erfassen, auf die sich die konzernweite Anpassungsentscheidung erstrecken soll (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b cc der Gründe, a.a.O.; lag Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, juris).

83

(2) Die Kammer konnte jedoch aus dem Beklagtenvorbringen die Vergleichbarkeit der Vergütungs- und Versorgungsstrukturen der in die behaupteten Berechnungen einbezogenen Konzernunternehmen und damit die Wahrung des ggf. beklagtenseits ausfüllbaren Ermessensspielraums nicht in hinreichender Weise nachvollziehen.

84

(a) Neben dem pauschalen Vorbringen, die Vergütungen seien an Tarifgehältern der mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ausgehandelten Tarifverträgen orientiert, im Übrigen nach Job-Familien unterteilt dem Markt entsprechend angepasst, nach Bändern unterschieden und zum Teil mit variablen Entgeltbestandteilen ergänzt worden, ergab sich für keines der zuletzt im Schriftsatz vom 31. August 2012 benannten Unternehmen Konkreteres. Schon aufgrund der erheblichen Vergütungsschwankungen in den erstinstanzlich aufgelisteten Unternehmenswerten, namentlich dem Vergütungsverfall in der I Deutschland Application Services GmbH sowie der I Deutschland Output Services GmbH (anhand der für 2005 und 2008 bezifferten Halbjahresbeträge um annähernd 13 % bzw. über 17 %), ließen sich ähnliche Verhältnisse wie bei der Beklagten, bei der vergleichbare Rückläufe schon nach eigenem Vorbringen nicht vorgekommen waren, nicht weiter ziehen. Auch die von Beklagtenseite lediglich pauschal behaupteten „Wanderbewegungen“ im Konzern erläuterten derart unterschiedliche Verläufe nicht von selbst. Selbst wenn zudem aus der unterschiedlichen Höhe von durchschnittlichen Jahreseinkommen und deren Entwicklungen in Einzelunternehmen nicht zwingend auf uneinheitliche Vergütungsstrukturen geschlossen werden mochte, sprach die unterschiedliche Einkommensentwicklung jedoch zumindest solange, als erkennbare Ursachen hierfür nicht vorgebracht oder ersichtlich waren - wie bereits vom Arbeitsgericht beanstandet -, prinzipiell gegen einheitliche Entgeltbedingungen (vgl. auch lag Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, juris; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.; lag Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, juris; lag Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 b cc der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13).

85

(b) Darüber hinaus fehlten - wie vom Arbeitsgericht weiter zutreffend beanstandet - greifbare Anknüpfungspunkte für eine vergleichbare Versorgungslage innerhalb der einbezogenen Unternehmen. Allein der Umstand, dass irgendwann einmal ein einzelner Beschäftigter mit einer der (unstreitig) unterschiedlich dotierten Versorgungszusagen zu einem der vielen von Beklagtenseite zum Konzern gezählten Unternehmen gehört haben mochte, trug schon aufgrund des in erster Instanz aufgezeigten Zahlenverhältnisses der Einzelunternehmen nicht den beklagtenseits gezogenen Schluss, dass dessen Unternehmen zur Bestreitung der Altersversorgung gleichermaßen wie jedes andere einbezogene Unternehmen beitrage. Solange namentlich unklar blieb, welches Unternehmen konkret mit welchen Versorgungslasten behaftet war, ließ sich ein solcher Schluss ebenso wenig von selbst ziehen wie die pauschale Behauptung als nachvollziehbar erachten, es bestünden vergleichbare Versorgungsstrukturen.

86

(3) Des Weiteren ließ sich auch die Richtigkeit der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmergruppen nicht nachvollziehen.

87

(a) Soweit die Beklagte dabei behauptete, sämtliche aktiv Beschäftigten der bezeichneten Unternehmen außer den sog. Executives einbezogen zu haben, stand das mit dem gleichzeitigen Vorbringen, dass sämtliche bloß befristet Tätigen in die Berechnungen einbezogen seien, in diametralem Widerspruch, was keines der Vorbringen für sich genommen als tragfähig erscheinen ließ.

88

(b) Soweit die Beklagte weiter meinte, es handele sich bei den Executives um eine relativ kleine Personengruppe, deren Vergütungsentwicklung bei der Beurteilung der Nettoentgeltentwicklung aller Beschäftigten nicht ins Gewicht falle, war dieses Vorbringen schon aufgrund der beklagtenseits aufgelisteten Vergütungswerte nicht glaubhaft. Die Beklagte zeigte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 218 d.A.) gerade auf, dass die Nettoentgeltentwicklung zwischen 2005 und 2008 unter Einbeziehung der genannten Executives von 41.907,00 EUR auf 43.710,00 EUR (d.h. um 4,2 %) angestiegen, während der Anstieg ohne deren Berücksichtigung nur von 41.332,00 EUR auf 42.259,00 EUR reichte (d.h. 2,2 % betrug). Führt die Auslassung der Gruppe von Executives mithin während wesentlicher Teile der vorliegend zu beachtenden Zeitspanne schon zur Halbierung des Entgeltssteigerungssatzes, entkräftet das die Unerheblichkeitsthese der Beklagten schon aus sich heraus in vollem Umfang.

89

(c) Darüber hinaus hatte die Beklagte auch keinerlei Parameter aufgezeigt, die konkret nachvollziehbar erscheinen ließen, weshalb der Kläger mit den übrigen konzernweit Beschäftigten in seiner Vergütungslage - positiv gesehen - durchgehend und einschränkungslos zu vergleichen sein sollte.

90

(aa) Die Beklagte hatte zunächst weder dargelegt, dass Veränderungen in der Mitarbeiterstruktur der Unternehmen die Entwicklung des durchschnittlichen Nettolohns nicht wesentlich beeinflusst haben sollten, noch erläutert dass oder ob der Anteil der Mitarbeiter in den jeweiligen Tarifgruppen und im AT-Bereich im Wesentlichen gleich geblieben wäre, dass sich die Bezüge der Tarifangestellten und der AT-Angestellten parallel entwickelt hätten, oder dass und inwieweit die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile durchgehend vergleichbar gewesen seien. All das wäre indes notwendig gewesen, um ausschließen zu können, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohnsumme nicht durch eine Verringerung der höher dotierten Mitarbeiter und ein Ansteigen der niedriger dotierten Mitarbeiter verfälscht wurde; dies umso mehr als die Beklagte selbst Veränderungen im Vergütungsgefüge aufgrund des Wegfalls zusätzlichen Urlaubsgelds oder variabler Vergütungsanteile vorgebracht hatte (vgl. lag Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, juris; lag Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 c dd der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; lag Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b aa der Gründe, juris; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 b cc [2] [cc] der Gründe, NZA-RR 2012, 373).

91

(bb) Zudem hat schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2012 (- 3 Sa 18/12 - n.v.) zutreffend darauf hingewiesen, dass „aus dem Vorbringen der Beklagten [...], auch wenn diese vorträgt, alle Mitarbeiter seien Gehaltsbändern zugeordnet, nicht darauf geschlossen werden [kann], dass die Entgeltbedingungen tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter vergleichbar wären.“ Die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich dem einschließlich der hierzu wie folgt lautenden Begründung vor dem Hintergrund an, dass die Beklagte ihre Anpassung im vorliegenden Verfahren auf dieselben „neuen Argumente“ zu stützen suchte (lag Baden-Württemberg 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.): „Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, in welcher Weise die von ihr behauptete Umsetzung von Tariferhöhungen im außertariflichen Bereich erfolgt und in welchem Verhältnis die in den jeweiligen Gehaltsbändern festgelegten Vergütungen zu den jeweiligen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen stehen. Im Hinblick auf Letzteres ist die Ausklammerung der Executives, mit dem Argument eines hohen und schwankenden Anteils der variablen Vergütung an der an diese Mitarbeiter gezahlten Gesamtvergütung, nicht plausibel. Die Gruppenbildung erweist sich jedoch auch dann als fehlerhaft, wenn man dies außer Acht lässt. Allein aus dem Vorbringen der Beklagten, die Vergütungsstruktur bei den übrigen Arbeitnehmern beruhe auf tariflichen und betrieblichen Regeln, kann auf deren Einheitlichkeit und die Entbehrlichkeit einer Gruppenbildung nicht geschlossen werden. Im Gegenteil: Aus den von der Beklagten zuletzt dargelegten betrieblichen Regeln bezüglich der in den einbezogenen Konzernunternehmen angewendeten freiwilligen Gehaltserhöhungsprogramme [...] ergibt sich, dass die Beklagte selbst, wie die übrigen Konzernunternehmen auch, eine Gruppenbildung innerhalb des Vergütungssystems praktiziert. Auf Letzteres lässt die Bildung sogenannter „Job-Familien“ [...] schließen. Der Umstand, dass Sales-Mitarbeitern zusätzlich [...] im Rahmen von Incentive-Plänen weitere variable Vergütungen gewährt werden, spricht zusätzlich gegen eine einheitliche Vergütungsstruktur.“

92

(cc) Zudem fehlten zur Einordnung gerade des Klägers in eine bestehende Vergütungsstruktur und zu seiner Stellung innerhalb des Unternehmens jegliche belastbaren Anhaltspunkte. Die Beklagte hatte hierzu schon im Ansatz nichts vorgetragen, was indes für einen positiven Vergleichsschluss nötig gewesen wäre (vgl. lag Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, juris; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.).

93

3. Die nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sodann entsprechend aus billigem Ermessen zu treffende Anpassungsentscheidung hatte sich - mangels entgegenstehender wirtschaftlicher Belange der Beklagten - am Kaufkraftverlustausgleich seit Rentenbeginn zu orientieren (ohne indes - wie die Berufung meint -, am Beklagtenwunsch einer Anpassung am Nettolohnanstieg ausgerichtet werden zu können, da hierzu jeder greifbare Richtwert fehlte [s.o.]; vgl. lag Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 c aa der Gründe, juris). Der Kaufkraftverlust wurde für den Prüfungszeitraum nach dem 1. Januar 2003 nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bemessen (BAG 10.11.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454). Das Arbeitsgericht hat diesen Wert in seiner maßgeblichen Höhe von unstreitig 6,8 % für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 1. Juli 2008 bei seiner Anpassungsentscheidung sowohl zur Bescheidung des Antrags zu 1.) als auch des Antrags zu 2.) zutreffend herangezogen. Besonderheiten zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten waren auch in zweiter Instanz nicht vorgebracht. Über den hieraus berechneten Anpassungsbetrag von (weiteren) 281,56 EUR brutto bestand zwischen den Parteien bis zuletzt kein Streit.

94

4. Der Zinsanspruch folgte für die Zeit ab Rechtskraft der gerichtlich ersetzten Anpassungsentscheidung aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49, juris)

B.

95

Zur Anschlussberufung des Klägers:

96

1. Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie wurde im Rahmen der fristgerechten Berufungserwiderung ordnungsgemäß eingelegt (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 524 ZPO). Das zulässigerweise zum Zweck der Erweiterung eingelegte Anschlussrechtsmittel (vgl. lag Rheinland-Pfalz 28.10.2011 - 6 Sa 303/11 - zu IV der Gründe, juris) nahm auf Sachverhalte Bezug, die nach § 529 Abs. 1 ZPO der Berufungsentscheidung ohnehin zugrunde zu legen waren. Es unterlag deshalb nach § 533 ZPO keinen Bedenken.

97

2. Die Anschlussberufung war im Hauptantrag begründet, da die weitergehende Klage insoweit zulässig und begründet ist. Der Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an.

98

a) Zulässigkeitsbedenken waren nicht zu erheben, da der Antrag abermals der im Betriebsrentenrecht üblichen und nach § 258 ZPO zulässigen Fassung genügte (s.o. zu A II 1 der Gründe).

99

b) Der weitergehende Antrag war nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB begründet. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2011 widersprach billigem Ermessen, weil sie einerseits nicht auf die vorangegangene entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erfolgende Erhöhung abstellte (s.o. zu A II 2 der Gründe) und andererseits aufgrund des Wechsels im Prüfungsmaßstab auf eine Anpassung der Verbraucherpreisentwicklung seit Renteneintritt hätte entsprechen müssen (vgl. BAG 19.6.2012 3 AZR 464/11 Rn. 20 ff., juris). Nach beiden denkbaren Wegen ergab sich ab 1. Juli 2011 sich bei Heranziehung des unstreitigen weiteren Anpassungsfaktors von 3,36% auf den seit 1. Juli 2008 maßgeblichen Rentenbetrag ein zusätzlicher Anhebungsbetrag gegenüber dem bereits gewährten von 193,71 EUR (brutto). An der Richtigkeit der klägerseitigen Berechnung hierzu bestand kein Zweifel.

C.

100

Die Kostenentscheidung ergab sich aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie die irrtümliche Zuvielforderung mit Hinweisschreiben vom 21. Juni 2011 (Bl. 134 d.A.) ausgelöst hatte.

D.

101

Hinsichtlich der zinsbezogenen Klagerücknahme ist das arbeitsgerichtliche Urteil zu Ziffer 1 für den Zeitraum bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung gegenstandslos.

E.

102

Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2012 - 6 Sa 344/11 zitiert 33 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung


(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30c


(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. (1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 64 Hauptintervention


Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch ei

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2012 - 6 Sa 344/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. März 2012 - 3 AZR 218/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 783/09 - teil

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Tenor Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2011 - 18 Ta 24/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Okt. 2011 - 3 AZR 527/09

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2009 - 5 Sa 535/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - teilweis

Referenzen

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 783/09 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger war bei der vormaligen Beklagten, der T GmbH, langjährig beschäftigt und bezieht von dieser seit dem 1. Juli 2002 eine Betriebsrente. Die vormalige Beklagte beschäftigt seit dem Jahr 2004 keine Arbeitnehmer mehr und wird als sog. Rentnergesellschaft fortgeführt. Im Jahr 2011 wurden die Pensionsverpflichtungen der vormaligen Beklagten auf die R GmbH, die jetzige Beklagte, übertragen.

3

Die Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der Pensionsordnung vom 1. August 1973 in der Fassung vom 16. September 1991 (im Folgenden: PO-A). Diese bestimmt ua.:

        

㤠13 Anpassung der Versorgungsleistungen

        

Die Geschäftsführung TG wird jährlich prüfen, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf gestiegene Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Versorgungsleistungen erfolgen kann.“

4

Die Geschäftsführung der vormaligen Beklagten legte in Ausführung des § 13 PO-A Anpassungsgrundsätze fest. Diese wurden erstmalig im Jahr 1974 aufgestellt und sahen eine Anpassungsprüfung zum Oktober eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1974, vor. Diese Anpassungsgrundsätze wurden von der Geschäftsführung der vormaligen Beklagten im Oktober 1982 und im September 1988 überarbeitet. Auch nach diesen Anpassungsgrundsätzen sollte die Anpassungsprüfung nach § 13 PO-A zum 1. Oktober eines jeden Jahres stattfinden.

5

Die Betriebsrente des Klägers belief sich bei Rentenbeginn am 1. Juli 2002 auf monatlich 4.708,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte nach einer Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A eine Erhöhung der Betriebsrente um 4,12 % auf 4.902,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2008 wurde die Betriebsrente auf der Grundlage von § 13 PO-A um 5,48 % auf 5.171,32 Euro brutto erhöht. Die vormalige Beklagte nahm außerdem eine Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 vor. Dabei errechnete sie ab dem 1. Juli 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.856,97 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv. 5.207,77 Euro brutto. Die sich hiernach ergebenden Differenzbeträge für die Monate Juli, August und September 2005 iHv. 148,32 Euro brutto, für die Monate Juli 2008 bis September 2008 iHv. 305,12 Euro brutto und für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 iHv. 36,45 Euro brutto, mithin insgesamt 1.579,02 Euro brutto, zahlte die vormalige Beklagte am 11. März 2009 an den Kläger. Ab April 2009 bezahlte die vormalige Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto.

6

Die jetzige Beklagte nahm nach der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen von der vormaligen Beklagten eine weitere Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vor und errechnete ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,95 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine solche iHv. 5.217,18 Euro brutto. Die sich danach ergebenden Differenzbeträge bis einschließlich Mai 2009 iHv. insgesamt 712,18 Euro brutto zahlte sie am 23. Januar 2012 an den Kläger aus. Darüber hinaus hat sie auch für die Zeit ab Juni 2009 dem Kläger die Differenzbeträge zu einer monatlichen Rente iHv. 5.217,18 Euro brutto nachgezahlt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente nach § 13 PO-A entsprechend den Grundsätzen des § 16 BetrAVG anzupassen. Daraus ergebe sich eine höhere als die bereits erfolgte Anpassung. Die Anpassungsprüfung sei entsprechend der von der Beklagten geübten Praxis zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vorzunehmen. Für die Berechnung der Teuerungsrate sei für die Zeit bis September 2005 der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) zugrunde zu legen. Es ergebe sich danach ein Anpassungsbedarf zum 1. Oktober 2005 iHv. 5,51 % und damit ein monatlicher Rentenbetrag iHv. 4.968,22 Euro brutto. Da die vormalige Beklagte von Oktober 2005 bis September 2008 unter Berücksichtigung ihrer Nachzahlung monatlich lediglich einen Betrag iHv. 4.921,95 Euro brutto gezahlt habe, verbleibe eine Differenz iHv. 46,27 Euro brutto monatlich. Für die Anpassungsprüfung zum 1. Oktober 2008 sei lediglich die Teuerungsrate in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2008 maßgeblich. Diese sei nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu ermitteln. Daraus ergebe sich eine Steigerung iHv. 6,67 % und damit eine geschuldete monatliche Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2008 iHv. 5.299,43 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der geleisteten Nachzahlungen seien ab Oktober 2008 noch 82,25 Euro brutto monatlich geschuldet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2009 3.385,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 11. März 2009 gezahlter 1.579,02 Euro brutto und abzüglich am 23. Januar 2012 gezahlter 712,18 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto hinaus weitere 82,25 Euro brutto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Im Übrigen beantragen die Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger ab Juni 2009 eine über 5.217,18 Euro brutto hinausgehende monatliche Betriebsrente zu zahlen. Ob, zu welchem Zeitpunkt und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet war, die Betriebsrente des Klägers im Jahr 2011 anzupassen, hatte der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden.

12

I. Die Klage, die sich - aufgrund eines zwischenzeitlich auf Antrag des Klägers im Einvernehmen mit der früheren und der jetzigen Beklagten vollzogenen Parteiwechsels - nunmehr gegen die R GmbH richtet, ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch zukünftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2005 und 2008 vollständig erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Anpassung der Betriebsrente nach den Wertungen des § 16 BetrAVG, auf die der Kläger sein Begehren stützt, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hatte. Die sich daraus höchstens ergebenden Ansprüche des Klägers sind unter Berücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Die Beklagte war verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt. Sie hat an den Kläger ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,95 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv. 5.207,77 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto bezahlt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aufgrund der Anpassungspflicht in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu. Deshalb kann der Kläger für die Zeit ab Juni 2009 auf Grundlage der Anpassungsverpflichtung der Beklagten in den Jahren 2005 und 2008 auch keine über 5.217,18 Euro brutto monatlich hinausgehende Betriebsrente beanspruchen. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob und zu welchem Stichtag und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet war, im Jahr 2011 die Betriebsrente des Klägers neuerlich anzupassen. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers im Jahr 2011 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

14

1. Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 13 PO-A iVm. den hierzu von der vormaligen Beklagten festgelegten Anpassungsgrundsätzen. Er hat sich nicht darauf berufen, dass ihm hiernach eine höhere als die gezahlte Betriebsrente zustünde.

15

2. Aus § 16 BetrAVG ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die von der vormaligen Beklagten zu § 13 PO-A festgelegten Anpassungsgrundsätze ihm gegenüber nicht verbindlich sind und deshalb die Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A nach den Grundsätzen des § 16 BetrAVG zu erfolgen hat. Ebenso kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Anpassungsprüfung jeweils zum 1. Oktober stattzufinden hat. Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen zu den vom Kläger geltend gemachten Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 sind unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2008 vorzunehmen, würde sich kein weiterer Anspruch des Klägers ergeben.

16

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. etwa 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

17

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, NZA 2012, 454). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsprüfungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 22 f. aaO). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, aaO).

18

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Anpassungspflicht zu den beiden vom Kläger für zutreffend gehaltenen Stichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 und auch zu dem nach § 16 BetrAVG möglicherweise maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 erfüllt.

19

aa) Zum Stichtag 1. Oktober 2005 war die monatliche Betriebsrente des Klägers um 4,52 % auf 4.921,48 Euro brutto zu erhöhen.

20

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes zum Stichtag 1. Oktober 2005 ist der Verbraucherpreisindex (Basis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Oktober 2005 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am 29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. Andresen/ Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1).

21

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,38 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) für September 2005 beläuft sich auf 109,1. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 bis zu dem Stichtag 1. Oktober 2005 iHv. 4,52 % ([109,1 : 104,38 - 1] x 100). Der Kläger kann daher ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,48 Euro brutto beanspruchen. Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen im März 2009 und Januar 2012 hat die Beklagte ab dem 1. Oktober 2005 monatliche Rentenleistungen iHv. 4.921,95 Euro brutto erbracht und damit den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

22

bb) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers auch im Jahr 2008 nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung zum 1. Juli 2008 oder zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hat. Jedenfalls sind die sich ergebenden Ansprüche des Klägers unter Berücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt.

23

Die Beklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im Jahr 2008 verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454) und entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die Berechnung des Kaufkraftverlustes hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu erfolgen, wobei für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 der nach der Rückrechnungsmethode auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf 10,6 % und zum 1. Oktober 2008 auf 10,8 %. Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen hat die Beklagte an den Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine Betriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Oktober 2008 eine Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto monatlich bezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund der Anpassung der Betriebsrente im Jahr 2008 nicht zu.

24

(1) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum 1. Juli 2008 beläuft sich auf 10,6 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,8 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,75 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex (Basis 2005) von 107,0. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,6 % ([107,0 : 96,75 - 1] x 100).

25

(2) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Stichtag 1. Oktober 2008 beläuft sich auf 10,8 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) für September 2008 beträgt 107,2. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,8 % ([107,2 : 96,75 - 1] x 100).

26

(3) Danach beträgt die von der Beklagten bei einer Anpassung zum 1. Juli 2008 geschuldete Betriebsrente ab dem 1. Juli 2008 monatlich 5.207,77 Euro brutto (Ausgangsrente iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,6 %) und bei einer Anpassung zum 1. Oktober 2008 ab diesem Tag monatlich 5.217,18 Euro brutto (Ausgangsrente iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,8 %). Diese Ansprüche des Klägers hat die Beklagte unter Berücksichtigung der am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

27

3. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Zinsansprüche hinsichtlich der Anpassungsforderungen für die Zeiträume bis zu den Nachzahlungen am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 zu, denn die Anpassung hat nach den Wertungen des § 16 BetrAVG zu erfolgen, weshalb Zinsen auf die Anpassungsforderungen vor Rechtskraft des Urteils über die Anpassungsforderung nicht verlangt werden können(vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

28

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    G. Kanzleiter    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2009 - 5 Sa 535/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24. April 2009 - 5 Ca 652/08 - teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen ab 1. April 2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungsanträge verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1930 geboren. Er war vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R E AG, tätig. Seit dem 1. Januar 1996 bezieht er eine betriebliche Altersrente. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt ein Anstellungsvertrag vom 20. Oktober 1975, der in Ziff. 6 wie folgt lautet:

        

„Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R.

        

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 1.7.1960.“

3

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
4

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Für den Kläger maßgeblich ist die zwischen der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung (künftig: BV 2006). Sie lautet ua. wie folgt:

        

„…    

        

Präambel:

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrenten mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens geändert.

        

…       

        

§ 2     

        

Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

§ 3     

        

Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

5

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 lediglich entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Ruhegeld sei nicht nach der BV 2006 anzupassen. Die in der BV 2006 getroffene Anpassungsregelung verstoße gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG und lasse die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entfallen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, seine Betriebsrente zum 1. Januar 2008 um die Teuerungsrate anzupassen. Maßgeblich für die Zeit ab Januar 2003 sei der Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis des Jahres 2000 (künftig: VPI 2000), der am Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 veröffentlicht war. Diese Berechnungsmethode ergebe - was rechnerisch unstreitig ist - eine Teuerungsrate von 21,09 %. Nach dem im Februar 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2005 (künftig: VPI 2005) betrage die Preissteigerung in dem maßgeblichen Zeitraum zwar lediglich 20,69 %. Dieser Verbraucherpreisindex könne der Berechnung jedoch nicht zugrunde gelegt werden, da der VPI 2005 erst nach dem Anpassungsstichtag veröffentlicht worden sei.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 1.282,02 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009,

        

2.    

für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 1.923,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009,

        

3.    

ab dem 1. April 2009 bis auf Weiteres über den Betrag von 3.908,84 Euro brutto hinaus monatlich weitere 213,67 Euro brutto, jeweils am Monatsende,

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe. Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Diese Anpassungspflicht entfalle vielmehr nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

10

Im Übrigen habe der Kläger seiner Berechnung zu Unrecht den VPI 2000 zugrunde gelegt. Maßgeblich für die Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2008 sei für die Zeit ab 1. Januar 2003 der VPI 2005 und damit die Preissteigerungsrate von 20,69 %. Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft des Urteils verlangen. Da die Anpassung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, sei die Hauptforderung vorher nicht fällig.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger höhere Beträge gefordert hatte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie die zuletzt geltend gemachten Forderungen betrifft, zurückgewiesen und die Klage im Übrigen auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 entsprechend der Teuerungsrate unter Zugrundelegung des VPI 2000 für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 stattgegeben hat. Darauf hat der Kläger einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, den er auch der Höhe nach richtig berechnet hat. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht jedoch die geltend gemachten Zinsen in vollem Umfang zuerkannt. Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu.

13

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Diese Verpflichtung entfällt nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, weil sich die Beklagte in der BV 2006 verpflichtet hat, die Betriebsrente jährlich um 1 % anzupassen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht anwendbar, da dem Kläger die Versorgungszusage nicht nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde.

14

1. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

15

a) Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

16

aa) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

17

bb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

18

b) Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

19

c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

20

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

21

d) Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

22

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

23

e) Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

24

2. Da § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht gilt, ist die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 zumindest nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Etwas anderes kann sich nicht aus den Ruhegeldrichtlinien 1989 oder der BV 2006 ergeben, da auch durch Betriebsvereinbarung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG abgewichen werden darf(§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Der Kläger hat danach Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend dem Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2008. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 der VPI 2000 maßgeblich ist.

25

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen - wie sich aus § 16 Abs. 2 BetrAVG ergibt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319). Der Anpassungsbedarf wird jedoch durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Es widerspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 353).

26

b) Danach ist die Betriebsrente des Klägers entsprechend dem Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 zu erhöhen. Die Beklagte hat nicht eingewandt, der anhand der Kaufkraftentwicklung zu ermittelnde Anpassungsbedarf sei hier wegen der reallohnbezogenen Obergrenze zu beschränken oder die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu.

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat den Anpassungsbetrag zutreffend errechnet. Es hat den Kaufkraftverlust für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 zu Recht unter Zugrundelegung des VPI 2000 und nicht des VPI 2005 ermittelt.

28

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend. In beiden Vorschriften benutzt das Gesetz zur Bezeichnung der Bemessungsgrundlage den bestimmten Artikel „des“ bzw. „der“. Es setzt demnach voraus, dass es nur eine richtige statistische Grundlage für die Berechnung des Kaufkraftverlustes gibt und dem Arbeitgeber insoweit kein Ermessen zusteht. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es auf die aktuelle statistische Grundlage an, die im gesetzlich vorgesehenen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (aA Cisch/Hufer BetrAV 2009, 13). Der Arbeitgeber kann bei seiner gesetzlich geforderten Anpassungsentscheidung keine Umstände berücksichtigen, von denen er noch keine Kenntnis haben kann. Statistische Grundlagen, die erst nach dem Anpassungsstichtag veröffentlicht werden, sind daher für die Anpassung nicht von Bedeutung.

29

Das entspricht auch Erfordernissen der Rechtssicherheit. Der Versorgungsschuldner, der die Betriebsrente zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt anpasst und den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Verbraucherpreisindex verwendet, kann davon ausgehen, dass er damit seine Verbindlichkeit erfüllt. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass ein späterer Verbraucherpreisindex die Preissteigerungen höher berechnet als ein früherer. Das liegt daran, dass zu dem späteren Zeitpunkt genauere Daten vorliegen. Regelmäßig greift aufgrund der Anpassung des Konsumverhaltens an höhere Preise der der Untersuchung zugrunde liegende Personenkreis zu billigeren Konsumgütern. Dadurch wird die finanzielle Belastung und damit die statistische Preissteigerungsrate nach unten beeinflusst (sog. Laspeyres-Effekt, vgl. Elbel/Egner Wirtschaft und Statistik 2008, 339, 341). Ausgeschlossen ist eine andere Entwicklung aber nicht. Könnte ein nach dem Anpassungsstichtag veröffentlichter Verbraucherpreisindex herangezogen werden, wäre ein Arbeitgeber daher uU Forderungen von Arbeitnehmern auf eine weitere Erhöhung ihrer Betriebsrente ausgesetzt, obwohl er an dem im Gesetz vorgesehenen Anpassungszeitpunkt getan hat, was ihm zu diesem Zeitpunkt möglich war. Umgekehrt müsste ein Betriebsrentner, der gegen den Arbeitgeber, der die Anpassung verzögert, auf der Basis des veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Klage erhebt, bei einer späteren Veröffentlichung anderer statistischer Grundlagen zumindest mit einer teilweisen Klageabweisung rechnen, die ggf. auch Kosten verursacht. Der Umfang der Anpassungspflicht hinge in einem solchen Fall von der Zufälligkeit ab, ob während des Rechtsstreits ein neuer Verbraucherpreisindex veröffentlicht wird. Das ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Zwar können für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch in der Zukunft liegende Umstände Bedeutung haben, da die zu prognostizierende wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist(vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 21 ff., BAGE 129, 292). Bei der Feststellung des Verbraucherpreisindexes handelt es sich indes nicht um eine Prognose des Arbeitgebers, sondern um eine vom Statistischen Bundesamt vorgenommene Analyse der Preisentwicklung in der Vergangenheit.

30

bb) Grundlage der Anpassungsverpflichtung der Beklagten für Zeiträume ab dem 1. Januar 2003 ist deshalb der VPI 2000, nicht der VPI 2005. Nur der VPI 2000 war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 bereits veröffentlicht. Dass der Kläger auf dieser Grundlage seine Anpassungsansprüche richtig berechnet hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

31

II. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit diese zur Zahlung von Zinsen für Zeiträume vor Rechtskraft der Entscheidung verurteilt wurde. Dem Kläger stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Für Zeiträume vorher fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

32

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 BGB Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig(vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe, NJW 1996, 1054). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353).

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2011 - 18 Ta 24/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Parteien haben darüber gestritten, um welchen Betrag die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 anzupassen war.

2

Der Kläger bezieht seit Januar 1995 von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich zunächst umgerechnet auf monatlich 2.048,75 Euro brutto belief. Die Beklagte passte die Betriebsrente in der Folgezeit mehrfach nach § 16 BetrAVG an. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 erhöhte sie die Betriebsrente des Klägers auf insgesamt 2.458,04 Euro brutto und mit Wirkung zum 1. Juli 2010 um weitere 4 % auf insgesamt 2.557,04 Euro brutto. Diesen Betrag zahlte sie ab dem 1. Juli 2010 monatlich an den Kläger aus.

3

Mit der am 8. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente in Anspruch. Mit seinem Antrag zu 1. verlangte er Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 Euro brutto sowie mit seinem Antrag zu 2. Zahlung künftiger Leistungen für die Zeit ab März 2011 in Höhe von 2.574,00 Euro brutto monatlich. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Februar 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, der beim Arbeitsgericht am 16. Februar 2011 einging, beantragte die Beklagte Klageabweisung. Zugleich erkannte sie den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto unter Protest gegen die Kostenlast an. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 21. Juli 2011 änderte der Kläger seine Klageanträge dahin ab, dass er mit dem Antrag zu 1. rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro und mit dem Antrag zu 2. die Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich verlangte. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.

4

Mit „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 21. Juli 2011 erkannte das Arbeitsgericht in der Hauptsache nach den zuletzt gestellten Anträgen, wies jedoch die Kostenlast insgesamt dem Kläger zu. Zur Begründung führte es aus: Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.557,04 Euro brutto habe der Kläger die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen, da die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Insoweit habe die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten in Höhe des den anerkannten Betrag übersteigenden Betrages sei gemessen am geforderten Gesamtbetrag verhältnismäßig geringfügig und habe keine wesentlich höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen habe, habe er die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 107.805,54 Euro festgesetzt.

5

Das Urteil wurde dem Kläger am 5. August 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 19. August 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich allein gegen die Kostenentscheidung gewandt und die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe trotz ihres sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er hinsichtlich des Gesamtbetrages der künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse gehabt habe und seine ursprüngliche Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

7

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 99 Abs. 2 ZPO statthaft.

8

a) Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Ist jedoch die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gemäß § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen) Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies wäre nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann der Fall, wenn die Berufungssumme erreicht worden wäre, die sich gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auf 600,00 Euro beläuft. Zudem ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nach § 567 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt(vgl. BGH 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 - Rn. 4, NJW-RR 2011, 143).

9

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die sofortige Beschwerde statthaft.

10

Das Arbeitsgericht hat den Wert der Beschwer in der Hauptsache gemäß §§ 9, 5 ZPO im Urteil auf 107.805,54 Euro und damit höher als den für die Statthaftigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit dem Antrag zu 2. verfolgten Begehrens auf Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich sowie dem Wert des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro. An diese Festsetzung sind die Rechtsmittelinstanzen gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 16, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 43). Dies ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat sich am Klageantrag orientiert. Der Kläger hat nicht nur den streitigen Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gezahlten und der von ihm beanspruchten monatlichen Betriebsrente eingeklagt, sondern mit seiner Klage auch ein Titulierungsinteresse im Hinblick auf den unstreitig von der Beklagten gezahlten Betrag geltend gemacht.

11

Auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 Euro wird überschritten. Dieser Wert beläuft sich nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der ursprünglich geforderten Gesamtrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto, mithin auf 92.664,00 Euro.

12

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auch insoweit zu tragen, als die Beklagte den Anspruch des Klägers auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto anerkannt hat und entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wurde. Die Beklagte hat die Klageforderung zwar nur teilweise anerkannt. Gleichwohl fallen dem Kläger nach § 93 ZPO die Prozesskosten auch insoweit zur Last, weil die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

13

a) § 93 ZPO erfordert nach seinem Wortlaut zwar, dass der gesamte Klageanspruch anerkannt wird. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Teilanerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen.

14

§ 93 ZPO passt die prozessuale Situation an die materielle Rechtslage gemäß § 266 BGB an, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist(vgl. OLG Hamm 18. Februar 1997 - 7 WF 72/97 - FamRZ 1997, 1413; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. § 93 Rn. 58; Zöller/ Herget ZPO 29. Aufl. § 93 Rn. 6). Allerdings wird § 266 BGB durch § 242 BGB(Treu und Glauben) eingeschränkt. Der Gläubiger darf Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Ist die Höhe des Anspruchs streitig, kann eine Annahmepflicht dann bestehen, wenn der Schuldner in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles was er schulde oder wenn nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 266 Rn. 8 mwN). Dementsprechend kann sich ein Schuldner, der von einem Gläubiger klageweise auf Zahlung in Anspruch genommen wird, der Kostenlast nicht dadurch teilweise entziehen, dass er die Klageforderung zum Teil anerkennt, es sei denn, dem Gläubiger ist die Annahme der Teilleistung zuzumuten und der Schuldner hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.

15

b) Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen, soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat.

16

aa) Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein dürfen, sie leiste alles was sie schulde.

17

Die Beklagte hat die von ihr zu zahlende Betriebsrente in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats berechnet, wonach der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht (vgl. nur 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 31; 31. August 2010 - 3 AZN 445/10 - Rn. 6 ff. mwN). Deshalb konnte sie nicht annehmen, sie erfülle die gesamte Schuld.

18

bb) Allerdings bleibt der von der Beklagten gezahlte und anerkannte Teilbetrag in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto nur geringfügig sowohl hinter der vom Kläger ursprünglich geforderten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto als auch hinter der von der Beklagten tatsächlich geschuldeten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.564,63 Euro brutto zurück. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit seit Juli 2010 die Teilleistungen entgegengenommen. Es war ihm daher zumutbar, die Teilleistungen seitens der Beklagten weiterhin anzunehmen und die Klage auf die darüber hinausgehenden Differenzbeträge zu beschränken.

19

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente hatte.

20

(1) Hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente war ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Kläger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse hatte der Kläger allerdings auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann(vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16). Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (vgl. BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - NJW 2007, 294). Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

21

(2) Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO jedoch nicht aus. Passt der Arbeitgeber die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag nach § 16 BetrAVG an und zahlt er die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Betriebsrentner aus, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt, die Anwendung von § 93 ZPO zu Gunsten des Arbeitgebers geboten. Nur dann kann er sein Kostenrisiko, das aus dem mit der Klage auf Zahlung der vollen Betriebsrente verbundenen höheren Streitwert (hier: 92.326,68 Euro) resultiert, auf den Wert reduzieren, der sich aus der streitigen Forderung ergibt (hier: 610,56 Euro). Anderenfalls müsste er stets den gesamten vom Betriebsrentner geforderten Betrag zahlen und anerkennen, um der drohenden Kostenfolge des § 91 ZPO zu entgehen. Demgegenüber ist es dem Versorgungsgläubiger zuzumuten, sich auf die Geltendmachung der über die gezahlte Betriebsrente hinausgehenden streitigen Differenzbeträge zu beschränken. Die Gefahr, der Arbeitgeber werde bei einer entsprechenden Titulierung nur den Differenzbetrag zahlen und sich im Übrigen seiner Leistungspflicht entziehen, besteht in einem solchen Fall nicht.

22

dd) Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2009 (- XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238) zur Kostentragungspflicht bei einem Teilanerkenntnis aufgestellt hat, gebieten keine andere Beurteilung. Sie betreffen Unterhaltsleistungen und sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.

23

III. Da der Kläger mit der Rechtsbeschwerde unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

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(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

10

Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - zu I der Gründe, BAGE 24, 63).

11

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

12

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

13

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland(Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

14

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

15

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

17

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

18

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

19

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

20

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

21

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

22

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

23

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

24

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist(vgl. zB BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.

25

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.

26

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.

27

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.

28

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).

29

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319). Daran hält der Senat fest.

30

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu(vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, NZA 2012, 454). Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.

31

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.

32

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist(zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den(legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

34

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

35

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen(vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196). Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

36

(bb) Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

37

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.

38

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.

39

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.

40

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.

41

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358).

42

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

43

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

44

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

45

aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

46

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

47

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

48

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

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2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.