Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Referenzen - Gesetze |
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung - ZPOEG | § 29
Zivilprozessordnung - ZPO | § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
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