Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
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§ 91a ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 91a ZPO wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >ZPOEG | § 29
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
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Anzeigen >FamGKG | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
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§ 91a ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 91a ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung
Referenzen - Urteile
738 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 91a ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - X ZR 61/10
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2020 - V ZR 29/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - II ZB 3/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - X ZR 41/16
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.