Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 783/09 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger war bei der vormaligen Beklagten, der T GmbH, langjährig beschäftigt und bezieht von dieser seit dem 1. Juli 2002 eine Betriebsrente. Die vormalige Beklagte beschäftigt seit dem Jahr 2004 keine Arbeitnehmer mehr und wird als sog. Rentnergesellschaft fortgeführt. Im Jahr 2011 wurden die Pensionsverpflichtungen der vormaligen Beklagten auf die R GmbH, die jetzige Beklagte, übertragen.

3

Die Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der Pensionsordnung vom 1. August 1973 in der Fassung vom 16. September 1991 (im Folgenden: PO-A). Diese bestimmt ua.:

        

㤠13 Anpassung der Versorgungsleistungen

        

Die Geschäftsführung TG wird jährlich prüfen, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf gestiegene Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Versorgungsleistungen erfolgen kann.“

4

Die Geschäftsführung der vormaligen Beklagten legte in Ausführung des § 13 PO-A Anpassungsgrundsätze fest. Diese wurden erstmalig im Jahr 1974 aufgestellt und sahen eine Anpassungsprüfung zum Oktober eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1974, vor. Diese Anpassungsgrundsätze wurden von der Geschäftsführung der vormaligen Beklagten im Oktober 1982 und im September 1988 überarbeitet. Auch nach diesen Anpassungsgrundsätzen sollte die Anpassungsprüfung nach § 13 PO-A zum 1. Oktober eines jeden Jahres stattfinden.

5

Die Betriebsrente des Klägers belief sich bei Rentenbeginn am 1. Juli 2002 auf monatlich 4.708,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte nach einer Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A eine Erhöhung der Betriebsrente um 4,12 % auf 4.902,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2008 wurde die Betriebsrente auf der Grundlage von § 13 PO-A um 5,48 % auf 5.171,32 Euro brutto erhöht. Die vormalige Beklagte nahm außerdem eine Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 vor. Dabei errechnete sie ab dem 1. Juli 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.856,97 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv. 5.207,77 Euro brutto. Die sich hiernach ergebenden Differenzbeträge für die Monate Juli, August und September 2005 iHv. 148,32 Euro brutto, für die Monate Juli 2008 bis September 2008 iHv. 305,12 Euro brutto und für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 iHv. 36,45 Euro brutto, mithin insgesamt 1.579,02 Euro brutto, zahlte die vormalige Beklagte am 11. März 2009 an den Kläger. Ab April 2009 bezahlte die vormalige Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto.

6

Die jetzige Beklagte nahm nach der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen von der vormaligen Beklagten eine weitere Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vor und errechnete ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,95 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine solche iHv. 5.217,18 Euro brutto. Die sich danach ergebenden Differenzbeträge bis einschließlich Mai 2009 iHv. insgesamt 712,18 Euro brutto zahlte sie am 23. Januar 2012 an den Kläger aus. Darüber hinaus hat sie auch für die Zeit ab Juni 2009 dem Kläger die Differenzbeträge zu einer monatlichen Rente iHv. 5.217,18 Euro brutto nachgezahlt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente nach § 13 PO-A entsprechend den Grundsätzen des § 16 BetrAVG anzupassen. Daraus ergebe sich eine höhere als die bereits erfolgte Anpassung. Die Anpassungsprüfung sei entsprechend der von der Beklagten geübten Praxis zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vorzunehmen. Für die Berechnung der Teuerungsrate sei für die Zeit bis September 2005 der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) zugrunde zu legen. Es ergebe sich danach ein Anpassungsbedarf zum 1. Oktober 2005 iHv. 5,51 % und damit ein monatlicher Rentenbetrag iHv. 4.968,22 Euro brutto. Da die vormalige Beklagte von Oktober 2005 bis September 2008 unter Berücksichtigung ihrer Nachzahlung monatlich lediglich einen Betrag iHv. 4.921,95 Euro brutto gezahlt habe, verbleibe eine Differenz iHv. 46,27 Euro brutto monatlich. Für die Anpassungsprüfung zum 1. Oktober 2008 sei lediglich die Teuerungsrate in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2008 maßgeblich. Diese sei nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu ermitteln. Daraus ergebe sich eine Steigerung iHv. 6,67 % und damit eine geschuldete monatliche Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2008 iHv. 5.299,43 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der geleisteten Nachzahlungen seien ab Oktober 2008 noch 82,25 Euro brutto monatlich geschuldet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2009 3.385,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 11. März 2009 gezahlter 1.579,02 Euro brutto und abzüglich am 23. Januar 2012 gezahlter 712,18 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto hinaus weitere 82,25 Euro brutto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Im Übrigen beantragen die Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger ab Juni 2009 eine über 5.217,18 Euro brutto hinausgehende monatliche Betriebsrente zu zahlen. Ob, zu welchem Zeitpunkt und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet war, die Betriebsrente des Klägers im Jahr 2011 anzupassen, hatte der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden.

12

I. Die Klage, die sich - aufgrund eines zwischenzeitlich auf Antrag des Klägers im Einvernehmen mit der früheren und der jetzigen Beklagten vollzogenen Parteiwechsels - nunmehr gegen die R GmbH richtet, ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch zukünftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2005 und 2008 vollständig erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Anpassung der Betriebsrente nach den Wertungen des § 16 BetrAVG, auf die der Kläger sein Begehren stützt, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hatte. Die sich daraus höchstens ergebenden Ansprüche des Klägers sind unter Berücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Die Beklagte war verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt. Sie hat an den Kläger ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,95 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv. 5.207,77 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto bezahlt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aufgrund der Anpassungspflicht in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu. Deshalb kann der Kläger für die Zeit ab Juni 2009 auf Grundlage der Anpassungsverpflichtung der Beklagten in den Jahren 2005 und 2008 auch keine über 5.217,18 Euro brutto monatlich hinausgehende Betriebsrente beanspruchen. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob und zu welchem Stichtag und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet war, im Jahr 2011 die Betriebsrente des Klägers neuerlich anzupassen. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers im Jahr 2011 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

14

1. Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 13 PO-A iVm. den hierzu von der vormaligen Beklagten festgelegten Anpassungsgrundsätzen. Er hat sich nicht darauf berufen, dass ihm hiernach eine höhere als die gezahlte Betriebsrente zustünde.

15

2. Aus § 16 BetrAVG ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die von der vormaligen Beklagten zu § 13 PO-A festgelegten Anpassungsgrundsätze ihm gegenüber nicht verbindlich sind und deshalb die Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A nach den Grundsätzen des § 16 BetrAVG zu erfolgen hat. Ebenso kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Anpassungsprüfung jeweils zum 1. Oktober stattzufinden hat. Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen zu den vom Kläger geltend gemachten Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 sind unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2008 vorzunehmen, würde sich kein weiterer Anspruch des Klägers ergeben.

16

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. etwa 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

17

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, NZA 2012, 454). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsprüfungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 22 f. aaO). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, aaO).

18

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Anpassungspflicht zu den beiden vom Kläger für zutreffend gehaltenen Stichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 und auch zu dem nach § 16 BetrAVG möglicherweise maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 erfüllt.

19

aa) Zum Stichtag 1. Oktober 2005 war die monatliche Betriebsrente des Klägers um 4,52 % auf 4.921,48 Euro brutto zu erhöhen.

20

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes zum Stichtag 1. Oktober 2005 ist der Verbraucherpreisindex (Basis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Oktober 2005 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am 29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. Andresen/ Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1).

21

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,38 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) für September 2005 beläuft sich auf 109,1. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 bis zu dem Stichtag 1. Oktober 2005 iHv. 4,52 % ([109,1 : 104,38 - 1] x 100). Der Kläger kann daher ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,48 Euro brutto beanspruchen. Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen im März 2009 und Januar 2012 hat die Beklagte ab dem 1. Oktober 2005 monatliche Rentenleistungen iHv. 4.921,95 Euro brutto erbracht und damit den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

22

bb) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers auch im Jahr 2008 nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung zum 1. Juli 2008 oder zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hat. Jedenfalls sind die sich ergebenden Ansprüche des Klägers unter Berücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt.

23

Die Beklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im Jahr 2008 verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454) und entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die Berechnung des Kaufkraftverlustes hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu erfolgen, wobei für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 der nach der Rückrechnungsmethode auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf 10,6 % und zum 1. Oktober 2008 auf 10,8 %. Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen hat die Beklagte an den Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine Betriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Oktober 2008 eine Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto monatlich bezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund der Anpassung der Betriebsrente im Jahr 2008 nicht zu.

24

(1) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum 1. Juli 2008 beläuft sich auf 10,6 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,8 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,75 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex (Basis 2005) von 107,0. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,6 % ([107,0 : 96,75 - 1] x 100).

25

(2) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Stichtag 1. Oktober 2008 beläuft sich auf 10,8 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) für September 2008 beträgt 107,2. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,8 % ([107,2 : 96,75 - 1] x 100).

26

(3) Danach beträgt die von der Beklagten bei einer Anpassung zum 1. Juli 2008 geschuldete Betriebsrente ab dem 1. Juli 2008 monatlich 5.207,77 Euro brutto (Ausgangsrente iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,6 %) und bei einer Anpassung zum 1. Oktober 2008 ab diesem Tag monatlich 5.217,18 Euro brutto (Ausgangsrente iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,8 %). Diese Ansprüche des Klägers hat die Beklagte unter Berücksichtigung der am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

27

3. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Zinsansprüche hinsichtlich der Anpassungsforderungen für die Zeiträume bis zu den Nachzahlungen am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 zu, denn die Anpassung hat nach den Wertungen des § 16 BetrAVG zu erfolgen, weshalb Zinsen auf die Anpassungsforderungen vor Rechtskraft des Urteils über die Anpassungsforderung nicht verlangt werden können(vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

28

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    G. Kanzleiter    

                 

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1.
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im Prüfungszeitraum.

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1.
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3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)