Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 2858/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
die Einkommensteuerbescheide für 2004 vom 10. Dezember 2010 und für 2005 vom 18. November 2011 sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 14. Dezember 2011 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 26. April 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), - 2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, - 3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, - 4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
(weggefallen) - 6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
Tatbestand
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I. Gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erhob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Reduzierung der Haftungssumme im ansonsten erfolglosen Einspruchsverfahren Klage per E-Mail, die unsigniert bei der elektronischen Poststelle des Finanzgerichts (FG) am Samstag, dem 17. Mai 2008 um 23:10 Uhr einging. Nachdem der Eingang am 5. Juni 2008 festgestellt worden war, wies das FG den Kläger am folgenden Tag darauf hin, dass die von ihm erhobene Klage nicht mit einer Signatur versehen und wegen dieses Formmangels nicht wirksam erhoben worden sei. Am 24. Juni 2008 übersandte der Kläger eine unterschriebene Klageschrift und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe keine Kenntnis von den Anforderungen an eine elektronische Klageeinreichung gehabt. Insbesondere werde auf der Webseite des Gerichts eine E-Mail-Adresse ausdrücklich für Zwecke des elektronischen Gerichtsverkehrs angegeben, ohne dass zugleich auf das Erfordernis einer elektronischen Signatur hingewiesen werde. Durch diese Webseite habe er die E-Mail-Adresse des Gerichts bekommen und von der Möglichkeit der Klageerhebung per E-Mail erfahren. Als juristischer Laie sei ihm hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung kein Vorwurf zu machen. Zudem hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, ihn auf die mangelnde Form der Klageerhebung noch vor Ablauf der Klagefrist hinzuweisen. Die Mitteilung über die Fristversäumung sei ihm nicht vor dem 10. Juni 2008 zugegangen, so dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei.
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Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da sie verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, der E-Mail, mit der er Klage erhoben hat, eine qualifizierte Signatur beizufügen, wie dies bei der gebotenen Auslegung in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (ERVV HA 2008) i.V.m. § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschrieben sei. Während des Erörterungstermins habe er zugegeben, dass ihm die Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung bekannt gewesen seien, insbesondere dass er sich bewusst gewesen sei, dass es sich bei der elektronischen Signatur um "eine komplexe Angelegenheit" handele. Er habe nicht erklären können, warum er seine Klage gleichwohl ohne elektronische Signatur abgeschickt hat. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1333 veröffentlicht.
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Das Urteil ist dem Kläger am 20. April 2010 zugestellt worden. Am 6. Mai 2010 hat er Revision eingelegt. Auf Antrag verlängerte der Vorsitzende des erkennenden Senats die Begründungsfrist bis zum 5. Juli 2010. Das Telefax-Empfangsgerät des Bundesfinanzhofs (BFH) zeichnete die 5-seitige Revisionsbegründung auf. Die ersten drei Seiten gingen nach dem Aufdruck auf jeder Seite am 5. Juli 2010 in der Zeit zwischen 23:58 Uhr und 23:59 Uhr, Seite 4 und 5 am 6. Juli 2010 um 00:00 Uhr und 00:01 Uhr ein. Auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass Teile der Revisionsbegründung mit der Unterschrift verspätet eingegangen seien, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Revisionsbegründung.
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Er versicherte an Eides statt, er habe die Revisionsbegründung im Wesentlichen am 4. Juli 2010 erstellt und die Arbeit am 5. Juli 2010 rechtzeitig abgeschlossen. Der rechtzeitige Telefaxversand an den BFH sei daran gescheitert, dass sich bei dem Versuch, das fertige Word-Dokument um 23:20 Uhr zu speichern, herausgestellt habe, dass der Server nicht in Betrieb gewesen und auch nach mehreren Startversuchen nicht wieder in Gang gekommen sei. Um 23:45 Uhr habe er dann einen lokalen Drucker mit dem dafür erforderlichen Treiber auf seinem Arbeitsplatzrechner installiert. Das habe weitere zehn Minuten beansprucht, so dass der Schriftsatz erst wenige Minuten vor Mitternacht gedruckt, unterzeichnet und per Telefax an den BFH habe gesendet werden können mit der Folge, dass die letzte Seite erst am 6. Juli 2010 dort eingegangen sei.
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Zur weiteren Glaubhaftmachung übersandte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Netzwerkadministrators der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.
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Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, er habe form- und fristgerecht Klage beim FG erhoben, weshalb ihm auf die am 24. Juli 2010 nachgereichte schriftliche Klage Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen sei, nachdem das FG ihm erst zwanzig Tage nach Zugang der E-Mail seine Bedenken gegen die Form der Klageschrift mitgeteilt habe. Das Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 52a und 64 FGO und der zu ihrer Durchführung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften. In Bezug auf die hamburgische Verordnung sei die Frage entscheidend, ob die Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 durch das FG mit § 52a FGO zu vereinbaren sei und bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspreche.
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Beides sei zu verneinen. Entgegen der Auffassung des FG sei eine qualifizierte elektronische Signatur der per E-Mail übermittelten Klage weder in § 52a FGO noch in § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 vorgeschrieben. Bei der Bestimmung in § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO, wonach eine qualifizierte Signatur vorzuschreiben sei, handele es sich nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670) um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber, nicht aber um eine von den Verfahrensbeteiligten zu beachtende Vorschrift. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 bestehe eine Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten Signatur nur, soweit für eine Einreichung die elektronische Form vorgeschrieben sei. Für die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 ermöglichte weitere Form der Klageerhebung neben der schriftlichen oder zu Protokoll erhobenen Klage sei demnach die qualifizierte Signatur nicht zwingend angeordnet. Dass der landesrechtliche Verordnungsgeber damit hinter der Regelungsabsicht der Ermächtigung zurückbleibe, erlaube dem FG nicht, § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 gegen seinen Wortlaut auch auf die elektronische Klageerhebung anzuwenden, die nur als weitere Option zur Verfügung gestellt sei. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob in Hamburg ein rechtsförmliches Verfahren zur Signatur überhaupt existiere, da in Hamburg nach § 3 ERVV HA 2008 entgegen der Verordnungsermächtigung nicht die zuständige oberste Landesbehörde, sondern die im Auftrag der Gerichte tätige Betreiberin der elektronischen Poststelle "Dataport" tätig geworden sei. Außerdem leite das FG die Notwendigkeit einer elektronischen Signatur für eine Klageerhebung per E-Mail auch deshalb zu Unrecht aus § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVV HA 2008 ab, weil das dabei zu beachtende Verfahren dort nur insoweit geregelt sei, als es auf Bekanntmachungen verweise, die es unter der angegebenen Internetadresse www.poststelle.justiz.hamburg.de nicht gebe, während auf die "ERV-Bekanntmachungen", die sich in einem Untermenü der Webseite justiz.hamburg.de befänden, in der Verordnung nicht hingewiesen werde. Mangels verbindlicher Verfahrensvorschriften bleibe die elektronische Klageeinreichung zum FG daher ohne Signatur möglich.
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Sollte mit dem FG von der Formunwirksamkeit der elektronisch erhobenen Klage auszugehen sein, müsse ihm für seine später schriftlich vorgelegte Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ohne das die 19 Tage verspätete Feststellung des E-Mail-Eingangs auslösende Organisationsverschulden des FG hätte das Gericht ihn rechtzeitig auf den Formmangel hinweisen und ihm die Möglichkeit der formgerechten Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist geben können. Im Übrigen fehle es an seinem Verschulden schon deshalb, weil sich ihm die vom FG aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 52a und § 64 FGO mit der ERVV HA 2008 hergeleitete Notwendigkeit einer elektronischen Signatur nicht habe aufdrängen müssen. Das von der Landesjustizverwaltung und den Gerichten erwartete Verfahren sei ihm im Einzelnen nicht bekannt gewesen und mangels verbindlicher Verweisung auf eine funktionsfähige Internet-Fundstelle habe er es auch nicht kennen können. Dass er ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins geahnt habe, dass es sich dabei um "eine komplexe Angelegenheit" handele, ersetze diese Kenntnis vom Verfahren nicht, da er sie auch bei größter Anstrengung auf dem Weg, den die ERVV HA 2008 weise, nicht habe erlangen können.
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Das FA trägt vor, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte geeignete Maßnahmen habe ergreifen müssen, um einem wahrscheinlich hitzebedingten Ausfall seiner EDV-Anlage vorzubeugen. Im Übrigen sei die Revision aber auch unbegründet, da die Klageerhebung mit unsignierter E-Mail aus den vom FG aufgezeigten Gründen unwirksam gewesen und dem Kläger Wiedereinsetzung wegen der daraus folgenden Versäumung der Klagefrist zu Recht nicht gewährt worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Die Revision ist zulässig.
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a) Zwar hat der Kläger die (verlängerte) Begründungsfrist nicht eingehalten. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist vom Vorsitzenden des Senats gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bis zum 5. Juli 2010 verlängert worden. Die Revisionsbegründung hätte somit beim BFH bis zum Ablauf dieses Tages eingehen müssen. Die vollständige Revisionsbegründungsschrift des Klägers ist jedoch erst am 6. Juli 2010 eingegangen.
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Ebenso wie für die Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform vorgeschrieben. Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt. Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da nach dem auf jeder Seite der Revisionsbegründungsschrift befindlichen Empfangsaufdruck die Seite 5 mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2010, 00:01 Uhr, also erst nach Fristablauf, von dem Telefaxgerät des BFH empfangen worden ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach diesem Uhrzeitaufdruck durch das Telefaxgerät des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344, m.w.N.). Die Zeiteinstellung des Telefaxgerätes des BFH wird regelmäßig kontrolliert. Anhaltspunkte, dass die Zeiteinstellung im hier maßgeblichen Zeitpunkt unzutreffend war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch wenn die Fristüberschreitung im Streitfall äußerst geringfügig gewesen ist, kann sie gleichwohl nicht vernachlässigt werden, da ansonsten eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils nicht möglich wäre (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532).
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b) Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsste (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).
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Grundsätzlich darf eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32, m.w.N.). Jedoch ist beim vollen Ausnutzen der Frist besondere Sorgfalt auf die Fristwahrung zu verwenden. Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 574; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 519).
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft dargelegt, dass er mit der Übermittlung der Revisionsbegründung am 5. Juli 2010 um 23:20 Uhr beginnen wollte und die rechtzeitige Übermittlung allein an dem bis dahin nicht festgestellten Systemabsturz seiner EDV-Anlage scheiterte. Sein durch die Angaben des Netzwerkadministrators unterstütztes Vorbringen, dass es aus unvorhersehbaren technischen Gründen zu dem Zeitverzug gekommen sei, ist nachvollziehbar. Insbesondere ist dem Prozessbevollmächtigten nicht vorzuwerfen, dass er zu spät mit der Übermittlung begonnen hat. Zum einen reicht ein Zeitraum von 40 Minuten auch unter Einberechnung möglicher Besetztzeiten des Empfangsgeräts beim BFH regelmäßig aus, einen 5-seitigen Schriftsatz per Telefax zu versenden. Zum anderen hatte der Prozessbevollmächtigte bei einer bis dahin fehlerfrei funktionierenden und fachgerecht gewarteten EDV-Anlage keine Veranlassung, einen Ausfall einzukalkulieren, den er nicht aus eigener Kraft rechtzeitig würde beheben können. Letztlich zeigt sich das gerade daran, dass die vom Prozessbevollmächtigten selbst gefundene Lösung des Problems nur zu einer Verzögerung des Telefaxzugangs beim BFH um eine Minute geführt hat.
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2. Die Revision ist unbegründet.
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Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Das Urteil des FG verletzt entgegen der Auffassung des Klägers Bundesrecht nicht.
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a) Das FG hat seine Entscheidung, dass die vom Kläger per E-Mail übermittelte Klage mangels einer qualifizierten Signatur nicht wirksam erhoben worden sei, auf § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVV HA 2008 gestützt.
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In § 52a Abs. 1 FGO werden die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise elektronische Dokumente dem Gericht übermittelt werden können. In § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO heißt es: "Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben." Die konkreten Anforderungen an die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Gericht ergeben sich danach unmittelbar aus der Durchführungsverordnung. Denn wie der BFH bereits entschieden hat, ergibt sich allein aus § 52a Abs. 1 FGO keine Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Bei der in § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Regelung, wonach für die dort genannten Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben ist, handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber (BFH-Beschluss in BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670).
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Von der Verordnungsermächtigung hat das Land Hamburg durch Erlass der ERVV HA 2008 Gebrauch gemacht und dort in § 2 Abs. 3 Satz 1 die Regelung getroffen, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist".
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aa) Die Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der Regelung, dass nämlich nach § 3 ERVV HA 2008 entgegen der Verordnungsermächtigung nicht die zuständige oberste Landesbehörde, sondern die im Auftrag der Gerichte tätige Betreiberin der elektronischen Poststelle "Dataport" tätig geworden sei, sind unbegründet. Die ERVV HA 2008 ist von der Justizbehörde erlassen worden, auf die gemäß § 1 Nr. 11 der Weiterübertragungsverordnung vom 1. August 2006 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2006, 455) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 52a Abs. 1 FGO übertragen worden ist. In § 3 ERVV HA 2008 hat die Justizbehörde lediglich --in zulässiger Weise-- den Betreiber der elektronischen Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit der "Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen", die in dieser Verordnung in allgemeiner Form vorgegeben werden, beauftragt.
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Ob diese Bekanntmachungen unter der angegebenen Internetadresse www.poststelle.justiz.hamburg.de für den Kläger auffindbar waren, ist nicht entscheidungserheblich. Denn entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich nicht um verbindliche Verfahrensvorschriften für die elektronische Klageeinreichung zum FG, sondern --wie sich bereits aus § 3 ERVV HA 2008 ergibt-- es werden lediglich technische Einzelheiten zu den Bearbeitungsvoraussetzungen erläutert. Die nach § 52a Abs. 1 Satz 2 FGO durch Rechtsverordnung zu bestimmende "Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind", ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008.
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die Unzulässigkeit einer ohne qualifizierte Signatur per E-Mail übermittelten Klage aus § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 ableitet. Bei der Auslegung von Landesrecht durch das FG hat der BFH lediglich zu überprüfen, ob diese Auslegung mit (höherrangigem) Bundesrecht übereinstimmt und ob die Auslegung durch das FG bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2000 II R 1/98, BFH/NV 2000, 859; vom 18. März 2003 I B 97/02, BFH/NV 2003, 1190, m.w.N.).
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Dies ist vorliegend zu bejahen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das FG den Wortlaut "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist" für auslegungsbedürftig ansieht. Es stützt sich insoweit zutreffend auf den systematischen Zusammenhang der ERVV HA 2008 mit den Regelungen in den §§ 52a und 64 FGO. Aus diesen Vorschriften ergibt sich zweifelsfrei, dass Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch. Wenn das FG auf dieser Grundlage zu der Auslegung gelangt, dass die elektronische Form für die Erhebung einer Klage im finanzgerichtlichen Verfahren demnach als eine von drei Möglichkeiten i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 "vorgeschrieben" sei, vermag der Senat darin keinen Anhaltspunkt für die Verletzung bundesrechtlicher Auslegungsregeln zu erkennen. Darauf, ob die Auslegung durch das FG zwingend ist, kommt es nicht an. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, diese Auslegung seinerseits zu überprüfen.
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b) Das FG hat --abgesehen davon, dass der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat-- auch zu Recht nicht weiter geprüft, ob sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auf eine eigenhändige Unterschrift selbst bei bestimmenden Schriftsätzen verzichtet werden, wenn diese mittels Computerfax bei Gericht eingehen. Ausdrücklich gründet sich diese Auffassung aber darauf, dass beim Computerfax --wie schon bei der von der Rechtsprechung gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe-- eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Für den Rechtsverkehr per E-Mail ist aber gerade eine die Schriftform ersetzende elektronische Signatur eingeführt worden. Für eine erweiternde Anwendung der o.g. Rechtsprechungsgrundsätze auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail besteht mithin keine Veranlassung (a.A. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 52a Rz 6; gl.A. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spittaler, § 52a FGO Rz 83; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104).
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c) Revisionsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) verneint hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Entscheidung insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO beruht.
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aa) Wiedereinsetzung kann der Kläger nicht schon deshalb beanspruchen, weil ihn das FG nicht unverzüglich nach Eingang der E-Mail über die Formunwirksamkeit der Klage wegen Fehlens der qualifizierten elektronischen Signatur informiert hat, wie dies § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO grundsätzlich gebietet.
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Die E-Mail des Klägers ist am 17. Mai 2008, einem Samstag, um 23:10 Uhr im elektronischen Postfach des FG eingegangen. Da die Einspruchsentscheidung dem Kläger am 17. April 2008 zugestellt worden war, ist die Klagefrist am Montag, dem 19. Mai 2008, dem ersten Werktag nach dem letzten Tag der Klagefrist, abgelaufen. Frühestens an diesem Tag hätte das Gericht von der E-Mail Kenntnis nehmen können. Selbst bei strengster Auslegung kann unter "unverzüglicher Information" aber nicht verstanden werden, dass noch am Tag der frühestmöglichen Kenntnisnahme von der E-Mail bereits die Mitteilung des Formfehlers an den Absender herausgehen muss. Ausgehend von einer geordneten Bearbeitung eingehender E-Mail-Schriftsätze bedarf es keiner näheren Begründung, dass weder die zuständige Geschäftsstelle, geschweige denn der zuständige Richter verpflichtet sind, noch am Tag des Eingangs einen Schriftsatz auf Formfehler zu überprüfen und ggf. eine Fehlerinformation an den Kläger herauszugeben.
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Da der Kläger auch bei unverzüglicher Mitteilung über das Fehlen der Signatur die Klagefrist nicht hätte wahren können, kommt es nicht darauf an, dass das FG den Eingang der E-Mail erst am 5. Juni 2008 festgestellt und den Kläger dementsprechend erst am 6. Juni 2008 informiert hat. Wiedereinsetzung wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Information nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO scheidet daher aus.
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bb) Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihn treffe kein eigenes Verschulden an der ungenügenden Form der elektronischen Klage, weil er der Regelung des § 2 Abs. 3 ERVV HA 2008 --selbst wenn er sie gekannt hätte-- die erst durch Auslegung des FG gefundene Notwendigkeit der elektronischen Signatur nicht hätte entnehmen können und es auf die sonstigen Veröffentlichungen der Justizverwaltung mangels rechtlicher Grundlage nicht ankomme, verkennt er, dass das FG sein Verschulden bejaht hat, weil er während des Erörterungstermins eingeräumt hat, dass ihm die Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung bekannt gewesen seien, insbesondere dass er sich bewusst gewesen sei, dass es sich bei der elektronischen Signatur um "eine komplexe Angelegenheit" handele, und er nicht hat erklären können, warum er seine Klage gleichwohl ohne elektronische Signatur abgeschickt hat. Angesichts dieses vom Kläger nicht in Frage gestellten Sachverhalts kommt es nicht darauf an, ob der Kläger § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 hätte entnehmen müssen, dass eine elektronisch erhobene Klage mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist.
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Das Verschulden des Klägers sieht das FG damit zu Recht letztlich darin, dass er trotz der ihm bekannten Problematik der elektronischen Klageerhebung nichts unternommen hat, die zu gewärtigende Fristversäumnis durch geeignete Maßnahmen --wie etwa persönliches Einwerfen der Klageschrift in den Postbriefkasten des Gerichts-- zu verhindern.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder - 3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
- 1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, - 2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder - 3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Tatbestand
- 1
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Wiederaufnahme eines vor dem Finanzgericht (FG) unter dem Az. X geführten Klageverfahrens, das mit Urteil vom 27. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren u.a. die im Klageverfahren ergangenen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 vom 25. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 18. Dezember 2008 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
- 2
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Mit der am 3. Februar 2010 beim FG eingegangenen Klageschrift beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Liquidator der Klägerin erst am 10. März 2009 Kenntnis von dem Urteil erlangt habe. Entscheidungserhebliche Urkunden, die erst am 12. März 2009 vom FA an den Liquidator herausgegeben worden seien, habe die Klägerin irrtümlich im Verfahren Y vorgelegt, in dem sich die Klägerin mit am 11. Dezember 2008 beim FG eingegangener Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008 gewandt habe. Der Irrtum sei erst in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2010 beseitigt worden.
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Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe die Klagefrist gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 586 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.
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Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
- 8
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116). Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Versäumung der Frist des § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO auf einer Verletzung der Hinweispflicht des FG nach § 76 Abs. 2 FGO beruht, ist bereits nicht klärungsfähig.
- 9
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Eine Rechtsfrage ist nur klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2009 VI B 84/08,BFH/NV 2009, 1657, und vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, nicht veröffentlicht). Die von der Klägerin gestellte Frage nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch kann im angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden, da es bereits an der geltend gemachten Pflichtverletzung des FG fehlt.
- 10
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b) Entgegen der Ansicht der Klägerin war es nicht Aufgabe des FG, im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 40 FGO auf die Möglichkeit einer Restitutionsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO hinzuweisen. Zwar hat der Vorsitzende im Rahmen seiner richterlichen Prozessförderungs- und Fürsorgepflichten u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Erfolg der Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit der Kläger, zumal in Formsachen, scheitern (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 97). Das Gericht ist deshalb gehalten, durch Hinweise den Weg zu zeigen, wie das erstrebte Prozessziel am wirksamsten und einfachsten erreicht werden kann. Aufgabe des Gerichts ist es jedoch nicht, Rechtsrat und Rechtsauskunft zu geben und neue, weiter gehende Prozessziele anzuregen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, unter II. 2. a; BFH-Beschluss vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349). Die Grenze richterlicher Hilfe verläuft dort, wo der Richter, statt auf die äußere "Fassung" des Antrags hinzuwirken, über das Klagebegehren inhaltlich disponiert (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 56).
- 11
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Begehrt der Kläger die Aufhebung bzw. Änderung eines Steuerbescheids und wendet sich nicht gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil des FG, so begründet § 76 Abs. 2 FGO nach den Verhältnissen des Streitfalls demnach keine Pflicht des Gerichts, eine Änderung des Klagebegehrens von einer Anfechtungs- bzw. Änderungsklage hin zu einer Restitutionsklage anzuregen. Ein solcher Hinweis müsste zudem vor Ablauf der Notfrist eines Monats gemäß § 586 Abs. 1 ZPO erfolgen. Dies würde insbesondere auch im Hinblick auf den in § 586 Abs. 2 und 3 ZPO geregelten Fristbeginn eine Überspannung der richterlichen Fürsorge- und Hinweispflichten bedeuten.
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2. Das FG hat bei seiner Entscheidung durch Prozessurteil auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt.
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a) Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2011 II B 141/10, BFH/NV 2011, 1006; vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295; vom 25. August 2010 X S 20/10 (PKH), BFH/NV 2011, 49). Als Verfahrensmangel kann daher auch die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gerügt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 78).
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b) Das FG hat jedoch zu Recht entschieden, dass eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO in die versäumte Klagefrist nach § 134 FGO i.V.m. § 586 ZPO nicht in Betracht kommt, da die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten.
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"Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2007 VI B 14/07, BFH/NV 2007, 1626). Ebenso wenig rechtfertigen Irrtümer, die sich auf das Verhältnis mehrerer Verfahren zueinander beziehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 295/84, BFH/NV 1989, 754; BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771).
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, - 4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes, - 6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Tatbestand
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I. Vor dem Finanzgericht (FG) erhob A.B., der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, u.a. mit drei Schriftsätzen drei Klagen gegen die an die GbR für die Streitjahre 1995 bis 1999 gerichteten Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen. In den Klageschriftsätzen wurde jeweils im Betreff der Name des A.B. angeführt. Zudem enthielten die Klageschriftsätze jeweils die Angabe, dass die Klage in dem Rechtsstreit des A.B. erhoben wurde.
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Das FG verband die die Umsatzsteuer betreffenden Klageverfahren und wies die mit Klagen wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung verbundenen Klagen hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 als unzulässig ab, da diese Klagen nicht im Namen der GbR, sondern im Namen ihres Gesellschafters A.B. erhoben worden seien. Auch die Klagen wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der GbR hatten keinen Erfolg. Im Rubrum seines Urteils bezeichnete das FG gleichwohl die GbR als Klägerin.
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Gegen das Urteil des FG wendet sich die GbR mit ihrer durch Schriftsatz vom 3. August 2011 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerde wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 24. April 2011 VIII B 109/11 zurückgewiesen und im Übrigen das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 abgetrennt und an den V. Senat verwiesen.
Entscheidungsgründe
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II. A. Das Rubrum des Urteils des FG ist zur Beteiligtenbezeichnung des Klägers hinsichtlich des Streitgegenstandes Umsatzsteuer 1995 bis 1999 unrichtig. In ihm waren die Beteiligten aufzuführen (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), und damit im Streitfall A.B. als Kläger, da er die Klagen erhoben hatte.
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Der beschließende Senat kann dies berichtigen. Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision für die Berichtigung zuständig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, und vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114). Gemäß § 107 FGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114). Diese liegt im Streitfall vor. Das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe sein Urteil gegenüber dem Gesellschafter als Kläger getroffen, der nach Auffassung des FG die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide im eigenen Namen erhoben hatte. Der Gesellschafter war daher auch im Rubrum als Kläger aufzuführen.
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B. Die Beschwerde der GbR hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde der GbR ist zulässig.
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1. Beschwerdebefugt ist, wer berechtigt wäre, gemäß § 115 Abs. 1 FGO gegen das Urteil des FG Revision einzulegen (BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 I B 72/12, BFH/NV 2013, 565, m.w.N.; vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Zur Einlegung einer Revision sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 57 FGO). Maßgebend ist insoweit die tatsächliche Beteiligung, die sich zunächst einmal nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils richtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 565, und vom 13. Februar 2003 VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804).
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a) Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist als Klägerin (auch) wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999 die GbR, die Beschwerdeführerin bezeichnet; sie war daher ungeachtet dessen, dass das FG im Widerspruch dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999 habe nicht die GbR, sondern der Gesellschafter A.B. im eigenen Namen erhoben, beschwerdebefugt.
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2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
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a) Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsfehler des FG bei der Auslegung der Klageschriften wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999. Das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze zur Auslegung von Prozesserklärungen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799; vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345) nicht berücksichtigt. Bei einer Auslegung der Klageschriften wegen Umsatzsteuer ohne Verstoß gegen die Regeln zur Auslegung von Prozesserklärungen sei davon auszugehen, dass A.B. die Klage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der GbR erhoben habe.
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b) Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. der § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheiden wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981, unter 1.; vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).
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c) Der Verfahrensfehler liegt nicht vor.
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aa) Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1981; BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, jeweils m.w.N.). Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 799, m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, m.w.N.). Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich --wovon auch das FG zu Recht ausgeht-- kein Raum für eine gegenteilige Auslegung.
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Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zwar grundsätzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Als Beschwerdeinstanz kann der BFH die Auslegung des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-683, m.w.N.).
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bb) Im Streitfall sind die von einem fachkundigen Berater angefertigten Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997, wegen Umsatzsteuer 1998 und wegen Umsatzsteuer 1999 (alle vom 12. September 2006) ausdrücklich im Namen von A.B. erhoben und dieser als "Kläger" bezeichnet worden. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die GbR als Klägerin enthält die Klageschrift selbst nicht. Aus der Erwähnung der der Klageschrift beigefügten angeblichen "Zweitschriften" der Einspruchsentscheidungen (alle vom 4. April 2006) ergibt sich zwar ein Bezug zu Umsätzen der GbR. Diese Entscheidungen sind jedoch sämtlich an "Herr A ... B ..." als Gesellschafter der "C..D. GbR" gerichtet. Unter diesen Umständen ist die Auslegung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass auf die Verfügung des FG vom 13. September 2006 mit der Aufforderung anzugeben, ob der Kläger die Klage allein für sich oder für die GbR erhoben hat und im letzteren Fall seinen Prozessvollmachten vorzulegen, die am 30. September 2006 von A.B. im eigenen Namen "in Sachen A.B./FA X wegen ESt/USt 1990 bis 1999" ausgestellte Vollmacht für die damaligen Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde. Der erst am 26. Februar 2011 vorgelegten Vollmacht, wonach A.B. zur Vertretung der GbR in den Verfahren vor dem FG wegen Umsatzsteuer bevollmächtigt wird, hat das FG zu Recht für die Auslegung der Klageschrift keine Bedeutung mehr beigemessen.
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3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin weiter als Verfahrensfehler, das FG habe die Klage zu Unrecht auch wegen verspäteter Klageerhebung als unzulässig abgewiesen.
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Denn das FG hat sein Urteil, die Klage sei unzulässig, kumulativ begründet. Da bereits im Hinblick auf die erste Begründungsalternative kein Zulassungsgrund vorliegt (s. oben B.1.a), kann schon deshalb mit Zulassungsgründen gegen die zweite Begründungsalternative die Revisionszulassung nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. März 2013 III B 124/12, BFH/NV 2013, 986).
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4. Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. So ist es im Streitfall, in dem die GbR keine Beschwerde erhoben hätte, wenn das FG im Rubrum den Gesellschafter als Kläger bezeichnet hätte.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.