Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

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Steuerrecht: Keine „Rückfahrkarte“ für den Aufteilungsbescheid

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Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Zum Nachweis einer Einspruchsrücknahme

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Abgabenordnung - AO 1977 | § 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorsch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 364b Fristsetzung


(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen1.zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,2.zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,3.zur Bezeichnung vo
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 63


(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, 1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder3. der gegenüber die Feststellung des Bestehens od
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 26 Zuständigkeitswechsel


Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervo

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Finanzgericht München Urteil, 19. Sept. 2016 - 7 K 621/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 621/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen aufgrund Bp na

Finanzgericht München Urteil, 25. Apr. 2016 - 7 K 1364/14

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Finanzgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - 10 K 1379/15

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Finanzgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - 1 K 1959/13

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Gründe Finanzgericht München Az.: 1 K 1959/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Bescheidänderung im Einspruchsverfahren In der Streitsache ... Klägerin prozessb

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2015 - 4 K 129/14

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 129/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1., A-Straße, A-Stadt 2. A2., A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev. zu 1-2: Steuerberater B., A-Stadt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. Okt. 2017 - 4 K 858/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Mitglie

Finanzgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - 13 K 1276/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Mai 2015 - 4 K 351/13

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 in Höhe von 1.653 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die

Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - 14 K 3093/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig ist die zolltarifliche Einreihung eines SEPIC-Transformers.

Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 12. Jan. 2015 - 2 V 1568/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 2 V 1568/14 Beschluss In dem Rechtsstreit ... - Antragsteller - gegen ... - Antragsgegner - wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2013 hat

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Jan. 2017 - 5 K 368/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte zutreffend Hinterziehungszinsen wegen der Hinterziehung von Einkommenst

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Okt. 2018 - 5 K 663/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Aug. 2017 - 5 K 815/15

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Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 06.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2015 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer in Höhe von 8.942 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klag

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 24. Juni 2014 - 1 K 787/11

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor 1. Der Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 06.02.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2011 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht München Urteil, 18. März 2014 - 13 K 1917/12

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermöge

Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 2387/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 und

Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 2858/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Der Kläger (Kl) hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland. Er erzielte als Unternehmensberater Ein

Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2018 - 5 K 99/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr). 2 Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Hambur

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Aug. 2018 - X S 23/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 31. Mai 2018 - 3 A 1186/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der..

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2018 - X B 124/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017  8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2018 - 3 K 3018/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Der Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 vom 29. September 2014 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015 wird dahingehend geändert, dass die Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden um 8.198.5

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Sept. 2017 - IV R 17/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2015  3 K 393/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2017 - X R 7/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014  16 K 3501/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - III R 31/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015  3 K 3006/15 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Dez. 2016 - I B 57/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2016 6 K 1787/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Nov. 2016 - I R 1/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juli 2014  3 K 241/14 aufgehoben und das Verfahren an den Beklagten abgegeben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Okt. 2016 - 4 K 2239/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Der Steuerbescheid vom 10. Dezember 2013 – Steuernummer () - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13 % und der Bekl

Finanzgericht Köln Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 V 593/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Vollziehung des Haftanordnungsantrags an das Amtsgericht K vom 10.2.2016 wird bis zum Abschluss des Verfahrens über den Einspruch aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. 1Grün

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2016 - VIII R 66/13

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2012  9 K 2235/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Sept. 2016 - XI B 45/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. April 2016  6 K 919/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 25. Aug. 2016 - 5 K 53/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2006 darüber, ob das Ende der Abwicklung der Klägerin im Jahr 2009 erfolgte und damit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, was sich auf de

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 K 2173/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung)

Finanzgericht Köln Urteil, 28. Juni 2016 - 8 K 92/13

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2012 wird festgestellt, dass die Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 2003-2007 nach § 240 ZPO unterbrochen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird

Finanzgericht Münster Urteil, 06. Juni 2016 - 13 K 460/14 E

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob für einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid des Streitjahres 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war. 3Die Kläger sind Eheleute und wer

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - 3 K 3974/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 6. April 2016 wird die Einkommensteuer auf x.xxx EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 44 v.H., der Kläger zu 56 v.H.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. März 2016 - 4 B 1134/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.9.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch fü

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - III R 2/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014  1 K 1556/13 dahin geändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 03. März 2016 - 4 U 36/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 04. Mai 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vo

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 53/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014  5 K 5225/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 K 247/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in Anspruch nehmen kann. 3Der Kläger ist Alleinerbe se

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2014 - 2 K 2957/12 - wird, soweit hierin der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 teilweise aufgehoben wurde, geändert und die Kl

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Dez. 2015 - X R 56/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. November 2013  13 K 3624/11 E aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 24. Nov. 2015 - 2 K 3930/11

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.854 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Wahl des Vergütungszeitraums der Vorsteuervergütung entgegensteht

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - VII R 35, 37/14, VII R 35/14, VII R 37/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014  4 K 98/13 dahin geändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Finanzgericht Münster Urteil, 04. Nov. 2015 - 9 K 3478/13 F

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Streitig ist, ob Verlustvorträge gemäß § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 10a Satz 10 des Gewerbesteuerges

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2015 - VII B 68/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2015  1 V 1026/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Okt. 2015 - X R 44/13

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. April 2013  7 K 2342/11 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Juni 2011 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 14 K 2767/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vom 17. Juli 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2013 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 17. Juli 2012 dahingehend geändert, als Werbungskosten au

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Sept. 2015 - X B 5/15

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014  4 K 3323/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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