Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 3 K 95/15

published on 28/04/2017 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 3 K 95/15
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Tatbestand

1

A. Für an eine A-Werft vermietete und auf deren Grundstück ohne (eigenes gegossenes Beton-) Fundament befristet aufgestellte Büro- und Werkstatt-Container ist streitig, ob diese in der Einheitsbewertung gegenüber der Vermieterin für Zwecke deren Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren und zu bewerten sind.

2

I. SACHSTAND

3

Es handelt sich um die mieterseitig so bezeichneten Containeranlagen
- XX, südlich von Halle ..., und
- YY, westlich von Halle ... (FG-A Bl. 138;
jeweils rot markiert auf Lageplan aus OT A-Werft 18.02.2016 nebst Luftbild, FG-A Bl. 151 f. in FG-Anlbd.; auf Lageplänen DIN A 4, EW-A Bd. V Bl. 1; FG-A Bl. 316).

4

Diese Containeranlagen sind von anderen auf dem A-Werft-Gelände befindlichen, teilweise mehrstöckigen, auf Fundament und länger stehenden Containeranlagen zu unterscheiden; so auch von weiteren Container-Bauten ebenfalls südlich von Halle ... (vgl. Lageplan, Luftbilder, Werksgelände Führung im OT A-Werft 18.02.2016, Prot. S. 11 f., FG-A Bl. 147 f.); desgleichen von der ursprünglich südlich Halle ... geplanten, aber nicht realisierten Leichtbauhalle mit derselben Baunummer XX (Bauakten).

5

1. CONTAINERANLAGE XX

6

a) Temporärer mieterseitiger Bedarf für Containeranlage XX

7

aa) Anfang August 2011 wurden in der A-Werft verschiedene Bedarfe für südlich von Halle ... "temporär" mit "kürzester Baugenehmigungsphase" aufzustellende Container besprochen, per Email-Verkehr zusammengefasst und mit Fristen für Planung und Angebote-Einholung versehen (FG-A Bl. 140, 144, 166, 200, 201 f.).

8

bb) In der Containeranlage XX sollten für bestimmte einbaufertig gelieferte Teile eines ... ausnahmsweise und deshalb temporär erforderlich gewordene physische Nachbearbeitungen mit Mitarbeiter-Schulungen stattfinden (vgl.
aaa) ER mV 02.02.2016, Prot. S. 2, FG-A Bl. 124;
bbb) ET 27.02.2017 Prot. S. 3, FG-A Bl. 479;
ccc) Bauakte Bauantrag-Anlage 14 Brandschutzkonzept S. 28;
ddd) zu dem gleichfalls temporären Bedarf für die Containeranlage YY unten 2 a).

9

cc) Dazu wurden in der aus (Klein-)Werkstattcontainern (zugleich für Schulungs- und Ausstellungszwecke) sowie aus Sozialcontainern bestehenden Anlage XX verschiedenen Teile-Lieferanten der A-Werft, den so genannten "B-Partnern", einzelne Container zur Verfügung gestellt (vgl. Beschreibung EW-A Bl. 17 ff., Grundrisse Bauakte, EW-A Bl. 23 = FG-Anlbd.; ER mV 02.02.2016 Prot.-Anl. FG-A Bl. 132; OT A-Werft 18.02.2016 Prot.-Anl. FG-A Bl. 162 im FG-Anlbd; Kl-SS 23.02.2017 Anl. I 2 b, FG-A Bl. 421 f.; Bauakte; Angebotsaufforderung/Leistungsverzeichnis vom 16.02.2012, FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der Mieterin Bl. 1, 4R).

10

b) Befristete Genehmigung der Containeranlage XX

11

aa) Mit Zeichnung vom 9. März, Baubeschreibung vom 13. März einschließlich Angabe Gebäudeklasse 1 nach HBauO (S. 2/6, oben a cc; Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 3, FG-A Bl. 524; EW-A Bd. V Bl. 18) und Bauantragsunterlagen vom 26. März nebst Befristungserklärung vom 8. Mai 2012 beantragte die Mieterin für eine Aufstellzeit = Mietzeit 24 Monate die temporäre Baugenehmigung unter Befreiung von den Baugrenzen.

12

Diese Genehmigung wurde am 25. September 2012 gemäß § 72 HBauO befristet bis zum 1. Oktober 2014 erteilt (Bauakte ...-1 S. 1 ff., 5, 36; Anl. 17, 19; FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft).

13

bb) Auf Antrag der Mieterin vom 11./12. Juni 2013 auf Verlängerung um 18 Monate wurde die Genehmigung am 18. März 2014 "nach § 73 Abs. 3 HBauO" bis 1. Oktober 2016 verlängert (Bauakte vor und in S. 45).

14

cc) Am 23. März 2015 zeigte die Mieterin dem Bauamt an, dass die temporäre Anlage XX zurückgebaut wurde (Bauakte S. 46); das heißt nach bereits interner Freimeldung vom 1. Juli und Retour durch die Klägerin vom 4. bis 7. August 2014 (nachstehend d bb).

15

c) Befristete Vermietung der Containeranlage XX

16

aa) Nach Angebotsaufforderung vom 16. Februar 2012 (FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft Bl. 1 ff.), Vermietungs-Angeboten der Klägerin vom 8. und 30. März sowie Nebenangebot vom 28. März 2012 bestellte die A-Werft die Containeranlage XX
"nicht nach EnV 2009"
[vgl. m.a.W.: "zur wiederholten Aufstellung und Zerlegung bestimmte Gebäude oder provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren" (unten 2 b aa)]
am 24. April 2012 für 24 Monate Mietdauer zum Aufbau per Kranentladung am 30. April 2012 mit vorgesehenem Abbaudatum Mai 2014 (FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft Bl. 1 ff., 19 ff.; ER mV 02.02.2016 Prot. Anl. Bestellung, FG-A Bl. 126; OT 18.02.2016 Prot. Anl. Bestellung, FG-A Bl. 156 ff. im FG-Anlbd.).

17

bb) Wegen des weiteren Verlaufs wird auf die nachstehend zu d berichteten Daten und Belege verwiesen, da keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen vorliegen (vgl. Hinweisschreiben 19.02.2017 S. 10 zu 4 a ff ccc, FG-A Bl. 352).

18

d) Befristete Aufstellung der Containeranlage XX

19

aa) Aufstellung und Anschlüsse im Mai/Juni 2012

20

Nach Ablaufplan der Klägerin vom 30. April 2012 betreffend Anlieferung, Aufstellung und Übergabe wurde die Containeranlage XX aufgrund Lieferung vom 7. Mai 2012 per Kranentladung aufgestellt und spätestens im Juni 2012 bezugsfertig angeschlossen; wie gemäß Zeitangabe Mai 2012 im Ortstermin sowie Fotos von Mai und Juni 2012 (FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft Bl. 19 ff., 23, 24 ff.; OT A-Werft 18.02.2016 Prot. S. 4, FG-A Bl. 140; vgl. insgesamt Hinweisschreiben 19.02.2017 S. 2, FG-A Bl. 345; ET 27.02.2017 Prot. S. 2, FG-A Bl. 478; vgl. Luftbild 2013, EW-A Bd. V Bl. 2)

21

bb) Freimeldung und Abholung im Juli/August 2014

22

Nach Freimeldung der Mieterin vom 1. Juli 2014 holte die Klägerin die 51 Container in der Zeit vom 4. bis 7. August 2014 ab (Retourliste Kl-SS 29.01.2016 Anl., FG-A Bl. 109, FG-Anlbd. Bl. 39 f.; Kl-SS 23.02.2017 S. 2 mit Anl. I 2 d bis e, FG-A Bl. 410, 423 f.; vgl. insgesamt Hinweisschreiben 19.02.2017 S. 3 ff., FG-A Bl. 345 ff.; ET 27.02.2017 Prot. S. 2, FG-A Bl. 478; Hanggelände später renaturiert, vgl. Foto als Prot. Anl. OT 18.02.2016, FG-A Bl. 154 in FG-Anlbd).

23

e) Untergrund und Zuweg der Containeranlage XX

24

aa) Einebnung

25

Die Containeranlage XX wurde auf einem vorherigen Hanggelände aufgestellt. Für sie wurde dieses Gelände mit erheblichem Aufwand durch eine Baufirma eingeebnet und mit Schotter bzw. Kies sowie mit Sand abgedeckt (vgl. Email des Bauleiters der Mieterin vom 09.03.2017, FG-A Bl. 496).

26

bb) Betonsetzer

27

Im Unterschied zu den auf dem A-Werftgelände benachbarten mehrstöckigen und längerfristig auf Betonfundamenten aufgestellten Containerbauten wurden die Container der Anlage XX auf dem eingeebneten Untergrund "trocken", m. a. W. ohne gegossenes Fundament oder sonstige Befestigung aufgestellt; nämlich auf von der Klägerin gelieferten Betonverlegeplatten in der Größe 60/60/15 oder ca. 20 cm, m. a. W. auf wiederverwendbaren Betonklötzen, sogenannten Betonsetzern, sowie nach Bedarf auf zusätzlichen dünnen Niveau-Ausgleichsplatten aus Kunststoff (m. a. W. Kunststoffscheiben) aufgestellt. Vgl.
aaa) ET 27.02.2017 Prot. S. 4, FG-A Bl. 480 f.;
bbb) Fotos vom 7. und 14. Mai 2012 aus der digitalen Bauakte der Mieterin FG-Sobd. Bl. 24 ff., insbes. Bl. 30 ff.; wie in Kl-SS 23.02.2017 S. 2 i. V. m. Anl. I 3 a bis i, FG-A Bl. 410, 425 ff.; ferner undatiertes Foto OT A-Werft 18.02.2016 Prot. Anl. 4 oben links, FG-Anlbd.; zur Hanglage nach Abbau und Renaturierung Foto vom 15.02.2016, OT A-Werft 18.02.2016 Anl. 4 oben rechts;
ccc) übereinstimmende Schreiben "Arbeitsvorbereitung" aus Disposition der Klägerin vom 4. und 10./11. Mai 2012, FG-A Bl. 434 f. als Anl. I 3 j bis k zum Kl-SS 23.02.2017 S. 2, FG-A Bl. 410;
ddd) Retourscheine für Betonsetzer und Bleche nach Abbau August 2014 FG-A Bl. 436 - 444 als Anl. 3 l ff. zum Kl-SS 23.02.2017 S. 3, FG-A Bl. 411;
eee) von der Klägerin beim FA am 10.01.2014 eingereichte Präsentations-Fotos, EW-A Bd. V Bl. 31 ff.; FG-Anlbd. Bl. 16 ff.;
fff) schriftliche Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin, die mit der Planung der Containeranlage bzw. mit der Verladung der Betonklötze bzw. vor Ort mit dem Aufbau der Containeranlage befasst waren, vom 2. März 2017, FG-A Bl. 493 als Anl. z. Kl-Email 02.03.2017;
ggg) Korrektur der ursprünglichen Erklärung des jetzigen Bauleiters der Mieterin betreffend "Plattenfundament" aus der Aussage im Ortstermin vom 18. Februar 2016, Prot. S. 6, 11 unten, FG-A Bl. 142, 147 unten, nebst Flipchart FG-A Bl. 155 in FG-Anlbd., nach Beweisbeschluss vom 28. Februar 2017, FG-A Bl. 487, durch schriftliche Klarstellung vom 9. März 2017 mit Verlegeplan und Fotos, FG-A Bl. 496 bis 499;
hhh) allgemein zur Unterscheidung von
- einerseits auf massiven Betonfundamenten auf Dauer z. B. für Flüchtlinge aufgestellten Folgeunterkünften
- andererseits i. d. R. ohne Betonfundament (wie hier) kurzfristig aufgestellten Containern z. B. auf Baustellen
Bau-Sachverständiger Email 22.02.2017, FG-A Bl. 372, 408, vgl. ET 27.02.2017, Prot. S. 7, FG-A Bl. 483);
iii) zum Untergrund ohne Fundament bei Baustellen-Containern, -Containeranlagen oder -Containerblöcken: ER mV 25.01.2017 mit mdl. amtl. Gutachten Prot. S. 2 ff. FG-A Bl. 297 ff. und mit
jjj) vom amtl. Sachverständigen zusammengestellten Fotos 1-05 ff., 3-01, 3-05, FG A Bl. 214 ff., 226, 228b f., sowie
kkk) einschließlich OT rund und in Containerblöcken auf Baustelle C mit mdl. Gutachten des amtl. Sachverständigen sowie mit Aussagen des dort zuständigen Poliers als sachverständiger Zeuge, Prot. S. 10 ff., FG-A Bl. 305 ff.

28

cc) Kaninchenbleche und Kies-Schottersteine

29

Die Containeranlage XX wurde an den Außenseiten unten zum Schutz vor Tieren, insbes. Kaninchen, mit Blechen versehen. Vor diese wurden gegen Untergrabung Kies-Schottersteine in Kiesbeete geschüttet. Letztere wurden mit schmalen Beton-Kantsteinen von den Wegen um und in die Anlage abgegrenzt. (vgl. Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 5, FG-A Bl. 526; Email des Bauleiters der Mieterin vom 09.03.2017, FG-A Bl. 496; Fotos wie oben bb bbb).

30

dd) Zuweg

31

Breite Asphaltstraßen-Flächen vor dem mehrstöckigen Bauwerk ... wurden auch zur Containeranlage XX hergestellt.

32

Von der Asphaltstraße zum Mitteleingang der Containeranlage XX wurde ein eigener breiter Zuweg mittels Verbundpflaster gebaut. Dieser überwand durch leichten Anstieg zugleich den - durch die Containeraufstellung auf Betonsetzern bedingten - Niveauunterschied von der Straße bis zum Eingang. Dadurch wurde die Anlieferung der ...-Bauteile in die Ausstellungs- und Werkstatträume der Anlage erleichtert und ein barrierefreier Zugang für Behinderte ermöglicht (vgl. Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 4, 5, FG-A Bl. 526; Fotos wie oben bb bbb; insbesondere digitale Bauakte der Mieterin FG-Sobd. Bl. 24 ff., Bl. 75 unten ff., speziell. Bl. 105 oben).

33

f) Modul-Bauweise der Containeranlage

34

Die von der Klägerin angebotenen und vermieteten Container sind in "Modul"-Bauweise gestaltet (vgl. Bestellung, oben c aa).

35

Das gilt sowohl für die von der Klägerin so bezeichneten Premiumcontainer (3 m breit) als auch für ihre Standardcontainer (2,50 m breit wie zulässige Lkw-Standardbreite) und gleichermaßen für die Gestaltung oder Einrichtung zu verschiedenen Zwecken wie z. B. für Büro-, Werkstatt-, Sozialraum-, bzw. Sanitärcontainer.

36

aa) Wahlweise Montage oder vormontierte Lieferung

37

Container-Teile wie Boden, Dach, Stützen und Seitenwände können platzsparend gestapelt und kostengünstig transportiert vor Ort auf einer Baustelle zum Aufbau eines Containers montiert werden (vgl. beim FA am 02.10.2013 eingereichtes Präsentations-Foto, EW-A Bd. V Bl. 38; Internet).

38

Nach Wahl können Container alternativ jeweils ganz oder teilweise vormontiert im Stück per Lkw angeliefert und per Lkw-Kran oder Autokran aufgestellt werden (vgl. oben d aa und unten 2 d a aa sowie insges.
aaa) ER mV 02.02.2016 Prot. S. 3, FG-A Bl. 124;
bbb) Fotos Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft FG-Sobd. Bl. 45 ff.;
ccc) Internet).

39

bb) Mögliche Verbindungen und Einrichtungen

40

Vor Ort können verschiedenen Zwecken dienende Container mit anderen Containern unkompliziert durch Zusammenstecken verbunden werden (vgl. ET 27.02.2017 Prot. S. 5 Kl-Gf "wie Legosteine"; beim FA am 10.01.2014 eingereichte Präsentations-Fotos, EW-A Bd. V z. B. Bl. 34 f., 39; FG-Anlbd. Bl. 17R f., 26; Fotos Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft FG-Sobd. Bl. 30 unten, 44 ff., 51; Internet). Entsprechendes gilt für die Anschlüsse (vgl. nachstehend g).

41

Mit anderen Containern verbunden werden können so auch Sanitär-Container oder Sozialraum-Container, ggf. mit Kücheneinrichtung (Fotos Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft FG-Sobd. Bl. 35 unten, 36 ff., 40 oben, 64, 69 ff.; Internet).

42

Bei Verbindung mehrerer Container können Innentüren montiert oder Flure oder größere Räume entstehen, ggf. mit großflächig auf dem Boden ausgelegten PVC-Belegen (vgl.
aaa) Fotos Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft FG-Sobd. Bl. 34, 35 oben, 40 unten, 41 ff., 52 ff.; 65 ff.; Internet;
bbb) zu entsprechenden Verbindungen von z. B. Büro-, Sanitär-, Sozialraum-, Werkstatt- Lager- oder Wohncontainern auf Baustellen zu Containeranlagen bzw. Containerblöcken: ER mV 25.01.2017 mit mdl. amtl. Gutachten Prot. S. 2 ff., FG-A Bl. 297 ff. und mit
ccc) vom amtl. Sachverständigen zusammengestellten Fotos 1-05 ff., 3-01, 3-05, FG-A Bl. 214 ff., 226, 228b f., sowie
ddd) einschließlich OT rund und in Containerblöcken auf Baustelle C mit mdl. Gutachten des amtl. Sachverständigen sowie mit Aussagen des dort zuständigen Poliers als sachkundiger Zeuge, Prot. S. 10 ff., FG-A Bl. 305 ff.).

43

cc) Wahlweise Demontage oder Abholung

44

Bei Mietende kann der Container durch Demontage vor Ort wieder in seine montierten Teile zerlegt werden oder wahlweise nach Verladung per Kran oder Lkw-Kran im Ganzen per Lkw abtransportiert werden, wie vorher bei der Anlieferung und Aufstellung (vgl. digitale Bauakte der A-Werft, FG-Sobd. Fotos Bl. 29, 45 ff.).

45

Im Fall der Zerlegung können die gebrauchten Teile später für einen neuen Kunden je nach Wunsch in derselben oder in variierter Zusammensetzung wieder montiert und aufgestellt werden (vgl. insges. ET 22.02.2016 Prot. S. 3, FG-A Bl. 124; wie Klagebegr. 15.06.2015 S. 1, FG-A Bl. 27; Internet).

46

g) Anschlüsse der Containeranlage

47

aa) Containerseitige Anschlüsse

48

Die Container der Klägerin verfügen über Vorrichtungen für Versorgungsanschlüsse, die nach Mietablauf wieder entfernt bzw. demontiert werden können.

49

aaa) Stromanschluss-Vorrichtung

50

Für den Anschluss an das Stromnetz verfügen die Container an der Rückseite an einer Ecke oben sichtbar über eine Steckdose für einen genormten Stecker, hier als CEE-Kupplung für 380 V, wie beispielsweise auch auf Baustellen oder ähnlich für Boote oder Wohnmobile üblich (vgl. Kl-SS 29.01.2016 S. 3, FG-A Bl. 111, mit Fotos, FG-Anlbd. Bl.44 ff.).

51

bbb) Frischwasseranschluss-Vorrichtung

52

Frischwasser kann mieterseitig an der Rückseite an derselben Ecke unten sichtbar, das heißt frostungeschützt über der Erdoberfläche, mit einem beweglichen Schlauch angeschlossen werden, dessen Durchmesser ungefähr einige Zentimeter beträgt. Bei Nutzung im Winter kann der Schlauch mieterseitig mit einer Isolierung aus Glaswolle und Alufolie ummantelt werden und wird in die Ummantelung zugleich eine elektrische Heizspirale eingewickelt, die selbst isolierend eingehüllt das Format eines Stabs oder Kabels hat.

53

ccc) Abwasserabfluss-Vorrichtung

54

Abwasser kann an derselben Ecke der Rückseite durch Zusammenstecken eines Plastikrohr-Anschlusses mieterseitig abgeleitet werden.

55

ddd) Informationstechnik-Anschlussmöglichkeiten

56

Verbindungen zu Telefon- oder EDV-Netzen sind mieterseitig mobil oder wahlweise mit Kabelanschlüssen möglich.

57

Entsprechend waren in der Containeranlage XX wie in der Containeranlage YY Anschlüsse an die Brandmeldeanlage der A-Werft möglich, wie in den jeweiligen Ingenieur-Baubeschreibungen S. 2/6 bzw. S. 3/4 angekündigt (vgl. Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 3, FG-A Bl. 524; EW-A Bd. V Bl. 18 bzw. Bl. 14; Bauakte ...-1, oben a, b, bzw. Bauakte ...-2, unten 2 b).

58

eee) Keine Regenrinnen und -rohre

59

Im Unterschied zu auf dem A-Werftgelände benachbart längerfristig aufgestellten Containeranlagen wurden die hier von der Klägerin vermieteten Container nicht mit Regenrinnen und Regenrohren versehen (vgl. FG-Sobd Fotos aus digitaler Bauakte der A-Werft sowie OT A-Werft 18.02.2016 Prot. S. 13, FG-A Bl. 149).

60

fff) Keine Anschlüsse an Werksheizung, sondern Einzelheizungen

61

Die von der Klägerin vermieteten Container hatten keine Vorrichtungen für Anschlüsse an eine Werksheizung der A-Werft, sondern waren jeweils mit elektrischen Heizungen ausgestattet, die wahlweise gegen Klimaanlagen oder Gasheizungen austauschbar gewesen wären (Angebotsaufforderung S. 12 und Nebenangebot, FG-Sobd Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft; Internet).

62

bb) Anschlüsse an Versorgungsleitungen auf dem Werksgelände

63

Auf dem Gelände der Mieterin befinden sich Strom-, Medien-, Wasser und Abwasserleitungen, insbesondere unter den Werksstraßen, auch mit Wasser- bzw. Abwasserschächten sowie gusseisernen Deckeln, wie sonst in öffentlichen Straßen üblich. Die vorgenannten Anschlüsse von und zu den Anschlussvorrichtungen der Containeranlage wurden über die jeweils nächstgelegenen Leitungen hergestellt. (Vgl. insgesamt:
aaa) Ortstermin 18.02.2016 betreffend die anstelle der bereits abgebauten Containeranlage XX besichtigte Containeranlage YY Prot. S. 10 f., 12 ff., FG-A Bl. 146 f., 148 ff.;
bbb) Fotos Containeranlage XX aus digitaler Bauakte der A-Werft FG-Sobd. Bl. 30 unten, 31, 36, 51 f.;
ccc) Fotos Containeranlage YY aus A-Werft-Email 04.04.2016, FG-A Bl. 195 ff.; dieselben Fotos mit spezifizierter Beschriftung aus Kl-Email 05.04.2016, FG-A Bl. 204 ff.;
ddd) Fotos aus A-Werft-Email 23.05.2016 betr. Leitungsrückbauten bei Containeranlage YY {grau} und nördlich benachbarter längerfristiger Containeranlage {orange, Nr. ZZ?} nebst Leitungs-Lageplänen FG-A Bl. 246 ff.;
eee) zu entsprechenden ober- und unterirdischen Anschlüssen von Baustellen-Containern, -Containeranlagen oder -Containerblöcken: ER mV 25.01.2017 mit mdl. amtl. Gutachten Prot. S. 2 ff. FG-A Bl. 297 ff. und mit
fff) vom amtl. Sachverständigen zusammengestellten Fotos 1-05 ff., 3-01, 3-05, FG-A Bl. 214 ff., 226, 228b f., sowie
ggg) einschließlich OT rund und in Containerblöcken auf Baustelle C mit mdl. Gutachten des amtl. Sachverständigen sowie mit Aussagen des dort zuständigen Poliers als sachverständiger Zeuge, Prot. S. 10 ff., FG-A Bl. 305 ff.).

64

h) Erscheinungsbild der Containeranlage XX

65

Zusammenfassend zeigte sich im Erscheinungsbild der Containeranlage XX, dass sie auf der ursprünglichen Hangfläche
aa)- auf einem extra für sie aufbereiteten Untergrund aufgestellt und
- mit speziell gebautem Werksstraßen-Anschluss sowie
- eigenem breiten Verbundpflaster-Zuweg versehen
- in das Werksgelände der Mieterin eingepasst wurde
(oben e aa, cc, dd m. w. N.) und

66

bb) im Übrigen wie andere Containeranlagen
- ohne eigenes gegossenes Fundament (oben e bb m. w. N.)
- modular errichtet und in größerer Zahl verbunden (oben f und nachstehend i jeweils m. w. N.) sowie
- mit Versorgungs-Anschlüssen ausgestattet war (oben g m. w. N.).

67

i) Rauminhalte der Containeranlage XX am Stichtag

68

aa) Die Containeranlage XX bestand stets aus 51 Containern, darunter von der Klägerin so bezeichnete Premiumcontainer mit einer Breite von 3,00 m bzw. einem Volumen von 52,54 cbm sowie insbesondere für die Flure Standardcontainer mit der Breite von 2,50 m bzw. einem Volumen von 43,71 cbm (vgl. Hinweisschreiben 19.02.2017 S. 4 f., FG-A Bl. 346 f., m. w. N.; Rechnungen vom 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014, Auflistung, Aufbauplan sowie Retourlisten vom August 2014, FG-A Bl. 414 bis 424 als Anl. I 1 a bis f und Anl. 2 a bis e zum Kl-SS 23.02.2017 S. 1 f., FG-A Bl. 409 f.; ET 27.02.2017 Prot. S. 2 f., FG-A Bl. 478 f.; Kl-Email 27.02.2017 mit überarbeiteter Auflistung Anl. I 2 a, FG-A Bl. 485 f.).

69

bb) Allein beim Container ... handelte es sich um einen kleinen, nur 3 m langen umgebauten Seecontainer mit 19,43 cbm, der Sicherungs- und Schaltkästen für die Stromversorgung der Containeranlage enthielt und von den Beteiligten deshalb übereinstimmend als nicht zu bewertende Betriebsvorrichtung qualifiziert wird (ET 27.02.2017 Prot. S. 2, FG-A Bl. 478; Kl-Email 27.02.2017, FG-A Bl. 485; insgesamt FA-Email 03.03.2017, FG-A Bl. 495).

70

cc) Gemäß nach Büro- und Werkstattcontainern differenzierter letzter Aufstellung betragen die Rauminhalte der Containeranlage XX für
aaa) Bürocontainer 1.136,43 cbm und für
bbb) Werkstattcontainer 1.416,15 cbm
(Kl-Email 27.02.2017 mit neuer Anl. I 2 a, FG-A Bl. 485 f; FA-Email 03.03.2017, FG-A Bl. 495).

71

j) Sachwert der Containeranlage

72

Vorsorglich für den Fall, dass die Container für Zwecke der Grundsteuer im Wege der Einheitsbewertung als Gebäude zu qualifizieren sind, haben die Beteiligten sich in tatsächlicher Hinsicht dahin verständigt,
dass nach den Wertverhältnissen von 1964 im Sachwertverfahren (im Rahmen von § 85 BewG, Abschn. 38 BewRGr nebst Anlage 14 Teile A und B)
in Übereinstimmung mit der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2015 (EW-A Bd. V Bl. 91; Kl-Anl. 3, FG-A Bl. 15 im FG-Anlbd.)
aa) Werkstattcontainer mit 37,74 DM/cbm (entsprechend Gebäudeklasse 237) und
bb) sämtliche Verwaltungs- bzw. Büro- und Sozialraum-Container mit 70 DM/cbm (entsprechend Gebäudeklasse 112)
zu bewerten sind (ER mV 25.01.2017 Prot. S. 9; vgl. Hinweisschreiben 19.02.2017, FG-A Bl. 343 ff. S. 2).

73

2. CONTAINERANLAGE YY

74

a) Temporärer mieterseitiger Bedarf für Containeranlage YY

75

Neben dem ausnahmsweise und deshalb temporär für physische Nacharbeiten an bestimmten Teilen eines ...-Typs bei der Mieterin entstandenen Bedarf für die den Teile-Lieferanten zur Verfügung gestellten Container der Containeranlage XX (oben 1 a) bedurfte es zur Nacharbeiten-Begleitung und -Überwachung durch "...-Mitarbeiter" aus dem Konzern der Mieterin weiterer Container in Gestalt der - kleineren - Containeranlage YY (vgl. insges.
aa) Zeugenaussage Vice President, ..., OT A-Werft 18.02.2016, Prot. S. 3 f., FG-A Bl. 139 f.;
bb) insgesamt weitere Nachweise oben 1 a).

76

b) Befristete Genehmigung der Containeranlage YY

77

aa) 11 Container

78

aaa) Beantragt wurde die Genehmigung einer auf 12 Monate befristeten Aufstellung von 11 Containern durch am 17. September 2012 eingegangenen Bauantrag vom 27. August 2012 nebst Baubeschreibung S. 2/4 mit Angabe Gebäudeklasse 1 nach HBauO (Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 3, FG-A Bl. 524; EW-A Bd. V Bl. 13).

79

Daraufhin wurde die Anlage unter dem 27. März 2013 gemäß §§ 61, 72 HBauO im vereinfachten Verfahren befristet bis 1. Mai 2014 genehmigt (Bauakte ...-2 S. 9; FG-A Bl. 366).

80

bbb) Neben einem Bescheid über die baustatische Typenprüfung des Regierungspräsidiums D vom 8. Juni 2009 (Anlage 8 zur Baugenehmigung) wurde für den befristeten Bauantrag ein vereinfachter Wärmeschutznachweis eingereicht und als Anlage zur Baugenehmigung genommen. In dem sogenannten Wärmeschutznachweis heißt es, dass gemäß Energieeinsparverordnung EnEV 2009 § 1 Abs. 2 Nr. 6 (jetzt § 1 Abs. 3 Nr. 6 EnEV)
"zur wiederholten Aufstellung und Zerlegung bestimmte Gebäude und provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren"
nicht Gegenstand dieser Verordnung sind (Anlage 10, Seite 2, zur Baugenehmigung).

81

ccc) Zu demselben Aktenzeichen wurde dem Bauamt mit Bauanzeige und Begleitschreiben der Mieterin vom 16. April 2013 der Baubeginn für den 29. April 2013 angezeigt (Bauakte ...-2 Vorblätter).

82

Woher letzteres Datum in das Schreiben und in die Bauanzeige gelangt ist oder auf welche wo oder bei welcher Containeranlage der Mieterin durchgeführten Arbeiten es sich tatsächlich bezieht, ist nicht durch weitere Anhaltspunkte belegt (vgl. nachstehend d).

83

bb) Befristete Genehmigung der Erweiterung auf 13 Container

84

Eine Erweiterung der Anlage von 11 Containern um 2 auf 13 Container wurde auf Antrag vom 19. Juni 2013 unter neu eingetragenem Aktenzeichen am 15. August 2013 gleichermaßen befristet bis 1. Mai 2014 genehmigt (Bauakte ...-3 S. 4).

85

cc) Verlängerung der befristeten Genehmigung der Containeranlage

86

Eine Verlängerung der bis 1. Mai 2014 befristeten Genehmigungsdauer wurde auf Antrag vom 21. März 2014 für die Containeranlage YY im vereinfachten Verfahren mit Verlängerungsbescheid vom 8. Mai 2014 gewährt bis 4. Mai 2016 (ursprüngliche Bauakte ...-2 S. 12).

87

c) Befristete Vermietung der Containeranlage YY

88

Bezogen auf ein Angebot der Klägerin vom 17. August 2012 wurde die Anmietung der Containeranlage für das "...-Team" nach Ablauf eines Jahres vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2013 wiederholt befristet verlängert; beispielsweise gemäß Angebot vom 21. August 2013 und Bestellung vom 10. September 2013 um 3 Monate bis Ende 2013 und weitere 4 Monate bis Ende April 2014 (EW-A Bd. V Bl. 44 ff.). Wegen des weiteren Verlaufs wird auf die nachstehend zu d berichteten Daten und Belege verwiesen, da keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen vorliegen (vgl. Hinweisschreiben 19.02.2017 S. 10 zu 4 a ff ccc, FG-A Bl. 352).

89

d) Befristete Aufstellung der Containeranlage YY

90

aa) Lieferung/Bezug 11 Container September/Oktober 2012

91

aaa) Der 17. September 2012 ist als Liefertermin der 11 Container in der Rechnung der Klägerin vom 8. Oktober für Oktober 2012 bezeichnet; dort ist auch die Kranentladung aufgeführt. Der Liefertermin 17. September 2012 wird ebenso in den nachfolgenden Monatsrechnungen zum Beispiel vom 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 für die ursprünglich 11 Container genannt (Kl-SS 23.02.2017 S. 3 mit Anl. II 1 a ff., FG-A Bl. 411, 445 ff.; vgl. ferner mieterseitig auf Anfrage des FA diesem erteilte Auskunft "Neu 2012", EW-A Bd. V Bl. 4 ff., 6; Luftbild Frühjahr 2013, EW-A Bd. V Bl. 3, FG-A Bl. 317; Email Landesbetrieb Geoinformation mit Luftbildern ohne die Container Sommer 2011 und 2012; mit 11 Containern Frühjahr 2013; digital mittels Vergrößerung besser erkennbar).

92

bbb) Den 1. Oktober 2012 als Bezugsdatum angegeben hat der damals damit befasst gewesene Objektmanager in seiner abschließenden schriftlichen Zeugenaussage (Email vom 23. März 2017, 17:25 h, FG-A Bl. 503 f.). Erst später mieterseits freigezeichnet wurden die Rechnung für die vorbereitenden Erdarbeiten zwischen Anschlusspunkt und Container am 22. Oktober 2012 und die Rechnungen für Trink- und Abwasseranschluss sowie Elektroanschluss am 21. Januar 2013 laut schriftlicher Erklärung desselben Zeugen (vorherige Email vom 23. März 2017, 16:33 h, FG-A Bl. 502; nach Angaben April/Mai 2013 im OT 18.02.2016 Prot. S. 4, FG-A Bl. 140; Hinweisschreiben vom 19.02.2017 S. 8 ff., FG-A Bl. 350 ff. m. w. N.; ET 27.02.2017 Prot. S. 5 f., FG-A Bl. 481 f.; Beweisbeschluss vom 28.02.2017, FG-A Bl. 487 und schriftlicher Voraberklärung des jetzigen Bauleiters per Email 17.03.2017 betreffend Aufstellung durch den vorbezeichneten Objektleiter in 2012, FG-A Bl. 501).

93

bb) Lieferung/Bezug 2 weiterer Container im oder nach Juni 2013

94

Die nach Antrag vom 19. Juni 2013 genehmigten beiden zusätzlichen Container zur Erweiterung der Anlage von 11 auf 13 Container (oben b bb) wurden mit Lieferdatum 12. Juni 2013 bezogen. Dieses Datum ergibt sich aus dem seitens beider Vertragsparteien unterzeichneten Lieferschein (Kl-Email 26.01.2017 mit Anl., FG-A Bl. 311, 312R). Genannt wird das Lieferdatum außerdem in den nachfolgenden gesonderten monatlichen Mietrechnungen für diese beiden Container, wie beispielsweise vom 1. Januar 2014, vom 1. Januar 2015 und vom 1. Januar 2016 (Kl-SS 23.02.2017 S. 3 mit Anl. II 1 g ff., FG-A Bl. 411, 451 ff.; vgl. ferner Email Landesbetrieb Geoinformation mit Luftbildern der 13 Container vom Sommer 2013, Frühjahr 2014, Frühjahr 2015, Frühjahr 2016, FG-A Bl. 318 f. mit Anl. FG-A Bl. 323 ff. in FG-Anlbd.; digital mittels Vergrößerung besser erkennbar).

95

cc) Rückbau/Abholung der Containeranlage YY im April/Mai 2016

96

Nachdem die Containeranlage XX bereits Anfang Juli/August 2014 freigemeldet und abgeholt worden war (oben 1 d bb), wurde die Containeranlage YY lange vor Ablauf ihrer bis 4. Mai 2016 befristeten Genehmigung (oben b cc) geräumt und stand sie bereits leer bei Augenscheinseinnahme im Ortstermin 18.02.2016 (Prot. S. 7 f. und 12, FG-A Bl. 143 f., 148, einschließlich Anl. 4 Email Bauleiter vom 15.02.2016 mit Foto unten links vom selben Tag, FG-A Bl. 154 in Anlbd.).

97

Die Anschlussleitungen wurden spätestens im April 2016 getrennt und bis zur Abholung der Container bzw. spätestens 2. Mai 2016 zurückgebaut (Email Mieterin vom 23.05.2016 mit Fotos betr. Leitungsrückbauten nahe Containeranlage YY {grau} bei nördlich benachbarter längerfristiger Containeranlage {orange, Nr. ZZ?} nebst Leitungs-Lageplänen, FG-A Bl. 246 ff.; Hinweisschreiben 19.02.2017 S. 12, FG-A Bl. 354; Kl-SS 23.02.2017 S. 5, FG-A Bl. 413; vgl. ferner Email Landesbetrieb Geoinformation mit Luftbild Sommer 2016 ohne die Containeranlage YY, FG-A Bl. 318 f. mit Anl. FG-A Bl. 320 ff. in FG-Anlbd.).

98

e) Untergrund der Containeranlage YY

99

aa) Die 11 plus 2 Container der Containeranlage YY hatten als Untergrund kein Betonfundament und keine Befestigung; ebenso wenig wie die Containeranlage XX (oben 1 e b).

100

bb) Im Unterschied zu letzterer standen sie, soweit ersichtlich oder feststellbar, nicht auf Betonklötzen, klägerseits so bezeichneten Betonsetzern oder Betonplatten (vgl. Vermerk auf Lieferschein für die beiden letzten Container, Anl. zur Kl-Email 26.01.2017, FG-A Bl. 311, 312; vgl. begrifflich oben 1 e bb).

101

cc) Vielmehr wurden die Container nach stehender Entladung per Kran (oben d aa aaa; ET 27.02.2017 Prot. S. 5, FG-A Bl. 481 f.) lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße der Mieterin auf Verbundpflaster aufgestellt (westlich Halle ...; oben I vor 1 m. w. N.)

102

Letzteres war auf der Parkplatzfläche wie auf der Straße gleichermaßen bereits vorhanden wie auch anderswo auf A-Werft-...-Flächen, über die auch ... werden können.

103

dd) Nach Bedarf wurden zur feinen Niveauregulierung an den Ecken leichte dünne Ausgleichsplatten in Form quadratischer oder rechteckiger Scheiben aus Recycling-Kunststoff untergelegt. Soweit farblich ersichtlich, stammten letztere, anders als bei der Containeranlage XX, nicht von der Klägerin.

104

ee) Vgl. insges.
aaa) OT 18.02.2016 Prot. S. 5 ff., 12 ff., FG-A Bl. 141 ff., 148 ff. und
bbb) Anlagen Luftbilder FG-A Bl. 152 oben rechts, 153 oben, Foto Bl. 154 unten links in FG-Anlbd;
ccc) Fotos Containeranlage YY aus A-Werft-Email 04.04.2016, FG-A Bl. 195 ff.; dieselben Fotos mit spezifizierter Beschriftung aus Kl-Email 05.04.2016, FG-A Bl. 20 ff.;
ddd) Fotos aus Email Mieterin vom 23.05.2016 betr. Leitungsrückbauten bei Containeranlage YY {grau} und nördlich benachbarter längerfristiger Containeranlage {orange, Nr. ZZ?}, FG-A Bl. 246 ff.;

105

ff) allgemein zur Unterscheidung von
- einerseits auf massiven Betonfundamenten auf Dauer z. B. für Flüchtlinge aufgestellten Folgeunterkünften
- andererseits i. d. R. ohne gegossenes Betonfundament (wie hier) kurzfristig aufgestellten Containern z. B. auf Baustellen
obige Nachweise zu 1 e bb hhh bis kkk.

106

f) Modul-Bauweise der Containeranlage YY

107

Verwiesen wird auf die bereits zur Containeranlage XX berichteten Feststellungen XX oben 1 f.

108

g) Anschlüsse der Containeranlage YY

109

Verwiesen wird auf die bereits zur Containeranlage XX berichteten Feststellungen oben 1 g.

110

h) Erscheinungsbild der Containeranlage YY

111

Zusammenfassend zeigte sich im Erscheinungsbild der Containeranlage YY, dass sie
aa) im Unterschied zur Containeranlage XX, oben 1 h,
- nur auf bereits vorher vorhandenen Verbundpflaster-Parkplatzflächen am Rande einer Werksstraße und
- lediglich nach Bedarf auf dünnen Niveauausgleichsplatten
aufgestellt wurde (oben e m. w. N.) und
bb) im Übrigen wie andere Containeranlagen
- modular errichtet und verbunden (oben f m. w. N.) sowie
- mit Versorgungs-Anschlüssen ausgestattet war (oben g m. w. N.).

112

i) Rauminhalte der Containeranlage YY am Stichtag

113

Gemäß nach Büro- und Werkstattcontainern differenzierter letzter Aufstellung betragen die Rauminhalte für die Containeranlage YY mit allein
Verwaltungs- bzw. Büro- oder Sozialcontainern
aa) im Ursprungszustand für 11 Container 576,99 cbm am Stichtag 1. Januar 2013 und
bb) nach Erweiterung für insgesamt 13 Container 681,90 cbm
(Kl-SS 23.02.2017 S. 4 mit Anl. II 3 a ff., FG-A Bl. 412, 467 ff; FA-Email 03.03.2017, FG-A Bl. 495).

114

j) Sachwert der Containeranlage YY

115

Verwiesen wird auf die bereits zur Containeranlage XX berichtete tatsächliche Verständigung oben 1 f bb.

116

II. VERWALTUNGSVERFAHREN

117

1. Einheitsbewertung

118

a) Der Beklagte, das Finanzamt (FA, holte nach Auswertung von Luftbildern und Lageplan bei der A-Werft wegen der beiden Containeranlagen Auskünfte nebst Unterlagen ein und wandte sich danach an die Klägerin als Eigentümerin und damalige Vermieterin mit der Bitte um Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 2013 (EW-A Bd. V Bl. 1 ff., 24).

119

Die Klägerin bestritt die Gebäudeeigenschaft, wies auf die kurzfristige Vermietung, die Aufstellung ohne Fundament bzw. auf Betonklötzen und die Austauschbarkeit der Container hin und reichte Präsentationsfotos sowie Unterlagen ein (EW-A Bd. V Bl. 25 ff., 29 ff., 44 ff., 50 ff.).

120

Nach weiterem Austausch einschließlich Besprechung an Amtsstelle blieben die Beteiligten bei ihrer unterschiedlichen Würdigung (EW-A Bl. 28 ff., 40 ff., 53).

121

b) Auf erneute Anfrage des FA bei der Mieterin bestätigte diese, dass die Containeranlagen nicht auf Fundamenten aufgestellt seien (EW-A Bd. V Bl. 54).

122

c) Gemäß Schätzung (EW-A Bd. V Bl. 55 ff.) stellte das FA mit Einheitswertbescheid vom 11. September 2014 den Einheitswert für beide Anlagen zusammen als wirtschaftliche Einheit auf 207.400 DM bzw. 106.041 Euro fest; zugleich erklärte das FA die Feststellung für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind (EW-A Bd. V Bl. 62; Anl. K 1, FG-Anlbd. Bl. 1 = 9).

123

2. Einspruchsverfahren

124

a) Aufgrund Einspruchs vom 22. (eingeg. 23.) September 2014 wiederholte die Klägerin ihren Standpunkt, dass es sich nicht um Gebäude handele, und bestritt sie im Übrigen mit weiteren Ausführungen die angesetzten Werte (EW-A Bd. V Bl. 66 ff.; Anl. K 2, FG-Anlbd. Bl. 10).

125

b) Durch Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2015 verband das FA den Einspruch gegen den Einheitswertbescheid mit den gleichzeitig eingelegten Einsprüchen gegen die Festsetzungen von Grundsteuermessbetrag sowie Grundsteuer. Es wies die Folgebescheid-Einsprüche zurück und setzte den Einheitswert, unter Aufrechterhaltung des verfassungsbezogenen Vorläufigkeitsvermerks, auf 187.500 DM bzw. 95.867 Euro herab, wie in der Anlage zur Einspruchsentscheidung berechnet. Die Gebäudemerkmale im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG seien in der Gesamtschau erfüllt (EW-A Bd. V Bl. 87 ff.; FG-A Bl. 6, 41; Anl. K 3, FG-Anlbd. Bl. 11, 15):

126

Insbesondere sei das Gebäude-Merkmal der Ortsfestigkeit bei den ohne Verankerung aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruhenden Containern zu bejahen (vgl. BFH, Urteil vom 18.06.1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787).

127

aa) Die Container hier seien im Unterschied zu Baustellencontainern nach ihrer baulichen Gestaltung nicht zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und nicht ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel.

128

bb) Es handele sich auch nicht um einen von vornherein befristeten Notbehelf bzw. um eine Interimslösung wie bei Bürocontainern während Bauarbeiten an einem Bürogebäude. Die Mietvertragslaufzeit sei hier im Hinblick auf die Dauer der Nutzung von den individuellen Bedürfnissen der Mieterin abhängig. Nicht der Charakter eines Provisoriums stehe im Vordergrund, sondern es werde, wenn auch zeitlich befristet, ein Massivgebäude ersetzt (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113).

129

cc) Weitere objektive Abgrenzungskriterien für die Gebäudeeigenschaft der Container seien trotz Möglichkeit ihrer Entfernung oder ihres Austauschs die Verbindung mit anderen Containern zu baulichen Einheiten und die technische Ausführung der Versorgungsleitungen mit Verbindungen zum Versorgungsnetz der Mieterin.

130

dd) Dass die Eigennutzung der Container durch die Klägerin als Eigentümerin durch die Vermietung eingeschränkt sei, entspreche den Folgen der Vermietung eines Massivgebäudes auf fremdem Grund und Boden.

131

III. STREITSTAND

132

1. VORTRAG DER KLÄGERIN

133

Zur Begründung der am 17. März 2015 eingegangenen Klage (FG-A Bl. 1=4) betreffend den Einheitswertbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung - als Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer (vgl. FG-A Bl. 28, 37, 524) - trägt die Klägerin vor (FG-A Bl. 1=2, 4, 27, 69, 87, 109, 185, 204, 262, 291, 311, 371, 409, 485 nebst Terminprotokollen, unten IV):

134

Die hier vermieteten Container seien nicht als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten im Sinne von
§ 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3, § 94 BewG.

135

a) Mangels Fundament keine Gebäude-Ortsfestigkeit

136

Es fehle mangels eigener Fundamente am Gebäudemerkmal der ortsfesten Verbindung mit dem Grund und Boden (FG-A Bl. 88, 92).

137

aa) Das Verbundpflaster der an der Werksstraße der Mieterin gelegenen Parkplatzfläche sei kein Fundament der Containeranlage YY (FG-A Bl. 185, 187, 262 f.).

138

bb) Auch die Containeranlage XX sei ohne ein mit ihr fest verbundenes Fundament provisorisch aufgestellt worden (FG-A Bl. 189 f., 264 f.)

139

Davon abgesehen hänge es aus Sicht der vermietenden Klägerin vom Zufall ab, ob der Mieter der Container für diese ein eigenes Fundament bereitstelle (FG-A Bl. 190 f., 265).

140

b) Durch geringes Eigengewicht keine Ortsfestigkeit

141

Soweit die Rechtsprechung ganz ausnahmsweise die Ortsfestigkeit bei einem ohne Fundament aufgrund seiner Eigenschwere auf dem Boden - oder ggf. auf Kanthölzern oder Klötzen - ruhenden Bauwerk bejahe, fehle es hier bereits an einem entsprechenden Eigengewicht (FG-A Bl. 70 ff., 73, 88 f.). Im Unterschied zu einer als Gebäude angesehenen Fertiggarage aus Beton sei ein Container wie hier ohne großen technischen Aufwand auf Klötzen als provisorischem Unterbau aufgestellt und bestehe - ohne ggf. vermieterseitig eingebrachte Innen-Einrichtung - aus nur 0,75 mm dünnen Blechwänden in gerade 3 mm dünnen Stahlblechrahmen. Diese absolute Leichtbauweise mache die Nutzung sowohl bei Sturm als auch in Hochwassersituationen ohne weitere Befestigungsvorrichtungen problematisch, die hier nicht gegeben seien (FG-A Bl. 29 f., 186).

142

c) Keine Zweckbestimmung zur dauernden ortsfesten Nutzung und keine Manifestation der Ortsfestigkeit im Erscheinungsbild
- Restriktive kumulative Abgrenzungskriterien -

143

Soweit die Rechtsprechung bei einem durch sein bloßes Eigengewicht auf dem Boden ruhenden Bauwerk ausnahmsweise die Ortsfestigkeit wie bei einem gegossenen Fundament bejahe und stattdessen restriktiv auf die
kumulativen Kriterien für eine bleibende Integration
- erstens der individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung oder bleibende Integration im Betrieb der Mieterin und
- zweitens der Manifestation der Ortsfestigkeit im äußeren Erscheinungsbild auf dem Werksgelände der Mieterin
abstelle, fehle es hier auch an beiden zusätzlichen Voraussetzungen (nachstehend d bis f; FG-A Bl. 29 f., 36 f., 70 f., 90, 186).

144

d) Zweckbestimmung, prognostizierte funktionale Gebäudenutzung

145

Bei der Zweckbestimmung mache die Nutzung als Büro oder zu den hier bestimmten Zwecken keinen Unterschied für die zeitliche Nutzungskomponente (FG-A Bl. 71). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe eindeutig festgestanden, dass es sich nur um eine kurzfristige Nutzungsüberlassung handeln werde, wie auch ex post bestätigt (FG-A Bl. 73 f., 90, 92, 109 f.).

146

aa) Flexibilität

147

Anstelle einer Zweckbestimmung zur dauernden Nutzung wie möglicherweise bei entsprechenden Mietverträgen mit Kündigungsfristen seien solche hier nicht vereinbart worden, sondern sei praktisch für vorübergehende Interimsdienstleistungen nach Auftragsbestätigung und monatlichen Abrechnungen von vornherein Flexibilität vorgesehen mit kurzfristig möglicher Beendigung der Miete jedes Containers oder Auswechselung jedes Containers binnen eines begrenzten Zeitfensters (FG-A Bl. 30, 69, 73).

148

bb) Keine erwartete Nutzung von 6 Jahren an einer Einsatzstelle

149

Der von der Rechtsprechung wiederholt angenommene (Mindest-)Zeitraum einer "gebäudeähnlichen" Langfristigkeit der Nutzung im Rahmen einer individuellen Zweckbestimmung von etwa sechs Jahren sei bereits angesichts der vorbeschriebenen Flexibilität unrealistisch (FG-A Bl. 31, 90, 189).

150

Im Übrigen könne grundsätzlich für Container oder Containeranlagen keine zutreffende Nutzungsdauer prognostiziert werden, sondern sei ungewiss, in welcher Ausgestaltung oder Form Containerteile, Container oder Containeranlagen nachfolgend wo und wie lange wieder einsetzbar seien (FG-A Bl. 32).

151

cc) Zweckbestimmung und Nutzungsdauer für temporäre Nacharbeiten

152

Gemäß Art der vorgesehenen und ausgeführten Tätigkeiten betreffend temporäre Nacharbeiten an ...-Teilen seien - wie belegt - die Container nur zur provisorischen und vorübergehenden Nutzung durch Mitarbeiter der Mieterin bestimmt gewesen und sei eine bauliche Integration in den Betrieb der A-Werft von Anfang an nicht bezweckt gewesen (FG-A Bl. 187, 262 f.). Auch die insgesamt kurze Nutzungsdauer spreche gegen eine Gebäudeeigenschaft (FG-A Bl. 189, 263).

153

e) Erscheinungsbild

154

aa) Wie Baustellen-Container seien gemäß manifestiertem Erscheinungsbild die hier individuell zu beurteilenden, lose - teils auf leicht transportablen Klötzen - aufstehenden Leichtbaucontainer erst recht nicht ortsfest (nachstehend f - h; FG-A Bl. 33, 70, 73, 92).

155

bb) Die bauliche Gestaltung mit der bloßen Aneinanderreihung mehrerer für den Auftraggeber konfigurierter Container ohne Regenrinnen deute nicht auf eine Gebäudeeigenschaft hin, sondern vermittle eine eher baustellentypische, provisorische Gestaltung, die sich mit dem vorbezeichneten provisorischen Zweck decke (FG-A Bl. 187 f.).

156

cc) Dass es sich lediglich um ein Provisorium handele, verdeutliche auch bereits der Ort der freien Aufstellung ohne ortsfeste bauliche Integration oder Verbindung zu einer Werkshalle der Mieterin.

157

dd) Die Containeranlage YY habe sich in ihrem Erscheinungsbild schon dadurch nur als bloßes Provisorium gezeigt, dass die Container auf der als Parkplatz dienenden Verbundpflasterfläche neben der für den Pkw- und Lieferverkehr genutzten Werksstraße abgestellt gewesen seien (FG-A Bl. 187).

158

ee) Soweit 2015 und Anfang 2016 noch 13 Container verblieben seien, habe es sich nicht um eine zu einem großen Gebäude zusammengefügte Anlage gehandelt.

159

Im Übrigen habe die Mieterin die letztgenannten Container jederzeit nach kurzfristigem Bedarf umstellen können (FG-A Bl. 111).

160

f) Technische Art der Ausführung von Versorgungsleitungen

161

Eine ortsfeste Verbindung werde gemäß Rechtsprechung nicht allein durch installierte Versorgungsleitungen hergestellt (FG-A Bl. 30 m. w. N.).

162

Soweit allenfalls die technische Art der Ausführung der Versorgungsleitungen als eines von zahlreichen Hilfskriterien erwogen werden könne, sei dieses Hilfskriterium nach der Rechtsprechung nicht stärker zu gewichten als andere Kriterien.

163

aa) Dass die Container an unterirdische Versorgungsleitungen angeschlossen gewesen seien, beruhe allein auf der hier verkehrsbedingten unterirdischen Verlegung unter den Werksstraßen.

164

Der provisorische Charakter der Anschlüsse zeige sich darin, dass die Versorgungsleitungen für die Container vor der Containeranlage wieder nach oben geführt und oberirdisch von außen frei zugänglich angeschlossen worden seien; nämlich gerade ohne erheblichen Bauaufwand, und zwar im Unterschied zur gebäudeüblichen unterirdisch frostsicheren Heranführung über eine sogenannte Mehrsparteneinführung durch das Gebäudefundament (FG-A Bl. 188, 263 f.).

165

bb) Im Übrigen seien keine zusätzlichen Wasserzähler eingebaut worden, wie sie demgegenüber nicht nur in Gebäuden, sondern sogar auf Baustellen gemäß Beweisaufnahme üblich seien (FG-A Bl. 263).

166

cc) Des Weiteren seien keine Stromzähler eingebaut worden, wie sie dagegen in Gebäuden üblich und verpflichtend seien (FG-A Bl. 263).

167

dd) Gegen eine Qualifikation als Gebäude spreche im Übrigen, dass die Container nicht an einen Versorgungscontainer angeschlossen gewesen, sondern mit eigenen Elektroheizungen und CEE-Kupplungen ausgestattet gewesen seien (FG-A Bl. 111).

168

g) Keine Einstufung als Gebäude nach den Verhältnissen von 1964

169

Ungeachtet der Wertverhältnisse von 1964 komme es für die Einheitsbewertung nach § 2 GrStG, § 38 AO nicht darauf an, ob die Container in 1964 als Gebäude eingestuft worden wären (FG-A Bl. 90).

170

h) Baurechtliche Kriterien unmaßgeblich

171

Die eigenständige bewertungsrechtliche Auslegung des Begriffs "Gebäude" richte sich nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des BFH und nicht nach unabgestimmten Bau- und Genehmigungs-Vorschriften der Länder.

172

Dementsprechend komme es auch nicht auf die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung an, die Container im Übrigen bereits als "mobile" Unterkünfte eingeordnet habe (FG-A Bl. 186 f., 264, vgl. Bl. 235; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016, 2 Bs 29/16, Juris Rz. 12, 30 ff.; FG-A Bl. 234 ff., 237 ff.).

173

i) Verkehrsauffassung und keine Gebäudeversicherung

174

Nach Verkehrsauffassung seien Container keine Gebäude.

175

Dementsprechend seien Container auch nicht als Gebäude versicherbar (FG-A Bl. 34).

176

j) Verfassungskonforme Auslegung

177

Eine Einordnung als Gebäude würde angesichts des Stichtagsprinzips je nach Aufstellung oder Abbau um den Jahreswechsel zu zufälligen oder willkürlichen Ergebnissen führen, die nicht an der Leistungsfähigkeit nach Art. 3 GG und der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG orientiert sein könnten. Diesen Bedenken sei nötigenfalls durch gleichheitsgerechte und verfassungskonforme Auslegung Rechnung zu tragen (FG-A Bl. 34)

178

k) Vollzugsdefizit

179

Ansonsten bestünde ein systematisches Steuererhebungs- und Vollzugsdefizit (FG-A Bl. 34 ff., 72 f.).

180

Umgekehrt könne die vom beklagten FA behauptete Akzeptanz dortiger Bescheide keinen Steuertatbestand schaffen (FG-A Bl. 72, 91).

181

Im Übrigen seien in ihrem, der Klägerin, Unternehmen derzeit ungefähr 30.000 Einheiten vermietet, und zwar teils Container und teils Containeranlagen, und zwar auch größere mit bis zu 500 Containern in einer Anlage. In keinem Fall außer hier sei bisher gegenüber ihr, der Klägerin, ein Einheitswert festgestellt oder Grundsteuer erhoben worden (Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 6, FG-A Bl. 527).

182

l) Ohne Nutzungsrecht kein Gebäude der Klägerin auf fremdem Grund

183

Für Gebäude als Eigentum auf fremdem Grund und Boden i. S. v. §§ 70 Abs. 3, § 94 BewG oder für ein wirtschaftliches Eigentum an den Containern fehle es ihr, der Klägerin, im Übrigen an einem Nutzungsrecht. Soweit eine längerfristige Nutzungsdauer angenommen würde, wäre von einem verbrauchsähnlichen Nutzungsrecht der Mieterin gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auszugehen (FG-A Bl. 37, 74 f., 91).

184

2. ANTRÄGE

185

a) Die Klägerin beantragt (nach Klarstellung, FG-A Bl. 2, 28, 37, 524),
den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2013 vom 11. September 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2015 aufzuheben.

186

b) Das beklagte FA beantragt (FG-A Bl. 39, 524),
die Klage abzuweisen.

187

3. VORTRAG DES BEKLAGTEN FINANZAMTS

188

Das FA nimmt Bezug auf seine vorgerichtlichen Schreiben vom 4. April und 15. Juli 2014 (EW-A Bd. V Bl. 40, 53, oben II 1 a) sowie auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2015 (EW-A Bd. V Bl. 87, oben II 2 b; FG-A Bl. 39, 41) und trägt ergänzend vor:

189

a) Systematik der Beurteilung der Gebäudeeigenschaft

190

Auszugehen sei für den Gebäudebegriff vom Sinn und Zweck des Bewertungsgesetzes, vom Vergleich mit dem Baurecht und von der Funktionalität der Container. Soweit die Funktionalität bereits aus sich heraus klar sei, seien die Hilfskriterien aus der BFH-Rechtsprechung nicht mehr nötig (Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 7, FG-A Bl. 528).

191

b) Auslegung des Gebäudebegriffs nach Sinn und Zweck der Grundsteuer

192

Soweit das Bewertungsrecht - wie die Einheitsbewertung - der Grundsteuer diene, sei bei der Auslegung des Gebäudebegriffs der Äquivalenzgedanke zu berücksichtigen, der dem Sinn und Zweck der Grundsteuer zugrunde liege. Danach sei die Grundsteuer ein ergänzendes Entgelt für die Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge neben nicht kostendeckenden Beiträgen und Gebühren (FG-A Bl. 513 f., 516 m. w. N.).

193

Mit anderen Worten sei bei der Auslegung des Gebäudebegriffs zu berücksichtigen, inwieweit die örtliche Infrastruktur erhöht in Anspruch genommen werde. Diesem Gedanken entspreche die funktionsbezogene oder funktionale Auslegung des Gebäudebegriffs durch den BFH, da die Inanspruchnahme kommunaler Leistungen maßgeblich durch die Funktion des Bauwerks bestimmt werde. Im Streitfall bestehe in der Funktionalität kein Unterschied zwischen einem klassischen Gebäude und der Containeranlage. Der für die Kommune entstehende Mehraufwand durch die zusätzlich entstandenen Arbeitsbereiche sei in beiden Fällen gleich (FG-A Bl. 516).

194

c) Auslegung des Gebäudebegriffs nach Baurecht

195

Soweit sich allein aus dem Sinn und Zweck der Grundsteuer noch kein Gebäudebegriff festlegen lasse, sei das Baurecht zugrunde zu legen.

196

aa) Das Bewertungsrecht verweise in einigen Normen auf das Baurecht; zum Beispiel in § 73 Abs. 2 BewG auf den Bebauungsplan sowie in § 145 Abs. 3 und § 179 BewG auf die gemäß § 196 BauGB vom Gutachterausschuss zu ermittelnden Bodenrichtwerte (FG-A Bl. 514).

197

bb) Vorrangig sachgerecht sei eine dem Bauordnungsrecht entsprechende Abgrenzung des Gebäudebegriffs.

198

Durch die vorliegenden Baugenehmigungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Bauanträge und beigefügten Anlagen einschließlich der Angabe
"Gebäudeklasse 1 nach HBauO"
(oben I 1 b aa, 2bb aa) sei belegt, dass es sich bei den Containeranlagen um Gebäude im Sinne des landesrechtlichen Gebäudebegriffs handele, wie hier gemäß "HBauO § 2 Begriffe.

199

(1)     

1       

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage

1.    

        

durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder

2.    

        

auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

3.    

        

nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden"

        

2       

Bauliche Anlagen sind auch

1.    

        

…       

...     

        

…       

9.    

        

…       

        

3       

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen...

200

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

201

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 ,
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, ..."

202

cc) Wenngleich Container bauplanungsrechtlich als mobile Unterkünfte i. S. v. § 246 BauGB zu qualifizieren seien und Container auch als verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 Ziff. 14 HBauO nebst Anlage 2 Ziff. 14.1 bis 14.3 denkbar seien, handele es sich bauordnungsrechtlich im Fall einer gemäß § 59 HBauO erforderlichen und erteilten Baugenehmigung um "Bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 Abs. 1 HBauO; und zwar in Form von "Gebäuden" im Sinne von § 2 Abs. 2 HBauO bei Angabe einer Gebäudeklasse - wie hier - (FG-A Bl. 254 f., 303, 515, 524).

203

dd) Die Regelung in der HBauO stimme inhaltlich überein mit den Begriffsbestimmungen in den Landesbauordnungen der anderen Bundesländer, wie z. B. § 2 LBO S-H und § 2 LBO M-V (FG-A Bl. 103, 254R, Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 3, 7, FG-A Bl. 524, 528).

204

ee) Die bewertungsrechtliche Rechtsprechung habe sich aus systematischen Gründen an den Gebäudebegriff des Bauordnungsrechts angelehnt, wie aus der im Hinweisbeschluss des FG vom 29.01.2017 wiedergegebenen Definition ersichtlich sei:
"Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk,
- das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
- den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet,
- fest mit dem Grund und Boden verbunden,
- von einiger Beständigkeit und
- standfest ist"

205

Die Anlehnung des Bewertungsrechts an das Bauordnungsrecht sei im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung begrüßenswert. Nach diesen Erwägungen sei der Gebäudebegriff auch im Bewertungsrecht grundsätzlich nach bauordnungsrechtlichen Maßstäben zu prüfen; gegebenenfalls könne der Begriff ergänzend vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Grundsteuer ausgelegt werden (FG-A Bl. 514).

206

ff) Der BFH habe zur Frage der Gebäudeeigenschaft bei fehlendem Fundament als Abgrenzungskriterium bereits eine "evtl. erforderliche Baugenehmigung" aufgeführt (BFH, Urteil vom 23.09.1988 III R 67/85, BFHE 155, 228).

207

Nach Verständnis dieses Wortlauts des BFH ("evtl. erforderlich") durch das FA führe eine Baugenehmigung - wie jeweils hier - für ein Gebäude im Sinne der - mit dem Bewertungsrecht übereinstimmenden - bauordnungsrechtlichen Definition, hier gemäß § 2 Abs. 1 und 2 HBauO, zwangsläufig zu einer Einstufung als Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts.

208

gg) Nur sofern keine (Gebäude-)Baugenehmigung vorliege, müsse die Frage der Gebäudeeigenschaft anhand der aufgestellten Kriterien im Verfahren des Bewertungsrechts geprüft werden (FG-A Bl. 515, 517).

209

d) Container als Gebäude zum Aufenthalt von Menschen bestimmt

210

Im Sinne des Gebäudebegriffs (§ 68 BewG) und der Rechtsprechung zu als Gebäude genutzten Containern seien die von der Klägerin vermieteten Container zum Aufenthalt von Menschen bestimmt; und zwar gemäß Internet-Angebot der Klägerin geeignet für jeden Zweck wie Büro/Besprechung, Umkleiden/Aufenthalt, Schlafunterkünfte, Speiseräume, Baustellen, Banken/Sparkassen, Schulen, Kindergärten, Behandlungsräume, Verkaufsräume usw. (FG-A Bl. 39R, 77 f.).

211

e) Ortsfeste Verbindung von Containeranlagen mit Grund und Boden

212

Im Sinne des Gebäudemerkmals der Ortsfestigkeit seien Containeranlagen schon deswegen als fest mit dem Grund und Boden verbunden anzusehen, weil die nach den Kundenbedürfnissen konfigurierten und zusammengesetzten Container nicht in ihrer Verbindung als Ganzes, sondern erst nach Auseinanderbau transportabel seien, wie vergleichbar mit einer nach Gebrauch abzubrechenden Ausstellungshalle (FG-A Bl. 77 R m. w. N., Bl. 124, 171).

213

f) Straßen- und Parkplatz-Verbundpflaster als ortsfestes Fundament

214

Die Ortsfestigkeit der Containeranlage YY folge bereits aus ihrer Aufstellung auf dem Beton-Verbundpflaster der Parkplatzfläche am Rande der Werkstraße der Mieterin. Das Verbundpflaster sei mindestens genauso stabil wie ein anderes Fundament und nicht durch bloßen Abtransport zu beseitigen (FG-A Bl. 170 R, 255).

215

g) Eigengewicht als einem Fundament gleichwertige ortsfeste Verankerung

216

Im Übrigen sei das Eigengewicht der Containeranlagen einer ortsfesten Verankerung durch Fundament gleichwertig. Es genüge, dass eine Anlage kraft ihrer Eigenschwere auf dem Boden oder auf Trägerelementen ruhe.

217

So seien die jeweils aus einer hohen Zahl von Containern zusammengefügten Containeranlagen trotz der windanfälligen Lage auf dem A-Werftgelände der Mieterin ganzjährig und mehrjährig nutzbar gewesen (FG-A Bl. 171, 255, 516).

218

h) Container von einiger Beständigkeit

219

Ebenfalls im Sinne der Gebäude-Ortsfestigkeit seien die Container von einiger Beständigkeit; nämlich laut Internet-Angebot zum Verkauf oder zur Vermietung für jeden Zweck geeignet, mit langer Lebensdauer, auch bei rauen Umgebungsbedingungen. Danach seien statt Interims-Lösungen auch dauerhafte Container-Lösungen denkbar (FG-A Bl. 39R, 77).

220

i) Standfestigkeit der Containeranlagen aufgrund des umbauten Raums

221

Die für die Gebäude-Ortsfestigkeit erforderliche Standfestigkeit zeige sich auch in der Größe des umbauten Raums der aus zahlreichen Einzelcontainern zusammengesetzten Containeranlagen (FG-A Bl. 77 R).

222

j) Funktionaler Gebäudebegriff, Zweckbestimmung als Gebäudeersatz

223

Die Frage des Zwecks, der betrieblichen Funktion und der Integration der Containeranlage stelle sich bewertungsrechtlich nur bei Fehlen eines Fundaments.

224

aa) Nach BFH-Rechtsprechung seien dann einzelne Kriterien zur Feststellung der Gebäudeeigenschaft ausreichend, nämlich "objektive Kriterien, die im Einzelfall einen sicheren Schluss auf die jeweilige Funktion ... ermöglichen". In diesen verbleibenden Fällen führe mit anderen Worten eine funktionsbezogene Auslegung des Gebäudebegriffs zu einem funktionsbezogenen oder funktionalen Gebäudebegriff.

225

bb) Nutzungsart, Aufstellungsort und ausgeübte Tätigkeiten sprächen hier für eine Gebäudeeigenschaft. Bei den Büro-, Werkstatt- und Sozialnutzungen handele es sich um klassische Gebäudenutzungen

226

Die hier als Büro- und Sozialgebäude bzw. Werkstatt vermieteten Container seien für die Dauer ihrer Existenz funktionsgleicher Ersatz für ein sonst zu errichtendes Gebäude gewesen (FG-A Bl. 39R, 171 R, 271, 516).

227

k) Kein Provisorium

228

aa) Die Containeranlagen seien nicht nur als Provisorium oder Interimslösung bis zur Fertigstellung eines anderen Gebäudes genutzt worden, sondern wie ein solches als abschließende und endgültige Lösung für die gewünschte Nutzung, wenn auch zeitlich begrenzt (FG-A Bl. 39R, 171 R, 271, 516 f.).

229

Der BFH habe den von ihm verwendeten Begriff eines nicht als Gebäude anzusehenden Provisoriums mit Urteil vom 23. September 1988 III R 67/85 näher bestimmt (BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113):
"... So erfüllen regelmäßig sog. Büro- und Verkaufscontainer Gebäudefunktionen, wenn sie in das Betriebsgelände des Unternehmers integriert und nicht nur provisorisch bis zur Fertigstellung anderer, massiver Gebäude aufgestellt sind ..." (FG-A Bl. 518).

230

Im Duden werde "provisorisch" wie folgt definiert: "nur als einstweiliger Notbehelf, nur zur Überbrückung eines noch nicht endgültigen Zustands dienend; vorläufig; behelfsmäßig".

231

Dementsprechend meine der BFH mit provisorisch ein Bauwerk zur Überbrückung eines noch nicht endgültigen Zustands, also bis zur Fertigstellung anderer, massiver Gebäude.

232

bb) Im Übrigen habe der BFH ein Provisorium auch nicht als die Gebäudeeigenschaft ausschließendes Abgrenzungskriterium angewandt. Er habe lediglich ausgeführt, dass allein die Eigenschaft als Bürocontainer - wie im Streitfall - regelmäßig auch bei fehlendem Fundament zur Gebäudeeigenschaft führe. Lediglich bei Provisorien halte der BFH die Gebäudeeigenschaft allein aufgrund der Nutzungsart nicht für angebracht. Insoweit habe er auch hier wieder den funktionalen Gebäudebegriff angewandt (FG-A Bl. 519).

233

l) Keine negative zeitliche Abgrenzung

234

Ein negatives zeitliches Abgrenzungskriterium des Gebäudebegriffs führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da die Funktionalität eines Gebäudes durch eine befristete Nutzung nicht eingeschränkt werde.

235

Wenngleich der BFH für einen Baustellencontainer ohne Fundament mit einer Aufstelldauer von über sechs Jahren die Gebäudeeigenschaft bejaht habe, habe er die Dauer nicht als negatives Abgrenzungsmerkmal verwendet. Die Kategorisierung von Sachen hänge grundsätzlich nicht von zeitlichen Faktoren ab. Sachen seien unabhängig von zeitlichen Einflüssen nach ihrer Herstellung beispielsweise Tisch, Stuhl, Mauer oder eben ein Gebäude. Wenn man annehme, dass eine Containeranlage erst nach sechs Jahren zum Gebäude werde, stelle sich die Frage der vorherigen Einordnung einerseits bei einem längeren oder andererseits bei einem kürzeren, aber nachher über sechs Jahre hinaus verlängerten Mietvertrag. Sei die Containeranlage mehrere Jahre als abgestellte Sache einzustufen und anschließend als Gebäude zu bewerten oder seien die Bescheide rückwirkend zu ändern; ggfs. nach welcher Änderungsvorschrift?

236

Umgekehrt seien die Fragen bei vorzeitiger Beendigung eines längeren Mietvertrags vor oder bis Ablauf von sechs Jahren. Müsste die Zeitkomponente ggf. dann auch bei Bauwerken mit Fundament angewandt werden (FG-A Bl. 518)?

237

m) Integration in das Betriebsgelände

238

Für die Gebäudefunktion spreche zugleich die Integration in das Betriebsgelände. Für die Container seien feste, nicht wechselnde Standorte vorgesehen und nach erforderlichen Genehmigungen verwendet worden (FG-A Bl. 516 f.).

239

Darüber hinaus seien die Container nicht mit normalen Containern vergleichbar, sondern seien hier zahlreiche Container zu einer baulichen Anlage verbunden worden. Es handele sich im Grunde jeweils um eine individuell für den Kunden angefertigte Stahlskelettkonstruktion. Bei einem normalen Container sei hingegen der Raumkörper vorgegeben und nicht individualisierbar.

240

Im Übrigen seien die Containeranlagen an sämtliche Versorgungsleitungen angeschlossen gewesen (FG-A Bl. 517).

241

n) Technische Art der Ausführung von Versorgungsleitungen

242

Abgesehen von der bereits unabhängig von den Versorgungsleitungen gegeben Gebäudeeigenschaft sei im Übrigen die Nutzbarkeit der Containeranlage gegenüber einem klassischen Steinhaus nach den Anschlüssen für Frisch- und Abwasser, Strom, Telefon, Datennetz und Brandmelder nicht eingeschränkt gewesen (FG-A Bl. 517, 524).

243

Für die Anschlüsse an die frostsicheren unterirdischen Versorgungsleitungen auf dem Werksgelände der Mieterin sei erheblicher Aufwand betrieben worden; nämlich durch Heraufführen von Leitungen und durch oberirdische Anschlüsse sowie durch dortiges Aufgraben und Wiederverlegen des Verbundpflasters. Daraus resultiere ein Mehraufwand im Vergleich zu Anschlüssen vorübergehend aufgestellter Baustellen-Container.

244

Bei der bewertungsrechtlichen elementaren Abgrenzung zwischen einem Gebäude und einer abgestellten Sache erscheine es ungewöhnlich und nicht sachgerecht, dass letztere sämtliche Hausanschlüsse besitze und an das Werksnetz angeschlossen sei.

245

In den Versorgungsleitungen zeige sich der entscheidende Unterschied zu nur für Wasser oder an Hydranten eingerichteten Baustellenanschlüssen oder Anschlüssen auf dem Sommerdom oder Weihnachtsmarkt (FG- A Bl. 171, 254 ff., 271R).

246

o) Unterschiede gegenüber Baustellencontainern

247

Die Containeranlagen der Klägerin, die sich im Internet als ... bezeichne, seien im Unterschied zu Baustellencontainern nicht für eine klassische Containernutzung vorgesehen, sondern individuell konfiguriert mit variierenden Maßen der verwendeten Container/Stahlskelette, individuell montierten Bestandteilen wie auftragsgemäß angebrachten Wänden und Dächern und nach Anlieferung zusammengesetzten Komponenten. Diese Vorgehensweise sei eher mit der Herstellung eines Fertighauses vergleichbar.

248

Während ein Baustellencontainer auf einer anderen Baustelle genauso aufgestellt werden könne, seien die Raumlösungen in Containerbauweise der Klägerin komplett auseinander zu nehmen und in dieser Form nicht wieder aufzubauen. Lediglich die einzelnen Bauteile seien für andere bauliche Anlagen wiederverwendbar.

249

Diese Unterschiede entsprächen den vom BFH aufgezeigten Kriterien (Urteil vom 18.06.1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787):

250

"Der Baustellencontainer der ... erfüllt jedoch die Merkmale eines Gebäudes nicht. Zwar mag er dank seiner Eigenschwere auf den lose verlegten Schwellen fest aufliegen, doch ist er nach seiner baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen, so daß ihm die dem Gebäudebegriff immanente Ortsfestigkeit (Beständigkeit) fehlt. Im Gegensatz beispielsweise zu Ausstellungshallen und dergl., die zwar auch nur für kürzere Zeit errichtet werden, deren örtliche Veränderung aber ihren Abbruch und den anschließenden Wiederaufbau bedingt, ist der Baustellencontainer jederzeit versetzbar und transportabel, wie eine mobile Umschließung mit eigenem Fahrgestell (z.B. ein als Büro genutzter Eisenbahnwagen) ..." (FG-A Bl. 518).

251

p) Einheitsbewertung nach den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen von 1964

252

Bei der Einheitsbewertung nach den am Stichtag aktuellen tatsächlichen Verhältnissen gemäß den Wertverhältnissen von 1964 sei maßgeblich, ob und wie die Containeranlagen in 1964 als Gebäude eingestuft und bewertet worden wären (FG-A Bl. 77 R). Nachdem Fertiggaragen, Baracken sowie Tankwärter- und Toilettenhäuschen in der Rechtsprechung des BFH als Gebäude anerkannt worden seien, müsse dies erst recht für eine aus zahlreichen Einzelcontainern zusammengesetzte Containeranlage aus heutiger Zeit gelten (FG-A Bl. 77R m. w. N.).

253

q) Gleichbehandlung von Containeranlagen mit herkömmlichen und sonstigen Gebäuden

254

Die Klägerin bewege sich ausschließlich im Bereich klassischer Gebäudenutzung. Da durch ihre Container alle Bedingungen erfüllt seien, die auch ein herkömmliches oder klassisches Gebäude erfülle, wäre es nicht sachgerecht, diese Container bzw. Raumlösungen anders zu behandeln oder ungerechtfertigt besser zu stellen als herkömmliche Gebäude (FG-A Bl. 517).

255

Der mittlerweile vielfältige Ersatz von Containeranlagen als gleichwertige und kostengünstige Alternative zeige immer eine Nutzung als Gebäude. In der Funktionalität und Nutzbarkeit unterscheide sich eine Containeranlage nicht von einem Steinhaus. Sämtliche Tätigkeiten und Vorgänge seien in beiden Anlagen gleichwertig ausführbar. Auch für Containeranlagen sei ein erheblicher Bauaufwand erforderlich, wie aus Fundament oder Versorgungsleitungen und deren Rückbau gemäß Fotos ersichtlich sei (FG-A Bl. 39, 255).

256

r) Kein Vollzugsdefizit

257

In der Praxis habe es, das FA, in vergleichbaren Fällen betreffend Container oder ähnliche Gestaltungen überall sonst Einheitswerte festgesetzt. Rechtsbehelfe seien in keinen fünf Fällen eingelegt worden; im Streitfall handele es sich um das einzige Klageverfahren.

258

Wegen der Flüchtlingscontainer habe allerdings eine Bund-Länder-Besprechung stattgefunden. Gescheitert sei der Versuch der Kommunen, eine zeitliche Abgrenzung zu fixieren, bis zu der die Container im Ergebnis grundsteuerfrei sein sollten. Mit anderen Worten sei es bei der bisherigen Rechtslage geblieben, wie sie hier im Streitfall diskutiert werde.

259

Zur Vermeidung von Problemen mit der Grundsteuer seien jetzt auch Zelte aufgestellt worden und bahne sich eine entsprechende Qualifizierungs- und Bewertungsfrage an (Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 6, FG-A Bl. 527).

260

s) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

261

Bei beiden Containeranlagen handele es sich bewertungsrechtlich um Gebäude der Klägerin als Vermieterin und Eigentümerin auf dem fremden Grund und Boden der mietenden A-Werft (§ 94 BewG). Anhaltspunkte für ein mieterseitiges wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 1 AO) seien nicht ersichtlich (FG-A Bl. 40).

262

IV. FINANZGERICHTLICHES VERFAHREN

263

Zum gerichtlichen Verfahren wird Bezug genommen auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus
- der Finanzgerichtsakte (FG-A) Bd. I - V nebst
- Anlagenband (FG-Anlbd) und
- Sonderband Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft und aus Internet (FG-Sobd);

264

darunter insbesondere auf

265

1. die Protokolle

266

a) der Verhandlung vom 2. Februar 2016 (FG-A Bl. 122 ff.),

267

b) der Verhandlung und Beweisaufnahme im Ortstermin auf der A-Werft vom 18. Februar 2016 mit Augenscheinseinnahme der Containeranlage YY und ferner der vormaligen Örtlichkeit der Containeranlage XX (FG-A Bl. 137 ff.);

268

c) der Verhandlung und Beweisaufnahme vom 25. Januar 2017 (FG-A Bl. 296 ff., 341 f.) mit

269

aa) amtlichem Sachverständigen (vgl. FG-A Bl.166 ff., 174 ff.) und dessen Bildern von Baustellen-Containeranlagen und deren Anschlüssen an Versorgungsleitungen (FG-A Bl. 210 ff., 314);

270

bb) Fortsetzung als Ortstermin auf nahegelegener Baustelle mit winterlicher Augenscheinseinnahme einer aus verschiedenen Baustellen-Containern bestehenden Containeranlage sowie Aussagen des sachkundigen Poliers der Baufirma auf der Großbaustelle (FG-A Bl. 305 ff.);

271

cc) einschließlich der im Sachstand (oben I wiedergegebenen vorsorglichen tatsächlichen Verständigungen über die Bewertung der verschiedenen Container für den Fall ihrer Einordnung als Gebäude (Prot. S. 9, 14, FG-A Bl. 304, 309);

272

d) der Erörterung im Wege der Telefonkonferenz vom 27. Februar 2017 (FG-A Bl. 477 ff.) mit den im Sachstand (oben I) wiedergegebenen Übereinstimmungen über Aufstellung, Rauminhalte und Zahl von Containern (FG-A Bl. 447 ff., 495);

273

e) der Verhandlung und Verkündung vom 28. April 2017 (FG-A Bl. 522 ff., 532 f.);

274

2. die Beschlüsse gemäß § 6 FGO

275

a) des Senats vom 28. Juli 2015 betreffend Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (FG-A Bl. 45),

276

b) des Einzelrichters vom 28. April 2017 betreffend Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat (mV Prot. S. 2, FG-A Bl. 523);

277

3. den Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2016 (FG-A Bl. 114, Juris, BeckRS);

278

4. die außerhalb der protokollierten Termine weiter gerichtlich veranlasste Aufklärung durch insbesondere

279

a) Beweisbeschluss vom 25. Februar 2016 (FG-A Bl. 166 ff.) und
zum dortigen Bstb. A betreffend Funktionen und erwartete Nutzungsdauer der Containeranlagen ergänzende

280

aa) Zeugenerklärungen (FG-A Bl. 199 ff., 208 ff., 246 ff., 252 f.) sowie

281

bb) Bilder (FG-A Bl. 195 ff., vgl. Bl. 204 ff.);

282

b) Anforderungen und Beiziehungen der amtlichen Bauakten

283

aa) vom 4./21. Januar 2016 (FG-A Bl. 102, 104 ff.),

284

bb) vom 6./11./16. Februar 2017 (FG-A Bl. 328, 331 ff., 356 ff.);

285

c) Beiziehung amtlicher Luftbilder am 2. Februar 2017 betreffend auf der A-Werft aufgestellte Container (FG-A Bl. 315 ff.);

286

d) Anforderung und Beiziehung der bauherrenseitigen digitalen Bauakte der A-Werft am 7. Februar 2017 (FG-A Bl. 329 f., 337 ff.);

287

e) Nachfragen vom 17. und Beweisbeschluss vom 28. Februar 2017 mit Fragen an Zeugen der A-Werft (FG-A Bl. 338, 370, 487 ff., 490 ff., 494);

288

aa) zur Frage Untergrund oder Fundament Containeranlage XX im Hinblick u. a. einerseits auf Bilder aus der digitalen Bauakte und andererseits Aussagen vom 18. Februar 2016;

289

daraufhin korrigierende Zeugenantwort vom 9. März 2017 nebst Verlegeplan und Fotos (FG-A Bl. 496 ff.);

290

bb) zur Frage des Zeitpunkts der gebrauchsfertigen Aufstellung der Containeranlage YY;

291

daraufhin ergänzende Zeugenerklärung vom 17. und 23. März 2017 (FG-A Bl. 501 ff.);

292

f) gemäß Absprache im Termin 27. Februar 2017 (Protokoll S. 5, FG-A Bl. 481) angeforderte und am 2. März 2017 eingereichte Zeugenerklärungen von Mitarbeitern der Klägerin betreffend Untergrund der Containeranlage XX (FG-A Bl. 492 ff.);

293

g) Hinweise des öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundbau vom 22. Februar 2017 betreffend einerseits auf Baustellen übliche Büro- und Wohncontainer i. d. R. ohne Fundament und andererseits Dauerunterkünfte für Flüchtlinge in Leichtbau-Gebäuden mit Fundament (FG-A Bl. 372, 408, vgl. Bl. 270);

294

h) Hinweisschreiben an die Beteiligten betreffend Stand der Sachverhaltsaufklärung und verbleibende Fragen mit Fristsetzungen, insbesondere
aa) vom 13. September 2016 (FG-A Bl. 268 ff.);
bb) vom 6. Oktober 2016 (FG-A Bl. 273 ff.);
cc) vom 19. Februar 2017 (FG-A 343 ff.).

Entscheidungsgründe

B.

295

Die Klage ist teilweise begründet.

296

I. VORLÄUFIGKEIT

297

Der Entscheidung über die Klage stehen nicht die zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens beim BVerfG anhängigen Verfahren (insbes. 1 Bvl 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15) entgegen, nachdem die vorliegenden Bescheide diesbezüglich gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt wurden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 23.03.2017 3 K 287/14, EFG 2017, 1064; vom 30.08.2013 3 K 206/11, EFG 2014, 113, DStRE 2014, 799; Beschluss vom 26.11.2010 3 K 46/10, EFG 2011, 1051).

298

II. BEGRÜNDETHEIT

299

Nur die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) der von der Klägerin vermieteten Containeranlage XX war mittels Einheitswertbescheid (§ 19 BewG) als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß §§ 68, 70, 94 BewG zu bewerten, nicht dagegen die vermietete Containeranlage YY.

300

Hinsichtlich der für die Eigenschaft als Gebäude maßgeblichen Merkmale, insbesondere bei Containern und bei deren Vermietung auf fremdem Grund und Boden, folgt der erkennende Bewertungssenat der im Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2016 für das vorliegende Verfahren zusammengefassten BFH-Rechtsprechung (oben A IV 3, BeckRS, Juris); zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

301

1. Aufstellung der Container bei der Mieterin

302

Bei den durch die klagende Eigentümerin vermieteten und auf dem Werksgelände der Mieterin aufgestellten Containern sind die Kriterien für die Qualifizierung als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß § 94 BewG nach den Gegebenheiten der dortigen Aufstellung zu beurteilen; einschließlich dortiger Zweckbestimmung, Funktion und deren Manifestation im äußeren Erscheinungsbild (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 14, Juris Rz. 27 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 68 Rz. 81).

303

Das gilt trotz des bei der Klägerin verbleibenden Eigentums während der Aufstellung auf dem fremden Grundstück für den mietvertraglich vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 14, Juris Rz. 27; BFH, Urteil vom 03.03.1954 II 44/53 U, BFHE 58, 575, BStBl III 1954, 130).

304

2. Keine Ortsfestigkeit durch eigenes Fundament

305

Beide Containeranlagen waren nicht durch ein eigenes Fundament ortsfest mit dem Grund und Boden verbunden (zum Fundament vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 2, Juris Rz. 5 ff. m. w. N.; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, § 68 BewG Rz. 62; Stöckel, DStZ 1999, 420).

306

a) Die Containeranlage XX stand vor Abholung vom August 2014 (oben A I 1 d bb) auf dem seinerzeit für sie eingeebneten Gelände, und zwar, wie nach Fotos und korrigierten Zeugenaussagen erwiesen ist, nicht auf einem Fundament, sondern lose auf einzelnen Betonverlegeplatten in Form von Betonklötzen, sogenannten Betonsetzern, die nach Mietende wiederverwendbar waren (oben A I 1 e aa, bb m. w. N.).

307

b) Die Containeranlage YY stand, wie im Ortstermin in Augenschein genommen, auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße der Mieterin lose, bedarfsweise auf an den Ecken untergelegten leichten dünnen Niveau-Ausgleichsplatten, auf dem Verbundpflaster, das auf der Parkplatzfläche wie auf der Werkstraße bereits vorhanden war (oben A I 2 e m. w. N.).

308

Bei diesem Pflaster handelt es sich ebenso wenig um ein eigenes Fundament der Containeranlage wie bei gepflasterten Straßen, Gehwegen oder Plätzen, auf denen saisonal oder veranstaltungsbezogen transportable oder zerlegbare Verkaufs- und Bewirtungspavillons, Schausteller-Fahrgeschäfte, Buden oder dergleichen aufgestellt werden (z. B. Erdbeer- oder Spargel- oder Weihnachtsmarkt-Verkaufsbuden auf Gehwegen; vgl. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2011 4 K 2522/08, EFG 2012, 1118, DStRE 2012, 932; BFH vom 01.12.1970 VI R 180/69, BFHE 100, 570, BStBl II 1971, 161; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68, Rz, 77. a. E., 80 m. w. N.; zur deswegen stattdessen erforderlichen Prüfung von Erscheinungsbild und Zweckbestimmung Hinweisbeschluss Ziff. 9, Juris Rz. 18 m. w. N.).

309

c) Eine ortsfeste Verbindung mit dem Grund und Boden durch ein Fundament wird ferner nicht ersetzt durch Beständigkeit oder größenbedingte Standfestigkeit der gleichwohl transportabel gebliebenen Container (vgl. oben A 1 f cc m. w. N., 2 f, nachstehend 4)

310

3. Keine sechsjährige Aufstelldauer

311

Bei beiden Containeranlagen belief sich die Nutzungs- und Aufstelldauer auf weniger als sechs Jahre, die sonst als Hilfskriterium bereits zur Annahme der Ortsfestigkeit aufgrund des Eigengewichts und damit zur Bejahung eines Gebäudes führen könnten (Hinweisbeschluss Ziff. 5, Juris Rz. 13 f. m. w. N.; vgl. ferner FG Münster, Urteil vom 13.01.1994 3 K 5924/92 EW, EFG 1994, 555; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG Rz. 81; Stöckel, DStZ 1999, 419, 420).

312

4. Ortsveränderung ohne Abbruch

313

a) Ebenso wenig erfüllt ist bei den Containeranlagen im Streitfall das von vornherein für Ortsfestigkeit und gegen Beweglichkeit sprechende Hilfskriterium eines zur Ortsveränderung nötigen Abbruchs (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 11, Juris Rz. 20 m. w. N.; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 68 Rz. 81); im Unterschied zum einfachen Abtransport oder zur leichten Zerlegung wie in der Regel bei saisonaler oder veranstaltungsbezogener Aufstellung und wie bei Baustellen-Containern (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 8 f, Juris Rz. 18 17 f).

314

Container ohne eigenes Fundament sind zur Verwendung auf wechselnden Einsatzstellen "jederzeit versetzbar und transportabel, wie eine mobile Umschließung mit eigenem Fahrgestell" (vgl. BFH, Urteil vom 18.06.1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787, Juris Rz. 8; E. Schmidt, DB 1987, 513, 514) oder wie Mobilheime (vgl. Mannek in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG § 68 BewG Rz.60; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 68 Rz. 77, § 70 Rz. 48).

315

Wenngleich die Container hier nach Mieterwünschen in Modulbauweise als Büro-, Werkstatt, Sozial- oder Sanitärcontainer konfiguriert waren, konnten sie ohne Abbruch oder Abriss, das heißt ohne Zerstörung von Bestandteilen nach Vertragsende abgeholt und an einem anderen Ort in gleicher Weise oder in anderer Konfiguration wieder aufgestellt werden.

316

Hinausgehend über die Beweglichkeit anderer, zum Beispiel saisonal oder veranstaltungsbezogen aufgestellter Objekte, die wegen ihrer Maße für jeden Transport zerlegt - wenngleich nicht abgebrochen oder abgerissen - werden müssen und anderenorts in bedarfsangepasster Größe wieder auf- oder zusammengestellt werden, kann die Klägerin wahlweise ihre Container, wie auch entsprechende Baustellencontainer, per Lkw-Kran im Stück laden und befördern oder platzsparend zerlegt in Form einzelner Teile beziehungsweise Module transportieren und für den nächsten Kunden bedarfsgerecht bereitstellen (oben A  1 f cc m. w. N., 2 f; Internet).

317

b) Zusätzlich angebrachte Bauteile, wie etwa übergreifende Dächer und Regenrinnen, die bei nicht zerlegbarer Ausführung hätten abgebrochen werden müssen, waren nicht feststellbar, weder vor Ort bei der Containeranlage YY noch auf Fotos beider Anlagen (vgl. oben A I 1 g ee, 2 g).

318

5. Technische Ausführung der Versorgungsanschlüsse

319

Die vorliegende technische "Art der Ausführung der Versorgungsleitungen" für die Nutzung der Container als Arbeitsstätten erlaubt bei beiden Containeranlagen keinen Rückschluss auf eine dauerhafte Zweckbestimmung als Gebäude, während das Vorhandensein von leicht abnehmbaren Versorgungsanschlüssen als solchen wie bei Containern auf Baustellen oder Veranstaltungen oder bei Schiffen bzw. Booten an Liegeplätzen oder wie bei Wohnmobilen ohnehin nicht bereits zur Annahme eines ortsfesten Gebäudes führt (Hinweisbeschluss Ziff. 11, Juris Rz. 21 m. w. N.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2011 4 K 2522/08, EFG 2012, 1118, DStRE 2012, 932; BFH, Urteil vom 24.04.1953 III 5/53 S, BFHE 57, 397, BStBl III 1953, 156; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, § 68 BewG Rz. 60, 63; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 68 Rz. 81; E. Schmidt, DB 1987, 513).

320

a) Die bei den Container-Anlagen an einer Container-Rückseite außen angebrachten und leicht abnehmbaren Anschlüsse für Elektrokabel (per CEE-Kupplung), für zusammengestecktes Abwasser-Plastik-Rohr sowie für Frischwasserschlauch nebst dessen winterüberdauernder Glaswolle-Umwicklung mit eingestecktem elektrischen Heizstab entsprechen dem üblichen Standard bei vorübergehend aufgestellten Containern, wie insbesondere Baustellencontainern; und zwar im Unterschied zu frostfreien unterirdischen Anschlüssen in Gebäuden.

321

Bezug genommen wird auf die Beweisaufnahme mit dem amtlichen Sachverständigen, mit den von ihm zusammen gestellten Fotos, mit der Augenscheinseinnahme von Baustellencontainern und den dortigen Erklärungen des Sachverständigen und des Poliers des auf der Großbaustelle bauenden, über viele Container verfügenden Bauunternehmens (oben A I 1 g aa, 2 g, IV 1 c aa, bb, 4 a; FG-A Bl. 167 f., Bl. 195 ff., 209 ff., 296 ff.).

322

Ebenso wird Bezug genommen auf die auch vom Polier angesprochenen Vorschriften betreffend Baustelleneinrichtungen je nach Zahl der dort arbeitenden Personen (FG-A Bl. 306; vgl. Arbeitsstättenverordnung; Europäische Richtlinie über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz; Länderausschuss für Arbeitsschutz, Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung; Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Checkliste 2 Planung der Baustelleneinrichtung).

323

b) Für Telefon, Fax und Datenübertragung einschließlich Brandmeldesystem steht nicht nur das Mobilfunknetz zur Verfügung, sondern entspricht die Nutzung von Telefonleitungen ebenfalls der Praxis bei vorübergehend aufgestellten Containern wie Baustellencontainern.

324

Bezug genommen wird auf die Beweisaufnahme wie vorstehend zu a; speziell auf die Augenscheinseinnahme der Baustellen-Containeranlage (oben A I 1 g aa ddd, bb ggg, 2 g; IV 1 c bb; FG-A Bl. 306 f.).

325

c) Während die werksseitigen Versorgungsleitungen der Mieterin unter ihren Werksstraßen wie öffentliche Leitungen unter öffentlichen Straßen nebst Gehwegen verlegt sind, stellt es keine Besonderheit, sondern verkehrsbedingte Notwendigkeit dar, wie bei Baustellencontainern, dass solche Versorgungsleitungen unterirdisch verbleiben und von dort erst bei den Anschlüssen an den Containern ins Freie geführt werden.

326

Bezug genommen wird auf die Beweisaufnahme wie vorstehend zu a; insbesondere auf die vom Sachverständigen zusammengestellten und per Beamer erläuterten Bilder (oben A I 1 g bb, bb ddd - fff, 2 g; IV 1 c bb, FG-A Bl. 225, i. V. m. Bl. 300, Bl. 227 f. i. V. m. Bl. 301 f.) sowie auf seine nochmalige Erklärung auf der Großbaustelle (oben A I 1 g bb ggg, 2 g; IV 1 c bb, FGA Bl. 307 f.).

327

6. Vorübergehende Zweckbestimmung und provisorische Funktion

328

Als weiter anzuwendende Hilfskriterien für eine dauernde Nutzung und deswegen für eine Gebäude-Qualifizierung von Containern wird (hier im mieterseitigen Betrieb, oben 1) auf deren individuelle Zweckbestimmung und Funktion abgestellt, bevor deren Manifestation im äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen ist (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 6 ff., 12 ff., Juris Rz. 15, 23 ff. m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289, DStRE 2011, 356, zu B III 1 b, Juris Rz. 114).

329

a) Bedarf und Einsatz für temporäre Nacharbeiten

330

Beide Containeranlagen dienten, wie dokumentiert, einer vergleichbaren vorübergehenden Zweckbestimmung und Funktion; und zwar dem kurzfristigen Bedarf der Mieterin für ausnahmsweise und deswegen nur temporär erforderlich gewordene physische Nachbearbeitungen mit Mitarbeiter-Schulungen für bestimmte einbaufertig gelieferte Teile (oben A I 1 a und 2 a m. w. N.).

331

Den "B-Partnern" oder Teilelieferanten wurden dazu einzelne Container in der größeren Containeranlage XX zur Verfügung gestellt (oben A  I  a  cc).

332

Dem für die Nacharbeiten-Begleitung und -Überwachung zuständigen "...-Team" mit "...-Mitarbeitern" aus dem Konzern der Mieterin diente die kleinere Büro-Containeranlage YY (oben A I 2 a, c aa).

333

b) Befristete Miete, Aufstellung und Nutzung

334

Übereinstimmend mit dem temporären Bedarf wurden beide Containeranlagen nur zum vorübergehenden Gebrauch befristet angemietet, aufgestellt und genutzt.

335

aa) Die Containeranlage XX wurde nach ursprünglich auf 24 Monate befristeter Mietdauer genutzt von Mai oder Juni 2012 bis Freimeldung Juli 2014 und Abholung Anfang August 2014 (oben A I 1 c - d).

336

bb) Die Containeranlage YY wurde nach Lieferung September 2012 und nachfolgenden Anschlüssen sowie Erweiterung um 2 Container gemäß Miete bis September 2013 und weiteren mehrmonatigen Verlängerungen mindestens bis April 2014 genutzt und stand vor Abholung April oder Mai 2016 längere Zeit leer, zumindest schon im Februar 2016 (oben A I 2 c - d).

337

c) Provisorische Funktion im Betrieb der Mieterin

338

Bei dementsprechend funktionaler Beurteilung war die Funktion beider Containeranlagen für die temporären, das heißt vorübergehenden Nacharbeiten im Betrieb der Mieterin nur eine provisorische, das heißt vorläufige, behelfsmäßige (vgl. Brockhaus "provisorisch").

339

Zwar wird in Sprachgebrauch und Rechtsprechung auch eine Interimslösung bis zur Fertigstellung eines massiven Gebäudes als Provisorium bezeichnet (Hinweisbeschluss Ziff. 12, Juris Rz. 24 m. w. N.; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, § 68 BewG Rz. 64). Gleichwohl lässt die Erledigung der befristeten Funktion für Nacharbeiten deren vorübergehenden Charakter unberührt, sondern bestätigt sie diesen; wie bei saisonal, veranstaltungsbezogen oder auf wechselnden Einsatzstellen als Baustellen-Unterkünfte oder -büros befristet aufgestellten beweglichen Bauten oder Containern (vgl. E. Schmidt, DB 1987, 513 f.; Hinweisbeschluss Ziff. 8 f., 12 f., Juris Rz. 17 f., 22 f.).

340

7. Befristung der bauordnungsrechtlichen Genehmigung

341

a) In Übereinstimmung mit der vorübergehenden Zweckbestimmung und tatsächlichen Funktion im Betrieb der Mieterin wurden für die Containeranlagen nur befristete Baugenehmigungen beantragt und erteilt bzw. befristet verlängert; und zwar in der niedrigen
"Gebäudeklasse 1"
gemäß § 2 Abs. 3 HBauO als von der EnEV ausgenommene
"zur wiederholten Aufstellung und Zerlegung bestimmte oder
provisorische ‚Gebäude' mit einer Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren"
(oben A I 1 b, 2 b).

342

Soweit es in der Gesamtwürdigung nach § 68 BewG den Abgleich mit den bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen über die vorübergehende Zweckbestimmung und Funktion der Container betrifft, können diesbezügliche Erkenntnisse aus bauordnungsrechtlichen Verfahren oder Genehmigungen - wie deren befristete Erteilung - hier berücksichtigt werden (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 12, Juris Rz. 25; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rz. 81).

343

b) Soweit es sich dabei um Genehmigungen für "Gebäude" und nicht nur für andere Bauwerke oder bauliche Anlagen handelt, wird aus den zitierten Begrifflichkeiten und Regelungen allerdings deutlich, dass deren Bedeutung nicht dem Verständnis des bewertungsrechtlichen Gebäudebegriffs entspricht und sie deswegen hier nicht zugrunde gelegt werden können; auch wenn gewisse Merkmale nach § 2 Abs. 2 HBauO übereinstimmen.

344

Bei der Auslegung von § 68 BewG kommt es - wie für die Grundsteuer im Streitfall - gerade entscheidend auf die Abgrenzung gegenüber der Beweglichkeit durch Mobilität im Ganzen oder durch Zerlegbarkeit an.

345

Dagegen wird das Bauordnungsrecht bzw. Baupolizeirecht maßgeblich durch Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Abwägung von Risiken bestimmt und kann deshalb dieser weit gefasste Gebäudebegriff nur im Zusammenhang mit den zahlreichen Ausnahmen gesehen werden, wie beispielsweise für die nach § 60 HBauO i. V. m. Anlage 2 Nr. 14.1 ff. verfahrensfreien Container, darunter:
"14.1   Container zum vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet ... sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,
14.2   Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von zwei Containern auf Baustellen ..."

346

8. Keine Zweckbestimmung für mindestens 3 Jahre

347

a) Das Gericht lässt dahingestellt, ob oder inwieweit nicht erst sechs Jahre (oben 3), sondern schon eine Zweckbestimmung und Aufstelldauer für mindestens drei Jahre als weiteres Kriterium für eine Ortsfestigkeit als Gebäude herangezogen werden kann (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646, Juris Rz. 21, nachgehend BFH, Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; Hinweisbeschluss Ziff. 13, Juris Rz. 26).

348

b) Im Streitfall ist eine vorgesehene Zweckbestimmung für mehr als drei Jahre nicht feststellbar und kann nach den vorliegenden Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass die Mieterin nur vorsorglich die Genehmigungen verlängern ließ (oben A I 1 b, 2 b cc).

349

Inwieweit der Mietvertrag für die Containeranlage YY über Ende April 2014 hinaus verlängert wurde oder warum und wie lange am Ende diese 13 Container leer standen oder nicht eher abgeholt wurden, ließ sich ebenfalls nicht mehr feststellen (vgl. oben A I 2 c, d m. w. N.; oben IV 1, 4, einschl. FG-A Bl. 138 ff., 167, 195 ff., 200 ff., 208 f., 246 ff., 269 f., 271, 311 f.; insbes. Hinweisschreiben vom 19.02.2017 S. 10 zu 4 a ff ccc, FG-A Bl. 352).

350

9. Manifestation im äußeren Erscheinungsbild oder durch die Integration auf dem Grundstück

351

Für die beiden Containeranlagen unterschiedlich zu beurteilen sind nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und durch die Integration im Betrieb und auf dem Grundstück der Mieterin in der dortigen Gesamtschau (vgl. zu den Kriterien Hinweisbeschluss Ziff. 6 ff., 22 ff., Juris Rz. 15 ff., 23 ff. m. w. N.; BFH, Urteil vom 24. Mai 1963 III 140/60 U, BFHE 77, 156, BStBl III 1963, 376; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, § 68 BewG Rz. 64 Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rz. 77).

352

a) Erscheinungsbild oder Integration der Containeranlage YY

353

In den meisten Fällen erscheinen Container nach außen als "jederzeit versetzbar und transportabel" (oben 4 m. w. N.) und dann als gerade nicht zum dauernden Verbleib bestimmt; und zwar im Unterschied zu Fertiggaragen in Wohn- oder Garagenanlagen (E. Schmidt, DB 1987, 513, 514; zu letzteren Hinweisbeschluss Ziff. 7, Juris Rz. 16 m. w. N.).

354

Das gilt insbesondere, wenn das Erscheinungsbild keine Integration der Container in das Grundstück oder in den Betrieb zeigt, sondern die Container dort - beweglich wie vorübergehend bzw. provisorisch aufgestellte Baustellencontainer - abgestellt oder aufgesetzt sind (vgl. BFH, Urteile vom 23.09.1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, Juris Rz. 19 m. w. N.; vom 01.12.1970 VI R 180/69, BFHE 100, 570, BStBl II 1971, 300).

355

Aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen liegt so der Fall hier und ist der Klage stattzugeben nach dem Erscheinungsbild der in Augenschein genommenen Containeranlage YY, die auf der Parkplatzfläche am Rand einer Werkstraße abgestellt wurde (oben A I, I 2 e cc, h, IV 1 b).

356

b) Erscheinungsbild oder Integration der Containeranlage XX

357

Dagegen wird keine vorübergehende betriebliche Zweckbestimmung und Funktion für eine Beweglichkeit manifestiert, sondern entspricht das Erscheinungsbild einer dauerhaften Integration auf dem Betriebsgrundstück, wenn dieses für die Einpassung der Containeranlage aufwändig umgestaltet wurde (BFH, Urteil vom 23.09.1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, Juris Rz. 18 a. E.) und beispielsweise Höhenunterschiede beim Zugang zu den Containern aufwändig ausgeglichen wurden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646, Juris Rz. 22, nachgehend BFH, Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00).

358

So liegt der Fall aus Sicht des Bewertungsstichtags nach den Beweisergebnissen einschließlich Fotos hier und ist die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Gebäudeeigenschaft der Containeranlage XX bestritten wird.

359

Diese von der Mieterin den B-Partnern zur Verfügung gestellte Containeranlage wurde in der Gesamtschau mit einem ansprechenden Erscheinungsbild aufwändig in das Werksgelände der Mieterin eingepasst, indem dort

360

aa) ursprüngliches Hanggelände durch eine Baufirma eingeebnet und aufbereitet werden musste (oben A I 1 e aa);
bb) eine asphaltierte Werkstraßen-Verbindung gebaut wurde (oben A  I  e);
cc) zum zurückgesetzten Eingang ein breiter Zuweg geschaffen wurde,
aaa) dieser Zuweg mit Niveauausgleich zwischen Werkstraße und Eingangsstufe versehen sowie
bbb) mit Verbundpflaster befestigt wurde (oben A  I  e dd);
dd) ferner die Containeranlage an den Außenseiten unten zum Schutz vor Tieren, insbesondere Kaninchen,
aaa) mit Blechen versehen wurde;
bbb) vor diese gegen Untergrabung Kies-Schottersteine in Kiesbeete geschüttet wurden;
ccc) letztere mit schmalen Betonkantsteinen von den Wegen um und in die Anlage abgegrenzt wurden (vgl. insges. oben A 1  h  e  aa, cc, dd, h; IV 1 b, e, insbes. Senats-mV 28.04.2017 Prot. S- 4 f., FG-A Bl. 525 f.; IV vor 1 mit Fotos FG-Sobd. Auszüge aus digitaler Bauakte Container-Anlage XX, insbes. Bl. 105).

361

10. Kein strukturelles Vollzugsdefizit

362

Zwar unterscheiden sich die Berichte der Beteiligten über ihre Erkenntnisse zum Gesetzesvollzug bei der Einheitsbewertung und Grundsteuer von Containern weit (Klägerin oben A III 1 k; FA oben III 3 r). Allein aus den Erfahrungen der Klägerin kann das Gericht allerdings nicht auf ein gemäß Art. 3 GG gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit schließen; insbesondere nicht auf eine durch die rechtliche Gestaltung des Bewertungs- oder Besteuerungsverfahrens oder aus politischen Gründen prinzipiell verfehlte Gleichbehandlung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56; BFH, Beschlüsse vom 20.09.2012 III B 63/12, BFH/NV 2013, 68; vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; Urteil vom 12.05.2009 IX R 45/08, BFHE 225, 299, BStBl II 2009, 891).

363

11. Raummaße und Werte der zu bewertenden Container

364

Soweit die Container der Containeranlage XX als Gebäude zu bewerten sind, und zwar mit Ausnahme des als Betriebsvorrichtung qualifizierten Containers ... (oben A I 1 i bb), gelten, wie tenoriert, die zuletzt niedriger festgestellten und unstreitigen Raummaße (oben A I  i  aa, cc) mit den entsprechend der Anlage zur Einspruchsentscheidung in DM/cbm tatsächlich verständigten Sachwerten (oben A I 1 i, j).

365

III. NEBENENTSCHEIDUNGEN

366

1. Die Neuberechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

367

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

368

3. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis entsprechen §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (zur n. F. § 708 Nr. 10 ZPO vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2017 3 K 287/14, BeckRS zu IV 2, Juris Rz. 138 m. w. N).

369

4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. oben A IV 2 b).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tatbestand 1 Beim Einheitswert für die Betriebsgebäude der Klägerin auf dem gemieteten Grundstück ist streitig, ob Abschläge wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung zu berücksichtigen sind (§ 94 Abs. 3 Satz 3 HS 1 BewG) oder aber vorauszusehen ist
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Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. 2
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Tenor I. Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2007 vom 11. Dezember 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben
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Annotations

Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.

(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.