Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Anwälte |
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben11 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Gesellschaftsrecht: Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu Lohnzufluss
Freiberufler und Gewerbetreibende: Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden
Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands
Personengesellschaft: Zur steuerlichen Gewinnzurechnung bei Auseinandersetzung
Personengesellschaft: Zur steuerlichen Gewinnzurechnung bei Auseinandersetzung
Vermietungsabsicht: Keine Werbungskosten bei uneinigen Erben
Vermietungsabsicht: Keine Werbungskosten bei uneinigen Erben
Steuerrecht: Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist zulässig
Steuerrecht:Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren
Steuerrecht: Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 15 Zinsen
Einkommensteuergesetz - EStG | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
Drittes Verstromungsgesetz - VerstromG 3 | § 9 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe
Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
Abgabenordnung - AO 1977 | § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
Abgabenordnung - AO 1977 | § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
