Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. März 2011 - 4 K 2522/08

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2011:0318.4K2522.08.0A
bei uns veröffentlicht am18.03.2011


Tenor

I. Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2007 vom 11. Dezember 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte zu je ½ zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein Verkaufspavillon für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen ist.

2

Mit Antrag vom 03. August 2006 begehrte die Klägerin die Aufstellung eines Verkaufspavillons („Brezelhaus“) auf dem Flugplatz ... vor dem Terminal ... . Nach der Baubeschreibung handelt es sich um eine Außenwandkonstruktion aus beschichtetem Aluminiumsystemprofil mit Systemeck-Verbinder und Verschraubungen, Füllungen der Fassade aus wasserfest verleimtem Sperrholz, wasserfest verleimt mit Schichtstoff. Die Gesamtfläche beträgt ca. 8 m², der umbaute Raum 23 m³. Die Eingangstür ist in der Höhe zweigeteilt und getrennt voneinander zu öffnen. Das Oberteil ist verglast. Die Front beinhaltet eine verfahrbare Theke, das Seitenteil neben der Theke ist fest verglast. Der Verschluss erfolgt durch Aluminium- Panzerrollladen mit Hand- oder Elektrobetrieb. Unterhalb der Verglasung ist eine Drehtür eingebaut zum Verschluss eines von außen zugänglichen Stauraums. Die Seitenwände sind teilweise verglast. Die Rückwand besteht aus festen Füllungen und der Seitenbereich der Rückwand ist als Drehtür ausgebildet. An allen vier Hausecken sind Aluminium- Rundsäulen zu dekorativen Zwecken montiert. Die Bodenkonstruktion besteht aus Holzrahmenwerk mit Holzschutz lasiert. Der eigentliche Boden besteht aus einem dreischaligen Aufbau von wasserfest verleimtem Sperrholz. Hier kann eine Fußbodenerwärmung eingebracht und die gesamte Konstruktion mittels Stellfüßen ausgerichtet werden. Die Dachkonstruktion - Flachdach in Kastenbauweise - besteht aus wasserfestem Holzwerkstoff. Alle von außen sichtbaren Teile sind mit gekantetem Aluminiumblech (pulverbeschichtet) ummantelt. Die obere Dachfläche ist mit PVC – Schweißbahnen und zwei eingebrachten Dachabläufen belegt. Zur Dekoration befindet sich auf der Dachfläche eine Pyramide mit 4-seitiger Grundfläche aus gekantetem Aluminiumlochblech (pulverbeschichtet) und in der vorderen senkrechten Dachseite ist eine elektrische Tuchmarkise integriert. Das gesamte Dach wird von der Innenseite durch eine Stahlrohrschweißkonstruktion unterstützt. Die Inneneinrichtung besteht aus einer Arbeitsplattenwinkelanlage, einer Tischlerplatte, befestigt mit Aluminiumwinkeln und tragenden Seiten aus Holzwerkstoff. Ferner gibt es ein eingebautes Handwaschbecken, vorgesehen für den Anschluss von Frisch- und Abwasser oder Betreibung mittels elektrischer Pumpe und Frisch- und Abwasserkanister. Im Verkaufspavillon werden die für den Transport tiefgekühlten Teiglinge in einem speziellen Brezelofen frisch gebacken und an die Kundschaft warm verkauft. Ergänzend wird auf die Fotografie vom Verkaufspavillon Brezelhaus (Bl. 19 EW-A) Bezug genommen.

3

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 stellte der Beklagte den Einheitswert auf den 01.01.2007 auf 1.073 € (Nachfeststellung) und den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2007 mit 3,75 € (Nachveranlagung) im Sachwertverfahren fest (Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden).

4

Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich nicht um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern um einen „fliegenden Bau" (beweglicher Verkaufspavillon) auf dem Flugplatz ... handele. Dieser sei nicht mit dem Grund und Boden verbunden, sondern aus Einzelteilen zusammengeschraubt und zur einfachen Demontage vorgesehen. Die einzelnen Fertigteile bestünden aus kunststoffbeschichteten Holzwerkstoffplatten, die jederzeit an anderen Orten wieder aufgebaut werden könnten. Es handele sich somit nicht um ein Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung und somit um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Der Kiosk sei so gebaut, dass er jederzeit versetzt werden könne. Vorrichtungen, die auf eine Ortsfestigkeit deuteten, seien nicht vorhanden. Zwar besitze jeder Gegenstand eine Eigenschwere, das allein sei jedoch kein Abgrenzungsmerkmal. Es müssten bauliche Vorkehrungen hinzutreten, die die für Gebäude notwendige feste Verbindung mit dem Grund und Boden ersetzten. Der Kiosk erfülle damit nicht die Merkmale eines Gebäudes und sei somit Betriebsvorrichtung. Die bauliche Gestaltung und Verwendung des Kiosks sei für stets wechselnde Verkaufsorte vorgesehen, sodass ihm das den Gebäudebegriff voraussetzende Merkmal der Ortsfestigkeit fehle. Der Kiosk sei versetzbar, transportabel und ohne Fundament.

5

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 2. Oktober 2008 als unbegründet zurück.

6

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes –BewG- gehörten zum Grundvermögen neben dem Grund und Boden die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehörten, auch wenn sie wesentliche Bestandteile seien (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen sei vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehörten und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten sei, nicht Betriebsvorrichtung sein könne. Als Gebäude sei ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatte, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest sei. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufwiesen, seien ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Juni 2005 II R 67/04, BStBI II 2005, 688, m.w.N.). So liege der Streitfall. Denn, wie die Baubeschreibung zeige, gewähre der Kiosk durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse, er diene dem dauernden Aufenthalt von Menschen (Verkaufspersonal), er sei von Beständigkeit und standfest sowie mit dem Grund und Boden, wenn auch nicht durch Fundamente oder ähnliches verbunden, so doch darauf zumindest zwecks Standsicherheit befestigt. Insbesondere sei nach der Baubeschreibung und dem Mietvertrag (§ 7 Ziff. 9) der Anschluss an Frisch - und Abwasser und damit insoweit eine Verbindung mit dem Grund und Boden vorgesehen. Er beinhalte somit alle Merkmale eines Gebäudes i. S. d. vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die jederzeitige Versetzbarkeit hindere nicht die Annahme eines Gebäudes. So habe der BFH im Urteil vom 24. Mai 2007 II R 68/05 (BStBI II 2008, 12) ein Toilettenhäuschen als ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne angesehen (Geschäftsgrundstück).

7

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hält daran fest, dass es sich bei dem von ihr auf fremdem Grund und Boden errichteten Verkaufspavillon nicht um ein Gebäude handelt. Der Verkaufspavillon sei mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden liege vor, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden seien, das Bauwerk auf diesen gründe und dadurch mit dem Grund - und Boden verankert sei. Der Begriff des Fundaments umfasse dabei jede gesonderte Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden bewirke und die nicht durch bloßen Abtransport wieder beseitigt werden könne. Eine solche Einrichtung, die eine feste Verbindung des Verkaufspavillons mit dem Grund und Boden bewirke, sei nicht vorhanden. Der Anschluss an Frisch- und Abwasser, auf den der Beklagte verweise, schaffe keine feste Verbindung, da er ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne. Die Einzelteile, aus denen der Pavillon zusammengesetzt sei, seien einfach zu demontieren und könnten jederzeit an anderen Orten wiederaufgebaut werden. Bei dem Verkaufspavillon handele es sich daher nicht um ein Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten könne hier kein Gebäude angenommen werden. Es handele sich um ein in Leichtbauweise errichteten, jederzeit versetzbaren Pavillon, der weder in eine Gesamtanlage besonders integriert sei noch aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes den Charakter eines ortsfesten Bauwerks aufweise.

8

Die Klägerin beantragt, den Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2007 vom 11. Dezember 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2008 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

11

Der Sachverhalt sei identisch mit dem der BFH-Entscheidung vom 24. Mai 2007 in
BStBI II 2008, 12 zugrunde liegenden Bewertung eines Toilettenhäuschens. Dort habe der BFH auf die räumliche Umschließung, den Schutz gegen äußere Einflüsse und die Beständigkeit und Standfestigkeit abgestellt.

Entscheidungsgründe

12

I. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

13

1. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage (auch) gegen den Grundsteuermessbescheid wendet, ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbständige Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben hätte. Wird – wie hier - lediglich geltend gemacht, der dem Messbescheid zugrunde liegende Einheitswert sei unzutreffend, kann dieser Einwand nach § 351 Abs. 2 AO nur in dem entsprechenden Grundlagenbescheid - dem gleichzeitig angefochtenen Einheitswertbescheid - nicht aber im Folgebescheid - dem Grundsteuermessbescheid - zulässigerweise geltend gemacht werden (vgl. dazu Finanzgericht München, Urteil vom 3. Dezember 1997, 4 K 130/95, Haufe-Index 952280; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 4. Februar 2002, 4 V 20078/00, EFG 2002, 593;Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28. November 2008, 4 K 1648/06, n.v., und vom 22. Oktober 2009, 4 K 1697/08, n.v.). Eine  gleichwohl gegen den Folgebescheid gerichtete Klage ist unzulässig (wie hier: Gräber/von Groll, FGO, 7. Aufl., 2010, § 42 Rz 35 f. m.w.N.).

14

2. Die Klage gegen den Einheitswertbescheid hat dagegen Erfolg. Denn der Verkaufspavillon stellt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden dar. Der bewertungsrechtliche Begriff „Gebäude" setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- ein Bauwerk voraus, das - durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, - den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, - fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie - von einiger Beständigkeit und - standfest ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609; vom 9. Dezember 1998 II R 1/96, BFH/NV 1999, 909, und vom 20. November 1980 IV R 8/78, BStBl II 1981, 201). Dabei kommt es gemäß § 70 Abs. 3 BewG für die Einheitsbewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht darauf an, ob das Gebäude zivilrechtlich im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder im Sinne von § 94 BGB dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist (Halaczinsky in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, § 70 Rz 51; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 18/10, Haufe-Index 2342190).

15

3. Nach Inaugenscheinnahme von Bl. 19 der EW-A und unter Zugrundelegung der Feststellungen des Bausachverständigen vom 8. November 2007 (Bl. 20 f EW-A) ist der Senat zu der Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-), dass der streitbefangene Verkaufspavillon kein Gebäude darstellt. Denn es fehlt an dem für ein Gebäude (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3, § 94 BewG) vorausgesetzten Begriffsmerkmal der "festen Verbindung mit dem Grund und Boden". Hieran ändert auch nichts daran, dass der Verkaufspavillon sowohl über eine Wasser- als auch über eine Stromzufuhr verfügt. Denn eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden wird nicht allein durch Installation von Versorgungsleitungen geschaffen, die – wie hier – ohne Schwierigkeiten wieder gelöst werden können (vgl. Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht BewG, ErbStG, Kommentar, § 68 BewG Rz 63).

16

a) Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Gebäude die feste Verbindung mit dem Grund und Boden zwar nicht notwendig mittels eines gegossenen Fundaments haben, sondern es kann ausnahmsweise auch ausreichen, wenn das Bauwerk nur durch sein Eigengewicht auf dem Grund und Boden ruht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1978 II R 15/77, BStBl II 1979, 190, und vom 24. Mai 2007 II R 68/05, a.a.O. zu II 2 d; Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 68 Rz 79, 81, 82 m.w.N.). Für die entscheidende feste Verbindung mit dem Boden ist es nämlich unerheblich, wie die technische Frage gelöst wird, ob es erforderlich ist, das Bauwerk fest mit dem Boden zu verbinden oder ob es genügt, es nur lose aufzusetzen, weil es insbesondere infolge der Eigenschwere ohnehin auf einem Fundament ruht (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2000 II R 60/98, BFH/NV 2001, 581, Leichtbauhalle mit - auch gegen Seitenwindkräfte schützenden - Schraubverbindungen auf Streifenfundamenten) und so die Lasten in den Boden geleitet werden. Denn häufig hängt es nur von der Bodenbeschaffenheit ab, ob ein herkömmliches Fundament gewählt oder ob andere Trägerelemente als Auflagefläche gewählt werden.

17

b) Nur in den Ausnahmefällen des Ruhens auf dem Grund und Boden durch das Eigengewicht ohne feste Verbindung mit einem gegossenen Fundament bedarf es der Abgrenzung gegenüber lediglich auf dem Boden abgestellten beweglichen Sachen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BStBl II 1988, 847 zu 3 a.E.). Als bloßes Hilfskriterium wird dann darauf abgestellt, ob das Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und die ihm zugedachte Ortsfestigkeit sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1996 III R 47/93, BStBl II 1996, 613 zu 1 b); wie etwa bei betrieblichen Büro- u.a. Containern oder Mobilheimen mit mindestens sechsjähriger Aufstelldauer auf lose verlegten Schwellen oder Kanthölzern (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 67/85, BStBl II 1989, 113 m.w.N; Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 68 Rd. 79, 81, 83; Nolte, Betriebsvorrichtung, Haufe-Index: 1633238; ABC der Betriebsvorrichtungen, Haufe-Index: 2137458), im Unterschied zu den für wechselnde Einsatzstellen vorgesehenen Baubaracken ohne Fundamentierung und den Baustellencontainern (BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 222/83, BStBl II 1986, 787). Das Kriterium der Ortsfestigkeit anhand des äußeren Erscheinungsbilds einschließlich der Nutzungsdauer dient insoweit jedoch nur als Hilfskriterium in den Fällen der fehlenden festen Verbindung mit einem Fundament, ohne jedoch deren Mindestvoraussetzung des Ruhens auf dem Grund und Boden aufgrund des Eigengewichts zu ersetzen.

18

c) Hiernach weist der Verkaufspavillon trotz entsprechender Standfestigkeit kein derartiges Gewicht auf, um so die Mindestvoraussetzung des Ruhens auf dem Grund und Boden aufgrund Eigenschwere annehmen zu können. Der in Fertigteilbauweise erstellte Systembau besteht vorrangig aus Holz-, Stahl- bzw. Aluminium-  und Glaselementen und erlangt nicht annähernd ein Gesamtgewicht von 3 t, worauf der BFH in dem von ihm entschiedenen Sachverhalt eines Toilettenhäuschens – neben der dortigen Fundamentierung -  abstellen konnte. Abgesehen davon ist vom Gesamtgewicht des Pavillons der auf die Inneneinrichtung, bestehend aus einer Arbeitsplattenwinkelanlage, dem Handwaschbecken und dem Brezelofen, entfallende Gewichtsanteil außen vor zu lassen, da diese als Betriebsvorrichtung einzustufen ist, steht sie doch in unmittelbarer Beziehung zur Ausübung des Gewerbebetriebes. Bei einem Eigengewicht eines leistungsfähigen Brezelofens, der bis zu 75 kg betragen kann (vgl. etwa http://cgi.ebay.de/Durchlaufofen-Brezelofen-Pizzaofen-kein-Impinger-/290541333401), und dem Gewicht der sonstigen Inneneinrichtung wären hiernach bereits über 100 kg vom Gesamtgewicht des Pavillons abzusetzen und können damit nicht bei dessen sog. Eigenschwere berücksichtigt werden.

19

d) Insoweit besteht – trotz aufwändigerer Konstruktion und Beschaffenheit – nach Einschätzung des erkennenden Senats eine Parallele zu einem Verkaufskiosk, der vom BFH (BFH-Urteil vom 01. Dezember 1970 VI R 180/69, BStBl II 1971, 161) ebenfalls nicht als Gebäude eingestuft wurde. Denn auch dort fehlte es nämlich mangels Fundamentierung oder vergleichbarer Verankerung bzw. Eigenschwere bereits an einer „festen Verbindung” mit dem Grund und Boden.

20

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

21

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung –ZPO-.

22

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe hierfür gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

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(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.