Bewertungsgesetz - BewG | § 2 Wirtschaftliche Einheit
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
20/06/2018 16:28
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsErbschaftsteuer
13/04/2012 15:08
wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind-BFH vom 25.01.2012-Az: II R 25/10
SubjectsSteuerrecht
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(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- un
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen
Bewertungsgesetz - BewG | § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehega
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published on 02/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 157/08 vom 2. April 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der W
published on 14/01/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 814/15
Im Namen des Volkes
Urteil
BFH II R 9/16
In dem Rechtsstreit
A.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., Steue
published on 05/03/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 410/13
Im Namen des Volkes
Urteil
II B 38/15 BFH
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
...
- Beklagter -
wegen Grunderwerbsteuer
hat der 4. Sen
published on 29/10/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
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