Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:190418U2C59.16.0
19.04.2018

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist die disziplinarrechtliche Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, der durch ein ausländisches Strafgericht abgeurteilt worden ist.

2

Der 1951 geborene Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahr 2000 im Dienst der Klägerin und wurde bei der D. verwendet.

3

Mit im Jahr 2006 rechtskräftig gewordenem Urteil eines slowakischen Bezirksgerichts wurde der Beklagte wegen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen im Jahr 1999 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, dass das rechtskräftige Strafurteil eines ausländischen Strafgerichts, das im Bundesgebiet zu einem Strafklageverbrauch führe, im Disziplinarverfahren grundsätzlich Bindungswirkung entfalte. Es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügten. Das hier zugrundeliegende ausländische Strafurteil sei weder offenkundig unrichtig noch unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2015 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

6

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO und § 70 Abs. 2 BDG). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass auch die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile ausländischer Gerichte im Disziplinarverfahren Bindungswirkung i.S.v. § 57 Abs. 1 BDG auslösen, sofern diese Feststellungen nicht offenkundig unrichtig und in dem Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten worden sind, ist nicht zu beanstanden. Das noch während des aktiven Dienstes im Jahr 1999 begangene außerdienstliche Dienstvergehen ist nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675 - BBG a.F.) disziplinarwürdig. Die Bemessungsentscheidung führt nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 BDG dazu, dass dem mittlerweile in den Ruhestand versetzten Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 12 BDG).

8

§ 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile (1.). § 57 Abs. 1 BDG steht in dieser Auslegung im Einklang mit Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze bei der Anwendung von § 57 Abs. 1 BDG im Fall des Klägers, insbesondere bei der Entscheidung über eine etwaige Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise beachtet (3.).

9

1. Die in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG angeordnete Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen erstreckt sich auch auf Strafurteile ausländischer Gerichte.

10

a) Dem Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG lässt sich eine Beschränkung der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen auf deutsche Strafurteile nicht entnehmen. Anders als in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG die Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen nicht auf rechtskräftige Strafurteile eines deutschen Gerichts beschränkt. Vielmehr hat er diese Bindungswirkung allein von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren abhängig gemacht. Dem Wortlaut nach erfasst § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG danach ausländische Strafurteile ebenso wie solche deutscher Gerichte.

11

b) Historisch und entstehungsgeschichtlich wird die Frage, ob es sich bei einem Urteil i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG um das Urteil eines deutschen Gerichts handeln muss, nicht thematisiert. Schon der Vorgängernorm von § 57 Abs. 1 BDG, dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 18 Abs. 1 BDO (BGBl. 1967 I S. 750), lässt sich zur Frage der Herkunft des Strafurteils nichts entnehmen. Zur Begründung der im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr diskutierten Neufassung von § 57 BDG heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 18. August 2000 (BR-Drs. 467/00, S. 124) nur: "Die Vorschrift erhält bezüglich der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen bestimmter gerichtlicher Entscheidungen für das gerichtliche Disziplinarverfahren eine entsprechende Regelung zu der für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden Regelung des § 21. Wie § 18 BDO sieht § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für das Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, sich von den Feststellungen zu lösen. Deren Voraussetzungen werden nunmehr jedoch im Gesetz präzise gefasst, um vor allem dem betroffenen Beamten im Hinblick auf die vorausgegangene Entscheidung die notwendige Rechtssicherheit zu vermitteln."

12

c) Aus Gründen der Systematik sind die tatsächlichen Feststellungen deutscher wie ausländischer Strafurteile von der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG als erfasst zu betrachten. Dafür spricht der bereits gezogene Vergleich zu den abweichenden Formulierungen in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. § 57 BDG erstreckt die disziplinaren Folgen eines Strafurteils - anders als die vorgenannten Bestimmungen - auch nicht automatisch auf das gerichtliche Disziplinarverfahren, sondern hat (wenn überhaupt) eine Disziplinarmaßnahme zur Folge, deren Schwere vom Einzelfall abhängt. Die Bindung an ein Strafurteil nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG kann nur dann Grundlage für eine Disziplinarmaßnahme sein, wenn das Disziplinargericht keine erneute Prüfung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG beschließt, weil die strafgerichtlichen Feststellungen nicht offenkundig unrichtig sind. An einem solchen Korrektiv fehlt es in den Fällen der § 41 BBG, § 24 BeamtStG und § 59 BeamtVG.

13

Dies bestätigt auch die Zusammenschau von § 57 Abs. 1 BDG und § 14 BDG. Während das Disziplinargericht nach § 57 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden ist, betrifft die - für den betreffenden Beamten stets vorteilhafte - Bindung der Disziplinarbehörden nach § 14 BDG die Rechtsfolgen, die aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gezogen wurden und im Disziplinarverfahren noch zu ziehen sind. Auch die aus § 14 BDG folgende Bindung hinsichtlich der Rechtsfolgen der Tat besteht unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Straf- oder Bußgeldverfahren handelt (BVerwG, Urteil vom 1. September 1981 - 1 D 90.80 - BVerwGE 73, 252 <256> zum inhaltsgleichen § 14 BDO).

14

d) Zweck der grundsätzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Disziplinarverfahren ist es in erster Linie, zu verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden (stRspr, etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13). Damit dient sie der Rechtssicherheit, gewährleistet Vertrauensschutz und vermeidet divergierende Feststellungen zu demselben Sachverhalt. Dieselben Ziele werden auch bei einer Bindungswirkung von Strafurteilen ausländischer Gerichte erreicht.

15

Ein weiterer Zweck von § 57 Abs. 1 BDG besteht darin, im Disziplinarverfahren der erhöhten Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 10 und vom 18. September 2017 - 2 B 14.17 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 10 Rn. 8). Dies gilt ohne Unterschied gleichermaßen für deutsche wie für ausländische Strafprozesse, solange diese rechtsstaatliche Mindeststandards einhalten und die in den Strafurteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht offenkundig unrichtig sind. Mögliche justizielle Defizite erfordern es nicht, die Bindung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG generell auf Urteile deutscher Gerichte zu beschränken, sondern sind im Einzelfall nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu korrigieren. Im Hinblick auf Strafurteile eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen (s. auch unten, 2.b). Soweit im Einzelfall Verfahrensgarantien verletzt sein sollten, kann dies der beschriebenen Korrektur nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG unterfallen.

16

Der dagegen erhobene Einwand, dass es im Einzelfall kaum möglich sei, die rechtsstaatlichen Standards ausländischer Strafverfahren in Theorie und Praxis hinreichend zu überprüfen und ihre Vergleichbarkeit mit den Standards deutscher Strafverfahren verlässlich zu bewerten (vgl. z.B. zu § 23 BDG, Gansen in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Juli 2017, § 23 BDG, Rn. 11), ist im Hinblick auf vergleichbare Prüfprogramme der Verwaltungsgerichte etwa in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sachlich unbegründet. Die Wahrung auch der besonderen rechtsstaatlichen Mindeststandards im ausländischen Strafverfahren lässt sich anhand der einschlägigen ausländischen Normen und der ausländischen Strafakten regelmäßig im Bundesgebiet überprüfen. Zudem ist dies mit weniger Unsicherheiten behaftet, als sämtliche erheblichen Tatumstände vom Bundesgebiet aus im Ausland aufzuklären.

17

2. Das einfach-rechtlich festgestellte Auslegungsergebnis zur Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen von deutschen wie ausländischen Strafurteilen im Disziplinarverfahren gemäß § 57 Abs. 1 BDG steht mit Verfassungs- (a), Unions- (b) und Konventionsrecht (c) in Einklang.

18

a) Verfassungsrecht gebietet es nicht, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG verfassungskonform einschränkend auszulegen. Das Grundgesetz enthält kein Verbot, die tatsächlichen Feststellungen ausländischer Urteile im Disziplinarverfahren grundsätzlich als bindend anzuerkennen. Weder der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes noch verfassungsrechtliche Prozessgarantien erfordern ein solches Verbot.

19

§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG genügt dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Norm ist eine der Wesentlichkeitslehre entsprechende gesetzliche Grundlage für die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen von Urteilen auch ausländischer Strafgerichte. Der vereinzelt gegen die disziplinare Bindungswirkung ausländischer Urteile erhobene Einwand, der Gesetzgeber müsse diese noch (näher) regeln (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Teil 5c, Stand 4/2018, Yt § 34 WDO Rn. 19), ist verfassungsrechtlich nicht begründet. Der Vorbehalt des Gesetzes und die Wesentlichkeitslehre betreffen zwar nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist, sondern auch die Frage, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 54 m.w.N.). Dies lässt sich nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. - NVwZ 2017, 1111 Rn. 182 m.w.N.). § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG wird diesen Anforderungen aber gerecht. Die Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen auch ausländischer Urteile ist für die betroffenen Normanwender und für die Normunterworfenen - wie das Ergebnis der einfach-rechtlichen Auslegung zeigt (vgl. oben unter 1.) - hinreichend erkennbar.

20

§ 57 Abs. 1 BDG steht des Weiteren im Einklang mit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Prozessgarantien. Denn nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Offenkundig unrichtig i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG sind Feststellungen insbesondere dann, wenn das daran gebundene Disziplinargericht sehenden Auges auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste, etwa weil die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn.13 m.w.N.; Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und Beschluss vom 28. September 2011 - 2 WD 18.10 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 33 § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG leicht abweichenden regelungen in § 18 abs. 1 satz 2 bdo und § 84 abs. 1 satz 2 wdo>).

21

Tatsächliche Feststellungen in Urteilen, die in ausländischen Strafverfahren ergangen sind, sind danach nicht generell aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbar. Entscheidend kommt es vielmehr insbesondere darauf an, ob dem ausländischen Strafurteil eine genügende richterliche Sachaufklärung vorausgegangen ist. Dafür ist wesentlich, dass der Streitgegenstand wenigstens einmal in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt worden ist, gleich wo dieses Strafverfahren stattgefunden hat, ob im Bundesgebiet oder im Ausland (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 - 4 C 15.73 - BVerwGE 48, 271 <277> bzgl. der Voraussetzungen einer materiellen Bindungswirkung).

22

Des Weiteren muss dem Beamten im ausländischen Strafverfahren rechtliches Gehör gewährt worden sein. Soweit der Beamte in zurechenbarer Weise davon abgesehen hat, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, obwohl er hinreichend Gelegenheit dazu hatte, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör "ausgeschöpft" oder verbraucht. Soweit der Beamte keine Möglichkeit hatte, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, muss das Disziplinargericht dem Beklagten rechtliches Gehör zur Sache gewähren. Und soweit unklar ist, ob der Beamte in zurechenbarer Weise davon abgesehen hat, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, muss das Disziplinargericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG aufklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 WD 18.10 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 S. 12§§ 84 abs. 1 satz 2 und 106 abs. 1 wdo>) und dem Beamten hierzu rechtliches Gehör gewähren. Ferner muss das ausländische Strafurteil in einem Verfahren ergangen sein, das dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch des Beamten, d.h. dem Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren, gerecht geworden ist.

23

b) Die in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG verankerte Bindung an die tatsächlichen Feststellungen ausländischer Strafurteile im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist unionsrechtskonform. Dem unionsrechtlichen Strafklageverbrauch nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 22. September 1990 (ABl. EU Nr. L 239, 1) und Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vom 12. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. C 303, 1) kommen in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die Bindungswirkung entspricht indes den unionsrechtlichen Grundsätzen des "gegenseitigen Vertrauens" und der "gegenseitigen Anerkennung".

24

Gemäß Art. 50 GRC darf niemand wegen einer Straftat, deretwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Nach Art. 54 SDÜ darf derjenige, der durch eine Vertragspartei des Übereinkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Aus Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRC ergibt sich indes nicht, dass ein ausländisches Strafurteil disziplinarrechtlich an die Stelle eines entsprechenden deutschen Strafurteils tritt. Insbesondere folgt aus Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRC nicht, dass die in einem ausländischen Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen in einem zusätzlich zulässigen Disziplinarverfahren wegen derselben Sache bindend sein müssen (Weiß, in: GKÖD, Bd. II DiszR, Teil 4, Stand 4/2018, M § 23 BDG Rn. 22, M § 57 BDG Rn. 8).

25

Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens ist in den Art. 2 und 3 EUV sowie Art. 67 Abs. 1 und 82 Abs. 1 AEUV normiert. Als Rechtssatz verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - NJW 2016, 1709 Rn. 78, 82 und vom 10. November 2016 - C-452/16 PPU - juris Rn. 25 f.).

26

Der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung ausländischer Strafurteile wird vom Gerichtshof der Union als primärrechtlich festgeschriebenes Rechtsprinzip aus Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV hergeleitet. Gemäß Art. 67 Abs. 3 AEUV wirkt die Union auch durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen darauf hin, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Nach Art. 82 Abs. 1 AEUV beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union gerade auch auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Der Gerichtshof der Union stützt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zudem auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 30. Mai 2013 - C-168/13 PPU - EuGRZ 2013, 417 Rn. 50, vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - NJW 2016, 1709 Rn. 77 und vom 1. Juni 2016 - C-241/15 - NJW 2017, 49 Rn. 33).

27

Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung schreiben zwar unionsrechtlich eine disziplinarrechtliche Bindung i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Urteile der Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich vor. Insoweit fehlt es bezüglich des Disziplinarrechts an einer sekundärrechtlichen Regelung im Unionsrecht. Sie stehen einer solchen Bindungswirkung aber nicht nur nicht entgegen, sondern legen sie im Gegenteil grundsätzlich und vorbehaltlich der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards nahe.

28

c) Schließlich ist die Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen ausländischer Strafurteile im deutschen Disziplinarverfahren nach § 57 Abs. 1 BDG mit Konventionsrecht (Art. 6 EMRK) vereinbar.

29

Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch, ein Recht auf faires Verfahren, das ein Recht auf Gehör einschließt, sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Darüber hinaus gewährt Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK dem Angeklagten in einem Strafverfahren das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Umfangreiche schriftliche Übersetzungen sind dafür grundsätzlich nicht nötig (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Dezember 1989 - 9783/82 - EGMR-E 4, 450 Rn. 79 - 81). Der Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK beinhaltet grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für den Angeklagten verständlichen Sprache. Dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 3 StR 262/14 - NStZ 2014, 725 <726> und Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 457/14 - NStZ 2017, 63). Weiter gewährt Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK dem Angeklagten das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Dies gilt nicht nur bezüglich mündlicher Erklärungen, sondern bezieht sich auf alles, was Gegenstand des Verfahrens ist, soweit Übersetzungen für die Verteidigung in einem fairen Verfahren nötig sind. Insbesondere muss der Angeklagte in die Lage versetzt werden, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und dem Gericht seine Sicht des Sachverhalts darzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Dezember 1989 - 9783/82 - EGMR-E 4, 450 Rn. 74).

30

Die Übersetzungs- und Sprachmittlerrechte eines im ausländischen Strafprozess angeklagten deutschen Beamten werden durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenso wenig berührt wie sein Zugang zum Strafgericht, sein Anspruch auf ein faires Verfahren und sein Gehörsrecht.

31

Des Weiteren hat der Angeklagte im Strafprozess gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Zum Recht, Zeugen zu befragen, gehört auch, dies in Anwesenheit der Richter zu tun, die über die Sache entscheiden. Änderungen des Spruchkörpers erfordern grundsätzlich eine erneute Zeugenbefragung (EGMR, Urteil vom 10. Februar 2005 - 10075/02 - StV 2005, 475 Rn. 38). Letzteres gebietet auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der ein wichtiger Teil der Garantie eines fairen Verfahrens ist, weil der unmittelbare Eindruck des Richters von einem Zeugen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von besonderer Bedeutung ist (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 152 m.w.N.). Auch eine Beschränkung der Möglichkeit des Angeklagten zur Zeugenbefragung ist mit Art. 6 EMRK nur vereinbar, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, das Verfahren insgesamt fair war und dabei die Rechte der Verteidigung berücksichtigt wurden (Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Kap. 14 Rn. 158 m.w.N.). Auch diese Rechte des Angeklagten werden durch die hier streitgegenständliche Norm des Disziplinarrechts - § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG - abstrakt weder eingeschränkt oder auch nur berührt.

32

3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, im Fall des Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen slowakischen Strafurteils von der Lösungsmöglichkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG keinen Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. Denn diese Feststellungen sind nicht unter Verletzung rechtsstaatlichen Mindeststandards zustande gekommen. Insbesondere ist der Verwaltungsgerichtshof im gerichtlichen Disziplinarverfahren seiner diesbezüglichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gerecht geworden. Ebenso wenig sind die strafgerichtlichen Feststellungen aus anderen Gründen offenkundig unrichtig. Dies ergibt sich aus folgenden für den Fall des Beklagten maßgeblichen einzelfallbezogenen Erwägungen, denen der Senat nicht den Charakter einer abstrakt gezogenen Untergrenze rechtsstaatlicher Mindeststandards beimisst.

33

a) Im Strafverfahren des Klägers, in dem das rechtskräftig gewordene Urteil des slowakischen Bezirksgerichts ergangen ist, sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen eingehalten worden. Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass dem Urteil zugrundeliegende tatsächliche Feststellungen offenkundig unrichtig sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat im slowakischen Strafverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern (Gehörsrecht). Seine Äußerungen sind dort zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum slowakischen Strafverfahren und insbesondere aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichts vom 24. Oktober 2005 ergibt. Der Beklagte hat im Übrigen auch im disziplinargerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht davon abgesehen, sich zu äußern und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, dass er sich zwar äußern wolle, aber nicht zu den abgeurteilten Taten, auf die sich die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts beziehen.

34

Gegen das Urteil des slowakischen Bezirksgerichts hat dem Beklagten effektiver Rechtsschutz zur Verfügung gestanden. Dies zeigt sich u.a. daran, dass er vor dem Kreisgericht dagegen ein erfolgreiches und ein weiteres, dann erfolgloses, Rechtsmittelverfahren geführt hat. Der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts im späteren Disziplinarverfahren steht auch nicht entgegen, dass sie dem Beklagten nicht erkennbar gewesen wäre. Die Erkennbarkeit der Aufspaltung des Rechtswegs und der Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung muss (nur) gewährleisten, dass ein Beamter geschützt wird, der nicht um die Tragweite der Vorentscheidung auch für ein Disziplinarverfahren weiß, sie für rechtswidrig, aber weniger bedeutend hält und deswegen akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 24 f.).

35

Der Beklagte hat das erste Urteil des Bezirksgerichts gerade nicht akzeptiert, sondern er hat den dagegen gegebenen Rechtsweg ausgeschöpft. Die Bedeutung des Strafurteils für das Disziplinarverfahren ist vor allem aber auch von vornherein erkennbar gewesen. Ein Beamter muss wegen der vielfältigen gesetzlichen Anknüpfungen an Entscheidungen im Strafverfahren (vgl. §§ 14, 21 Abs. 2, §§ 22, 36, 57, 71 Abs. 1 Nr. 8, § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 BDG) wissen, dass diese Auswirkungen auf die disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen haben können und er sich deshalb schon im Strafverfahren angemessen verteidigen muss, um Nachteile im Disziplinarverfahren zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 25). Er kann auch nicht davon ausgehen, dass ausländische Strafverfahren disziplinarrechtlich unbedeutend sind. Dies gilt generell, aber jedenfalls bei auch im Ausland begangenen Straftaten, die im Bundesgebiet als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) oder als Qualifikationstaten (§ 12 Abs. 3 Var. 1 StGB) geahndet werden, wie sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten sind (hier im deutschen Recht nach § 176a StGB - schwerer sexueller Missbrauch von Kindern).

36

Das rechtskräftig gewordene Strafurteil des Bezirksgerichts genügt des Weiteren den Anforderungen, die an ein faires Strafverfahren (Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG) zu stellen sind. Dies gilt zunächst für die vom Beklagten aufgeworfene Frage rechtzeitiger und ausreichender Übersetzungen und Dolmetscherleistungen im slowakischen Strafverfahren (Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK). Der Beklagte hat gegenüber dem Kreisgericht zwar angegeben, dass er erst aus der erhobenen Klage, die in die deutsche Sprache übersetzt war, erfahren hat, was ihm zur Last gelegt wird (Kreisgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005, S. 2 der Übersetzung, S. 513 <514> der Strafakte). Das Kreisgericht hat diese Angabe des Beklagten aber nachvollziehbar und folgerichtig deshalb als "irreführend" beurteilt, weil ihm schon bei der ersten Vernehmung ein Beschluss über die Beschuldigtenerhebung übersetzt worden war und der Angeklagte damals erklärt hatte: "Die Tat, die mir zur Last gelegt wird und die mir übersetzt wurde, habe ich verstanden." (Kreisgericht Z., Beschluss vom 14. Juni 2005, S. 6 der Übersetzung, S. 513 <518> der Strafakte).

37

Die vom Beklagten im Disziplinarverfahren darüber hinaus geltend gemachten Übersetzungsmängel betrafen im Übrigen nicht seine Unterrichtung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, sondern die Übersetzung des von Dr. O. erstatteten Gutachtens in der Hauptverhandlung und ein Explorationsgespräch des Sachverständigen Dr. O. mit ihm. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungsurteil ist im Strafverfahren des Beklagten bei Erhebung der Klage zum Gericht ein Dolmetscher bestellt worden. Des Weiteren ist dem Beklagten und seinem Verteidiger jedenfalls im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 21. März 2005 auch der Inhalt der Gutachten bekannt gewesen, weil die Gutachter Dres. A. und O. in dieser Hauptverhandlung vernommen worden sind und dabei auch auf Fragen des Beklagten und seines Verteidigers geantwortet haben. Der Beklagte hat danach im zweiten Berufungsverfahren beim Kreisgericht auch nicht eine fehlende Übersetzung der Gutachten geltend gemacht, sondern sich zum Teil selbst auf die Gutachten berufen. Am Ende der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 24. Oktober 2005 haben der Beklagte und sein Verteidiger auch keine weiteren Anträge zur Beweisführung gestellt und insbesondere auch keine Mängel der Übersetzung der bereits ins Verfahren eingeführten Gutachten geltend gemacht (Protokoll der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts R. vom 24. Oktober 2005, S. 197 ff. der VGH-Akte).

38

Auch bei der Einholung der medizinischen Sachverständigengutachten im slowakischen Strafverfahren lassen sich Verstöße gegen Grundsätze des fairen Verfahrens nicht erkennen. Das Bezirksgericht hat im Strafverfahren gegen den Beklagten Sachverständigenbeweis erhoben. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Grund, warum das Bezirksgericht danach noch verpflichtet gewesen sein könnte, weitere Gutachten einzuholen oder das Gutachten von Dr. O. nachbessern zu lassen.

39

Dies gilt gerade auch hinsichtlich der vom Beklagten gerügten Dauer seines Explorationsgesprächs mit Dr. O. und der Übersetzung durch die zum Explorationsgespräch hinzugezogene Dolmetscherin. Denn das Bezirksgericht hat festgestellt, dass die im Strafverfahren bestellten Sachverständigen genug Zeit gehabt haben, verantwortlich die Untersuchung des Angeklagten durchzuführen und die vom Ermittler gestellten Fragen zu beantworten (Urteil des Bezirksgerichts vom 13. April 2005, S. 21 der Übersetzung, S. 446 <466> der Gerichtsakte zum Strafverfahren 1 T 8/05). Dies entspricht der Angabe des Sachverständigen Dr. O., der ausgeführt hat, dass auch in Ansehung des Verlaufs des Gesprächs mit dem Beklagten sich dessen "Persönlichkeit relativ zuverlässig charakterisieren" lasse (Übersetzung des Sachverständigengutachtens 33/2004, S. 257 der VGH-Akte). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind laut Angaben der Gutachter in der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts vom 21. März 2005 die Angaben des Beklagten für die Erstellung der Gutachten ausreichend und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht veranlasst gewesen.

40

Eine weitergehende Exploration des Beklagten ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs schon mangels Kooperationsbereitschaft des Beklagten unmöglich gewesen und nicht etwa, weil sich die Gutachter nicht genügend Zeit genommen hätten. Der Sachverständige Dr. O. hat ausgeführt, dass der Beklagte auf viele Fragen, die seine Person, seine frühere Ehe, die Scheidungsgründe, sein Sexualverhalten und seine Tat betrafen, nicht geantwortet habe. Der Beklagte habe sich weitgehend geweigert, Informationen über sich und sein Leben zu geben und er habe über die Straftaten nichts gesagt. Auch in der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagte keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

41

Mängel der Übersetzungstätigkeit der Dolmetscherin beim Explorationsgespräch von Dr. O. mit dem Beklagten sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachvollziehbar bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden Beklagtenvortrag im disziplinaren Berufungsverfahren. Denn der Beklagte hat die angebliche Inkompetenz der Dolmetscherin weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren geltend gemacht. Zudem hat der Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten keine verbalen Verständigungsmängel erwähnt und auch anhand der im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten sind keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. Die im Gutachten des Sachverständigen Dr. O. dokumentierten Angaben des Beklagten decken sich zudem weitgehend mit denen im Gutachten der Sachverständigen S. und A., für deren Gutachten der Beklagte in deutscher Sprache befragt worden ist.

42

Auch das durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK garantierte Konventionsrecht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken wie sie für Belastungszeugen gelten, ist im vorliegenden slowakische Strafverfahren gewahrt worden. Der Beklagte hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichts selbst Fragen an die Belastungszeugen stellen können und am Ende der Verhandlung keine Ergänzung der durchgeführten Zeugenvernehmungen mehr beantragt.

43

Die Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichts vom 24. Oktober 2005 haben auch vor den Richtern stattgefunden, die später an dem Strafurteil mitgewirkt haben. Zwar haben die befragten Zeugen zum Teil auf Aussagen verwiesen, die sie in einer früheren Verhandlung des Bezirksgerichts gemacht hatten. Diese frühere Verhandlung hatte das Bezirksgericht aber in derselben Besetzung geführt. Dass die frühere Verhandlung zunächst zu einem ersten Urteil des Bezirksgerichts (vom 13. April 2005) geführt hatte, das zwischenzeitlich (durch Entscheidung vom 14. Juni 2005) vom Kreisgericht aufgehoben worden war, ist im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren unerheblich. Der Sinn und Zweck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Rechts, Zeugen vor den Richtern zu befragen, die an dem Urteil mitwirken, ist im Fall des Beklagten erfüllt. Im Strafverfahren des Beklagten ist dies gewährleistet gewesen, denn das Kreisgericht hatte die Sache nach Aufhebung des Urteils vom 13. April 2005 an das Bezirksgerichts zurückverwiesen bei dem dieselben Richter damit befasst waren wie im aufgehobenen Urteil vom 13. April 2005. Zudem haben der Beklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit gehabt, die Zeugen auch zum Inhalt von deren früheren Aussagen zu befragen. Am Ende der Verhandlung haben sie schließlich auch keine ergänzende Vernehmung mehr beantragt. Die vom Beklagten vor 1999 begangenen Straftaten, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, gehörten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zum notwendigen Umfang der Zurückverweisung, weil das Kreisgericht im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren die diesbezüglichen Feststellungen des Bezirksgerichts unbeanstandet gelassen hat.

44

In dieser Situation die Aussagen von (Opfer-)Zeugen nicht erneut komplett zu wiederholen, entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Rechtsmittelgerichte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017 , Art. 6 Rn. 243 und Paeffgen, ZStW 2006, 275 <293 Fn. 57>, jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 56651/00 - Destrehem vs. Frankreich, n.v.). Die Entscheidung über einen (weiteren) Zeugenbeweis ist Sache des nationalen Gerichts, dessen Ermessen insoweit auch durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK nicht beschränkt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - C-189/02 P u.a.- Slg. 2005, I-5425 Rn. 69 f. m.w.N.). Ist schon ein Rechtsmittelgericht nicht nach Art. 6 EMRK verpflichtet, (Opfer-)Zeugen erneut zu Sachverhalten zu vernehmen, zu denen sie bereits erstinstanzlich ausgesagt haben, sondern hat es diesbezüglich Ermessen, muss dies im Strafverfahren gegen den Beklagten erst recht auch für das als erstinstanzliches Tatsachengericht tätig gewordene Bezirksgericht gelten, das in identischer Besetzung bereits einen eigenen Eindruck von den Zeugen und deren Aussagen gewonnen hatte, auf die die Zeugen in der erneuten Verhandlung (nach Zurückverweisung) lediglich Bezug nahmen, ohne sich umfassend zu wiederholen.

45

b) Macht ein Verfahrensbeteiligter - hier der Beklagte - eine offenkundige Unrichtigkeit bindender Feststellungen i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG geltend, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach dieser Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235, 1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - NVwZ-RR 2018, 239 Rn. 15). Der Beklagte hat zwar zu bestimmten Aspekten des slowakischen Strafverfahrens vorgetragen, die seiner Meinung nach offenkundig gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstießen. Der Verwaltungsgerichtshof ist diesem Vorbringen aber - wie ausgeführt - hinreichend nachgegangen.

46

Ist das Disziplinargericht an Feststellungen aus einem ausländischen Strafurteil gebunden, muss es insbesondere auch Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem ausländischen Strafgericht und zum Inhalt des ausländischen Strafprozessrechts anstellen (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 WD 18.10 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 S. 19§§ 84 abs. 1 satz 2 und 106 abs. 1 wdo>). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dementsprechend mit dem Protokoll der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts befasst und auch Ermittlungen zum slowakischen Strafprozessrecht angestellt, soweit dies durch die Rüge des Beklagten hinsichtlich der Zeugenvernehmungen in der Verhandlung vom 24. Oktober 2005 veranlasst gewesen ist. Im Ergebnis hat er keinen offenkundigen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften festgestellt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

47

4. Der Beklagte hat durch den sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Durch die Straftat hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dieses ist disziplinarwürdig i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

48

Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung von Dienstvergehen hat der Senat die bisherige Kategorie der "Richtschnur" oder der "Regeleinstufung" (vgl. dazu noch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18) aufgegeben. Er geht davon aus, dass sich die Disziplinarmaßnahme am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren hat. Der Senat hat dies zunächst in Fällen der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften ausgesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31 f.) und sodann zu innerdienstlich begangenen Zugriffsdelikten (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 19). Dies ist nunmehr der generelle Ansatz der Rechtsprechung des Senats. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

49

Ausgehend vom Strafrahmen §§ 176 und 176a StGB reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme hier bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, d.h. bis zur Aberkennung des Ruhegehalts nach § 12 BDG. Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 BDG führt zur Aberkennung des Ruhegehalts, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

50

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO.

51

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 78 BDG i.V.m. Nr. 11 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 BDG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Strafgesetzbuch - StGB | § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 78 Gerichtskosten


In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtsko

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 41 Verlust der Beamtenrechte


(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschri

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung


(1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. der wegen ei

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung


(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweife

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen


(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorge

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 12 Aberkennung des Ruhegehalts


(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt ver

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstan

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 71 Wiederaufnahmegründe


(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,2. Tatsachen od

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nic

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft 1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Dez. 2015 - 2 StR 457/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 457/14 vom 23. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR457.14.0 Der 2. Strafsenat des Bu

Referenzen

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 457/14
vom
23. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR457.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 25. November 2015, in der Sitzung am 23. Dezember 2015, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin für den Angeklagten J. , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin für die Angeklagte F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2014, soweit es sie betrifft und sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten J. und F. im Fall 10 der Anklage freigesprochen worden sind,
b) soweit die Angeklagte F. verurteilt worden ist aa) im Fall 9 der Anklage, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagte F. hat die Strafkammer unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt; die von der Angeklagten in Frankreich (Guadeloupe) erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:2 angerechnet.
2
Die Angeklagte F. beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und erhebt die Sachrüge, soweit sie verurteilt ist. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der beiden Angeklagten auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen den Freispruch im Fall 10 der Anklage. Außerdem beanstandet sie, dass die Angeklagte F. im Fall 9 der Anklage lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht auch - tateinheitlich - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

3
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Zwischen beiden aus der Dominikanischen Republik stammenden An- geklagten bestand spätestens ab Sommer 2012 „eine sexuelle Beziehung“, wo- bei sie „nicht ständig“ zusammen lebten. Der Angeklagte J. wohnte zuletzt in H. , die Angeklagte F. arbeitete als Prostituierte in verschiedenen Clubs, unter anderem auch in Deutschland.
5
a) Im Sommer 2012 erklärte sich die Angeklagte F. bereit, gemeinsam mit dem nicht revidierenden Angeklagten R. ein Kokaingeschäft über 2 kg Kokain durchzuführen. Der Angeklagte J. überwies auf Bitten der Angeklagten F. und in Kenntnis des Verwendungszwecks dem als Kurier tätigen Zeugen B. für dessen „Drogenkurierflug“ 1.300 €; die Angeklagte F. stellte u.a. den Kontakt zu den Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik her. Der erwartete Gewinn sollte zwischen den Angeklagten geteilt werden. Anlässlich einer Zollkontrolle in Br. wurden im Koffer des Kuriers insgesamt 4,4 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80% festgestellt; die dominikanischen Drogenlieferanten hatten auf Veranlassung der Angeklagten F. eine größere Kokainmenge in dem Koffer versteckt (Fall 1 der Anklage).
6
b) Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 kamen der nicht revidierende Angeklagte R. und die Angeklagte F. erneut überein, mit der zuvor beschriebenen Aufgabenverteilung Kokain schmuggeln zu lassen, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die Angeklagte F. besorgte u.a. die Flugunterlagen für den als Kurier vorgesehenen Zeugen Ho. und finan- zierte die Fahrt zum Flughafen. Auf seinem Rückflug hatte der Zeuge Ho. 214,1 Gramm Kokain inkorporiert, mit einem - von der Strafkammer geschätzten - Wirkstoffgehalt von 50% (Fall 2 der Anklage).
7
c) Anfang 2013 erklärte sich die Angeklagte F. anlässlich eines gemeinsamen Treffens in D. gegenüber dem nicht revidierendenAngeklagten R. und einer albanischen Käufergruppe bereit, 1 kg Kokain zu liefern. Zu einer solchen Lieferung kam es letztlich nicht (Fall 4 der Anklage).
8
d) Wenige Wochen später kam es auf Veranlassung der Angeklagten F. zu einem Treffen in einem Restaurant in A. zwischen ihr, dem nicht revidierenden Angeklagten R. , albanischen Kaufinteressenten und zwei dunkelhäutigen potentiellen Verkäufern, die die Angeklagte dort einbestellt hatte, um eine Lieferung von 1 kg Kokain zu vermitteln. Zu einem Geschäftsabschluss kam es nicht (Fall 5 der Anklage).
9
e) Im Juni 2012 erschien der drogenabhängige Zeuge S. auf einer Polizeidienststelle in H. und gab an, 2 kg Kokain aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland geschmuggelt und dafür 15.000 € erhal- ten zu haben. Der Zeuge, der „auf freiem Fuß“ blieb,machte in der Folgezeit Angaben zu weiteren Drogengeschäften und wurde wenig später wegen verschiedener Bedrohungen in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen.
10
Als der Zeuge S. im Rahmen des Zeugenschutzprogrammes am 22. September 2012 zu seinem neuen Unterbringungsort gebracht werden sollte, überreichte er den ihn begleitenden Polizeibeamten eine Tasche, in der sich sieben in gleicher Weise eingepackte graue Pakete befanden, die insgesamt 322,22 Gramm Kokain enthielten. In der persönlichen Habe des Zeugen fanden sich zwei Tage später zwei weitere Pakete mit insgesamt 19,1 Gramm Kokain, das eine mit dem zuvor sichergestellten Kokain identische Zusammensetzung hinsichtlich des Kokainhydrochlorids und der Beimischung aufwies. Der Wirkstoff betrug insgesamt 240,35 Gramm Kokainhydrochlorid. DNA-Spuren, die sich an einem der von dem Zeugen übergebenen Body-Packs fanden, stimmten mit dem DNA-Muster der Angeklagten F. überein (Fall 9 der Anklage).
11
f) Im Fall 10 der Anklage hat das Landgericht die beiden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, die Zeugin Ba. beauftragt zu haben, im September 2012 insgesamt 30 Plomben gefüllt mit insgesamt etwa 300 Gramm Kokain nach Italien zu transportieren. Die Strafkammer hat zu diesem Vorwurf „keine sicheren Fest- stellungen“ treffen können. Der Angeklagte J. hat sich zur Sache nicht ein- gelassen, die Angeklagte F. hat den Vorwurf bestritten. Nach Auffassung der Strafkammer habe die einzige Belastungszeugin Ba. , „die jetzt in Italien lebt, und gegen die insoweit selbst als Beschuldigte ermittelt worden ist, […] umfassend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht“. Ihre im Rahmen der Rechtshilfe in Italien durchgeführte - die Angeklagten belastende - frühere richterliche Vernehmung sei aufgrund eines Formfehlers nicht verwertbar. Allein der Umstand, dass von dem Angeklagten J. verschiedene Geldbeträge an die Zeugin Ba. überwiesen worden sind, reiche für eine Verurteilung nicht aus.
12
2. Die Angeklagte F. hat eine Tatbeteiligung im Fall 1 abgestritten; hinsichtlich des Falles 2 hat die Angeklagte F. das äußere Geschehen eingeräumt ; sie habe letztlich aber nur eine untergeordnete Rolle gespielt. In den Fällen 4 und 5 habe sie zwar die Treffen organisiert, aber zum einen sei es nicht darum gegangen, Drogen von ihr zu kaufen, zum anderen sei sie an den Gesprächen , die sie aufgrund der Sprachschwierigkeiten schon nicht verstanden habe, nicht beteiligt gewesen. Im Fall 9 schließlich habe der Zeuge S. die Unwahrheit gesagt.
13
Das Landgericht hat sich unter anderem aufgrund der Aussage des nicht revidierenden Angeklagten R. , der Aussagen der Zeugen B. und Ho. und weiterer Zeugen im Sinne der getroffenen Feststellungen überzeugt. Im Fall 9 hat die Strafkammer zwar ihre Überzeugung zur Tatbeteiligung der Angeklagten F. nicht auf die Aussage des Zeugen S. gestützt , weil dessen Angaben massive Widersprüche und Einschränkungen aufgewiesen hätten. Das Landgericht hat aber aufgrund der der Angeklagten F. zuzuordnenden DNA-Spuren die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte in Deutschland mit den Drogen in Kontakt gekommen sei, „als sie diese etwa nach H. transportiert oder zumindest eine gewisse Zeit aufbewahrt hat“.
14
3. Das Landgericht hat die Angeklagte F. in den Fällen 1, 2 und 4 der Anklage jeweils wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in den Fällen 5 und 9 der Anklage jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.

II.

Revision der Angeklagten F.
15
1. Die Revision der Angeklagten F. hat mit der Rüge, die Strafkammer habe gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK und den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil sie der der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten erst am 7. Hauptverhandlungstag eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift überlassen und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen habe, Erfolg.
16
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
17
Der Vorsitzende der Strafkammer verfügte am 4. November 2013 die (formlose) Übersendung der 19 Seiten umfassenden Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 29. Oktober 2013 an alle drei Angeklagten, verbunden mit dem Zusatz, dass die Zustellung an den jeweiligen Verteidiger erfolge und die Übersetzung in die spanische Sprache veranlasst sei. Die Anklageschrift ging der Verteidigerin der Angeklagten F. am 5. November 2013 zu. Am 15. November 2013 ging die übersetzte Anklageschrift auf der Geschäftsstelle der Strafkammer ein. Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 18. November 2013 wurde die formlose Übersendung der übersetzten Anklageschriften an alle drei inhaftierten Angeklagten veranlasst. Die Angeklagte F. hat - anders als die beiden anderen Angeklagten - die Übersetzung der Anklageschrift nicht erhalten ; ein schriftliches Empfangsbekenntnis oder ein sonstiger Nachweis dafür, dass die der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte F. die in die spanische Sprache übersetzte Anklageschrift in der Justizvollzugsanstalt tatsächlich erhalten hat, existiert nicht. Es kann lediglich nachgewiesen werden, dass der Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt eine Übersetzung des sechs Seiten umfassenden Haftbefehls vom 23. Mai 2013 ausgehändigt worden war, der aber nur einen Teil der später angeklagten Taten zum Gegenstand hatte.
18
Am 11. Februar 2014, dem ersten Hauptverhandlungstag, wurde die Anklage verlesen und durch eine Dolmetscherin für die spanische Sprache übersetzt. Weder an diesem Tag noch an den weiteren fünf Verhandlungstagen hat die Angeklagte eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift erhalten.
19
Am 17. März 2014 stellte die Verteidigerin der Angeklagten F. im Rahmen einer weiteren Besprechung mit dieser fest, dass die Angeklagte lediglich - wie von ihr behauptet und wovon das Gericht aufgrund angestellter Nach- forschungen ausgeht - im Besitz einer Übersetzung des Haftbefehls vom 23. Mai 2013 war, eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift hingegen nicht erhalten hatte. Nachdem die Angeklagte F. sich am folgenden Verhandlungstag (18. März 2014) zum Tatvorwurf eingelassen hatte, rügte die Verteidigerin , dass die Angeklagte keine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift erhalten habe und beantragte die Aussetzung des Verfahrens.
20
Die Strafkammer hat den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen. Ein Grund für eine Verfahrensaussetzung sei nicht gegeben, „nachdem das Gericht erst am heutigen siebten Verhandlungstag erfahren hat, dass die Angeklagte F. die an sie bereits im November 2013 übersandte Übersetzung der Anklage nach ihren Angaben nicht erhalten hat. Die Angeklagte ist anwaltlich vertreten. Der Nichterhalt der Übersetzung der Anklage hätte gegebenenfalls dem Gericht spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt werden können. Im Übrigen ist die Verlesung des Anklagesatzes am ersten Hauptverhandlungstag auch in die spani- sche Sprache übersetzt worden durch die Dolmetscherin“. Der Angeklagten wurde sodann ein Überstück der übersetzten Anklage ausgehändigt.
21
Die von der Verteidigerin erhobene Gegenvorstellung im Verhandlungstermin blieb ohne Erfolg. Unmittelbar danach wurde die Hauptverhandlung mit der Beweisaufnahme an weiteren sieben Verhandlungstagen fortgesetzt.
22
b) Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Entscheidung der Strafkammer, den Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen und die Hauptverhandlung unmittelbar fortzusetzen, ist rechtsfehlerhaft und verstößt gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.
23
aa) Ein Angeklagter kann auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen, wenn ihm der Verfahrensge- genstand in vollem Umfang bekannt ist. Dies setzt auch die Kenntnis der Anklageschrift voraus. Deshalb hat ein Angeklagter nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Dieses Recht beinhaltet für den der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache; dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1).
24
Die Überlassung der übersetzten Anklageschrift an die AngeklagteF. am siebten Verhandlungstag war deshalb zu spät. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung genügt nur in Ausnahmefällen , namentlich dann, wenn - wie hier gerade nicht - der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 18 mwN). Der Umstand, dass die Angeklagte eine Verteidigerin hat, führt - auch unter Berücksichtigung des § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG - zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1).
25
bb) Ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, kann grundsätzlich die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen , um seine Verteidigung genügend vorbereiten zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 1977 - 3 StR 278/77, bei Holtz MDR 1978, 111 f.; OLG Celle, StV 1998, 531, 532; Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 201 Rn. 46; Schneider, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 201 Rn. 11; MeyerGoßner /Schmitt, aaO, § 201 Rn. 10, jeweils mwN). Dem Tatrichter steht bei der Entscheidung über einen solchen Aussetzungsantrag entsprechend § 265 Abs. 4 StPO ein Ermessensspielraum zu (vgl. Stuckenberg, in: Löwe/ Rosenberg, aaO, § 265 Rn. 109). Ob dieser Ermessensspielraum wegen der Funktion der (übersetzten) Anklageschrift für die Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung auf Null reduziert ist und dem Gericht ein Ermessen deshalb nur im Rahmen der Entscheidung darüber zusteht, wie lange es den Zeitraum bemisst, den es dem Angeklagten für die Vorbereitung der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung zur Verfügung stellt (vgl. OLG Celle, StV 1998, 531, 532; Rübenstahl, StraFo 2005, 30, 32), oder ob (bereits) eine angemessene Unterbrechung der Hauptverhandlung genügt (vgl. auch Stuckenberg, in: Löwe/ Rosenberg, aaO, § 265 Rn. 112; Kuckein, in: KK-StPO, aaO, § 265 Rn. 30; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 265 Rn. 39), kann der Senat hier offen lassen. Denn dem Beschluss vom 18. März 2013, mit dem die Strafkammer den Aussetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist schon nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht überhaupt seines Ermessens bewusst gewesen ist.
26
cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, das nach Überlassung der schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift nach sieben weiteren Hauptverhandlungstagen ergangen ist, auf einem etwaigen Informationsdefizit beruht, zumal sich die Angeklagte in Unkenntnis der schriftlichen Übersetzung der Anklage bereits am siebten Hauptverhandlungstag zu den Tatvorwürfen eingelassen hat (vgl. - insoweit anders gelagert - BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1).

III.

Revision der Staatsanwaltschaft
27
Die zu Ungunsten der beiden Angeklagten J. und F. eingelegte und wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit einer Aufklärungs- und einer Beweisantragsrüge den Freispruch der Angeklagten im Fall 10 der Anklage. Außerdem wendet sie sich dagegen, dass die Angeklagte F. im Fall 9 der Anklage außer wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auch - tateinheitlich - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Bereits die Aufklärungsrüge dringt hinsichtlich der Teilfreisprüche durch. Die Sachrüge führt sowohl zugunsten wie auch zuungunsten der Angeklagten F. zur Aufhebung im Fall 9 der Anklage.
28
1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebung hinsichtlich der Freisprüche im Fall 10 der Anklage.
29
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, die Zeugin Ba. habe sich umfassend auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen; deswegen habe sie rechtsfehlerhaft von weiteren Anstrengungen, die Zeugin - gegebenenfalls im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung im Rechtshilfewege - zu vernehmen , Abstand genommen. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde :
30
Die Zeugin Ba. war ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung am 11. Februar 2014 geladen worden, jedoch nicht erschienen. Ausweislich des verlesenen Schreibens des Polizeipräsidiums T. vom 5. Februar 2014 hat die Zeugin erklärt, dass sie „aus überraschend eingetretenen gesundheitlichen Gründen der Ladung keine Folge leisten“ könne; sie sei bereit, „auf Anfrage der zuständigen Justizbehörde ein Arztattest vorzulegen“. Zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin am 12. März 2014 erschien sie ebenfalls nicht. Ausweislich des verlesenen Schreibens des Polizeipräsidiums T. vom 12. März 2014 hat die Zeugin erklärt, dass sie „keine Absicht“ habe, „an der Verhandlung teilzunehmen, zumindest in der nahen Zukunft, weil dies gewisse Risiken für ihre Schwangerschaft birgen könnte, nachdem sie sich einer künstlichen Be- fruchtung unterzogen hat“. Die Zeugin hat darüber hinaus „unmissverständlich erklärt, dass sie im Rahmen dieses Strafverfahrens bereits ausführlich ausge- sagt hat“; insofernbetrachte sie ihre weitere Teilnahme an einer Verhandlung als überflüssig.
31
Im Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2014 hat die Strafkammer sodann darauf hingewiesen, dass „eine Vernehmung der Zeugin Ba. nicht erfolgen soll, da nach ihren Erklärungen, die sie auf Veranlassung des Gerichts gegenüber den italienischen Polizeibehörden abgegeben hat und die von diesen an das Gericht mitgeteilt worden sind, davon auszugehen ist, dass die Zeugin ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO in Anspruch nimmt“.
32
b) Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Der von der Strafkammer gezogene Schluss, die Zeugin Ba. habe „umfassend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht“, hält - unbeschadet dessen, ob und in welchem Umfang ihr ein solches Recht zusteht - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie sich aus den verlesenen Mitteilungen der italienischen Polizei ergibt, ist die Zeugin zuvörderst aus gesundheitlichen Gründen zu beiden Hauptverhandlungsterminen nicht erschienen. Eine ausdrückliche (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 326/88, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 5; Senge, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 55 Rn. 12 mwN) Weigerung der Zeugin, (umfassend) auszusagen, ist weder gegenüber den italienischen Beamten noch gegenüber dem deutschen Gericht erklärt worden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin auch deswegen ihre Teilnahme an einer Verhandlung als überflüssig bewertet hat, weil sie sich auf ihre im Ermittlungsverfahren gemachte ausführliche Aussage berief, liegt der Schluss der Strafkammer fern, sie habe damit von ihrem (umfassenden ) Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
33
Das Landgericht hätte demzufolge gesteigerte Anstrengungen unternehmen müssen, die Hauptbelastungszeugin Ba. entweder in der Hauptverhandlung oder zumindest in Form einer audiovisuellen Vernehmung im Rechtshilfewege zu vernehmen. Auf der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht beruhen auch die Teilfreisprüche im Fall 10 der Anklage. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, hätte die Zeugin bekundet, zu beiden Angeklagten J. und F. u.a. auch in D. Kontakt gehabt zu haben und von diesen als Drogenkurierin eingesetzt worden zu sein; im September 2012 habe sie im Auftrag der beiden Angeklagten 30 Plomben Kokain von H. nach Italien gebracht und dafür auf Weisung der Angeklagten F. durch den Angeklagten J. 1.000 € als Entlohnung erhalten. Der Senat kann demnach nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn es die Zeugin vernommen hätte.
34
2. Da die Freisprüche im Fall 10 der Anklage bereits auf diesem Verfahrensverstoß beruhen, kommt es auf die weitere Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin nicht an, die Strafkammer habe fehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden deutschen Ermittlungsbeamten, die der richterlichen Vernehmung der Zeugin Ba. in Italien beigewohnt hatten, als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Februar 2015.
35
3. Die Sachrüge führt sowohl zugunsten wie auch zuungunsten der Angeklagten F. zur Aufhebung ihrer Verurteilung im Fall 9 der Anklage.
36
a) Es mangelt bereits an tragfähigen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wo sich im Einzelnen die der Angeklagten F. zuzuordnenden DNA-Spuren an „einem der in dem Gutachten als Bodypack mit Umhüllung und Bindfaden bezeichneten mit heller Folie umpackten Päckchen“ befanden.Der Senat kann somit schon nicht prüfen, ob die Überzeugung des Landgerichts, die Angeklagte sei in Deutschland (bewusst ) mit den Drogen in Kontakt gekommen, „als sie diese etwa nach H. transportiert oder zumindest eine gewisse Zeit aufbewahrt hat“, nachvollziehbar ist oder es sich letztlich nur um eine Vermutung handelt.
37
Zudem belegen die knappen schlussfolgernden Ausführungen, die Angeklagte habe sich angesichts der DNA-Spuren an einem der Body-Packs an dem späteren Verkauf des - zumal gesamten - Kokains beteiligen wollen, für sich genommen noch keine tatsächlich erfolgte Förderung oder Erleichterung der Haupttat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZRR 2015, 343, 344 mwN).
38
b) Ebensowenig ermöglichen die bisherigen - lückenhaften - Feststellungen zu den gesicherten DNA-Spuren einen Schluss auf die Besitzverhältnisse an den Betäubungsmitteln. Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 2 StR 246/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 6; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1298 ff., je- weils mwN). Eine kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen genügt für die Annahme eines Besitzes nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75, BGHSt 26, 117 f.; Weber, aaO, Rn. 1325). Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, in welcher Intensität und in welchem Umfang die Angeklagte mit den Betäubungsmitteln in Berührung gekommen ist.
39
4. Die Aufhebung im Fall 9 der Anklage zieht die Aufhebung der gegen die Angeklagte F. verhängten (ersten) Gesamtstrafe nach sich. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer für die Angeklagte F. nunmehr eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden haben, nachdem - die auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgte Auslieferungsbewilligung bezog sich zunächst lediglich auf die Fälle 1, 8 und 9 der Anklage - einem Nachtragsersuchen für die Fälle 2, 4 und 5 der Anklage von dem Cour d'Appell de Basse Terre rechtskräftig stattgegeben worden ist, wodurch ein diesbezügliches Vollstreckungshindernis entfallen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, BGHR IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3 Spezialität 1). Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.