Bundesverfassungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140128.2bvr156112
bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz.

I.

2

1. Der Bund betreibt Filmförderung auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) seit dem Inkrafttreten der Erstfassung dieses Gesetzes (vom 22. Dezember 1967, BGBl I S. 1352) am 1. Januar 1968 (zu älteren Förderaktivitäten vgl. Kong, Die Filmförderungskompetenz des Bundes, 2009, S. 5 ff.). Seit dem Jahr 2007 erfolgt zusätzlich eine Förderung durch den Deutschen Filmförderfonds. Daneben sind weitere Fördermittel im Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorgesehen (vgl. von Have/Schwarz, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 105. Kap., Rn. 12; für das laufende Jahr s. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 - Haushaltsgesetz 2013 - vom 20. Dezember 2012, BGBl I S. 2757, Anlage, Kap. 0405, Titelgruppe 02, Titel 683 21). Anders als die zuletzt genannten, steuerfinanzierten Bundesförderungen werden die Maßnahmen nach dem Filmförderungsgesetz durch die Erhebung einer Sonderabgabe, der sogenannten Filmabgabe, finanziert. Diese Abgabe wurde ursprünglich nur von den Filmtheaterbetreibern erhoben. Im Zuge der mehrfachen Änderungen des Gesetzes, das die Erhebung der Abgabe jeweils nur für einen Zeitraum von einigen Jahren vorsah und vorsieht (vgl. § 15 Abs. 2 FFG in der 1968 in Kraft getretenen Fassung; aktuell § 75 Abs. 1 FFG), wurde die Abgabepflicht auf die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter erstreckt.

3

Neben dem Bund unterhalten auch die Länder Einrichtungen und Programme zur Filmförderung (vgl. Schwarz/Hansen, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 133. Kap.; Castendyk, Die deutsche Filmförderung. Eine Evaluation, 2008, S. 47 ff.). Die Förderung ist regelmäßig an die Bedingung geknüpft, dass die Mittel für die Produktion des betreffenden Films in Höhe von mindestens dem Eineinhalbfachen der Fördersumme im jeweiligen Bundesland ausgegeben werden (sog. Regionaleffekt; vgl. dazu Geier, Nationale Filmförderung und europäisches Beihilferecht, 2006, S. 53 f. mit Fn. 188; Schwarz/Hansen, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 133. Kap., Rn. 5).

4

2. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung der Filmabgabe im ersten Halbjahr 2004. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe in diesem Zeitraum ist § 66 FFG in der Fassung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBI I S. 2771; im Folgenden: Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004).

5

Das Filmförderungsgesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Filmförderungsanstalt (a)), die von ihr zu betreibenden Maßnahmen der Filmförderung (b)), die Erhebung einer Filmabgabe, aus deren Aufkommen die Fördertätigkeit der Anstalt finanziert wird (c)), und die Verwendung der Mittel aus dieser Abgabe (d)). Die Europäische Kommission hat das Filmförderungsgesetz im Rahmen der Beihilfenkontrolle genehmigt (e)).

6

a) Mit dem Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl I S. 1352) wurde die Filmförderungsanstalt als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films" gegründet (§ 1 FFG 1968). Das Filmförderungsgesetz 2004 bestimmt die Funktion der Filmförderungsanstalt, und damit der von ihr zu betreibenden Filmförderung, dagegen wie folgt: Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland (§ 1 Abs. 1 FFG 2004).

7

Organe der Filmförderungsanstalt sind der Vorstand, das Präsidium und der Verwaltungsrat; wesentliche Förderentscheidungen treffen darüber hinaus die Vergabekommission und deren Unterkommissionen (§§ 3 ff., 7, 8a FFG 2004; näher unter C.I.3.b)).

8

Die Filmförderungsanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde (§ 13 FFG 2004); dieser sind auch die Richtlinien zum Förderverfahren zur Genehmigung vorzulegen (§ 63 Abs. 2 FFG 2004).

9

b) Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz umfasst die Filmproduktionsförderung (aa)), die Absatzförderung (bb)), die Abspielförderung (cc)) und sonstige Fördermaßnahmen (dd)). Insgesamt wandte die Filmförderungsanstalt im Jahr 2004 über 61 Millionen Euro für die Filmförderung auf (vgl. Filmförderungsanstalt, Geschäftsbericht 2004, S. 17).

10

aa) Zur Förderung der Produktion von Filmen sieht das Filmförderungsgesetz die Referenzfilmförderung ((2)) und die Projektfilmförderung ((3)) vor. Gefördert werden kann auch die Herstellung von Kurzfilmen ((4)) und Drehbüchern ((5)). Neben den besonderen Förderungsvoraussetzungen für die verschiedenen Arten förderungsfähiger Vorhaben bestehen allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Vorgaben für die Verwertung geförderter Filme ((1)).

11

(1) Eine Reihe allgemeiner Voraussetzungen für die Filmproduktionsförderung betreffen den notwendigen Bezug des geförderten Films, der geförderten Koproduktion oder des kofinanzierten Films - unter anderem hinsichtlich des Herstellers und weiterer Mitwirkender, der Sprache und der Atelieraufnahmeorte - zu Deutschland beziehungsweise, großenteils alternativ, zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (s. im Einzelnen § 15 FFG 2004; für Koproduktionen und Kofinanzierungen §§ 16 und 16a FFG 2004).

12

Im Interesse bestmöglicher wirtschaftlicher Auswertung gibt das Gesetz für geförderte Filme eine Verwertungsstufenfolge vor, die sogenannte Auswertungskaskade. Sie verläuft von der Kinovorführung über den Verleih und den Verkauf von Bildträgern und die Ausstrahlung im Bezahlfernsehen bis zur Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen. Die Verwertung auf jeder dieser Stufen ist durch Sperrfristen für die jeweils nachfolgende Verwertungsstufe geschützt (§ 30 FFG 2004).

13

(2) Die sogenannte Referenzfilmförderung ist die Förderart, auf die in der Summe die meisten Mittel verwendet werden, im Jahr 2004 nach dem Geschäftsbericht der Filmförderungsanstalt (a.a.O. S. 17) über 16 Millionen Euro. Im Rahmen der Referenzfilmförderung erhält der Hersteller eines programmfüllenden Films (vgl. § 15 Abs. 1 FFG 2004) einen Zuschuss für dessen Produktion, wenn ein früherer Film, der sogenannte Referenzfilm, bestimmte Erfolge erzielt hat, die in sogenannten Referenzpunkten gemessen werden.

14

Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie, erstmals nach dem Filmförderungsgesetz 2004, dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Außerdem spielt die Bewertung durch die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (heute: Deutsche Film- und Medienbewertung) eine Rolle. Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung im Inland gegen Entgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FFG 2004). Referenzpunkte für Preise und Festivalerfolge werden gestaffelt nach Art des Erfolgs und Bedeutung des Preises beziehungsweise des Festivals vergeben (s. im Einzelnen § 22 Abs. 3 FFG 2004). Grundsätzlich setzt die Förderberechtigung bei 150.000 Referenzpunkten ein; hat der Referenzfilm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, beträgt die erforderliche Referenzpunktzahl 100.000 (§ 22 Abs. 1 FFG 2004). Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50.000 erreicht hat (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FFG 2004). Für Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilme gelten besondere Bestimmungen (§ 23 FFG 2004).

15

Die für die Referenzfilmförderung insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel werden unter den berechtigten Produzenten nach dem Verhältnis der Referenzpunkte zueinander aufgeteilt (§ 22 Abs. 6 FFG 2004). Die Höchstsumme der Förderung für einen Film beträgt zwei Millionen Euro (§ 22 Abs. 4 FFG 2004).

16

(3) Projektfilmförderung wird nach dem Filmförderungsgesetz 2004 gewährt, wenn ein Filmvorhaben aufgrund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt werden (§ 32 Abs. 3 FFG 2004). Können nicht alle geeigneten Projekte angemessen berücksichtigt werden, wählt die Vergabekommission der Filmförderungsanstalt die ihr am geeignetsten erscheinenden Projekte aus (§ 32 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004). Die Gewährung von Projektfilmförderung setzt einen Eigenanteil des Produzenten voraus (s. im Einzelnen § 34 FFG 2004). Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 250.000 Euro gewährt; die Förderungshilfe kann bis zu einer Million Euro betragen, wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen (§ 32 Abs. 2 FFG 2004; zur Rückerstattung § 39 FFG 2004).

17

(4) Bei der Kurzfilmförderung wird dem Hersteller eines von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ausgezeichneten oder mit Preisen versehenen Kurzfilms nach dem Referenzprinzip ein Zuschuss für die Herstellung eines weiteren deutschen Kurz- oder Langfilms gewährt (§§ 41 und 45 FFG 2004).

18

(5) Drehbuchförderung kann dem Autor oder der Autorin eines Drehbuchs gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 47 Abs. 1 FFG 2004). Das Drehbuch muss im Fall der Verfilmung für die Herstellung eines deutschen Films oder einer Koproduktion mit deutscher Beteiligung verwendet werden (§ 50 FFG 2004). Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu höchstens 25.000 Euro gewährt; in besonderen Fällen kann ein Zuschuss bis zu 50.000 Euro gewährt werden (§ 47 Abs. 2 FFG 2004).

19

bb) Die zweite Säule der Filmförderung ist die Absatzförderung (§§ 53 ff. FFG 2004). Hat ein nach den allgemeinen Fördervoraussetzungen der §§ 15 bis 16a FFG 2004 förderfähiger Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht, dann wird dem Verleiher eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen förderfähigen Films gewährt (§ 53 Abs. 1 FFG 2004). Die Förderungshilfen dürfen unter anderem zur Abdeckung von Vorkosten - wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen - und für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte eingesetzt werden (§ 53 Abs. 3 FFG 2004). Im Rahmen der Projektförderung für den Verleih und Vertrieb können Darlehen beziehungsweise Zuschüsse unter anderem zur Abdeckung von Vorkosten, zur Herstellung von Kopien sowie von Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb, für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen und für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme gewährt werden (s. im Einzelnen § 53a Abs. 1 FFG 2004). Zu großenteils gleichen Zwecken können für die Videowirtschaft Projektförderungshilfen für den Absatz von Bildträgern gewährt werden (s. im Einzelnen § 53b Abs. 1 FFG 2004).

20

cc) Der dritte wesentliche Förderungstypus ist die Abspielförderung. Sie kann, teils in Form von Zuschüssen, teils in Form von Darlehen, Filmtheatern (§ 56 FFG 2004) und Videotheken (§ 56a FFG 2004) gewährt werden. Die Förderungshilfen werden insbesondere gewährt zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient (§ 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 FFG 2004). Für die Zuschüsse ist ein schematisiertes, teilweise von der Zuschauerzahl abhängiges Verteilungsverfahren vorgegeben; begünstigt werden dabei Filmtheater mit einem hohen Zuschauermarktanteil von Filmen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 oder § 16 FFG 2004 erfüllen, und Filmtheater, die eine Programmauszeichnung vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erhalten haben (§ 56 Abs. 2 FFG 2004).

21

dd) Weitere Fördermöglichkeiten bestehen für Maßnahmen der Weiterbildung (§ 59 FFG 2004) sowie für Forschung, Rationalisierung und Innovation (§ 60 FFG 2004).

22

c) Nach dem Filmförderungsgesetz 2004 sind die Betreiber von Filmtheatern (aa)) und die Videowirtschaft (bb)) zur Zahlung der Abgabe, aus der die Fördermaßnahmen finanziert werden, verpflichtet. Für die Fernsehveranstalter war zunächst nur eine der Höhe nach nicht bestimmte, vertraglich zu vereinbarende Beitragsleistung vorgesehen; später wurde der Beitrag rückwirkend auf das Jahr 2004 in eine der Höhe nach bestimmte Abgabe umgewandelt (cc)).

23

aa) Nach § 66 FFG 2004 sind Filmtheaterbetreiber abgabepflichtig, sofern der Umsatz je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt. Der Abgabensatz beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8 %, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4 % und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3 % des Bruttoumsatzes; zugrundezulegen ist der Umsatz des Vorjahres. Im Jahr 2004 betrug die Filmabgabe der Filmtheaterbetreiber insgesamt über 22 Millionen Euro (vgl. Filmförderungsanstalt, Geschäftsbericht 2004, S. 15).

24

bb) Die Abgabe der Videowirtschaft wurde mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2040) eingeführt und zunächst auf der Stufe der Vermarkter an den Endverbraucher - im Einzelhandel und bei den Videotheken - erhoben. Nachdem der Bundesrechnungshof diesen Erhebungsansatz als zu aufwendig beanstandet hatte, wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) der Zugriff auf eine höhere - vom Endverbraucher weiter entfernte - Vermarktungsstufe verschoben. Seitdem sind die Inhaber der Lizenzrechte abgabepflichtig.

25

Nach § 66a FFG 2004 hat eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Nettoumsatz. Der Abgabesatz beträgt gestaffelt nach Umsatzklassen zwischen 1,8 % und 2,3 %. Erstmals nach dem Filmförderungsgesetz 2004 unterliegt auch die Verwertung von Filmen im Wege elektronischer Individualkommunikation ("video on demand") der Abgabepflicht (§ 66a Abs. 2 FFG 2004). Ab dem 1. Januar 2014 soll nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3082, Art. 1 Nr. 44<§ 66a Abs. 2 Satz 2 FFG n.F.>) diese Abgabepflicht, die nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000) nur Inhaber der Lizenzrechte mit Sitz oder Niederlassung im Inland treffen sollte, ausgeweitet werden. Sie soll dann auch Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Ausland treffen und sich nach den Umsätzen bemessen, die diese Anbieter über einen Internetauftritt in deutscher Sprache mit Kunden in Deutschland erzielen. Die Abgabepflicht entfällt, wenn diese Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen herangezogen werden. Im Jahr 2004 betrug die Filmabgabe der Videowirtschaft über 16 Millionen Euro (vgl. Filmförderungsanstalt, Geschäftsbericht 2004, S. 15).

26

cc) Die Fernsehveranstalter beteiligten sich an der Filmförderung zunächst mit "Beiträgen", deren Höhe gesetzlich nicht geregelt war. Zwar wurden mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2046) Bestimmungen aufgenommen, nach denen die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und in erster Linie für die Projektfilmförderung zu verwenden waren (§§ 67 Abs. 1, 67b Abs. 1 FFG 1999). Die Höhe der Beiträge und die Einzelheiten der Verwendung blieben jedoch zunächst weiterhin gesetzlich ungeregelt; sie wurden vertraglich mit der Filmförderungsanstalt vereinbart. Mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schloss die Filmförderungsanstalt für die Jahre 2004 bis 2008 ein Abkommen, nach dem die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) zur Durchführung von Gemeinschaftsproduktionen zwischen Film und Fernsehen pro Jahr 4,6 Millionen Euro je zur Hälfte sowie zur Verstärkung von Projektfilmfördermaßnahmen pro Jahr insgesamt 11 Millionen Euro - teilweise in Form der Einräumung von Werbezeit - zur Verfügung zu stellen hatten (vgl. 8. Filmförderungsabkommen vom 20. Juli 2004, ARD-Jahrbuch 2004/2005, S. 400 ff., §§ 2 und 7). Das Abkommen mit den privaten Fernsehveranstaltern für denselben Zeitraum sah Gesamtleistungen der privaten Fernsehveranstalter in Höhe von 12.014.350 Euro, davon 7 Millionen Euro als Werbeleistungen (sogenannte Medialeistungen), vor (Abkommen zwischen den privaten Sendeunternehmen und der Filmförderungsanstalt, 2004, § 2).

27

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 25. Februar 2009 (vgl. BVerwGE 133, 165) das Fehlen eines gesetzlichen Abgabemaßstabs als verfassungswidrig angesehen hatte, fügte der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) einen gesetzlichen Abgabetatbestand mit bestimmter Abgabenhöhe für die Fernsehveranstalter ein (§ 67 FFG, mit Anpassung der zugehörigen Verwendungsnorm, § 67b FFG) und ordnete ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2004 an (§ 73 Abs. 7 Satz 1 FFG). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat danach 2,5 % der Ausstrahlungskosten für Kinofilme (§ 67 Abs. 1 FFG), private Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben einen nach dem Anteil von Kinofilmen am Gesamtprogramm gestaffelten Anteil zwischen 0,15 % und 0,95 % der Gesamtwerbeeinnahmen als Abgabe zu entrichten (§ 67 Abs. 2 FFG). Für Anbieter von Bezahlfernsehen ist eine Abgabe von 0,25 % der Nettoumsätze mit Abonnementverträgen vorgesehen (§ 67 Abs. 3 FFG). Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden; nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 % beträgt (§ 67 Abs. 4 FFG). Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 % ihrer Abgaben durch Medialeistungen erbringen (§ 67 Abs. 5 Satz 4 FFG). Einzelheiten werden weiterhin in Abkommen mit der Filmförderungsanstalt festgestellt (§ 67 Abs. 5 Satz 2 FFG). Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben von der Neuregelung unberührt (§ 73 Abs. 7 Satz 2 FFG). Eine Nacherhebung für den Fall, dass die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge der Höhe nach unter der nunmehr geregelten gesetzlichen Abgabe lagen, ist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 7 Satz 3 FFG).

28

d) Für die Verwendung des Abgabeaufkommens sind Differenzierungen nach der Herkunft der Mittel aus den drei Untergruppen der Abgabepflichtigen vorgesehen.

29

Von der Filmabgabe der Videowirtschaft ist nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Kosten für bestimmte allgemeine Aufgaben der Filmförderungsanstalt ein erheblicher Anteil des Aufkommens speziell für die Absatz- und Abspielförderung im Bereich der Videowirtschaft sowie für die Absatzförderung des Verleihs und Vertriebs zu verwenden (§ 67a Abs. 1 FFG 2004). Die übrigen Einnahmen sind weitgehend entsprechend der allgemeinen Regelung für die Verwendung der Filmabgabe der Filmtheater (§ 68 FFG 2004) zu verwenden (§ 67a Abs. 2 FFG 2004).

30

Hinsichtlich der Filmabgabe der Fernsehveranstalter ist - unter Einbeziehung der rückwirkenden Änderungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048), § 73 Abs. 7 FFG - vorgesehen, dass sie, nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Kosten für bestimmte allgemeine Aufgaben der Filmförderungsanstalt, gemäß mit der Filmförderungsanstalt abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung verwendet wird (§ 67b Abs. 1 FFG; inhaltsgleich für die früheren Beiträge der Fernsehveranstalter § 67b FFG 2004).

31

Nach Vorabzug der in dieser Weise zu verwendenden Mittel beziehungsweise Mittelanteile aus den beiden genannten Untergruppen und nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten sowie der Kosten für bestimmte allgemeine Aufgaben der Filmförderungsanstalt sind die Einnahmen der Filmförderungsanstalt im Übrigen nach einem differenzierten Verteilungsschlüssel zu verwenden. Der größte Mittelanteil entfällt nach diesem Schlüssel auf die Filmproduktionsförderung einschließlich der Drehbuchförderung (Referenzfilmförderung 48,5 %, Projektfilmförderung 6 %, Kurzfilmförderung und Drehbuchförderung jeweils 2 %); weitere Anteile von insgesamt 30 % sind für verschiedene Arten der Absatz- und der Abspielförderung und 1,5 % für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen vorgesehen (s. im Einzelnen § 68 Abs. 1 sowie für nähere Vorgaben § 68 Abs. 2 bis 6 FFG 2004).

32

e) Die Europäische Kommission behandelt die Filmförderung als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (ex-Art. 87 EG). Das Filmförderungsgesetz 2004 genehmigte sie mit Entscheidung vom 15. Oktober 2003 (Staatliche Beihilfe N 261/2003). Die Beihilfe komme de facto unmittelbar und ausschließlich dem Kulturgut Film zugute. Beihilfen für den kulturellen Sektor dienten in erster Linie der Schaffung kultureller Produkte als Ausdruck der nationalen Kultur und nicht der Unterstützung oder Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit. Beihilfen für den audiovisuellen Sektor sollten daher in erster Linie der Schaffung audiovisueller Produkte dienen. Die audiovisuellen Produkte könnten als kulturelle Produkte betrachtet werden. Die Beihilfen seien demnach anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d) EG zu würdigen. Über die Unterstützung der geförderten Produkte und über ihr kulturelles Ziel hinaus bewirkten die Beihilfen allerdings auch die Förderung der Filmwirtschaft. Im vorliegenden Fall genügten die Beihilfen den von der Kommission aufgestellten Kriterien. Die angemeldete Beihilferegelung sehe keine automatische Gewährung von Beihilfen vor, da die Anträge einem Vergabeausschuss vorzulegen seien, der über ihre Zulässigkeit und über die genaue Höhe der Beihilfe entscheide. Dieser Ausschuss stütze sich bei der Antragsauswahl hauptsächlich auf kulturelle Kriterien.

II.

33

1. Die Beschwerdeführerinnen betreiben Filmtheater. Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich jeweils gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt für das erste Halbjahr 2004 beziehungsweise - so die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 1562/12 - für den Zeitraum Februar bis Juni 2004. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 FFG in der maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfüllt waren, war zwischen den Beteiligten der Ausgangsverfahren unstreitig. Die Klagen stützten sich allein auf die Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 66 FFG. Das Verwaltungsgericht wies mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 20. September 2007 unter Zulassung der Revision und der Sprungrevision die Klagen als unbegründet ab (zu den Gründen s. die veröffentlichte Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin zu I., VG Berlin, Urteil vom 20. September 2007 - 22 A 517.04 -, juris).

34

2. a) Auf die Sprungrevisionen der Beschwerdeführerinnen setzte das Bundesverwaltungsgericht mit gleichlautenden Beschlüssen vom 25. Februar 2009 die Verfahren aus und legte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle die Frage vor, ob §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 verfassungswidrig seien. Die Vorschriften begegneten zwar keinen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe der vorliegenden Art, verstießen aber gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit als Ausprägung des Gebots der Abgabengerechtigkeit, weil der Gesetzgeber es unterlassen habe, diejenigen Kriterien zu benennen, nach denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Förderungsaufgabe bemesse (s. BVerwGE 133, 165 <168 ff.>, Rn. 15 ff.).

35

Nachdem der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) rückwirkend zum 1. Januar 2004 Bemessungsregeln für die Abgaben der Fernsehveranstalter in das Filmförderungsgesetz aufgenommen hatte (§ 67 FFG), nahm das Bundesverwaltungsgericht die Vorlagebeschlüsse zurück; eine Entscheidung in den Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/09 bis 13/09 erging daher nicht.

36

b) Mit in den Rechtsgründen gleichlautenden Urteilen vom 23. Februar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen zurück (vgl. BVerwGE 139, 42). Die gesetzlichen Grundlagen der Förderungstätigkeit der Beklagten und der Erhebung der Filmabgabe in der maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes seien durch die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gedeckt, von der der Bund gemäß Art. 72 Abs. 2 GG habe Gebrauch machen dürfen. Nachdem der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 67 FFG ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip rückwirkend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und deren Bemessungsgrundlagen in einer mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belastungsgleichheit vereinbaren Weise geregelt habe, liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit nicht mehr vor.

37

3. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Anhörungsrügen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 1. August 2011 zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht dargelegt.

III.

38

Mit den nach Zustellung der bundesverwaltungsgerichtlichen Urteile am 30. Mai 2011, vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens, erhobenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die fachgerichtlichen Urteile sowie die zugrundeliegenden Abgabenbescheide und rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 110 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

39

1. a) Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz sei keine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung, weil es sich bei ihr im Schwerpunkt um Kulturförderung handele.

40

Die Kulturhoheit liege grundsätzlich bei den Ländern. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG trete zurück, wenn ein stärkerer Sachzusammenhang zur Gesetzgebungskompetenz der Länder bestehe oder eine objektive Auslegung des Gesetzes ergebe, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz nicht primär die Regelung der Wirtschaft verfolge. Insoweit komme es auf eine umfassende Betrachtung und Gewichtung von Zweck, Ziel und Folgen des Gesetzes an. Der Bund dürfe nicht über kulturfremde Kompetenztitel auf die Kulturförderung zugreifen und damit im Ergebnis verfassungsrechtlich unzulässige Doppelzuständigkeiten schaffen.

41

Die Filmförderung stehe in stärkerem Sachzusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Eine objektive Auslegung des Gesetzes ergebe, dass das Filmförderungsgesetz hauptsächlich der Kulturförderung diene und die Wirtschaftsförderung lediglich einen Nebenzweck darstelle. Insbesondere die Förderung der kreativ-künstlerischen Qualität im Rahmen der Projektfilmförderung, die Ausgestaltung der Referenzfilmförderung mit der niedrigen Eintrittsschwelle und der Privilegierung von Filmen mit Festivalerfolgen sowie die Besetzung der Gremien der Filmförderungsanstalt indizierten, dass der Gesetzgeber primär kulturelle Zwecke verfolge. Dies zeige sich auch darin, dass die deutsche Bundesregierung die Filmförderung von der Europäischen Kommission als Kulturförderung habe genehmigen lassen. Europäisches Beihilferecht und Grundgesetz bezögen sich bei der Abgrenzung von Kultur- und Wirtschaftsförderung hinsichtlich der Filmförderung auf die gleiche Sachwirklichkeit. Für unterschiedliche subjektive Vorstellungen sei daher kein Raum. Es gehe jeweils um die Bewertung von Motiven und Zwecken ein und desselben Akteurs, nämlich des Bundesgesetzgebers. Nach dem Grundsatz der europarechtsfreundlichen Auslegung müsse der Hauptzweck der Filmförderung in der Kulturförderung gesehen werden, weil das Filmförderungsgesetz andernfalls europarechtswidrig wäre.

42

Die kulturbezogenen Zielsetzungen und Förderkriterien des Filmförderungsgesetzes ließen sich auch nicht mit Verweis darauf als wirtschaftlich begründet erweisen, dass die qualitätsbezogene Förderung dem wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films diene und solcher Erfolg mangels Prognostizierbarkeit nicht durch unmittelbar auf ihn bezogene Kriterien wirksam gefördert werden könne. Es treffe nicht zu, dass der wirtschaftliche Erfolg von Filmen nicht prognostizierbar sei. Die Filmwirtschaft habe Methoden, mit denen sie Erfolgswahrscheinlichkeiten berechnen und Risiken minimieren könne; so sei etwa die Eigenschaft eines Films als Fortsetzung eines erfolgreichen Vorgängerfilms (sog. Sequel) ein nachgewiesener Erfolgsfaktor.

43

b) Darüber hinaus genüge das Filmförderungsgesetz 2004 nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n. F. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit als dem einzig in Betracht kommenden Erforderlichkeitsgesichtspunkt liege ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erst dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen oder ein Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten oder wenn gerade durch unterschiedliches Recht in den Ländern eine Gefahrenlage entstünde.

44

Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n. F. sei umfassend gerichtlich überprüfbar. Zwar komme dem Gesetzgeber in prognostischer Hinsicht eine Einschätzungsprärogative zu. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne aber, dass dies nur insoweit gelte, als der Gesetzgeber seiner Prognose sorgfältig ermittelte Sachverhaltsannahmen zugrundegelegt, die Prognose methodisch auf ein angemessenes Prognoseverfahren gestützt und sie konsequent verfolgt habe, ohne sachfremde Erwägungen einfließen zu lassen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Gesetzgeber betone zwar, dass der deutsche Film als Kulturwirtschaftsgut im In- und Ausland gefördert und mit der von regionalen Standortbindungen unabhängigen Bundesförderung die Entstehung gleichwertiger Filmproduktionen in allen Bundesländern erreicht werden solle. Letzteres sei zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aber weder erforderlich noch geeignet. Es drohe bereits kein Schaden für die Gesamtwirtschaft, wenn das Bundesfördersystem für deutsche Kinospielfilme entfiele. Etwaigen Nachteilen, denen der Wirtschaftssektor möglicherweise ausgesetzt sei, werde ohnehin bereits mit verschiedenen Fördersystemen der Länder begegnet. Dass die deutsche Filmwirtschaft mit nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft zusammenbräche, wenn sie nur mit der Länderförderung leben müsste, sei nicht ersichtlich. Dann aber bleibe unklar, was eine mit Zwangsbeiträgen finanzierte Bundesfilmförderung noch leisten solle. Soweit geltend gemacht werde, dass die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz die mit den Standortbindungen der Länderförderung verbundenen Nachteile ausgleiche, werde verkannt, dass jeder Standort in Deutschland potenziell in den Genuss einer Länderförderung gelangen könne. Die Bundesförderung führe insoweit lediglich zu Mitnahmeeffekten. Präferenzen für die klassischen Produktionsstandorte München und Berlin/Potsdam könne ein Fördersystem des Bundes so wenig durchbrechen wie die gezielt regional ausgerichtete langjährige Filmförderung eines Bundeslandes wie Nordrhein-Westfalen. Dem Gesetzgeber gehe es demnach nicht um die Zielvorgabe der Wirtschaftseinheit, sondern um die Erhaltung der kulturellen Vielfalt des deutschen Films. Dem Vierten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes ebenso wie allen nachfolgenden Änderungsgesetzen liege auch keine hinreichende Analyse der angeblich bedrohten Wirtschaftseinheit zugrunde. Der Gesetzgeber verweise insoweit nur auf Gespräche mit Verbänden der Filmwirtschaft sowie mit Vertretern der Länder und der Filmförderung der Länder und nehme deren, aus wirtschaftlicher Sicht verständliche, Forderung nach Ausbau eines weiteren Förderungstopfes zum Anlass für den zirkulären Schluss, dass eine standortunabhängige Förderung notwendig sei.

45

c) Die Übergangsnorm des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG führe nicht dazu, dass anstelle des Art. 72 Abs. 2 n.F. GG die alte Fassung der Norm anzuwenden sei. Die aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG folgende Änderungskompetenz des Bundes sei eng auszulegen. Die Neukonzeption eines unter der Geltung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. erlassenen Gesetzes, wie sie im vorliegenden Fall angesichts mehrfacher wesentlicher inhaltlicher Änderungen und der mit dem Vierten Änderungsgesetz erfolgten Verlängerung des zeitlich befristeten Gesetzes vorliege, ermögliche die Übergangsregelung nicht.

46

2. § 66 FFG genüge ferner nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.

47

a) Die Kinobetreiber bildeten mit den gleichfalls zur Finanzierung der Filmförderung herangezogenen Unternehmen der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern keine homogene Gruppe. Gesetzgeber und Fachgerichte nähmen irrig an, die Gruppe sei dadurch geeint, dass sie Kinofilme dem Endverbraucher darbiete und dabei gemeinsam von einer Auswertungskaskade profitiere. Bei der Gruppe der zur Abgabe nach § 66a FFG herangezogenen Videounternehmen knüpfe das Gesetz jedoch nicht an die Vermarktung auf der Endverbraucherstufe an, sondern belaste ausschließlich die Inhaber der Filmrechte auf der Zwischenhandelsstufe. Das sei systemwidrig und führe zur Bildung einer inhomogenen Gruppe. Der Gesichtspunkt der leichteren Vollziehbarkeit könne keine Abweichung vom Erfordernis der Homogenität rechtfertigen. Ohnedies seien die vorgetragenen Vollzugsprobleme kaum plausibel.

48

Überdies habe der Gesetzgeber die Gruppe derer, die an der Verfolgung des Ziels der Filmförderung ein maßgebliches Interesse hätten, unvollständig erfasst. Dies gelte auch, wenn man nur solche Marktteilnehmer betrachte, die vom Endverbrauchergeschäft profitierten. Es fehlten dann die nach der Sachlogik des Filmförderungsgesetzes zwingend einzubeziehenden Endkunden auf dem internationalen Markt. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass das Geschäft mit dem Endkunden im Ausland nicht erfasst werden könne. Der Auslandsvertrieb deutscher Filme erfolge regelmäßig durch professionelle Rechtehändler, die im Verband Deutscher Filmexporteure e.V. organisiert seien; erleichtert durch die verbandsmäßige Organisierung sei die Erhebung einer Filmabgabe an dieser Quelle ohne Weiteres möglich. Die Gruppe der am Erfolg des deutschen Films Interessierten könne demnach sachgerecht und vollständig nur auf der Ebene der Zwischenhändler erfasst werden. Alle anderen Gruppenbildungen ließen wesentliche Mitglieder außen vor, ohne dass hierfür ein zwingender oder auch nur sachlicher Grund erkennbar sei. Darüber hinaus seien zu Unrecht die Inhaber der Musikrechte sowie die Betreiber des Film-Merchandising nicht einbezogen. Diese Aussparung sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei der Gruppenbildung der Fokus auf der sogenannten Auswertungskaskade liege. Vom Erfolg eines Films profitierten gerade nicht nur die Marktteilnehmer innerhalb dieser Kaskade.

49

Die Gruppenmitglieder hätten auch kein gleichgerichtetes Interesse an der Herstellung deutscher Filme. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit das Zulässigkeitskriterium der Gruppenhomogenität ausschließlich unter dem Aspekt der Filmproduktionsförderung betrachtet und nicht, wie erforderlich, im Hinblick auf die Filmtheaterförderung nach § 56 FFG 2004. Dieser von der Untergruppe der Kinobetreiber selbst aufgebrachte Teil der Abgabe diene nicht der Verfolgung gemeinsamer Interessen aller Gruppenmitglieder; vielmehr handele es sich um eine eigenständige Sonderabgabe nur der Kinobetreiber, die einer Umverteilung innerhalb der Kinobranche zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen diene und damit den Wettbewerb zwischen den Kinobetreibern unzulässig verzerre. Insoweit müsse mangels Verfolgung gleichgerichteter Interessen die Homogenität der Gruppe verneint werden.

50

b) Eine Sachnähe der Gruppe zum kreativ-künstlerischen Film bestehe nicht. Die weit überwiegende Zahl der Kinobetreiber sei allein am wirtschaftlichen Erfolg eines Films interessiert, unabhängig davon, ob dieser kulturell wertvoll und deutscher Herkunft sei. Da das Gesetz in § 1 FFG 2004 auf die Steigerung der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als einzige Zielvorgabe abstelle und damit vorhandene Methoden der Minimierung des wirtschaftlichen Risikos vernachlässige, sei die gruppennützige Verwendung nicht gesichert und jedenfalls die Gruppennützigkeit nicht evident.

51

Die mangelnde Gruppennützigkeit der Mittelverwendung zeige sich auch darin, dass die Höhe der Abgabe in keinerlei Verhältnis zur mit der Abgabe erhofften Wirkung stehe. Von einer angemessenen Relation könne angesichts der spürbaren Abgabenhöhe nicht die Rede sein, wenn der wirtschaftliche Erfolg der zu fördernden Filme allenfalls eine vage Hoffnung bleibe. Dass unter den geförderten Filmen gelegentlich auch ein erfolgreicher sei, sei angesichts des "Gießkannenprinzips" der Förderung nicht verwunderlich, mache die Förderung jedoch nicht gruppennützig. Im Übrigen seien die erfolgreichen deutschen Filme fast durchweg leichte Unterhaltungsfilme, die von vernünftig kalkulierenden Filminvestoren auch ohne eine Filmförderung produziert worden wären. Marktgängige Filme bedürften keiner Förderung durch die Filmförderungsanstalt.

52

Auch die Annahme eines möglichen Zusammenbruchs der deutschen Filmindustrie ohne die Förderung durch die Filmförderungsanstalt mache die Verwendung der Mittel nicht gruppennützig. Diese Annahme beruhe auf empirisch unbelegten Spekulationen. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz sei allenfalls ein Zusatz zu der Förderung seitens der Länder und des Deutschen Filmförderfonds und könne wegen der Begrenztheit der Mittel von vornherein keinen wesentlichen Beitrag leisten. Aus einem Marktanteil deutscher Filme von 10 bis 17 % könne nicht der Schluss gezogen werden, der Wegfall des entsprechenden Angebots hätte wirtschaftliche Effekte. Jeder deutsche Film sei durch ausländische Filme ersetzbar. Für die Annahme eines greifbaren Nutzens für die Abgabepflichtigen fehle es zudem an einer institutionellen Absicherung durch eine Besetzung von Verwaltungsrat und Vergabekommission, die den Abgabepflichtigen eine effektive Durchsetzung ihrer Gruppeninteressen ähnlich wie in Selbstverwaltungsgremien ermögliche.

53

c) Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur haushaltsrechtlichen Dokumentation der Erhebung der Sonderabgabe nicht nachgekommen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist hätten alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne die Informationen zur Erhebung der Sonderabgabe enthalten müssen.

54

d) § 66 FFG 2004 verstoße ferner gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit, weil die zur Filmabgabe herangezogenen Gruppen untereinander ungleich belastet würden.

55

Ohne Berücksichtigung des Sechsten Änderungsgesetzes verletze § 66 FFG 2004 das Gebot der Abgabengerechtigkeit, weil die Untergruppe der Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2004 nicht verpflichtet gewesen sei, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes zu beteiligen. § 67 FFG 2004 könne nicht verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs der Fernsehveranstalter ausgelegt werden.

56

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch darin, dass es den Kinobetreibern nicht gestattet sei, die Kosten der von ihnen als Werbung für einen Kinofilm gezeigten Ausschnitte - sogenannte Trailer - als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen, während die Fernsehsender die Kosten der Werbung für die Kinofilme als Medialeistungen in Ansatz bringen könnten, um ihre Zahlungspflicht zu reduzieren. Mit der größeren Breitenwirkung der Fernsehwerbung könne dies nicht gerechtfertigt werden, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Werbung nicht nur auf die Breitenwirkung, sondern auch darauf ankomme, wie zielgerichtet die werberelevante Zielgruppe der 16- bis 25-jährigen Kinogänger angesprochen werden könne. Diese würden gerade durch die Kinowerbung in idealer Weise erreicht. Als dem Eigeninteresse dienende Vorschau auf das eigene Programm könnten im Kino gezeigte Trailer nur angesehen werden, wenn die Kinos tatsächlich alle Filme zeigen würden, die sie in ihren Trailern bewerben. Dies sei jedoch nicht der Fall.

57

Die Ungleichbelastung sei durch das Sechste Änderungsgesetz nicht korrigiert worden. Das Gesetz entfalte eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Die Fernsehveranstalter hätten darauf vertrauen dürfen, dass ihre Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt freiwillig bleibe. Daran ändere es auch nichts, wenn die Untergruppe der Fernsehveranstalter in der Summe die Abgabepflicht bereits erfüllt hätte. Zunächst spreche ohnehin nichts für eine solche Vermutung, könne doch davon ausgegangen werden, dass marktmächtige Vertragspartner ihre Verhandlungsmacht genutzt hätten, um die Filmabgabe möglichst gering zu halten. Belastbare Zahlen habe die Bundesregierung bislang auch nicht vorgelegt. Unabhängig davon würden jedenfalls die einzelnen Gruppenmitglieder der Untergruppe der Fernsehveranstalter untereinander ungleich zur Abgabe herangezogen.

58

Obwohl die Höhe der Abgabe vom Umsatz abhängig sei, sei der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen nicht Rechnung getragen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die als Bemessungsgrundlage herangezogenen Umsätze in unterschiedlichen Handelsstufen anfielen, wodurch die Kinowirtschaft gegenüber der Videowirtschaft benachteiligt werde. Würde bei den Kinobetreibern nicht auf die auf der Endverbraucherstufe erzielten Umsätze abgestellt, sondern - wie bei der Videowirtschaft - nur auf die Umsätze der Filmverleiher, so bliebe die Marge der letzten Verwertungsstufe unberücksichtigt. Gehe man davon aus, dass die Kinobetreiber an die Lizenzinhaber branchenüblich etwa 45 %, in der Spitze sogar bis zu 55 %, ihrer erzielten Einnahmen als sogenannten Verleihanteil zahlten, so würde sich die Bemessungsgrundlage der Abgabe für die Kinobetreiber von 755 Millionen Euro auf 339,8 Millionen Euro verringern. Dies gelte bereits ohne Berücksichtigung der weiteren Ungleichbehandlung, die darin liege, dass nach der für das Jahr 2004 maßgeblichen Gesetzesfassung die Abgabe sich bei den Filmtheatern am Bruttoumsatz, bei der Videowirtschaft dagegen am Nettoumsatz bemessen habe (§ 66 Abs. 1, § 66a Abs. 3 FFG 2004).

59

e) Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerinnen ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch entzogen, dass es dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht die entscheidungserhebliche Frage vorgelegt habe, ob Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) auch solche Beihilfen sein können, die aus nationalstaatlicher Sicht im Schwerpunkt überwiegend der Förderung der Wirtschaft dienen und nur in der Nebenfolge der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz sei von der Kommission nur deshalb genehmigt worden, weil der betreffende Kulturwirtschaftszweig durch sie zwar wirtschaftlich stimuliert werde, diese Wirkung jedoch bloße Nebenfolge zum eigentlichen kulturellen Förderzweck sei.

60

f) Das Bundesverwaltungsgericht habe schließlich das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu den bestehenden Methoden der Minimierung von Investitionsrisiken übergangen und fälschlich unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen seien selbst davon ausgegangen, dass die deutsche Filmwirtschaft ohne die Förderung durch die Filmförderungsanstalt in ihrer Existenz bedroht sei.

B.

I.

61

Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Deutsche Bundestag, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien für die Bundesregierung, die Berliner Senatsverwaltung für alle Länderregierungen sowie die Filmförderungsanstalt Stellung genommen.

62

Geäußert haben sich außerdem das Bundesverwaltungsgericht und als sachverständige Dritte die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO), die Allianz Deutscher Produzenten - Film und Fernsehen e.V. (Produzentenallianz), die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., die AG Kurzfilm e.V., der Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V., der HDF Kino e.V., der Bundesverband Audiovisuelle Medien (BVV), der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) sowie, mit einer gemeinsamen Stellungnahme, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD).

63

1. Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, aber unbegründet.

64

a) Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes würden vom - weit auszulegenden - Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst. Die Doppelnatur des Films als Wirtschafts- und Kulturgut schließe eine Zuständigkeit des Bundes für Regelungen zur Filmwirtschaft nicht aus. Dies sei schon vor der Streichung der früheren Rahmenkompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films (Art. 75 Nr. 2 GG a.F.), die nur die Presse und den Film als Massenkommunikationsmittel betroffen habe, anerkannt gewesen. Von der mit dieser Streichung verbundenen Verlagerung von Bundeszuständigkeiten auf die Länder sei demgemäß die Bundeskompetenz für das Recht der Medienwirtschaft aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unberührt geblieben. Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftsrechtlicher Bundeskompetenz und Kulturkompetenz der Länder komme es entscheidend auf den Gegenstand der Regelung und, soweit danach eine Zuordnung zu mehreren Kompetenzbereichen in Betracht komme, auf den Schwerpunkt der Regelung an, wobei auch der Normzweck herangezogen werden könne. Der primär wirtschaftsrechtliche Charakter des Filmförderungsgesetzes komme bereits in § 1 Abs. 1 FFG zum Ausdruck, der an erster Stelle die Wirtschaftsstruktur hervorhebe und der Förderung der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films nur instrumentellen Charakter im Verhältnis zur Förderung seines Erfolgs im In- und Ausland zuweise. Dieses wirtschaftliche Förderungsziel sei zudem nicht auf den einzelnen zu fördernden Film zu beziehen. Gefördert werden solle die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films insgesamt. Auch die weiteren Vorschriften des Filmförderungsgesetzes 2004 zeigten, ungeachtet der im Vergleich mit vorausgegangenen Gesetzesfassungen stärkeren Betonung kreativ-künstlerischer Elemente der Förderung, dessen primär wirtschaftliche Ausrichtung. Einzelne Vorschriften, die bei isolierter Betrachtung als Beleg für einen kulturellen Schwerpunkt herangezogen werden könnten, träten in ihrer Bedeutung jedenfalls bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zurück. Dass mit dem Gesetz seit jeher auch kulturpolitische Ziele verfolgt worden seien, stehe der Zuordnung zum Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht entgegen. Ein Gesetz mit wirtschaftsrechtlichem Regelungsgegenstand gehöre kompetenziell auch dann zum Recht der Wirtschaft, wenn die Normierungsentscheidung (auch) kulturpolitisch motiviert gewesen sei.

65

Dass die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz von der Europäischen Kommission als Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG genehmigt worden sei, spreche angesichts der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte von Art. 87 EG und Art. 74 GG nicht gegen die Zuordnung zum Recht der Wirtschaft. Hinzu komme, dass die europarechtliche Zuordnung auch anders beurteilt werden könne.

66

Die seit 1994, nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG, ergangenen Änderungen des Filmförderungsgesetzes genügten sämtlich den seitdem geltenden strengeren Voraussetzungen für den Gebrauch der Bundeskompetenz. Ausweislich der Begründungen der Gesetzesentwürfe zum Vierten und zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Fortsetzung einer von Standorteffekten unabhängigen Filmförderung und zur Einbeziehung aller benötigten Unterstützer unentbehrlich sei. Die Annahme, die Funktionsfähigkeit des gesamten Wirtschaftsraums der Bundesrepublik für die Filmwirtschaft erfordere eine bundesgesetzlich geregelte standortunabhängige Filmförderung, sei verifizierbar, jedenfalls aber von der Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers gedeckt. Erst die standortunabhängige Förderung ermögliche eine Vernetzung der Filmindustrie über die einzelnen Standorte hinaus. Der Bundesgesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die Freiheit in der Wahl der Kooperationspartner positive Effekte auf die Qualität des jeweiligen Films und damit letztlich auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filmindustrie habe und auf der Grundlage bloßer Landesförderung nicht, und erst recht nicht im notwendigen Umfang, erreichbar sei. Im Übrigen sei der Bundesgesetzgeber zur Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG jedenfalls nach Art. 125a Abs. 2 GG berechtigt gewesen.

67

b) Die angegriffene Regelung beachte auch die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben.

68

Es werde eine homogene Gruppe belastet. In Anspruch genommen würden die in besonderer Weise am deutschen Film Interessierten auf möglichst verbrauchernaher Wertschöpfungsebene in jeder der drei Stufen der Verwertungskaskade. Im Bereich der Videowirtschaft sei dies, da der Zugriff auf der Einzelhandelsstufe hier wegen der unüberschaubaren Zahl der Verkaufsstellen einen unvertretbaren Vollzugsaufwand verursachen würde, die Großhandelsstufe. Die Gruppenhomogenität scheitere nicht an einer unvollständigen Erfassung der Gruppe. Maßgeblich sei insofern allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Nichteinbeziehung der Filmexporteure rechtfertige sich daraus, dass ihre Inanspruchnahme deutsche Filme auf dem Auslandsmarkt verteuern und damit der zentralen Intention des Filmförderungsgesetzes zuwiderlaufen würde. Ohnehin könnten nur die deutschen Exporteure belastet werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre besondere Sachnähe mit dem Vortrag bestritten, sie seien an der Entstehung kreativ-künstlerischer Filme nicht interessiert, verkennten sie, dass auf dieses Merkmal gerade deshalb abgestellt werde, weil es als Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg geeignet sei.

69

Die besondere Finanzierungsverantwortung, die beim vorliegenden Abgabentypus nur aus einem der belasteten Gruppe zugedachten evidenten Nutzen begründbar sei, bestehe im Hinblick auf die Förderungsbedürftigkeit des deutschen Films, die sich aus einer schwachen Eigenkapitaldecke, gestiegenen Kosten der Filmwirtschaft und der Dominanz des US-amerikanischen Films ergebe. Ohne staatliche Filmförderung würde der deutsche Film allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen evidenten Gruppennutzen durch die Förderung kreativ-künstlerischer Filme in Abrede stellten, weil ein solcher Nutzen nur aus der Förderung von in aller Regel wirtschaftlich verwertbaren Filmen hervorgehen könne, missverstünden sie den Sinn des Merkmals "kreativ-künstlerisch". Dass auch später erfolglose Filme gefördert würden, stehe der Annahme eines evidenten Gruppennutzens nicht entgegen. Dass die Filmindustrie immer wieder teure "Flops" produziere, belege, dass sich der wirtschaftliche Erfolg eines Films nicht sicher prognostizieren lasse. Eine gewisse Breite der Förderung sei daher unentbehrlich. Im Übrigen zeige namentlich die Bedeutung der Referenzfilmförderung, dass das Gesetz im Rahmen des prognostisch Möglichen auf die Förderung wirtschaftlich erfolgreicher Filme ausgelegt sei. Zu folgen sei auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass die Filmabgabe gruppennützig verwendet werde und auf der Grundlage des rückwirkend anwendbaren § 67 FFG nicht gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in Form der Belastungsgleichheit verstoße.

70

c) Die Filmförderungsanstalt sei in ausreichendem Maß demokratisch legitimiert. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung gälten auch für die Filmförderungsanstalt und würden durch das Filmförderungsgesetz beachtet. Der Verwaltungsrat repräsentiere in einer Weise, die der angestrebten, aufgabengemäßen Distanz von der hierarchisch gegliederten unmittelbaren Staatsverwaltung entspreche, Fachkunde im Bereich Filmwesen, aber auch pluralistische Gesellschaftsinteressen. Entsprechendes gelte für die Vergabekommission. Der zugrundeliegende Gedanke, dass der Film lenkendem staatlichen Einfluss entzogen werden müsse, finde mit der Filmfreiheit und der Kunstfreiheit Anknüpfungspunkte im geltenden Verfassungsrecht. Die notwendige gesetzliche Steuerung und Rechtsaufsicht sehe das Gesetz vor.

71

d) Da die Zuordnung des Filmförderungsgesetzes zum Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sich nicht in Widerspruch zur europarechtlichen Qualifikation der Förderung als genehmigungsfähige Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG setze, sei das Bundesverwaltungsgericht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht verpflichtet gewesen.

72

2. Die Bundesregierung erachtet das Filmförderungsgesetz 2004 für verfassungsgemäß.

73

a) Die Förderung der Filmwirtschaft nach diesem Gesetz könne sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen. Bereits die einleitende Zweckbestimmung des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG) weise als Ziel die Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft aus. Dass daneben die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland gefördert werden solle, markiere die Ausrichtung auf den Qualitätsfilm und dokumentiere die Erwartung, dass dieses Segment ökonomisch erfolgversprechend sei. Die Förderung der Filmwirtschaft bezwecke als Filmfinanzierung zunächst die Sicherung einer stabilen und nachhaltigen Marktstruktur in mehreren Dimensionen. Sie mildere die enormen Marktschwankungen bei den Besucherzahlen - oft um 10 % und mehr von einem Jahr zum anderen - ab, trage zur Sicherung einer Minimalauslastung der filmwirtschaftlichen Kapazitäten bei, sichere darüber hinaus eine vielfältige Marktstruktur, indem sie insbesondere kleineren Produktionsfirmen die schwierige Akquisition von Fremdkapital erleichtere, und betreibe eine nachhaltige Struktursicherung mit der Nachwuchsförderung sowie mit der Förderung internationaler Koproduktionen. Die Förderung solcher Koproduktionen habe in den letzten fünf Jahren etwa ein Drittel der Förderungen ausgemacht. Sie stärke die Kooperationsfähigkeit als zunehmend wichtiges ökonomisches Strukturmerkmal der Filmindustrie. Gerade die Mehrdimensionalität seiner Ansätze weise das Gesetz als Instrument der Förderung der Marktstruktur aus. Eine eindimensionale Förderung von wenigen Blockbustern, die von den Beschwerdeführerinnen als gebotenes Förderformat angesehen werde, könnte die deutsche Filmwirtschaft demgegenüber gerade nicht strukturell sichern. Die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films werde daneben nach § 1 FFG nicht als selbständiges Förderziel, sondern als Mittel zum filmwirtschaftlichen Ziel des Erfolgs des deutschen Films im In- und Ausland genannt. Soweit in § 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 FFG 2004 auf den Gesichtspunkt der Qualität abgestellt werde, werde darunter eine filmhandwerkliche Qualität verstanden. Die Qualitätsorientierung habe zudem einen Bezug zur Innovation als einem weiteren typischen Element der Wirtschaftsförderung und ziele vor allem darauf, das Image des deutschen Films insgesamt zu fördern. Dass ein Qualitätsimage den wirtschaftlichen Erfolg fördere, lasse sich an empirischen Daten festmachen. Nach der Studie der Filmförderungsanstalt zur "Bekanntheit und Wahrnehmung der Prädikate der Filmbewertungsstelle Wiesbaden" sei ein Prädikat dieser Filmbewertungsstelle für 22 % der Zuschauer ein Anlass, sich den Film anzusehen. In Fällen, in denen ein auf einem großen Festival ausgezeichneter Film noch im Verleih gewesen sei, sei die Zuschauerzahl in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Auszeichnung deutlich gestiegen. Umgekehrt herrsche in der Filmwirtschaft Einigkeit darüber, dass jedenfalls qualitativ schlechte Filme keine Erfolgschancen hätten. Bei der Projektfilmförderung seien Qualität und Wirtschaftlichkeit kumulative Kriterien, so dass ein Film nur unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gefördert werden könne. Mit bloßer Risikominimierung im Einzelfall könnten Strukturwirkungen auf die Filmwirtschaft nicht erzeugt und Grundlagen für eine positive Entwicklung nicht gelegt werden. Wenn die Beschwerdeführerinnen annähmen, dass es um die Förderung der Wirtschaftlichkeit des einzelnen Films gehen müsse, übersähen sie den entscheidenden Bezug zur Filmwirtschaft insgesamt. Der Bundesgesetzgeber dürfe im Übrigen über die inhaltlich neutrale breite Qualitätsorientierung des Filmförderungsgesetzes 2004 hinaus auch Zugangshürden in grober thematisch-inhaltlicher Hinsicht aufstellen, um die Förderung auf einen wichtigen Markt zu begrenzen und filmwirtschaftliche Strukturen mit einer Orientierung auf diesen Markt zu stärken. Ein kultureller Nebenzweck sei unschädlich.

74

Ein Gesetz könne bei Zugrundelegung desselben Zwecks und derselben Motivation sowohl unter die Kulturausnahme des Beihilferechts der Europäischen Union als auch unter das Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fallen. Die Europäische Kommission betone ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten ihre audiovisuellen Produktionen im Sinne einer Wirtschaftsförderung fördern könnten und damit auch die Vielfalt und den Reichtum der europäischen Kultur förderten. Die Kulturausnahme vom Beihilfeverbot weise eine finale Ausrichtung auf. Die Einordnung eines Sachverhalts als Kultur im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sei zudem für das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Kulturverständnisses nicht bindend.

75

Die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz sei durch Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Das Filmförderungsgesetz diene der Wahrung der Wirtschaftseinheit, indem es der Absicherung der Grundlagen und der Stärkung der Struktur eines Wirtschaftszweiges von bundesweiter wirtschaftlicher Bedeutung diene. Auf eine gleichförmigere Verteilung der Filmindustrie im Bundesgebiet komme es insoweit nicht an; sie werde vom Gesetzgeber auch nicht als Ziel genannt. Die deutsche Filmindustrie sei in hohem Maße auf die finanzielle Förderung der öffentlichen Hand angewiesen, was sich darin zeige, dass auch im Jahr 2011 die deutschen Filmhersteller zu mehr als der Hälfte in einem Bereich kritischer Renditen gearbeitet hätten und deutsche Filme bei mehrjähriger Betrachtung mit mindestens 40 % über Fördergelder finanziert würden. Im europäischen Wettbewerb würden alle anderen nationalen Filmindustrien ebenfalls erheblich gefördert. Auch die Förderung gerade durch den Bund sei im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dass diese Überzeugung von Bund und Ländern ausdrücklich geteilt werde, sei ein starkes Indiz für ihre Richtigkeit. Die Förderanteile der deutschen Kinofilme verteilten sich regelmäßig etwa hälftig auf Bund und Länder. Die Übernahme des Fördervolumens durch die Länder sei unrealistisch. Diesen stehe das Instrument der Sonderabgabe nicht zur Verfügung, weil durch die regionale Ungleichverteilung der möglichen Abgabepflichtigen eine entsprechende Abgabe nicht oder jedenfalls nicht ohne negative Effekte für die Wirtschaftseinheit erhoben werden könnte. Vor allem aber könne eine von regionalen Standortbindungen unabhängige Förderung nur durch den Bund erfolgen. Bei der Förderung durch die Länder seien Vereinbarungen, wonach der Förderungsempfänger 200 bis 300 % der Fördersumme in dem jeweiligen Land zu verausgaben habe, keine Ausnahme. Die standortunabhängige Förderung erfülle zentrale Funktionen für die Filmwirtschaft, indem sie eine standortunabhängige Gestaltung von Themen und Inhalten sowie eine standortunabhängige Nutzung hochspezieller Ressourcen ermögliche. Der Anteil der Förderung durch die Filmförderungsanstalt mache zwar mit durchschnittlich 6,4 % über die letzten sechs Jahre auf den ersten Blick nur einen relativ geringen Finanzierungsanteil an den Gesamtherstellungskosten aus. Angesichts von Umsatzrenditen von unter 5 % bei mehr als der Hälfte der Kinofilmhersteller sowie der Tatsache, dass nur 5 % der Kosten aus Eigenmitteln der Hersteller bestritten würden, sei dieser Anteil jedoch von großer Bedeutung. Der Gesetzgeber habe nach alledem von der Erforderlichkeit der durch das Filmförderungsgesetz 2004 organisierten Filmförderung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ausgehen dürfen. Unabhängig davon halte sich der Bund jedenfalls im Rahmen seiner Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 GG.

76

b) Das Filmförderungsgesetz 2004 sei materiell verfassungsgemäß.

77

aa) Bei der Sonderabgabe gehe es darum, von denjenigen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwertung deutscher Filme zögen, zumindest einen finanziellen Beitrag zu der öffentlichen Förderung zu erhalten, durch die die Filme überhaupt erst ermöglicht würden. Auch wenn die Finanzierungsverantwortung allein auf dem Nutzen beruhe, den die Gruppe aus dem geförderten Zweck erziele, sei die Konstellation anders als bei den Absatzfonds. Denn hier könne der erstrebte Nutzen schon aus prinzipiellen Gründen nicht vom einzelnen Verwerter individuell erzielt werden. Auch gehe es zwar um eine zwangsweise Fördermaßnahme, doch werde die Gruppe der Abgabepflichtigen nicht nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen, den der Gesetzgeber ihr zugedacht habe, sondern aus Gründen eines Nutzens, den sie aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung erlange. Hinsichtlich der Förderarten, die nur mit den Einnahmen von Teilen der Abgabepflichtigen finanziert würden, bleibe die zentrale Verbindung über die Filmproduktion und das gemeinsame Interesse an der Verwertung der Filme unberührt. So hänge etwa der wirtschaftliche Erfolg der dem Kino nachfolgenden Verwertungsstufen zentral vom Erfolg im Kino ab, weshalb eine Kinoförderung auch die Verwertungsmöglichkeiten der anderen Gruppen verbessere.

78

Die Abgabe verfolge den Sachzweck der Förderung der Struktur der Filmwirtschaft. Zur abgabepflichtigen Gruppe hätten wegen des schon im Streitjahr bestehenden Kontrahierungszwangs von vornherein auch die Fernsehveranstalter gehört; die weitergehende gesetzliche Ausgestaltung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes verstoße zudem nicht gegen verfassungsrechtliche Beschränkungen der Rückwirkung. Die Abgabepflichtigen seien über das Merkmal der wirtschaftlichen Verwertung der Filme gegenüber den inländischen Endverbrauchern zu einer homogenen Gruppe mit spezifischer Sachnähe und Finanzierungsverantwortung verbunden. Angesichts der vielfältigen und mehrstufigen Verwertungsstrukturen im Filmbereich habe der Gesetzgeber die Gruppe belastet, die an der Erlösquelle der Filmproduktion sitze. Damit würden Verzerrungen in den je nach Vertriebswegen unterschiedlichen Verwertungsstrukturen und eine Beeinflussung ihrer Ausgestaltung vermieden. Diese träten notwendig auf, wenn alle Wertschöpfungsstufen herangezogen würden. Die spätere Verschiebung auf die vorgelagerte Stufe der Videoprogrammanbieter im Bereich der Videowirtschaft sei zulässig, da sie gerade durch den verfolgten Sachzweck geboten gewesen sei. Dessen Verwirklichung wäre andernfalls infolge der - zwischenzeitlich noch weiter erhöhten - Zahl der Vertriebsstätten durch zu hohe Vollzugskosten beeinträchtigt worden.

79

Andere, nicht einbezogene Gruppen hätten keinen gleichermaßen intensiven Bezug zum Sachzweck. Die Nichtinanspruchnahme der Filmexporteure sei bereits deshalb konsistent, weil sie weder im Inland noch gegenüber den Endkunden verwerteten. Die Marktsituation sei für den deutschen Film im In- und Ausland grundverschieden; im Ausland liege der Marktanteil deutscher Filme oftmals unter einem Prozent.

80

Das Abgabeaufkommen werde evident gruppennützig verwendet. Die Filme, von denen die Gruppen profitierten, würden durch das Fördersystem ermöglicht, zu dessen Finanzierung die Abgabe beitrage. Verleih und Kinos hätten in den letzten Jahren mit geförderten Filmen für jeden gezahlten Euro der Filmabgabe 8 bis 12 Euro Umsatz gemacht. Die Behauptung der Ersetzbarkeit deutscher Filme erscheine schon deshalb unplausibel, weil die Beschwerdeführerinnen freiwillig in erheblichem Umfang solche Filme spielten. Der Marktanteil deutscher Filme bewege sich seit den 2000er Jahren stets zwischen 12 und 26 %. Diese Filme zögen ein spezifisches Publikum an, das dem Kino sonst verloren ginge.

81

Die Belastungsgerechtigkeit sei gewahrt. Der Beitrag der Branchen sei, ungeachtet des Unterschieds in der Erhebungsstufe, gemessen an ihrem Nutzen in etwa vergleichbar. Die nur den Fernsehveranstaltern, nicht den Kinobetreibern eingeräumte Möglichkeit, einen Teil ihrer Abgabenlast durch Medialeistungen zu erbringen, sei durch den erheblichen Unterschied in der Werbewirkung gerechtfertigt. Nur 14 % der "Fans" des deutschen Films gehörten zu der von den Beschwerdeführerinnen für allein maßgeblich erachteten Zielgruppe. Die anderen 86 % lägen jenseits dieser Altersgruppe und könnten gerade mit der Fernsehwerbung erreicht werden.

82

Die verfassungsrechtlichen Dokumentationspflichten hätten für das Haushaltsjahr 2004 noch nicht gegolten.

83

bb) Die Filmförderungsanstalt sei hinreichend demokratisch legitimiert. Bei den von ihr erbrachten Förderleistungen handele es sich im Grundsatz um eine Subventionsgewährung. Für diese sei regelmäßig nur ein begrenzter Steuerungszusammenhang zwischen dem Parlament und der konkreten Verwaltungsentscheidung erforderlich. Die bei der Förderung der Filmwirtschaft gegebene hohe Grundrechtssensibilität der Förderentscheidungen verlange zwar einerseits eine höhere demokratische Legitimation der Entscheidungen, zugleich aber deren Realisierung in hinreichend staatsfreier Form. Dass bei ansonsten gegebener dichter Steuerung durch gesetzliche Regelung und Einwirkungsmöglichkeiten der zuständigen obersten Bundesbehörde die Einzelentscheidungen vor staatlichen Durchgriffen jenseits der Rechtsaufsicht abgeschirmt seien, sei vor diesem Hintergrund nicht nur zulässig, sondern geboten. Hinsichtlich der Abgabenerhebung bestehe die größtmögliche sachlich-inhaltliche Legitimation.

84

3. Der Senat von Berlin hat im Namen aller Länderregierungen Stellung genommen.

85

Er verweist zunächst auf die vom Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen im Namen aller Länder abgegebene Stellungnahme in den Vorlageverfahren 1 BvL 5/09 bis 1 BvL 13/09 (s.o. A.II.2.). Dort hatten die Länder erklärt, die mit dem Filmförderungsgesetz verfolgte Förderintention des Bundes zu unterstützen, und dessen Gesetzgebungszuständigkeit sowie die materielle Vereinbarkeit der Abgabenregelung mit dem Grundgesetz bejaht. Die Filmförderung von Bund und Ländern verfolge unterschiedliche Ziele. Tragende Motivation der regionalen Film- und Medienförderungen sei die Stärkung des jeweiligen Medienstandortes. Kinobetreiber, Videowirtschaft, Fernsehveranstalter, aber auch die Anbieter von Filmen im Internet bildeten eine homogene Gruppe, weil sie auf den aktuell gängigen Wegen den Zugang zu Filmen vermittelten und der deutsche Kinofilm tragende Säule ihres Geschäftsmodells sei. Sie seien in besonderem Maße Nutznießer der Produktion deutscher Kinofilme. Hieraus folge eine Finanzierungsverantwortung der Nutznießer für die deutsche Filmproduktionswirtschaft. Kulturelle Vielfalt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seien in der Filmwirtschaft besonders eng und existenziell miteinander verbunden.

86

Die nunmehrige Stellungnahme bekräftigt diese Einschätzungen. Das arbeitsteilige System der Filmförderung habe dazu geführt, dass der deutsche Film in den letzten Jahren an Professionalität, Sichtbarkeit und Vermarktungschancen auch im internationalen Maßstab nachweisbar gewonnen habe. Die qualitätsbezogenen gesetzlichen Fördervoraussetzungen hätten eine dienende Funktion im Verhältnis zum Ziel der Förderung des wirtschaftlichen Erfolgs. Die Förderaktivitäten des Bundes seien, im Gegensatz zur regionalen Ausrichtung der Landesförderungen, auf die gesamtstaatliche Repräsentation und die Stärkung des deutschen Wirtschaftsraums als Ganzes gerichtet. Bei einem Wegfall der Förderung nach dem Filmförderungsgesetz drohten gerade unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verheerende Folgen. Die zahlreichen Maßnahmen der Länder bedürften gerade für den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films der Ergänzung durch die nicht an Ländereffekte gebundene Förderung der Filmförderungsanstalt. Das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bedeute nicht, dass in allen Bundesländern gleichwertige Produktionsstandorte entstehen oder erhalten werden müssten. Vielmehr komme es darauf an, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden könnten, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten werde und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet sei. Wenn dem Bund aus kompetenziellen Gründen untersagt würde, ein vergleichbares Fördersystem wie alle anderen maßgeblichen Filmproduktionsstandorte in Europa anzubieten, ergäbe sich daraus ein erheblicher Standortnachteil im Wettbewerb um Dreharbeiten bei europäischen und internationalen Koproduktionen mit deutscher Beteiligung. Die Bundesförderung führe nicht zu Mitnahmeeffekten in der Filmwirtschaft, sondern mache eine Vielzahl von Filmen überhaupt erst möglich.

87

4. Die Filmförderungsanstalt als Beteiligte des Ausgangsverfahrens ergänzt und vertieft in ihrer Stellungnahme die Argumentation der angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sie sich im Wesentlichen zu eigen macht. Sie hebt die Bedeutung der Ausrichtung des Filmförderungsgesetzes auf die wirtschaftliche Förderung der Filmwirtschaft und des deutschen Films in ihrer Gesamtheit hervor. Für die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG reiche es aus, dass die Regelung Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet beseitige. Eine Analyse der von der Filmförderungsanstalt geförderten Filmproduktionen für die Jahre 2004 bis 2010 habe ergeben, dass bei den Länderförderungen Regionaleffekte von durchschnittlich 300 % vereinbart worden seien. Angesichts der daraus resultierenden Bindung von um die 40 % der Filmherstellungsbudgets an regionale Verausgabung wie auch angesichts der höchst unterschiedlichen Fördermöglichkeiten in den Ländern sei die angegriffene Bundesförderung unentbehrlich.

88

Im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen sei Folgendes hervorzuheben: Die Gruppennützigkeit der Abgabeverwendung ergebe sich daraus, dass die von regionalen Standortbindungen unabhängige Filmförderung wirtschaftlich mittelbar den Abgabebelasteten zugutekomme, und zeige sich hinsichtlich der Kinobetreiber in dem seit 2003 beobachtbaren positiven Zusammenhang zwischen Gesamtbesucherzahl und Marktanteil deutscher Filme. Die Länder und die Beteiligten der Filmwirtschaft teilten die Auffassung, dass die meisten deutschen Filme ohne Filmförderung nicht entstehen könnten. Die 20 besucherstärksten Filme des Jahres 2011 hätten sämtlich eine Förderung durch die Filmförderungsanstalt erfahren. Ohne diese Förderung wäre ein erheblicher Teil dieser Filme nicht oder nicht in der für den Zuschauererfolg maßgeblichen Qualität entstanden. Die Absatz- und die Abspielförderung kämen mittelbar jeweils ebenfalls der Gesamtgruppe zugute. Die Absatzförderung stärke die wirtschaftliche Basis der deutschen Filmwirtschaft. Die Abspielförderung in Gestalt der Kinoförderung verbessere die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten. Verlässliche wissenschaftliche Erfolgsprognosen für Filme seien nicht möglich.

89

5. Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO), die Allianz Deutscher Produzenten - Film und Fernsehen e.V., die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., die AG Kurzfilm e.V., der Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V., der Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V., der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. sowie ARD und ZDF treten dem Vorbringen der Beschwerdeführer mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen entgegen. Sie halten die von regionalen Standortbindungen unabhängige Förderung nach dem Filmförderungsgesetz für unentbehrlich und wenden sich gegen die Annahme eines Gegensatzes zwischen Qualitätsförderung und Förderung wirtschaftlichen Erfolges. Vielfach heben sie hervor, dass deutsche Filmproduktionen ohne die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz in weitem Umfang nicht mehr möglich wären und dies erhebliche Einbußen auch für die Kinobranche bedeuten würde, weil es eine spezielle Nachfrage von Teilen des Publikums nach entsprechenden Filmen gebe. Soweit die Stellungnahmen sich zur Frage der Vorhersehbarkeit des wirtschaftlichen Erfolges von Filmprojekten äußern, verneinen sie einhellig die Möglichkeit sicherer Erfolgsplanung und verweisen auf Kreativität und Innovation als Voraussetzungen einer nachhaltig erfolgreichen Filmproduktion.

90

6. Der HDF Kino e.V. hält die Filmabgabe, überwiegend aus Gründen, die den von den Beschwerdeführerinnen angeführten entsprechen, für verfassungswidrig. Die Novelle des Filmförderungsgesetzes im Streitjahr 2004 habe die fehlende Belastungsgerechtigkeit verschärft. So sei die Kinofilmabgabe um 20 % erhöht worden, ohne auf die sich ändernden Marktverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Das alleinige Recht der TV-Anbieter, Beiträge in Form von Sachleistungen zu erbringen, habe die Belastung einseitig zulasten der Kinos verschoben. Darüber hinaus sei der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen nicht angemessen Rechnung getragen worden. Zu den Nutzern des deutschen Films, die eigentlich herangezogen werden müssten, zählten auch Kabelnetzbetreiber und Telekommunikationsunternehmen. Deren Einbeziehung erfolge zum Teil erst im Entwurf zum Filmförderungsgesetz 2014, und erst für 2015 sei beabsichtigt, alle Nutzer im Rahmen einer Novelle entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung mit einzubeziehen. Die wirtschaftlichen Erfolgschancen eines Filmes ließen sich nach einhelliger Überzeugung der Filmwirtschaft allenfalls schätzen, mit in der Praxis erheblichen Fehlerquoten. Folglich könne es erst recht nicht gelingen, mit empirischen Mitteln einen Zusammenhang zwischen kreativ-künstlerischer Qualität und Erfolgschancen eines Films zu ermitteln. Tatsächliche Befunde und Prognosen für die Annahme, dass die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz zur Wahrung der Wirtschaftseinheit notwendig sei, gebe es nicht. Eine gleichmäßige Verteilung der Filmindustrie im Bundesgebiet sei mit ihr nicht erreicht worden. Auch eine gleichmäßige Verteilung der Kinos sei durch die Förderung aus strukturellen Gründen nicht erreichbar. Zu den möglichen Folgen eines Wegfalls der Produktionsförderung nach den §§ 22 ff. FFG gebe es keine tatsächlichen Befunde, sondern lediglich Hypothesen. Belastbare Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Abwälzung der Abgabelast auf die Verleiher lägen dem Verband nicht vor. In der Praxis vieler Kinounternehmen werde eine Abwälzung jedoch an Marktgegebenheiten scheitern.

91

Zur Frage der Organisation der Filmförderungsanstalt verweist der HDF Kino e.V. auf ein Gutachten von Vesting/Steinhauer (Kulturökonomie und Filmförderungspolitik, Rechtsgutachten, erstattet im Auftrag des Hauptverbandes Deutscher Filmtheater e.V., 2003), in dem die Auffassung vertreten wird, die Filmförderungsanstalt sei nicht hinreichend staatsfrei organisiert.

92

7. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des 6. Revisionssenats übermittelt, der auf die rechtlichen Erwägungen in den angegriffenen Entscheidungen sowie ergänzend auf sein Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - zur Frage der Film(theater)förderung bei drohendem Verdrängungswettbewerb verweist.

II.

93

1. In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerinnen, der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, der Senat von Berlin - auch für die Regierungen der anderen Länder - und die Filmförderungsanstalt ihr schriftliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

94

2. Als sachverständige Auskunftspersonen wurden Prof. Dr. Georg Feil, Prof. Dr. Martin Hellwig und - von den Beschwerdeführerinnen benannt - Dr. Rolf Giesen gehört.

95

Prof. Dr. Feil hat ausgeführt, der Erfolg eines Films sei nie sicher vorhersehbar und eine Produktion und Förderung ausschließlich erfolgreicher Filme daher nicht möglich. Letztlich entscheide der Zuschauer, und dieser verändere sich, weil sich, auf zunächst unmerkliche Weise, die kulturellen Zusammenhänge in einer Gesellschaft veränderten. Dies aufzuspüren sei keine Sache wirtschaftlicher Kalkulation. Mit Sequels und sonstigen Nachahmerprodukten sei ein dauerhaftes Geschäft nicht möglich. Es zeuge von Unkenntnis der Bedingungen der Filmproduktion, wenn die Beschwerdeführerinnen behaupteten, dass erfolgreiche von der Filmförderungsanstalt geförderte Filme auch ohne diese Förderung produziert worden wären. Die betreffenden Fördermittel in Höhe von durchschnittlich 6 bis 8 % der Produktionskosten seien angesichts der meist niedrigeren Gewinnmargen ein unentbehrlicher Finanzierungsbeitrag, der zudem die Tür für die Einwerbung weiterer Mittel öffne. Länderförderung könne die Bundesförderung nicht ersetzen. Mit den Regionaleffekten der Länderförderung mache man nicht den besten Film, sondern beschäftige möglicherweise den zweitbesten Kameramann, weil er im betreffenden Land wohne. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe entscheidend zum Wiederaufstieg des in den sechziger Jahren darniederliegenden deutschen Films, zur Gewinnung neuer Zuschauer sowie dazu beigetragen, dass man heute, auch im Verhältnis zur US-amerikanischen Filmwirtschaft, international koproduktionsfähig sei und entsprechende Gemeinschaftsproduktionen in deutschen Ateliers gedreht würden. Deutsche Filme seien erfolgreich und brächten den Kinos Geld ein. Die Behauptung, dass sie durch ausländische substituierbar seien, sei evident unzutreffend. Auch sei die Zusammensetzung der Gremien der Filmförderungsanstalt gerade in ihrer Staatsferne sachgerecht.

96

Prof. Dr. Hellwig hat sich zur Inzidenz der Abgabenbelastung und des aus der Verwendung der Abgabe hervorgehenden Nutzens geäußert. Mangels konkreter empirischer Daten seien hierzu nur Schätzungen möglich. Aus ökonomischer Sicht gelte, dass die Belastung durch eine Abgabe letztlich nicht notwendigerweise dort verbleibe, wo der Gesetzgeber mit dem Erhebungszugriff ansetze. Ob eine Abwälzung möglich sei, hänge von den Ausweichmöglichkeiten der Beteiligten ab. Danach könnten die Fernsehveranstalter vermutlich die bei ihnen erhobene Abgabe abwälzen. Für die Videoabgabe sei dies dagegen kurzfristig nicht zu vermuten. Auch spreche die Marktlage der zurückliegenden zehn Jahre dagegen, dass den Filmtheatern eine Abwälzung der Abgabenlast auf die Kinobesucher möglich sei; mit einer Marktbereinigung könne sich dies jedoch ändern. Zum Anfall des Nutzens aus der Verwendung des Abgabeaufkommens ließen sich genaue Angaben ebenfalls nicht machen, zumal hier auch komplex vermittelte Nutzeffekte eine Rolle spielten, die prinzipiell kaum zu quantifizieren seien. Von einem Nutzen für die Beschwerdeführerinnen sei auszugehen. Der Umstand, dass sie im gegebenen Umfang deutsche Filme vorführten, zeige, dass sie einen Vorteil davon hätten, wenn auch zu vermuten sei, dass dieser die Belastung durch die Abgabe nicht voll ausgleiche.

97

Dr. Giesen hat Zweifel geäußert, ob das Filmförderungsgesetz für den Erfolg speziell des deutschen Kinofilms relevant gewesen sei. Dass das Fernsehen einbezogen worden sei, habe zu einer Symbiose von Kinofilm und Fernsehen geführt, mit erheblichen Auswirkungen auch in kreativ-künstlerischer Hinsicht; das Resultat seien Filme, die nicht genuin Kinofilme seien. Der Kinofilm sei längst nicht mehr das Laufbildmedium par excellence. Die Kinos hätten im Wettbewerb gegen die digitalen Medien einen schweren Stand. Im Hinblick darauf, dass eine wirtschaftliche Verwertung heute in erheblichem Umfang im Internet stattfinde, sei das Filmförderungsgesetz nicht mehr zeitgemäß; die Verwerter im Internet müssten ebenfalls herangezogen werden. Diese Entwicklung sei bereits im Jahr 2004 absehbar gewesen. Zutreffend sei, dass die kulturelle Filmförderung, auch wenn man nicht genau wisse, wer im jeweiligen Augenblick wie profitiere, eine Systemförderung mit gewissen Vorteilen sei. Es gehe nicht darum, Inhalte nach irgendwelchen Erfolgsformeln, die es so natürlich nicht gebe, zu standardisieren, wohl aber darum, die Parameter einzusetzen, die für erfolgreiche Filme weltweit gälten und die mit der Kinotauglichkeit zu tun hätten.

C.

98

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weder dadurch, dass sie auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage gestützt wären (I.), noch in sonstiger Weise (II.).

I.

99

Die gesetzlichen Bestimmungen, die der Heranziehung der Beschwerdeführerinnen zur Filmabgabe zugrundeliegen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

100

1. § 66 FFG 2004 als gesetzliche Grundlage der Abgabenerhebung sowie die für die Beurteilung der Vorschrift unter kompetenziellen Gesichtspunkten belangvollen übrigen Regelungen des Filmförderungsgesetzes 2004 sind durch die vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG; vgl. BTDrucks 15/1506, S. 19) gedeckt (a)). Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme dieses Kompetenztitels liegen vor (b)).

101

a) aa) Der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist weit zu verstehen (vgl. BVerfGE 5, 25 <28 f.>; 116, 202 <215>; stRspr). Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 <148 f.>; 116, 202 <215 f.>; stRspr; zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Grundlage für die Regelung wirtschaftsbezogener Sonderabgaben vgl. BVerfGE 82, 159 <182>; 124, 348 <364>).

102

Die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Dies ist unschädlich, solange der maßgebliche objektive Regelungsgegenstand und -gehalt (vgl. BVerfGE 4, 60 <69 f.>; 58, 137 <145>; 68, 319 <327 f.>; 70, 251 <264>; 106, 62 <149>; 121, 317 <348>) in seinem Gesamtzusammenhang ein im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <251 f.>; 116, 202 <216>; 121, 30 <47>).

103

Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (Art. 30 GG; für die Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 Abs. 1 GG). Das schließt es zwar nicht aus, insbesondere anhand der Verfassungsentwicklung Sachmaterien zu identifizieren, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zumindest in wesentlichen Hinsichten in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen sollen. In diesem Sinne gelten die Länder als Träger der Kulturhoheit (vgl. BVerfGE 6, 309 <346 f.>; 37, 314 <322>; 106, 62 <132>; 108, 1 <14>; 119, 59 <82>; 122, 89 <110>; s. auch BVerfGE 12, 205 <229>; 92, 203 <238>). Dies entspricht der in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes wirksam gewordenen Vorstellung des Verfassungsgebers, dass die Kulturpolitik Sache der Länder sein solle (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949 - Akten und Protokolle, Band 3, Protokolle der Dritten und Vierten Sitzung des Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung vom 23. September und 24. September 1948, S. 93 ff., 100, 153).

104

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichen. Eine Reihe spezifisch kulturbezogener Gesetzgebungskompetenzen sind dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich zugewiesen (vgl. gegenwärtig etwa Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a, Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 13 GG). Annexkompetenzen oder Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, wie sie dem Bund nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerfGE 98, 265 <299>; 109, 190 <215>; 110, 33 <48>) zuzubilligen sind, können auch den Kulturbereich betreffen. Gewisse Kulturkompetenzen können darüber hinaus in einem Bundesstaat kraft Natur der Sache (vgl. allg. BVerfGE 22, 180 <216 f.>; 26, 246 <257>; 85, 360 <374>, jew. m.w.N.) dem Bund zustehen (vgl. Stettner, in: Dreier, GG, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 70 Rn. 59). Der Kulturbegriff ist zudem weit zu fassen (vgl. BVerfGE 10, 20 <36>; Grimm, VVDStRL 42 <1984>, S. 46 <60>). Die Kulturhoheit der Länder kann daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenzen in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.

105

Spezifisch kulturstaatliche Aufgaben sind zwar gemäß der Kompetenzordnung der Verfassung wahrzunehmen. Zugleich kann es jedoch einem Staat, der sich von Verfassungs wegen als Kulturstaat versteht (vgl. BVerfGE 18, 112 <118>; 31, 275 <279>; 35, 79 <114>; 36, 321 <331>; 39, 1 <46>; 81, 108 <116>; 111, 333 <353>; 127, 87 <114>; Häberle, Vom Kulturstaat zum Kulturverfassungsrecht, in: ders., Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, 1982, S. 1 ff.), nicht verwehrt sein, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfGE 10, 20 <36 ff.>). Die dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen enden nicht ohne Weiteres dort, wo Institutionen, Güter oder Akteure des Kulturbereichs betroffen sind. Demgemäß war es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der Bund auf der Grundlage seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft Religionsgesellschaften in eine Abgabepflicht einbezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 <309>), beamtenrechtliche Regelungskompetenzen auch für Ämter im Schulwesen genutzt (vgl. BVerfGE 70, 251 <263 f.>), auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) gesetzliche Regelungen gegen die Verbreitung jugendgefährdender Schriften getroffen (vgl. BVerfGE 31, 113 <117>), die warenverkehrsbezogene Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG für ein bestimmte Filme betreffendes Verbringungsverbot (vgl. BVerfGE 33, 52 <60 ff.>) und die Strafrechtskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 GG a.F. für ein Verbot der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme gegen Entgelt herangezogen (vgl. BVerfGE 47, 109 <110, 115 ff.>, ohne Thematisierung der Kompetenzfrage), die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG für umsatzsteuerliche Begünstigungen verschiedener Kulturgüter und -dienstleistungen in Anspruch genommen (vgl. BVerfGE 36, 321 <322 ff., 330>, ohne Thematisierung der Kompetenzfrage) und auf der Grundlage des Kompetenztitels "Sozialversicherungsrecht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) das Künstlersozialversicherungsgesetz erlassen hat (vgl. BVerfGE 75, 108 <146>). Ebenfalls anerkannt ist, dass die Außenkompetenz des Bundes aus Art. 32 Abs. 1 GG auch kulturpolitische Kompetenzen umfasst (vgl. Kempen, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 32 Rn. 69; Sommermann, in: VVDStRL 65 <2006>, S. 7 <37 f.>, jew. m.w.N.).

106

bb) (1) Danach besteht für das Filmförderungsgesetz, dessen Regelungen den Film als handelbares Wirtschaftsgut und die ihn produzierenden und verwertenden Wirtschaftszweige betreffen, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (vgl. BVerwGE 45, 1 <4 f.>; 133, 165 <169 ff.>, Rn. 16 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 17. Januar 1995, ZUM 1995, S. 804 <806>; Stettner, in: Dreier, GG, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 74 Rn. 56; Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 83; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 22, 28; Hertel/Müller/Schapiro, FFG, Kommentar, 1. Aufl. 2012 (beck-online), § 1 Rn. 2; Schmalenbach, Die Beeinträchtigung der Rechte von Filmschaffenden durch die Erteilung oder Versagung von Filmförderung, 1998, S. 23 ff.; Castendyk, Die deutsche Filmförderung. Eine Evaluation, 2008, S. 84; Kong, Die Filmförderungskompetenz des Bundes, 2009, S. 133 ff. <185>; von Have/Schwarz, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 106. Kap., Rn. 5 ff.; Pres, Filmwirtschafts- oder Filmkulturförderung, DÖV 2009, S. 155 <160 und passim>; von Have/Harris, ZUM 2009, S. 470 <477 f.>; a.A. aus jüngerer Zeit Pabel, Grundfragen der Kompetenzordnung im Bereich der Kunst, Berlin 2003, S. 101 ff.; Friauf, Verfassungsrechtliche Aspekte bei der Novellierung des Filmförderungsgesetzes, Rechtsgutachten, 2003, S. 39 ff.; Vesting/Steinauer, Kulturökonomie und Filmförderungspolitik, Rechtsgutachten, 2003, S. 63 ff., m.w.N.; zweifelnd Bothe, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 75 Rn. 11).

107

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der Film zugleich ein Kulturgut darstellt und mit dem Filmförderungsgesetz stets auch kulturelle Zwecke verfolgt worden sind (vgl. nur BTDrucks 8/2108, S. 23; 15/1506, S. 18 f.; zur rechtspolitischen Grundlagendiskussion auch bereits BTDrucks IV/366, S. 2).

108

Seinem objektiven Regelungsgehalt nach ist das Gesetz - im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen - auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 weist der Filmförderungsanstalt die Aufgabe zu, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu fördern. Dass damit auch die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films zum Förderziel bestimmt ist, ändert nichts am wirtschaftsrechtlichen Regelungsgehalt der Aufgabenbestimmung. Es handelt sich hier um eine instrumentelle Zielsetzung, die bereits ihrem Wortlaut nach dem Ziel der Förderung des Erfolgs des deutschen Films im In- und Ausland zu dienen bestimmt ist (vgl. bereits BVerwGE 133, 165 <169>; aus der Literatur Hertel/Müller/Schapiro, FFG, Kommentar, 1. Aufl. 2012 (beck-online), § 1 Rn. 2; Kong, Die Filmförderungskompetenz des Bundes, 2009, S. 135; von Have/Schwarz, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 106. Kap., Rn. 5 ff.). Auf das übergeordnete Ziel hin ist das Gesetz demgemäß auszulegen und anzuwenden.

109

Entsprechendes gilt für die teils unmittelbar, teils mittelbar auf Qualitätskriterien abstellenden Fördervoraussetzungen in zahlreichen Förderregelungen. Diese verdrängen nicht deren Ausrichtung auf wirtschaftlichen Erfolg, sondern sind Bestandteil dieser Ausrichtung. So knüpft die Referenzfilmförderung an den mit einem vorausgegangenen Film des Antragstellers erzielten Zuschauererfolg an (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 FFG 2004). Für die Projektfilmförderung ist ausdrücklich Voraussetzung, dass der zu fördernde Film geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). Daneben finden zwar bei der Referenzfilmförderung auch Preise und Erfolge bei Festivals Berücksichtigung, indem dafür Referenzpunkte vergeben werden, unter anderem mit der Folge, dass ein in dieser Weise erfolgreicher Film eine geringere als die sonst erforderliche Zuschauerzahl benötigt (§ 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 FFG 2004), und die Projektfilmförderung setzt voraus, dass das Projekt einen Beitrag auch zur Verbesserung der Qualität des deutschen Films verspricht (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG). Eine Abkehr von der auch wirtschaftlichen Erfolgsorientierung der Produktionsförderung liegt darin jedoch nicht. Hinsichtlich der Referenzfilmförderung ist insoweit nicht maßgebend, wie weit im jeweils einzelnen Fall die Werbewirksamkeit von Preisen und Festivalerfolgen reicht. Dass Preisen und Festivalerfolgen zumindest in der Regel ein besonderer Aufmerksamkeits- und Imagewert zukommt, konnte der Gesetzgeber für die unmittelbar im Gesetz (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FFG 2004) namentlich benannten Fälle ohne Weiteres voraussetzen (vgl. auch Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 <250>). Für die nähere Bestimmung der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 FFG 2004 erst durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats zu identifizierenden "international bedeutsamen Festivals" hat er die Berücksichtigung der Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz ausdrücklich vorgeschrieben (§ 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004).

110

Den qualitätsbezogenen Fördervoraussetzungen liegt die Annahme zugrunde, dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des deutschen Films als Ganzen gerade von einer auch qualitätsorientierten Förderung abhängt (vgl. BTDrucks 15/1506, S. 20). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Annahme unrealistisch und nur vorgeschoben wäre, um unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung reine Kulturförderung zu betreiben. Die Auffassung, dass nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg für die deutsche Filmproduktion nur qualitätsbasiert erreichbar ist, wird von der herrschenden Auffassung der Fachkreise gestützt. Diese Auffassung ist in den Stellungnahmen und den Äußerungen der sachverständigen Auskunftspersonen klar zum Ausdruck gekommen (vgl. auch Weides, Bundeskompetenz und Filmförderung, Berlin 1971, S. 71; Kong, Die Filmförderungskompetenz des Bundes, 2009, S. 147; Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 <253 f.>; Strahl, UFITA-Schriftenreihe 103 (1986), S. 172; Kasten, ZUM 2008, S. 751 <752>). Es spricht ferner nicht für einen primär kultur- statt wirtschaftsfördernden Charakter der Förderregelungen, dass der Gesetzgeber eine Verpflichtung, Förderentscheidungen an den Ergebnissen empirischer Erfolgsfaktorenforschung auszurichten, nicht vorgesehen hat. Die Aussagekraft von Forschungen, die Erfolgsfaktoren auf der Grundlage zurückliegender Filmerfolge analysieren, ist schon deshalb zwangsläufig begrenzt, weil die Erfolgsfaktoren Kreativität und Innovation auf diese Weise nicht, oder jedenfalls nicht in einer prognostisch sicher nutzbaren Weise, erfasst werden können. Das bestreiten auch die Verfasser von Erfolgsfaktorenanalysen nicht, auf die die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang verwiesen haben (vgl. Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 <254>). Zwar mag die Produktion von Filmen nach bewährten Erfolgsmustern im Einzelfall und in der Kurzfristperspektive eine lohnende Strategie sein. Die in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbietet es dem Gesetzgeber aber nicht, in Verfolgung des Ziels, der deutschen Filmwirtschaft als Ganzer nachhaltigen Erfolg zu sichern, auf ganzheitlich und langfristig angelegte Förderstrategien zu setzen, die gezielt dem - im Einzelfall nie sicher bestimmbaren - künstlerisch-kreativen Erfolgsfaktor Raum geben.

111

(2) Das Unionsrecht und die Genehmigung der bundesgesetzlich vorgesehenen Filmförderungsmaßnahmen als Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes nach dem früheren Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) durch die Europäische Kommission (für das hier maßgebliche Streitjahr 2004 s. Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe N 261/2003, C(2003)3372fin vom 15. Oktober 2003) stehen der Zuordnung des Filmförderungsgesetzes zum Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht entgegen. Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen wird weder vom Unionsrecht noch von darauf gestützten Entscheidungen der Kommission regiert.

112

Der Genehmigung durch die Kommission kommt auch keine mittelbare Bedeutung für die Auslegung der Art. 70 ff. GG in der Frage der Gesetzgebungskompetenz für das Filmförderungsgesetz zu. Für eine Unvereinbarkeit der Argumente, mit denen einerseits eine beihilferechtliche Genehmigungsfähigkeit der bundesgesetzlichen Filmförderung und andererseits der in kompetenzieller Hinsicht wirtschaftsrechtliche Charakter der Filmförderung zu begründen sind, ist nichts ersichtlich. Filmförderungsbeihilfen sind nur beihilferechtlich genehmigungsbedürftig, als ihnen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des wirtschaftlichen Wettbewerbs zukommt (Art. 87 Abs. 1 EG; jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV). Für die unionsrechtliche Genehmigungsfähigkeit kann es daher nicht darauf ankommen, dass die Förderregelungen keinen wirtschaftsrechtlichen Charakter haben.

113

(3) Der Bundeskompetenz für das Filmförderungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung steht auch nicht entgegen, dass die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films (Art. 75 Nr. 2 GG a.F.) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) aufgehoben worden ist. Die Rahmenkompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse des Films hatte einen begrenzten Anwendungsbereich. Zu ihrer Aufnahme in das Grundgesetz kam es, nachdem eine im Parlamentarischen Rat ursprünglich vorgesehene Regelung zur Vorrangkompetenz des Bundes, die sich unter anderem auf das Lichtspielwesen bezog, nicht die Zustimmung der Militärgouverneure gefunden hatte (vgl. Memorandum der Militärgouverneure zum Grundgesetzentwurf, vom 2. März 1949, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949 - Akten und Protokolle, Band 8, S. 131 ff.). Die Rahmenkompetenz, für die sich der interfraktionelle Siebener-Ausschuss des Parlamentarischen Rats ersatzweise aussprach, sollte sich auf etwaige Zensurvorschriften und das Urheberrecht auf dem Gebiet des Films beziehen (vgl. Protokoll der Sitzungen vom 3./4. März 1949, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949 - Akten und Protokolle, Band 11, S. 109 <110>). In einem nachfolgenden Gespräch mit Vertretern der Alliierten wurde von deutscher Seite gebeten, für das Filmrecht im engeren Sinne des Rechts am Bildstreifen und an dem, was mit dem Bildstreifen geschehen könne, sowie für die Bestimmungen über die Filmzensur die Möglichkeit bundesrechtlicher Regelung vorzusehen (vgl. Protokoll der Besprechung von Mitgliedern des Rates mit alliierten Vertretern vom 10. März 1949, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949 - Akten und Protokolle, Band 8, S. 187 <190>; zur Einordnung als Rahmenkompetenz Protokoll der Besprechung vom 18. März 1949, a.a.O. S. 206 <207>). Die in dieser Weise eng konzipierte Rahmenkompetenz aus Art. 75 Nr. 2 GG a.F. schloss zur Zeit ihrer Geltung die Inanspruchnahme anderer Kompetenztitel für presse- oder filmbezogene Regelungen des Bundes nicht aus (vgl. BVerfGE 33, 52 <60 ff.>; 36, 193 <203>; 36, 314 <319>; 48, 367 <373>). Weshalb ihre Streichung mit einer solchen Ausschlusswirkung verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich.

114

b) Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG liegen vor. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier zu beurteilenden Fassung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind.

115

aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>). Dem Gesetzgeber steht insoweit zwar eine Einschätzungsprärogative zu; die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist hier jedoch nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 62 <148>; 110, 141 <174 f.>; 125, 141 <153>). Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers ab (vgl. BVerfGE 106, 62 <150, 152>; s. auch BVerfGE 111, 226 <255>).

116

bb) Die Einschätzung des Gesetzgebers, die getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen seien im Hinblick auf die Notwendigkeit einer von regionalen Standorteffekten unabhängigen Filmförderung, einer effizienten Beratung der Bundesregierung bei der Wahrnehmung filmpolitischer Außenkompetenzen, der Sicherung einer marktgerechten Auswertung des deutschen Films im In- und Ausland und der Sicherung der Finanzierung all dessen durch eine bundesweit erhobene Abgabe erforderlich (vgl. BTDrucks 15/1506, S. 19; s. auch BTDrucks 16/10294, S. 23 f.; 17/1292, S. 7 f.; 17/12370, S. 15), ist nicht zu beanstanden.

117

Die Annahme, dass die für den Fortbestand und die Weiterentwicklung der deutschen Filmwirtschaft notwendige erfolgreiche Förderung deutscher Filmproduktionen und -koproduktionen nur mit einem begrenzten Maß an regionaler Standortbindung der Produktionsmittel verträglich und deshalb eine Bundesförderung erforderlich ist, die die mit solchen Mittelbindungen einhergehenden Landesförderungen ergänzt, ist plausibel und im vorliegenden Verfahren durch zahlreiche Stellungnahmen wie auch durch die Äußerungen des hierzu angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Feil bestätigt worden. Regionale Mittelbindungen beschränken die Möglichkeiten des Mittelempfängers, für seine Produktion auf die besten verfügbaren Ressourcen zurückzugreifen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich die Bindung auf ein Mehrfaches durch die Landesförderung zugewendeten Mittel erstreckt, wie es in der Förderpraxis der Länder üblich ist. Wenn der Bund diese Beschränkungen und die davon zu befürchtenden Qualitätseinbußen durch Regelungen zur Vergabe von im gesamten deutschen Wirtschaftsraum verwendbaren Fördermitteln kompensiert, sichert er damit für die Filmwirtschaft die Funktionsfähigkeit dieses Wirtschaftsraums als eines nicht durch Beschränkungen auf regionale Märkte beeinträchtigten Ganzen. Auf der Hand liegt auch, dass eine wirksame Ordnung der Verwertungsabfolge durch Sperrfristen nur auf Bundesebene möglich ist. Die Einschätzung, dass eine im Hinblick auf das Förderziel ausreichend wirksamer Absatz- und Abspielförderung nur auf bundesgesetzlicher Grundlage zu gewährleisten ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine bloße theoretische Möglichkeit, das gesetzgeberische Ziel durch gleichlautende Ländergesetze zu erreichen, schließt den Gebrauch der Bundeskompetenz nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 62 <150>; 111, 226 <254>).

118

Auf die Frage, ob das Filmförderungsgesetz darüber hinaus geeignet ist, zu einer gleichmäßigeren Verteilung von Filmwirtschaftsstandorten im Bundesgebiet beizutragen, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit nicht an, zumal sich die Funktionsfähigkeit eines einheitlichen Wirtschaftsraumes unter anderem gerade darin zeigt, dass regionale oder lokale Standortvorteile innerhalb des gesamten Wirtschaftsraumes nutzbar sind und es infolgedessen zu Konzentrationen bestimmter Branchen an den für sie vorteilhafteren Standorten kommen kann.

119

Ob der Bund für das Vierte und das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes eine übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG dergestalt, dass die Kompetenzausübung nur an der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG zu messen ist, in Anspruch nehmen konnte (vgl. BVerfGE 111, 10 <30 f.>; 111, 226 <268 f.>; 112, 226 <250>), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Da die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bei Inkrafttreten (vgl. BVerfGE 110, 370 <386>) der genannten Gesetze geltenden Fassung vorliegen, sind erst recht die weniger strengen und weniger justiziablen Voraussetzungen der älteren Fassung (vgl. BVerfGE 106, 62 <135 ff.>) erfüllt.

120

2. Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Filmabgabe stehen auch mit materiellem Verfassungsrecht in Einklang. Sie genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben.

121

a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>; 132, 334 <349>; stRspr). Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 <17>; 110, 370 <390>; 132, 334 <350 f.>). Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 <217 f.>; 110, 370 <389>; 113, 128 <150>; 122, 316 <334>; 123, 132 <142>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>; stRspr). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; 124, 235 <244>; 123, 132 <142>; 122, 316 <334>; 113, 128 <150>; 110, 370 <389>; 108, 186 <218>, m.w.N.; stRspr). Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; 124, 235 <244>; 123, 132 <142>; 122, 316 <335 f.>; 113, 128 <150>; 110, 370 <389>; 108, 186 <218>, m.w.N.).

122

Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 <218>; 110, 370 <389>; 122, 316 <335>; 123, 132 <142>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 <389>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>). Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 <308>; 123, 132 <141 f.>; stRspr).

123

Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind (vgl. BVerfGE 108, 186 <223>; 110, 370 <390>). Dabei genügt nicht eine beliebige spezifische Gemeinsamkeit. Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfGE 122, 316 <336>; s. auch bereits BVerfGE 82, 159 <180 f.>). Die homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit muss zudem eine vorgegebene, darf also keine erst durch die Abgabenregelung selbst begründete sein (vgl. BVerfGE 55, 274 <305 f.>; s. zur Bedeutung einer Vorstrukturierung der Gruppe durch andere als die prüfungsgegenständlichen abgabenrechtlichen Normen BVerfGE 124, 235 <245 f.>).

124

Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 <149>; 124, 348 <372 f.>; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 <306 f.>; 67, 256 <276>; 82, 159 <180>).

125

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. BVerfGE 108, 186 <226 f.>). Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 <334 f., 336>; 123, 132 <142, 146>; 124, 235 <244, 247>; 124, 348 <366>) zum Ausdruck gebracht. Für die dementsprechende Gruppenbildung stehen dem Gesetzgeber jedoch Spielräume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im Rechtssinn gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 118, 1 <27 f.>, m.w.N.; stRspr). Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>). Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 82, 159 <186>; 108, 186 <226>). Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (vgl. BVerfGE 108, 186 <226>).

126

Zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens besteht eine besonders enge Verbindung. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; s. auch BVerfGE 124, 235 <244>; 123, 132 <142>). Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; s. auch BVerfGE 124, 235 <244>; 123, 132 <142>).

127

Besonders ausgeprägt ist der Zusammenhang zwischen den Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben bei den Sonderabgaben, mit denen Angehörige eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zugunsten eben dieses Wirtschaftszweiges herangezogen werden. Erforderliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lassen sich hier praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe - das heißt: mit der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - begründen (vgl. BVerfGE 122, 316 <337 f.>; 123, 132 <143>). Angesichts dieses die Eigenständigkeit der genannten Kriterien in ihrer beschränkenden Funktion mindernden engen Zusammenhangs sind für diesen Abgabentyp erhöhte Anforderungen an das Merkmal der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung zu stellen, von dem her in dieser Konstellation die Bedeutung der übrigen Merkmale zu bestimmen ist. Der die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss hier evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 <337 f.>; 123, 132 <143>).

128

b) Nach diesen Maßstäben entsprechen die gesetzlichen Vorschriften, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerinnen zur Filmabgabe herangezogen wurden, den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen.

129

aa) Bei der Abgabe nach §§ 66 ff. FFG handelt es sich um eine nichtsteuerliche, nicht gegenleistungsabhängige Abgabe, die den dargestellten Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion unterliegt.

130

bb) Die Erhebung der Abgabe dient dem Ziel der Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG) und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck.

131

cc) Die mit der Abgabe belasteten Untergruppen der Kinobetreiber (§ 66 FFG), der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft (§ 66a FFG) sowie der Fernsehveranstalter (§ 67 FFG) bilden als Inlandsvermarkter von Kinofilmen und insbesondere auch deutschen Kinofilmen gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu diesem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finanzierungsverantwortung verbundene Gruppe. Die besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung ist begründet in der Gemeinsamkeit des Interesses an der durch die Abgabe geförderten gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und am Erfolg des deutschen Films (s.u. C.I.2.b)cc)(4)).

132

(1) Die Berufung der Beschwerdeführerinnen darauf, dass den weitaus meisten Mitgliedern der Gruppe der Kinobetreiber ein solches Interesse fehle, weil sie nicht an der Entstehung deutscher Filme, sondern allein am wirtschaftlichen Erfolg eines Films interessiert seien, wird bereits durch das Verhalten der Gruppenmitglieder widerlegt. Der Marktanteil deutscher Filme, gemessen an den Kinobesucherzahlen, schwankt seit dem Jahr 2000, mit insgesamt steigender Tendenz, zwischen 11,9 % (2002) und 27,4 % (2009). Im Streitjahr 2004 betrug er 23,8 % (Filmförderungsanstalt, FFA-info - Zahlen aus der Filmwirtschaft 1/2012, S. 14). Deutlicher als durch ihr in diesen Zahlen dokumentiertes freiwilliges Marktverhalten könnte die Kinowirtschaft ihr wirtschaftliches Interesse am deutschen Film nicht bekunden. Unstreitig könnten zwar in der Gruppe, der die Beschwerdeführerinnen angehören, wie auch in den beiden anderen abgabebelasteten Verwertungszweigen anstelle der auf Förderung angewiesenen deutschen Filme ausländische angeboten werden. Darin, dass tatsächlich im gegebenen Umfang deutsche Filme vermarktet werden, findet jedoch gerade eine insoweit im Vergleich zu ausländischen Konkurrenzprodukten höhere Nutzenerwartung objektiven Ausdruck. Mehrere Stellungnahmen haben auf die Bedeutung spezifischer Wünsche und Erwartungen unterschiedlicher Teile des Publikums hingewiesen (vgl. auch Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 <249>), deretwegen nicht davon auszugehen sei, dass bei einem Wegfall deutscher Filmproduktionen die Nachfrage der an solchen Produktionen interessierten Zuschauer verlustfrei auf andere Filme übergeleitet werden kann. Die sachverständigen Auskunftspersonen, die zu dieser Frage Stellung genommen haben - Prof. Dr. Feil und Prof. Dr. Hellwig -, haben sich ebenfalls in diesem Sinne geäußert.

133

Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus anzweifeln, dass der deutsche Film auf Förderung durch die Filmförderungsanstalt überhaupt angewiesen sei, berufen sie sich hierfür allein auf das Fehlen empirischer Belege. Die gegenteilige Einschätzung des Gesetzgebers - wie auch fast aller abgegebenen Stellungnahmen - in dieser Frage, in der experimentelle Beweise nicht verlangt werden können, findet demgegenüber Rückhalt in der Marktlage der Filmwirtschaft. Die schwierigen Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zur US-amerikanischen Konkurrenz und die Schwierigkeiten des Zugangs zu privatem Filmfinanzierungskapital (vgl. BTDrucks 15/1506, S. 18; zur insoweit unveränderten Lage BTDrucks 17/12370, S. 13) sind unbestritten. Die Förderpolitik anderer europäischer Staaten (vgl. von Hartlieb/Schwarz, in: dies., Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 135. Kap.; für Frankreich und das Vereinigte Königreich näher Geier, Nationale Filmförderung und europäisches Beihilfenrecht, 2006, S. 59 ff., 68 ff.) belegt, dass zum Schutz der nationalen Filmwirtschaft öffentliche Förderung auch dort für notwendig gehalten wird, und erhöht zugleich die Angewiesenheit auf entsprechende Förderung auch in Deutschland. Schon angesichts typischerweise unter dem durchschnittlichen Anteil von Mitteln der Filmförderungsanstalt am Gesamtbudget der geförderten Filme liegender Gewinnmargen in der Filmproduktion, auf die unter anderem die Bundesregierung und der Sachverständige Prof. Dr. Feil hingewiesen haben, musste der Gesetzgeber auch nicht davon ausgehen, dass, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, gerade der von der Filmförderungsanstalt stammende Förderanteil entbehrlich sei und bloße Mitnahmeeffekte erzeuge. Aus der unter anderem von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft und dem Sachverständigen Prof. Dr. Feil hervorgehobenen Bedeutung der Förderung durch die Filmförderungsanstalt als Türöffner für weitere Finanzierungen folgt außerdem, dass ein Wegfall dieser Förderung wirtschaftliche Auswirkungen über die unmittelbar betroffenen Beträge hinaus hätte.

134

(2) Dass die Abgabe drei verschiedene Teilgruppen betrifft, zwischen denen gewisse Unterschiede und darüber hinaus Konkurrenzverhältnisse bestehen, schließt die Gruppenhomogenität nicht aus. Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern, wie hier, zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck besteht (vgl. BVerfGE 37, 1 <27>; 82, 159 <186>). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, innerhalb einer homogenen Gruppe Untergruppen zu bilden, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die innerhalb einer im Hinblick auf gemeinsame Nähe zum Sachzweck homogenen Gruppe ungeachtet der homogenitäts- und sachnähebegründenden Gemeinsamkeit bestehen können (vgl. BVerfGE 124, 348 <376>; für entsprechend differenzierte Sonderabgaben s. auch BVerfGE 37, 1 <2, 16 ff.>; 124, 235 <237, 246 f.>). Je nach Art der bestehenden Unterschiede zwischen den Teilgruppen kann dies zur Wahrung der Belastungsgleichheit, auf die die Anforderungen an Sonderabgaben unter anderem abzielen (vgl. BVerfGE 123, 132 <141>; 124, 235 <243>, m.w.N.), sogar geboten sein (vgl. BVerwGE 133, 165 <181>, Rn. 42).

135

(3) Unschädlich ist, dass in den drei abgabebelasteten Verwertungszweigen deutscher Kinofilme mit der Abgabe jeweils nur eine der Verwertungsstufen, und nicht in allen drei Zweigen dieselbe, belastet wird.

136

(a) Eine Pflicht des Gesetzgebers, mit der Abgabenbelastung auf jeder Verwertungsstufe zuzugreifen, besteht auch insoweit nicht, als die Akteure der verschiedenen Stufen sich hinsichtlich ihrer Nähe zum Sachzweck der jeweiligen Abgabe gleichen mögen. Ein Zugriff auf jeder einzelnen Stufe ist angesichts des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Verwertungsstufen, der im Prinzip eine Belastungsverteilung innerhalb der Verwertungskette ermöglicht, und zur Vermeidung unverhältnismäßiger, den möglichen Gruppennutzen ausschließender oder erheblich reduzierender Vollzugskosten nicht geboten. Vielmehr kann die Zugriffsebene hier nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Belastung lediglich der auf der marktengsten Verwertungsstufe angesiedelten "Flaschenhalsbetriebe" mit einer Absatzförderungsabgabe BVerfGE 82, 159 <162, 183 ff.>; die Abgabe wurde später aus anderen Gründen aufgrund veränderter Umstände als verfassungswidrig qualifiziert, vgl. BVerfGE 122, 316 <332 ff.>). Demgemäß war der Gesetzgeber nicht gehalten, mit der Folge einer Vervielfältigung der Belastungszugriffe auch die Akteure der jeweils vorgelagerten Verwertungsstufen, wie die Filmverleiher und Rechtehändler, von denen die Kinobetreiber und Fernsehveranstalter ihre Vorführrechte erwerben, heranzuziehen.

137

(b) Die gesetzgeberische Belastungsentscheidung, die anfänglich in diesem Sinne ausgestaltet war (zur zugrundeliegenden Auffassung der Funktion als Filmverwerter gegenüber den Letztverbrauchern als besondere gemeinsame Gegebenheit bei den Abgabebelasteten vgl. BTDrucks 10/5448, S. 16), ist nicht dadurch verfassungswidrig geworden, dass der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) für den Bereich der Videowirtschaft den Abgabenzugriff auf die nächsthöhere Handelsstufe verschoben hat. Die Beschwerdeführerinnen machen ohne Erfolg eine Belastungsverzerrung geltend, indem sie vorbringen, dass mit der Verlagerung der Zugriffsebene die Videowirtschaft in gleichheitswidriger Weise entlastet worden sei und eine vergleichbare Verlagerung in dem Verwertungszweig, dem die Beschwerdeführerinnen angehören, zu einer Reduzierung der Abgabelast um gut die Hälfte geführt hätte.

138

Es trifft zwar zu, dass mit dieser Verlagerung die Bemessungsgrundlage für die Filmabgabe der Videowirtschaft verringert worden ist, weil die Umsätze, nach denen sich die Abgabe berechnet, auf der Ebene des Großhandels erheblich geringer sind als auf der des Einzelhandels, und dass eine vergleichbar entlastende Verlagerung der Zugriffsebene in dem Verwertungszweig, dem die Beschwerdeführerinnen angehören, nicht stattgefunden hat. Auf eine ungerechtfertigte Ungleichbelastung oder eine dadurch bedingte Inhomogenität der formell belasteten Teilgruppen, gemessen am Grad ihrer Sachnähe zum Abgabenzweck und ihrer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung, lässt sich hieraus jedoch nicht schließen.

139

Mit der Verschiebung der Zugriffsebene im Bereich der Videowirtschaft hat der Gesetzgeber, veranlasst durch Bemerkungen des Bundesrechnungshofs (vgl. BTDrucks 11/7810, S. 143), auf überhöhte Vollzugskosten der Abgabenerhebung auf der Ebene der zahlreichen Vertriebsstätten der verbrauchernächsten Vermarktungsstufe sowie darauf reagiert, dass selbst mit hohem Vollzugsaufwand eine lückenlose Erfassung auf dieser Stufe nicht gelungen war (vgl. BTDrucks 12/2021, S. 22). Bei einer Abgabe wie der hier zu beurteilenden, bei der Homogenität, spezifische Sachnähe und spezifische Finanzierungsverantwortung nur mit der Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens begründbar sind (vgl. C.I.2.a)), kommt dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Vollzugskosten, die den erzielbaren Gruppennutzen unverhältnismäßig schmälern, ein eigenständiges verfassungsrechtliches Gewicht zu (s. außerdem zur Unvereinbarkeit unverhältnismäßiger Höhe einer nichtsteuerlichen Abgabe mit der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung BVerfGE 132, 334 <350 f.>, Rn. 52). Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß dem Ziel der Gleichbelastung von Video- und Kinowirtschaft (vgl. BTDrucks 12/2021, S. 22) zugleich mit der Verlagerung des formellen Zugriffs die Belastung für die Videowirtschaft unter Berücksichtigung deren höherer Mehrwertsteuerbelastung (vgl. BTDrucks 12/3669, S. 22) durch Angleichung der zuvor umsatzabhängigen Abgabesätze auf dem vorherigen Höchstsatz von 2 % erhöht wurde (vgl. § 66a Abs. 2 FFG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2135). Zudem lag der Anteil deutscher Filme an den Umsätzen der Videowirtschaft um etwa die Hälfte niedriger als bei den Lichtspieltheatern (vgl. Ricker, Filmabgabe und Medienfreiheit, München 1988, S. 34; Birr, Abgabe der Videowirtschaft, in: Becker, Aktuelle Probleme der Filmförderung, 1994, S. 57 <59>). Schließlich ist auch der Spielraum zu respektieren, über den der Abgabengesetzgeber, erst recht angesichts der komplexen Struktur der Filmwirtschaft mit ihren unterschiedlichen Organisations-, Verwertungs- und Erlöserzielungsformen und ihren variablen Marktverhältnissen (vgl. BVerfGE 108, 186 <226>), bei der Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen verfügt. In Anbetracht all dessen kann die mit einer Verlagerung der Zugriffsebene in nur einem der drei belasteten Verwertungszweige verbundene Belastungsänderung nicht als sachunangemessen oder der Homogenität und der Spezifik der Sachnähe und Finanzierungsverantwortung der Abgabebelasteten abträglich angesehen werden.

140

(4) An der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe und an ihrer spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung fehlt es nicht deshalb, weil verschiedene Gruppen außerhalb der drei vom Gesetzgeber ins Auge gefassten, zum Endverbraucher im Inland hin verlaufenden Verwertungszweige nicht in die Abgabebelastung einbezogen sind.

141

Hinsichtlich der zum Endverbraucher im Ausland hinführenden Vermarktung des deutschen Films kann offenbleiben, inwieweit die Verschonung dieses Vertriebszweigs von der Abgabebelastung bereits durch Schwierigkeiten des administrativen Zugriffs gerechtfertigt ist. Sie ist jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass die Erhebung der Abgabe hier einem wesentlichen mittels der Abgabe verfolgten Förderziel, nämlich dem Erfolg des deutschen Films im Ausland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG), zuwiderliefe. Diesem Förderziel kommt angesichts des erschließbaren Nachfragepotentials auf den Auslandsmärkten, auf denen der deutsche Film bislang nach den unwidersprochenen Angaben der Bundesregierung (B.I.2.) mit Marktanteilen von in der Regel unter einem Prozent (vgl. Castendyk/Goldhammer, Produzentenstudie 2012 - Daten zur Film- und Fernsehwirtschaft in Deutschland 2011/2012, S. 43; für das europäische Ausland Castendyk, Die deutsche Filmförderung. Eine Evaluation, 2008, S. 97 ff.) nur eine geringe Rolle spielt, in wirtschaftlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung zu. In der zum Endverbraucher im Inland verlaufenden Verwertungskette entfaltet die Abgabe, da sie nicht speziell auf die mit deutschen Filmen erzielten Erlöse erhoben wird, keine speziell den deutschen Film und seine Nutzung verteuernde Wirkung. Die Belastung des Exports deutscher Filme und Filmrechte wäre dagegen mit einer solchen das Förderziel konterkarierenden Wirkung unvermeidlich verbunden.

142

Die Nichteinbeziehung der Verwerter von Musikrechten und der Merchandising-Unternehmen ist ebenfalls gerechtfertigt. Zwar können von Erfolgen des deutschen Films auch sie profitieren. Allerdings erscheint bereits fraglich, ob in den betreffenden - ohnehin oft nicht auf Musikrechte aus Filmen und filmbezogenes Merchandising spezialisierten - Geschäftszweigen der Verwertung von Rechten gerade aus deutschen Filmen bislang überhaupt eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, die eine Einbeziehung in die Abgabebelastung nahelegen könnte (vgl. die Angaben bei Schwarz/Gottschalk, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 263. Kap., Rn. 3). Zudem werden mit Filmmusikrechten und filmbezogenem Merchandising jeweils nur Einzelaspekte des jeweiligen Films verwertet, nicht dagegen der Film als Ganzer. Die betreffenden Verwertungszweige partizipieren daher am wirtschaftlichen Erfolg des Films in einer mittelbareren Weise als die abgabebelasteten Teilgruppen. Angesichts fließender Übergänge zwischen den Formen wirtschaftlicher Nutzenziehung aus den Erfolgen deutscher Filme - bis hin etwa zu Umsatzsteigerungen bei Gaststätten in Kinonähe -, die nicht sämtlich in praktikabler Weise in die Abgabebelastung einbezogen werden können, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Abgabebelastung auf die einbezogenen Kerngruppen seinen Abgrenzungsspielraum (vgl. BVerfGE 108, 186 <226>) nicht überschritten.

143

Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung (vgl. BVerfGE 110, 370 <389>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>) besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen. Dem entspricht es, dass das Filmförderungsgesetz die Erhebung der Filmabgabe jeweils nur für einen befristeten Zeitraum vorsieht (s. für die hier zu prüfenden Regelungen § 75 Abs. 1 FFG 2004) und bei Gelegenheit der Verlängerung jeweils inhaltliche Änderungen, wiederholt auch Erweiterungen des Kreises der Abgabebelasteten, vorgenommen wurden (s. für die Einbeziehung der Verwertung von Filmen im Wege elektronischer Individualkommunikation § 66a Abs. 2 FFG 2004 sowie für die zwischenzeitliche Einbeziehung entsprechender Auslandsanbieter, soweit diese ins Inland vermarkten, § 66a Abs. 2 in der Fassung des Siebten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz vom 7. August 2013, BGBl I S. 3082).

144

(5) Der Verfassungsmäßigkeit der Abgabenregelung des § 66 FFG für das Jahr 2004 steht nicht entgegen, dass es in diesem Jahr an einer näher bestimmten Abgabepflicht der Untergruppe der Fernsehveranstalter fehlte.

145

(a) Im Hinblick auf diejenigen Fernsehveranstalter, die mit der Filmförderungsanstalt die in § 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 vorgesehene Vereinbarung über ihre Beitragsleistungen geschlossen hatten, wäre ein diesbezüglicher Mangel durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (s.o. A.I.) ohne unzulässige Rückwirkung behoben. Für die Fernsehveranstalter, die für die Wirtschaftsjahre im Rückwirkungszeitraum Beitragsvereinbarungen geschlossen hatten, entfaltet die rückwirkende Rechtsänderung im Ergebnis keine nachteiligen Rechtsfolgen, denn einer nachträglichen höheren Belastung für den Fall, dass die früher vereinbarte Leistung hinter der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Höhe der Abgabe zurückgeblieben sein sollte, steht der insoweit gesetzlich vorgesehene Ausschluss von Nachforderungen (§ 73 Abs. 7 Satz 3 FFG) entgegen.

146

Der Nachforderungsausschluss führt auch nicht zu einer fortbestehenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen den Untergruppen der Abgabebelasteten. Denn die aufgrund der Altvereinbarungen in den Jahren 2004 bis 2009 tatsächlich - jedenfalls der konkreten Höhe nach freiwillig - erbrachten Leistungen der Fernsehveranstalter lagen nach den im Gesetzgebungsverfahren zugrundegelegten Feststellungen, die die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, über dem, was nach den rückwirkend in Kraft gesetzten Abgabevorschriften von der betreffenden Gruppe hätte geleistet werden müssen (vgl. BTDrucks 17/1292, S. 10; 17/1938, S. 3 f.; s. auch BVerwGE 139, 42 <84 f.>, Rn. 102, m.w.N.).

147

(b) Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die im Jahr 2010 in Kraft getretene Neuregelung des § 67 FFG ihren konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen nach (s. insbesondere § 67 Abs. 2 und 4 FFG) bereits für die erste Jahreshälfte 2004 konkrete Leistungspflichten auch für zwei Fernsehsender begründet, die Vereinbarungen mit der Filmförderungsanstalt nicht abgeschlossen hatten (vgl. BTDrucks 17/1938, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - OVG 10 S 8.10 -, NVwZ 2011, S. 445 <447>) und auf die daher der Nachforderungsausschluss des § 73 Abs. 7 Satz 3 FFG nicht anwendbar ist. Eine unzulässige Rückwirkung läge auch insoweit aus den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 139, 42 <85>, Rn. 103) angeführten Gründen nicht vor. Die zugrundeliegende Auslegung, nach der bereits die Beitragsregelung des § 67 FFG 2004 nicht bloße freiwillige Leistungen der Fernsehveranstalter vorsah, sondern eine Abgabepflicht begründete (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 56, 82 f., 85, Rn. 37, 99, 103), hält sich trotz gegenteiliger Anhaltspunkte in den älteren Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 8/2108, S. 24; 10/5448, S. 16; 12/2021, S. 12 f.; 13/9695, S. 23; 15/1506, S. 20; anders dann BTDrucks 17/1292, S. 8) im Rahmen der fachgerichtlichen Befugnis zur Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 96, 375 <394>; 106, 28 <45>). Angesichts des Wortlauts der Bestimmung und der bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden finanzverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen musste den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden (vgl. BVerfGE 62, 1 <45>, m.w.N.).

148

(c) Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz in seiner rückwirkend geänderten Fassung den Fernsehveranstaltern gestattet, bis zu 50 % ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen zu erbringen (§ 67 Abs. 5 Satz 4 FFG; auch hierauf bezieht sich die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG vorgesehene Rückwirkung auf das Jahr 2004), während den Kinobetreibern eine entsprechende Möglichkeit nicht eingeräumt ist. Die erheblich größere Reichweite der Fernsehwerbung, auch im Hinblick auf Zielgruppen, die bislang im Kinopublikum schwächer vertreten sind, rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung.

149

dd) Das Abgabenaufkommen wird im Sinne des die Abgabepflichtigen verbindenden gemeinsamen Interesses am Sachzweck der Abgabe und damit gruppennützig verwendet. Der Nutzen, den die Hauptverwerter deutscher Filme hieraus ziehen, ist auch evident (s.o. C.I.2.b)cc)(1)).

150

Mit dem Einwand, die von der Filmförderungsanstalt betriebene Produktionsförderung sei zu wenig auf Wirtschaftlichkeit hin orientiert, um gruppennützig zu wirken, können die Beschwerdeführerinnen gegen diese Evidenz nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Förderkriterien oder die gesetzlich vorgegebenen institutionellen Rahmenbedingungen, unter denen die Förderentscheidungen getroffen werden, nicht in der gebotenen Weise auf die Erzielung eines angemessenen Gruppennutzens ausgerichtet wären.

151

Die Referenzfilmförderung knüpft an den mit einem vorausgegangenen Film des Antragstellers erzielten Zuschauererfolg an (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 FFG 2004) und stützt sich damit erfolgsprognostisch gerade auf diejenige wirtschaftliche Größe, auf die es für den vom Zuschauerinteresse abhängigen Nutzen der abgabebelasteten Verwertergruppen ankommt. Für die Projektfilmförderung ist ausdrücklich Voraussetzung, dass der zu fördernde Film geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). Darin, dass zugleich auch qualitätsbezogene Förderkriterien vorgesehen sind, liegt keine Abkehr von wirtschaftlicher Erfolgsorientierung; vielmehr ist die Qualitätsförderung, dem wirtschaftsfördernden Regelungsgehalt des Filmförderungsgesetzes entsprechend, gerade auf Erfolgssicherung ausgerichtet (vgl. C.I.1.a)bb)).

152

Der erforderliche Gruppennutzen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass viele geförderte Filme sich als nicht erfolgreich erweisen. Nach der in sämtlichen Stellungnahmen, die sich zu diesem Punkt geäußert haben, einhellig zum Ausdruck gebrachten und von den angehörten Filmsachverständigen bestätigten Auffassung der einschlägigen Fachkreise ist der wirtschaftliche Erfolg von Filmen nicht sicher prognostizierbar (s.o. B.I.; vgl. auch Witte, Vorwort zu: von Heinze, Die freundliche Übernahme, Baden-Baden 2012, S. 11 <13>; Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 <254>). Eine erfolgreiche Filmförderung ist danach nicht möglich, ohne dass auch die Herstellung von Filmen gefördert wird, denen wirtschaftlicher Erfolg versagt bleibt. Abgesehen von den Unwägbarkeiten, die bei kreativ-künstlerischen Projekten schon einer sicheren Prognose vom bloßen Projekt auf das realisierte Ergebnis im Wege stehen, liegt es in der Natur kreativer und künstlerischer Werke, dass sie gerade nicht ausschließlich nach eingefahrenen, vorgegebenen Mustern produziert sind und ihre Aufnahme beim Publikum sich daher allenfalls eingeschränkt anhand von Erfahrungen mit zurückliegenden Publikumsreaktionen auf andere Filme vorhersagen lässt.

153

Soweit die Beschwerdeführerinnen ein Interesse an der Förderung und damit auch einen Gruppennutzen durch diese insbesondere hinsichtlich der aus ihren Abgabeleistungen finanzierten kinobezogenen Abspielförderung in Abrede stellen, weil es dabei lediglich um eine wettbewerbsverzerrende Umverteilung zwischen konkurrierenden Kinobetreibern gehe, verkennen sie, dass diese Förderung nicht auf Umverteilung, sondern auf Struktursicherung und Strukturverbesserungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004) im Interesse einer bundesweit attraktiven Kinolandschaft gerichtet ist (vgl. zur Bedeutung der Kinoqualität für die Entscheidung, einen Film im Kino anzusehen, Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 <243>). Sie zielt damit nicht auf Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen den Kinos, mag dieser auch im Einzelfall berührt sein, sondern darauf, dass sich in einem durch technische Neuerungen geprägten Wettbewerb, auch zwischen unterschiedlichen Medien, die Kinowirtschaft als Ganze und der von ihr abhängige Kinofilm behaupten können.

154

Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Organisation der Entscheidungsgremien nicht hinreichend auf einen die Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens effektiv realisierenden Gesetzesvollzug ausgerichtet wäre (s.u. C.I.3.b), insbes. unter bb)(2)(c)).

155

ee) Der für Sonderabgabenregelungen geltenden Pflicht zur Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl. BVerfGE 110, 370 <389>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>) ist genügt (s. C.I.2.b)cc)(4)). Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 <218>; 110, 370 <389>; 122, 316 <335>; 123, 132 <142>; 124, 235 <244>; 124, 348 <366>) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht. Die haushaltsrechtlichen Informationspflichten waren erst mit den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen (vgl. BVerfGE 108, 186 <232>). Die Filmförderungsabgabe unterlag danach im Haushaltsjahr 2004 noch keiner zwingenden Dokumentationspflicht, weil der Haushaltsplan für das Jahr 2004 vor dem 31. Dezember 2003 aufzustellen war (§ 1 Satz 1, §§ 11 ff. BHO).

156

3. Der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass es für die Abgabenerhebung oder für die mit der Abgabe finanzierte sonstige Aufgabenwahrnehmung der Filmförderungsanstalt an ausreichender demokratischer Legitimation fehlte.

157

a) Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 <40>; 83, 60 <68 ff.>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 130, 76 <123>; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124>). Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>). Das erforderliche Legitimationsniveau ist abhängig von der Art der zu legitimierenden Entscheidungstätigkeit. Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 <73>; 130, 76 <124>).

158

Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. BVerfGE 107, 59 <91>). Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das Gesamtvolk zurückgehenden Legitimationszusammenhang ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 107, 59 <91 f.>). Auch außerhalb der funktionalen Selbstverwaltung können im Interesse sachgerechter, effektiver Aufgabenwahrnehmung begrenzte Abweichungen von der Regelanforderung uneingeschränkter personeller Legitimation zulässig sein (vgl. für den Fall der Beleihung BVerfGE 130, 76 <119 ff., 123 ff.>). Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das Gesamtvolk zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 59 <93>; 130, 76 <123 ff.>). Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfGE 130, 76 <123 f.>).

159

b) Die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt sind nach diesen Maßstäben für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung sehen eine personelle Legitimation der Entscheidungsträger zwar teilweise nur mit Einschränkungen vor (aa)). Die Gesamtbetrachtung ergibt jedoch ein angesichts der Natur der jeweils zugewiesenen Aufgaben ausreichendes Maß an Rückbindung an den Willen des demokratischen Souveräns (bb)).

160

aa) Der Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt, der über die grundsätzlichen Fragen des Aufgabenbereichs der Filmförderungsanstalt sowie über deren Haushalt (§ 6 Abs. 5 FFG 2004) und Satzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) beschließt, Richtlinien über Einzelheiten der Förderpraxis erlässt (§ 22 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 7 Satz 3, § 31 Abs. 5 FFG 2004) und in Fragen der Ausgestaltung der Förderungshilfen und der Mittelverteilung auf die einzelnen Förderungshilfen subsidiär entscheidungszuständig ist (§ 69 Abs. 1 FFG 2004), besteht nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung aus 33 Mitgliedern, von denen zwei vom Deutschen Bundestag, zwei vom Bundesrat, zwei von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, vier weitere von ARD, ZDF und Kirchen und die übrigen von Verbänden der Filmschaffenden und der Filmwirtschaft benannt und für die Dauer von fünf Jahren durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde berufen werden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 FFG 2004).

161

Von den neun Mitgliedern des Präsidiums (§ 5 Abs. 1 FFG 2004), das insbesondere die Tätigkeit des Vorstandes überwacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004) und über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung beschließt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FFG 2004), wird jeweils eines vom Deutschen Bundestag gewählt beziehungsweise von der Bundesregierung ernannt; im Übrigen wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen je ein Mitglied aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat Berufenen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004). Eine Ernennung der Gewählten findet darüber hinaus nicht statt. Der Vorstand wiederum, der aus einer Person besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) und nach Maßgabe der Beschlüsse von Präsidium und Verwaltungsrat die Geschäfte der Filmförderungsanstalt führt und diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 4 Abs. 2, 3 FFG 2004; zu den wichtigsten Entscheidungskompetenzen näher unter bb)), wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat ernannt (§ 4 Abs. 1 FFG 2004); dabei besteht Inkompatibilität mit bestimmten Betätigungen in der Filmwirtschaft (§ 4 Abs. 5 FFG 2004).

162

Während die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes entweder unmittelbar durch Verfassungsorgane bestellt oder vom seinerseits uneingeschränkt demokratisch legitimierten Verwaltungsrat gewählt oder ernannt werden, trifft dies für die Vergabekommission, der wichtige Förderentscheidungen obliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2; § 64 FFG 2004), und für die drei- bis fünfköpfigen Unterkommissionen, die diese für einzelne Förderbereiche einrichten kann (§ 8a FFG 2004), nur eingeschränkt zu. Von den nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung elf Mitgliedern der Vergabekommission sind jeweils eines vom Deutschen Bundestag und von der zuständigen obersten Bundesbehörde, ein weiteres von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die übrigen acht von nichtstaatlichen Verbänden oder Vereinigungen zu benennen (§ 8 Satz 1 FFG 2004). Eine Wahl- oder sonstige Bestellungsentscheidung durch eine andere als die entsendende Stelle ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden, ebenfalls ohne dass noch ein weiterer Bestellungsakt folgte, von der Vergabekommission gewählt (§ 8a Abs. 2 Satz 1 FFG 2004).

163

bb) Obwohl die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt danach nicht sämtlich in vollem Umfang personell demokratisch legitimiert sind, ist das insgesamt notwendige Maß an demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>) gewahrt.

164

(1) Hinsichtlich des Erlasses von Abgabenbescheiden und damit zusammenhängender weiterer Entscheidungen besteht ein hohes Maß an sowohl personeller als auch sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Der Vorstand, in dessen Geschäftsbereich diese Entscheidungen fallen (§ 4 Abs. 2 FFG), wird vom Verwaltungsrat ernannt, dessen Mitglieder ihrerseits sämtlich uneingeschränkt personell legitimiert sind (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Soweit die personelle demokratische Legitimation des Vorstandes und derer, die in Vertretung des Vorstandes entscheiden, dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen "Amtsträgers" (vgl. BVerfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <88>) abweicht, handelt es sich um eine jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung. Die mit der Abgabenerhebung verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für den Vollzug der bereits im Filmförderungsgesetz 2004 enthaltenen Abgabenregelungen ergibt sich ein ohne Weiteres ausreichendes Maß an demokratischer Legitimation jedenfalls im Zusammenwirken des gegebenen, erheblichen Maßes an personeller demokratischer Legitimation mit der detaillierten gesetzlichen Festlegung der Abgabepflicht, einschließlich der konkreten Abgabenhöhe (§§ 66, 66a FFG 2004), und der Unterstellung der Filmförderungsanstalt unter die Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 13 FFG 2004).

165

Hinsichtlich der im Filmförderungsgesetz 2004 vorgesehenen Beiträge der Fernsehveranstalter (§ 67 FFG 2004) fehlt es allerdings hinsichtlich ihrer Art, Höhe und sonstigen Modalitäten an sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Durch die zwischenzeitlich getroffene gesetzliche Regelung, mit der der Beitrag durch eine der Höhe nach bestimmte Abgabe ersetzt worden ist und die auch sonst die wesentlichen Einzelheiten festschreibt (§ 67 FFG; s.o. A.I.2.c)cc)), ist dieses Defizit jedoch behoben. Dies gilt auch, soweit das Ausmaß, in dem anstelle finanzieller Leistungen Medialeistungen erbracht werden können, nur durch die gesetzlich festgelegte Fünfzigprozentgrenze (§ 67 Abs. 5 Satz 4 FFG) bestimmt ist, denn der Gesetzgeber selbst hat, soweit danach für die nähere Festlegung ein Spielraum besteht, beide Leistungsarten einander gleichgestellt.

166

(2) Auch hinsichtlich der mit der Abgabe finanzierten Fördertätigkeit sind die zuständigen Entscheidungsträger hinreichend demokratisch legitimiert.

167

(a) Die regelmäßig in höherem Maße bewertungsabhängigen Entscheidungen, wie insbesondere die zur Projektfilmförderung (§§ 32 ff. FFG 2004), sind hier im Grundsatz der Vergabekommission zugewiesen (s. im Einzelnen § 64 Abs. 1 FFG 2004). Für typischerweise weniger bewertungsabhängige Entscheidungen - etwa über die Referenzfilmförderung, die im Wesentlichen einem schematisierten Zuteilungsverfahren folgt (§§ 22 ff. FFG 2004; auch hier gelten allerdings die bewertungsabhängigen Anforderungen des § 19 FFG 2004) -, sowie für Entscheidungen aus den grundsätzlich der Vergabekommission zugewiesenen Bereichen, soweit diese im Einzelfall keinen bewertenden Charakter haben, und für Projektförderungsmaßnahmen bis 20.000 Euro ist der Vorstand zuständig (s. im Einzelnen § 64 Abs. 2 FFG 2004). Dieser kann auch eine Reihe begleitender Entscheidungen treffen, insbesondere über Ausnahmen von bestimmten allgemeinen Fördervoraussetzungen (§ 15 Abs. 4, § 17a Abs. 2 FFG 2004) sowie die Übernahme von Bürgschaften für geförderte Filme (§ 31 Abs. 1 FFG 2004).

168

(b) Die Förderentscheidungen des Vorstandes sind danach zureichend demokratisch legitimiert. Der Vorstand ist in personeller Hinsicht, wenn nicht uneingeschränkt, so doch in hohem Maß demokratisch legitimiert (C.I.3.b)bb)(1)) und unterliegt in sachlich-inhaltlicher Hinsicht Bindungen durch die gesetzlichen Vorgaben sowie durch Richtlinien des Verwaltungsrates. § 64 Abs. 2 FFG 2004 weist ihm förderbezogene Entscheidungen zu, die entweder nicht durch bewertende Elemente geprägt - und damit in hohem Maße unmittelbar durch gesetzgeberische Entscheidung determiniert und sachlich-inhaltlich legitimiert - oder dem finanziellen Umfang nach von eher geringer Bedeutung sind. Die genannten Begleitentscheidungen sind jeweils anhand gesetzlich vorgegebener Maßstäbe zu treffen, deren Anwendung rechtsaufsichtlicher (§ 13 FFG 2004) und gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

169

(c) Hinsichtlich der Entscheidungen, die die Vergabekommission zu treffen hat und die sie teilweise (§ 8a Abs. 1 FFG 2004) auf Unterkommissionen delegieren kann, ist die Einbindung in einen personellen Legitimationszusammenhang allerdings dadurch erheblich zurückgenommen, dass für den größten Teil der Mitglieder keine Wahl oder Ernennung durch ihrerseits personell legitimierte Entscheidungsträger vorgesehen, sondern die Besetzungsentscheidung den jeweils entsendeberechtigten Verbänden anheimgegeben ist (s.o. C.I.3.b)aa)). Dies findet jedoch eine ausreichende Rechtfertigung in der Natur der zu treffenden Entscheidungen, die besonders im Fall der Projektfilmförderung mit Urteilen über kreativ-künstlerische Qualitäten verbunden sind (vgl. BVerfGE 83, 130 <150>; Scheuner, in: Bitburger Gespräche 1977-1978, S. 113 <120 ff.>).

170

Die Rahmenbedingungen sind so beschaffen, dass eine an den gesetzlichen Bestimmungen orientierte, nicht zugunsten von Sonderinteressen verzerrte Entscheidungspraxis gesichert erscheint. Die Vergabekommission fasst als kollegiales Entscheidungsgremium ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FFG 2004). Diese sind an Weisungen nicht gebunden (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FFG 2004). Sie müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen; ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein (§ 7 Abs. 2 Sätze 2, 3 FFG 2004). Die Zuweisung eines großen Teils der Benennungsrechte an Organisationen der Filmschaffenden und der abgabepflichtigen Gruppen (§ 8 Satz 1 FFG 2004) ist auf eine dem Gesetzeszweck entsprechende Aktivierung von Sachverstand und Interessen ausgerichtet. Dabei geht es nicht um die Repräsentation eines Kollektivs Betroffener, die der Rückbindung an den Willen des vertretenen Kollektivs durch eine körperschaftlich organisierte Selbstverwaltung bedürfte. Die Vergabekommission ist kein Repräsentationsorgan, sondern ein auf bestmögliche Umsetzung vorgegebener gesetzlicher Maßstäbe hin konzipiertes kollegiales Entscheidungsgremium. Der Gesetzgeber greift dafür auf in privatautonomer Selbstbestimmung gebildete Vertretungsorganisationen zurück, in denen er sowohl einschlägigen Sachverstand als auch Interessen gebündelt sieht, die in ihrem Zusammenwirken eine in besonderer Weise dem Gesetzeszweck und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Entscheidungspraxis versprechen (vgl. zur ursprünglich vorgesehenen Projektkommission BTDrucks 7/974, S. 12).

171

Das Gewicht, das dabei nicht nur künstlerisch-kreativem Sachverstand, sondern auch wirtschaftlichem Sachverstand und wirtschaftlichen Verwertungsinteressen eingeräumt ist, entspricht den durch die in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage vorgegebenen wirtschaftsbezogenen Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 FFG 2004; s.o. C.I.1.) und stützt die notwendige gruppennützige Ausrichtung der Förderentscheidungen. Um eine gemeinwohlwidrige verwaltungsorganisatorische Begünstigung von Sonderinteressen einzelner Gruppen, die demokratischen Prinzipien zuwiderliefe, handelt es sich nicht. Nach der Konzeption des Gesetzes ist der zu sichernde Nutzen der Gruppe der Abgabepflichtigen gerade von einer an den gesetzlichen Förderkriterien ausgerichteten Förderpraxis zu erwarten (C.I.2.b)dd)). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, das Interesse der Abgabepflichtigen oder einzelner abgabepflichtiger Teilgruppen an einer dem Gesetzesziel entsprechend auf wirtschaftlichen Erfolg gerichteten Förderung zugunsten kultureller Interessen unterrepräsentiert wäre. Der mit diesem Einwand vorausgesetzte Gegensatz zwischen kulturellen und wirtschaftlichen Interessen besteht nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers gerade nicht. Auch von den entsendeberechtigten Verbänden, deren Mitglieder anderen abgabepflichtigen Teilgruppen als die Beschwerdeführerinnen oder, wie die Verbände der Filmregisseure und der Drehbuchautoren (§ 8 Satz 1 Nr. 5 und 6 FFG 2004), keiner der abgabepflichtigen Teilgruppen angehören, kann angenommen werden, dass sie am Erfolg des deutschen Films interessiert sind. Dadurch, dass der Vergabekommission ein vom Deutschen Bundestag und ein von der zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied angehören (§ 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004), werden zudem die genannten Bundesorgane über die damit verbundenen begrenzten unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten hinaus in die Lage versetzt, die Entscheidungspraxis von innen her zu beobachten und gegebenenfalls frühzeitig auf Korrekturen im gesetzlichen Regelwerk hinzuwirken.

172

4. Ob das Filmförderungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung mit den Beihilfevorschriften des für die streitgegenständliche Gesetzesfassung maßgeblichen Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) vereinbar war, hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht zu klären (vgl. BVerfGE 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>; 115, 276 <299 f.>). Dies zu prüfen, obliegt den Fachgerichten. Deren Entscheidungen überprüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 GG (s.u. C.II.2.).

II.

173

Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffenen Entscheidungen auch sonst nicht verletzt.

174

1. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu vorhandenen Methoden der Erfolgsprognose bei Kinofilmen übergangen, geht daran vorbei, dass das Gericht sich mit diesem Vortrag sehr wohl befasst, ihn aber für nicht entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. nur BVerwGE 139, 42 <66>, Rn. 61), weil die herangezogenen Prognosemethoden mangels diesbezüglicher Vorgaben des Filmförderungsgesetzes allenfalls Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Förderentscheidungen, nicht jedoch auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hätten. Soweit die Beschwerdeführerinnen hiergegen einwenden, der Gesetzgeber selbst hätte im Rahmen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen Prognosen vorsehen müssen, die sich an wirtschaftlichen Kriterien orientieren, stellen sie die Rechtsauffassung des Gerichts in Frage (dazu unter C.I.1.a)bb)), zeigen aber keinen Gehörsverstoß auf.

175

Zu der weiteren Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen die existenzielle Abhängigkeit der deutschen Filmwirtschaft von der Filmförderung substantiiert in Abrede gestellt hätten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angegriffenen revisionsgerichtlichen Urteile hierauf beruhen könnten (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

176

2. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

177

a) aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, S. 1499 <1501>, Rn. 91), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>).

178

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>).

179

bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>).

180

Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; BVerfGK 13, 506 <512>; 14, 230 <233>, 16, 328 <336>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).

181

(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).

182

(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).

183

(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen.

184

Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>).

185

Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>).

186

b) Eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt danach nicht vor. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verlauf nicht ausdrücklich erörtert hat, ob es hinsichtlich der Vereinbarkeit des Filmförderungsgesetzes mit dem Beihilferecht der Europäischen Union einer Vorlage an den Gerichtshof bedurfte, hat es ersichtlich nicht etwa seine unionsrechtliche Vorlagepflicht verkannt, sondern angenommen, dass die Klarheit der Rechtslage eine Vorlage entbehrlich macht. Die Annahme, dass ein im Sinne der nationalen Kompetenznormen wirtschaftsrechtlicher Charakter gesetzlicher Förderregelungen deren beihilferechtlicher Einordnung als Regelungen zur Kulturförderung nicht entgegensteht, drängt sich - erst recht angesichts der vorliegenden Genehmigungsentscheidungen der Kommission - derart auf (s.o. C.I.1.a)bb)), dass von einer willkürlichen Annahme eines "acte clair" nach den obigen Maßstäben keine Rede sein kann.

D.

187

Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erkläru

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 8 Aufgaben, Satzung, Richtlinien


(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Fi

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 30 Weitere Förderkommissionen


Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 39 Zweckbindung der Fördermittel


Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abt

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 63 Eigenanteil des Herstellers


(1) Projektfilmförderung nach § 59 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkei

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 64 Ausnahmen beim Eigenanteil


(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen. (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absa

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 10 Ausschüsse


(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied wird ei

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 6 Zusammensetzung


(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt: 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat,3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung


(1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn Personen für die Besetzung der Kommission für Kinoförderung vor. Ein Verband muss jeweils genauso viele Frauen wie Männer vorschlagen. Ist die Anzahl

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 5 Organe der Filmförderungsanstalt


Organe der Filmförderungsanstalt sind 1. der Verwaltungsrat,2. das Präsidium und3. der Vorstand.

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 69 Auszahlung


(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schl

Referenzen - Urteile

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 24. Apr. 2013 - 1 BvR 1215/07

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Tenor 1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern

Referenzen

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat.

(2) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis, dem Academy Award („Oscar“) oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 200 000 Referenzpunkten,
2.
Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Academy Award („Oscar“) sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 100 000 Referenzpunkten,
3.
Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000 Referenzpunkten.

(3) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 2 werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivalteilnahmen werden durch Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt. Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen.

(4) Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu § 74 Absatz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolgs berücksichtigt.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Projektfilmförderung nach § 59 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden

1.
durch Eigenmittel,
2.
durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder
3.
durch Eigenleistungen des Herstellers.

(3) Soweit eine Richtlinie des Verwaltungsrats es bestimmt, kann der Eigenanteil zudem finanziert werden durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen, die während der Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden.

(4) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als Regisseurin oder Regisseur, als Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(5) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden

1.
durch Förderhilfen nach diesem Gesetz,
2.
durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher Förderprogramme sowie
3.
durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn Personen für die Besetzung der Kommission für Kinoförderung vor. Ein Verband muss jeweils genauso viele Frauen wie Männer vorschlagen. Ist die Anzahl der vorgeschlagenen Personen ungerade, darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern jeweils nur eine Person betragen.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Kinowirtschaft mit kaufmännischer Verantwortung verfügen und auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.

(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung und drei Personen zu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(4) Unter den nach Absatz 3 gewählten ordentlichen Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern müssen jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn

1.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat,
2.
bei programmfüllenden Filmen jedenfalls eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist und bei Kurzfilmen jedenfalls eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist,
3.
für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat haben,
4.
die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates besitzt,
5.
der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat,
6.
der Film in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird und
7.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat;
b)
die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat;
c)
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat;
d)
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;
e)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;
f)
die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;
g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgattungen.

(2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.

(4) Ist die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Nummer 4 nicht Deutsche oder Deutscher oder kommt sie oder er nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat, so können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat angehören.

(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt. Bei programmfüllenden Filmen kann er auch Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 zulassen.

(1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird. Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vorstand kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

(1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.

(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.

(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.

(2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfüllenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage).

(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 115 bis zu150 000 Eurogeben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage).

(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 115 bis zu150 000 Eurogeben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird. Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vorstand kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat.

(2) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis, dem Academy Award („Oscar“) oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 200 000 Referenzpunkten,
2.
Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Academy Award („Oscar“) sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 100 000 Referenzpunkten,
3.
Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000 Referenzpunkten.

(3) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 2 werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivalteilnahmen werden durch Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt. Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen.

(4) Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu § 74 Absatz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolgs berücksichtigt.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
5.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
9.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
12.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,
13.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
b)
die AG Kurzfilm,
14.
je ein Mitglied durch
a)
den Bundesverband Regie e. V. und
b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
19.
je ein Mitglied durch
a)
die evangelische Kirche und
b)
die katholische Kirche.
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.

(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn Personen für die Besetzung der Kommission für Kinoförderung vor. Ein Verband muss jeweils genauso viele Frauen wie Männer vorschlagen. Ist die Anzahl der vorgeschlagenen Personen ungerade, darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern jeweils nur eine Person betragen.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Kinowirtschaft mit kaufmännischer Verantwortung verfügen und auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.

(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung und drei Personen zu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(4) Unter den nach Absatz 3 gewählten ordentlichen Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern müssen jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
5.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
9.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
12.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,
13.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
b)
die AG Kurzfilm,
14.
je ein Mitglied durch
a)
den Bundesverband Regie e. V. und
b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
19.
je ein Mitglied durch
a)
die evangelische Kirche und
b)
die katholische Kirche.
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.

Organe der Filmförderungsanstalt sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
das Präsidium und
3.
der Vorstand.

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 betreffen.

(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojektentwicklungen zu unterstützen.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln:

1.
an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
2.
an die Antragsfristen,
3.
an die Auszahlung von Förderhilfen,
4.
an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie
5.
an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen.
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln:

1.
an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
2.
an die Antragsfristen,
3.
an die Auszahlung von Förderhilfen,
4.
an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie
5.
an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen.
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln:

1.
an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
2.
an die Antragsfristen,
3.
an die Auszahlung von Förderhilfen,
4.
an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie
5.
an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen.
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz) vom 22. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt l Seite 3409) sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

b) § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer unterstützenden Gruppierung und § 2 Satz 1 Nummer 2 des Antiterrordateigesetzes hinsichtlich des Merkmals "Befürworten" sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

c) § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes eröffnet wird.

d) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes sind, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der Gründe fehlt, mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

e) § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes sind im Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen.

2. § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2 des Antiterrordateigesetzes sind mit Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren.

3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes eine Nutzung der Antiterrordatei nur zulässig ist, sofern der Zugriff auf die Daten von Kontaktpersonen (§ 2 Satz 1 Nummer 3 des Antiterrordateigesetzes) und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren, ausgeschlossen und gewährleistet ist, dass bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall allein ein Zugang zu Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Antiterrordateigesetzes gewährt wird; sobald danach die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten von Kontaktpersonen und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren, ausgeschlossen ist, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes nicht mehr genutzt werden.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes.

I.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz) vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3409) erlassene Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG). Das Antiterrordateigesetz wurde seit seinem Inkrafttreten am 31. Dezember 2006 nicht substanziell geändert. Bei sachgerechtem Verständnis des Beschwerdevorbringens wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die §§ 1 bis 6 ATDG über die Speicherung und Verwendung von Daten; ausgenommen ist insoweit allerdings § 2 Satz 1 Nr. 4 ATDG. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die diese Vorschriften flankierenden §§ 8 bis 12 ATDG, die insbesondere die datenschutzrechtliche Verantwortung und Kontrolle betreffen.

3

1. Durch das Antiterrordateigesetz wurde die Rechtsgrundlage für die Antiterrordatei, eine der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder, geschaffen. Die Datei erleichtert und beschleunigt den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Polizeibehörden und Nachrichtendiensten, indem bestimmte Erkenntnisse aus dem Zusammenhang der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, über die einzelne Behörden verfügen, für alle beteiligten Behörden schneller auffindbar und leichter zugänglich werden.

4

a) § 1 ATDG legt zum einen fest, dass die Antiterrordatei als gemeinsame standardisierte zentrale Datei beim Bundeskriminalamt geführt wird, und bestimmt zugleich die an ihr beteiligten Behörden. Nach § 1 Abs. 1 ATDG sind das Bundeskriminalamt, in Verbindung mit § 58 Abs. 1 BPolG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 d BPolZV das Bundespolizeipräsidium, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt beteiligte Behörden. Neben diesen von Gesetzes wegen beteiligten Behörden können nach § 1 Abs. 2 ATDG in Verbindung mit § 12 Nr. 2 ATDG durch Errichtungsanordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei beteiligt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dies in erster Linie die Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder sein (BTDrucks 16/2950, S. 14). Ausweislich der Errichtungsanordnung mit Stand vom 4. Juni 2010 haben in drei Bundesländern polizeiliche Dienststellen unterhalb der Ebene der Landeskriminalämter Zugriff auf die Antiterrordatei.

5

b) In § 2 ATDG wird bestimmt, dass und in Bezug auf welche Personen oder Objekte Behörden verpflichtet sind, bereits erhobene Daten in der Antiterrordatei zu speichern. Voraussetzung einer Speicherung ist zunächst, dass polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Daten auf die in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ATDG genannten Personen oder Objekte beziehen und dass die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zu Deutschland erforderlich ist. Von der Speicherung betroffen sind nach Nr. 1 zunächst Personen, die Vereinigungen oder Gruppierungen des internationalen Terrorismus angehören oder in einer besonderen Nähe dazu stehen. Darüber hinaus sind nach Nr. 2 auch Einzelpersonen von der Speicherung betroffen, sofern sie rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden, unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen. Nr. 3 sieht schließlich auch die Speicherung der Daten von Kontaktpersonen zu den in Nr. 1 und 2 genannten Personen vor, sofern der Kontakt nicht nur flüchtiger oder zufälliger Art ist und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind.

6

c) Welche Daten über die in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ATDG genannten Personen und Objekte zu speichern sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 ATDG. Die Regelung differenziert dabei zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG aufgeführten Grunddaten (im Folgenden zur Verdeutlichung auch als einfache Grunddaten bezeichnet) und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG aufgeführten erweiterten Grunddaten.

7

Die einfachen Grunddaten sind zu allen in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATDG genannten Personengruppen zu speichern. Als solche Grunddaten definiert die Vorschrift verschiedene allgemeine Angaben zur Person, wie Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder sowie die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 ATDG. Demgegenüber verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG eine Speicherung der erweiterten Grunddaten nur zu den in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG genannten Personen sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie von terrorismusbezogenen Aktivitäten Kenntnis haben. Die erweiterten Grunddaten werden im Einzelnen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b aa bis rr ATDG aufgezählt. Dazu zählen unter anderem Angaben wie Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte (aa), Bankverbindungen (bb), Volkszugehörigkeit (gg), Angaben zur Religionszugehörigkeit (hh), terrorismusrelevante Fähigkeiten (ii), Angaben zur Ausbildung (jj), Angaben zu Tätigkeiten in wichtigen Infrastruktureinrichtungen (kk), Angaben zu Gewaltbereitschaft (ll) oder zu besuchten Orten und Gebieten, die als Treffpunkt terrorismusverdächtiger Personen dienen (nn).

8

Nach der Gesetzesbegründung sollen die Daten, soweit der Art der Daten nach möglich, standardisiert gespeichert werden. Die Daten sollen also nicht freihändig, sondern durch Auswahl bestimmter systemseitig vorgegebener Angaben eingestellt werden. Diese Standardisierung soll die Recherchefähigkeit der Datei sichern und der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis dienen (BTDrucks 16/2950, S. 17). Ein Korrektiv zur weitgehenden Standardisierung der gespeicherten Angaben bietet die durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG ermöglichte Eingabe besonderer Bemerkungen, ergänzender Hinweise und Bewertungen als Freitext.

9

Neben den Grunddaten und erweiterten Grunddaten sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG Angaben zur einspeichernden Behörde und zu deren Aktenzeichen vor, wodurch die Kontaktaufnahme für den weiteren Informationsaustausch erleichtert werden soll.

10

Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies erfordern, ermöglicht § 4 ATDG die beschränkte oder verdeckte Speicherung von Daten. Bei der verdeckten Speicherung werden die Daten so eingegeben, dass die anderen beteiligten Behörden das Vorhandensein der Daten bei Abfragen nicht erkennen und unmittelbar keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten. Die Abfrage wird dann automatisiert an die informationsführende Behörde weitergeleitet, damit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aus eigenem Entschluss mit der abfragenden Behörde Kontakt aufnimmt und über die Übermittlung der Daten entscheidet. Dies sollte zunächst dem Quellenschutz der jeweiligen Ermittlungsbehörden dienen, insbesondere der Geheimdienste bei ihrer Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten. Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens ist der Schutz der Betroffenen als eigener Zweck hinzugekommen (vgl. BTDrucks 16/3642, S. 6).

11

d) In § 5 Abs. 1 ATDG ist der Zugriff auf die gespeicherten Daten im Regelfall normiert. § 5 Abs. 1 Satz 1 ATDG erlaubt den beteiligten Behörden Abfragen im automatisierten Verfahren, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben zur Bekämpfung oder Aufklärung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Durch diese Zugriffsbefugnis, die nicht auf eine Suche nach einem bestimmten Namen begrenzt ist, wird den abfragenden Behörden eine Recherche in allen offen und verdeckt gespeicherten Datensätzen sowohl der Grunddaten als auch der erweiterten Grunddaten einschließlich des Freitextfeldes ermöglicht. Im Falle eines Treffers erhält die abfragende Behörde bei einer Abfrage zu Personen Zugriff auf die Grunddaten sowie die Angaben zur einspeichernden Behörde. Zugriff auf die erweiterten Grunddaten erhält die abfragende Behörde im Falle eines Treffers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ATDG nur, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff im Einzelfall auf Ersuchen nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften gewährt. Auch bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten werden im Trefferfall aber hiervon unabhängig ohne weiteres die korrespondierenden einfachen Grunddaten übermittelt.

12

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie gemäß § 5 Abs. 1 ATDG Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person zuzuordnen ist, sowie zur Vorbereitung und Substantiierung eines Einzelübermittlungsersuchens verwenden.

13

e) § 5 Abs. 2 Satz 1 ATDG ermöglicht der abfragenden Behörde, im Eilfall unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten eines Treffers Zugriff zu nehmen. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein solcher Zugriff zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter oder ein besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes der abfragenden Behörde. Der Zugriff bedarf im Übrigen der nachträglichen Zustimmung der Behörde, die die Daten eingegeben hat; diese entscheidet zugleich über die weitere Verwendbarkeit der Daten.

14

Hat die abfragende Behörde im Eilfall Zugriff auf Daten erhalten, erlaubt § 6 Abs. 2 ATDG die Verwendung dieser Daten nur, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist. Haben das Bundeskriminalamt oder ein Landeskriminalamt auf Ersuchen oder im Auftrag des Generalbundesanwalts die Antiterrordatei genutzt, übermitteln sie nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 ATDG die Daten dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafverfolgung; der Generalbundesanwalt darf die Daten für ein Ersuchen um die Übermittlung von Erkenntnissen zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG verwenden.

15

In § 7 ATDG ist festgelegt, dass sich die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften richtet.

16

f) § 8 ATDG teilt die datenschutzrechtliche Verantwortung zwischen einspeichernder und abfragender Behörde auf. Letztere trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage, erstere die Verantwortung für die Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten. § 9 ATDG sieht eine Protokollierung aller Zugriffe auf die Daten zum Zweck der Datenschutzkontrolle vor. Diese ist gemäß § 10 Abs. 1 ATDG in die Hände der Datenschutzbeauftragten des Bundes und - nach Maßgabe des Landesrechts - der Länder gelegt.

17

In § 10 Abs. 2 ATDG ist die Auskunftserteilung an Betroffene geregelt. Die Regelung differenziert zwischen den offen und den verdeckt gespeicherten Daten. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ATDG erteilt über die offen gespeicherten Daten das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 BDSG, wobei es das Einvernehmen der jeweils datenverantwortlichen Behörde einholt. Dagegen richtet sich die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 ATDG nach den Rechtsvorschriften für die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Das bedeutet, dass die Betroffenen Auskunft zu einer etwaigen verdeckten Speicherung nicht zentral beim Bundeskriminalamt erhalten können, sondern nur jeweils bei der Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat.

18

In § 11 ATDG sind schließlich Vorgaben zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten enthalten, während § 12 ATDG regelt, welche Einzelheiten das Bundeskriminalamt in einer Errichtungsanordnung festzulegen hat, wobei diese der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden zuständigen obersten Landesbehörden bedarf. Hierzu gehören die Bestimmung der weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2 ATDG, Einzelheiten zur Art der nach § 3 Abs. 1 ATDG zu speichernden Daten und zu den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden.

19

g) Das Antiterrordateigesetz ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 1 Gemeinsame-Dateien-Gesetz befristet und tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017 außer Kraft. Es ist nach Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

20

2. Die Vorschriften des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl I S. 215) geändert worden ist, lauten - soweit hier von Interesse - wie folgt:

21

§ 1 Antiterrordatei

(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).

(2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als beteiligte Behörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt, soweit

1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind,

2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.

22

§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht

Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten sich beziehen auf

1. Personen, die

a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder

b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt,

angehören oder diese unterstützen,

2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen,

3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen), oder

4. (…)

und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten dürfen.

23

§ 3 Zu speichernde Datenarten

(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:

1. zu Personen

a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten),

b) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte Grunddaten):

aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,

bb) Adressen für elektronische Post,

cc) Bankverbindungen,

dd) Schließfächer,

ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,

ff) Familienstand,

gg) Volkszugehörigkeit,

hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,

ii) besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,

jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,

kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,

ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,

mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,

nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,

oo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,

pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,

qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet, und

rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist,

2. (…)

3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.

(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.

24

§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung

(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes.

(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat unverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 übermittelt werden können. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu löschen sind.

25

§ 5 Zugriff auf die Daten

(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff

1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder

b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2 Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten Daten, und

2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.

Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Behörde im Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen gewährt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.

(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11 Abs. 3 zu sperren. Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.

(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten ausschließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die Antiterrordatei.

(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.

26

§ 6 Weitere Verwendung der Daten

(1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2 Satz 1 Nr. 4 zuzuordnen ist, und für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus verwenden. Eine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist nur zulässig, soweit

1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, und

2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt.

(2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist.

(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2.

(4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter auf Ersuchen oder im Auftrag des Generalbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, übermitteln sie die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafverfolgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

27

§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen

Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.

28

§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage trägt die abfragende Behörde.

(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder löschen.

(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Daten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüglich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich berichtigt.

29

§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Protokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen.

(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

30

§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.

(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten erteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvorschriften.

31

§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätestens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu löschen sind.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen und genutzt werden, soweit dies zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene einwilligt.

(4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fristen, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.

32

§ 12 Errichtungsanordnung

Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:

1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,

3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,

4. der Eingabe der zu speichernden Daten,

5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,

6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und

7. der Protokollierung.

Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.

33

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

34

3. Erste Überlegungen zur Schaffung einer Antiterrordatei gehen auf die 15. Wahlperiode des Bundestags zurück. Damals legte der Bundesrat auf Initiative der Länder Niedersachsen, Bayern, Saarland und Thüringen einen "Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer gemeinsamen Datei der deutschen Sicherheitsbehörden zur Beobachtung und Bekämpfung des islamistischen Extremismus und Terrorismus (Anti-Terror-Datei-Gesetz)" vor (BTDrucks 15/4413). In diese gemeinsame Datei sollten nach den Vorstellungen des Entwurfs die teilnehmenden Polizeibehörden und Nachrichtendienste alle Daten über Personen oder Vorgänge einstellen, die im Zusammenhang mit dem islamistischen Extremismus und Terrorismus stünden (BTDrucks 15/4413, S. 8). Die damalige Bundesregierung favorisierte dagegen die Schaffung einer Indexdatei, also lediglich eines elektronischen Fundstellennachweises für die zum Auffinden weiterer Erkenntnisse erforderlichen Daten (BTDrucks 15/4413, S. 9). Keiner der beiden Vorschläge wurde in der 15. Wahlperiode realisiert.

35

Nach fehlgeschlagenen Anschlagsversuchen auf Eisenbahnzüge in Koblenz und Dortmund im August 2006 brachte die Bundesregierung den "Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)" ein, der in seinem Art. 1 auch den Entwurf für das "Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)" enthielt (BTDrucks 16/2950, S. 5) und mit nur geringfügigen Änderungen nach einer Anhörung von Sachverständigen im Innenausschuss (Innenausschussprotokoll Nr. 16/24) verabschiedet wurde. Nach der Begründung des Entwurfs soll das Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Datei schaffen, die den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten effektiver gestalten, bewährte Formen der Zusammenarbeit ergänzen und Übermittlungsfehler verringern solle (BTDrucks 16/2950, S. 12). Nach § 1 Abs. 1 ATDG soll die Antiterrordatei dazu dienen, die beteiligten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu unterstützen, wobei mit dem Begriff der "Aufklärung" die nachrichtendienstlichen Aufgaben und mit dem Begriff der "Bekämpfung" die polizeilichen Aufgaben umschrieben würden. § 2 ATDG regele den Inhalt der Antiterrordatei. In der Datei dürften nur Daten zu Kenntnissen gespeichert werden, über die die beteiligten Behörden auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften bereits verfügten; es werde keine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch die beteiligten Behörden geschaffen (BTDrucks 16/2950, S. 15). Durch § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG sollten auch gewalttätige und gewaltbereite Einzeltäter, insbesondere auch als solche bezeichnete "Hassprediger", erfasst werden (vgl. BTDrucks 16/2950, S. 15).

36

§ 3 Abs. 1 ATDG lege fest, welche Datenarten zu den in § 2 genannten Personen und Objekten zu speichern seien. Die Grunddaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG sollten der Identifizierung der abgefragten Personen dienen. Die erweiterten Grunddaten sollten neben der Identifizierung einer gesuchten Person auch eine zuverlässige Gefährdungseinschätzung als fachliche Erstbewertung ermöglichen. Im Gegensatz zu den Grunddaten seien die erweiterten Grunddaten grundsätzlich nur recherchierbar, würden der abfragenden Behörde aber im Trefferfall erst auf Nachfrage nach Maßgabe des Fachrechts angezeigt. Die einzugebenden Daten sollten - soweit möglich - nach systemseitigen Vorgaben in standardisierter Form erfasst werden. Die durch das Freitextfeld eröffnete Möglichkeit, daneben individuelle Bemerkungen, Hinweise und Bewertungen eingeben zu können, diene dazu, auch terrorismusrelevante Angaben zu erfassen, die sich nicht über einen Katalog standardisiert erfassen ließen. Die grundsätzliche Pflicht zur Standardisierung dürfe hierdurch jedoch nicht umgangen werden (BTDrucks 16/2950, S. 17).

37

Das Antiterrordateigesetz ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Gemeinsame-Dateien-Gesetz am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten.

38

4. In der Praxis der teilnehmenden Behörden ist die Handhabung und Nutzung der Antiterrordatei von ihrem Charakter als standardisierte Datei geprägt. Standardisierung bedeutet, dass nicht alle der gemäß § 3 Abs. 1 ATDG zu speichernden Angaben freihändig in die Datei eingegeben werden, sondern in einem Katalog eine bestimmte Auswahl von Angaben, sogenannte Katalogwerte, angeboten wird, aus denen die eingebende Behörde auswählt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden Freitexteingabemöglichkeiten auf solche Angaben nach § 3 Abs. 1 ATDG begrenzt, bei denen eine Standardisierung auf feste Katalogwerte nicht möglich ist. Dies betrifft im Rahmen der Grunddaten die Angaben zu Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, sowie im Rahmen der erweiterten Grunddaten beispielsweise die Rufnummer und Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts oder die Fahrzeugident-Nummer, Kennzeichen und Zulassungsort eines Kraftfahrzeugs sowie naturgemäß auch das Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG. Die Standardisierung erfolgt innerhalb der Eingabemaske in Form sogenannter "Pull-Down Menüs" durch eine Liste von Katalogwerten, die zur Auswahl angeboten werden. Zu welchen Datenarten des § 3 Abs. 1 ATDG Kataloge angeboten werden und welche als Katalogwerte bezeichneten Angaben in den jeweiligen Katalogen ausgewählt werden können, wird grundsätzlich von einer beim Bundeskriminalamt angesiedelten Katalogredaktion aufgrund der Vorgaben des § 3 Abs. 1 ATDG und der weiteren gemäß § 12 Satz 1 Nr. 3 ATDG in der Errichtungsanordnung enthaltenen Konkretisierungen bestimmt und in einem Katalogmanual festgehalten, das ebenso wie die Errichtungsanordnung selbst als "VS - Nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert ist. Zu unterscheiden sind dabei "geschlossene" und "lernende" Kataloge. Bei "geschlossenen" Katalogen sind die möglichen Katalogwerte abschließend festgelegt. So ist beispielsweise im Rahmen der Angaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ee ATDG zu den von einer Person genutzten Fahrzeugen im Katalog "Fahrzeugart" aus der abschließenden Liste "PKW; LKW; Bus; Boot; Flugzeug; Motorrad; Bahn; Sonderfahrzeug; Fahrrad; Quad" auszuwählen. Andere Einträge sind nicht möglich. Eine Veränderung des Katalogs kann nur die Katalogredaktion beim Bundeskriminalamt vornehmen. "Lernende" Kataloge sind den geschlossenen Katalogen insofern ähnlich, als eine vorgegebene Auswahl von Katalogwerten den Nutzern von der Katalogredaktion zur Auswahl vorgeschlagen ist. Darüber hinaus kann ein Nutzer den Katalog aber um weitere Einträge ergänzen. Diese stehen anschließend auch allen anderen Nutzern als Katalogwerte zur Auswahl zur Verfügung. Für diese zusätzlichen Einträge ist keine Zustimmung des Bundeskriminalamtes erforderlich. So kann beispielsweise bei den Angaben zu Telekommunikationsendgeräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b aa ATDG ein neuer Typ von Telekommunikationsendgerät durch die Nutzer in den Katalog aufgenommen werden, sollte dies erforderlich werden, weil die zu speichernde Person einen neuartigen Typ von Telekommunikationsendgerät benutzt, der bislang nicht im Katalog aufgeführt ist.

39

Die Befüllung der Antiterrordatei mit Datenbeständen aus den Quelldateien der teilnehmenden Behörden erfolgt oftmals in einem teilautomatisierten Verfahren. Zunächst werden dabei die in den Quelldateien vorhandenen Datensätze im Wege einer manuellen fachlichen Prüfung von der jeweiligen teilnehmenden Behörde auf ihre Relevanz für die Antiterrordatei überprüft und gegebenenfalls als geeignet markiert. Anschließend wird aus den markierten Datensätzen eine sogenannte Exportdatei erzeugt, in die nur diejenigen Datenarten aus der Quelldatei aufgenommen werden, für die in der Antiterrordatei Entsprechungen vorhanden sind. Datenarten der Antiterrordatei, die in der Quelldatei nicht vorhanden oder beim konkreten Datensatz nicht belegt sind, bleiben auch in der Antiterrordatei unbelegt. Dabei findet im Hinblick auf die standardisierten Kataloge auch eine Prüfung statt, ob jeder Katalogwert aus der Quelldatei mit den vorgegebenen Katalogwerten der Antiterrordatei übereinstimmt. Im Fall unterschiedlicher Terminologie findet eine Übersetzung statt, beispielsweise von "Fernsprecher" zu "Telefon". Anschließend wird die Exportdatei an das Bundeskriminalamt übermittelt und dort in die Antiterrordatei importiert.

40

5. Im Hinblick auf die Antiterrordatei führten verschiedene Datenschutzbeauftragte Kontrollen bei teilnehmenden Behörden durch. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrollierte die Datenverarbeitung beim Bundeskriminalamt, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst. Er äußerte im Hinblick auf die Speicherung von erweiterten Grunddaten von Kontaktpersonen grundsätzliche Bedenken und kritisierte, dass beim Bundeskriminalamt Daten einer Quelldatei ohne Einzelfallprüfung in das Freitextfeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG übertragen wurden. Daraufhin änderte das Bundeskriminalamt das Verfahren der Befüllung des Freitextfeldes (BTDrucks 16/12600, S. 51 f.). Beim Bundesamt für Verfassungsschutz wurden neben Problemen bei der Befüllung der Antiterrordatei, insbesondere des Freitextfeldes, Mängel bei der Kennzeichnung von Daten festgestellt, die aus heimlichen Telekommunikationsüberwachungen stammen. Eine förmliche Beanstandung unterblieb im Hinblick auf die Zusage sofortiger Behebung der festgestellten Mängel (BTDrucks 17/5200, S. 83 f.). Auch Landesbehörden wurden im Hinblick auf die Antiterrordatei überprüft, so etwa in Baden-Württemberg in Form mehrtägiger Kontrollbesuche beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg (Abteilung Staatsschutz) und beim Landesamt für Verfassungsschutz. Mängel bezüglich einiger Datensätze führten auf die Beanstandung des Landesbeauftragten hin zu einer Löschung oder Korrektur dieser Datensätze (Landtag von Baden-Württemberg, LTDrucks 14/2050, S. 12, 14 ff.). Weitere Kontrollen wurden durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz durchgeführt.

II.

41

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Vorschriften in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie seinen Grundrechten aus Art. 10, Art. 13 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

42

1. Er sei durch die Vorschriften unmittelbar betroffen. Zwar bedürften die Vorschriften des Antiterrordateigesetzes noch eines faktischen Vollzugsaktes, nämlich der Einstellung seiner Daten in die Antiterrordatei. Da er hiervon aber nicht benachrichtigt werde, könne er eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht herbeiführen. Allerdings könne er nach § 10 Abs. 2 ATDG um Auskunft ersuchen und gegebenenfalls dann den Rechtsweg beschreiten. Diese Rechtsschutzmöglichkeit greife aber zu kurz. Selbst wenn ihm an einem Tag mitgeteilt werde, nicht in die Antiterrordatei aufgenommen zu sein, könne schon am nächsten Tag das Gegenteil zutreffen. Zudem seien diese Ersuchen in Bezug auf die verdeckt gespeicherten Daten bei mehr als 30 verschiedenen Behörden zu stellen.

43

Wegen der Pflicht der Verfassungsschutzbehörden, erhobene Daten in der Antiterrordatei zu speichern, befürchtet der Beschwerdeführer, dass ihn betreffende Daten in die Antiterrordatei aufgenommen würden, ohne dass er davon Kenntnis erlangen könne. Angesichts der Befugnis der Verfassungsschutzbehörden zu heimlicher Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei es möglich, als unbescholtener Bürger bei legalem Verhalten - beispielsweise aufgrund eines anonymen Hinweises - Objekt einer intensiven nachrichtendienstlichen Ausspähung zu werden. Möglich sei auch, dass von ihm als Kontaktperson zu Personen, deren Verstrickung in den Terrorismus er nicht kenne, weiterführende Hinweise für die Aufklärung des internationalen Terrorismus erwartet würden.

44

2. Durch die Antiterrordatei erhielten alle beteiligten Behörden Zugriff auf die von den Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten, insbesondere auch die Polizeibehörden, die diese Informationen selbst nicht hätten erheben dürfen und ohne die Antiterrordatei nicht davon Kenntnis bekommen würden. Durch das Antiterrordateigesetz werde so das Gebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten teilweise aufgehoben. Der Verfassungsrang dieses Trennungsgebots folge aus Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG; es sei Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Grundrechtsschutzes. Es ziele darauf zu verhindern, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Eingriffsbefugnisse der Polizei dadurch ausgehöhlt würden, dass die Polizei Informationen erhalte, die sie aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen nicht selbst gewinnen könne.

45

3. Die Regelungen des Antiterrordateigesetzes verletzten das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers. Sie seien zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Nach ihnen seien Daten auch über Personen einzustellen, die - unter Umständen aufgrund nur ungesicherter Anhaltspunkte - als Befürworter rechtswidriger Gewalt gälten, wobei hierfür nicht nur typisch terroristische, sondern jedwede minimale Gewalt genüge; was ein "Befürworten" darstelle, bleibe offen. Für die Speicherung könnten "Anhaltspunkte" für eine innere Gesinnung ausreichen. Daher werde § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.

46

Die Kontaktpersonenregelung des § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG sei zu unbestimmt. Durch die Aufnahme von Kontaktpersonen ohne eigene Kenntnis terroristischer Aktivitäten werde der Kreis der Betroffenen auf der Grundlage einer "doppelten Mutmaßung" unverhältnismäßig ausgedehnt. Es würden nämlich auch Daten unbescholtener Personen erfasst, soweit nur - auch ungesicherte - "Anhaltspunkte" für einen Kontakt zu Personen bestünden, bei denen - eventuell ebenfalls ungesicherte - "Anhaltspunkte" für terroristische Handlungsweisen oder für ein "Gewaltbefürworten" vorlägen. Die erforderliche Erwartung, von den Kontaktpersonen "weiterführende Hinweise" gewinnen zu können, schränke den betroffenen Personenkreis faktisch nicht ein.

47

Unverhältnismäßig und zu unbestimmt sei die Regelung der Grunddaten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG. Die Grundrechtsbeeinträchtigung verstärke sich, wenn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG "erweiterte Grunddaten" in die Antiterrordatei eingestellt würden. Diese Daten stellten ein weitgehendes Persönlichkeitsprofil dar. Die Regelung des § 5 Abs. 2 ATDG, der im Eilfall allen beteiligten Behörden Zugriff auch auf diese Daten gestatte, sei unverhältnismäßig, da sie der Bedeutung dieser Daten nicht gerecht werde und schon eine Gefahr für die Gesundheit einer Person den Zugriff auf die erweiterten Grunddaten rechtfertige.

48

Ferner sei die Aufnahme von nur auf "Anhaltspunkten" beruhenden Bemerkungen, Zusammenfassungen, Bewertungen und Hinweisen als zusätzlicher Freitext gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Mangels sachhaltiger Beschränkung könnten in unbegrenztem Umfang weitere Informationen aller Art in die Datei eingestellt werden; die Speicherung von Freitexten sei nicht im Voraus abschätzbar.

49

Das Bestimmtheitsgebot werde auch verletzt, weil das Antiterrordateigesetz keine eigenständige Regelung zur Löschung der Daten enthalte, sondern nur auf die Vorschriften der die Daten eingebenden Behörden verweise. Diese fänden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, die das Antiterrordateigesetz nicht mitteile. Auch bleibe unklar, was mit den von den beteiligten Behörden zur Kenntnis genommenen und ihrerseits gespeicherten Daten im Sperr- oder Löschungsfall zu geschehen habe.

50

4. Gegen Art. 13 GG verstoße, dass in die Antiterrordatei auch Daten aufgenommen werden könnten, die aus in Wohnungen durchgeführten "großen Lauschangriffen" herrührten. § 3 Abs. 2 ATDG ermögliche dies, ohne dass die grundrechtlich gebotenen Hürden eingehalten werden müssten. Das Brief- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG werde verletzt, weil die den Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten eingeräumten, weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten durch die Datenübermittlung mittels Antiterrordatei zu einer unverhältnismäßigen Kenntnisnahme des privaten Kommunikationsverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Kommunikationsinhalte durch andere Behörden führten.

51

5. Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Beschreiten des Rechtswegs gegen Akte der öffentlichen Gewalt nach Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt. Die durchgängige Verheimlichung der Maßnahmen nehme dem Beschwerdeführer jede Chance einer gerichtlichen Überprüfung. Es fehle auch an einer anderen, den Rechtsweg ersetzenden Nachprüfung.

III.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Stellung genommen.

53

1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

54

a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar, selbst und gegenwärtig durch das Antiterrordateigesetz beschwert sei. Er trage keinen Sachverhalt vor, der eine Speicherung in der Antiterrordatei nahelege. Der Beschwerdeführer habe unterlassen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 10 Abs. 2 ATDG beim Bundeskriminalamt und gegebenenfalls bei weiteren teilnehmenden Behörden um Auskunft über eine Speicherung in der Antiterrordatei zu ersuchen, um nachzuweisen, von einer Speicherung betroffen zu sein. Der Aufwand, erforderlichenfalls bei den 38 beteiligten Behörden eine Auskunft einzuholen, sei zumutbar. Auch sei der Vortrag des Beschwerdeführers zu vage, als dass er zur Darlegung der Beschwerdebefugnis genügen könne, ohne deren eine "Popularverfassungsbeschwerde" ausschließende Funktion aufzugeben. Es fehle zugleich an einer hinreichenden Bestimmung des Beschwerdegegenstandes, weil unklar sei, welche Bestimmungen konkret angegriffen seien.

55

b) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet.

56

aa) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Antiterrordateigesetzes ergebe sich grundsätzlich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG; soweit der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst betroffen seien, folge sie aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sowie hinsichtlich des Zollkriminalamtes und der Bundespolizei aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG. Die Schaffung einer zentralen Datei beim Bundeskriminalamt lasse sich auch der in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG angesiedelten Befugnis zur Errichtung von Zentralstellen zuordnen.

57

bb) Ob sich dem Grundgesetz ein organisatorisches und befugnisbezogenes Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutzbehörden entnehmen lasse, könne dahinstehen, da es nicht zu einer Vermischung der Aufgaben- und Tätigkeitsfelder von Verfassungsschutz- und Polizeibehörden komme. Dem Grundgesetz könne ein strenges Verbot der Informationshilfe zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden nicht entnommen werden. Das Antiterrordateigesetz bewirke keinen unkontrollierten Datenfluss. Es ermögliche lediglich die Kontaktaufnahme zwischen den Behörden und einen Informationsfluss, der sich nach anderen Normen richte. Die relevanten Informationsweitergabenormen erhielten keine neue Dimension.

58

cc) Das Antiterrordateigesetz verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Die Speicherung und der Abruf der Daten sowie ihre weitere Verwendung seien gerechtfertigt.

59

Die Speicherung von Daten in der Antiterrordatei stelle allenfalls einen geringfügigen Grundrechtseingriff beziehungsweise eine geringfügige Vertiefung des Grundrechtseingriffs der ursprünglichen Datenerhebung und -verwendung dar. In der Antiterrordatei dürften nur bereits nach den jeweiligen Fachgesetzen erhobene Daten gespeichert werden. Die Befüllung selbst bewirke noch keine Zweckänderung. Der Verwendungszusammenhang der in der Antiterrordatei gespeicherten Daten sei auf einen sehr spezifischen Gefahrensektor des internationalen Terrorismus beschränkt. Auch die Standardisierung der gespeicherten Angaben wirke beschränkend. Die einfachen Grunddaten enthielten im Wesentlichen Angaben zur Person mit dem Ziel einer Erleichterung des Informationsaustauschs, die erweiterten Grunddaten dienten darüber hinaus im Eilfall dazu, einen ersten Eindruck von einer Person und ihrer Gefährlichkeit zu vermitteln.

60

Bedenken gegen die Bestimmtheit der umfassten Personengruppen griffen nicht durch. Der Begriff der Gewalt in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG erfordere enger als nach dem Strafgesetzbuch physische Kraftentfaltung mit Zwangswirkung. Die Variante des Befürwortens von Gewalt ziele auf sogenannte Hassprediger und verlange ein nach außen erkennbares Gutheißen von Gewaltanwendung. Für die nach § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG zu speichernden Kontaktpersonen müssten andere Maßstäbe als beispielsweise bei der präventiven Telefonüberwachung gelten, da die Vorschrift nur die Einstellung bereits anderweitig rechtmäßig gespeicherter Personen und keine neue Informationserhebung betreffe. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte erforderten immer eine Tatsachenbasis für einen Verdacht. Die Speicherung von Daten im Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG sei ein Korrektiv zur Standardisierung der Dateneingabe und dadurch eingegrenzt, dass die Daten einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zu den gesetzlich definierten Daten aufweisen müssten. Auch das umfasste Informationsvolumen sei begrenzt.

61

Die Eingriffstiefe einer Recherche in der Antiterrordatei werde dadurch begrenzt, dass sie nur erfolgen dürfe, wenn sie zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sei. Die Antiterrordatei könne nicht zum automatischen Abgleich mit anderen Datenbanken genutzt werden. Ein Treffer eröffne grundsätzlich nur den Zugriff auf die einfachen Grunddaten zur Identifizierung einer Person und die Nutzung dieser Daten sei auf den Trefferabgleich und das Stellen eines Ermittlungsersuchens begrenzt. Das Antiterrordateigesetz diene allein dazu, im Hinblick auf Personen, gegen die schon ermittelt werde, den Kontakt zwischen den beteiligten Behörden zu ermöglichen; es gestatte nicht, "Verdächtige" erst zu finden. Die Freigabe der erweiterten Grunddaten aufgrund eines Ermittlungsersuchens richte sich nach den maßgeblichen fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften.

62

Ein schwerer, dem Antiterrordateigesetz zurechenbarer Eingriff ergebe sich aus der Möglichkeit zum Zugriff auch auf die erweiterten Grunddaten im Eilfall und deren Verwendung zur Abwehr der in § 5 Abs. 2 ATDG genannten Gefahren. Allerdings sei auch der Informationsgehalt der erweiterten Grunddaten beschränkt. Der Zugriff sei nur in außerordentlichen Notsituationen vorgesehen. Soweit die Vorschrift auf Sachen von erheblichem Wert abstelle, würden diese nicht nur durch ihren finanziellen, sondern ihren gemeinschaftlichen Wert bestimmt: Dies ziele auf den Schutz von öffentlichen Sachen wie Brücken, Behörden und Infrastruktureinrichtungen. Auch sei der Zugriff im Eilfall mit besonderen verfahrensrechtlichen Sicherungen verbunden. Tatsächlich habe man bislang nur einmal auf die Vorschrift zurückgegriffen.

63

Die dem Antiterrordateigesetz zuzurechnenden Grundrechtseingriffe seien gerechtfertigt. Die Bekämpfung des Terrorismus sei eine Verfassungsaufgabe von höchstem Rang. Die Errichtung der Antiterrordatei sei geeignet, dieses Ziel zu verfolgen, da sie den beteiligten Behörden durch die Verbesserung des Informationsaustauschs die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus erleichtere. Das Antiterrordateigesetz sei für eine effektive Aufklärung und Bekämpfung der weit verzweigten Netzwerke des internationalen Terrorismus auch unverzichtbar, um Erkenntnisse aus dem Bereich des internationalen Terrorismus und seiner Unterstützer bei der Polizei und den Nachrichtendiensten rasch auffindbar zu machen. Das Antiterrordateigesetz sei auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabwägung stehe die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.

64

dd) Die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten könnten auch aus Eingriffen in Art. 10 und Art. 13 GG herrühren, weshalb § 13 ATDG ausdrücklich die Einschränkung dieser Grundrechte benenne. Die Befüllung mit solchen Daten wiege wesentlich schwerer, sei gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Der neue Verwendungszweck sei hinreichend eingegrenzt und die Kennzeichnungspflicht in § 3 Abs. 2 ATDG stelle sicher, dass der Verwendungszusammenhang nicht verloren gehe. Zwar beschränke § 5 Abs. 1 ATDG die Suche nicht auf Fälle, in denen die Übermittlung der auf Eingriffen in Art. 10 und Art. 13 GG beruhenden Daten nach den Datenübermittlungsvorschriften möglich wäre. Doch würden der suchenden Behörde als Treffer nur die einfachen Grunddaten übermittelt. Dass von Art. 10 oder Art. 13 GG besonders geschützte Daten selbst als Treffer ausgeworfen würden, werde im Übrigen dadurch verhindert, dass die Behörde nach verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 ATDG verpflichtet sei, Grunddaten, die aus Eingriffen in Art. 10 oder Art. 13 GG herrührten, verdeckt zu speichern.

65

Die Möglichkeit des Zugriffs auf besonders geschützte Daten im Rahmen des Eilfalls nach § 5 Abs. 2 ATDG sei im Ergebnis mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren, da sie einen konkreten polizeilichen Gefahrenabwehreinsatz erleichtere, nicht aber dazu diene, weitergehende Persönlichkeitsprofile zu erstellen.

66

ee) Das Antiterrordateigesetz sei auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, da der von einer Eintragung in die Antiterrordatei Betroffene nicht rechtsschutzlos gestellt sei. Zwar erhalte er keine Mitteilung von Amts wegen, doch könne er - verwaltungsgerichtlich durchsetzbar - nach § 10 Abs. 2 ATDG Auskunft verlangen. Diese Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten sei durch die Art der Verwaltungsaufgabe und die geringe Eingriffsqualität des Eintrags in der Antiterrordatei gerechtfertigt.

67

ff) Art. 10 Abs. 1 ATDG übertrage die datenschutzrechtliche Kontrolle der Antiterrordatei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und auf die Landesdatenschutzbeauftragten. Die Kontrolle der Datenschutzbeauftragten werde nicht dadurch unvollständig, dass die Kontrollbefugnisse auf ihre jeweilige Körperschaft beschränkt seien. Durch eine Kontrollbefugnis des Bundesbeauftragten für alle Nutzungsvorgänge würde eine verfassungsrechtlich problematische Kontrolle des Bundesbeauftragten für Landesbehörden entstehen. Zugriff auf die Protokolldaten erhielten die Landesdatenschutzbeauftragten beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

68

gg) In tatsächlicher Hinsicht macht die Bundesregierung folgende Angaben: Von der Speicherung seien überwiegend im Ausland lebende Personen betroffen, bei denen die Schreibweise des Namens nicht immer eindeutig sei. Im August 2012 seien in der Antiterrordatei 17.101 Datensätze zu Personen gespeichert gewesen, davon ca. 920 Doppelnennungen beziehungsweise Doppelspeicherungen, so dass etwa 16.180 unterschiedliche Personen von einer Speicherung betroffen seien. 2.888 dieser Personen hätten ihren Wohnsitz im Inland, 14.213 Personen im Ausland. Die Vielzahl von Personen mit Wohnsitz im Ausland erkläre sich aus der Teilnahme des Bundesnachrichtendienstes. Verdeckt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ATDG seien 2.833 Personen gespeichert. Die beteiligten Behörden übten größte Zurückhaltung, Kontaktpersonen ohne Kenntnis terroristischer Aktivitäten in die Antiterrordatei einzustellen. Sie habe im August 2012 nur 141 überwiegend von Landespolizeibehörden eingestellte Datensätze von undolosen Kontaktpersonen enthalten.

69

Die vorhandenen Datensätze enthielten kaum Eintragungen in den erweiterten Grunddaten. Nur 44 % der Datensätze seien überhaupt mit erweiterten Grunddaten befüllt. Kaum ein Datensatz enthalte einen annähernd vollständigen erweiterten Grunddatensatz. Über 94 % der Eintragungen enthielten keine Angaben im Freitextfeld, was auch daran liege, dass die Quelldatei des Bundesnachrichtendienstes kein vergleichbares Feld enthalte. Das Freitextfeld sei auf eine Anzahl von 2.000 Zeichen, also Text von weniger als einer DIN A 4-Seite, beschränkt. Die Eintragungen seien in der Regel sehr kurz, sie umfassten oft nur ein Wort, überwiegend zwischen 15 und 55 Zeichen. Nur bei einem Drittel der Personendatensätze fänden sich im Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG mehr als 100 Zeichen.

70

Von März 2007 bis Herbst 2012 seien relativ konstant 1.200 Suchanfragen pro Woche, insgesamt ca. 350.000 Suchanfragen, protokolliert worden. Daran zeige sich, dass die Antiterrordatei eher als "spezielles Telefonbuch" und nicht für einen gesamten Quellenabgleich genutzt werde. In diesem Zeitraum sei in weniger als 1 % der Fälle eine Anfrage nach den erweiterten Grunddaten gestellt worden. In der Regel sei es für die Behörden sinnvoller, direkt Kontakt mit der speichernden Behörde aufzunehmen, als um die erweiterten Grunddaten zu ersuchen, die nur in besonderen Situationen als erste und schnelle Gefährlichkeitseinschätzung weiterführend seien. Bei den Anfragen zu erweiterten Grunddaten sei überschlägig in einem von drei oder vier Fällen der Zugriff verweigert worden.

71

Um eine vernünftige Eingrenzung der Ergebnisse zu ermöglichen, stelle das System derzeit sicher, dass bei einer Abfrage mit mehr als 200 Treffern technisch die Ausgabe verweigert werde. Die Zahl der bei einer Suche ausgeworfenen Treffer liege im Mittel bei vier bis fünf. Im Rahmen der Eilfallregelung des § 5 Abs. 2 ATDG habe bis August 2012 lediglich ein Zugriff auf die erweiterten Grunddaten stattgefunden. Dabei habe es sich um einen Zugriff eines Landeskriminalamts auf einen Datensatz des Bundesamts für Verfassungsschutz gehandelt.

72

Auf dem Protokolldatenserver seien insgesamt ca. 7,7 Millionen Datensätze gespeichert; jeder Datensatz spiegele jeweils die durch eine Aktion in der Antiterrordatei ausgelösten Datenbanktransaktionen wider.

73

2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Bedenken gegen das Antiterrordateigesetz. Die informationelle Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten stehe unter dem Vorbehalt des Trennungsgebots. Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn im Eilfall die beteiligten Polizeibehörden unmittelbar auf die von den Nachrichtendiensten gespeicherten erweiterten Grunddaten zugreifen könnten. Bedenken hinsichtlich des Gebots der Normenklarheit bestünden insbesondere in Blick auf § 1 Abs. 2 ATDG, das Tatbestandsmerkmal "Befürworten" in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG, die Kontaktpersonenregelung des § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG, bei der die Abgrenzung zwischen den von der Speicherung umfassten Kontaktpersonen und den nichtbetroffenen flüchtigen oder zufälligen Alltagskontakten unklar sei, sowie das Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG. Die Speicherung von Freitexten ermögliche in Zusammenschau mit den übrigen erfassten Daten die Erstellung weitreichender Persönlichkeitsprofile. § 10 Abs. 2 Satz 2 ATDG, der den Betroffenen unter Umständen zumute, Auskunftsersuchen an alle an der Antiterrordatei teilnehmenden Behörden zu richten und gegen diese gegebenenfalls zu klagen, gewähre keinen effektiven Rechtsschutz; geboten sei eine Benachrichtigungspflicht.

74

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verweist weiter darauf, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den Landesdatenschutzbeauftragten zu kontrollfreien Räumen führen könne. Da die Datei bei einer Bundesbehörde geführt werde, müsse er auf alle Protokolldaten Zugriff haben - auch auf diejenigen, die Datenzugriffe der Landesbehörden beträfen. Lücken der Kontrolle seien auch im Hinblick auf Daten, die durch Maßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz gewonnen worden seien, zu befürchten. Schwierigkeiten ergäben sich zudem daraus, dass auf den Protokolldatenserver nur an dessen Standort zugegriffen werden könne.

75

3. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben gemeinsam Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Antiterrordateigesetz werde weder dem Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht und verletze sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG. Ebenso sei zweifelhaft, ob das Antiterrordateigesetz dem Trennungsgebot gerecht werde.

76

§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATDG fasse den betroffenen Personenkreis zu weit. Es fehle für die Aufnahme von Personen an einem hinreichenden Verdachtsgrad, in Nr. 2 sei der Begriff der Gewalt nicht hinreichend auf terroristische Formen der Gewalt begrenzt, und in Nr. 3 würden die Kontaktpersonen angesichts der hohen Sensibilität der zu erfassenden Daten in vielerlei Hinsicht nicht hinreichend eingeschränkt. Es drohe die Errichtung einer bloßen Gesinnungsdatei. Die Speicherung der Religionszugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b hh ATDG sei wegen der Gefahr einer Stigmatisierung besonders eingriffsintensiv und im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG problematisch. Auch die Zugriffsregelungen unterlägen nur unzureichenden Bindungen an den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung. Alle beteiligten Behörden könnten ohne Eingriffsschwelle auf die einfachen Grunddaten zugreifen. Die tatbestandlichen Hürden für einen Zugriff im Eilfall seien gleichfalls nicht sehr hoch; Bedenken bestünden auch gegen § 6 Abs. 1 ATDG. Weiterhin genügten die verfahrensrechtlichen Sicherungen durch Lösch- und Aussonderungsprüffristen, Sperrung und Änderung sowie Auskunft nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Es fehlten Vorgaben für ein gemeinsames Auskunftsverfahren im Falle der verdeckten Speicherung. Die Landesdatenschutzbeauftragten seien schließlich bei der Durchführung ihrer Kontrollen, namentlich im Hinblick auf den Zugriff auf die Protokolldaten, auf ähnliche Schwierigkeiten wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestoßen.

77

4. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg berichtet von Kontrollbesuchen beim Landeskriminalamt und beim Landesamt für Verfassungsschutz in den Jahren 2007 (vgl. hierzu Landtag von Baden-Württemberg, LTDrucks 14/2050, S. 12 ff.) und 2012. Probleme hätten sich hinsichtlich des Gewaltbegriffs und der Bestimmung der Grenze zwischen verwerflichem "Befürworten" und grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung ergeben. Die Kontaktpersonenregelung habe sich bei den Kontrollen als zu unbestimmt erwiesen. Für die Behörde sei es schwierig, die Intensität bestehender Kontakte zu bewerten und die für eine Speicherung erforderliche Voraussetzung zu prüfen, ob von einer Kontaktperson weiterführende Hinweise für die Aufklärung und Bekämpfung des Terrorismus zu erwarten seien. Kontrollen würden dadurch erschwert, dass für die Landesdatenschutzbeauftragten kein elektronischer Zugriff auf die Protokolldaten möglich sei. Im Übrigen sei die Speicherung der Daten durch die beteiligten Stellen in Baden-Württemberg nicht zu beanstanden gewesen.

IV.

78

Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. November 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft wurden. Geäußert haben sich der Beschwerdeführer, als Mitglied des Deutschen Bundestages der Abgeordnete Clemens Binninger, die Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Als Sachkundige wurden das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Humanistische Union und der Chaos Computer Club angehört.

B.

79

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

I.

80

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie in Verbindung mit diesen Grundrechten der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

81

Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, indem er geltend macht, dass die von ihm angegriffenen Vorschriften mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Speicherung und Verwendung ihn betreffender personenbezogener Daten regelten und dabei zu unbestimmt sowie unverhältnismäßig weit gefasst seien. Da es sich bei den betreffenden Daten auch um Daten handeln kann, die durch Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG erhoben wurden, kann der Beschwerdeführer auch eine Verletzung dieser Grundrechte geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Speicherung und Verwendung der Daten nur unzureichend durch Informationsrechte zur Erlangung von Rechtsschutz flankiert werde, rügt er zugleich hinreichend substantiiert eine Verletzung dieser Grundrechte in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

II.

82

Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen.

83

1. Dem Beschwerdeführer fehlt es nicht an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit. Zwar ist ein Beschwerdeführer nur dann von einer gesetzlichen Regelung unmittelbar betroffen, wenn diese, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in seinen Rechtskreis eingreift. Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <306>; stRspr). Von einer unmittelbaren Betroffenheit ist jedoch dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der betreffenden Vollziehungsmaßnahme erhält. In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in den Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 113, 348 <362 f.>; 120, 378 <394>; stRspr). So liegt es hier. Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer weder von der Speicherung noch von der Verwendung seiner Daten nach den angegriffenen Vorschriften verlässlich Kenntnis erhalten.

84

Dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 ATDG auf Antrag die Möglichkeit hat, Auskunft über die Speicherung der Daten zu erhalten und anschließend gegen die Speicherung die Gerichte anzurufen, ändert hieran nichts. Denn auf diesem Weg kann er lediglich dagegen vorgehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten über ihn tatsächlich gespeichert sind, nicht aber - wie es seinem Rechtsschutzanliegen entspricht - dagegen, dass eine solche Speicherung, ohne dass er hierauf Einfluss hat oder hiervon Kenntnis erlangt, jederzeit möglich ist. Die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zu erheben, das zu heimlichen Maßnahmen berechtigt, entfällt deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit jedenfalls in der Regel nur, wenn die spätere Kenntniserlangung des Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert ist (so in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92 -, NVwZ 2001, S. 1261 <1262 f.>). Eine solche Informationspflicht sieht das Antiterrordateigesetz indes nicht vor.

85

2. Der Beschwerdeführer ist selbst und gegenwärtig betroffen.

86

Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 122, 63 <81 f.>; 125, 260 <305>; stRspr). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>; 120, 378 <396>).

87

Die Darlegungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen. Zwar kann der Beschwerdeführer eine spezifische Wahrscheinlichkeit, von der Speicherung betroffen zu werden, nur begrenzt aufzeigen. Er verweist im Wesentlichen lediglich auf Kontakte zu möglicherweise dem Terrorismus nahestehenden Personen. Angesichts der großen Streubreite der von der Speicherung in der Antiterrordatei möglicherweise erfassten Personen sind seine Ausführungen jedoch noch ausreichend. Nach § 2 Satz 1 ATDG werden Daten nicht nur von Terrorismusverdächtigen und deren Unterstützern, sondern in weitem Umfang auch von nur dem Umkreis des Terrorismus zugerechneten Personen bis hin zu bloßen Kontaktpersonen - und zwar einschließlich solcher, die von einem Terrorismusbezug ihres Kontaktes nichts wissen - erfasst.

C.

88

Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Reichweite des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes in Bezug auf einen Datenaustausch von verschiedenen Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Verbunddatei, wie ihn das Antiterrordateigesetz regelt. Dies gilt auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - EuGRCh). Denn die europäischen Grundrechte der Grundrechtecharta sind auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Die angegriffenen Vorschriften sind schon deshalb an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, weil sie nicht durch Unionsrecht determiniert sind (vgl. BVerfGE 118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 125, 260 <306 f.>; 129, 78 <90 f.>). Demzufolge liegt auch kein Fall der Durchführung des Rechts der Europäischen Union vor, die allein die Bindung der Mitgliedstaaten an die Grundrechtecharta nach sich ziehen könnte (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh).

89

Allerdings betreffen die angegriffenen Vorschriften die Ermöglichung eines Datenaustauschs zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und damit Fragen, die zum Teil auch Regelungsbereiche des Unionsrechts berühren. So verfügt die Europäische Union für Regelungen zum Datenschutz in Art. 16 AEUV über eigene Kompetenzen. Dabei legt etwa die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff. - Datenschutz-Richtlinie) wesentliche Anforderungen an die Datenverarbeitung fest, die grundsätzlich sowohl für Private als auch für öffentliche Behörden gelten. Entsprechend kennt das Unionsrecht diverse Kompetenz- und Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr. Insbesondere sieht Art. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29. September 2005, S. 22 ff.) vor, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften alle einschlägigen Informationen über die von ihren Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse zu terroristischen Straftaten an Eurojust, Europol und die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten haben. Das Antiterrordateigesetz und die hierdurch erstrebte Effektivierung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden steht somit auch in unionsrechtlichen Bezügen und wirkt sich, wenn im Wege des durch das Antiterrordateigesetz angestoßenen Informationsaustauschs weitergehende Ergebnisse gewonnen werden, mittelbar auch auf den Umfang der unionsrechtlichen Berichtspflichten aus. Ebenso bestehen Anknüpfungspunkte zum Unionsrecht in Bezug auf die Pflichten zum Erlass von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 70 ff.). Auch sonst können und müssen gegebenenfalls die Ergebnisse der durch die Antiterrordatei effektivierten Zusammenarbeit in die zahlreichen unionsrechtlich geregelten Rechtsbeziehungen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit einfließen.

90

Gleichwohl ist unzweifelhaft und - im Übrigen auch nach den Maßstäben der Acte-claire-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 Rn. 16 ff.) - keiner weiteren Klärung bedürftig, dass das Antiterrordateigesetz und die auf seiner Grundlage erfolgende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh darstellen. Für die Datenschutzrichtlinie ergibt sich dies schon aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG, die die Datenverarbeitung betreffend die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Auch sonst ist die Einrichtung und Ausgestaltung der Antiterrordatei nicht durch Unionsrecht determiniert. Insbesondere gibt es keine unionsrechtliche Bestimmung, die die Bundesrepublik Deutschland zur Einrichtung einer solchen Datei verpflichtet, sie daran hindert oder ihr diesbezüglich inhaltliche Vorgaben macht. Das Antiterrordateigesetz verfolgt vielmehr innerstaatlich bestimmte Ziele, die das Funktionieren unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen nur mittelbar beeinflussen können, was für eine Prüfung am Maßstab unionsrechtlicher Grundrechtsverbürgungen nicht genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, S. I-7493 Rn. 22). Eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte scheidet damit von vornherein aus. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 2 EuGRCh wie auch aus Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändert (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., Rn. 71; EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-40/11, Iida, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 27. November 2012, C-370/12, Pringle, Rn. 179 f.).

91

Der Europäische Gerichtshof ist danach für die aufgeworfenen - ausschließlich die deutschen Grundrechte betreffenden - Fragen nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG. Nichts anderes kann sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10) ergeben. Im Sinne eines kooperativen Miteinanders zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (vgl. BVerfGE 126, 286 <307>) darf dieser Entscheidung keine Lesart unterlegt werden, nach der diese offensichtlich als Ultra-vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte (vgl. BVerfGE 89, 155 <188>; 123, 267 <353 f.>; 125, 260 <324>; 126, 286 <302 ff.>; 129, 78 <100>). Insofern darf die Entscheidung nicht in einer Weise verstanden und angewendet werden, nach der für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrecht oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses ausreiche. Vielmehr führt der Europäische Gerichtshof auch in dieser Entscheidung ausdrücklich aus, dass die Europäischen Grundrechte der Charta nur in "unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden" (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, Rn. 19).

D.

92

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.

I.

93

Die angegriffenen Vorschriften greifen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Brief- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ein.

94

1. Die §§ 1 bis 6 ATDG regeln die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten und berühren damit den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit die von der Speicherung und Verwendung betroffenen Daten durch Eingriff in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG erhoben wurden, ist auch deren Folgeverwendung an diesen Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>; stRspr).

95

2. Die Vorschriften greifen in diese Grundrechte ein. Ein Eingriff liegt dabei zunächst in der Verknüpfung der Daten aus verschiedenen Quellen durch die Anordnung einer Speicherungspflicht gemäß §§ 1 bis 4 ATDG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Daten um bereits anderweitig erhobene Daten handelt, denn sie werden nach eigenen Kriterien zusammengeführt und aufbereitet, um sie anderen Behörden als denen, die sie erhoben haben, zu deren Zwecken zur Verfügung zu stellen. Weitere Eingriffe liegen in den Regelungen zur Verwendung der Daten gemäß den §§ 5 und 6 ATDG in Form von Recherchen, in der Zugriffsmöglichkeit auf die einfachen Grunddaten im Trefferfall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG sowie in der Zugriffsmöglichkeit auch auf die erweiterten Grunddaten im Eilfall gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG.

II.

96

Die angegriffenen Vorschriften sind in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Grenzen der Bundeskompetenzen eingehalten.

97

1. Soweit das Antiterrordateigesetz den Austausch von Informationen zwischen dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern, dem Bundesverfassungsschutz, den Landesverfassungsschutzbehörden sowie weiteren Polizeivollzugsbehörden regelt, kann sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenzen des Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG zur Zusammenarbeit der Behörden stützen. Zusammenarbeit ist eine auf Dauer angelegte Form der Kooperation, die die laufende gegenseitige Unterrichtung und Auskunftserteilung, die wechselseitige Beratung sowie gegenseitige Unterstützung und Hilfeleistung in den Grenzen der je eigenen Befugnisse umfasst und funktionelle und organisatorische Verbindungen, gemeinschaftliche Einrichtungen und gemeinsame Informationssysteme erlaubt (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 231 [Apr. 2010]). Hierunter fällt auch die durch das Antiterrordateigesetz vorgesehene Zusammenarbeit.

98

Die Kompetenz für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeibehörden beschränkt sich nicht auf die Strafverfolgung. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG soll die Möglichkeit schaffen, föderale Zuständigkeitsgrenzen bei der Erfüllung repressiver und präventiver Aufgaben zu lockern. Der Begriff "Kriminalpolizei" in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a GG schließt nicht aus, dass der Bund eine Zusammenarbeit auch zur Verhinderung von Straftaten regeln kann, sondern dient lediglich der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame Straftaten von Gewicht beziehen (Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 239 ff. [Apr. 2010]; Heintzen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 73 Rn. 114; Stettner, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 73 Rn. 43; Werthebach/Droste, in: Bonner Kommentar, Bd. 9, Art. 73 Nr. 10 Rn. 109, 118 ff. [Dez. 1998]).

99

Dem Rückgriff auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG steht nicht entgegen, dass das Antiterrordateigesetz eine Zusammenarbeit der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden nicht nur fachlich, sondern zugleich fachübergreifend regelt. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erlaubt auch solche fachübergreifenden Regelungen. Dies entspricht nicht nur einem funktionalen Verständnis der Norm, die allgemein eine Effektivierung der Zusammenarbeit der verschiedenen Sicherheitsbehörden über föderale Kompetenzgrenzen hinweg ermöglichen will, sondern wird auch durch ihre ursprüngliche Fassung nahegelegt, die noch nicht in einzelne Buchstaben aufgegliedert war. Den Materialien lässt sich ebenfalls nichts für ein engeres Verständnis entnehmen. Die Änderung der Vorschrift im Jahr 1972 hatte nicht das Ziel, der Norm in dieser Hinsicht einen anderen Sinn zu geben (vgl. BTDrucks VI/1479).

100

2. Soweit § 1 Abs. 1 ATDG als weitere Behörden den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das Zollkriminalamt und die Bundespolizei mit einbezieht, findet dies in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 GG eine Kompetenzgrundlage.

101

Die Kompetenz für die Einbeziehung des Bundesnachrichtendienstes ergibt sich aus der Zuständigkeit des Bundes für die Regelung der auswärtigen Beziehungen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Allerdings sind die dem Bund insoweit zugewiesenen Kompetenzen durch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen geprägt und berechtigen den Gesetzgeber nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein deshalb, weil es sich um Fälle mit Auslandsbezug handelt, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Taten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <368 ff.>). Vielmehr müssen Regelungen, damit sie auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können, in einen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet sein, der auf die Auslandsaufklärung bezogen ist und der politischen Information der Bundesregierung dient (vgl. BVerfGE 100, 313 <370 f.>). Die Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an der Antiterrordatei ist hiermit jedoch vereinbar. Dies gilt zunächst insoweit, als die §§ 5 und 6 ATDG dem Bundesnachrichtendienst Zugriff auf die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten ermöglichen. Denn ein Zugriff ist nach diesen Vorschriften nur für die jeweiligen Aufgaben der abfragenden Behörden eröffnet; dem Bundesnachrichtendienst werden damit also keine weiteren, allgemein auf die Verhinderung von Straftaten des internationalen Terrorismus gerichtete Kompetenzen zugewiesen. Hiermit vereinbar ist aber auch, dass der Bundesnachrichtendienst seine eigenen Daten durch Einstellung in die Datei anderen Behörden zugänglich macht. Denn das Antiterrordateigesetz begründet keine neuen, durch Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht mehr gedeckten Datenerhebungsbefugnisse, sondern knüpft an die jeweils für die eigene Aufgabenerfüllung erhobenen Daten an und verpflichtet lediglich dazu, diese Daten anderen Behörden für deren Aufgaben zugänglich zu machen. Die Regelung des Umfangs solcher zweckändernder Bereitstellung von Daten für andere Aufgabenträger ist kraft Sachzusammenhangs Teil der jeweiligen Kompetenz für die Datenerhebung und den hiermit korrespondierenden Datenschutz (vgl. BVerfGE 125, 260 <314 f.>). Der Gesetzgeber gestaltet hierdurch den Bundesnachrichtendienst nicht in eine vorgelagerte Polizeibehörde um.

102

Entsprechend kann der Bund die Beteiligung des Militärischen Abschirmdienstes auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (Verteidigung) und der Bundespolizei sowie des Zollkriminalamts auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG (Zoll- und Grenzschutz) stützen. Auch hier tragen die Vorschriften sowohl die Eröffnung eines Zugriffs dieser Behörden auf die Daten als auch die Pflicht zur Einstellung ihrer Daten in die Antiterrordatei.

103

Demgegenüber ließe sich auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GG keine Regelung stützen, die es den anderen an der Antiterrordatei beteiligten Behörden unmittelbar erlaubte, die von diesen Bundesbehörden eingestellten Daten abzurufen. Eine solche Regelung ist im Antiterrordateigesetz auch nicht enthalten. Vielmehr setzt § 5 Abs. 1 und 2 ATDG bei sachgerechtem Verständnis für die Nutzung der Datei seitens der jeweils Zugriff nehmenden Behörden eigene Datenerhebungsvorschriften, gegebenenfalls auf Landesebene, voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 <315>; 130, 151 <193>).

104

3. Dahinstehen kann, ob es für die Führung der Antiterrordatei als Verbunddatei zusätzlich einer Verwaltungskompetenz des Bundes bedarf. Denn eine solche Kompetenz ergäbe sich für die beim Bundeskriminalamt geführte Antiterrordatei jedenfalls aus der Befugnis zur Einrichtung von Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG.

III.

105

Die durch die angegriffenen Vorschriften errichtete Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer solchen Datei, die im Rahmen der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus der Informationsanbahnung und in Eilfällen auch der Gefahrenabwehr dient, nicht schon grundsätzlich entgegen. Ihre nähere normative Ausgestaltung muss jedoch auch in ihren Einzelbestimmungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

106

1. Die Antiterrordatei ist auf ein legitimes Ziel gerichtet. Sie soll den Sicherheitsbehörden in erster Linie schnell und einfach Kenntnis darüber verschaffen, ob bei anderen Sicherheitsbehörden relevante Informationen zu bestimmten Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus vorliegen. Damit will sie Vorinformationen vermitteln, mit denen diese Behörden schneller und zielführender Informationsersuchen bei anderen Behörden stellen können und die in dringenden Fällen auch eine erste handlungsleitende Gefahreneinschätzung ermöglichen. Der Gesetzgeber erstrebt nicht einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbehörden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen; dies würde den Grundsatz der Zweckbindung als solchen unterlaufen und wäre dann von vornherein unzulässig. Er beabsichtigt und schafft vielmehr nur eine begrenzte Erleichterung des Informationsaustauschs, der die grundsätzliche Maßgeblichkeit der fachrechtlich begrenzten Einzelübermittlungsvorschriften unberührt lässt und sachlich auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus beschränkt ist. Zwar ist der Begriff des "Terrorismus" nicht aus sich heraus eindeutig. Das Antiterrordateigesetz orientiert sich jedoch, wie sich aus § 2 Satz 1 Nr. 1 a ATDG, der zentralen Bestimmung zu den in der Datei erfassten Personen, ergibt, an § 129a StGB und versteht hierunter konkret definierte, schwerwiegende Straftaten, die auf die Einschüchterung der Bevölkerung oder gegen die Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sind. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

107

2. Die angegriffenen Vorschriften sind zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich. Mit den gemäß §§ 1 bis 4 ATDG begründeten Speicherungspflichten wird ein Grunddatenbestand geschaffen, der den beteiligten Behörden in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG zur Vorbereitung weiterer Informationsabfragen zur Verfügung gestellt wird und ihnen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG in besonders dringenden Fällen Informationen zur Abwehr spezifischer Gefahren vermitteln soll. Ein anderes Instrumentarium, das diese Ziele vergleichbar effektiv und weniger belastend sicherstellt, ist nicht ersichtlich.

108

3. Das Antiterrordateigesetz ist in seinen Grundstrukturen auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vereinbar.

109

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.>; 113, 348 <382>; 120, 378 <428>; stRspr).

110

Die angegriffenen Vorschriften sind von erheblichem Eingriffsgewicht (a). Dem stehen jedoch gewichtige öffentliche Belange gegenüber (b). Bei einer Abwägung sind gegen die Errichtung und den Charakter der Antiterrordatei keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben; es bedarf für die nähere Ausgestaltung der Datei jedoch normenklarer und hinreichend begrenzender Regelungen einschließlich von Bestimmungen zu einer effektiven Kontrolle ihrer Anwendung (c).

111

a) Der durch die angegriffenen Vorschriften geschaffene Informationsaustausch ist von erheblichem Gewicht. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken der hierfür maßgeblichen Grundrechtseingriffe, die nicht isoliert betrachtet werden können: Das Gewicht der Speicherung der einzustellenden Daten und die Frage ihres zulässigen Umfangs bemessen sich maßgeblich nach Zweck und Charakter der Datei, ebenso wie umgekehrt das Gewicht der Datenverwendung wesentlich vom Umfang der Speicherungspflicht abhängt. Als ein die Schwere des Eingriffs erhöhender Faktor fällt ins Gewicht, dass durch die Datei ein Informationsaustausch zwischen zahlreichen Sicherheitsbehörden mit sehr unterschiedlichen Aufgaben ins Werk gesetzt wird und dieser insbesondere auch den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden umfasst (aa). Gemindert wird die Schwere des Eingriffs durch die Beschränkung auf bereits erhobene Daten, die Ausgestaltung als Verbunddatei mit einem Schwerpunkt auf der Informationsanbahnung und ihre Ausrichtung allein auf das Ziel der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus (bb).

112

aa) Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei ist dadurch erhöht, dass sie einen Informationsaustausch zwischen einer großen Zahl von Sicherheitsbehörden mit zum Teil deutlich verschiedenen Aufgaben und Befugnissen ermöglicht. Bedeutung hat hierbei insbesondere, dass sie auch den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden umfasst.

113

(1) Die den verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils eingeräumten Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um personenbezogene Daten geht, auf ihre spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend unterliegen die Daten von Verfassungs wegen hinsichtlich ihrer Verwendung Zweckbindungen und können nicht ohne weiteres an andere Behörden übermittelt werden. Die Aufgliederung der Sicherheitsbehörden nach fachlichen und föderalen Gesichtspunkten entfaltet damit für den Datenschutz auch eine besondere grundrechtliche Dimension. Dass Informationen zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden nicht umfassend und frei ausgetauscht werden, ist nicht Ausdruck einer sachwidrigen Organisation dieser Behörden, sondern von der Verfassung durch den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundsätzlich vorgegeben und gewollt.

114

Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <360>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <69>). Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Informationsaustauschs zwischen verschiedenen Behörden kommt es insbesondere auf die Vergleichbarkeit der verschiedenen Informationszusammenhänge an. Je verschiedenartiger Aufgaben, Befugnisse und Art der Aufgabenwahrnehmung sind, desto größeres Gewicht hat der Austausch entsprechender Daten. Für die Verfassungsmäßigkeit solcher Zweckänderungen ist deshalb insbesondere maßgeblich, wieweit die Bindungen der Datenerhebung seitens der übermittelnden oder hier der einstellenden Behörde denen entsprechen, unter denen die abfragenden Behörden Daten erheben können. Ausgeschlossen ist eine Zweckänderung danach dann, wenn mit ihr grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Ermittlungsmethoden umgangen werden, also die Informationen für den geänderten Zweck selbst auf entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 <377>; 120, 351 <369>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 <360, 389>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <73>), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 113, 29 <58>; 124, 43 <70>). Entsprechendes gilt auch für Zweckänderungen der Datenverarbeitung, wenn Daten durch Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erhoben wurden. Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Behörden, für die aufgrund ihrer Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten, Daten im Wege der Übermittlung an Behörden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen.

115

(2) Danach hat die Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden erhöhtes Gewicht und unterliegt grundsätzlich verfassungsrechtlich engen Grenzen. Denn Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben deutlich voneinander unterschiedene Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundlegend verschiedenen Anforderungen.

116

(aa) Den Nachrichtendiensten kommt die Aufgabe zu, Aufklärung bereits im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben. Ihr Datenzugriff dient dabei zugleich verschiedenartigen und weit gefassten Zielen wie dem Schutz vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Inland und vor innerstaatlichen Tätigkeiten ausländischer Geheimdienste, dem Schutz vor gewaltbereiten Bestrebungen, die den gesamten Bereich der "auswärtigen Belange" gefährden, oder dem Schutz vor Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG, § 1 Abs. 2 BNDG, § 1 Abs. 1 MADG sowie § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 G 10). Sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 120 <145>).

117

Diesem vorfeldbezogenen Aufgabenspektrum entsprechend haben die Nachrichtendienste weitreichende Befugnisse zur Datensammlung, die weder hinsichtlich der konkreten Tätigkeitsfelder spezifisch ausdefiniert noch hinsichtlich der jeweils einzusetzenden Mittel detailscharf ausgestaltet sind. Für die Behörden des Verfassungsschutzes umfassen sie Methoden und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie etwa den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen (vgl. § 8 Abs. 2 BVerfSchG; § 6 Abs. 1 LVSG Baden-Württemberg). Nach § 5 G 10 darf der Bundesnachrichtendienst zur Informationsgewinnung in bestimmten Fällen mit dem Instrument der strategischen Überwachung internationale Telekommunikationsbeziehungen nach bestimmten Suchbegriffen durchfiltern (vgl. BVerfGE 100, 313 <368 ff.> zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 G 10 a.F.). Unbeschadet der auch hier differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, spiegeln diese Befugnisse die Weite der Aufgaben der Nachrichtendienste und zeichnen sich durch relativ geringe Eingriffsschwellen aus. Überdies sammeln die Nachrichtendienste Daten grundsätzlich geheim. Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für sie nicht, und sie sind von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber den Betroffenen weithin freigestellt. Entsprechend gering sind die Möglichkeiten individuellen Rechtsschutzes. Zum Teil werden diese sogar ganz durch eine politische Kontrolle ersetzt (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG).

118

Im Gegenzug und zum Ausgleich zu der Weite dieser Datenerhebungsbefugnisse ist die Zielrichtung der Aufklärung begrenzt. Unbeschadet näherer Differenzierungen zwischen den verschiedenen Diensten beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen. Ziel ist nicht die operative Gefahrenabwehr, sondern die politische Information. So ist Aufgabe der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht die Bekämpfung von Straftaten als solchen, sondern übergreifend die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. In Form von Lageberichten, Analysen und Berichten über Einzelerkenntnisse soll die Bundesregierung in den Stand gesetzt werden, Gefahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und ihnen - politisch - zu begegnen (vgl. BVerfGE 100, 313 <371>). Entsprechend zielt auch die Aufklärung der Verfassungsschutzbehörden nicht unmittelbar auf die Verhütung und Verhinderung von konkreten Straftaten oder die Vorbereitung entsprechender operativer Maßnahmen. Auch hier beschränkt sich die Aufgabe der Dienste auf eine Berichtspflicht gegenüber den politisch verantwortlichen Staatsorganen beziehungsweise der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 130, 151 <206>).

119

Dieser auf die politische Vorfeldaufklärung beschränkte Auftrag der Nachrichtendienste spiegelt sich auch in einer Beschränkung ihrer Befugnisse: Polizeiliche Befugnisse haben sie nicht, und sie dürfen auch im Wege der Amtshilfe nicht die Polizei um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind (vgl. § 8 Abs. 3 BVerfSchG, § 2 Abs. 3 BNDG, § 4 Abs. 2 MADG, § 3 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz [VerfSchutzG HE]). Im Falle eines Übermittlungsersuchens dürfen sie grundsätzlich nur solche Daten übermitteln, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. etwa § 17 Abs. 1 BVerfSchG - auch i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BNDG und § 10 Abs. 4 MADG -, § 8 Abs. 2 Satz 2 VerfSchutzG HE, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbVerfSchG).

120

(bb) Von diesem Aufgaben- und Befugnisprofil unterscheidet sich das der Polizei- und Sicherheitsbehörden grundlegend. Ihnen obliegt die Verhütung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Aufgaben sind geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen. Dabei sind ihre Aufgaben gesetzlich differenziert umgrenzt und durch ein materiell wie verfahrensrechtlich vielfältig abgestuftes Arsenal von Handlungsbefugnissen unterlegt. Unbeschadet gewisser Aufgaben auch dieser Behörden schon im Vorfeld von Gefahren, sind ihnen Befugnisse gegenüber Einzelnen grundsätzlich nur aus konkretem Anlass verliehen; Voraussetzung ist in der Regel, dass Anhaltspunkte für einen Tatverdacht oder eine Gefahr vorliegen. Diesem Aufgabenprofil entsprechen auch die Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse dieser Behörden. Sie sind, da sie letztlich Zwangsmaßnahmen bis hin zu Eingriffen in die persönliche Freiheit vorbereiten und begründen können, gesetzlich wesentlich enger und präziser gefasst als diejenigen der Nachrichtendienste sowie vielfältig voneinander abgegrenzt. Entsprechend setzen grundsätzlich auch diese auf den Umgang mit Daten bezogenen Befugnisse - bei vielfältigen Abstufungen im Einzelnen - einen konkreten Anlass, etwa eine Gefahr oder einen Tatverdacht voraus. Soweit der Gesetzgeber die Erhebung personenbezogener Daten ausnahmsweise anlasslos vorsorglich oder zur bloßen Verhütung von Gefahren oder Straftaten erlaubt, ist dies besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 125, 260 <318 ff., 325 ff.>).

121

Entsprechend handelt die Polizei grundsätzlich offen und folgt auch ihr Umgang mit Daten ganz überwiegend dem Grundsatz der Offenheit. Zwar setzt die Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden in erheblichem Umfang auch Ermittlungen voraus, die gegenüber den Betroffenen zunächst verdeckt erfolgen. Jedoch werden damit nur bestimmte, durch konkrete Verdachtsmomente unterlegte Aufklärungsmaßnahmen oder -phasen abgeschirmt, die die prinzipielle Offenheit der polizeilichen Arbeit unberührt lässt. Vor allem werden insofern die ermittelten Daten bei sich anschließenden Maßnahmen gegenüber Einzelnen - wie der Erhebung der Anklage oder dem Erlass einer Polizeiverfügung - offengelegt und wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu verhalten. Auch die Ermittlungen selbst werden, soweit möglich, offen geführt. Im Strafverfahren zeigt sich dies beispielhaft an den zahlreichen Anhörungs-, Akteneinsichts- und Verteidigungsrechten des Beschuldigten, an der offenen Durchführung von Wohnungsdurchsuchungen (vgl. § 106 StPO), den Vorgaben für die Nutzung von vorsorglich gespeicherten Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 <353>) sowie der grundsätzlich öffentlichen und mündlichen Verhandlung am Ende des Anklagevorwurfs im Strafverfahren. Der Einsatz verdeckter Ermittler (§§ 110a ff. StPO) und heimliche Datenerhebungen mit technischen Mitteln (§§ 100a ff. StPO) sind demgegenüber nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen zulässig. Entsprechend unterliegt die Polizei auch im Bereich der Gefahrenabwehr dem Grundsatz der offenen Datenerhebung (vgl. § 21 Abs. 3 BPolG; § 19 Abs. 1 PolG Baden-Württemberg; Art. 30 Abs. 3 BayPAG).

122

Die Rechtsordnung unterscheidet damit zwischen einer grundsätzlich offen arbeitenden Polizei, die auf eine operative Aufgabenwahrnehmung hin ausgerichtet und durch detaillierte Rechtsgrundlagen angeleitet ist, und den grundsätzlich verdeckt arbeitenden Nachrichtendiensten, die auf die Beobachtung und Aufklärung im Vorfeld zur politischen Information und Beratung beschränkt sind und sich deswegen auf weniger ausdifferenzierte Rechtsgrundlagen stützen können. Eine Geheimpolizei ist nicht vorgesehen.

123

(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.

124

bb) Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei ist allerdings dadurch gemindert, dass sie als Verbunddatei ausgestaltet ist, die in ihrem Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht.

125

(1) Die angegriffenen Vorschriften gestalten die Antiterrordatei als Instrumentarium aus, das - außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 ATDG - Informationen nicht unmittelbar zur Aufgabenwahrnehmung durch die jeweiligen Behörden, insbesondere nicht zu operativen Zwecken bereitstellt, sondern nur als Grundlage für weitere Datenübermittlungen. Die Antiterrordatei setzt zwar schon unmittelbar selbst einen Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden ins Werk, indem sie Recherchen in allen Grunddaten erlaubt und den abfragenden Behörden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATDG einen Zugriff auf die einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG gewährt. § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG bestimmt jedoch, dass die abfragende Behörde diese Daten nur zur Prüfung, ob sie der gesuchten Person zuzuordnen sind, und für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der Behörde verwenden darf. Die so erlangten Informationen dürfen also grundsätzlich nur genutzt werden, um zu entscheiden, ob und gegenüber welcher Behörde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzelübermittlungsersuchen besser zu begründen. Für die Übermittlung von Daten aus den bei den Fachbehörden geführten Dateien auf Ersuchen im Einzelfall und damit auch zur operativen Aufgabenwahrnehmung ist demgegenüber das jeweils einschlägige Fachrecht maßgeblich. Die Antiterrordatei ermächtigt somit hinsichtlich der einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG nicht zu einem Informationsaustausch für die Aufgabenwahrnehmung selbst, sondern bereitet ihn nur vor. Das gilt erst recht für die erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG, auf die den Behörden im Regelfall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 ATDG bereits der Zugriff nur nach Maßgabe der fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften eröffnet wird.

126

Das Antiterrordateigesetz stützt sich damit maßgeblich auf die fachrechtlichen Grundlagen für Datenübermittlungen und bezieht daraus rechtsstaatliche Grenzen. Im Ergebnis stellt es sicher, dass - außerhalb von § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG - ein Austausch von Daten zur unmittelbaren Nutzung für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus nur unter den rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Übermittlungsvorschriften zulässig ist. Es fängt so die geringen, letztlich auf das Kriterium der Erforderlichkeit beschränkten Anforderungen für die Informationsanbahnung im Vorfeld durch Verweis auf die differenzierteren Grenzziehungen bei der Datenübermittlung auf. Diese müssen dann freilich ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und können sich jedenfalls für Datenübermittlungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Polizei nicht mit vergleichbar niederschwelligen Voraussetzungen wie der Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung oder der Wahrung der öffentlichen Sicherheit begnügen.

127

(2) Die grundsätzlich auf Informationsanbahnung beschränkte Funktion der Antiterrordatei mindert ihr Eingriffsgewicht wesentlich; dennoch bleibt das Eingriffsgewicht auch in dieser Funktion erheblich. Denn obgleich eine Datennutzung zur operativen Aufgabenwahrnehmung erst aufgrund weiterer Datenübermittlungsvorschriften zulässig ist, führt die Antiterrordatei im Vorfeld dieser Aufgabenwahrnehmung doch schon selbst zu einem unmittelbaren Austausch von Erkenntnissen der Behörden. Sie erlaubt der anfragenden Behörde im Falle eines Treffers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATDG generell den Zugriff auf die Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG als Klarinformationen und eröffnet die Möglichkeit zu Recherchen auch in den erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG, wobei insoweit im Trefferfall freilich allein ein Fundstellennachweis zu der informationsführenden Behörde und die korrespondierenden einfachen Grunddaten übermittelt werden. Als Instrument der Informationsanbahnung erleichtert die Antiterrordatei damit den fachrechtlichen Austausch und verleiht so den bestehenden Einzelübermittlungsvorschriften materiell ein verändertes Gewicht. Es stellt diese in ein anderes, nun vorinformiertes Umfeld und bewirkt den Austausch von Erkenntnissen für Fälle, in denen er andernfalls unpraktikabel oder unmöglich wäre. Die Antiterrordatei stellt sich so als vorgelagerter Bestandteil dieses fachgesetzlichen Austauschs dar.

128

Die Aufnahme in eine solche Datei kann für die Betreffenden erheblich belastende Wirkung haben. Wer einmal in der Datei erfasst ist, muss damit rechnen, aufgrund einer Abfrage dem Umkreis des Terrorismus zugeordnet und - mittels weiterer, dadurch erleichterter Übermittlungsersuchen - hieran anknüpfenden belastenden Maßnahmen unterworfen zu werden. Die Konsequenzen einer solchen Zuordnung können beträchtlich sein und Einzelne in schwierige Lagen bringen, ohne dass sie um diese Einordnung wissen und eine praktikable Möglichkeit haben, sich hiergegen zu wehren. Die Erheblichkeit dieses Eingriffs verstärkt sich dadurch, dass die Daten abgelöst von den jeweiligen konkreten Hintergründen in der Datei registriert werden und zum Teil auf bloßen Prognosen und subjektiven Einschätzungen der Behörden beruhen können, die naturgemäß unsicher sind. Letztlich können Bürgerinnen und Bürger hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden, ohne dafür selbst zurechenbar Anlass gegeben zu haben. Dass belastende Maßnahmen dabei grundsätzlich nicht unmittelbar auf eine Nutzung der Daten der Antiterrordatei nach den angegriffenen Vorschriften allein gestützt werden können, sondern als deren mittelbare Wirkung in Verbindung mit weiteren Vorschriften drohen, ändert nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen durch die Antiterrordatei erhöht wird.

129

(3) Ein besonders schweres Eingriffsgewicht kommt der Antiterrordatei insoweit zu, als sie in Eilfällen auch einen Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden erlaubt, bei dem die Informationen unmittelbar zur Abwehr von spezifischen Gefahren und damit auch zu operativen Zwecken genutzt werden dürfen.

130

b) Die Einrichtung der Antiterrordatei ist mit dem Übermaßverbot grundsätzlich vereinbar. Dem Eingriffsgewicht für die Betroffenen steht das öffentliche Interesse gegenüber, für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus einen gezielten Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden und genauere Einschätzungen für die Gefahrenabwehr in wichtigen Eilfällen zu ermöglichen.

131

Der Errichtung einer zentralen Verbunddatei zum Zweck eines gezielten Informationsaustauschs für die Aufgaben der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus darf der Gesetzgeber erhebliches Gewicht beimessen. Denn schon angesichts der Zahl der mit diesen Aufgaben befassten Behörden ist die Gewährleistung eines zielführenden Austauschs der Erkenntnisse zwischen ihnen von besonderer Bedeutung. Zurzeit nehmen nach der Errichtungsanordnung mehr als 60 Behörden und Polizeidienststellen an der Antiterrordatei teil. Ungeachtet der Frage, welches Ausmaß an Organisationsdifferenzierung im Einzelnen sachgerecht ist, können die hierbei entstehenden Informationsprobleme für die Aufklärung und Bekämpfung des Terrorismus in einem föderalen Staat mit Gewaltenteilung jedenfalls nicht vollständig auf organisatorischer Ebene gelöst werden.

132

Zur Effektivität der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus darf der Gesetzgeber, wenn er einen Informationsaustausch allein auf der Grundlage der Einzelübermittlungsvorschriften für unzureichend hält, eine sie koordinierende Verbunddatei zur Informationsanbahnung wie die Antiterrordatei schaffen. Die Verhinderung und Verfolgung von terroristischen Straftaten, die international organisiert und zur Verbreitung von Angst und Schrecken verübt werden, stellt die zuständigen staatlichen Behörden vor besondere Herausforderungen. Da solche Straftaten besonders schwer zu erfassen sind und die Zielpersonen sich oft in hohem Maße konspirativ verhalten, hängt der Erfolg einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden hier in besonderer Weise davon ab, dass wichtige Informationen, die bei einer Behörde anfallen, auch für andere Behörden erschlossen werden und durch das Zusammenführen und Abgleichen der verschiedenen Daten aus diffusen Einzelerkenntnissen aussagekräftige Informationen und Lagebilder werden. Es liegt auf der Hand, dass eine speziell strukturierte Datei mit Grundprofilen von in den Fokus der Behörden geratenen Personen sowie mit Nachweisen, bei welchen Behörden Informationen zu welchen Personen zugänglich sind, die Aufgabenwahrnehmung wesentlich verbessern kann. Ebenso tragfähig ist die Annahme, dass den Behörden in dringenden Eilfällen unmittelbar bestimmte Informationen anderer Behörden zur Verfügung stehen müssen, um diesen eine erste Gefährdungseinschätzung und damit sachgerechte weitere Maßnahmen zu ermöglichen.

133

Für die Bedeutung einer solchen Datei ist dabei das große Gewicht einer effektiven Bekämpfung des Terrorismus für die demokratische und freiheitliche Ordnung zu berücksichtigen. Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus, wie sie das Antiterrordateigesetz zum Bezugspunkt hat (siehe oben D. III. 1.), zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Es ist Gebot unserer verfassungsrechtlichen Ordnung, solche Angriffe nicht als Krieg oder als Ausnahmezustand aufzufassen, die von der Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen dispensieren, sondern sie als Straftaten mit den Mitteln des Rechtsstaats zu bekämpfen. Dem entspricht umgekehrt, dass der Terrorismusbekämpfung im rechtsstaatlichen Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerfGE 115, 320 <357 f.>).

134

c) Angesichts der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen bei umfassender Würdigung gegen die Grundstrukturen der Antiterrordatei als Instrument der Informationsanbahnung und auch als handlungsanleitende Informationsquelle für eine Gefahreneinschätzung in dringenden Eilfällen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings entspricht die Regelung der Datei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne nur, wenn sie hinsichtlich der zu erfassenden Daten sowie deren Nutzungsmöglichkeiten normenklar und in der Sache hinreichend begrenzt ausgestaltet ist sowie hierbei qualifizierte Anforderungen an die Kontrolle gestellt und beachtet werden (BVerfGE 125, 260 <325>).

135

aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind zunächst die Grundstrukturen, mit denen der Gesetzgeber die Antiterrordatei als Verbunddatei zur Informationsanbahnung errichtet. Es ist im Ausgangspunkt nicht unverhältnismäßig, in diese Datei hinsichtlich bestimmter, dem internationalen Terrorismus vermutlich nahestehender Personen einen Grundbestand an identifizierenden Daten aufzunehmen, die den beteiligten Behörden zur Informationsanbahnung zur Verfügung stehen sollen. Da sie nur rechtlich begrenzte Einzelübermittlungen vorbereiten, ist eine solche Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und Polizeibehörden durch die Aufgaben der Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt. Ebenfalls bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass in diese Datei über einen Grundbestand an identifizierenden Daten hinaus weitere, inhaltlich aussagekräftigere, sogenannte erweiterte Grunddaten aufzunehmen sind. Auch diese Daten - die den beteiligten Behörden wegen ihrer höheren Persönlichkeitsrelevanz grundsätzlich nicht als Klarinformationen, wohl aber zur verdeckten Recherche zur Verfügung gestellt werden - haben die Aufgabe, einen gezielteren Informationsaustausch nach Maßgabe des Fachrechts zu ermöglichen, und sind durch das Ziel einer Effektivierung der Terrorismusbekämpfung grundsätzlich gerechtfertigt.

136

Allerdings bedarf es einer Ausgestaltung der Datei, die den Informationsaustausch im Einzelnen normenklar regelt und hinreichend begrenzt. Dies gilt ebenso für die Bestimmung der beteiligten Behörden, die in der Datei zu erfassenden Personen und die über sie zu erfassenden Daten wie für die nähere Regelung der Nutzung dieser Daten. Auch muss eine effektive Kontrolle gewährleistet sein (siehe unten D. IV.).

137

bb) Wegen der großen Bedeutung der Verhinderung von terroristischen Anschlägen ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Antiterrordatei darüber hinaus eine Informationsquelle zur Verfügung stellen will, die in dringenden Eilfällen auch eine erste handlungsanleitende Gefährdungseinschätzung der Behörden ermöglichen soll. Freilich liegt hierin ein Eingriff, der besonders schwer wiegt, weil der Datenaustausch in diesen Fällen nicht nur eine Informationsanbahnung nach Maßgabe des Fachrechts ermöglicht, sondern unmittelbar auch operativen Zwecken dient. Jedoch verstößt auch dies nicht von vornherein gegen das Übermaßverbot. Maßgeblich ist insoweit jedoch, dass die gesetzlichen Eingriffsschwellen in Bezug auf die Dringlichkeit und die bedrohten Rechtsgüter in einer Weise begrenzend ausgestaltet sind, die diesem besonderen Eingriffsgewicht Rechnung trägt (siehe unten D. IV. 4. d).

IV.

138

Von diesen Grundsätzen ausgehend genügen die angegriffenen Vorschriften den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte und dem Übermaßverbot entsprechende Ausgestaltung der Antiterrordatei in verschiedener Hinsicht nicht. Sie verletzen insoweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

139

1. Die Regelung des § 1 Abs. 2 ATDG zur Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei ist mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar.

140

a) Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>). Der Gesetzgeber kann dabei, soweit er Anlass, Zweck und Ausmaß selbst festlegt, die genauere Bestimmung dieser Maßstäbe unter Umständen gemäß Art. 80 Abs. 1 GG an die Verwaltung delegieren, die diese dann durch Rechtsverordnung festzulegen hat. Auch hierbei handelt es sich jedoch um gesetzliche Grundlagen im materiellen Sinne, die nicht nur verwaltungsintern für die Behörden, sondern als Außenrecht auch für den Bürger und gegebenenfalls die Gerichte verbindlich sind. Das Bestimmtheitsgebot steht damit in enger Beziehung zu den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten, nach denen Eingriffe in die Grundrechte nur durch Gesetz und gegebenenfalls aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Umfang von Grundrechtseingriffen in den wesentlichen Aspekten im parlamentarischen Verfahren öffentlich unter Mitwirkung auch der nicht die Regierung tragenden Abgeordneten diskutiert, deren weitere generell-abstrakte Präzisierung durch die Verwaltung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG erkennbar als Konkretisierung dieser parlamentarischen Entscheidung ausgewiesen und die insoweit letztlich maßgeblichen Normen für alle verbindlich und durch Ausfertigung und Verkündung erkennbar bekanntgemacht werden. Die demokratische und rechtsstaatliche Funktion des Gesetzesvorbehalts greifen hierbei ineinander. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelung zu stellen sind, richtet sich dabei nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe.

141

Nach diesen Maßstäben müssen die an der Antiterrordatei beteiligten Behörden entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Entscheidung, welche Behörde ihre Daten in die Datei einzustellen hat und welche Behörde zu deren Abruf berechtigt ist, entscheidet maßgeblich über Umfang und Inhalt der Datei sowie über das Ausmaß der weiteren Nutzung der Daten. Es handelt sich um ein wesentliches Regelungselement, das einer normenklaren und bestimmten Festlegung mit Wirkung nach außen bedarf. Vor allem aber intensiviert die Einbeziehung einer jeden weiteren Polizeivollzugsbehörde in den Informationsverbund des Antiterrordateigesetzes die Durchbrechung der informationellen Trennung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden. Der Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden verleiht den mit dem Antiterrordateigesetz verbundenen Grundrechtseingriffen erhöhtes Gewicht (D. III. 3. a) aa). Dies setzen gerade die Regelungen über die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei unter Durchbrechung der informationellen Trennung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden auch organisationsrechtlich ins Werk. Die Regelungen über die teilnehmenden Behörden bilden damit den Kern des spezifischen grundrechtlichen Gefährdungspotenzials der Antiterrordatei.

142

b) § 1 Abs. 2 ATDG genügt weder für sich allein noch in Verbindung mit der Errichtungsanordnung gemäß § 12 ATDG den besonderen Anforderungen, die an die gesetzliche Bestimmung der Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei zu stellen sind.

143

aa) Eine hinreichend normenklare gesetzliche Festlegung, aus der sich die beteiligten Behörden unmittelbar selbst bestimmen lassen, liegt nicht schon in § 1 Abs. 2 ATDG allein. Zwar schließen die Bestimmtheitsanforderungen nicht grundsätzlich aus, dass der Gesetzgeber die abrufberechtigten Behörden einer Datei - je nach deren Art und Gegenstand - nur generell abstrakt festlegt. Wenn der Kreis dieser Behörden sich unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmt erschließen lässt, kann es unschädlich sein, wenn hierbei die konkreten Behörden nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. BVerfGE 130, 151 <199, 203>). So liegt es vorliegend jedoch nicht. § 1 Abs. 2 ATDG umschreibt die zu beteiligenden Behörden nur nach weiten und wertungsoffenen Kriterien. Er verweist auf anderweitige Aufgabenzuweisungen sowie auf Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und Angemessenheit, die die Bestimmung der beteiligten Behörden letztlich für allgemeine sicherheitspolitische Opportunitätserwägungen öffnet. Die Vorschrift wird dabei, wie sich aus ihrem Regelungskontext ergibt, auch vom Gesetzgeber selbst nicht so verstanden, dass sie die zu beteiligenden Behörden selbst abschließend bestimmen soll. Vielmehr ergibt sich aus dem in § 12 Nr. 2 ATDG geregelten Erfordernis einer Festlegung dieser Behörden durch die Errichtungsanordnung sowie aus den in § 1 Abs. 2 und § 12 ATDG vorgesehenen - dabei nicht widerspruchsfreien - Benehmens-, Einvernehmens- und Zustimmungserfordernissen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den Kreis der beteiligten Behörden noch nicht unmittelbar selbst festlegen wollte, sondern dies nach Fachkriterien der eigenständigen Entscheidung der Exekutive überlassen wollte. Dass nach dem derzeitigen Stand der Errichtungsanordnung nur aus drei Bundesländern weitere Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei beteiligt werden, bestätigt dies. Jedenfalls bezogen auf eine Datei vom Eingriffsgewicht der Antiterrordatei genügt eine solche Offenheit der beteiligten Behörden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

144

bb) Eine hinreichend klare Bestimmung der beteiligten Behörden ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 ATDG in Verbindung mit der Errichtungsanordnung gemäß § 12 Nr. 2 ATDG. Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Delegation der endgültigen Festlegung dieser Behörden auf die Verwaltung. Für eine solche Festlegung reicht angesichts der spezifischen Grundrechtsrelevanz der Bestimmung der an der Antiterrordatei teilnehmenden Behörden jedoch nicht eine Errichtungsanordnung als bloße Verwaltungsvorschrift, die weder gegenüber den in ihren Daten Betroffenen noch gegenüber den Gerichten rechtlich bindende Wirkung hat, und die auch nicht rechtsförmlich ausgefertigt und verkündet wird. Will der Gesetzgeber die Entscheidung über die beteiligten Behörden in die Hände der Exekutive legen, ist er hier nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Form der Rechtsverordnung verwiesen.

145

2. Nicht in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind die Vorschriften, die den von der Datei erfassten Personenkreis festlegen. Einige dieser Bestimmungen verletzen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot. Andere bedürfen einer einengenden verfassungskonformen Auslegung.

146

a) Keinen Einwänden unterliegt allerdings § 2 Satz 1 Nr. 1 a ATDG. Die Vorschrift ordnet die Erfassung der Daten von Personen an, die möglicherweise einer terroristischen Vereinigung angehören oder sie unterstützen, und erfasst damit diejenigen, die im Fokus einer effektiven Terrorismusabwehr stehen. Indem die Vorschrift an Strafnormen anknüpft, die bereits ihrerseits strafbares Handeln schon weit in das Vorfeld von Rechtsgutverletzungen vorverlagern, und dabei schon "tatsächliche Anhaltspunkte" - gegebenenfalls auch nur für Unterstützungshandlungen - ausreichen lässt, öffnet die Vorschrift zwar beträchtlichen Raum für subjektive Einschätzungen der Behörden und ein weites Feld von Unwägbarkeiten. Im Rahmen der Antiterrordatei, die außerhalb von dringenden Eilfällen nur der Informationsanbahnung dient und in diesem Rahmen ermöglichen soll, auch ungesicherte Einschätzungen von Verdachts- und Gefahrenlagen noch im Vorfeld von Ermittlungen zu verwerfen oder zu erhärten, ist diese Ausgestaltung jedoch hinnehmbar. Bei sachgerechter Auslegung stellen diese Tatbestandsmerkmale immerhin hinreichend sicher, dass eine Speicherung nicht auf bloßen Spekulationen beruhen darf. Insbesondere bedürfen tatsächliche Anhaltspunkte einer Rückbindung an konkrete Erkenntnisse und ist der Begriff des Unterstützens - auch von den subjektiven Voraussetzungen her - wie in § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu verstehen (vgl. BTDrucks 16/2950, S. 15). Schließlich ermöglicht die die Speicherpflichten allgemein begrenzende Klausel am Ende von § 2 Satz 1 ATDG, nach der die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich sein muss, Korrekturen, wenn im Einzelfall Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Speicherung bestehen. Zwar ist diese Klausel angesichts ihrer Offenheit ungeeignet, eine von vornherein an sich unbestimmte oder schon grundsätzlich zu weit gefasste Speicherungspflicht zu heilen. Sofern aber, wie vorliegend, eine grundsätzlich tragfähige Festlegung der zu speichernden Daten gegeben ist, ist die Klausel geeignet, für atypische Einzelfälle eine verfassungsrechtlich tragfähige Lösung zu ermöglichen.

147

b) § 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG, der den Kreis der erfassten Personen unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung terroristischer Vereinigungen erweitert, ist teilweise mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar und verfassungswidrig.

148

aa) Unbedenklich ist die Vorschrift allerdings insoweit, als sie Personen erfasst, die einer Gruppierung angehören, welche eine terroristische Vereinigung unterstützt. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Unterstützung einzeln oder kollektiv erfolgt. Dementsprechend ist die Speicherung dieser Personen in gleicher Weise verhältnismäßig wie die Speicherung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 a (2. Alternative) ATDG.

149

bb) Demgegenüber wird der Kreis nochmals erweitert, indem die Vorschrift auch Personen erfasst, die eine unterstützende Vereinigung lediglich unterstützen. Ein Erfordernis eines subjektiven Bezugs zum Terrorismus ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie deckt ihrem Wortlaut und nicht fernliegenden Sinn nach damit auch eine Erstreckung der Speicherungspflicht auf Personen, die weit im Vorfeld und möglicherweise ohne Wissen von einem Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen, wie zum Beispiel den Kindergarten eines Moscheevereins, den die Behörden jedoch der Unterstützung terroristischer Vereinigungen verdächtigen. Eine solche Öffnung der Norm für die Einbeziehung schon des weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, auch die bloße Unterstützung von unterstützenden Vereinigungen als Grund für eine Speicherung vorzusehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie sich willentlich als Förderung der den Terrorismus unterstützenden Aktivitäten solcher Gruppierungen darstellt. Der Gesetzgeber hat dies gegebenenfalls aber in einer dem Grundsatz der Normenklarheit genügenden Weise in der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG lässt sich hierfür nichts entnehmen. Angesichts der Funktionsweise der Antiterrordatei, deren Anwendung den Betroffenen in der Regel nicht bekannt und auch nicht richterlich überprüft wird, darf hierüber keine Unklarheit verbleiben. Deshalb scheidet hier auch eine verfassungskonforme Auslegung aus.

150

c) Nicht vollständig mit der Verfassung vereinbar ist § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG. Die Vorschrift, die Einzelpersonen erfassen soll, die möglicherweise in einer Nähe zum Terrorismus stehen, verbindet eine Reihe von mehrdeutigen und potenziell weiten Rechtsbegriffen. Hinsichtlich der Begriffe der rechtswidrigen Gewalt und des vorsätzlichen Hervorrufens solcher Gewalt lässt sich eine Verfassungswidrigkeit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht feststellen; nach Auffassung der vier Mitglieder des Senats, die die Entscheidung insoweit tragen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), ist die Verwendung dieser Merkmale mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern den Merkmalen keine übermäßig weite Bedeutung beigelegt wird (aa). Nach der Auffassung der anderen vier Mitglieder des Senats, die für die Entscheidung im Ergebnis nicht tragend wird (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), müsste die Vorschrift weitergehend insoweit für verfassungswidrig erklärt werden (bb). Hingegen reicht das bloße Befürworten von Gewalt im Sinne dieser Vorschrift nach der einhelligen Auffassung des Senats für die Erfassung von Personen in der Antiterrordatei nicht. Die Vorschrift verstößt insoweit gegen das Übermaßverbot und ist verfassungswidrig (cc).

151

aa) (1) Zentral stellt die Vorschrift auf den Begriff der rechtswidrigen Gewalt ab. Zwar wird diesem Begriff an anderer Stelle der Rechtsordnung ein sehr weiter Sinn beigelegt, der als Anknüpfungspunkt für eine Qualifizierung der betroffenen Personen als in der Nähe des Terrorismus stehend zu wenig signifikant wäre, als dass er den betroffenen Personenkreis in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise eingrenzen und eine Speicherung der Daten der Betreffenden verfassungsrechtlich tragen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen, dass die Strafgerichte im Zusammenhang mit dem Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) bei der strafrechtlichen Beurteilung von Blockadeaktionen für die Bejahung einer Gewaltanwendung schon die körperliche Kraftentfaltung durch Anbringung von mit Personen verbundenen Metallketten an den Pfosten eines Einfahrtstors genügen ließen, weil die Ankettung der Demonstration eine über den psychischen Zwang hinausgehende Eignung gab, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Laut Auskunft der Sicherheitsbehörden in der mündlichen Verhandlung wird das Merkmal rechtswidriger Gewalt in der Praxis jedoch enger verstanden. Im Rahmen des hier zu überprüfenden Gesetzes wäre eine weite Auslegung des Begriffs der rechtswidrigen Gewalt im Sinne des strafrechtlichen Nötigungstatbestandes auch weder durch den Wortlaut noch durch die Zielsetzung des Gesetzes nahegelegt. Entsprechend der gegen terroristische Straftaten gewendeten Zielrichtung der Antiterrordatei ist der Begriff vielmehr dahin zu verstehen, dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingefährlicher Mittel geprägt ist. In dieser Auslegung bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit des durch Verwendung des Gewaltbegriffs in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG erfassten Personenkreises keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

152

(2) Erfasst werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG zudem sowohl Personen, die Gewalt anwenden, unterstützen und vorbereiten, als auch solche, die sie nur befürworten oder durch ihre Tätigkeit vorsätzlich hervorrufen. Dies eröffnete unverhältnismäßig weite Eingriffsmöglichkeiten, wenn für das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt auch der Eventualvorsatz im Sinne strafrechtlicher Terminologie als ausreichend angesehen würde. Wird dem Merkmal des vorsätzlichen Hervorrufens von Gewalt hier jedoch eine Bedeutung beigelegt, wonach nur das willentliche Hervorrufen von Gewalt erfasst ist, wahrt dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

153

bb) Nach Auffassung der anderen vier Mitglieder des Senats, die für die Entscheidung im Ergebnis nicht tragend wird (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), ist § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG wegen fehlender Bestimmtheit und übermäßiger Reichweite insgesamt als verfassungswidrig zu erklären. Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass den Begriffen der rechtswidrigen Gewalt und des vorsätzlichen Hervorrufens eine von den aus dem Strafrecht allgemein bekannten Begrifflichkeiten abweichende engere Interpretation unterlegt wird. Ein solcher Rückgriff auf eine verfassungskonforme Auslegung ist inkonsequent und weicht die datenschutzrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen auf.

154

(1) Wie auch die die Entscheidung tragenden Senatsmitglieder sehen, sind maßgebliche Merkmale dieser Vorschrift mehrdeutig und werden an anderer Stelle der Rechtsordnung - und zwar in einem für die Begriffsvorstellungen des Rechtsalltags grundlegenden Bereich des Strafrechts - in einer Weise weit verstanden, die im Kontext der Antiterrordatei mit den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot nicht vereinbar ist. So stellt die Vorschrift allgemein auf den Begriff der rechtswidrigen Gewalt ab. Nach eingeführten strafrechtlichen Definitionen reicht hierfür schon das Errichten von physischen Barrieren auf einer Straße (vgl. BVerfGE 104, 92 <101 f.>; BVerfGK 18, 365 <369>). Danach berechtigte - bei einem entsprechenden thematischen Bezug - schon die Durchführung von bloßen Blockadeaktionen mit Anketten zur Aufnahme in die Antiterrordatei. Eine zusätzliche Erweiterung liegt darin, dass für eine Speicherung schon das vorsätzliche Hervorrufen solcher Gewalt genügt. Nach den gängigen Vorsatzlehren des Strafrechts ist dieses Merkmal erfüllt, wenn der Betreffende damit rechnet, dass von ihm veröffentlichte Bilder oder Texte Dritte - auch wider seinen Willen - zu Ausschreitungen veranlassen. Solche Auslegungen sind auch nicht etwa fernliegend: Sie knüpfen an den Wortlaut und an allgemein anerkannte strafrechtliche Auslegungsgrundsätze an, auf die zurückzugreifen im Kontext der Norm, die selbst auf Strafrechtsnormen verweist, naheliegt. Sie können aus Sicht der Sicherheitsbehörden auch sinnvoll und attraktiv erscheinen: Sie erlaubten es, einen nochmals wesentlich weiteren Kreis von Personen auch aus dem bloßen Umfeld des Terrorismus zunächst grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Datei umfasst anzusehen. Deren Eingrenzung könnten sie dann unter Rückgriff auf die salvatorische Klausel am Ende des § 2 ATDG, nach der die Daten nur zu speichern sind, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, nach sehr subjektiven Kriterien vornehmen.

155

(2) Eine einengende verfassungskonforme Auslegung kommt hier nicht in Betracht.

156

(a) Eine solche Auslegung scheidet für § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG schon deshalb aus, weil der im Zentrum der Norm stehende Begriff der "rechtswidrigen Gewalt" vom Gesetzgeber bewusst weit und offen gewählt wurde. Im Gesetzgebungsverfahren waren die Unschärfe und übermäßige Reichweite des Gewaltbegriffs Gegenstand ausdrücklicher Kritik (BTPlenarprotokoll 16/71, S. 7100; BT Innenausschuss, Protokoll Nr. 16/24, S. 55; A-Drucks 16(4)131 D, S. 10; A-Drucks 16(4)131 J, S. 10) und wurde zu dessen Eingrenzung sogar ein eigener Gegenvorschlag eingebracht, wonach in Anlehnung an § 129a Abs. 2 StGB rechtswidrige Gewalt nur als Anknüpfungspunkt für die Speicherung dienen sollte, "wenn dies[e] dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und vom Handeln der Person die Gefahr einer erheblichen Schädigung eines Staates oder einer internationalen Organisation ausgeht" (vgl. BTDrucks 16/3642, S. 14 f.). Man hatte damit versucht, den Gewaltbegriff ähnlich einzuengen, wie dies auch in internationalen und europäischen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung erstrebt wird (vgl. Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164/3 vom 22. Juni 2002, Art. 1; Entwurf einer Allgemeinen Konvention zum internationalen Terrorismus, in: Measures to eliminate international terrorism, Report of the Working Group vom 3. November 2010, UN Doc. A/C.6/65/L.10.). Hierüber hat sich der Gesetzgeber jedoch in bewusster Entscheidung hinweggesetzt - ersichtlich um den Sicherheitsbehörden weiteren Freiraum zu belassen. Eine solche Entscheidung kann dann aber nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung korrigiert werden.

157

(b) Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet hier aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen aus. Wenn die gesetzliche Eingriffsgrundlage in der genannten Weise offen formuliert ist und bei Zugrundelegung anerkannter Begriffsdefinitionen nicht fernliegend auch eine derart ausgreifende Auslegung trägt, genügt sie als Grundlage für eine Datenverarbeitung, wie sie vorliegend in Rede steht, nicht dem Grundsatz der Normenklarheit und ist unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Normenklarheit zielt gerade darauf, dem Gesetzgeber hinsichtlich der Anforderungen an Grundrechtseingriffe selbst hinreichend klare Entscheidungen abzuverlangen, die die Wahrung des Übermaßverbots hinreichend verlässlich sicherstellen. Werden diese Anforderungen vom Gesetzgeber verfehlt, kann das Bundesverfassungsgericht dieses Manko nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung heilen. Der Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung - mit der im Grunde jede Blankettermächtigung eingegrenzt werden könnte - nimmt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und damit seine Maßstäbe substantiell zurück. Dies führt notwendig zu Inkonsequenzen: Welche der offenen Rechtsbegriffe einer verfassungskonformen Auslegung noch zugänglich sind, welche aber nicht, lässt sich kaum mehr nachvollziehbar abgrenzen. So auch vorliegend: Warum in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG die Begriffe der "Gewalt" und des "vorsätzlichen Hervorrufens" einer verfassungskonform einengenden Auslegung noch zugänglich sein sollen, der Begriff des "Befürwortens" in derselben Vorschrift oder des "Unterstützens einer unterstützenden Gruppierung" in § 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG hingegen nicht, lässt sich überzeugend nicht begründen.

158

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Rechtsordnung auch sonst unbestimmte Rechtsbegriffe kennt und Normen immer auslegungsbedürftig sind; kein Einwand ist auch, dass dementsprechend der Gewaltbegriff in verschiedenen Zusammenhängen verschiedene Bedeutung hat. Denn die Anforderungen an die Bestimmtheit und eine hinreichend klare Begrenzung von Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Sachbereich und Regelungszusammenhang. Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 118, 168 <187>; 120, 378 <408>) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt. Denn anders als der Gesetzesvollzug etwa durch Verwaltungsakt, bei dem behördliche Maßnahmen an den Einzelnen adressiert und mit einer Begründung versehen werden sowie im Einzelfall gerichtlich überprüfbar sind, vollzieht sich die Datenverarbeitung nach dem Antiterrordateigesetz außerhalb jeder unmittelbaren Wahrnehmbarkeit. Sie bleibt informell und gegenüber dem Betroffenen ohne Begründung und kann in der Regel auch nicht gerichtlich überprüft werden. Während eine gewisse Unbestimmtheit von Eingriffsgrundlagen sonst im kontradiktorischen Wechselspiel und durch schrittweise Entwicklung von Auslegungsregeln konkretisiert werden kann, müssen sich hier die Grenzen der Datenverarbeitung für den Betroffenen verlässlich und für die Sicherheitsbehörden möglichst aus sich heraus erkennbar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

159

Diese qualifizierten Bestimmtheitsanforderungen des grundrechtlichen Datenschutzes beruhen auch nicht auf übersteigertem Misstrauen gegenüber den Sicherheitsbehörden. Vielmehr sollen diese Anforderungen gerade für die noch nicht oder wenig formalisierten Phasen der sicherheitsbehördlichen Aufgabenwahrnehmung, in denen die Datenverarbeitung oftmals eine besondere Rolle spielt, aus sich heraus eindeutige Bedingungen gewährleisten, die die Behörden bei der Wahrnehmung ihrer anspruchsvollen Aufgaben möglichst klar anleiten und auch von Zweifelsfragen entlasten.

160

(c) Eine verfassungskonforme Auslegung ist auch nicht in Respekt vor dem Gesetzgeber geboten. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit dem Antiterrordateigesetz ein anspruchsvolles und differenziertes Regelungskonzept verwirklicht hat, das in verschiedener Hinsicht durch rechtsstaatliche Mäßigung und das ernsthafte Bestreben der Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes gekennzeichnet ist. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der konkreten Vorschriften, die dieses Konzept umsetzen, kann sich jedoch nicht nach einer Gesamtbewertung der politischen Anstrengungen des Gesetzgebers richten. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hiervon unabhängig auch im Einzelnen zur Geltung zu bringen und damit sicherzustellen, dass die in der Gesamtanlage zugrundegelegte Rechtsstaatlichkeit nicht durch offene Einzelbestimmungen wieder entgleitet. Der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet es vielmehr umgekehrt, von einer eigenen Eingrenzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen durch das Gericht abzusehen und stattdessen die Vorschriften für verfassungswidrig zu erklären: Anstatt ihm eine vom Regelungsziel her vielleicht naheliegende, aber ersichtlich nicht gewollte Regelung - jedenfalls bis auf weiteres - durch Auslegung zuzuschreiben, würde dies die Aufgabe der maßgeblichen Grenzziehungen in Wahrung seiner Zuständigkeit an ihn zurückspielen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies den Gesetzgeber aus fachlichen oder sonst regelungsbedingten Gründen vor besondere Schwierigkeiten gestellt hätte.

161

cc) Besonders weit reicht das Merkmal des Befürwortens von Gewalt. Hier stellt der Gesetzgeber allein auf eine innere Haltung ab, die sich in keinerlei gewaltfördernden Aktivitäten niedergeschlagen haben muss. Die Verwendung dieses Merkmals ist mit der Verfassung nicht vereinbar und die Vorschrift insoweit verfassungswidrig. Die prinzipiell überschießende Reichweite dieses Kriteriums kann auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ausgeräumt werden. Zwar nennt die Gesetzesbegründung als Beispiel nur Hassprediger, gegen deren Aufnahme in die Datei im Falle eines öffentlichen Anstachelns zu Hass und Gewalt verfassungsrechtlich keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Jedoch ist eine Beschränkung auf solche Fälle in dem grundsätzlich weitergreifenden Wortlaut nicht angelegt. Vielmehr legt dieser ein Verständnis nahe, nach dem es allein auf eine entsprechende Haltung ankommt. Insofern reicht es danach aus, dass hierauf aus tatsächlichen Anhaltspunkten rückgeschlossen werden kann. Das Anknüpfen an ein solches Kriterium, das unmittelbar auf das forum internum abstellt und damit auf den unverfügbaren Innenbereich des Individuums zugreift, ist besonders geeignet, einschüchternde Wirkung auch für die Wahrnehmung der Freiheitsrechte wie insbesondere der Glaubens- und Meinungsfreiheit zu entfalten. Das Gesetz macht hier die subjektive Überzeugung als solche zum Maßstab und legt damit Kriterien zugrunde, die vom Einzelnen nur begrenzt beherrscht und durch rechtstreues Verhalten nicht beeinflusst werden können. Die Erfassung von Personen in der Antiterrordatei nach Maßgabe eines solchen Kriteriums ist mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG ist insoweit verfassungswidrig.

162

d) Verfassungswidrig ist auch § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG. Die dort vorgesehene Einbeziehung von Kontaktpersonen ist weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz noch mit dem Übermaßverbot vereinbar.

163

§ 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG bestimmt, dass auch bloße Kontaktpersonen der in den vorangehenden Nummern erfassten Personen in die Antiterrordatei aufzunehmen sind. Das Gesetz erfasst diese als eigene Gruppe, deren Daten den beteiligten Behörden in gleicher Weise zugänglich gemacht werden wie die der anderen in der Datei erfassten Personen. In die Datei aufzunehmen sind dabei auch solche Kontaktpersonen, die von einem Terrorismusbezug der Hauptperson nichts wissen - insoweit allerdings nur mit den einfachen Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG). Soweit es um Kontaktpersonen geht, die um den Terrorismusbezug der betreffenden Hauptperson wissen, sind darüber hinaus auch die erweiterten Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG) in die Datei einzustellen.

164

Die Regelung zur Einbeziehung der Kontaktpersonen als eigene Gruppe in den auch Klarinformationen umfassenden Datenaustausch genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Welche Personen tatsächlich in die Datei aufzunehmen sind, ist auf ihrer Grundlage nicht vorhersehbar. Auch wenn der Gesetzgeber Personen mit nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt ausnimmt, erfasst die Norm im Übrigen die Personen des gesamten gesellschaftlichen Lebensumfelds der in den Nummern 1 und 2 der Vorschrift Genannten - sowohl die des privaten Umfeldes, als auch solche, die in beruflichen oder geschäftlichen Kontakten zu ihnen stehen. Ersichtlich aber sollen nicht alle danach in Betracht kommenden Personen tatsächlich in die Datei aufgenommen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass die Zahl der zurzeit tatsächlich erfassten Kontaktpersonen gering sei und hinsichtlich der "undolosen" Kontaktpersonen nur 141 Personen erfasse. Die zunächst äußerst weit definierte Gruppe soll vielmehr nach Maßgabe der Schlussklausel am Ende des § 2 Satz 1 ATDG, nach der die Kenntnis der entsprechenden Daten für die Terrorismusabwehr erforderlich sein muss, wieder weitgehend eingeschränkt werden. Damit wird den Behörden aber kein hinreichend bestimmter Maßstab an die Hand gegeben. Vielmehr bleibt die Bestimmung der zu speichernden Daten letztlich deren freier Einschätzung überlassen.

165

Angesichts der kaum übersehbaren Reichweite des potenziell durch die Regelung erfassten Personenkreises verstößt sie auch gegen das Übermaßverbot. Allerdings ist verfassungsrechtlich nicht prinzipiell ausgeschlossen, Daten auch von Kontaktpersonen in der Antiterrordatei bereitzustellen. In der Regel sind solche Personen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 der Vorschrift fallen und damit selbst nicht als potenzielle Unterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten, aber nach dem Zweck der Datei nur insoweit von Interesse, als sie Aufschluss über die als terrorismusnah geltende Hauptperson vermitteln können. Hieran muss sich auch die gesetzliche Ausgestaltung orientieren. Möglich wäre es insoweit etwa, Kontaktpersonen mit wenigen Elementardaten zu erfassen und diese - entsprechend der derzeitigen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b oo ATDG - als Information zu der entsprechenden terrorismusnahen Hauptperson nur verdeckt recherchierbar zu speichern. Es könnte so immerhin sowohl die Suche nach Kontaktpersonen durch eine Abfrage, die sich auf die Hauptperson bezieht, ermöglicht werden als auch eine verdeckte Recherche nach dem Namen einer Kontaktperson selbst, die im Trefferfall freilich nur zu einem Nachweis auf die informationsführende Behörde und das dazugehörige Aktenzeichen führte (vgl. auch unten D. IV. 4. c). Eine solche Regelung wäre angesichts des deutlich geringeren Eingriffsgewichts trotz der verbleibenden Weite der potenziell erfassten Personen auch mit den Bestimmtheitsanforderungen vereinbar, die maßgeblich auch von dem Gewicht des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs abhängen (vgl. BVerfGE 59, 104 <114>; 86, 288 <311>; 117, 71 <111>). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Kontaktpersonen handelt, die um den Terrorismusbezug der betreffenden Hauptperson wissen oder nicht.

166

3. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a und b ATDG geregelte Umfang der erfassten Daten. Allerdings bedarf es hinsichtlich § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG ergänzender Regelungen zu den in der Norm zum Teil enthaltenen Konkretisierungsanforderungen an die Verwaltung.

167

a) Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden unterliegt die Bestimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG umschriebenen Grunddaten, die den beteiligten Behörden ohne qualifizierte Eingriffsschwellen als Klarinformationen zur Verfügung gestellt werden.

168

Umfang und Aussagekraft dieser Daten sind allerdings durchaus erheblich. Da mit ihnen nicht nur aktuelle Informationen, sondern auch frühere Namen, Adressen, Staatsangehörigkeiten und Lichtbilder erfasst werden, können sie einen Teil des Lebenswegs der betreffenden Person erkennbar machen. Überdies umfasst die Vorschrift sensible Daten. Hierzu gehören insbesondere die Angaben zu besonderen körperlichen Merkmalen. Auch wenn hierunter bei sachgerechtem Verständnis nur äußere, mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen feststellbare Merkmale zu verstehen sind, werden dadurch höchstpersönliche Eigenheiten erfasst. Ähnliches gilt für die in die Datei aufzunehmenden Informationen, die der Sache nach die Herkunft betreffen. Zwar knüpft die Vorschrift nicht differenzierend und potenziell stigmatisierend an eine bestimmte Herkunft an, sondern sieht entsprechende Angaben für alle erfassten Personen gleichermaßen vor. Auch insoweit aber sind diese Angaben nicht belanglos.

169

Dennoch ist die Bestimmung mit dem Übermaßverbot vereinbar. Die Umschreibung der Daten ist hinreichend bestimmt und ihre Reichweite auch bei Gesamtsicht verhältnismäßig. Mit ihnen wird - beschränkt auf möglicherweise terrorismusnahe Personen (siehe oben D. IV. 2.) - ein zwar aussagekräftiges, aber letztlich doch auf äußerliche Parameter beschränktes Grundprofil zur genaueren Identifizierung der Betroffenen erstellt. Angesichts der Bedeutung der Terrorismusbekämpfung ist dies auch unter Einbeziehung der Daten der Nachrichtendienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Daten nicht neu ermittelt werden, die Datei also nicht auf die investigative Erstellung eines hinsichtlich der Grunddaten vollständigen Profils zielt, sondern lediglich die Zusammenführung der bei den einzelnen Behörden bereits vorliegenden Daten bewirkt. Freilich dürfte die Speicherung im Ergebnis zu einem großen Teil auch Personen betreffen, bei denen sich letztlich herausstellen wird, dass sie mit dem Terrorismus nichts zu tun haben. Jedoch ist dies für eine Datei, die den Behörden ermöglichen soll, Informationen zu möglichen terroristischen Aktivitäten erst zusammenzufügen, unvermeidbar. Angesichts des hohen Ranges der gegebenenfalls durch terroristische Gewalttaten bedrohten Rechtsgüter sowie der zum Teil sehr schwer aufklärbaren Strukturen gerade von internationalen terroristischen Aktivitäten (siehe oben D. III. 3. b) ist eine solche Vorverlagerung der Terrorismusbekämpfung durch die Zusammenfügung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG erfassten Grunddaten rechtsstaatlich nicht ausgeschlossen.

170

b) Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden hinsichtlich des Übermaßverbots unterliegt auch der Umfang der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG zu speichernden erweiterten Grunddaten, die den beteiligten Behörden grundsätzlich nur zur verdeckten Recherche und als Klardaten in Eilfällen zur Verfügung gestellt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass für diejenigen Merkmale, deren Gehalt erst durch eine weitere abstrakt-generelle Konkretisierung der Verwaltung Profil gewinnt, die für die Anwendung maßgeblichen Konkretisierungen nachvollziehbar dokumentiert und veröffentlicht werden.

171

aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Speicherung der Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b aa bis ff, jj, ll, mm, oo, pp und qq ATDG.

172

(1) Die nach diesen Vorschriften in die Antiterrordatei einzustellenden Merkmale sind vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt gefasst und nicht auf den Zwischenschritt einer abstrakt-generellen Konkretisierung durch die Verwaltung angelegt. Die Reichweite der Speicherungspflicht ist aus ihnen unmittelbar erkennbar, und ihre Anwendung kann im Rahmen der aufsichtlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres geprüft werden. Dass die Merkmale zum Teil in standardisierter Form mittels eines Computerprogramms gespeichert werden, ist unerheblich. Die interne Vorgabe von Standards hat keine andere Bedeutung als Vorgaben durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften sonst. Dies gilt jedenfalls vorliegend, wo den Behörden eine Anwendung der Vorschriften gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG auch in Ergänzung zu den vorgegebenen Standards möglich ist.

173

(2) Die nach diesen Vorschriften zu erfassenden Merkmale sind auch in Blick auf Umfang und Aussagegehalt mit dem Übermaßverbot vereinbar.

174

Allerdings reicht die mögliche Aussagekraft dieser Daten weit. Mit den Telekommunikationsanschlüssen, -endgeräten und E-Mailadressen werden praktisch alle modernen Kommunikationsmittel und mit den Bankverbindungen die Koordinaten praktisch aller größeren finanziellen Transaktionen erfasst; zugleich wird durch die Speicherung der genutzten Fahrzeuge eine Grundlage für Beobachtungen zur privaten Mobilität geschaffen. Dies sind die Basisdaten eines großen Teils individueller Kommunikation. Verbunden werden diese Daten überdies mit Angaben zur Ausbildung, zu individuell erworbenen Fähigkeiten und persönlichen Umständen, die Einblick in die persönliche Biographie geben. In der Kombination der verschiedenen Angaben, zumal verbunden mit den einfachen Grunddaten, lassen sich detaillierte Aussagen zu den Betroffenen zusammentragen, die sich leicht zu einem verdichteten Steckbrief zusammenfügen. Gewicht hat dies insbesondere, weil in der Datei aus verschiedenen Erhebungskontexten auch Daten der Nachrichtendienste mit denen der Polizeibehörden zusammengeführt werden (siehe oben D. III. 3. a) aa).

175

Umgekehrt ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Vorschriften nicht eine Erhebung neuer Daten, sondern allein die Zusammenführung von bei den einzelnen Behörden bereits vorhandenen Daten vorsehen. Vor allem aber stehen diesem Eingriffsgewicht die überaus gewichtigen öffentlichen Interessen einer effektiven Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus gegenüber (siehe oben D. III. 3. b). Angesichts der eminenten Gefahren terroristischer Straftaten für höchste individuelle Rechtsgüter und die Rechtsordnung als Ganze ist die zusammenführende Speicherung dieser Daten bei einer Gesamtabwägung für die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele mit dem Übermaßverbot vereinbar.

176

Dies gilt zunächst für das Ziel, diese Daten in Eilfällen als Klarinformationen zu einer handlungsanleitenden ersten Gefahreneinschätzung bereitstellen zu können. Soweit der Gesetzgeber damit in besonders dringenden Gefahrensituationen das Ergreifen von polizeilichen Maßnahmen ermöglichen will - und die Nutzung auf solche gewichtigen Notfälle begrenzt (so in § 5 Abs. 2 ATDG, siehe unten D. IV. 4. d) -, ist die zusammenführende Bereitstellung dieser bei den verschiedenen Diensten vorhandenen Daten verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

177

Dies gilt aber auch für den weiteren mit der Speicherung dieser Daten verfolgten Zweck, nämlich für deren verdeckte Nutzung zur Informationsanbahnung. Denn gerade weil die mit diesen Daten geschaffenen Aufklärungsmöglichkeiten inhaltlich weit reichen, können sie Ermittlungen zur Terrorismusabwehr wesentlich zielführender machen und besteht an ihrer Bereitstellung auch ein gewichtiges öffentliches Interesse. Weil die Daten dabei auf einen terrorismusnahen Personenkreis und auf bereits erhobene Daten beschränkt bleiben, ist gegen ihre Bereitstellung grundsätzlich nichts einzuwenden. Entscheidend für die erweiterten Grunddaten ist dabei, dass sie den Behörden zur Informationsanbahnung nur verdeckt bereitgestellt, als Klarinformationen aber nur nach Maßgabe des Fachrechts übermittelt werden. Zwar nimmt ihnen dies nicht schon überhaupt das Eingriffsgewicht. Auch die verdeckte Bereitstellung eröffnet eine Nutzungsmöglichkeit außerhalb ihres ursprünglichen Kontexts durch den Abgleich der verschiedenen Daten untereinander sowie mit anderen Informationen und kann neue Erkenntnisse schaffen, mit denen eine fachrechtliche Übermittlung dieser Daten erst zielführend möglich und zulässig wird (siehe oben D. III. 3. a) bb) [2]). Jedoch wird das Eingriffsgewicht der Speicherung durch eine nur verdeckte Bereitstellung deutlich gemindert. Denn bei einer verdeckten Bereitstellung der Daten ist - wenn das Nutzungsregime konsequent ausgestaltet ist (siehe unten D. IV. 4. c) - gewährleistet, dass die Daten den ermittelnden Behörden durch die Abfragen noch nicht unmittelbar selbst bekannt werden, sondern erst auf Grundlage der fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften und deren differenzierter Eingriffsschwellen und Voraussetzungen. Personenbezogene Informationen ergeben sich folglich aus diesen Daten allenfalls im Rückschluss aus der Treffermeldung, nicht aber aus einer Übermittlung dieser Daten selbst. Eine zusammenführende Speicherung von Daten zu einer in dieser Art auf die Vorbereitung eines Austauschs beschränkten verdeckten Nutzung darf sich auch auf die hier in Frage stehenden erweiterten Grunddaten erstrecken.

178

bb) Mit der Verfassung vereinbar ist auch die Speicherung der Merkmale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b gg, hh, ii, kk, nn ATDG. Für diese Merkmale hat der Gesetzgeber jedoch sicherzustellen, dass die für ihre Anwendung erforderlichen Konkretisierungen durch die Verwaltung dokumentiert und veröffentlicht werden.

179

(1) Die Vorschriften genügen dem Bestimmtheitsgebot.

180

Allerdings sind diese Bestimmungen besonders konkretisierungsbedürftig und lassen aus sich heraus für die Bürgerinnen und Bürger noch nicht abschließend erkennbar werden, welche Informationen tatsächlich in der Datei erfasst werden. So reicht etwa das Spektrum der besonderen Fähigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten, der Tätigkeiten in öffentlichen Amtsgebäuden oder der Orte und Gebiete, an denen sich terrorismusnahe Personen treffen, außerordentlich weit. Auch lässt sich, was unter Volks- oder Religionszugehörigkeit erfasst werden soll, angesichts der verschieden ausdifferenzierten Konkretisierungsmöglichkeiten schwer aus der Norm allein einschätzen. Die genaue Festlegung der in der Datei aufzunehmenden Informationen soll dementsprechend auch nach dem Verständnis des Gesetzgebers noch nicht abschließend in den gesetzlichen Bestimmungen selbst liegen, sondern erst in weiteren abstrakt-generellen Konkretisierungen der Sicherheitsbehörden, die diese auf einer ersten Stufe mittels der Errichtungsanordnung gemäß § 12 Nr. 3 ATDG und schließlich in einem standardisierten Computerprogramm festzulegen haben (vgl. BTDrucks 16/2950, S. 17). Ungeachtet der Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 ATDG als strikte Speicherungspflicht wollte der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ersichtlich nicht abschließend festlegen, dass alle Informationen, die unter die hier genannten Tatbestandsmerkmale subsumiert werden können, tatsächlich in die Datei aufzunehmen sind. Vielmehr sollen hierüber erst die Behörden entscheiden.

181

Trotz dieser Offenheit und Konkretisierungsbedürftigkeit genügen die Vorschriften im Gesamtkontext der Datei den Anforderungen der Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerfGE 118, 168 <188>). Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 78, 205 <212>; vgl. auch BVerfGE 110, 370 <396>; 117, 71 <111>). Erforderlich ist, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>; 118, 168 <188>; 120, 274 <316>; stRspr).

182

Im Kontext der primär auf die Informationsanbahnung der heterogenen Sicherheitsbehörden ausgerichteten Antiterrordatei mit ihrem Ziel, verstreute und auch nicht gesicherte Erkenntnisse zur Effektivierung der Terrorismusabwehr für andere Behörden leichter erschließbar zu machen, kann eine präzisere gesetzliche Umschreibung der zu speichernden Daten sinnvoll nicht verlangt werden. Die Frage, welche Aspekte im Einzelnen für die Ermittlungen erheblich sein können, steht in enger Wechselwirkung mit dem Kenntnisstand der Behörden, kann sich kurzfristig durch unvorhergesehene Ereignisse ändern und dann eine zügige Aktualisierung erfordern. Die abschließende Eingrenzung der relevanten Kriterien ist insoweit nur auf der Grundlage spezifisch fachlicher Einblicke und aktueller Einschätzungen möglich. Unter diesen Umständen ist aus dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die zu speichernden Daten noch konkretisierungsbedürftig offen umschreibt und ein gestuftes Verfahren für deren Konkretisierung bei der Anwendung vorsieht, in dem die tatsächlich in die Datei einzustellenden Angaben nach fachlichen Kriterien präzisiert und eingegrenzt werden. Eine solche Konkretisierung ist, auch wenn sie abstrakt-generelle Festlegungen von erheblicher Bedeutung enthält, keine Aufgabe, die zwingend dem Gesetzgeber selbst obliegt. Vielmehr kann sie im gewaltenteiligen Staat rechtsstaatlich unbedenklich der Exekutive anvertraut werden. Maßgeblich ist hierbei, dass der Gesetzgeber den Behörden vorliegend nicht etwa eine Blankettvollmacht erteilt, sondern die Merkmale konkretisierungsfähig umschrieben hat. Die Gesichtspunkte und Zielrichtung der zu speichernden Daten sind gesetzlich in einer Weise sachhaltig formuliert und mit Beispielen und Beurteilungsgesichtspunkten unterlegt, dass sie als Grundlage einer Konkretisierung durch die Verwaltung aussagekräftig sind und hierfür klare Leitlinien und Grenzen enthalten. Zu berücksichtigen ist hierbei wiederum, dass es allein um die Konkretisierung des Umfangs der in die Datei einzustellenden, bei den einspeichernden Behörden bereits vorhandenen Daten zu solchen Personen geht, die als dem Terrorismus möglicherweise nahestehend angesehen werden können und insoweit vom Gesetzgeber selbst hinreichend begrenzt umschrieben sein müssen (siehe oben D. IV. 2.).

183

(2) Als Ausgleich für die Offenheit und Konkretisierungsbedürftigkeit dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass die für die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall letztlich maßgebliche Konkretisierung und Standardisierung seitens der Sicherheitsbehörden nachvollziehbar dokumentiert und veröffentlicht wird.

184

Angesichts der aus dem Gesetz selbst nur begrenzt erkennbaren Bedeutung der gesetzlichen Merkmale in der Anwendungspraxis bedürfen sie nachvollziehbarer Konkretisierung und Standardisierung durch die Verwaltung. Die Unbestimmtheit der hier zu beurteilenden Vorschriften bedarf deshalb eines Ausgleichs durch besondere Konkretisierungs- und Transparenzanforderungen an die Verwaltung, weil die Anwendung der vorliegenden Datei in der Regel von den Betroffenen nicht wahrgenommen wird und sich die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe damit nicht im Wechselspiel von Verwaltungsakt und gerichtlicher Kontrolle vollzieht. Mangels verwaltungsgerichtlicher Kontrolle fällt somit ein zentraler Mechanismus notwendiger Begrenzung unbestimmter Befugnisnormen weitgehend aus. Zur Kompensation dieser Besonderheit hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass die Verwaltung die für die Anwendung der Antiterrordatei im Einzelfall maßgeblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form festlegt und verlässlich dokumentiert (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 193 ff.) wie auch in einer vom Gesetzgeber näher zu bestimmenden Weise veröffentlicht. Eine solche Festlegung, Dokumentation und Offenlegung dient zum einen der Einhegung der der Verwaltung eingeräumten Befugnisse, indem sie einer uferlosen oder missbräuchlichen Anwendung der Vorschrift vorbaut (vgl. SächsVerfGH, a.a.O., Rn. 198). Zum anderen sichert sie ein hinreichendes Kontrollniveau. Die Dokumentation und Offenlegung der von der Verwaltung festgelegten Kriterien versetzt insbesondere die Datenschutzbeauftragten in die Lage, zu kontrollieren, ob die sich auch nach Vorstellung des Gesetzgebers in Stufen vollziehende Anwendung der Vorschriften durch die Exekutive rationalen Kriterien folgt und durch Sinn und Zweck des Gesetzes geleitet ist.

185

Die derzeitige Rechtslage genügt diesen Anforderungen nicht uneingeschränkt. Allerdings werden die in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe nach gegenwärtiger Praxis durch einen - in das maßgebliche Computerprogramm eingebundenen - Katalog der zu speichernden Merkmale konkretisiert und standardisiert. Die Bundesregierung hat dem Senat diesbezüglich ein "Katalog-Manual" vorgelegt, in dem die für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG im Einzelfall maßgeblichen Vorgaben und Kriterien dokumentiert sind. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale werden in ihm durch vorgegebene Eingabealternativen - deren Beurteilung im Einzelnen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - einengend präzisiert sowie die Anwendung und Bedeutung der Bestimmungen in der Praxis nachvollziehbar offengelegt.

186

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch in formeller Hinsicht. Das Antiterrordateigesetz macht zu einer Dokumentations- und Veröffentlichungspflicht für die Konkretisierung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe keine hinreichend klaren Vorgaben. Schon dass eine Konkretisierung der zu erfassenden Daten in Form eines informationstechnisch aufgearbeiteten standardisierten Katalogs realisiert werden soll, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar, sondern erst im Rückgriff auf die Materialien entnehmen. Das Gesetz sieht allerdings in § 12 Nr. 3 ATDG die Festlegung von Einzelheiten hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 ATDG zu speichernden Daten durch die Errichtungsanordnung vor. Hierunter sind jedoch - zumindest nach dem Verständnis der Norm in der Praxis - nicht die für ihre Anwendung letztlich maßgebenden Festlegungen zu verstehen, wie sie aus dem Katalog-Manual ersichtlich sind, sondern lediglich Konkretisierungen auf mittlerer Ebene, die derzeit im Hinblick auf viele Merkmale wenig über den Gesetzeswortlaut hinausgehen. Die in dem Manual dokumentierten Vorgaben werden demgegenüber nicht als Teil der Errichtungsanordnung verstanden. Jedenfalls aber ist weder für das Manual unmittelbar noch für die Errichtungsanordnung als solche eine Veröffentlichung vorgeschrieben. Vielmehr werden beide als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" behandelt.

187

Damit genügt die derzeitige Rechtslage den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Ausgestaltung nicht. Will der Gesetzgeber an den unbestimmten Rechtsbegriffen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b gg, hh, ii, kk, nn ATDG festhalten, bedarf es einer ergänzenden Bestimmung, die eine nachvollziehbare Dokumentation und Veröffentlichung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konkretisierung dieser Merkmale durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet.

188

(3) Die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b gg, hh, ii, kk, nn ATDG in die Datei aufzunehmenden Merkmale sind ihrem Inhalt nach mit dem Übermaßverbot vereinbar. Zwar handelt es sich um Daten, die - zumal in Verbindung mit den anderen zu speichernden Merkmalen - unter Umständen höchstpersönliche Umstände offenlegen können. Angesichts der begrenzenden Funktion der Datei und der Bedeutung der Terrorismusabwehr (vgl. oben D. III. 3. a) bb), b) bewegt sich der Gesetzgeber hiermit jedoch in dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum.

189

Dies gilt auch für die Merkmale der Volks- und Religionszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b gg und hh ATDG. Allerdings gelten für die Aufnahme dieser Merkmale besonders hohe Anforderungen, da für sie gemäß Art. 3 Abs. 3 GG ein besonderer verfassungsrechtlicher Diskriminierungsschutz besteht und die Religionszugehörigkeit überdies durch Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 3 WRV vor einem Offenbarenmüssen besonders geschützt ist. Entsprechend gelten diese Daten auch sonst als besonders sensibel (vgl. § 3 Abs. 9, § 28 Abs. 6 bis 9 BDSG, Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Art. 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [BGBl 1985 II S. 539]). Die Berücksichtigung auch dieser Daten ist angesichts der Bedeutung einer wirksamen Terrorismusabwehr aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Für sie ist allerdings von Verfassungs wegen eine zurückhaltende Umsetzung geboten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Aufnahme entsprechender Angaben nicht über eine lediglich identifizierende Bedeutung hinausgeht.

190

cc) Mit dem Übermaßverbot vereinbar ist auch das Freitextfeld gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG. Es handelt sich hierbei nicht um eine Blankovollmacht zur Ergänzung der Datei um beliebige weitere Informationen, sondern um eine Öffnung für Hinweise und Bewertungen, die durch die Standardisierung und Katalogisierung der Eingaben sonst nicht abgebildet werden. Sie haben sich, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, dabei stets auf die gesetzlich definierten Grunddaten oder erweiterten Grunddaten zu beziehen und sind inhaltlich durch sie gebunden. Als bloße Ergänzungen erlaubt die Vorschrift auch nicht etwa, ganze Akten in die Datei einzustellen, sondern begrenzt entsprechende Eingaben - nach derzeitiger Praxis durch eine technische Begrenzung auf 2.000 Zeichen - auf punktuelle Erläuterungen. In diesem Verständnis sind gegen die Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben.

191

4. Nicht in jeder Hinsicht mit dem Übermaßverbot vereinbar sind die Regelungen zur Verwendung der Daten.

192

a) Verfassungsrechtlich unbedenklich sind allerdings Abfrage und Nutzung in Bezug auf die einfachen Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG geregelt.

193

aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATDG geben den beteiligten Behörden auf diese Daten einen unmittelbaren Zugriff als Klarinformationen. Dabei kann eine Behörde sowohl namenbezogene Abfragen vornehmen als auch Abfragen, die sich auf einzelne oder mehrere der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG genannten Angaben erstrecken und damit der Identifizierung ihr noch nicht bekannter Personen dienen. Im Trefferfall wird dann jeweils auf die Gesamtheit der zu den betreffenden Personen gespeicherten einfachen Grunddaten Zugriff gegeben. Dabei errichtet § 5 Abs. 1 Satz 1 ATDG keine qualifizierten Eingriffsschwellen. Für eine Abfrage reicht es, dass sie für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Höhere Eingriffsschwellen verlangt das Gesetz auch nicht für die - in ihm selbst noch nicht geregelten, sondern vorausgesetzten (siehe oben D. II. 2.) - Abrufbefugnisse der beteiligten Behörden; es geht ersichtlich davon aus, dass auch insoweit die niederschwelligen allgemeinen Datenerhebungsbefugnisse reichen.

194

Damit sind den beteiligten Behörden Abfragen und Recherchen in den Grunddaten in weitem Umfang eröffnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Befugnisse unbegrenzt sind. Eine Grenze liegt insbesondere darin, dass § 5 ATDG lediglich Einzelabfragen, nicht aber auch eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern erlaubt. Die Vorschrift setzt damit einen konkreten Ermittlungsanlass voraus. Auch steht jede Abfrage unter der im Einzelfall sachhaltig zu prüfenden Voraussetzung der Erforderlichkeit. Im Übrigen ermächtigt die Vorschrift nach ihrer derzeitigen Ausgestaltung weder zu einer automatischen Bilderkennung noch zur Verwendung von Ähnlichenfunktionen oder zur Abfrage mit unvollständigen Daten (so genannten "wildcards").

195

bb) Trotz der verbleibenden Weite der Abrufmöglichkeiten, insbesondere durch den Verzicht auf begrenzende Eingriffsschwellen, ist die Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Maßgeblich hierfür sind die Nutzungsregelungen. Eine Nutzung der übermittelten Daten ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG ausschließlich zur Identifizierung ermittlungsrelevanter Personen und zur Vorbereitung von Einzelübermittlungsersuchen an die informationsführende Behörde erlaubt. Darüber hinausgehende ermittlungs- oder handlungsleitende Informationen dürfen die Behörden aus diesen Angaben nicht ziehen. Sie können sie erst in einem weiteren Schritt nach Maßgabe des Fachrechts erlangen. Auch die Weiterverwendung der Daten zu anderen Zwecken ist nur mit Zustimmung der informationsführenden Behörde, das heißt bei sachgerechtem Verständnis wiederum nur nach Maßgabe des Fachrechts zulässig. Bezogen auf die einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 a ATDG ist ein solcher auf das Vorfeld begrenzter Austausch angesichts der großen Bedeutung der Terrorismusabwehr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG sind insoweit verfassungsgemäß.

196

b) Mit dem Übermaßverbot vereinbar sind auch die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ATDG eröffneten Recherchen in Bezug auf die erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG, soweit diese namenbezogen durchgeführt werden.

197

§ 5 Abs. 1 Satz 1 ATDG erlaubt Abfragen hinsichtlich aller in die Antiterrordatei eingestellten Daten und damit auch Recherchen in den erweiterten Grunddaten. Wenn eine Abfrage nach einer namentlich eingegebenen Person zu einem Treffer in den erweiterten Grunddaten führt, erhält die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ATDG jedoch nicht Zugang auf die erweiterten Grunddaten selbst, sondern nur eine Treffermeldung verbunden mit dem Nachweis, bei welcher Behörde und unter welchem Aktenzeichen entsprechende Informationen geführt werden. Der Zugriff auf die erweiterten Grunddaten selbst wird erst auf Einzelersuchen nach Maßgabe des Fachrechts durch Freischaltung seitens der informationsführenden Behörde ermöglicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ATDG). Recherchen in Bezug auf die erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG bleiben folglich verdeckt. Ihre Übermittlung als Klarinformationen ist ein eigenständiger, nachgelagerter Rechtsakt und steht unter den jeweiligen fachrechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelübermittlung der Daten, die hier ihrerseits die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. Gegen eine solche verdeckte Nutzung der erweiterten Grunddaten ist trotz ihrer Reichweite verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

198

c) Mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar ist hingegen die Ermächtigung zu merkmalbezogenen Recherchen in den erweiterten Grunddaten, die der abfragenden Behörde im Trefferfall nicht nur eine Fundstelle zu weiterführenden Informationen vermittelt, sondern unmittelbar Zugang zu den entsprechenden einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG verschafft. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a ATDG ist insoweit verfassungswidrig.

199

Der Informationsgehalt der erweiterten Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG reicht inhaltlich weit und kann höchstpersönliche sowie die Biographie der Betreffenden nachzeichnende Informationen enthalten (siehe oben D. IV. 3. b) aa) [2]). Der Zugriff auf solche Informationen muss unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten deshalb deutlich beschränkter bleiben als in Bezug auf die einfachen Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG. Der Gesetzgeber selbst sieht deshalb grundsätzlich nur eine verdeckte Recherche in diesen Daten vor und stellt ihre Übermittlung als Klarinformationen unter den Vorbehalt der fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften. Indem er bei Recherchen in diesen Daten im Trefferfall jedoch zugleich Zugriff auf die einfachen Grunddaten als Klarinformationen gewährt, nimmt er für merkmalbezogene Recherchen, das heißt für die "Inverssuche", diese Einschränkung der Sache nach in erheblichem Umfang zurück. Durch die Verbindung einer Treffermeldung bezüglich erweiterter Grunddaten mit den individualisierten Informationen der einfachen Grunddaten werden auch die abgefragten erweiterten Grunddaten individuell zuordenbar und als personenbezogene Information auswertbar. So kann eine Behörde durch Abfrage einzelner oder mehrerer Merkmale - zum Beispiel durch die Suche nach Personen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit und Ausbildung, die einen bestimmten Treffpunkt frequentieren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b hh, jj, nn ATDG) - eine Recherche vornehmen und erhält im Trefferfall nicht nur die Angabe, welche Behörde insoweit Informationen führt, sondern auch alle Namen, Adressen sowie sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG genannten Informationen von allen Personen, auf die die abgefragten Merkmale zutreffen.

200

Eine solch weitgehende Nutzung trägt der inhaltlichen Reichweite der erweiterten Grunddaten nicht hinreichend Rechnung. Ungeachtet der Frage, ob es gerechtfertigt sein kann, einzelne der erweiterten Grunddaten wie etwa die Telekommunikationsanschlüsse auch den einfachen Grunddaten zuzuordnen, ist die Möglichkeit der individuellen Erschließung des weitreichenden Informationsgehalts aller erweiterten Grunddaten im Rahmen von merkmalbezogenen Recherchen mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Wenn der Gesetzgeber in diesem Umfang Daten in die Datei einzustellen anordnet, dürfen diese im Rahmen der Informationsanbahnung nur zur Ermöglichung eines Fundstellennachweises genutzt werden. Dementsprechend muss eine Nutzungsregelung so ausgestaltet sein, dass dann, wenn sich eine Recherche auch auf erweiterte Grunddaten erstreckt, nur das Aktenzeichen und die informationsführende Behörde angezeigt werden, nicht aber auch die korrespondierenden einfachen Grunddaten.

201

d) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - auch nicht für den Fall einer Inverssuche (vgl. vorstehend unter c) - unterliegt demgegenüber die Nutzung der erweiterten Grunddaten im Eilfall gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG.

202

Zwar handelt es sich hierbei um die weitestgehende Nutzungsmöglichkeit der in der Antiterrordatei zusammengeführten Daten. Denn der Zugriff erstreckt sich hier zusätzlich zu den einfachen auch auf alle erweiterten Grunddaten als Klarinformationen und eröffnet dabei auch nicht nur eine Datennutzung zur Vorbereitung weiterer Übermittlungsersuchen, sondern - im Sinne einer handlungsleitenden Gefahreneinschätzung - auch zur Terrorismusabwehr selbst (§ 6 Abs. 2 ATDG). Daraus ergibt sich insbesondere wegen der damit verbunden Überwindung des informationellen Trennungsprinzips zwischen Nachrichtendiensten und Polizei ein besonders schweres Eingriffsgewicht (siehe oben D. III. 3. a) aa), bb) [3]).

203

Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Nutzung erlaubt ist, sind jedoch hinreichend eng gefasst, um den Eingriff zu rechtfertigen. Erlaubt sind Zugriff und Nutzung der Daten nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, das heißt zunächst zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen. Ersichtlich sind im Kontext dieser Norm unter Gesundheitsbeeinträchtigungen nur schwerwiegende Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen gemeint. Soweit die Vorschrift darüber hinaus auch den Schutz von Sachen mit erheblichem Wert vorsieht, stellt der Gesetzgeber klar, dass es nicht um den Schutz des Eigentums oder der Sachwerte als solcher geht, sondern um Sachen, "deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist" (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ATDG). Gemeint sind im Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen. Auch enthält die Vorschrift hohe Eingriffsschwellen. Es bedarf für die Schutzgüter einer gegenwärtigen Gefahr, die sich nicht nur auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, sondern durch bestimmte Tatsachen unterlegt sein muss. Dabei sind Zugriff und Nutzung der Daten nur erlaubt, wenn dies unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann. Der Zugriff auf die Daten ist überdies verfahrensrechtlich gesichert. Die weitere Verwendung der Daten steht weiterhin unter Zustimmungsvorbehalt der jeweils informationsführenden Behörden, über deren Erteilung - wie der Zusammenhang der Norm nahelegt - nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zu entscheiden ist. Insgesamt sind damit die Anforderungen streng; entsprechend ist die Vorschrift in der bisherigen Praxis auch erst einmal zur Anwendung gekommen. Gegen eine solche Regelung sind verfassungsrechtlich keine Bedenken zu erheben. Sie genügt dem Übermaßverbot und hat auch vor dem informationellen Trennungsprinzip Bestand.

204

5. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle. Bedingt durch Zweck und Funktionsweise der Datei gewährleistet das Antiterrordateigesetz Transparenz hinsichtlich des Informationsaustauschs nur in begrenztem Umfang und öffnet damit den Betroffenen auch nur eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten; die Kontrolle über seine Anwendung liegt damit im Wesentlichen bei der Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragten. Dies ist mit der Verfassung vereinbar, wenn für die effektive Ausgestaltung der Aufsicht verfassungsrechtliche Maßgaben beachtet werden.

205

a) Bei der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten für die behördliche Aufgabenwahrnehmung hat der Gesetzgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle zu beachten (vgl. BVerfGE 125, 260 <325 ff.>).

206

Transparenz der Datenverarbeitung soll dazu beitragen, dass Vertrauen und Rechtssicherheit entstehen können und der Umgang mit Daten in einen demokratischen Diskurs eingebunden bleibt. Zugleich ermöglicht sie den Bürgerinnen und Bürgern, sich entsprechend zu verhalten. Gegenüber den Betroffenen bildet sie überdies die Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz. Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335>; stRspr).

207

Die aufsichtliche Kontrolle flankiert die subjektivrechtliche Kontrolle durch die Gerichte objektivrechtlich. Sie dient - neben administrativen Zwecken - der Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung insgesamt und schließt dabei den Schutz der subjektiven Rechte der Betroffenen ein. Dass auch Anforderungen an die aufsichtliche Kontrolle zu den Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Datenverarbeitung gehören können (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> unter Verweis auf BVerfGE 30, 1 <23 f., 30 f.>; 65, 1 <46>; 67, 157 <185>), trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können deshalb auch dann unverhältnismäßig sein, wenn sie nicht durch ein hinreichend wirksames aufsichtsrechtliches Kontrollregime flankiert sind. Dies hat umso größeres Gewicht, je weniger eine subjektivrechtliche Kontrolle sichergestellt werden kann.

208

b) Das Antiterrordateigesetz enthält wenige Regelungen zur Herstellung von Transparenz und zur Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes. Im Wesentlichen begnügt es sich mit der Anerkennung von - inhaltlich wie verfahrensrechtlich begrenzt wirksamen - Auskunftsrechten. Angesichts der Funktion und Wirkweise dieser Datei ist das jedoch nicht zu beanstanden.

209

aa) Als maßgebliches Instrument zur Gewährleistung von Transparenz sieht das Antiterrordateigesetz Auskunftsansprüche nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes vor (§ 10 Abs. 2 ATDG). Diese Ansprüche unterliegen freilich Grenzen und sind zum Teil nur mit beträchtlichem Verfahrensaufwand realisierbar. Angesichts der Funktion des Antiterrordateigesetzes genügen sie jedoch verfassungsrechtlichen Anforderungen.

210

(1) § 10 Abs. 2 ATDG gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft, ob Daten des Auskunftssuchenden in der Datei erfasst sind. Durch Verweis auf § 19 BDSG und die Grenzen der Auskunftserteilung nach den für die datenverantwortlichen Behörden jeweils geltenden Rechtsvorschriften ist dieser Anspruch indessen begrenzt. So bleibt die Auskunft etwa ausgeschlossen, wenn sie die Aufgabenwahrnehmung der informationsführenden Behörde gefährdet (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG; § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG; Art. 48 Abs. 2 Nr. 1 BayPAG) oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes einer Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG; Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 BayVSG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW). Für die Antiterrordatei ist davon auszugehen, dass diesen Ausnahmen außerhalb von Fehlanzeigen Bedeutung zukommen und sie den Auskunftsanspruch deutlich einschränken können. Die Auskunftsrechte sind deshalb aber nicht unzureichend. Einschränkungen der Auskunftspflicht setzen voraus, dass sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen und die gesetzlichen Ausschlusstatbestände sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (vgl. BVerfGE 120, 351 <364 f.>). Weitergehende Auskunftsrechte ergeben sich aus der Verfassung auch nicht für die Antiterrordatei.

211

(2) Für verdeckt gespeicherte Daten gemäß § 4 ATDG ist die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen mit erheblichem Verfahrensaufwand verbunden. Anders als für die anderen Daten kann hier der Auskunftsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 ATDG nicht einheitlich gegenüber dem Bundeskriminalamt geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber den einzelnen informationsführenden Behörden. Gegebenenfalls kann damit ein Antrag auf Auskunft bei allen Behörden, die Daten in die Antiterrordatei einspeichern, erforderlich sein. Trotz der Schwerfälligkeit eines solchen Verfahrens ist auch diese Regelung verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Sie ist eine Konsequenz und Kehrseite der auch im Interesse der Betroffenen ergangenen Entscheidung, bestimmte Daten als so geheim einzustufen, dass sie nur vollständig verdeckt in die Datei eingestellt werden und für keine Behörde - auch nicht das Bundeskriminalamt - erkennbar sind. Ob Daten einer solchen Geheimhaltung bedürfen, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt und verfassungsrechtlich vertretbar ist. Erschwert der Gesetzgeber aus Geheimschutzgründen in dieser Weise schon den Informationsaustausch zwischen den Behörden selbst, ist auch die entsprechende Erschwerung der Auskunftsansprüche hinnehmbar. Eine mögliche Bündelung der Auskunftspflicht durch das Bundeskriminalamt, die die Schwerfälligkeit letztlich geteilter Auskunftspflichten nicht substantiell beseitigen könnte, muss der Gesetzgeber nicht vorsehen.

212

(3) Insgesamt sind damit die Auskunftsansprüche verfassungsrechtlich vertretbar ausgestaltet. Sie können freilich nur ein Mindestmaß an Transparenz für die Einzelnen gewährleisten. Angesichts des Zwecks und der Wirkweise der Antiterrordatei ist dieses jedoch verfassungsrechtlich hinzunehmen.

213

bb) Im Übrigen kennt das Antiterrordateigesetz weder einen Grundsatz der Offenheit der Datennutzung noch einen Richtervorbehalt noch eigene nachträgliche Benachrichtigungspflichten, die über die Benachrichtigungspflichten aus anderen Vorschriften hinausgehen. Es verzichtet damit auf wichtige Instrumentarien zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Datennutzungsregelungen. Angesichts des Zwecks der Antiterrordatei ist dies jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Antiterrordatei dient im Kern der Informationsanbahnung zur Vorbereitung weiterer Ermittlungen im Rahmen der Abwehr des internationalen Terrorismus. Dass solche Ermittlungen grundsätzlich nicht dem Grundsatz der Offenheit folgen können, liegt auf der Hand. Auch ein Richtervorbehalt ist im Rahmen der Antiterrordatei kein geeignetes Mittel, das verfassungsrechtlich geboten wäre. Wegen der geringen rechtlichen Durchformung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 1 ATDG und der Eilbedürftigkeit der Entscheidung bei einem Zugriff gemäß § 5 Abs. 2 ATDG würde ein richterlicher Prüfvorbehalt weitgehend leerlaufen. Ebenfalls ist das Absehen von spezifischen Benachrichtigungspflichten verfassungsrechtlich vertretbar. Eine Benachrichtigungspflicht käme ohne substantielle Beeinträchtigung der Funktionsweise der Datei nur für die Fälle in Betracht, in denen Personen endgültig aus der Datei herausgenommen werden. Der Nutzen einer derart beschränkten Benachrichtigungspflicht ist im Vergleich zum damit verbundenen Aufwand jedoch zu gering, als dass sie unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten wäre.

214

c) Weil eine Transparenz der Datenverarbeitung und die Ermöglichung individuellen Rechtsschutzes durch das Antiterrordateigesetz nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt der Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere Bedeutung zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt deshalb an eine wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen.

215

aa) Die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht setzt zunächst sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Aufsichtsinstanzen - wie nach geltendem Recht die Datenschutzbeauftragten - voraus. Weiter ist erforderlich, dass Zugriffe und Änderungen des Datenbestandes vollständig protokolliert werden. Dabei muss durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten den Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen und die Protokollierung hinreichende Angaben für die Zuordnung zu dem zu kontrollierenden Vorgang enthält.

216

In Blick auf den Charakter der Antiterrordatei als eine Bund und Länder übergreifende Verbunddatei ist Sorge dafür zu tragen, dass deren effektive Kontrolle nicht aufgrund föderaler Zuständigkeitsunklarheiten hinter der Effektivierung des Datenaustauschs zurückbleibt. Dies bedeutet nicht, dass dem Datenschutzbeauftragten des Bundes ein umfassender Zugriff auch auf solche Protokolldaten zu gewähren ist, die das Einstellen und Abrufen der Daten seitens der Landesbehörden betreffen. Vielmehr obliegt deren Kontrolle den Landesbeauftragten. Allerdings entspricht es der Antiterrordatei als Verbunddatei, dass es den Datenschutzbeauftragten gestattet sein muss, zusammenzuarbeiten und sich etwa im Wege der Amtshilfe durch Delegation oder Ermächtigung bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gegenseitig zu unterstützen. Ebenfalls ist zu gewährleisten, dass im Zusammenspiel der verschiedenen Aufsichtsinstanzen auch eine Kontrolle der durch Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz gewonnenen Daten - die in einer Datei, welche maßgeblich auch vom Bundesnachrichtendienst befüllt wird, besondere Bedeutung haben - praktisch wirksam sichergestellt ist. Wenn der Gesetzgeber eine informationelle Kooperation der Sicherheitsbehörden vorsieht, muss er auch die kontrollierende Kooperation zugunsten des Datenschutzes ermöglichen.

217

Angesichts der Kompensationsfunktion der aufsichtlichen Kontrolle für den schwach ausgestalteten Individualrechtsschutz kommt deren regelmäßiger Durchführung besondere Bedeutung zu und sind solche Kontrollen in angemessenen Abständen - deren Dauer ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten darf - durchzuführen. Dies ist bei ihrer Ausstattung zu berücksichtigen.

218

bb) Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und den Behörden gemeinsam.

219

Der Gesetzgeber hat in § 8 ATDG die Verantwortung für die Datenverarbeitung geregelt, in § 5 Abs. 4, § 9 ATDG eine differenzierte und umfassende Protokollierung aller Zugriffe auf die Datenbank angeordnet und sieht in § 10 Abs. 1 ATDG eine an die föderale Kompetenzverteilung anknüpfende, sachlich nicht eingeschränkte Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vor. Diese Regelungen sind Grundlage für eine wirksame Kontrolle, die im Wesentlichen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dass dabei gemäß § 10 Abs. 1 ATDG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 4 BDSG in besonderen, strikt zu handhabenden Ausnahmefällen eine Auskunft oder Einsicht unter Umständen verweigert werden kann, stellt die Wirksamkeit dieser Befugnisse nicht in Frage. An einer hinreichenden gesetzlichen Vorgabe fehlt es allerdings hinsichtlich des Erfordernisses turnusmäßig festgelegter Pflichtkontrollen. Den Gesetzgeber trifft insoweit eine Nachbesserungspflicht.

220

Im Übrigen darf der Gesetzgeber zunächst darauf vertrauen, dass die Bestimmungen in einer kooperationsbereiten Behördenpraxis wirksam umgesetzt werden. Er hat insoweit allerdings zu beobachten, ob hierbei Konflikte auftreten, die gesetzlicher Klarstellungen oder der Einführung etwa von Streitlösungsmechanismen wie dem Ausbau von Klagebefugnissen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 1998 - 3 S 379/98 -, NJW 1999, S. 2832; weitergehend Art. 76 Abs. 2 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [Datenschutz-Grundverordnung] vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 11 endgültig) bedürfen.

221

d) Zur Gewährleistung von Transparenz und Kontrolle bedarf es schließlich einer gesetzlichen Regelung von Berichtspflichten.

222

Da sich die Speicherung und Nutzung der Daten nach dem Antiterrordateigesetz der Wahrnehmung der Betroffenen und der Öffentlichkeit weitgehend entzieht, dem auch die Auskunftsrechte nur begrenzt entgegenwirken und weil eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht ausreichend möglich ist, sind hinsichtlich Datenbestand und Nutzung der Antiterrordatei regelmäßige Berichte des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit gesetzlich sicherzustellen. Sie sind erforderlich und müssen hinreichend gehaltvoll sein, um eine öffentliche Diskussion über den mit der Antiterrordatei ins Werk gesetzten Datenaustausch zu ermöglichen und diesen einer demokratischen Kontrolle und Überprüfung zu unterwerfen.

223

6. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 11 Abs. 2 und 4 ATDG geregelten Löschungsvorschriften. Dass die Höchstgrenze der Speicherungsdauer den Löschungsfristen der jeweiligen in die Datei eingestellten Daten gemäß dem für diese geltenden Fachrecht folgt, ist nach der Konzeption der Datei als Verbunddatei naheliegend und jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbar.

V.

224

Soweit die angegriffenen Vorschriften die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei vorsehen, die durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben werden, verstoßen sie gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

225

1. Für Datenerhebungen, die in die Grundrechte der Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG eingreifen, gelten angesichts deren besonderen Schutzgehalts in der Regel besonders strenge Anforderungen. Diese gesteigerten Anforderungen wirken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in den Anforderungen für die Weitergabe und Zweckänderung der hierdurch gewonnen Daten fort. So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 <377 f.>; vgl. auch BVerfGE 100, 313 <389 f., 394>). Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <73 f.>). Dem entspricht, dass Daten, die aus gewichtigen Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG stammen, zu kennzeichnen sind. Die Erkennbarkeit solcher Daten soll die Beachtung der spezifischen Grenzen für die Datennutzung auch nach deren etwaiger Weiterleitung an andere Stellen sicherstellen.

226

2. Eine vollständige und uneingeschränkte Einbeziehung aller auch durch Eingriff in Art. 10 Abs. 1 und in Art. 13 Abs. 1 GG erhobenen Daten in die Antiterrordatei ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar; nichts anderes kann im Übrigen auch für solche Daten gelten, die durch Eingriff in das - von dem Beschwerdeführer nicht gerügte - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 274 <302 f.>) gewonnen wurden. Solche Daten können regelmäßig nur unter strengen Maßgaben erhoben werden und setzen etwa das Vorliegen erhöhter Eingriffsschwellen wie eine qualifizierte Gefahrenlage oder einen qualifizierten Tatverdacht, eine Gefahr für besonders bedeutsame Rechtsgüter beziehungsweise die Verfolgung von besonders gravierenden Straftaten voraus. Zu ihnen gehören insbesondere Informationen, die durch Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung oder auch Maßnahmen der strategischen Beschränkung (vgl. §§ 5 ff. G 10) gewonnen und gegebenenfalls auf das Artikel 10-Gesetz gestützt wurden. Durch Einstellung in die Antiterrordatei können diese Daten - etwa ein bei einer Abhörmaßnahme in Erfahrung gebrachtes besonderes körperliches Merkmal oder ein seltener Dialekt - einer großen Anzahl von Behörden ohne weiteres als Vorabinformationen zugänglich gemacht und zur Recherche zur Verfügung gestellt werden, allein damit diese sich über die Identität dieser Person ein Bild machen und entscheiden können, ob sie ein Einzelübermittlungsersuchen stellen wollen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG). Die Informationen werden hierbei unabhängig von bereits geschehenen oder konkret bevorstehenden Terrorakten für Ermittlungsmaßnahmen noch weit im Vorfeld greifbarer Gefahrenlagen zur Verfügung gestellt, für die eine Datenerhebung unter schweren Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht gerechtfertigt werden könnte. Auch wenn das Kriterium der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer hypothetischen Neuerhebung der Daten für die Beurteilung einer Weiterleitung bereits erhobener Daten nicht schematisch abschließend ist und die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht ausschließt, ist vorliegend eine vollständige und unterschiedslose Einbeziehung auch der durch Eingriff in Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG erhobenen Daten mit dem Übermaßverbot bei Gesamtabwägung unvereinbar.

227

3. Hieran ändert die Einlassung der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung nichts, nach der solche Daten künftig nur noch gemäß § 4 ATDG verdeckt gespeichert würden. Aus dem Antiterrordateigesetz ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Indem § 3 Abs. 2 ATDG ausdrücklich auf kennzeichnungspflichtige Daten Bezug nimmt, wird vielmehr erkennbar, dass auch solche Daten grundsätzlich von den Regelungen des Antiterrordateigesetzes umfasst sein sollen. Dementsprechend war auch die bisherige Praxis nach Auskunft der Bundesregierung insoweit jedenfalls nicht einheitlich. Verfassungsrechtlich tragfähig ist diesbezüglich nur eine Regelung, die den Umgang mit diesen Daten in einer dem Grundsatz der Normenklarheit genügenden Form ausdrücklich festlegt.

228

Allerdings wäre eine Regelung, die für solche Daten stets eine verdeckte Speicherung gemäß § 4 ATDG vorsieht, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar. Sie gewährleistet, dass die entsprechenden Informationen nur nach Maßgabe der fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften zugänglich gemacht werden, denen dann ihrerseits die Funktion zukommt, die verfassungsrechtlich gebotenen qualifizierten Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz sicherzustellen. Da dieser Weg in der mündlichen Verhandlung von der Regierung und allen anwesenden Vertretern der Sicherheitsbehörden einhellig als sachgerecht angesehen wurde, besteht kein Anlass zu der Prüfung, ob auch andere Wege - wie die Unterwerfung solcher Daten unter eine Nutzungsregelung wie für die erweiterten Grunddaten (siehe oben D. IV. 4. c) - verfassungsrechtlich zulässig wären.

E.

I.

229

Die teilweise Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften führt nicht zu deren Nichtigkeitserklärung, sondern nur zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014, dürfen die Vorschriften weiter angewendet werden, jedoch mit der Maßgabe, dass außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Abs. 2 ATDG eine Nutzung der Antiterrordatei nur zulässig ist, sofern der Zugriff auf die Daten von Kontaktpersonen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren, ausgeschlossen und gewährleistet ist, dass bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall allein ein Zugang zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG, nicht aber zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG gewährt wird. Sobald die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten von Kontaktpersonen und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren, ausgeschlossen werden kann, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall gemäß § 5 Abs. 2 ATDG nicht mehr genutzt werden.

230

Die bloße Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der beanstandeten Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 109, 190 <235 f.>). Dies ist vorliegend der Fall. Die Datei wird vom Gesetzgeber mit plausiblen Gründen als wesentliche Verbesserung für eine wirksame Terrorismusabwehr angesehen. Dabei ist die Grundanlage der Datei und des durch sie ins Werk gesetzten Informationsaustauschs vom Gesetzgeber differenziert ausgestaltet und mit der Verfassung grundsätzlich vereinbar. Da die Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen Einzelfragen der Ausgestaltung betrifft, deren belastende Wirkungen durch einschränkende Maßgaben der vorübergehenden Anwendbarkeit der Vorschriften gemildert werden können, ergibt sich angesichts der Bedeutung der Datei für die Abwehr des internationalen Terrorismus bei einer Gesamtabwägung, dass die angegriffenen Vorschriften vorübergehend weiter angewendet werden können.

231

Als Voraussetzung für eine vorübergehende weitere Anwendbarkeit ist allerdings zuvor die Zugriffsmöglichkeit auf Daten von Kontaktpersonen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG auszuschließen sowie sicherzustellen, dass bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten und in Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren, im Trefferfall allein ein Zugang zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG, nicht aber zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG gewährt wird. Die Eilfallregelung des § 5 Abs. 2 ATDG darf ohne zuvor zu erfüllende Maßgaben weiterhin angewendet werden, damit für solche dringenden Gefahren keine Schutzlücke entsteht. Sobald der Zugriff auf diese Daten jedoch für die vorübergehende Nutzung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 ATDG ausgeschlossen ist, ist ein solcher Zugriff auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 ATDG unzulässig. Denn auch im Eilfall gibt es keinen Grund mehr für einen Zugriff auf verfassungsrechtlich zu Unrecht bereitgestellte Daten, sobald diese ohne weiteres herausgefiltert und gesperrt werden können.

232

Dem Gesetzgeber wird eine großzügige Frist eingeräumt, die es ihm ermöglicht zu prüfen, ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des Antiterrordateigesetzes auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften dieses Verfahrens ähnlich sind, sowie eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden für angezeigt hält und diese möglicherweise hiermit verbinden will.


II.

233

Die Entscheidung ist zu C. einstimmig, im Übrigen teilweise mit Gegenstimmen ergangen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.