Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 8 Aufgaben, Satzung, Richtlinien
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln:
- 1.
an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen, - 2.
an die Antragsfristen, - 3.
an die Auszahlung von Förderhilfen, - 4.
an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie - 5.
an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.
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