Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
23/06/2022 10:14
Polizei- und Ordnungsrecht
AllgemeinesDas Polizei- und Ordnungsrecht (POR) ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Hierbei dient es primär dazu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es wird daher auch als Sicher
SubjectsPolizei- und Ordnungsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05/08/2010 17:37
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsTarifvertragsrecht
04/03/2010 12:50
Anwalt für Verfassungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVerfassungsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
69 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 18/10/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. .
Tatbestand
Der Kläger möchte, dass für die Spiel
published on 23/12/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2016 in Nr. I und Nr. II aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Feststellung, dass sie bis zu
published on 08/05/2014 00:00
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kosten der Verfahren hat jeweils die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 09/01/2014 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.