Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 7 Berufung, Amtszeit

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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

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published on 20/08/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 20/08/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass von ihr vertriebene Bildträger der Filmabgabe der Videowirtschaft nach de
published on 28/01/2014 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
published on 23/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben
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