Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 3 Aufgabenerfüllung

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 betreffen.

(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojektentwicklungen zu unterstützen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 16 Aufgaben, Rechte


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erkläru

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 17 Förderentscheidungen


(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 13 Aufgaben, Rechte


(1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2. (2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand bestellten Person
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt


Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe, 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft i

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Gründe A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Sept. 2012 - 6 A 7/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tatbestand 1 Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundes

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Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe, 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland...