Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 10 Ausschüsse

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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

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(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwes
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published on 26.11.2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. Sie
published on 28.01.2014 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
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