Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 69 Auszahlung
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
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(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Vora
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published on 28/01/2014 00:00
Gründe
A.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
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Annotations
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen...