Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 39 Zweckbindung der Fördermittel
Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 39 Zweckbindung der Fördermittel
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 28/01/2014 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheid vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung einer Filmabgabe
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.