Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 53 Regelmäßige Sperrfristen
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
(1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.
(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils
- 1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; - 2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; - 3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.
(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.
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(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn 1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und2. der Hersteller im Sinne des
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published on 28/01/2014 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheid vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung einer Filmabgabe
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F
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