Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

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02/05/2018 10:54

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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auch nach 2007 dient Solidaritätszuschlag noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit-BFH vom 21.07.11-Az:II R 52/10
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05/10/2006 19:47

Ob die von uns eingereichte Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird, ist offen! Unser Antrag auf Erlaß einer Einstweilige Verfügung auf Aussetzung des Mindestsatzes wurde knapp abgelehnt.
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published on 02/05/2016 00:00

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Tenor I. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 11. Februar 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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