Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Dez. 2010 - 1 BvR 2760/08

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101221.1bvr276008
bei uns veröffentlicht am21.12.2010

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 - I ZR 17/07 - verletzt die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 890.000 € (in Worten: achthundertneunzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.

2

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 im Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass das ebenfalls die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rechtslage wird auf den Beschluss vom 30. August 2010 verwiesen.

I.

3

1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... (VG B-K...) als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens stellen unter anderem Drucker und Plotter her und verkaufen sie.

4

Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG B-K... aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 vom 30. März 2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe.

5

Das Oberlandesgericht hat die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen (K&R 2007, S. 216) mit der Begründung, zwar ändere die Möglichkeit des "Digital Rights Managements" (DRM) an der grundsätzlichen Geräteabgabepflicht nichts, da sich DRM aus verschiedenen Gründen noch nicht durchgesetzt habe. Jedoch seien Drucker keine Geräte, die Werkstücke "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältig[en]". Der urheberrechtlich relevante Vorgang finde beim Scanner beziehungsweise beim PC statt; bereits in diesen Geräten erfolge - bei "technikoffener" Betrachtung - eine Vervielfältigung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Allein die Tatsache, dass statt einer analogen eine digitale Umsetzung gewählt werde, führe noch nicht aus dem Geltungsbereich des § 54a UrhG a.F. heraus. Gerade deshalb sei die Verkörperung des Werks, die allein ein Drucker noch leisten könne, nur eine von mehreren Verwendungsformen einer bereits vorhandenen Vervielfältigung. Weil die Vervielfältigung schon vorher erfolgt sei, fehle es bei einem Drucker an einer "Ablichtung" oder einem "Verfahren mit vergleichbarer Wirkung". Bei Geräten in Funktionseinheiten sei aus praktischen Gesichtspunkten die Gerätevergütungspflicht auf die Eingangsgeräte beschränkt, da diese dem "Leitbild" eines Fotokopiergeräts am ehesten entsprächen. Je mehr Geräte zu einer Funktionseinheit gehörten und je mehr Variationsmöglichkeiten es gebe, desto komplexer werde die Bemessung einer angemessenen Vergütung für jedes Einzelgerät. Je mehr sich die technische Entwicklung von dem Stand weiterentwickele, der dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm vor Augen stand, desto eher sei es Sache des Gesetzgebers, die maßgeblichen Fragen selbst zu regeln. Bei der vorliegenden komplexen, durch eine technische Fortentwicklung aufgekommenen Frage, die zudem in hohem Maße widerstreitende Interessen berühre, sollten die Gerichte Zurückhaltung üben. Dies sei auch deswegen angezeigt, weil ein Ausdruck urheberrechtsfähiger Werke auf der Grundlage der Lizenz des § 53 UrhG bei Druckern allenfalls im Randbereich eine Rolle spiele. Damit schieden Kopien aus, die der Nutzer bereits aus anderen Gründen herstellen dürfe, etwa weil der Nutzungsrechtsinhaber mit dem Ausdrucken einverstanden sei.

6

Der Bundesgerichtshof hat die Revision im Beschlusswege unter Bezugnahme auf sein inzwischen von der Kammer aufgehobenes Urteil vom 6. Dezember 2007 zurückgewiesen.

7

2. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf das Verfahren 1 BvR 1631/08 "auf eine Zusammenfassung ihrer Rügen aus Art. 3 und Art. 14 GG". Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts gehen die Verfassungsbeschwerde und die nachfolgenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin nicht gesondert ein.

8

Im Übrigen wird auf die Darstellung der Angriffe der Beschwerdeführerin im Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der Replik der Beschwerdeführerin.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin für die von ihr vertretenen Urheber wahrgenommenen Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (2.). Auf die übrigen Rügen kommt es daneben nicht an (3.).

11

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.

12

a) Die Beschwerdeführerin ist befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>). Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die VG B-K... auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; stRspr). Dies bleibt im Streitfall ohne Auswirkung auf die Entscheidung, weil im Ausgangsverfahren zwischen den Ansprüchen der Bild- und Kunsturheber und der Wortautoren im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin nach § 54h Abs. 3 UrhG nicht differenziert wurde, sondern ein einheitlicher Streitgegenstand vorlag.

13

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt insoweit mangels hinreichend differenzierter und verfassungsrechtlich erheblicher Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und der darin enthaltenen detaillierten rechtlichen Würdigung nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 85, 36 <52 f.>; 88, 40 <45>; 89, 1 <4 f.>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der angegriffene Beschluss verletzt die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

15

a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 29 <40>). Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).

16

Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>).

17

Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 95, 28 <37>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>).

18

b) Danach ist im Streitfall ein Abwägungsdefizit festzustellen, das sich in einer Auslegung der streitentscheidenden Norm des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. niederschlägt, die die als geistiges Eigentum von der Verfassung gewährleisteten Urheberrechte nicht ausreichend beachtet.

19

aa) Art. 14 Abs. 1 GG determiniert allerdings nicht das Ergebnis einer die beteiligten (Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112, 332 <358> m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>) und im Arbeitsrecht (vgl. BVerfGK 1, 308 <311, 313>) ist es auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1 <9 f.>; 112, 332 <358>). Dies gilt umso mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das Bundesverfassungsgericht nicht befindet.

20

bb) Aus der Bezugnahme des angegriffenen Beschlusses auf das Urteil vom 6. Dezember 2007 und aus der Formulierung, das Berufungsgericht habe die Klage "im Ergebnis" zu Recht abgewiesen, geht hervor, dass sich der Bundesgerichtshof auf die Erwägungen stützt, die im Verfahren 1 BvR 1631/08 vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes als bedenklich angesehen wurden. In diesem Verfahren kam es allerdings auf die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht tragend an, weil der Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattzugeben war.

21

Im Einzelnen ist gegen die schon zivilrechtlich nicht zwingende Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. durch den Bundesgerichtshof zu erinnern, dass sie bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen lässt und mildere - zugleich mit dem Urheberrechtsgesetz zu vereinbarende (vgl. BGHZ 140, 326 <333 f.>) - Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung zieht. Dass die Abgabe auf Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98 -, GRUR 2002, S. 246) dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen nicht.

22

Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 96, 375 <394>). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.

23

Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat, wie im Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 näher ausgeführt, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss.

24

Schließlich nimmt die Kammer Bezug auf ihre im Beschluss vom 30. August 2010 erläuterten Bedenken gegen die Argumentation des Bundesgerichtshofs, anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 "Padawan", Rn. 40 ff.; http://curia.europa.eu) lässt sich nicht entnehmen, dass ein Einverständnis des Urhebers mit der Vervielfältigung - ohne gleichzeitige Vergütungsabrede - eine Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10) ausschlösse.

25

Ungeachtet dessen ist der Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehindert, zwischen der hauptsächlichen Verwendung der Geräte im betrieblichen oder privaten Kontext zu differenzieren oder, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010, darauf abzustellen, ob die fraglichen Geräte mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59), was auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht ausgeschlossen erscheint.

26

3. Daneben bedürfen die weiteren Grundrechtsrügen keiner Entscheidung. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin neben den Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auch Rügen hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch Bezugnahme wirksam erhoben hat.

III.

27

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob er als Revisionsgericht in der Sache entscheiden kann oder an das Oberlandesgericht zurückverweisen muss.

28

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 17/07
vom
14. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Nachdem der Senat diese Frage durch Urteil vom 6. Dezember 2007 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor. Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Zurückweisung der Revision nicht entgegen, dass der Streitfall auch nach der seit dem 1. Januar 2008 maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen wäre. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. November 2006 in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen ; für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008, I ZR 206/05 Tz. 11 ff. - Kopierstationen).
Die als Hilfsanträge zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Anträge auf Auskunftserteilung betreffen dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 21. November 2006 in den Verkehr gebracht worden sind. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Druckern und Plottern begründet sind, die bis zum 21. November 2006 in den Verkehr gebracht wurden, ist für den Streitfall allein die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage entscheidend. Streitwert: 1.335.000 € Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2006 - 12 O 110/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I-20 U 38/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 94/05 Verkündet am:
6. Dezember 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Drucker und Plotter
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
2
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.
3
Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat (ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.
4
Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR 2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stuttgart GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei ein Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen , für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig ; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle der Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a UrhG setze kein reprographisches Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht ohne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassenden Schutz böten.
6
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter importiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
7
1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.
8
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass Drucker (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeignet sind, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kotthoff /Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54, 54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loewenheim , Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdn. 9, 32; Gass in Möhring/ Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a Rdn. 6; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM 2002, 349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.).
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a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat.
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Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeignet , wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
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Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.
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Da es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).
13
b) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf eine solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
14
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
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Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte ). Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekombination können keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.
16
Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.
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(1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wirkung voraus. Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen.
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(2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Gegensatz zur Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die sämtliche Vervielfältigungen eines Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorlage oder des Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG für alle Vervielfältigungen gälte. Da die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das - analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt die Annahme nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entstehen analoger Vervielfältigungsstücke voraussetzt.
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(3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu § 54a UrhG - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt die Vervielfältigungen durch Fotokopie und Xerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst werden) sowie durch Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit vergütungsfreie, aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von Druckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 UrhG heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht für das reprographische Vervielfältigen von Druckwerken ein (BT-Drucks. 10/837, S. 17).
20
(4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist gemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten - vergleichbar einem Fotokopierer dazu eingesetzt werden können, von analogen Vorlagen analoge Kopien herzustellen.
21
Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination nur mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des PC den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder ob etwa ein Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine Diskette eröffnet. Die Funktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden können. Aus einem PC und einem Drucker bestehende Gerä- tezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG deshalb nicht erfasst.
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bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker, die zusammen mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer solchen Gerätekombination allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.
23
(1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei Druckwerken liegt bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor.
24
Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur den Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht auch dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig und dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig.
25
Die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen demge- genüber, wie die Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers (vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret, CR 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
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Soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine ausdrückliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Erwerber eines solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er dessen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf.
27
Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber (etwa bei der Nutzung von OnlineDatenbanken ), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der Daten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den zahlreichen Fällen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion hervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.
28
Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so genannten Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht gemeint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran, dass das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer Schutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gibt.
29
(2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz , der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
30
Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung.
31
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2008 - I ZR 94/05 - gegenstandslos.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzt.

I.

2

Nach der urheberrechtlichen Schrankenregelung des § 53 UrhG sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich haben - nach dem im Streitfall anwendbaren Recht - der Hersteller sowie der Importeur von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, eine angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, an die Urheber zu leisten, wenn nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, § 54h UrhG a.F. Als angemessene Vergütung gelten nach § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Diese Form einer Geräteabgabe hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 31, 255 <265 ff.>; 79, 1 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1996 - 1 BvR 1767/92 -, GRUR 1997, S. 123). Denn die Aneignung fremder Urheberleistung werde von den Geräteherstellern "unmittelbar zweckveranlasst" (vgl. BVerfGE 79, 1 <26>).

3

Der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen die Geräteabgabe unter anderem bei Readerprintern für anwendbar gehalten, also Geräten, mit denen mikroverfilmtes Material lesbar sowie kopierbar gemacht werden kann (vgl. BGHZ 121, 215). Er hat es dabei für die Zweckbestimmung im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. genügen lassen, dass die Geräte ihrem Zweck entsprechend jedenfalls auch zum Kopieren geschützten Materials eingesetzt würden. Hier und in einer weiteren Entscheidung zu Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 <329 ff.>) hat der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG a.F., sondern eine geringere "angemessene Vergütung" geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326 <333 f.>). Schließlich hatte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Rechtsstreit die Frage zu beurteilen, wie die Vergütungspflicht im Falle einer Funktionseinheit mehrerer Geräte - PC, Scanner, Drucker - auszugestalten ist. Hierbei sei das Gerät mit der urheberrechtlichen Vergütung zu belasten, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, somit der Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98 -, GRUR 2002, S. 246).

4

Das Urheberrecht wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) gerade auch im Hinblick auf die hier in Frage stehende Vergütung für erlaubte Privatkopien grundlegend novelliert. Drucker und Plotter dürften nach der neuen Fassung von § 54 Abs. 1 UrhG zu den vergütungspflichtigen Geräten gehören (so z.B. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 54 Rn. 6 f.). Übergangsweise galten die früheren Sätze nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1294) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (WahrnG n.F.) bis zum 1. Januar 2010 fort, sofern zuvor noch keine entsprechenden Tarife aufgestellt waren.

II.

5

1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft unter anderem Drucker und Plotter (künftig teilweise einfach: Drucker).

6

Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B-K... aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 vom 30. März 2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe.

7

Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bejahte in ihrem Einigungsvorschlag dem Grunde nach eine Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure von Druckern und Plottern und schlug Vergütungssätze vor, die unterhalb der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. vorgesehenen Sätze und auch noch unterhalb der von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Sätze lagen. Die Beklagte nahm diesen Vorschlag nicht an.

8

Landgericht und Oberlandesgericht gaben den Auskunftsansprüchen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach statt.

9

2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit Urteil vom 6. Dezember 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 174, 359). Der Beschwerdeführerin stehe kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handle es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien.

10

a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, sei er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit sei nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfielen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen seien. Die im Streitfall anwendbare (frühere) gesetzliche Regelung lasse eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu. Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspreche. Es sei dasjenige Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, also der Scanner.

11

b) Werde hingegen ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, sei er schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vorzunehmen.

12

aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. gelte unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen würden. Mit der Ablichtung eines Werkstücks sei nach den Gesetzesmaterialien dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint. Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt würden, geschehe dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette könnten keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden. Maßgeblich sei jedoch, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. Die Systematik des Gesetzes deute gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gelte.

13

Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F. - eine Vergütungspflicht für Geräte habe schaffen wollen, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden könnten. Gehe es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen sei, könne die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr sei zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspreche, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen habe. Die Funktionalität einer Gerätekombination aus PC und Drucker entspreche nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden könnten.

14

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit der Gerätekombination aus PC und Drucker allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.

15

Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setze Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er solle dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch bestehe daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürften, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig seien. Anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor. Im Übrigen müsse ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden; mit Rücksicht hierauf könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke könne außerdem mithilfe technischer Schutzmaßnahmen (sog. Digital-Rights-Management-Systeme) jedenfalls erschwert werden, während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gebe.

16

Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt würden, sei demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt würden. Unter diesen Umständen sei eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden. Hinzu komme, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigten. Auch aus diesem Grunde sei der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besage, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen sei (vgl. § 11 Satz 2 UrhG), rechtfertige es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes sei, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.

17

3. Die Anhörungsrüge gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2008 zurückgewiesen.

18

Ohne Erfolg mache die Beschwerdeführerin geltend, der Senat sei nicht darauf eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt würden. Die vorgelegte Studie betreffe, so der Bundesgerichtshof, nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die Studie sei daher nicht verwertbar gewesen.

19

Das Urteil gehe auch keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Vervielfältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten. Der Senat habe mit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden, auch nicht etwa angenommen, es könne von einer konkludenten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er habe lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.

20

Die Beschwerdeführerin mache schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EGvom 22. Mai 2005 [gemeint: 2001] gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union; im Folgenden: Gerichtshof) angeregt. Die Gerichte seien, so der Bundesgerichtshof, nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen sei es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

III.

21

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

22

1. Der Verfassungsbeschwerde komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angegriffene Urteil den Grundsatz infrage stelle, dass dem Urheber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistung in Form eines Vergütungsanspruchs zuzuordnen sei. Das Urteil stelle die Urheber für sämtliche Vervielfältigungen einer digitalen Vorlage kompensationslos. In der Rechtsprechung der Fachgerichte sei diese Frage umstritten. Sie sei zudem für weitere dem Bundesgerichtshof vorliegende Verfahren von Relevanz. Dabei gehe es im Hinblick auf Drucker um urheberrechtlich relevante Vervielfältigungsvorgänge von großer Zahl. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Urheber angezeigt.

23

2. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis, sowie begründet.

24

a) Der Bundesgerichtshof habe die Eigentumsgarantie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundlegend verkannt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere dem Urheber zum einen ein Verfügungs- und Verbotsrecht, zum anderen ein Verwertungsrecht. Insbesondere habe der Urheber Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zuteil werde. In das grundrechtlich gewährleistete Verwertungsrecht werde eingegriffen, indem der Bundesgerichtshof für analoge Vervielfältigungen digitaler Vorlagen einen Vergütungsanspruch verneine. Dieser Eingriff könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden.

25

Den Vergütungsanspruch zu bejahen, wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres methodisch möglich gewesen, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Ausführungen der Schiedsstelle sowie die ganz herrschende Auffassung in der Literatur zeigten. Der gleichwohl erfolgte Eingriff sei nicht durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof habe dieses Kriterium grundsätzlich verkannt. Schon seinen Ausführungen zum Wortlaut der Norm, der Systematik, den Gesetzgebungsmaterialien sowie zur urheberrechtlichen Beurteilung des infrage stehenden technisch neuen Vorgangs sei zu entnehmen, dass es keine zwingenden Argumente gegen einen Vergütungsanspruch gebe; eine verfassungskonforme Auslegung habe der Bundesgerichtshof nicht geprüft. Auch die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 54a UrhG a.F. prüfe der Bundesgerichtshof jenseits der Verfassung. Aufgrund bestrittener, nicht im Wege der Beweisaufnahme festgestellter Tatsachen gelange er zu dem Ergebnis, die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei nicht mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen vergleichbar.

26

Der Bundesgerichtshof verquicke Ob und Höhe des Vergütungsanspruchs, wenn er meine, in der Funktionskette aus Scanner, PC und Drucker sei nur der Scanner vergütungspflichtig, da es sonst zu Überkompensationen komme. Denn nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten die Vergütungssätze der Höhe nach flexibel gehandhabt werden und komme es für die Frage, ob Geräte vergütungspflichtig sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern nur auf die Möglichkeit zur Vornahme solcher Vervielfältigungen. Eine Reduktion des Vergütungsanspruchs stelle jedenfalls gegenüber der vollständigen Verweigerung der Vergütung das mildere Mittel dar.

27

Der Bundesgerichtshof lege seiner Auslegung den Stand der Technik der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zu Grunde. Er ignoriere die spätere Klarstellung des Gesetzgebers, dass auch digitale Vervielfältigungen von § 53 UrhG erfasst seien. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich jedoch die Pflicht, das Urhebergesetz technologieoffen auszulegen. Durch technische Neuerungen solle der Schutz des Urheberrechts nicht unterlaufen werden.

28

Das Abstellen des Bundesgerichtshofs auf angeblich häufige Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei unzulässig. Die Zulässigkeit solcher Vervielfältigungen ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Lizenz des § 53 UrhG. Selbst eine unterstellte Einwilligung des Urhebers ließe dessen Vergütungsanspruch nicht entfallen; dieser sei nach § 63a UrhG sogar unverzichtbar. Schon gar nicht begründbar sei, warum der Urheber in den Fällen, in denen keine Einwilligung vorliege, kompensationslos bleiben solle. Der Verweis des Bundesgerichtshofs auf die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Vervielfältigungen gehe fehl. Der Urheber könne nicht verpflichtet sein, Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter zu treffen. Der Staat dürfe seine Schutzverpflichtung nicht auf den Grundrechtsträger abwälzen. Die Geräteabgabe sei kein notwendiges Übel, dessen Anwendungsbereich auf ein Minimum zu reduzieren sei, sondern vielmehr die einzig praktikable und damit von der Verfassung geforderte Möglichkeit, die Vergütungsansprüche des Urhebers bei privaten Vervielfältigungen zu wahren. Eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller und Importeure stehe nicht zu befürchten, da im Ergebnis der Endkunde die Vergütung trage.

29

b) Das angegriffene Urteil verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz. Urheber digitaler Vorlagen würden gegenüber Urhebern analoger Vorlagen ungleich behandelt, selbst wenn am Ende des Vervielfältigungsvorgangs in beiden Fällen eine Kopie auf Papier stehe. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht einzusehen, warum Urhebern digitaler Vorlagen, die nicht in einen Ausdruck eingewilligt hätten, ein Vergütungsanspruch vorenthalten bleiben solle, während sogar dem Urheber analoger Vorlagen, der in die Vervielfältigung eingewilligt habe, ein solcher Anspruch zustehe.

30

c) Der Bundesgerichtshof habe weiter seine Vorlageverpflichtung an den Gerichtshof in offensichtlich willkürlicher Weise verletzt und damit der Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Richter entzogen. Der Bundesgerichtshof hätte dem Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob seine Auslegung den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie; ABlEG L 167/10) zuwiderlaufe, wonach Vervielfältigungen auf Papier mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung nur unter der Bedingung zulässig seien, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhielten. Der Bundesgerichtshof erwähne das Gemeinschaftsrecht mit keinem Wort, obwohl im Ausgangsverfahren die Frage diskutiert worden sei, ob die Vervielfältigung durch Drucker ein Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne der Richtlinie darstelle. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 54a UrhG a.F. hätte zu einer Vergütungspflicht für Drucker führen müssen.

31

d) Schließlich verletze das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und beruhe darauf. Das Urteil lasse eine von der Beschwerdeführerin überreichte Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK-Studie) unberücksichtigt, derzufolge drei von vier Personen ihren PC am Arbeitsplatz für privates Vervielfältigen und Speichern urheberrechtlich relevanten Materials nutzten, von denen wiederum zwei Drittel das Material auf ihren betrieblichen Druckern ausdruckten. Erstmals im Anhörungsrügenbeschluss führe das Gericht aus, die Studie betreffe auch die Nutzung urheberrechtlich nicht geschützten Materials und sei daher nicht verwertbar. Dies ändere jedoch nichts daran, dass schon nach der Lebenserfahrung - ebenso wie nach den beiden vorinstanzlichen Urteilen sowie dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle - zumindest ein ganz erheblicher Anteil der Dateien fremden Inhalts urheberrechtlichen Schutz genieße. Jedenfalls habe der Bundesgerichtshof das in beiden Tatsacheninstanzen gemachte Beweisangebot der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, welches sich auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für den Fall bezog, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, die vorgelegte Studie belege nicht hinreichend die Vervielfältigung urheberrechtlich relevanter Bilder und Texte. Ungeachtet des Bestreitens der Beschwerdeführerin unterstelle der Bundesgerichtshof das Vorliegen konkludenter Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sowie die Annahme, Drucker würden im Vergleich zu Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil urheberrechtlich relevant genutzt.

IV.

32

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) Stellung genommen. In den einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden und vom Bundesgerichtshof im Ergebnis in gleicher Weise entschiedenen Verfahren 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08, 1 BvR 3461/08 und 1 BvR 506/09 haben sich die Beklagten der jeweiligen Ausgangsverfahren mit Relevanz auch für das vorliegende Verfahren geäußert. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

33

1. In den Stellungnahmen der jeweiligen Beklagten sowie des Bundesverbands BITKOM wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick darauf bestritten, dass § 54a UrhG a.F. durch die Urheberrechtsnovelle 2008 durch eine andere Regelung ersetzt wurde und daher für künftige Fälle keine Relevanz mehr entfalte. Auch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin oder von ihr vertretener Urheber sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, unter anderem wegen fehlender Beschwerdebefugnis, soweit die Beschwerdeführerin für die Verwertungsgesellschaft B-K... auftrete. Sie sei auch unbegründet; selbst nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin liege jedenfalls keine grobe Verkennung der grundrechtlichen Vorgaben vor.

34

a) Insbesondere sei eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich des normativ geprägten "geistigen Eigentums" korrespondiere eine Zurückhaltungspflicht der Gerichte. In diesem Sinne habe sich der Bundesgerichtshof zu Recht geweigert, in § 54a UrhG a.F. Inhalte hineinzulesen, die der Gesetzgeber erstmals mit der Urheberrechtsnovelle 2008 habe regeln wollen. Zuvor - seit 1985 und noch bis zum Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2006 - sei es dem Gesetzgeber stets um die Vergütungspflicht für Kopien von Druckwerken gegangen.

35

Zu einer Rechtsfortbildung praeter oder contra legem habe kein Anlass bestanden. Zum einen habe es nicht dem Bundesgerichtshof oblegen, anstelle des Gesetzgebers auf neue Technologien zu reagieren. Zum anderen verbiete sich die von der Beschwerdeführerin eingenommene eindimensionale Sichtweise, derzufolge die fachgerichtliche Entscheidung in Grundrechte der Urheber eingreife; vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers, in dem komplexen Interessengeflecht aus Urhebern, Werknutzern und Geräteherstellern im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit der jeweils urheberrechtsfreundlichsten Auslegung. So bedürfe auch die allein mit Praktikabilitätserwägungen begründete Geräteabgabe gegenüber den Herstellern einer Rechtfertigung aus der Verfassung.

36

Dass im Ergebnis - auch angesichts der Heranziehung von Scannerherstellern zur Geräteabgabe - eine unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung der Urheber vorliege, sei nicht ersichtlich. Nutzer machten sich die digitalen Inhalte durch Visualisierung am Bildschirm oder durch Ausdrucken erstmals zugänglich, worin ein wesentlicher Unterschied zur Re-Produktion durch Kopieren etwa eines Buchs liege. Des Weiteren rechne derjenige, der Inhalte online stelle, damit, dass die Inhalte ausgedruckt und auf diese Weise weiterverbreitet würden. Wolle er dies nicht, könne er den Ausdruck technisch verhindern oder auch kostenpflichtig gestalten. Behalte sich der Urheber online gestellter Inhalte somit sein Ausschließlichkeitsrecht vor, fehle es von vornherein an einem auszugleichenden Eingriff in sein Verwertungsrecht. Komme es gleichwohl in wenigen Fällen zu urheberrechtlich relevanten Kopiervorgängen in den genannten Geräteketten, ohne dass wegen der Beteiligung des Scanners eine Vergütung anfalle, so bewege sich dies im Rahmen der dem Gesetzgeber und dem Bundesgerichtshof erlaubten und unvermeidbaren Typisierung.

37

b) Ein Gleichheitsverstoß liege in den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof habe hinreichende sachliche Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung der Gerätetypen und von Urhebern analoger und digitaler Werke dargelegt, insbesondere die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Vervielfältigung digitaler Inhalte.

38

c) Eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof habe nicht bestanden. Der Bundesgerichtshof habe, wie von der Urheberrechtsrichtlinie gefordert, das Verbotsrecht des Urhebers gegenüber der privaten Digitalkopie als vorrangig angesehen, wie dies auch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehalten habe. Wenn aber die Urheber die von der Richtlinie geforderte Möglichkeit, die Vervielfältigung im privaten Bereich zu verbieten, nach deutschem Recht ohnehin besäßen, komme es auf die Auslegung der Richtlinie im Hinblick auf die Beschränkungen dieser Möglichkeit und damit auch auf die Frage des "gerechten Ausgleichs" nicht an. Der gerechte Ausgleich, der ohnehin vom nationalen Gesetzgeber zu konkretisieren sei, sei im Übrigen durch die Belastung der Scannerhersteller gewährleistet. Welche Geräte konkret herangezogen würden, sei eine vom Gemeinschaftsrecht nicht beantwortete Frage der Zweckmäßigkeit.

39

2. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht stellt die Frage, ob selbst dann, wenn auch Urhebern digitaler Vorlagen von Verfassungs wegen eine Vergütung zustehe, diese zwingend im Wege der Geräteabgabe erfolgen müsse und ob nicht die von den Scannerherstellern zu leistende Abgabe der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bereits genügen könnte. Aus urheberrechtlicher Sicht sei es aus mehreren Gründen nicht zwingend, dass der Bundesgerichtshof nur den Scanner für vergütungspflichtig gehalten habe.

40

Die Urheberrechtsrichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem, sondern lasse insoweit einen weiten Spielraum. Ob mit dem Anspruch gegen Scannerhersteller der von der Richtlinie geforderte gerechte Ausgleich bewirkt werde, könne allerdings zweifelhaft sein.

41

3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, die Tarife für Scanner seien im Hinblick darauf niedrig angesetzt worden, dass die Beteiligten von einer Vergütungspflichtigkeit auch des Druckers und anderer Geräte ausgegangen seien. Der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten und des Bundesverbands BITKOM, mangels eines Eingriffs in das Verfügungs- und Verbotsrecht des Urhebers entstehe kein Vergütungsanspruch, sei unzutreffend. Technische Schutzmaßnahmen gegen Vervielfältigungen digitaler Inhalte seien jedenfalls im Streitzeitraum bis 2007 ineffektiv gewesen, was auch die Tatsacheninstanzen festgestellt hätten. Der Gesetzgeber schreibe solche Maßnahmen den Urhebern auch nicht vor. Dies wäre zudem völkerrechtswidrig: Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBl II 1973, S. 1071) verbiete, den Genuss und die Ausübung des Urheberrechts an Förmlichkeiten zu binden. Dies sei im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu beachten.

B.

42

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

I.

43

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>). Soweit die Beschwerdeführerin als Partei an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt war, stehen ihr selbst als juristischer Person die Rechte auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 12, 6 <8>) und auf den gesetzlichen Richter (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>) zu. Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die Verwertungsgesellschaft B-K... auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; stRspr), was jedoch im vorliegenden Fall ohne Auswirkung auf die Entscheidung bleibt.

II.

44

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

45

1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

46

a) Der Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>).

47

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 CILFIT -, amtl. Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, S. 1257 <1258>). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>).

48

Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff.; abzurufen über die Homepage des BVerfG). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.). Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 90), der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt und damit den Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung bringt, nach dem die Beachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte vom Bundesverfassungsgericht zu kontrollieren ist.

49

Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 <1268>; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <945>, vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781> und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).

50

b) Die angegriffenen Entscheidungen lassen bereits nicht erkennen, ob sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich des europäischen Rechts kundig gemacht und ob er eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage erscheinen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls als ausgeschlossen.

51

aa) Es stellt sich die zweistufige unionsrechtliche Frage, ob der Begriff der "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" (wie beliebige fotomechanische Verfahren) in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie in der Weise ausgelegt werden darf, dass nur Vervielfältigungen von analogen, nicht aber von digitalen Vorlagen umfasst sind, und ob dementsprechend die Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten, so verstanden werden darf, dass für Vervielfältigungen durch eine Funktionseinheit aus PC und Drucker (ohne Beteiligung eines Scanners) ein solcher Ausgleich vom Unionsrecht nicht gefordert wird. Verneint man - mit dem Bundesgerichtshof - ein "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie, stellte sich immer noch die Frage, ob lit. b dieser Vorschrift tatbestandlich anwendbar ist ("Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch"), mit der Folge, dass ebenfalls die Bedingung eines "gerechten Ausgleichs" eingriffe, nunmehr mit der Besonderheit, dass "technische Maßnahmen" nach Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie zu berücksichtigen wären.

52

Diese Auslegungsfragen sind selbst dann entscheidungserheblich, wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem zwingt, sondern insoweit einen weiten Spielraum lässt. Wird, wie im deutschen Recht, die Vergütung der Urheber in bestimmten Fällen ausschließlich oder wesentlich mittelbar über Abgaben der Geräteindustrie gewährleistet, könnte sich unter Geltung der Urheberrechtsrichtlinie eine Auslegung des deutschen Rechts verbieten, die für gewisse Arten von urheberrechtlich geschützten Werken oder gewisse Arten der Vervielfältigung diesen Vergütungsweg versperrt. Mit anderen Worten stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Urheberrechtsrichtlinie eine Geräteabgabe der Druckerhersteller erzwingt, sondern ob - bei vorausgesetzter Geltung eines nationalen Systems der Geräteabgabe - Urheber digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen vom Genuss dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen.

53

Die Begrifflichkeiten "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" und "gerechter Ausgleich" werden in der Urheberrechtsrichtlinie nicht erläutert. Art. 5 Abs. 2 unterscheidet jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut der Vorschrift und die Erwägungsgründe dürften nicht ausschließen, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis ("Wirkung", engl. "having similar effects", franz. "ayant des effets similaires") des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt.

54

Die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Richtlinie während des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Zeitraums (ab April 2001) am 22. Juni 2001 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft trat. Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch für den Bundesgerichtshof die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und zwar unabhängig davon, dass die einschlägige Norm vor der Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04 ELOG -, amtl. Slg. 2006, S. I-06057, NJW 2006, S. 2465 <2467 f.> m.w.N.). Betroffen ist im Ausgangsverfahren der Streitgegenstand insoweit, als die Feststellung von Vergütungsansprüchen ab 22. Dezember 2002 begehrt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie).

55

bb) Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O.) ist nicht ersichtlich und wird vom Bundesgerichtshof auch nicht geprüft.

56

Eine bereits gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs zur genannten Vorlagefrage existiert nicht. Die aufgeworfene Frage ist auch noch nicht in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ("acte éclairé"). Der Gerichtshof hat zwar mit Urteil vom 6. Februar 2003 (- Rs. C-245/00 SENA -, amtl. Slg. 2003, S. I-01251, GRUR 2003, S. 325) zu dem Begriff der "angemessenen Vergütung" in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Stellung bezogen. Die Richtlinie gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Die vom Gerichtshof zur Bestimmung des Begriffs der angemessenen Vergütung angeführten Kriterien lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Begriff des angemessenen Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie übertragen.

57

Schließlich ist eine Ausnahme von der Vorlagepflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt ("acte clair"). Eine solche Gewissheit verbietet sich hier schon deswegen, weil die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten war und ist. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen "gerechten Ausgleich" die Rechtsinhaber erhalten (vgl. Ullrich, GRUR Int. 2009, S. 283 <291>). So geht die neuerdings vom österreichischen Obersten Gerichtshof geklärte österreichische Rechtslage - bei ähnlicher Gesetzesformulierung wie in Deutschland - dahin, dass Drucker, nicht aber PCs vergütungspflichtig sind (Urteil vom 24. Februar 2009 - 4 Ob 225/08d -, GRUR Int. 2009, S. 754).

58

Besonders das Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona im Rechtsstreit der Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) gegen Padawan S.L. zu Fragen des "gerechten Ausgleichs" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Urheberrechtsrichtlinie (Rs. C-467/08) illustriert den noch vorhandenen Auslegungsbedarf. Die Generalanwältin hat unter dem 11. Mai 2010 ihre Schlussanträge vorgelegt (abzurufen unter http://curia.europa.eu). Sie stellt fest, dass sich die Frage, wie ein Ausgleichssystem ausgestaltet werden solle, nicht vom Wortlaut der Richtlinie her beantworten lasse. Deren Regelungsdichte unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe erlaube es jedoch, zumindest die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grundzüge eines "gerechten Ausgleichs" zu bestimmen. Dieser Begriff sei ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen sei, wobei dieser für sein Gebiet - bei weitem Ausgestaltungsermessen - die Kriterien festsetze, die am besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimme nicht, wer zur Zahlung verpflichtet sei. Zwischen der Geräte- beziehungsweise Medienabgabe und dem Gebrauch der Geräte und Medien zur Anfertigung von Privatkopien müsse ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen, wobei allerdings die Möglichkeit zur Nutzung ausreiche. In diesem Sinne seien Pauschalabgaben auf Geräte, die für Privatkopien objektiv geeignet sind, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen.

59

2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls zu erörtern haben, inwieweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, die zu einer Stattgabe führen und damit eine Vorlage vor den Gerichtshof überflüssig machen könnte.

60

a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 29 <40>). Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).

61

Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>).

62

b) An diesen Maßstäben ist auch die Auslegung des § 54a UrhG a.F. auszurichten.

63

aa) Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, nur die Vervielfältigung analoger, nicht aber digitaler Vorlagen unterfalle der Vergütungspflicht gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Deswegen seien Drucker auch in Kombination mit anderen Geräten nicht vergütungspflichtig. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs erscheint schon zivilrechtlich nicht zwingend. Sie lässt bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen und zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Eine solche Begrenzung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Vergütungspflicht von Telefaxgeräten selbst vorgenommen (vgl. BGHZ 140, 326 <333 f.>). Zwar ist aufgrund der Abgabe auf Scanner ein gewisses Aufkommen bei der Beschwerdeführerin zu erwarten. Dass dieses aber dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht weisen darauf hin, bei der Bemessung der Scanner-Abgabe sei man davon ausgegangen, dass weitere Geräte abgabepflichtig seien. Außerdem lässt eine Abgabe auf Scanner die Eigentumsrechte von Urhebern, die von vornherein nur digitale Vorlagen erstellen, ungeschützt.

64

bb) Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 96, 375 <394>). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.

65

Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, der zum Anlass für die Änderung des damaligen § 54 Abs. 1 UrhG (Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F.) nahm, dass neue Techniken auf dem Gebiet der Reprographie einen außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herbeigeführt hätten (BTDrucks 10/837, S. 10). Die Bundesregierung sah in ihrem 2002 entstandenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft lediglich Bedarf für eine "Klarstellung", dass § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung gilt; eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergebe sich daraus nicht (BTDrucks 15/38, S. 20; vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, GRUR 2010, S. 56). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für den "Zweiten Korb" aus dem Jahr 2006 heißt es einleitend, das Gesetz halte an der Zulässigkeit der Privatkopie - auch im digitalen Bereich - fest und fasse das geltende Recht klarer (BTDrucks 16/1828, S. 1). Der allgemeine Teil der Entwurfsbegründung verweist auf die nach altem Recht "gemäß §§ 54, 54a UrhG vergütungspflichtigen digitalen Privatkopie(n)" (a.a.O., S. 15).

66

cc) Weiter argumentiert der Bundesgerichtshof, anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 -, juris, Rn. 33 f.) deutet das entsprechende Verhalten digitaler Urheber als schlichte Einwilligung. Eine solche ließe lediglich die Rechtswidrigkeit einer urheberrechtlichen Vervielfältigungshandlung entfallen; die Regelungen der §§ 53, 54a, 63a UrhG a.F. blieben anwendbar. Die Annahme verbreiteter rechtsgeschäftlicher Einwilligungen lässt jedenfalls offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen aber die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll. Eine solche Annahme begegnet im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>) erheblichen Bedenken.

67

3. Daneben bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.

III.

68

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.

69

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 335/98 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scanner
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit
der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein
herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden
Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den
Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien streiten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät-
zen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Geräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis 600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergütungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).
Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin, nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr gebracht , um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermöglichen , wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt würden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und einem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der
das zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die dann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner stelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsgerät dar.
Auch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt. Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den gewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, könne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn es ± wie von der Beklagten vorgebracht ± zutreffe, daß ihre Geräte nicht leistungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergütung geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, also um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG).

a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 ± I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. ± Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Den Scannern der Beklagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in
der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eignung maûgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, daû der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaût ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen , auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daû die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. ± Telefaxgeräte ). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daû die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 ± Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in Rede stehenden Geräte ± Scanner, PC oder Drucker ± die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.
bb) Können Geräte ± wie im Streitfall der Scanner ± nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-
lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daû nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt.
cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ± z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte ±, “durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaût wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Vergütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung zur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daû das Videogerät in der Lage sein muû, die in einem elektronischen Signal enthaltene
Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichernº. Damit wird jedoch nur darauf abgestellt , daû eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bildund Toninformation voraussetzt, ohne damit ± über den entschiedenen Fall hinaus ± das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse stets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfaût werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt.

b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû Scanner dazu bestimmt sind, für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen , daû die Vervielfältigung nicht der ausschlieûliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 ± Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergröûerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 ± Readerprinter).
2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet.

a) Der Umstand, daû die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit
dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde ± entsprechend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) ± dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte - und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daû der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.

b) Unbedenklich ist, daû der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt.
Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungsstärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfältigungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre ± so die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen ± der Ausdruck der kopierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die Zahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maûgeblich von der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daû damit wirklich ein anderer, sachfremder Maûstab für die Leistungsstärke gewählt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daû nicht auch bei Fotokopiergeräten die Zahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist ± je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies offen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maûgeblich anzusehen sein,
so daû es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsgeschwindigkeit , auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.

c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daû die preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäûig bezifferte Gerätevergütung abgegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 ± Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht für solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmlichen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfähigkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daû sowohl die gesetzlich vorgesehenen
Sätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach Leistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte niedrigere Vergütungssätze vorsehen.
Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher keinen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daû im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG erfaût werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung ± sei es durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge ± sinnvoll erscheint.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.