Personenstandsgesetz - PStG | § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
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28/11/2013 13:47
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern einzutragen.
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published on 23/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 266/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen
published on 23/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 265/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburts
published on 23/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 267/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen
published on 29/03/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18. Oktober 2017 geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Besc
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