Transsexuellengesetz - TSG | § 5 Offenbarungsverbot

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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
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(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese B
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(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bes
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(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet u
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published on 07/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person ges
published on 09/10/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 11. März 2018 geändert. Das Standesamt S… wird angewiesen, dem Antragsteller unbeschränkte Einsicht in die vollständige Sammelakte
published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 werden zurückgewiesen. II. Die Betroffenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wir
published on 29/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 459/16 vom 29. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1591, 1592; TSG § 11 Satz 1 a) Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Sp
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(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit...