Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - XII ZB 346/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:291117BXIIZB346.17.0
bei uns veröffentlicht am29.11.2017
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, III 13/16, 07.06.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 199/16, 24.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 346/17
vom
29. November 2017
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Setzt das ausländische Recht für eine Änderung des Personenstands eine geschlechtsumwandelnde
Operation bzw. eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit
voraus, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3
lit. d TSG, so dass der in Deutschland lebende ausländische Transsexuelle mit
einem unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis
und einem dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Inland nach § 8 TSG
antragsbefugt ist.
BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 346/17 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:291117BXIIZB346.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die antragstellende Person besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und lebt seit ihrer Geburt im Jahr 1992 in Deutschland. Sie ist ledig und verfügt über eine gültige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis. In der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde ist als Geschlecht "weiblich" sowie ein weiblicher türkischer Vorname eingetragen.
2
Die antragstellende Person hat nach dem deutschen Transsexuellengesetz beantragt, ihren Vornamen sowie den Geschlechtseintrag in "männlich" zu ändern. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Heimatrecht der Türkei kenne keine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurDurchführung eines Verfahrens nach §§ 1 und 8 TSG an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte als Vertreter des öffentlichen Interesses mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

3
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I.

4
Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass das Transsexuellengesetz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG hier auch auf die antragstellende Person anzuwenden sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass das türkische Heimatrecht eine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung nicht kenne.
5
Die aktuelle Fassung des § 1 Abs. 1 TSG gehe auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006 zurück, wonach die ursprünglich geltende Fassung des § 1 Abs. 1 TSG, welche die Anwendung dieses Gesetzes nur für Deutsche oder Personen, die dem deutschen Personalstatut unterfielen , vorgesehen habe, verfassungswidrig sei. Für Ausländer, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhielten und deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kenne, bedeute die Vorenthaltung der Rechte aus dem Transsexuellengesetz eine schwere und dauerhafte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes, die auch mit dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht zu rechtfertigen und nicht hinzunehmen sei.
6
Zwar habe diese Entscheidung ausländische Rechtsordnungen betroffen , die keinerlei Regelungen zur Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit von transsexuellen Personen enthalten hätten. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG müsse jedoch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden. Dieses habe im Jahr 2011 entschieden, dass die in § 8 TSG vorgesehene sogenannte große Lösung , wonach die Herbeiführung dauerhafter Fortpflanzungsunfähigkeit und eine operative Geschlechtsumwandlung Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags gewesen seien, ebenfalls verfassungswidrig sei. Deshalb könne von einer vergleichbaren Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG nur dann ausgegangen werden, wenn das Heimatrecht des Ausländers die Namensänderung und die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht für transsexuelle Personen nicht von der vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig eingestuften zwingenden Forderung nach einer vorherigen operativen Geschlechtsumwandlung und Herbeiführung der dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit abhängig mache.
7
Für eine personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit sehe Art. 40 des türkischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: ZGB) demgegenüber ein zweistufiges Verfahren vor, wonach zunächst eine gerichtliche Erlaubnis erlangt werden müsse, um eine Operation zur Geschlechtsumwandlung durchführen zu können. Voraussetzung hierfür sei die Vollendung des 18. Lebensjahres , Ehelosigkeit, eine transsexuelle Veranlagung sowie ein amtliches Gutachten der Gesundheitskommission eines Lehr- und Forschungskrankenhauses , welches nachweise, dass die Geschlechtsumwandlung für die seelische Gesundheit zwingend erforderlich und der Antragsteller dauernd nicht zeugungsfähig sei. Sei diese gerichtliche Erlaubnis erteilt und die Operation durchgeführt worden, so müsse durch ein weiteres Gutachten einer amtlichen Gesundheitskommission bestätigt werden, dass eine geschlechtsumwandelnde Operation durchgeführt worden sei, die dem Ziel der erteilten Erlaubnis und anerkannten medizinischen Methoden entspreche. Sodann könne eine weitere gerichtliche Entscheidung auf Änderung des Personenstandsregisters erreicht werden, die nach ihrer Rechtskraft als Grundlage für die Berichtigung des Eintrags zum Geschlecht im Personenstandsregister gemäß Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25. April 2006 diene. Erst nach der Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister werde der Transsexuelle als dem durch die Geschlechtsumwandlung erworbenen Geschlecht rechtlich zugehörig beurteilt, und es werde damit dann auch die Möglichkeit eröffnet, gemäß Art. 27 ZGB aus wichtigem Grund bei Gericht die Änderung des Namens zu beantragen und dies nach Rechtskraft der Entscheidung wiederum gemäß Art. 35 des vorgenannten Gesetzes über das Personenstandswesen im Personenstandsregister eintragen zu lassen.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere ist das Oberlandesgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Heimatrecht der antragstellenden Person weder hinsichtlich der begehrten Änderung des Vornamens noch hinsichtlich der gewünschten Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit eine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung kennt.
9
1. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG setzt die Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer unter anderem voraus, dass deren Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt und dass sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder dass sie eine ver- längerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten.
10
Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG hat der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dieses hat entschieden , dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG aF mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sei, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnehme, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kenne (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1819). Durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG enthaltene Verweisung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bleibe die Möglichkeit der gerichtlich festgestellten Personenstandsänderung ausländischen Transsexuellen, die nicht dem deutschen Personalstatut unterfielen, ausnahmslos vorenthalten. Lasse ihr Heimatstaat eine solche Personenstandsänderung nach eigenem Recht nicht zu, müssten sie weiterhin in dem Zwiespalt zwischen ihrem empfundenen Geschlecht ebenso wie ihrem äußeren Erscheinungsbild einerseits und ihrer in allen amtlichen Dokumenten und im offiziellen Umgang sichtbaren anderen rechtlichen Geschlechtszuordnung andererseits leben. Dies benachteilige diesen Personenkreis gegenüber den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG Antragsberechtigten schwerwiegend, weil es die Betroffenen zugleich in empfindlicher Weise in ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtige (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1821).
11
Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, verlangen weder das Völkerrecht noch das Verfassungsrecht die Anwendung des Staatsangehörig- keitsprinzips im Internationalen Privatrecht, sondern erlauben auch die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Auch der Gesetzgeber habe inzwischen Ausnahmen von der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips im Internationalen Privatrecht statuiert. Damit habe er beachtet, dass es Gründe geben könne, die es erforderten, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen. Dies gelte vor allem dann, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthalte oder Regelungen getroffen habe, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen verletzten. Eine solche Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutschland lebender Ausländer rechtfertige sich nicht mit der Vermeidung "hinkender Rechtsverhältnisse", die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkämen, weil das Internationale Privatrecht der Staaten keineswegs gleichen Regeln folge (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1821 mwN). Etwaige Vollzugsprobleme bei der Ausstellung von Dokumenten, die Gefahr "hinkender Rechtsverhältnisse" oder der Schutz der Betroffenen vor Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben könnten, dass ihnen zwar in Deutschland das Recht eingeräumt werde, ihren Namen oder ihre Geschlechtszugehörigkeit zu ändern, dies jedoch in ihrem Heimatland nicht anerkannt werde, seien keine Gründe, die solch schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten. Wie der Blick in andere Länder zeige, gebe es für den administrativen Vollzug praktikable Lösungswege. "Hinkende Rechtsverhältnisse" seien zwar nicht zu vermeiden. Sie träten aber auch dadurch auf, dass immer mehr Staaten von der strikten Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips Abstand nähmen. Den Betroffenen stehe schließlich die Entscheidung frei, ob es für sie wichtiger sei, zumindest in Deutschland in ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit auch rechtlich anerkannt leben zu können, oder ob sie auf diese Anerkennung verzichten, um vor Schwierigkeiten im Zu- sammenhang mit einer unterschiedlichen Behandlung durch ihren Heimatstaat bewahrt zu sein (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1822).
12
2. Gemessen hieran ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht hinsichtlich der begehrten Änderung des Vornamens sowie hinsichtlich der gewünschten Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit das Vorliegen einer vergleichbaren Regelung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG im hier maßgeblichen türkischen Recht verneint hat.
13
a) Gemäß § 1 Abs. 1 TSG sind die Vornamen einer Person auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben (Nr. 1) und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (Nr. 2). Damit ermöglicht § 1 TSG dem Transsexuellen eine Änderung des Vornamens im Wege der sogenannten kleinen Lösung, also ohne eine geschlechtsanpassende Operation und ohne das Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit.
14
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erfüllt.
15
Nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sogenannte große Lösung) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - NJW 2017, 3379 Rn. 16). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Gesetzgeber stelle an den Nachweis der Dauerhaftigkeit des Empfindens und Lebens im anderen Geschlecht zu hohe, dem Betroffenen unzumutbare und insofern mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare Anforderungen, wenn er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts von einem Transsexuellen unbedingt und ausnahmslos verlange, sich Operationen zu unterziehen, die seine Geschlechtsmerkmale veränderten und zur Zeugungsunfähigkeit führten (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 63 ff.). Die Fachwelt sei inzwischen zu der Erkenntnis gelangt, dass geschlechtsumwandelnde Operationen auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert seien. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lasse sich nicht am Grad der Anpassung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale an das empfundene Geschlecht mittels operativer Eingriffe messen, sondern sei daran festzustellen, wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebe und sich in ihm angekommen fühle. Durchgeführte geschlechtsumwandelnde Operationen seien deshalb zwar ein deutliches Indiz für die Transsexualität einer Person. Würden sie aber zur unbedingten Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung gemacht, werde von einem Transsexuellen verlangt, sich körperlichen Eingriffen auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen , auch wenn dies in seinem Fall nicht indiziert und dazu für die Feststellung der Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität nicht erforderlich sei. Damit set- ze der Gesetzgeber an den Nachweis des dauerhaften Vorliegens einer Transsexualität eine übermäßige Anforderung, die den zu schützenden Grundrechten der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung trage (BVerfG NJW 2011, 909, 912 mwN). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, auch mit der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit habe der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG eine unzumutbare Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen gesetzt, soweit für die Dauerhaftigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht würden (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff. mwN).
16
b) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts setzt Art. 40 ZGB für die Änderung des Personenstands eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und eine geschlechtsumwandelnde Operation voraus. Damit sieht das türkische Recht nur die sogenannte große Lösung vor, in deren Folge schließlich der Vorname geändert werden kann.
17
Dagegen, dass das Oberlandesgericht auf dieser Grundlage vom Fehlen einer vergleichbaren Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG ausgegangen ist, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Denn für eine Änderung des Personenstands bedarf es gemäß § 8 TSG, dessen Absatz 1 Nr. 3 und 4 das Bundesverfassungsgericht wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG und eines massiven Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt hat (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 59, 69, 75), anders als nach dem türkischen Recht weder einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit noch einer geschlechtsumwandelnden Opera- tion (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/13 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 - G. und N. ./. Frankreich). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seiner Entscheidung zur Öffnung des Transsexuellengesetzes für Ausländer klargestellt, dass es Gründe geben könne, die es erforderten, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthalte oder Regelungen getroffen habe, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen verletzen. Die Anwendung von Art. 40 ZGB würde danach zu einer solchen Rechtsverletzung führen. Eine ausländische Regelung, die die sogenannte große Lösung fordert und damit dem deutschen Verfassungsrecht entgegensteht, kann mit § 8 TSG in der ihm vom Bundesverfassungsgericht verliehenen Fassung nicht vergleichbar sein. Deshalb hat das Oberlandesgericht das Tatbestandsmerkmal der "vergleichbaren Regelung" zutreffend ausgelegt. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2016 - 470 UR III 13/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.05.2017 - 20 W 199/16 -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Transsexuellengesetz - TSG | § 1 Voraussetzungen


(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet u

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 660/14

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - XII ZB 345/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/17 vom 29. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TSG § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d Setzt das ausländische Recht für eine Änderung des Vornamens eine gesc

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(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes.

2

Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts geschieden. Am 28. März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "G.P." erteilte.

3

Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.

4

Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist. Es hat die Sache deshalb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.". Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurückgewiesen.

5

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der Beteiligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten.

B.

6

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

7

Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 683 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungsbereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Änderung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leiblichen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte.

9

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen eingeschränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne.

10

Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu 1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu 1 meine, dass an seiner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteiligten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als dessen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater würde zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Dritten ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. Absprachen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten gegenüber dem betroffenen Kind keine Wirkung.

11

Schließlich gebiete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von anderen Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft.

II.

12

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

13

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist.

14

a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine "Frau" im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind.

15

b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.

16

aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

17

bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut des § 11 Satz 1 TSG als auch dessen Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsänderung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich gestützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen (BR-Drucks. 6/79 S. 8; BT-Drucks. 8/2947 S. 8):

"Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind angenommen worden sind."

18

Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag seines Rechtsausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten (BR-Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT-Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken aufgegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in denen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Regelung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).

19

cc) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht generell gewährleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn auch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 23).

20

2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512).

21

Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Namen der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzunehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 16). Dagegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG, wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen" (nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgten Zwecke gebieten es, dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden (§ 59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könnten.

III.

22

Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Rechtsbeschwerden angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

23

1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer "Mutter" des betroffenen Kindes zuweist.

24

a) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG.

25

aa) Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

26

bb) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

27

(1) Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzlichen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstammungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf alleinige Bestimmung des Vornamens folgt.

28

(2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zuordnung berührt.

29

Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will.

30

Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vaterschaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen.

31

cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht haben.

32

b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtlichen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen.

33

c) Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621).

34

2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdegericht angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

35

a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).

36

Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12).

37

b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden haben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§ 54 Abs. 2 PStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Personenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beurteilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist.

38

c) Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszusetzen.

39

aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert.

40

Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffenen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann.

41

Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenommen worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52).

42

bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteils.

43

cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mutter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung seiner früher geführten weiblichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck.

IV.

44

Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor.

45

1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

46

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Ergebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstammungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologischem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309).

Dose     

      

Klinkhammer     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Guhling     

      

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.