Transsexuellengesetz - TSG | § 10 Wirkungen der Entscheidung
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Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Inhaltsverzeichnis
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
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11/07/2012 15:14
Geschlechtsumwandlung berechtigt den privaten Krankenversicherer nicht, die versicherte Person in einen Frauentarif einzustufen-BGH vom 09.05.12-Az:IV ZR 1/11
SubjectsVersicherungsrecht
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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn
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published on 07/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person ges
published on 09/05/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313
published on 29/11/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 459/16 vom 29. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1591, 1592; TSG § 11 Satz 1 a) Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Sp
published on 06/09/2017 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß...