vorgehend
Amtsgericht München, 111 C 26763/09, 14.11.2011
Landgericht München I, 13 S 28561/11, 28.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 272/15 Verkündet am:
9. Dezember 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen
im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2
GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung
getragen werden (im Anschluss an BVerfG VersR 2000, 214, 216).
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - LG München I
AG München
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Dezember 2015

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1983 krankenversicherte Kläger wendet sich gegen die Erhöhung seines Krankenversicherungsbeitrages. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte die Beklagte ihm eine Anpassung des Beitrages für den Tarif N/2 ab 1. August 2009 von 429,39 € auf 558,21 € mit. Die Beklagte zog im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 den erhöhten Beitrag ein, was der Kläger lediglich unter Vorbehalt duldete. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung gemäß § 203 VVG bzw. § 8b der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK) lägen nicht vor.

2
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechtigung der Beklagten zur Beitragserhöhungder Klage überwiegend stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 16. Juli 2013 und 4. Februar 2014 die Öffentlichkeit ausgeschlossen sowie die Anwesenden, darunter den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, zur Verschwiegenheit über die Unterlagen der Beklagten, bezeichnet als Technische Rechnungsgrundlage Tarife N BAP 1.8.2009 sowie Technische Berechnungsgrundlage Tarife N BAP 1.1.2009, verpflichtet. Nach Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Beklagten zum 1. August 2009 vorgenommene Prämienerhöhung sei nach §§ 203 VVG, 8b AVB/KK rechtmäßig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und die Geheimhaltungsverpflichtung stellten weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers aus Art. 103 GG noch einen Verstoß gegen das Gebot des fair trial dar. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Kammer habe sich dafür entschieden, Kläger und Klägervertreter gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit zu verpflichten und in mündlichen Verhand- lungen, deren Gegenstand die fraglichen Berechnungsgrundlagen gewesen seien, die Öffentlichkeit auszuschließen. Dem Klägervertreter sei nach seiner Verpflichtung eine Abschrift der technischen Berechnungsunterlagen übergeben worden. Auch der Kläger habe nach seiner Verpflichtung Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen erhalten. Ferner sei dem Kläger angeboten worden, er möge seine Hilfsperson benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur Geheimhaltung in die mündliche Verhandlung mitbringen. Hierauf sei er nicht eingegangen.
5
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass Veränderungen vorlägen , die die Beklagte zu der Prämienerhöhung berechtigten. Zunächst stehe fest, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen mit denen identisch seien, die dem Treuhänder vorgelegen hätten. Auch sei erwiesen, dass die von der Beklagten vorgelegten, in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Der Sachverständige habe zwar die Qualität und Richtigkeit der technischen Bewertungsgrundlagen nicht im Einzelnen überprüft, jedoch eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und keine Unplausibilitäten, offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüchlichkeiten festgestellt. Die Behauptung des Klägers, die Daten seien fehlerhaft, sei ins Blaue hinein erfolgt. Ferner habe die Beklagte dem Treuhänder und dem Gericht keine Belege vorlegen müssen für die Richtigkeit der Daten, die Gegenstand der statistischen Auswertungen bzw. Grundlage der Berechnungen gewesen seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorgänge in statistisch relevanter Weise von der Beklagten falsch erfasst und verarbeitet worden seien. Das Bestreiten der Richtigkeit der Daten durch den Kläger habe ins Blaue hinein stattgefunden und sei damit prozessual unbeachtlich. Der gerichtliche Sachverständige habe weiter in seinem schriftlichen Gutachten sowie seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 12b VAG vorlägen. Die von der Beklagten verwandten versicherungsmathematischen Formeln und technischen Tabellenwerte entsprächen den versicherungsmathematischen Methoden und der Kalkulationsverordnung (KalV).
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die Revision ist indessen unbegründet.
8
a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 5 ZPO. Hiernach ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Erfolglos rügt der Kläger einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Gemäß § 172 Nr. 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. Ist die Öffentlichkeit hiernach ausgeschlossen , so kann das Gericht nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. So ist das Beru- fungsgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 16. Juli 2013 und 4. Februar 2014 verfahren.
9
Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen (hier § 8b AVB/KK) ist der Krankenversicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325). Hierbei ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG VersR 2000, 214, 216; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 31; Kissel/ Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 41, § 174 Rn. 23; HK-VVG/Marko, 3. Aufl. § 203 Rn. 25).
10
Unzutreffend rügt die Revision, der Ausschluss der Öffentlichkeit verstoße bereits deshalb gegen § 172 Nr. 2 GVG, weil in den Verhand- lungen die in den beiden Leitzordnern enthaltenen technischen Berechnungsgrundlagen , aus denen die Beklagte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse herleiten wolle, nicht erörtert worden seien. Dies bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil es nicht darauf ankommt, ob bei der nicht öffentlichen Verhandlung tatsächlich Umstände im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG zur Sprache kommen. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung solcher Umstände - wie es hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war - zu rechnen ist (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 172 GVG Rn. 11). Im übrigen sind in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG bereits deshalb zur Sprache gekommen, weil nach Darlegung der Beklagten zum Inhalt der Unterlagen die beiden Leitzordner mit den technischen Berechnungsgrundlagen dem Klägervertreter ausgehändigt wurden. Es kommt nicht darauf an, ob diese Unterlagen, die zahlreiche technische Einzelheiten enthalten, unmittelbar anschließend in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Berufungsurteil wird ferner festgehalten, Gegenstand der beiden mündlichen Verhandlungen seien die fraglichen Berechnungsgrundlagen gewesen. Einen Antrag auf Protokoll- und Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.
11
Dem wirksamen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG steht es ferner nicht entgegen, dass das Gericht im unmittelbaren Anschluss die Anwesenden, darunter auch den Klägervertreter sowie den Kläger, jeweils gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. Die Verschwiegenheitsverpflichtung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht rechtsmissbräuchlich die Öffentlichkeit nur deshalb ausgeschlossen hätte, um die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 GVG zu schaffen, sind nicht ersichtlich.
12
Keine Rolle spielt es schließlich, dass das Berufungsgericht in den weiteren mündlichen Verhandlungen am 11. November 2014 und 24. Februar 2015 die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. In diesen Verhandlungen haben jeweils Beweisaufnahmen durch Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen stattgefunden. Die in den Leitzordnern enthaltenen technischen Berechnungsgrundlagen der Beklagten sind ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand dieser Verhandlungen gewesen.
13
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Verfahren des Berufungsgerichts habe nicht den in § 174 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Anforderungen entsprochen. Hiernach muss über die Ausschließung der Öffentlichkeit durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluss entschieden werden. Allen Verfahrensbeteiligten ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, also Gelegenheit zu geben, zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 174 Rn. 3). Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Gericht alle Beteiligten zur Stellungnahme ausdrücklich auffordert. Es genügt, dass konkludent Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (Kissel/Mayer aaO Rn. 4). Dies ist hier geschehen; die Prozessbevollmächtigten der Parteien wussten bereits durch den gerichtlichen Hinweis vom 3. April 2013, dass das Berufungsgericht die Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG sowie die Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 174 Abs. 3 GVG in Erwägung zog. Hierzu konnten die Parteien mithin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 Stellung nehmen. Anders als die Revision meint, kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob mit dem Verweis im Protokoll auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss derjenige vom 26. Februar 2013 oder - was schon angesichts der zeitlichen Abfolge näher liegt - der Hinweis vom 3. April 2013 gemeint war. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 ist ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtlage mit den Parteien erörtert worden. Das Berufungsgericht hatte bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2014 darauf hingewiesen, der Termin sei bestimmt worden, um den Kläger zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das rechtliche Gehör des Klägers war mithin vor dem Erlass beider Beschlüsse gewahrt.
14
c) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass es sich bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, um ein geschütztes Betriebsgeheimnis handelt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen , Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen , Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BVerfGE 115, 205, 230 f.; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 17; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 40). Das Berufungsgericht hat die hier maßgeblichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Einzelnen aufgeführt (Stornowahrscheinlichkeiten, Verfahren zur Herleitung von Kopfschadenprofilen sowie von Grundkopfschäden, Aufwendungen für Abschluss- und Schadensregulierungskosten sowie für unternehmenspolitische Projekte, Aussagen zur Risikostruktur des Neugeschäfts). Rechtsfehlerfrei hat es festgestellt, dass es sich hierbei um Zahlen handelt , die die Unternehmenspolitik der Beklagten widerspiegeln.
15
Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle schon deshalb an einem Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis, weil es sich hier nur um einen einzelnen Tarif handele, der überdies bereits geschlossen sei und schon seit Jahren nicht mehr im Wettbewerb stehe. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Einzelnen ausgeführt, weshalb an den in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Daten ein andauerndes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht.
16
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision ferner, soweit sie Verfahrensmängel des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Gebot des fair trial (Art. 6 EMRK) sowie weiterer Verfahrensvorschriften (§ 174 Abs. 3 GVG, §§ 299, 357, 531 ZPO) rügt.
17
a) Der Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG steht zunächst nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Öffentlichkeit unter Verstoß gegen § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen hätte. Das ist - wie oben im Einzelnen dargelegt - nicht der Fall. Die Geheimhaltungspflicht gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG erstreckt sich - anders als die Revision meint - nicht nur auf amtliche Schriftstücke, sondern auch auf Tatsachen, die durch die Verhandlung zur Kenntnis der Partei gelangen (vgl. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 14). Hierunter fallen auch die Tatsachen, die sich aus den von der Beklagten eingereichten Leitzordnern mit den technischen Berechnungsgrundlagen ergeben.
18
b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK, §§ 299, 357 ZPO verstoßen, indem es dem Kläger und seinem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die technischen Berechnungsgrundlagen der Beklagten nicht ohne jede Einschränkung oder Bedingung - insbesondere auch nicht ohne vorherige Verschwiegenheitsverpflichtung - zur Einsicht überlassen hat. Zutreffend ist, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich als Beweismittel unverwertbar ist, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht auch dem Gericht und der Gegenpartei, zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren nicht offengelegt werden (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 18/90, BGHZ 116, 47, 58). Eine Art Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozessrecht unvereinbar (OLG Köln NJW-RR 1996, 1277). Dies folgt nicht nur aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK, sondern zugleich aus dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Dieses Recht umfasst die gesamten Akten und darf den Parteien nicht im Hinblick auf zu wahrende Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisse verwehrt werden (OLG München NJW 2005, 1130, 1131; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 299 Rn. 4; Deppenkemper in Prütting/Gehrlein, ZPO 7. Aufl. § 299 Rn. 1; Leipold in Stein/ Jonas, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 1). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 16. Juli 2013 die technischen Berechnungsgrundlagen der Beklagten in Kopie ausgehändigt wurden. Der Kläger war daher nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres in der Lage, zu diesen technischen Berechnungsgrundlagen, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten mehrfach verwiesen hatte, Stellung zu nehmen. Dies geschah lediglich mit den sich aus § 174 Abs. 3 GVG zulässigerweise ergebenden Beschränkungen. Diese Regelung steht indessen selbständig neben dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht (vgl. auch OLG München aaO).
19
Aus denselben Gründen ist auch der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gemäß § 357 Abs. 1 ZPO gewahrt. Weder dem Kläger noch seinem Prozessbevollmächtigten wurde die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder an der Beweisaufnahme verwehrt. Auch hier bleiben die Beschränkungen der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG unberührt. Dem Kläger wäre es ferner, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, möglich gewesen, weitere Hilfspersonen zu benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur Geheimhaltung in die mündliche Verhandlung mitzubringen. Er hätte daher die vorgelegten Berechnungsgrundlagen und/oder die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durch einen eigenen Gutachter überprüfen lassen können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls war die Beklagte nicht verpflichtet, wenn sie die von ihr als geheim eingestuften Geschäftsunterlagen dem Kläger nicht einschränkungslos zur Einsicht überlassen wollte, auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zu verzichten. Für derartige Fälle können vielmehr die §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls ein geeignetes Verfahren darstellen.
20
c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte den erstmals zweitinstanzlich gehaltenen Vortrag der Beklagten zu den der Beitragserhöhung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 531 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückweisen müssen. Die Anwendung von § 531 Abs. 1 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil das Amtsgericht bezüglich des eingeholten Sachverständigengutachtens zu Unrecht von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist. Um einen von § 531 Abs. 1 ZPO erfassten Fall der Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. § 531 Rn. 6) geht es hier nicht. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. August 2011 ein Vorgehen nach §§ 172 ff. GVG abgelehnt hatte, war die Beklagte nicht gehindert, erst im Berufungsverfahren zu den zwei Leitzordnern mit den "Technischen Berechnungsgrundlagen" vorzutragen.
21
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich angenommen , dass die Beklagte zu der Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 8b AVB/KK berechtigt ist. In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen. Die Prämienanpassungen unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte (BVerfG VersR 2000, 214, 215 f.; Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325; MünchKomm-VVG/Boetius, § 203 Rn. 813 f., 833).
22
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung vorlägen. Bei den von der Beklagten vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen handele es sich um keinen substantiierten Vortrag und der Kläger sei daher berechtigt gewesen, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten mit Nichtwissen zu bestreiten. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12. Juli 2010 ausgeführt, dass die tatsächlichen Grundlagen der Berechnungen durch die Beklagte zutreffend und vollständig festgestellt worden seien und mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Kalkulationsverordnung, in Einklang stünden. Die Anwendung der versicherungsmathematischen Verfahren zur Prämienermittlung sei fehlerfrei erfolgt und die Vorgaben der §§ 12 ff. VAG und der Kalkulationsverordnung seien erfüllt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind die Berechnungen der vorgenommenen Erhöhung für den Kläger rechnerisch richtig und unter vollständiger Anrechnung der Alterungsrückstellung erfolgt. Der Sachverständige hat ferner sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner Anhörung ausgeführt, die in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise stellten Auswertungen dar, deren Qualität und Richtigkeit er nicht überprüft habe. Er habe sich darauf verlassen, dass die von der Beklagten gelieferten Daten korrekt seien.
23
Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zunächst mit denen identisch seien, die dem Treuhänder vorgelegen hätten. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Eine systematische Falscherfassung der tarifbezogenen Daten könne ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht lediglich - revisionsrechtlich unbehelflich - mit einem allgemeinen Bestreiten der Richtigkeit der in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Einzelangaben sowie der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
24
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, der Kläger habe die Möglichkeit, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nicht wahrgenommen. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuteten, sei das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht ins Blaue hinein erfolgt (zu diesem Begriff vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111 unter II 2) und damit prozessual unbeachtlich.
25
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe keine umfassende Überprüfung der Berechtigung der Beklagten zur Prämienerhöhung vorgenommen. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht nur das erstinstanzliche Sachverständigengutachten sowie seine Ergänzung berücksichtigt, sondern den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Ferner hat es Zeugen zu den Fragen vernommen, ob die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen mit denjenigen, die dem Treuhänder vorlagen, identisch waren, und ob die von der Beklagten vorgelegten, in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung der Zeugenaussagen wendet, versucht er nur, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.

26
c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, über die dem Treuhänder und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Daten hinaus weitere Belege für deren Richtigkeit vorzulegen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, § 15 KalV vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Berechtigung zur Prämienerhöhung (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 330). Hieraus folgt nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, über die vorgelegten Unterlagen hinaus sämtliche Belege für alle den maßgeblichen Zeitraum betreffenden Vorgänge vorzulegen, etwa Versicherungsscheine, Leistungsanträge, Abrechnungen etc. der einzelnen Versicherungsnehmer für den Tarif N/2. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Beklagte Belege falsch erfasst und gebucht hätte. Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall.
27
4. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich entgegen der Auffassung der Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Dieses war nicht gehalten, der Beklagten die Kosten erster Instanz aufzuerlegen, weil diese die "Technischen Berechnungsgrundlagen" erst in zweiter Instanz offiziell in das Verfahren eingebracht hat. Ohne Beachtung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG durch das erstinstanzliche Gericht, welches unzutreffend von einem Beweisverwer- tungsverbot hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ausgegangen war, war die Beklagte zu einem anderen Vorgehen nicht verpflichtet.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.11.2011- 111 C 26763/09 -
LG München I, Entscheidung vom 28.04.2015- 13 S 28561/11 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - IV ZR 272/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02

bei uns veröffentlicht am 16.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 117/02 Verkündet am: 16. Juni 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VVG § 178g; VAG §

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2009 - VIII ZR 314/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 314/07 Verkündet am: 8. Juli 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - IV ZR 272/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2018 - IV ZR 255/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 255/17 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2016 - XI ZR 91/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

Referenzen

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 117/02 Verkündet am:
16. Juni 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
VVG § 178g; VAG § 12b; MB/KK 94 § 8b
Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung
durch den Krankenversicherer.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterhält seit 1964 für sich und seine Ehefrau als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei dem Beklagten eine (nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankheitskostenversicherung für stationäre Heilbehandlung nach dem Tarif SG 100, die wahlärztliche Leistungen und die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer umfaßt. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrunde , die in ihrem Teil I mit den Musterbedingungen des Verbandes der

privaten Krankenversicherung (MB/KK 94) übereinstimmen und in ihrem Teil II dazu ergänzende Tarifbedingungen des Beklagten enthalten. Teil III der AVB ist der Tarif SG 100. Das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten ist abweichend von § 14 Abs. 2 Teil I AVB nach § 14 Teil II AVB generell ausgeschlossen.
Zum 1. Januar 2000 erhöhte der Beklagte mit Zustim mung des Treuhänders die monatlichen Beiträge für den Kläger von 73,60 DM auf 88,30 DM und für seine Ehefrau von 108,50 DM auf 127 DM. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß er dem Beklagten den nicht der Billigkeit entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht schulde. Er behauptet, die vertragliche Voraussetzung für eine Prämienanpassung des Tarifs SG 100, die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10%, liege nicht vor. Außerdem entspreche die Erhöhung nicht der Billigkeit. Nach Darstellung des Beklagten entspricht die Prämienerhöhung den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben und hätte sogar höher ausfallen müssen, wenn nicht zur Begrenzung Unternehmensmittel zur Verfügung gestellt worden wären.
Das Amtsgericht hat festgestellt, die Beitragserhö hung sei unwirksam. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Amtsgericht hat ein versicherungsmathematis ches Gutachten zu der - nicht näher konkretisierten - Frage eingeholt, ob die Prämienerhöhung angemessen sei. Wegen Beanstandungen einzelner für die Nachkalkulation verwendeter Rechnungsgrundlagen durch den Sachverständigen hat das Amtsgericht die Prämienerhöhung als nicht angemessen und nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entsprechend für unwirksam erklärt.
Demgegenüber hat das Landgericht darauf abgestellt , ob die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen vorgelegen haben. Es hat dies - ohne Hilfe des Sachverständigen - auf der Grundlage ergänzenden Vortrags des Beklagten und Vernehmung ihres verantwortlichen Aktuars als Zeugen bejaht. Nach dem durch die Aussage des Zeugen bestätigten Vortrag des Beklagten sei für das Jahr 1998 eine nachhaltige Erhöhung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage um mehr als 10% festzustellen. Deshalb sei der Beklagte nach § 178g Abs. 2 VVG und den vertraglichen Bestimmungen (§ 8b MB/KK mit Tarifbedingung) zur erforderlichen Erhöhung der Prämie berechtigt. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Ermittlung der Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen im Tarif SG 100 nicht nach Männern und Frauen unterschieden worden

sei. Ein unterschiedlicher Schadensverlauf in einzelnen Gruppen eines Tarifs müsse nicht berücksichtigt werden, um eine gleichmäßige Anhebung für alle Gefahrspersonen eines Tarifs vornehmen zu können. Zu den Einzelheiten der Prämienkalkulation hat das Landgericht den wesentlichen Inhalt des im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatzes des Beklagten vom 19. September 2001 wiedergegeben und im übrigen darauf verwiesen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesent lichen Punkten nicht stand. Im Ansatz hat das Landgericht zutreffend gesehen, daß die Prämienerhöhung trotz Zustimmung des Treuhänders der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (vgl. BVerfG VersR 2001, 214, 215 f.) und der Maßstab hierfür den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen hat es allerdings nicht hinreichend erkannt.
1. a) Nach den für die Prämienanpassung vom 1. Jan uar 2000 maßgebenden Rechtsvorschriften unterliegt die Prämienkalkulation in der substitutiven und der sonstigen nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung strengen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben, die die Dispositionsfreiheit der Versicherer stark beschränken. Dadurch soll zur Wahrung der Belange der Versicherten und im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, daß die Versicherungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen versprochenen Leistungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen

ausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherungsunternehmen nicht beeinflußbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Schadensbedarfs (vgl. BVerwGE 109, 87, 93 = VersR 1999, 1001, 1003).
aa) Gemäß § 178g Abs. 1 VVG kann der Versicherer n ur die sich aus den §§ 12 und 12a i.V. mit § 12c VAG ergebenden Prämien verlangen. Die Einzelheiten sind in den zu § 12c VAG ergangenen Rechtsverordnungen geregelt, der Kalkulationsverordnung (KalV) vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) und der Überschußverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687). Durch die in § 178g Abs. 1 VVG vorgenommene Verweisung auf diese aufsichtsrechtlichen Bestimmungen werden sie auch zu verbindlichen Regelungen im Vertragsverhältnis (vgl. Renger, VersR 1995, 866, 872: "Ausgelagertes Vertragsrecht" ), die gemäß § 178o VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person nicht abbedungen werden können.
bb) Nach § 178g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis , bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben.

§ 178g Abs. 2 VVG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 12b Abs. 1-4 VAG, der das Verfahren und die Voraussetzungen der Prämienänderung mit Zustimmung des Treuhänders ausführlich regelt. Dennoch ist § 12b Abs. 1-4 VAG auch im Vertragsverhältnis als ergänzende und konkretisierende Regelung des § 178g Abs. 2 VVG maßgeblich, der dasselbe in allgemeiner, für den Laien verständlicher Form meint (vgl. Moser in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 8b MB/KK Rdn. 5; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 178g Rdn. 11; Wedler, Versicherungswirtschaft 1997, 447, 450; Küntzel, VersR 1996, 148, 150; Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG S. 513 f., 600 f.) und im Gesetzgebungsverfahren als im Sprachgebrauch an die Parallelbestimmung des § 12b Abs. 2 VAG angepaßt bezeichnet wurde (BT-Drucks. 12/7595 S. 112; vgl. auch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung BR-Drucks. 414/96 S. 18). Das folgt daraus, daß nach § 178g Abs. 2 VVG der Treuhänder die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen hat und der Prämienanpassung zustimmen muß. Gegenstand und Maßstab der Prüfung durch den Treuhänder werden ebenso wie das Verfahren aber nicht in § 178g Abs. 2 VVG, sondern in § 12b Abs. 1-4 VAG näher geregelt. Da der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung nur nach Maßgabe des § 12b Abs. 1-4 VAG erteilen darf, kann auch eine wirksame Zustimmung im Sinne von § 178g Abs. 2 VVG nur vorliegen, wenn die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. Grote, aaO S. 599). Dafür spricht außerdem, daß weitere Einzelheiten zur Feststellung der nach § 178g Abs. 2 VVG erforderlichen Veränderung des Schadensbedarfs in den §§ 14 und 15 KalV festgelegt sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 12c VAG hat, auf den in § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG verwiesen wird (ebenso Rudolph in Bach/Moser, aaO KalGrundl Rdn 4).

Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassungen hat gemäß § 178g Abs. 1 VVG i.V. mit § 12c VAG und den näheren Bestimmungen von § 11 KalV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen (§ 10 KalV) zu erfolgen.

b) Die hier vereinbarten Regelungen über die Beitr agsberechnung und die Beitragsanpassung finden sich in den §§ 8a und 8b Teil I und II AVB und stimmen im Teil I mit den §§ 8a und 8b MB/KK 94 überein. § 8a Abs. 1 Teil I AVB nimmt für die Beitragsberechnung ausdrücklich auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug. § 8b Teil I AVB entspricht inhaltlich und teilweise wörtlich § 12b Abs. 2 VAG. Ein eigenständiger Regelungsgehalt käme diesen Bestimmungen jedoch wegen § 178o VVG nur zu, wenn sie vom Gesetz zugunsten des Versicherungsnehmers abweichen würden (vgl. Grote, aaO S. 544).

c) Ob eine mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang stehende Prämienanpassung durch den Treuhänder und im Gerichtsverfahren zusätzlich und weitergehend auf Billigkeit oder Angemessenheit zu prüfen ist, ist umstritten (vgl. Prölss, aaO § 178g Rdn. 13, 19-21 und Moser, aaO § 8b MB/KK Rdn. 2, 6 und 10, jeweils m.w.N.; Grote, aaO S. 405 ff., 517 ff.; Renger, Die Verantwortung des Treuhänders in der privaten Krankenversicherung S. 10 ff.). Der teilweise vertretenen Ansicht , die Anpassung sei eine nach billigem Ermessen zu treffende Leistungsbestimmung des Versicherers nach § 315 BGB oder des Treuhänders nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB und sei deshalb auf ihre Billigkeit oder offenbare Unbilligkeit zu überprüfen, folgt der Senat nicht. Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist nach §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB nur im Zweifel anzunehmen. Ein Zweifelsfall liegt nicht

vor. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (so auch Sahmer, Richterliche Überprüfung der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung S. 12 ff.; Drews, VersR 1996, 422 ff.; Schramm, VersR 1996, 424 f.). Während der Treuhänder bei der Bedingungsanpassung nach § 178g Abs. 3 VVG und der Prämienanpassung in der Lebensversicherung nach § 172 Abs. 1 VVG die Angemessenheit der Änderung zu bestätigen hat, ist dies bei der Prämienanpassung in der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG nicht vorgesehen. Nach § 12b Abs. 1 Satz 5 VAG ist die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, daß die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12b Abs. 1 VAG heißt es, der letzte Satz dieses Absatzes stelle klar, daß dem Treuhänder kein Ermessen bei der Erteilung der Zustimmung zustehe (BTDrucks. 12/6959 S. 62). Jegliche Zweifel werden durch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung ausgeräumt, in der es unter anderem heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 18): "Da die Prämienberechnung die einseitige Bestimmung der Hauptleistung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer darstellt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zugleich deutlich gemacht, daß eine diesen Bestimmungen folgende Prämienberechnung auch den Anforderungen nach § 315 BGB genügt. Ohne die nach § 12c VAG zu erlassende Verordnung hätten die Zivilgerichte im Streit je-

weils im Einzelfall die Angemessenheit einer Prämienberechnung nach § 315 BGB zu beurteilen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Vorgabe klarer versicherungsmathematischer Grundlagen für die Prämienberechnung in der Krankenversicherung daher unverzichtbar." 2. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgem äß, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Wehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Prämienerhöhung, hat der Versicherer die Berechtigung dazu darzulegen und zu beweisen.

a) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die r egelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, § 15 KalV vorgelegt hat (vgl. zum Umfang der Vorlagepflicht BVerwGE 109, 87, 90 ff. = VersR 1999, 1001 unter 2). Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, daß er im Prozeß weitere oder neue Unterlagen bei-

bringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, daß die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist (so auch Gerwins, NVersZ 1999, 53 f.). Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren.

b) Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämiena npassung nach § 178g Abs. 2 VVG ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des Schadensbedarfs, für deren Ermittlung § 12b Abs. 2 VAG und § 14 KalV nähere Bestimmungen enthalten.
aa) Nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG hat das Versicher ungsunternehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10% oder einem vereinbarten geringeren Prozentsatz, hat das Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Abweichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen. Daraus läßt sich entnehmen, daß die Anpassung nur den Tarif betrifft, bei dem die erforderliche Abweichung (der auslösende Faktor als Verhältnis der erforderlichen zu den kalkulierten Versicherungsleistungen) erreicht ist. Die Anpassung eines Tarifs ist damit an den Anpassungsbedarf eben dieses Tarifs gekoppelt. Es deutet nichts darauf hin, daß der Begriff "Tarif" im selben Satz eine unterschiedliche Bedeutung hat und die Anpassungsmöglichkeit über den "Tarif" hinausgehen soll, für den der Anpassungsbedarf festgestellt worden ist.

bb) Was unter dem in § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG verwendeten Begriff "Tarif" zu verstehen ist, wird für das Prämienanpassungsverfahren in § 14 Abs. 1 KalV in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der Kalkulationsverordnung näher dahingehend bestimmt, daß damit die Beobachtungseinheit gemeint ist (ebenso Grote, aaO S. 391, 542 ff.; vgl. auch Sommer, ZfV 1999, 319 f. und Gerwins, aaO S. 55). Denn gemäß § 14 Abs. 1 KalV ist die Gegenüberstellung des "Tarifs" nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt durchzuführen. Von der Überprüfung und eventuellen Anpassung der Prämie ist deshalb nur die Beobachtungseinheit betroffen, bei der die Abweichung 10% oder den geringeren vereinbarten Prozentsatz übersteigt (Gerwins, aaO S. 56; Sommer, aaO S. 320; Grote, aaO S. 579 f.). Nur so kann, wie es in der amtlichen Begründung zu § 14 KalV heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 29), sichergestellt werden, daß Prämienanpassungen rechtzeitig erfolgen und übermäßige Erhöhungen vermieden werden. Das kommt dem in der Praxis seit jeher anerkannten und im Versicherungsaufsichtsgesetz und der Kalkulationsverordnung festgeschriebenen Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation am nächsten.
cc) Was als Beobachtungseinheit anzusehen ist, ric htet sich nach Risikogesichtspunkten. Bei Geschlechtsabhängigkeit des Risikos stellen Frauen und Männer getrennte Beobachtungseinheiten dar (vgl. Gerwins, aaO S. 55; Sommer, aaO S. 319 f.; Grote, aaO S. 539; Rudolph in Bach/ Moser, aaO § 10 KalV Rdn. 20). Die §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 12c Abs. 1 Nr. 1 VAG gehen davon aus, daß eine Geschlechtsabhängigkeit des Risikos bei der Prämienkalkulation zu berücksichtigen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV schreibt vor, daß die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht des

Versicherten zu ermitteln sind. Nach § 14 Abs. 2 und 3 KalV sind für den auslösenden Faktor die Grundkopfschäden maßgebend. Das bedeutet, daß diese für Frauen und Männer gesondert festzustellen und Frauen und Männer demgemäß als eigenständige Beobachtungseinheiten anzusehen sind. Sie dürfen nicht als einheitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden, weil dies nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KalV nur für Kinder und Jugendliche zulässig ist. Deshalb dürfen auch Frauen und Männer sowie Kinder und Jugendliche nicht insgesamt zu einer einheitlichen Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden. Dies würde den Zweck der vorgeschriebenen Ermittlung des auslösenden Faktors getrennt nach Beobachtungseinheiten unterlaufen (vgl. Sommer, aaO S. 320) und dem Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation widersprechen.
dd) Im Ergebnis bedeutet dies, daß es nicht zuläss ig ist, bei Ansprechen des auslösenden Faktors bei nur einer Beobachtungseinheit die Prämie auch für die Beobachtungseinheiten anzupassen, bei denen der auslösende Faktor nicht erreicht ist, die bestimmungsgemäß für die Anpassung vorausgesetzte Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen also nicht vorliegt (vgl. Grote, aaO S. 579; Sommer, aaO S. 320; Gerwins, aaO S. 56). Ebenso ist es nicht zulässig, die Faktoren der einzelnen Beobachtungseinheiten durch einfache oder nach dem Umfang der jeweiligen Versicherungsleistungen gewichteten Bildung eines Mittelwerts zu einem einheitlichen auslösenden Faktor zusammenzufassen. Der rechnerische Mittelwert aus der Addition der einzelnen Faktoren würde wegen des unterschiedlichen Bestandes und Schadensbedarfs der einzelnen Beobachtungseinheiten die prozentuale Änderung des Gesamtschadensbedarfs nicht zutr effend wiederge-

ben. Der gewichtete Mittelwert würde dazu führen, daß bei einzelnen Beobachtungseinheiten vorhandener Anpassungsbedarf verdeckt wird mit der möglichen Folge späterer übermäßiger Prämienerhöhungen (vgl. Sommer, aaO S. 319; Gerwins, aaO S. 55).

c) Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprüfen , ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors (aa) und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen (bb) zu erstrecken (vgl. Grote, aaO S. 392 ff., 575 ff.).
aa) Hier geht es unter anderem darum festzustellen , welche Rechnungsgrundlagen (§ 2 KalV) anpassungsbedürftig sind und ob der Anpassungsfaktor für jede einzelne Rechnungsgrundlage zutreffend ermittelt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die zivilgerichtlich zu überprüfende Prämienerhöhung darauf an, ob der vom Versicherer aus den Anpassungsfaktoren der einzelnen Rechnungsgrundlagen gebildete einheitliche Anpassungsfaktor den Anpassungsfaktor überschreitet, der im gerichtlichen Verfahren als der zutreffende einheitliche Anpassungsfaktor für die Prämie des betroffenen Versicherten festgestellt worden ist. Denn zivilrechtlich ist entscheidend, ob der Versicherer gemäß § 178g Abs. 2 VVG berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Dementsprechend ist es das Ziel der Klage festzustellen, daß der Erhöhungsbetrag nicht geschuldet wird. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren

eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken. Daraus ergibt sich, daß fehlerhaft - teilweise zu hoch, teilweise zu niedrig - eingesetzte Anpassungsfaktoren einzelner Rechnungsgrundlagen bis zur Höhe des zutreffenden einheitlichen Anpassungsfaktors für die Prämie des Versicherten verrechnet werden können. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen der negativen Feststellungsklage einerseits kein schutzwürdiges Interesse daran, eine in einem Punkt berechtigte, nur zu niedrig errechnete Prämienerhöhung nicht zu zahlen. Andererseits wird ein zu hoher Ansatz bei einer Rechnungsgrundlage, etwa den Kopfschäden, bei der nächsten Prämienerhöhung regelmäßig wieder ausgeglichen werden.
bb) Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. dazu im einzelnen Grote, aaO S. 584 ff.; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359).
3. Die vorstehend dargelegten Grundsätze für die Ü berprüfung der Prämienerhöhung sind hier anzuwenden, weil die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist und die Tarife risikoabhängig nach Männern und Frauen getrennt kalkuliert sind. Danach ist das Urteil des Landgerichts schon deshalb aufzuheben, weil es bei den Voraussetzungen für die Prämienanpassung fehlerhaft angenommen hat, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach Männern und Frauen getrennt für jede Beobachtungseinheit zu ermitteln. Diese Überprüfung mit Hilfe des Sachverständigen, der dazu bisher nicht

gefragt worden ist, ist deshalb darauf zu richten, ob der auslösende Faktor bei den für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Beobachtungseinheiten erreicht ist. Liegen die Anpassungsvoraussetzungen vor, wird ebenfalls mit sachverständiger Hilfe nachzuprüfen sein, ob die Nachkalkulation des Beklagten zu einer überhöhten Prämienanpassung geführt hat. Gegenstand der Kontrolle insgesamt ist, wie unter II. 2. a) dargelegt, das Material, das der Beklagte dem Treuhänder vorgelegt hatte. Nach der Zurückverweisung wird allerdings zunächst der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Senats ergänzend vorzutragen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

31
Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein geschütztes Geheimhaltungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die auf einen weitestgehenden Ausgleich gerichtet sein muss. Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 47 m.w.N.).

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 117/02 Verkündet am:
16. Juni 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
VVG § 178g; VAG § 12b; MB/KK 94 § 8b
Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung
durch den Krankenversicherer.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterhält seit 1964 für sich und seine Ehefrau als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei dem Beklagten eine (nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankheitskostenversicherung für stationäre Heilbehandlung nach dem Tarif SG 100, die wahlärztliche Leistungen und die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer umfaßt. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrunde , die in ihrem Teil I mit den Musterbedingungen des Verbandes der

privaten Krankenversicherung (MB/KK 94) übereinstimmen und in ihrem Teil II dazu ergänzende Tarifbedingungen des Beklagten enthalten. Teil III der AVB ist der Tarif SG 100. Das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten ist abweichend von § 14 Abs. 2 Teil I AVB nach § 14 Teil II AVB generell ausgeschlossen.
Zum 1. Januar 2000 erhöhte der Beklagte mit Zustim mung des Treuhänders die monatlichen Beiträge für den Kläger von 73,60 DM auf 88,30 DM und für seine Ehefrau von 108,50 DM auf 127 DM. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß er dem Beklagten den nicht der Billigkeit entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht schulde. Er behauptet, die vertragliche Voraussetzung für eine Prämienanpassung des Tarifs SG 100, die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10%, liege nicht vor. Außerdem entspreche die Erhöhung nicht der Billigkeit. Nach Darstellung des Beklagten entspricht die Prämienerhöhung den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben und hätte sogar höher ausfallen müssen, wenn nicht zur Begrenzung Unternehmensmittel zur Verfügung gestellt worden wären.
Das Amtsgericht hat festgestellt, die Beitragserhö hung sei unwirksam. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Amtsgericht hat ein versicherungsmathematis ches Gutachten zu der - nicht näher konkretisierten - Frage eingeholt, ob die Prämienerhöhung angemessen sei. Wegen Beanstandungen einzelner für die Nachkalkulation verwendeter Rechnungsgrundlagen durch den Sachverständigen hat das Amtsgericht die Prämienerhöhung als nicht angemessen und nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entsprechend für unwirksam erklärt.
Demgegenüber hat das Landgericht darauf abgestellt , ob die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen vorgelegen haben. Es hat dies - ohne Hilfe des Sachverständigen - auf der Grundlage ergänzenden Vortrags des Beklagten und Vernehmung ihres verantwortlichen Aktuars als Zeugen bejaht. Nach dem durch die Aussage des Zeugen bestätigten Vortrag des Beklagten sei für das Jahr 1998 eine nachhaltige Erhöhung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage um mehr als 10% festzustellen. Deshalb sei der Beklagte nach § 178g Abs. 2 VVG und den vertraglichen Bestimmungen (§ 8b MB/KK mit Tarifbedingung) zur erforderlichen Erhöhung der Prämie berechtigt. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Ermittlung der Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen im Tarif SG 100 nicht nach Männern und Frauen unterschieden worden

sei. Ein unterschiedlicher Schadensverlauf in einzelnen Gruppen eines Tarifs müsse nicht berücksichtigt werden, um eine gleichmäßige Anhebung für alle Gefahrspersonen eines Tarifs vornehmen zu können. Zu den Einzelheiten der Prämienkalkulation hat das Landgericht den wesentlichen Inhalt des im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatzes des Beklagten vom 19. September 2001 wiedergegeben und im übrigen darauf verwiesen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesent lichen Punkten nicht stand. Im Ansatz hat das Landgericht zutreffend gesehen, daß die Prämienerhöhung trotz Zustimmung des Treuhänders der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (vgl. BVerfG VersR 2001, 214, 215 f.) und der Maßstab hierfür den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen hat es allerdings nicht hinreichend erkannt.
1. a) Nach den für die Prämienanpassung vom 1. Jan uar 2000 maßgebenden Rechtsvorschriften unterliegt die Prämienkalkulation in der substitutiven und der sonstigen nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung strengen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben, die die Dispositionsfreiheit der Versicherer stark beschränken. Dadurch soll zur Wahrung der Belange der Versicherten und im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, daß die Versicherungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen versprochenen Leistungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen

ausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherungsunternehmen nicht beeinflußbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Schadensbedarfs (vgl. BVerwGE 109, 87, 93 = VersR 1999, 1001, 1003).
aa) Gemäß § 178g Abs. 1 VVG kann der Versicherer n ur die sich aus den §§ 12 und 12a i.V. mit § 12c VAG ergebenden Prämien verlangen. Die Einzelheiten sind in den zu § 12c VAG ergangenen Rechtsverordnungen geregelt, der Kalkulationsverordnung (KalV) vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) und der Überschußverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687). Durch die in § 178g Abs. 1 VVG vorgenommene Verweisung auf diese aufsichtsrechtlichen Bestimmungen werden sie auch zu verbindlichen Regelungen im Vertragsverhältnis (vgl. Renger, VersR 1995, 866, 872: "Ausgelagertes Vertragsrecht" ), die gemäß § 178o VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person nicht abbedungen werden können.
bb) Nach § 178g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis , bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben.

§ 178g Abs. 2 VVG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 12b Abs. 1-4 VAG, der das Verfahren und die Voraussetzungen der Prämienänderung mit Zustimmung des Treuhänders ausführlich regelt. Dennoch ist § 12b Abs. 1-4 VAG auch im Vertragsverhältnis als ergänzende und konkretisierende Regelung des § 178g Abs. 2 VVG maßgeblich, der dasselbe in allgemeiner, für den Laien verständlicher Form meint (vgl. Moser in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 8b MB/KK Rdn. 5; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 178g Rdn. 11; Wedler, Versicherungswirtschaft 1997, 447, 450; Küntzel, VersR 1996, 148, 150; Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG S. 513 f., 600 f.) und im Gesetzgebungsverfahren als im Sprachgebrauch an die Parallelbestimmung des § 12b Abs. 2 VAG angepaßt bezeichnet wurde (BT-Drucks. 12/7595 S. 112; vgl. auch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung BR-Drucks. 414/96 S. 18). Das folgt daraus, daß nach § 178g Abs. 2 VVG der Treuhänder die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen hat und der Prämienanpassung zustimmen muß. Gegenstand und Maßstab der Prüfung durch den Treuhänder werden ebenso wie das Verfahren aber nicht in § 178g Abs. 2 VVG, sondern in § 12b Abs. 1-4 VAG näher geregelt. Da der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung nur nach Maßgabe des § 12b Abs. 1-4 VAG erteilen darf, kann auch eine wirksame Zustimmung im Sinne von § 178g Abs. 2 VVG nur vorliegen, wenn die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. Grote, aaO S. 599). Dafür spricht außerdem, daß weitere Einzelheiten zur Feststellung der nach § 178g Abs. 2 VVG erforderlichen Veränderung des Schadensbedarfs in den §§ 14 und 15 KalV festgelegt sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 12c VAG hat, auf den in § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG verwiesen wird (ebenso Rudolph in Bach/Moser, aaO KalGrundl Rdn 4).

Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassungen hat gemäß § 178g Abs. 1 VVG i.V. mit § 12c VAG und den näheren Bestimmungen von § 11 KalV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen (§ 10 KalV) zu erfolgen.

b) Die hier vereinbarten Regelungen über die Beitr agsberechnung und die Beitragsanpassung finden sich in den §§ 8a und 8b Teil I und II AVB und stimmen im Teil I mit den §§ 8a und 8b MB/KK 94 überein. § 8a Abs. 1 Teil I AVB nimmt für die Beitragsberechnung ausdrücklich auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug. § 8b Teil I AVB entspricht inhaltlich und teilweise wörtlich § 12b Abs. 2 VAG. Ein eigenständiger Regelungsgehalt käme diesen Bestimmungen jedoch wegen § 178o VVG nur zu, wenn sie vom Gesetz zugunsten des Versicherungsnehmers abweichen würden (vgl. Grote, aaO S. 544).

c) Ob eine mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang stehende Prämienanpassung durch den Treuhänder und im Gerichtsverfahren zusätzlich und weitergehend auf Billigkeit oder Angemessenheit zu prüfen ist, ist umstritten (vgl. Prölss, aaO § 178g Rdn. 13, 19-21 und Moser, aaO § 8b MB/KK Rdn. 2, 6 und 10, jeweils m.w.N.; Grote, aaO S. 405 ff., 517 ff.; Renger, Die Verantwortung des Treuhänders in der privaten Krankenversicherung S. 10 ff.). Der teilweise vertretenen Ansicht , die Anpassung sei eine nach billigem Ermessen zu treffende Leistungsbestimmung des Versicherers nach § 315 BGB oder des Treuhänders nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB und sei deshalb auf ihre Billigkeit oder offenbare Unbilligkeit zu überprüfen, folgt der Senat nicht. Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist nach §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB nur im Zweifel anzunehmen. Ein Zweifelsfall liegt nicht

vor. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (so auch Sahmer, Richterliche Überprüfung der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung S. 12 ff.; Drews, VersR 1996, 422 ff.; Schramm, VersR 1996, 424 f.). Während der Treuhänder bei der Bedingungsanpassung nach § 178g Abs. 3 VVG und der Prämienanpassung in der Lebensversicherung nach § 172 Abs. 1 VVG die Angemessenheit der Änderung zu bestätigen hat, ist dies bei der Prämienanpassung in der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG nicht vorgesehen. Nach § 12b Abs. 1 Satz 5 VAG ist die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, daß die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12b Abs. 1 VAG heißt es, der letzte Satz dieses Absatzes stelle klar, daß dem Treuhänder kein Ermessen bei der Erteilung der Zustimmung zustehe (BTDrucks. 12/6959 S. 62). Jegliche Zweifel werden durch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung ausgeräumt, in der es unter anderem heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 18): "Da die Prämienberechnung die einseitige Bestimmung der Hauptleistung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer darstellt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zugleich deutlich gemacht, daß eine diesen Bestimmungen folgende Prämienberechnung auch den Anforderungen nach § 315 BGB genügt. Ohne die nach § 12c VAG zu erlassende Verordnung hätten die Zivilgerichte im Streit je-

weils im Einzelfall die Angemessenheit einer Prämienberechnung nach § 315 BGB zu beurteilen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Vorgabe klarer versicherungsmathematischer Grundlagen für die Prämienberechnung in der Krankenversicherung daher unverzichtbar." 2. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgem äß, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Wehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Prämienerhöhung, hat der Versicherer die Berechtigung dazu darzulegen und zu beweisen.

a) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die r egelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, § 15 KalV vorgelegt hat (vgl. zum Umfang der Vorlagepflicht BVerwGE 109, 87, 90 ff. = VersR 1999, 1001 unter 2). Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, daß er im Prozeß weitere oder neue Unterlagen bei-

bringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, daß die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist (so auch Gerwins, NVersZ 1999, 53 f.). Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren.

b) Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämiena npassung nach § 178g Abs. 2 VVG ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des Schadensbedarfs, für deren Ermittlung § 12b Abs. 2 VAG und § 14 KalV nähere Bestimmungen enthalten.
aa) Nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG hat das Versicher ungsunternehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10% oder einem vereinbarten geringeren Prozentsatz, hat das Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Abweichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen. Daraus läßt sich entnehmen, daß die Anpassung nur den Tarif betrifft, bei dem die erforderliche Abweichung (der auslösende Faktor als Verhältnis der erforderlichen zu den kalkulierten Versicherungsleistungen) erreicht ist. Die Anpassung eines Tarifs ist damit an den Anpassungsbedarf eben dieses Tarifs gekoppelt. Es deutet nichts darauf hin, daß der Begriff "Tarif" im selben Satz eine unterschiedliche Bedeutung hat und die Anpassungsmöglichkeit über den "Tarif" hinausgehen soll, für den der Anpassungsbedarf festgestellt worden ist.

bb) Was unter dem in § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG verwendeten Begriff "Tarif" zu verstehen ist, wird für das Prämienanpassungsverfahren in § 14 Abs. 1 KalV in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der Kalkulationsverordnung näher dahingehend bestimmt, daß damit die Beobachtungseinheit gemeint ist (ebenso Grote, aaO S. 391, 542 ff.; vgl. auch Sommer, ZfV 1999, 319 f. und Gerwins, aaO S. 55). Denn gemäß § 14 Abs. 1 KalV ist die Gegenüberstellung des "Tarifs" nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt durchzuführen. Von der Überprüfung und eventuellen Anpassung der Prämie ist deshalb nur die Beobachtungseinheit betroffen, bei der die Abweichung 10% oder den geringeren vereinbarten Prozentsatz übersteigt (Gerwins, aaO S. 56; Sommer, aaO S. 320; Grote, aaO S. 579 f.). Nur so kann, wie es in der amtlichen Begründung zu § 14 KalV heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 29), sichergestellt werden, daß Prämienanpassungen rechtzeitig erfolgen und übermäßige Erhöhungen vermieden werden. Das kommt dem in der Praxis seit jeher anerkannten und im Versicherungsaufsichtsgesetz und der Kalkulationsverordnung festgeschriebenen Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation am nächsten.
cc) Was als Beobachtungseinheit anzusehen ist, ric htet sich nach Risikogesichtspunkten. Bei Geschlechtsabhängigkeit des Risikos stellen Frauen und Männer getrennte Beobachtungseinheiten dar (vgl. Gerwins, aaO S. 55; Sommer, aaO S. 319 f.; Grote, aaO S. 539; Rudolph in Bach/ Moser, aaO § 10 KalV Rdn. 20). Die §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 12c Abs. 1 Nr. 1 VAG gehen davon aus, daß eine Geschlechtsabhängigkeit des Risikos bei der Prämienkalkulation zu berücksichtigen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV schreibt vor, daß die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht des

Versicherten zu ermitteln sind. Nach § 14 Abs. 2 und 3 KalV sind für den auslösenden Faktor die Grundkopfschäden maßgebend. Das bedeutet, daß diese für Frauen und Männer gesondert festzustellen und Frauen und Männer demgemäß als eigenständige Beobachtungseinheiten anzusehen sind. Sie dürfen nicht als einheitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden, weil dies nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KalV nur für Kinder und Jugendliche zulässig ist. Deshalb dürfen auch Frauen und Männer sowie Kinder und Jugendliche nicht insgesamt zu einer einheitlichen Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden. Dies würde den Zweck der vorgeschriebenen Ermittlung des auslösenden Faktors getrennt nach Beobachtungseinheiten unterlaufen (vgl. Sommer, aaO S. 320) und dem Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation widersprechen.
dd) Im Ergebnis bedeutet dies, daß es nicht zuläss ig ist, bei Ansprechen des auslösenden Faktors bei nur einer Beobachtungseinheit die Prämie auch für die Beobachtungseinheiten anzupassen, bei denen der auslösende Faktor nicht erreicht ist, die bestimmungsgemäß für die Anpassung vorausgesetzte Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen also nicht vorliegt (vgl. Grote, aaO S. 579; Sommer, aaO S. 320; Gerwins, aaO S. 56). Ebenso ist es nicht zulässig, die Faktoren der einzelnen Beobachtungseinheiten durch einfache oder nach dem Umfang der jeweiligen Versicherungsleistungen gewichteten Bildung eines Mittelwerts zu einem einheitlichen auslösenden Faktor zusammenzufassen. Der rechnerische Mittelwert aus der Addition der einzelnen Faktoren würde wegen des unterschiedlichen Bestandes und Schadensbedarfs der einzelnen Beobachtungseinheiten die prozentuale Änderung des Gesamtschadensbedarfs nicht zutr effend wiederge-

ben. Der gewichtete Mittelwert würde dazu führen, daß bei einzelnen Beobachtungseinheiten vorhandener Anpassungsbedarf verdeckt wird mit der möglichen Folge späterer übermäßiger Prämienerhöhungen (vgl. Sommer, aaO S. 319; Gerwins, aaO S. 55).

c) Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprüfen , ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors (aa) und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen (bb) zu erstrecken (vgl. Grote, aaO S. 392 ff., 575 ff.).
aa) Hier geht es unter anderem darum festzustellen , welche Rechnungsgrundlagen (§ 2 KalV) anpassungsbedürftig sind und ob der Anpassungsfaktor für jede einzelne Rechnungsgrundlage zutreffend ermittelt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die zivilgerichtlich zu überprüfende Prämienerhöhung darauf an, ob der vom Versicherer aus den Anpassungsfaktoren der einzelnen Rechnungsgrundlagen gebildete einheitliche Anpassungsfaktor den Anpassungsfaktor überschreitet, der im gerichtlichen Verfahren als der zutreffende einheitliche Anpassungsfaktor für die Prämie des betroffenen Versicherten festgestellt worden ist. Denn zivilrechtlich ist entscheidend, ob der Versicherer gemäß § 178g Abs. 2 VVG berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Dementsprechend ist es das Ziel der Klage festzustellen, daß der Erhöhungsbetrag nicht geschuldet wird. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren

eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken. Daraus ergibt sich, daß fehlerhaft - teilweise zu hoch, teilweise zu niedrig - eingesetzte Anpassungsfaktoren einzelner Rechnungsgrundlagen bis zur Höhe des zutreffenden einheitlichen Anpassungsfaktors für die Prämie des Versicherten verrechnet werden können. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen der negativen Feststellungsklage einerseits kein schutzwürdiges Interesse daran, eine in einem Punkt berechtigte, nur zu niedrig errechnete Prämienerhöhung nicht zu zahlen. Andererseits wird ein zu hoher Ansatz bei einer Rechnungsgrundlage, etwa den Kopfschäden, bei der nächsten Prämienerhöhung regelmäßig wieder ausgeglichen werden.
bb) Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. dazu im einzelnen Grote, aaO S. 584 ff.; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359).
3. Die vorstehend dargelegten Grundsätze für die Ü berprüfung der Prämienerhöhung sind hier anzuwenden, weil die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist und die Tarife risikoabhängig nach Männern und Frauen getrennt kalkuliert sind. Danach ist das Urteil des Landgerichts schon deshalb aufzuheben, weil es bei den Voraussetzungen für die Prämienanpassung fehlerhaft angenommen hat, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach Männern und Frauen getrennt für jede Beobachtungseinheit zu ermitteln. Diese Überprüfung mit Hilfe des Sachverständigen, der dazu bisher nicht

gefragt worden ist, ist deshalb darauf zu richten, ob der auslösende Faktor bei den für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Beobachtungseinheiten erreicht ist. Liegen die Anpassungsvoraussetzungen vor, wird ebenfalls mit sachverständiger Hilfe nachzuprüfen sein, ob die Nachkalkulation des Beklagten zu einer überhöhten Prämienanpassung geführt hat. Gegenstand der Kontrolle insgesamt ist, wie unter II. 2. a) dargelegt, das Material, das der Beklagte dem Treuhänder vorgelegt hatte. Nach der Zurückverweisung wird allerdings zunächst der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Senats ergänzend vorzutragen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.