Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

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Versicherungsrecht: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

09.06.2016

Ein Rücktrittsrecht bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif hat.
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Leistungsausschlüsse bei Tarifwechsel in Krankheitskostenversicherungsvertrag

02.06.2016

Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels das Recht zu, einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür kein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers erforderlich.
Versicherungsrecht

ZPO: Zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren über Prämienerhöhung

14.01.2016

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung kann einem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durch den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden.
Zivilprozessrecht

Krankenversicherung: Individueller Risikozuschlag bei Tarifwechsel ist möglich

29.10.2015

Wechselt der Versicherungsnehmer von einem Tarif zu einem anderen, kann ein privater Krankenversicherer unter bestimmten Umständen das Recht haben, einen individuellen Risikozuschlag zu erheben.
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Kein Tarifwechsel bei Geschlechtsumwandlung

11.07.2012

Geschlechtsumwandlung berechtigt den privaten Krankenversicherer nicht, die versicherte Person in einen Frauentarif einzustufen-BGH vom 09.05.12-Az:IV ZR 1/11
Versicherungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 8 Gemeinsame Verantwortung


(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistun

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung


(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit d
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 152 Basistarif


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritt

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 160 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung1.die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderunge

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 154 Risikoausgleich


(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffe
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 149 Eigentümergrundpfandrechte


Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 150 Versicherte Person


(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen B

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 164 Bedingungsanpassung


(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetze

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 155 Standmitteilung


(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwiew

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - IV ZR 1/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 3 ZB 14.1600

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.325,76 € festgesetzt. Gründe

Landgericht Landshut Endurteil, 09. Mai 2018 - 73 O 1526/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer - unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 04. Apr. 2018 - 33 O 125/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs Nr. ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2018 - IV ZR 255/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 255/17 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - X R 26/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Dezember 2015  1 K 1812/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - IV ZR 372/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 372/15 Verkündet am: 27. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 19 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2016 - IV ZR 393/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 393/15 Verkündet am: 13. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 204 Abs.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2016 - 12 U 106/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.06.2015, Az. 1 O 159/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - IV ZR 272/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 272/15 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 203 A

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Sept. 2015 - 20 U 132/15

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 1Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2015 - 7 U 28/15

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015 - Az.: Be 4 O 140/14 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I - 25. Zivilkammer - vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Amtsgericht Königswinter Urteil, 29. Apr. 2015 - 9 C 127/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 400,00 € für den Kläger ohne Sicherheitsleistung und

Landgericht Dortmund Schlussurteil, 14. Aug. 2013 - 2 O 276/10

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.408,14 € (in Worten: zweitausendvierhundertacht 14/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2011 - 8 K 3031/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 312,45 EUR an Beihilfe zu gewähren.Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegen

Bundessozialgericht Urteil, 27. Sept. 2011 - B 4 AS 160/10 R

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2010 - 10 S 2821/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2009 - 12 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 8 C 42/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit dem Frühjahr 2007 neue Krankenversicherungstarife an, für die sie von der Beklagten

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Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
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(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des...
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(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des...
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des...
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des...
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten...
(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese...
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung1.die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der...
(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies...