Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - II ZR 304/15
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Sunder
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten, eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer GmbH. Er hält einen Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals. B. L. hielt zunächst einen Geschäftsanteil in Höhe von 31 %, sein Vater P. L. , Onkel des Klägers, hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 20 %. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger und B. L. . Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt zum 30. Juni 2011 nieder.
- 2
- Im Jahr 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger auf der einen Seite sowie B. und P. L. auf der anderen Seite.
- 3
- Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 verlangte der Kläger von B. L. als Geschäftsführer der Beklagten die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung u.a. zwecks Abberufung des B. L. als Geschäftsführer. Nachdem B. L. dies mit Schreiben vom 20. Februar 2014 abgelehnt hatte, lud der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2014 B. L. und seinen damals noch als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragenen Vater P. L. zu einer Gesellschafterversammlung am 7. März 2014 unter Mitteilung der bereits zuvor angekündigten Tagesordnung. P. L. trat durch notariellen Vertrag vom 5. März 2014 seinen Geschäftsanteil an seinen Sohn B. L. ab. Die neue Gesellschafterliste wurde am 13. März 2014 in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen.
- 4
- In der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2014, an der P. L. nicht teilnahm und in der der Kläger die Versammlungsleitung übernahm, wurden u.a. die Abberufung von B. L. , die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags sowie die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer beschlossen und von dem Kläger als Versammlungsleiter festgestellt. Die von B. L. hiergegen erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (II ZR 148/15) hat der II. Zivilsenat die Nichtzulassungsbeschwerde von B. L. gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts (OLG Köln, 18 U 181/14) zurückgewiesen.
- 5
- Der Versuch des Klägers, die am 7. März 2014 gefassten Beschlüsse im Handelsregister eintragen zu lassen, blieb erfolglos. Jedoch hat das Landge- richt Köln durch Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 31. März 2014 B. L. untersagt, die Geschäfte der Beklagten zu führen und die Beklagte zu vertreten, sofern der Kläger nicht zuvor schriftlich zugestimmt habe. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Anfechtungsverfahren wurden seine Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht dahingehend eingeschränkt , dass mit sofortiger Wirkung nur noch Gesamtvertretungsmacht und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Geschäftsführer der Beklagten bestehe.
- 6
- B. L. , handelnd als Geschäftsführer der Beklagten, lud den Kläger mit einem Schreiben vom 11. Juni 2014 zu einer Gesellschafterversammlung am 20. Juni 2014 ein und kündigte als Tagesordnungspunkte u.a. eine Beschlussfassung über die Bestellung seines Vaters P. L. zum Geschäftsführer der Beklagten mit Alleinvertretungsmacht und über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer an. An der Gesellschafterversammlung nahmen als die (nunmehr) einzigen Gesellschafter sowohl der Kläger als auch B. L. teil. In der Versammlung wurden jeweils gegen die Stimmen des Klägers und ohne Rücksicht auf seine unter anderem die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung betreffenden Rügen die in der Einladung angekündigten Beschlüsse über die Bestellung von P. L. zum Geschäftsführer und über die Abberufung des Klägers gefasst und festgestellt.
- 7
- Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die am 20. Juni 2014 gefassten Beschlüsse angegriffen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beschlüsse vom 20. Juni 2014 für unwirksam erklärt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und das angefochtene Urteil im Sinne einer Nichtigkeitsfeststellung der Beschlüsse vom 20. Juni 2104 anstelle einer Nichtigerklärung abgeändert. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Belang, im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Gesellschafterbeschlüsse vom 20. Juni 2014 seien wegen eines Einberufungsmangels analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig. B. L. sei zur Einberufung der Gesellschafterversammlung weder gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG noch gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG befugt gewesen, weil er mit Gesellschafterbeschluss vom 7. März 2014 vorläufig wirksam als Geschäftsführer abberufen worden sei und das Verfahren nach § 50 GmbHG nicht eingehalten habe.
- 11
- Die Einberufungsbefugnis einer vorläufig wirksam abberufenen, aber im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragenen Person ergebe sich nicht aus einer Analogie zu § 121 Abs. 2 S. 2 AktG. Möge auch der für die GmbH analog anzuwendende § 241 Nr. 1 AktG unter anderem allgemein auf § 121 Abs. 2 AktG verweisen, so fehle es hinsichtlich der Bestimmung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG an den Voraussetzungen einer Analogie. Es lasse sich im Zusammenhang mit der Einberufungsbefugnis und diesbezüglichen Einberufungsmängeln weder eine planwidrige Regelungslücke des GmbH-Rechts feststellen , noch bestehe eine vergleichbare Interessenlage.
- 12
- Ebenso wenig begründe eine faktische Geschäftsführung die Einberufungsbefugnis des B. L. gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG. Denn gemäß § 50 GmbHG könnten auch die Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen eine Gesellschafterversammlung einberufen, so dass das Fehlen eines wirksam bestellten Geschäftsführers allein nicht hindere, gewisse streitige Fragen der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Zudem könne im Hinblick auf die einstweilige Verfügung, die B. L. Geschäftsführungs - und Vertretungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Klägers gestatte , nicht ohne weiteres von einer faktischen Geschäftsführung seitens des B. L. ausgegangen werden. Hierzu hätte es detaillierten Vortrags der Beklagten über die Geschäftsführungsverhältnisse und über die Aufgabenwahrnehmung seitens des B. L. bedurft.
- 13
- II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass B. L. zur Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 2014 nicht befugt war. Fehlt dem Einberufenden die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung , führt dies zur Unwirksamkeit der Einladung und Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 2; Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12 mwN).
- 14
- 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Einberufungsbefugnis des B. L. aus § 49 GmbHG verneint.
- 15
- a) Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Versammlung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer berufen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so steht die Einberufungskompetenz selbst bei Gesamtgeschäftsführung und -vertretung jedem einzelnen Geschäftsführer zu (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn. 29).
- 16
- b) B. L. war im Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschafterversammlung zum 20. Juni 2014 mit Schreiben vom 11. Juni 2014 nicht (mehr) Geschäftsführer der Beklagten. Er war mit Gesellschafterbeschluss vom 7. März 2014 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden
- 17
- aa) Es kommt im Revisionsverfahren nicht (mehr) darauf an, ob und inwieweit dem in der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2014 gefassten und festgestellten Beschluss betreffend die Abberufung vonB. L. zumindest eine vorläufige Verbindlichkeit zukommt, wenn dieser im Klageverfahren angefochten ist. Denn inzwischen steht fest, dass der Beschluss wirksam ist. Die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage von B. L. , der den ihn betreffenden Abberufungsbeschluss vom 7. März 2014 als einziger Gesellschafter innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG angefochten hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (II ZR 148/15) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde von B. L. gegen das Urteil des OLG Köln (18 U 181/14), mit dem seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln in Bezug auf die Anfechtung des ihn betreffenden Abberufungsbeschlusses vom 7. März 2014 zurückgewiesen wurde, seinerseits zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts betreffend den Abberufungsbeschluss rechtskräftig geworden und es steht fest, dass B. L. ab dem 7. März 2014 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten war.
- 18
- bb) Dieser Umstand ist im Revisionsverfahren zu beachten. Zwar unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungspro- tokoll ersichtlich ist. Jedoch ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 1995, 1698; Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972, 2974; Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130, 1131; Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BeckRS 2014, 20426 Rn. 21; MünchKommZPO/Ball, 5. Aufl., § 559 Rn. 31 mwN).
- 19
- Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unstreitig, dass die Anfechtungsklage des B. L. infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte und er damit seit dem 7. März 2014 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist. Schützenswerte Belange des Klägers stehen der Berücksichtigung dieser Tatsache nicht entgegen; der unstreitige Umstand der Abberufung des B. L. ist für ihn günstig.
- 20
- 2. Das Berufungsgericht hat ebenso rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Einberufungsbefugnis des B. L. nicht auf § 50 Abs. 3 GmbHG gestützt werden kann, da er das in § 50 GmbHG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert.
- 21
- 3. Eine Einberufungsbefugnis von B. L. ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG, wonach Personen , die im Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als zur Einberufung der Hauptversammlung befugt gelten.
- 22
- a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er - wie hier - im Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist.
- 23
- aa) Teilweise wird vertreten, § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG sei auf eine GmbH analog anzuwenden mit der Folge, dass auch ein nicht (mehr) rechtswirksam bestellter Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 916, 921; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 49 Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 49 Rn. 5; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 49 Rn. 15 und 16; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 49 Rn. 2). Danach soll die formale Rechtsposition ausreichen, um die Einberufungskompetenz zu begründen. Die Rechtssicherheit habe Vorrang vor einer ggf. abweichenden tatsächlichen Rechtslage.
- 24
- bb) Andere sprechen sich - wie das Berufungsgericht - gegen eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG aus (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 49 Rn. 3; Hillmann in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 49 GmbHG, Rn. 3; Michalski/Römermann, GmbHG, 2. Aufl., § 49, Rn. 23 ff., 26; Teichmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, HK-GmbHG, 2. Aufl., § 49 Rn. 4; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 49 Rn. 2; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/ Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 49 Rn. 7 mwN). Eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG sei ausgeschlossen, da es insoweit an einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Die Gesellschafter der typischen GmbH stünden den Geschäftsführern - anders als die Aktionäre dem Vorstand einer Aktiengesellschaft - nicht wie außenstehende Dritte gegenüber.
- 25
- b) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung, wie der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2016 (II ZR 230/15, zVb) für die geschäftsführende Gesell- schafterin einer Publikumsgesellschaft bereits entschieden hat. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und der GmbH anderseits rechtfertigen die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH nicht.
- 26
- aa) § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG fingiert im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von zu Unrecht im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung eines ausgeschiedenen oder nicht wirksam bestellten, aber im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie sich gegen die Bestellung des eingetragenen Vorstandsmitglieds wenden. In einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung jedenfalls dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben.
- 27
- Dieser Gesichtspunkt kommt bei der Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht zum Tragen. Den Vorgängen um die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers stehen die Gesellschafter der GmbH näher als die Aktionäre den Vorgängen um die Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen (§ 84 AktG), während die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH grundsätzlich den Gesellschaftern selbst vorbehalten ist (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich - anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat - nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der Gesellschafter einer GmbH damit weniger als die anonymer Aktionäre derjenigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Geschäftsführer im Handelsregister vermittelt.
- 28
- bb) Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in einem Regierungsentwurf von 1973 (§ 79 Abs. 2 Satz 3 RegE 1973, BTDrucks. 7/253 S. 131) erwogen hat, eine dem § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Regelung zu schaffen. Allein aus dem Umstand, dass eine solche Regelung erwogen wurde, kann weder auf eine Regelungslücke noch auf eine Planwidrigkeit geschlossen werden. Bisher ist die dort entworfene Regelung zudem nicht in geltendes Recht umgesetzt worden. Dies spricht dafür, dass eine solche Regelung nicht für sachgerecht erachtet und ein Unterschied zwischen der GmbH- und dem Aktienrecht beabsichtigt war.
- 29
- cc) Genauso wenig steht, anders als die Revision meint, die Ablehnung der analogen Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG in Widerspruch zu der analogen Anwendung des § 241 AktG auf die GmbH. Der allgemeine Verweis in § 241 AktG auf § 121 Abs. 2 bis 4 AktG vermag für sich eine analoge Anwendbarkeit des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH nicht zu begründen. Ob und inwieweit die analoge Anwendung einer Norm in Betracht kommt, ist für jede Norm eigenständig zu prüfen. Der Norm des § 241 AktG liegt zudem ein anderer Regelungscharakter zugrunde als der Norm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG.
- 30
- dd) Soweit die Revision darauf verweist, dass zwischen den Gesellschaftern der Beklagten gleichwohl Uneinigkeit über die Geschäftsführungsverhältnisse herrsche, vermag dieser Aspekt die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ebenfalls nicht zu begründen. Die bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers ändert zum einen nichts an der Kenntnis der Gesellschafter von dem ergangenen und festgestellten (Abberufungs-) Beschluss, zum anderen handelt es sich um eine Unsicherheit , die jedem Rechtsstreit bis zu dessen Entscheidung innewohnt.
- 31
- 4. B. L. war auch nicht als faktischer Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung befugt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein faktischer Geschäftsführer zur Einberufung befugt ist (vgl. hierzu Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 49 Rn. 2; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 49 Rn. 5; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 49 Rn. 2; Michalski/Römermann, GmbHG, 2. Aufl., § 49 Rn. 20 ff.; LG Mannheim, NZG 2008, 111, 112). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass B. L. faktischer Geschäftsführer gewesen ist, da es dazu an Vortrag der Beklagten über die Aufgabenwahrnehmung seitens des B. L. fehle, der insbesondere im Hinblick auf die seine Befugnisse beschränkende einstweilige Verfügung erforderlich gewesen wäre. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
- 32
- 5. Der Einberufungsmangel ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht nach den Regeln einer Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden. Der Kläger hat die unzulässige Einberufung durch B. L. gerügt. Damit fehlt es bereits an dem gebotenen Einverständnis mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung und mit der Beschlussfassung als solcher (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562 Rn. 2 mwN).
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.12.2014 - 90 O 97/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2015 - 18 U 4/15 -
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(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“ wird für nichtig erklärt.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“ wird für nichtig erklärt.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden ab- bzw. zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 37% zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt allerdings jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Die dem Senat aus einer Reihe von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannten Parteien streiten in der hier vorliegenden Hauptsache um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, über die Kündigung des seiner Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses, über die Einziehung seiner Geschäftsanteile, über die der Einziehung notwendig folgende Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X sowie über die Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer.
4Der im vorliegenden Verfahren als Geschäftsführer und Vertreter der Beklagten auftretende Herr X war Gesellschafter der S GmbH und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 49% des Stammkapitals. Der Kläger hielt zunächst lediglich einen Geschäftsanteil in Höhe von 20% des Stammkapitals, und zwar treuhänderisch für seinen Vater, den Onkel des Gesellschafters X, der noch den übrigen Geschäftsanteil innehatte. Sowohl der Gesellschafter X als auch der Kläger waren dabei als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Der Gesellschafter X schied allerdings nach einer Kündigung vom 22. Dezember 2010 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 als Geschäftsführer aus. Dabei ist streitig, ob er einverständlich weiterhin für die Gesellschaft tätig war. In der folgenden Zeit scheiterten zunächst Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens der Gesellschaft an einen Finanzinvestor. Im Verlauf der gescheiterten Verhandlungen kam es zur Kündigung zweier Lebensversicherungen, die die Gesellschaft zur Absicherung zweier Pensionszusagen zu Gunsten der beiden Geschäftsführer geschlossen hatte. Dabei erhielt der Kläger einen geringeren Betrag als der Gesellschafter X.
5Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Gesellschafter X einerseits sowie dem Kläger und seinem Vater andererseits. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 6. September 2013 wurde beschlossen, dass eine erneute Pensionszusage zu Gunsten des Klägers nicht erfolgen solle. Gleichwohl schloss der Kläger mit der Gesellschaft, die er als von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer vertrat, unter dem 28. November 2013 eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 250.821,04 EUR bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Der Zusage folgend unternahm die Beklagte vertreten durch den Kläger den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages und überwies bereits den vereinbarten Einmalbetrag von 200.000,- EUR an einen Versicherer. Außerdem vereinnahmte der Kläger Leistungen zur Urlaubsabgeltung und als Weihnachtsgeld, obgleich ein Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2009 derartige Sonderzahlungen nicht vorsah, sondern danach auch Mehrarbeit mit der übrigen Vergütung abgegolten sein sollte. Schließlich ließ er sich für private Zwecke ein Darlehen in Höhe von 180.000,- EUR gewähren, dessen Einzelheiten sich der der als Anlage B 12 eingereichten Ablichtung entnehmen lassen. Die Beklagte wurde dabei von seinem Vater, M2, vertreten.
6Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2014 verlangte der Gesellschafter X von dem Kläger als Geschäftsführer der S GmbH die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung insbesondere zwecks Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und zwecks Einziehung seines Geschäftsanteils. Nachdem der Kläger dies mit einem Schreiben vom 20. Februar 2014 insbesondere unter Hinweis auf Mängel des Begehrens abgelehnt und bei dieser Gelegenheit auf Pflichtverletzungen des Gesellschafters X hingewiesen hatte, lud der Gesellschafter X mit einem Schreiben vom 25. Februar 2014 den Kläger und seinen damals noch als Gesellschafter in die Liste eingetragenen Vater zu einer Gesellschafterversammlung am 7. März 2014 unter Mitteilung der bereits zuvor angekündigten Tagesordnung. Anlässlich der Versammlung, zu der sich neben dem Gesellschafter X, dessen Bevollmächtigten und einem Vertreter des Klägers zunächst auch der Vater des Klägers einfand, übernahm der Gesellschafter X unter Bezugnahme auf die Regelung des § 9 des Gesellschaftsvertrages – der Kläger hatte zwar am 5. März 2014 auch den Geschäftsanteil seines Vaters erhalten, die entsprechende Änderung der Gesellschafterliste wurde aber erst am 13. März 2014 eingetragen - die Versammlungsleitung und stellte insbesondere die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund zur Abstimmung. Nach einer Aussprache stellte der Gesellschafter X fest, dass der Kläger von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sei. Da außerdem der Vater des Klägers die Versammlung schon zu Beginn verlassen hatte, stellte der Gesellschafter X schließlich fest, dass der Abberufungsbeschluss zustande gekommen sei. Im weiteren Verlauf der Versammlung ließ der Gesellschafter X ferner die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die Einziehung der Geschäftsanteile der beiden anderen Gesellschafter, des Klägers und seines Vaters, die Aufstockung des eigenen Geschäftsanteils sowie die eigene Bestellung zum Geschäftsführer beschließen. Die weiteren Einzelheiten sind dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen.
7Anschließend ließ der Gesellschafter X die gefassten Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Der Kläger reichte gegen die Anmeldung unter dem 10. März 2014 eine Schutzschrift beim Amtsgericht Köln als Registergericht ein und ergänzte diese unter dem 19. März 2014. Das Amtsgericht setzte das Eintragungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Kläger angestrengten, hier vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahrens aus, eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
8In der folgenden Zeit ordnete das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 31. März 2014 rechtskräftig die Gesamtvertretung und Gesamtgeschäftsführung durch den Gesellschafter X und den Kläger an (22 O 108/14 LG Köln bzw. 18 U 78/14 OLG Köln). Gleichwohl lud der Kläger danach ohne Zustimmung des Gesellschafters X zu verschiedenen Gesellschafterversammlungen, wobei er teilweise als Geschäftsführer, teilweise aber auch als Gesellschafter gestützt auf § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG handelte. Der Gesellschafter X wiederum erwirkte diesbezüglich einstweilige Verfügungen und ging gegen die gefassten Beschlüsse vor.
9Mit der vorliegenden, am 10. April 2014 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die o.g. am 7. März 2014 gefassten Beschlüsse der Beklagten angegriffen. Er hat sich dabei zunächst gegen die von der Beklagten im Anschluss an die Ausführungen des Gesellschafters X anlässlich der vorgenannten Gesellschafterversammlung dargelegten Abberufungs- und Einziehungsgründe gewendet. Außerdem hat er behauptet, dass dem Gesellschafter X insofern selbst erhebliche Verfehlungen zur Last fielen, als er sein Ausscheiden als Gesellschafter nicht zeitgerecht gegenüber der Krankenversicherung angezeigt und so ungerechtfertigt Krankengeldzahlungen vereinnahmt habe. Er habe auch ohne Erlaubnis einen Privatschrank des Klägers geöffnet und sich persönlich auf Kosten der Beklagten am Verkauf alter Firmenfahrzeuge bereichert. Der Vater des Klägers, der ebenfalls Zahlungen hieraus erhalten habe, habe von deren Herkunft keine Kenntnis gehabt. Schließlich habe er den Inhalt der Gesellschafterversammlung unzutreffend protokolliert und gegenüber der 22. Zivilkammer des Landgerichts bewusst falsch vorgetragen.
10Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge ergeben sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 219 R ff. GA).
112. Mit seinem am 25. September 2014 verkündeten (vgl. Bl. 218 GA) und dem Kläger am 25. September 2014 zugestellten (vgl. Bl. 241 GA) Urteil (vgl. Bl. 219 ff. GA) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
12Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass in dem Verhalten des Klägers Gründe lägen, die eine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten rechtfertigten. Denn der Kläger habe ungerechtfertigt Urlaubsabgeltungen und Weihnachtsgratifikationen vereinnahmt. Er habe sich selbst eine Pensionszusage erteilt, den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung hierfür betrieben und habe sich selbst ein Darlehen von 180.000,- EUR auszahlen lassen. Diese Gründe rechtfertigten auch die Kündigung seines Anstellungsvertrages und die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Zwar könne künftigen unberechtigten Zugriffen auf das Gesellschaftervermögen durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entgegengewirkt werden. Jedoch lasse das Verhalten des Klägers nicht mehr auf ein gedeihliches Zusammenwirken in der Zukunft schließen, zumal der Kläger im laufenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass er zu den Maßnahmen berechtigt gewesen sei. Er habe ein tiefgreifendes Zerwürfnis begründet. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er nicht mehr am Interesse der Beklagten orientiert sei. Dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Familienunternehmen handele, komme im Hinblick auf die Verkaufsabsichten kein größeres Gewicht mehr zu. Wegen der gravierenden Pflichtverletzungen, der Anzahl der Verfehlungen und dem Ausmaß des Verschuldens des Klägers bedürfe es der Einziehung und genüge die bloße Abberufung nicht. Schließlich erlaubten auch die gegen den Mitgesellschafter X erhobenen Vorwürfe keine andere Beurteilung, weil die betreffenden Behauptungen substanzlos seien und etwa im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug Interessen der Beklagten nicht berührt seien.
13Der Details wegen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 224 ff. GA).
143. Mit seiner hier am 6. Oktober 2014 eingegangenen Berufung (vgl. Bl. 244 f. GA), die er mit einem am 25. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat (vgl. Bl. 251 ff. GA), hat der Kläger die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage insgesamt zur Überprüfung gestellt und außerdem die Klage auf einen den Geschäftsanteil seines Vaters betreffenden Beschluss erstreckt.
15Der Kläger hält dabei an seinem Vorbringen insbesondere zu den von der Beklagten dargelegten und vom Landgericht herangezogenen Abberufungs-, Kündigungs- und Einziehungsgründen fest und meint, er sei sehr wohl zur Verwendung der vertraglich nicht vorgesehenen Vergütungsbeträge berechtigt gewesen. Dabei habe es sich nämlich um Beträge gehandelt, die als „Incentive“ für den Einkäufer einer wichtigen Kundin bestimmt und unter den Gesellschafter im Mai 2012 abgestimmt gewesen seien. Nachdem sich die Beklagte auf diese Weise an den Kosten einer Hochzeit des Einkäufers beteiligt habe und aufgrund weiterer halbjährlicher Zahlungen habe sich der Umsatz der Beklagten mit der betreffenden Kundin positiv entwickelt. Der Kläger habe die Beträge jedenfalls nicht für sich behalten, sondern stets weitergereicht. Dass man wegen der Vergütungshöhe und der Abgeltung der Mehrarbeit des Klägers im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Herrn X als Geschäftsführer den Anstellungsvertrag nicht in schriftlicher Form geändert, sondern sich mit einer mündlichen Vereinbarung begnügt habe, habe jahrelanger Praxis bei der Beklagten entsprochen. Nur im Einzelfall seien schriftliche Beschlüsse gefasst worden.
16Ferner habe er, der Kläger, keine Pensionszusage veranlasst, sondern er und sein Vater seien davon ausgegangen, dass die Zusage noch der Unterzeichnung durch den Mitgesellschafter X bedurft habe. Deshalb habe der Vater des Klägers dem Mitgesellschafter X auch die Dokumente übergeben.
17Hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung sei die Beklagte selbst Versicherungsnehmerin und es sei mangels Zustimmung des Gesellschafters X nicht zu einer Verpfändung gekommen. Dementsprechend sei die Versicherung jährlich zum 1. Dezember kündbar. Auch habe die Beklagte wegen der Verzinsung keinen Schaden erlitten, ja sie werde für die Zeit ab dem 1. Dezember 2017 sogar einen Gewinn erzielen und verfüge für die Zeit bis dahin über hinreichend freies Vermögen zur ungeschmälerten Fortführung des Betriebes.
18Ungeachtet der seitens der Beklagten vorgelegten Erklärungen von Mitarbeitern bestreitet der Kläger ferner die Behauptungen der Beklagten über das nicht geschäftsdienliche Verhalten seines Vaters und meint, dass er jedenfalls nicht verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit seines Vaters für die Beklagte zu unterbinden.
19Schließlich hält der Kläger an seinen Behauptungen zu angeblichen Verfehlungen des Gesellschafters und Geschäftsführers X fest und führt diese weiter aus: Herr X habe für das zweite Halbjahr 2001 unberechtigt Gehalt bezogen, er habe unberechtigt Krankengeld bezogen, er habe Privatschränke des Klägers geöffnet, er habe heimlich zusätzliche Erlöse aus Pkw-Verkäufen für die Beklagte für private Zwecke vereinnahmt und vertrauliche Unternehmensdaten an potentielle Kaufinteressenten weitergeleitet.
20Der Kläger beantragt,
21das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – 86 O 37/14 – teilweise abzuändern und
221. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführer M wird aus wichtigem Grund hilfsweise gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, dem Geschäftsführer M die Abberufung mitzuteilen.“,
232. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Herrn M wird fristlos, außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Der Gesellschafter X wird beauftragt, gegenüber dem Geschäftsführer M die Kündigung zu erklären.,
243. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“,
254. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M2 im Nennwert von Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden, wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“,
265. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“,
276. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Herr X ist also vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 befreit.“
28für nichtig zu erklären.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
31Auch sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet ferner, der Kläger und sein Vater hätten heimlich interne Daten der Beklagten an eine französische Konkurrentin (Addev, SAS) weitergeleitet, um derselben im Zuge von Verkaufsverhandlungen eine due-diligence-Prüfung zu ermöglichen. Hiervon habe der Gesellschafter X erst nach dem erstinstanzlichen Urteil überhaupt erfahren.
32II.
33Die Berufung des Klägers ist statthaft, im Übrigen zulässig und hat teilweise Erfolg, weil die Abweisung der die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers betreffenden Anfechtungsklage auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO beruht. Das weitergehende Rechtsmittel ist hingegen unbegründet. Denn zu Recht hat das Landgericht die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die Kündigung des seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses und die Bestellung des Gesellschafters X als Geschäftsführer gebilligt. Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmals auch den am 7. März 2014 gefassten Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils seines Vaters anficht, ist die Klage wegen Ablaufs der zweimonatigen Anfechtungsfrist nach § 9 Ziff. 5 der Satzung unbegründet.
34Im Einzelnen:
351. Zutreffend hat das Landgericht formelle Mängel der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse verneint und die Wirksamkeit der Beschlüsse vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht. Richtig hat es auch das Vorliegen solcher Gründe die Abberufung und die fristlose Kündigung betreffend bejaht.
36a) Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Verbleib des Abzuberufenden in der bisherigen Organstellung für die Gesellschaft nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. insbes. OLG München, Urt. v. 29. März 2012 – 23 U 4344/11 -, BeckRS 2012, 07661; OLG Naumburg, Urt. v. 23. Februar 1999 – 7 U 25/98 -, NZG 2000, S. 44 <46>; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12).
37Solche Gründe hat das Landgericht hier zu Recht darin erblickt, dass 1. der Kläger ohne rechtfertigenden Grund Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung bezogen hat. Auch mit den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Dem ist selbst vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens nur wenig hinzuzufügen. Kurz: Aus dem im Anstellungsvertrag nicht vorgesehenen Bezug von Weihnachtsgeld in den Jahren 2003 bis 2009 einerseits und dem Verzicht mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten für die Jahre 2010 und 2011 andererseits ergibt sich noch kein Anspruch des Klägers für 2012. Auch aus einem Auslaufen des Anstellungsvertrages zum 31. Dezember 2011 und der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers in der Zeit danach lässt sich hierfür nichts herleiten. Anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 2011 wurde schließlich nur die Fortsetzung der Tätigkeit beschlossen, hingegen trafen die Gesellschafter keine Entscheidung über vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende Einzelheiten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der schriftliche Vertrag Grundlage des Anstellungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten bleiben sollte, und darin finden sich keine Regelungen, die den Kläger zum Bezug von Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltungen berechtigen. Die Behauptungen des Klägers über Absprachen der Gesellschafter im Mai 2012 mögen für sich betrachtet hinreichend substantiiert erscheinen. Vor dem Hintergrund der gleichfalls aufgestellten Behauptungen zu u.U. strafrechtlich relevanten Zahlungen an den Einkäufer eines Kunden bleibt der Inhalt der Absprachen indessen auch dann unklar, wenn man das diesbezügliche Berufungsvorbringen auch zur Höhe der Gratifikationen in die Betrachtung einbezieht.
38Richtig hat das Landgericht 2. darauf abgestellt, dass der Kläger, ohne dazu berechtigt zu sein, sich selbst eine Pensionszusage erteilt und eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat. Auch insofern treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. Denn ganz unabhängig von der umstrittenen Wirksamkeit eines bestimmten Gesellschafterbeschlusses, lag jedenfalls keine Ermächtigung seitens der Gesellschafter vor. Ferner lässt der Text der Zusage keinen Zweifel darüber, dass das Versprechen bereits wirksam und damit für die Beklagte verbindlich gegeben werden sollte. Das Vorbringen des Klägers zu einer abweichenden Vorstellung des Klägers und seines Vaters über eine zuvor notwendige Unterzeichnung seitens des Gesellschafters X lässt sich mit der schriftlichen Zusage nicht vereinbaren, zumal der Kläger die Rückdeckungsversicherung bereits zum Abschluss gebracht und die Überweisung bereits veranlasst hatte.
39Zu Recht hat das Landgericht schließlich 3. auf die nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gerechtfertigte und den im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zum Ausdruck kommenden Interessen der Beklagten zuwiderlaufende Darlehensvergabe in Höhe von 180.000,- EUR abgestellt.
40Nach den vorstehenden, schwerwiegenden und jedenfalls auch vom Kläger zu verantwortenden Pflichtverletzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger künftig an die Grenzen seiner Befugnisse als Geschäftsführer der Beklagten halten und von Eingriffen in das Vermögen der Beklagten zu eigenen Gunsten unter Missachtung der Interessen der Beklagten als Gesellschaft absehen wird, wenn ihm die Organbefugnisse verbleiben. Mit Rücksicht auf die Verfehlungen des Klägers kommt auch keine mildere, aber dennoch gleichermaßen geeignete Maßnahme in Betracht.
41b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich zugleich die wichtigen, zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäß § 626 BGB berechtigenden Gründe. Denn wichtige Gründe liegen in solchen Umständen, die der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vertraglich vorgesehenen Beendigung oder bis zur Wirksamkeit der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung unzumutbar machen (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, 20. Aufl., § 35 Rn. 218). Dass der Beklagten die mit laufenden Bezügen verbundene Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses angesichts der vom Kläger zu verantwortenden Abberufung keinen Tag länger zumutbar war, ergibt sich schon daraus, dass das Anstellungsverhältnis nur auf eine Geschäftsführertätigkeit bezogen war.
422. a) Anderes gilt hingegen für die die Einziehung der beiden Geschäftsanteile des Klägers betreffenden Beschlüsse. Denn mag eine Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG iVm. § 12 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich auch schon dann in Betracht kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt, so setzt jede Einziehung doch mit Rücksicht auf den damit einhergehenden, denkbar tiefen Eingriff in die Rechtsposition des betroffenen Gesellschafters voraus, dass keine anderen, zumutbaren Möglichkeiten vorhanden sind, den Pflichtverletzungen des betroffenen Gesellschafters hinreichend wirksam zu begegnen. Insofern liegt in der Zwangseinziehung die ultima ratio (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 15. August 2001- 6 U 49/00 -, NZG 2002, S. 294; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 32).
43Im vorliegenden Fall waren die vorerwähnten wichtigen Gründe überwiegend mit dem Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen verbunden und können überwiegend schon deshalb im Wege der ebenfalls beschlossenen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für die Zukunft verhindert, jedenfalls aber derart erschwert werden, dass ein solches milderes Mittel zunächst einmal zumutbar erscheint. Soweit das nicht der Fall ist und der Kläger auch von seinen vermeintlichen Gesellschafterrechten Gebrauch gemacht hat, reicht der darüber hinaus eröffnete Rechtsweg aus, um die Interessen des Minderheitsgesellschafters und der Gesellschaft zu schützen.
44Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung seiner Treuhänderstellung unmittelbar über Geschäftsanteile in Höhe von 51% des Stammkapitals verfügt und deshalb die Geschäftsführung unter Gebrauch seiner Rechte als Gesellschafter maßgebend zu prägen vermag. Denn in einem solchen Gebrauch liegt grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch, und gegen die mit der Stimmenmehrheit verbundenen Einflussmöglichkeiten muss der Minderheitsgesellschafter grundsätzlich nicht geschützt werden, sondern er hat sie hinnehmen. Nur dort, wo ein missbräuchlicher Gebrauch von Mehrheitsrechten in Rede steht, ist der Minderheitsgesellschafter und ist die Gesellschaft selbst schutzwürdig. Insofern kommt allerdings hinzu, dass der Minderheitsgesellschafter X Rechtsverstößen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Rechten als Mehrheitsgesellschafter der Beklagten unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwehren vermag; jedenfalls kann der Senat unter Berücksichtigung der hier anhängigen Verfahren auch des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht feststellen, dass die Beklagte und der Minderheitsgesellschafter sich gegen rechtswidrige Maßnahmen des Klägers nicht auch ohne Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers hinreichend zur Wehr setzen können. So können eventuell rechts- oder satzungswidrige Beschlüsse angefochten werden und kann hinsichtlich eines Vollzuges entsprechender Beschlüsse vor dem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsachverfahren einstweiliger Rechtsschutz erwirkt werden.
45Auch die Ausführungen der Beklagten zur Zugänglichmachung von Gesellschaftsinterna für eine Konkurrentin seitens des Klägers im Zuge heimlicher Verkaufsverhandlungen kann hieran nichts ändern. Denn zum einen obliegt die Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten ebenfalls der jeweiligen Geschäftsführung und ist dem Kläger dementsprechend nach seiner Abberufung aus der Hand genommen. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass Rechtsschutz im Einzelfall nicht ausreicht, um entsprechende Verstöße seitens des Klägers unter Inanspruchnahme seiner Gesellschafterrechte künftig abzuwehren. Gegen einen ungerechtfertigten Missbrauch von Einsichts- und Kontrollrechten als Gesellschafter durch den Kläger zwecks Informationsgewinnung und –weiterleitung muss schließlich die jeweilige Geschäftsführung der Beklagten vorgehen. Es mag zwar richtig sein, dass der Minderheitsgesellschafter X dies nicht unmittelbar erwirken kann. Es ist aber gegenwärtig nicht erkennbar, dass ihm ein gerichtliches Vorgehen in diesem Sinne unzumutbar ist.
46Schließlich stehen auch die ungeachtet der jedenfalls vorläufig wirksamen Abberufung und Einziehung ausgesprochenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen und das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang sowie die daraus resultierenden Befürchtungen für die Zukunft der Einschätzung des Senats nicht entgegen, dass der Kläger durch seine dauerhafte – in einer neuerlichen Berufung des Klägers gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters läge ein derart gravierender Verstoß gegen die Treuepflicht, dass sich gegebenenfalls die Frage der Rechtsmäßigkeit einer Einziehung erneut stellte – Abberufung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Beschränkung auf seine Rechte als Mehrheitsgesellschafter hinreichend wirksam an weiteren Rechtsverletzungen und Satzungsverstößen gehindert wäre. Zum einen ist nämlich nach § 49 Abs. 1 GmbHG der Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Zum anderen könnte der Minderheitsgesellschafter X einerseits rechtswidrige Weisungen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter an die Geschäftsführung unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Einzelfall verhindern und andererseits zur Durchsetzung der Rechtstreue des Klägers als Mehrheitsgesellschafter und der Geschäftsführung von seinen Kontroll- und Einsichtsrechten als Minderheitsgesellschafter Gebrauch machen. Der Senat hat sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien zu den wechselseitigen Rechtsverletzungen nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dies schon nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausreicht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der Beklagten zwar unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes über die Herrschaft in der Gesellschaft streiten, dass aber die Gesellschaft unverändert wirtschaftet und jedenfalls gegenwärtig nicht hinreichend erkennbar ist, dass die Förderung des Gesellschaftszweckes, dass sich also die Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebes der Beklagten sich durch die vom Senat befürworteten, begrenzten Maßnahmen nicht hinreichend sicherstellen lässt.
47b) Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug mit dem neuen Antrag zu Ziff. 4 erstmals auch die Einziehung des seinem Vater, Herrn M2, zustehenden Geschäftsanteils anficht, liegt darin zwar eine nach § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, denn die Anfechtung ist erst mit der Berufungsbegründung vom 25. November 2014 erfolgt, als die zweimonatige Anfechtungsfrist gemäß § 9 Ziff. 5 der Satzung der Beklagten im Anschluss an die Beschlussfassung vom 7. März 2014 schon lange abgelaufen war.
48aa) Da Gegenstand des neuen Klageantrages zu Ziff. 4 ein eigenständiger Beschluss der Gesellschafterversammlung ist, der bis zur Berufungsbegründung nicht mit einem Klageantrag angegriffen worden ist, kommt dem neuen Klageantrag zu Ziff. 4 nicht lediglich eine klarstellende, erweiternde Funktion zu. Maßgebend für die Beantwortung der Frage nach einer Erweiterung der Klage bzw. nach der Hinzufügung eines weiteres Streitgegenstandes ist nicht der Umstand, dass der schon im ersten Rechtszug angegriffene Beschluss über die Einziehung auch des M zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR und der erstmals im zweiten Rechtszug angefochtene Beschluss über die Einziehung des M2 zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR denselben, vor der Gesellschafterversammlung übertragenen Geschäftsanteil betreffen – dieser Umstand ist lediglich für die Wirkung der beiden Beschlüsse von Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es sich nach dem tatsächlichen Geschehen anlässlich der Gesellschafterversammlung (vgl. Protokoll, Anlage K 2) um zwei gesonderte Beschlüsse der Gesellschafter handelt.
49bb) Es mag zwar mit Rücksicht auf die Übertragung des ursprünglich M2 zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR an den Kläger kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2014 naheliegen, dass der den Geschäftsanteil von M2 betreffende Einziehungsbeschluss ins Leere ging und deshalb nicht der Anfechtung bedarf. Das kann jedoch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens offen bleiben.
503. Nach den vorstehenden Erwägungen konnte die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X um den Nennbetrag der zuvor eingezogenen Geschäftsanteile nicht wirksam beschlossen werden. Denn sie diente ersichtlich nur der Einhaltung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG und ist daher in ihrer Wirksamkeit von derjenigen der zuvor erörterten Einziehung abhängig.
514. Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht dagegen die gegen die Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer gerichtete Klage abgewiesen, und zwar auch dann, wenn man – wie der Senat – anders als das Landgericht von der Unwirksamkeit der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers ausgeht.
52Der Kläger hat insofern zwar allgemein und über inhaltliche Fragen hinausgehend behauptet, der Gesellschafter X habe falsch protokolliert. Konkret hat er aber insofern nur vorgetragen, das Verhalten seines damaligen Vertreters X2 sei so zu verstehen gewesen, dass dieser den Beschlussantrag habe ablehnen wollen. Angesichts des insofern klaren Protokolls hätte es dem Kläger aber oblegen, die Erklärungen des Bevollmächtigten X2 so darzulegen, dass sich daraus eindeutig ein ablehnender Sinn ergibt. Der gegenwärtige Vortrag bezieht sich nur auf die Auslegung des Verhaltens des Bevollmächtigten seitens des Versammlungsleiters und lässt daher die Richtigkeit des Protokolls ebenso möglich erscheinen.
53In inhaltlicher Hinsicht ist der schon vom Landgericht aufgegriffene Gesichtspunkt maßgebend, dass der Minderheitsgesellschafter X auch in der Vergangenheit die Geschäfte der Beklagte geführt hat, ohne dass die nunmehr problematisierten Vorgehensweisen zum Anlass für seine Abberufung genommen worden wären. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung von Fahrzeugen im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers X derart allgemein gehalten sind, dass eine sonst notwendige Aufklärung auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Es hätte dem Kläger insofern oblegen, einzelne Geschäftsvorgänge unter Rückgriff auf die ihm zugänglichen Geschäftsunterlagen der Beklagten und die leicht zu ermittelnden Marktlagen zur jeweils fraglichen Zeit in allen Einzelheiten darzutun und unter Beweis zu stellen. Soweit der Kläger behauptet, der Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter X habe vertrauliche Informationen der Beklagte weitergegeben, sind auch diese Behauptungen allgemein gehalten. Hinzu kommt, dass unstreitig auch seitens des Klägers und seines Vaters Verkaufsverhandlungen geführt worden sind und dem allgemeinen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen ist, wann genau wer welche Informationen Dritten zugänglich gemacht hat. Schließlich bleibt auch vollkommen unklar, inwiefern die behauptete Weitergabe von Informationen die Geschäfte der Beklagten so gefährdet hat, dass eine Bestellung des Minderheitsgesellschafters X zum Geschäftsführer nicht mehr zulässig war.
545. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen hier nicht vor. Die Entscheidung beruht zum einen auf in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärten Grundsätzen, zum anderen auf einer den Umständen des Einzelfalles folgenden Prognose über die Wirkung der Abberufung des Klägers und verschiedener Rechtsschutzmöglichkeiten des Minderheitsgesellschafters der Beklagten in der Zukunft.
556. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
56Streitwert: 1.890.000,- EUR (Antrag zu 1: 50.000,- EUR, Antrag zu 2: 120.000,- EUR, Antrag zu 3: 1.200.000,- EUR, Antrag zu 4: 470.000,- EUR
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Anteils an dem aus der Veräuûerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstücks der Parteien erzielten Erlös in Anspruch. Die Parteien, die im Jahre 1980 geheiratet hatten, waren zu je 1/2 Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstücks in K. . Durch notariellen Vertrag vom 25. Mai 1996 veräuûerten sie das Grundstück zu einem Kaufpreis von 835.000 DM, der in Teilbeträgen von 50.000 DM und von 785.000 DM zu zahlen war. Die erste Rate und der nach Ablösung der bestehenden Belastungenverbleibende Restkaufpreis sollten auf ein Konto der Beklagten überwiesen werden. Die Überweisung des Teilbetrages von 50.000 DM erfolgte versehentlich auf ein Konto des Klägers. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit darauf , daû der Kläger sich - unter Berücksichtigung einer vereinbarten Ausgleichszahlung für von ihm übernommenen Hausrat sowie von ihm an die Beklagte geleisteter Zahlungen - 40.000 DM des an ihn überwiesenen Betrages auf seinen Erlösanteil anrechnen zu lassen habe. Am 20. Juni 1996 widerrief die Beklagte die bis dahin bestehende Vollmacht des Klägers über ihr Konto. Am 15. Juli 1996 ging auf diesem Konto der restliche Kaufpreis von 423.817,50 DM ein. Die Beklagte überwies hiervon einen Teilbetrag von 100.000 DM an den Kläger. Weitere Zahlungen leistete sie trotz Aufforderung nicht. Am 6. Juni 1997 wurde der Beklagten der Scheidungsantrag des Klägers zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erklärte sie gegenüber der Forderung des Klägers auf den Anteil an dem Veräuûerungserlös die Aufrechnung mit einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 157.292 DM. Mit der Klage begehrte der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - Zahlung von 96.900 DM mit der Begründung, ihm stehe der Überschuû aus dem Grundstücksverkauf zur Hälfte zu, weshalb die Beklagte unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen und der Anrechnungsvereinbarung noch den verlangten Betrag schulde (50.000 DM + 423.817,50 DM = 473.817,50 DM : 2 = abgerundet 236.900 DM abzüglich gezahlter 140.000 DM). Die Beklagte machte geltend, sie habe mit dem Kläger vereinbart, daû sie nur dann verpflichtet sei, den restlichen Kaufpreisanteil an ihn auszuzahlen, wenn ihr Zugewinnausgleichsanspruch niedriger sei als der dem Kläger - rechnerisch - zustehende Anspruch auf den restlichen Erlös. Solange die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs noch nicht feststehe, habe sie berechtigt sein sollen, den Erlösanteil zurückzubehalten.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung über die behauptete Vereinbarung stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäû begründet worden. 1. Zur ordnungsgemäûen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dies erfordert grundsätzlich, daû sich die Revisionsbegründungsschrift mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und dargelegt wird, was daran zu beanstanden ist (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 554 ZPO Rdn. 6; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 ZPO Rdn. 12). Hieran fehlt es zwar vorliegend. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daû die der Höhe nach unstreitige Forderung des Klägers nicht durch Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten erloschen sei, weil letzterer nach § 1578 Abs. 3 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes, also mit der rechtskräftigen Ehescheidung, entstehe, so daû er nicht, wie nach § 387 BGB erfor-derlich, vollwirksam und fällig sei. Der Beklagten stehe deshalb auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts habe sie nicht bewiesen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich ein solches ebenfalls nicht. Die Revision macht zwar pauschal geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des § 286 ZPO sowie des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 387, 1378 BGB. Aus welchen Gründen sie die Erwägungen des Berufungsgerichts für unzutreffend hält, wird indessen nicht im einzelnen ausgeführt. Sie stützt sich vielmehr darauf, daû nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - durch Urteil des Familiengerichts vom 30. Juli 1999 - die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden sei. Damit sei die Zugewinnausgleichsforderung der Beklagten fällig geworden, weshalb die von dieser sowohl vorprozessual als auch mit Schriftsatz vom 30. November 1997 erklärte Aufrechnung, die vorsorglich ausdrücklich wiederholt werde, die Klageforderung zum Erlöschen gebracht habe. Denn für das Revisionsverfahren sei mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Aufrechnungsforderung insoweit von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, die ihren Zugewinnausgleichsanspruch mit 157.292 DM beziffert habe. 2. a) Dies genügt indessen in einem Fall wie dem vorliegenden den Anforderungen an eine ordnungsgemäûe Revisionsbegründung. Hierfür reicht es grundsätzlich aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschlieûlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. Kann nämlich das Revisionsgericht allein aufgrund neuer Tatsachen, soweit diese zu berücksichtigen sind, zu ei-
nem anderen Ergebnis gelangen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils überprüfen zu müssen, so braucht auch von dem Revisionskläger eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erwartet zu werden, weil es darauf nicht ankommt (BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - NJW 1990, 2641, 2642; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 554 ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer aaO § 554 ZPO Rdn. 12). Die Beklagte konnte die Revision deshalb ausschlieûlich mit neuen Tatsachen begründen, weil die am 30. Juli 1999 erfolgte rechtskräftige Scheidung der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist und in Verbindung mit der erneut erklärten Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen kann.
b) § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt zwar, daû lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber einschränkend dahin auszulegen, daû in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einflieûen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit ver-
ursacht und die Belange des Prozeûgegners gewahrt bleiben. Dann ist Raum für die Überlegung, daû es aus prozeûökonomischen Gründen nicht zu verantworten ist, die vom Tatsachenausschluû betroffene Partei auf einen weiteren , gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozeû zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (BGHZ 85, 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - NJW 1983, 451, 453; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - NJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: MünchKomm-ZPO/Wenzel 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 30; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 10; Zöller/Gummer aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: Stein/Jonas/Grunsky aaO § 561 ZPO Rdn. 24). Da es sich bei der rechtskräftigen Scheidung der Parteien um eine unstreitige Tatsache handelt, ist dieser Umstand im Revisionsverfahren zu berücksichtigen , soweit nicht schützenswerte Belange des Klägers entgegenstehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daû die rechtskräftige Scheidung allein nicht ausreicht, um zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung zu gelangen, sondern daû es hierzu auûerdem der - tatsächlich auch erfolgten - erneuten Aufrechnungserklärung der Beklagten bedarf. Denn bei einer nachträglich entstandenen Aufrechnungsmöglichkeit ist die im Anschluû daran erklärte Aufrechnung ebenfalls im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82 - NJW 1984, 357, 358 und vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - NJW 1975, 442, 443).
c) Schützenswerte Belange des Klägers werden durch die Zulassung der neuen Tatsachen nicht berührt. Die Beklagte hätte auch Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erheben und geltend machen können, sie habe mit einer
nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fällig gewordenen Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Einer nach erneuter Aufrechnung erhobenen Vollstreckungsgegenklage hätte nicht entgegengehalten werden können, daû die Einwendung nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht worden ist. Denn ein Zwang zum Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz besteht angesichts des grundsätzlichen Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags gemäû § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 aaO S. 2975). Die mit der Vollstreckungsgegenklage verbundenen Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Forderung hätte der Beklagte aber in jedem Fall hinnehmen müssen. Seine Rechtsstellung wird deshalb nicht geschmälert , wenn noch im vorliegenden Rechtsstreit geklärt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist.
II.
Die Revision ist auch begründet. Die Forderung des Klägers auf Auszahlung des restlichen Anteils an dem Veräuûerungserlös ist gemäû § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, soweit ihr eine Zugewinnausgleichsforderung zusteht und die Aufrechnung hiermit nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstöût. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist mit der Beendigung des Güterstandes durch die rechtskräftige Scheidung fällig geworden (§ 1378 Abs. 3 BGB). 1. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargelegt, daû sie eine die Klageforderung übersteigende Zugewinnausgleichsforderung gemäû § 1378Abs. 1 BGB gegen den Kläger hat. Sie hat den betreffenden Anspruch in erster Instanz mit 157.292 DM beziffert und sich zur näheren Darlegung der Berechnung auf ein beigefügtes Schreiben ihres Prozeûbevollmächtigten bezogen. In diesem ist das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Parteien dargelegt, das Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hochgerechnet und aus der Gegenüberstellung der beiderseits angenommenen Werte der der Beklagten nach ihrer Ansicht zustehende Zugewinnausgleichsanspruch betragsmäûig errechnet. Damit ist die Forderung schlüssig dargetan worden. Die angesetzten Beträge sind bis auf den - mit 250.000 DM bezifferten - Firmenwert der A. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, unstreitig. Zum Beweis des Firmenwertes, dessen Berechnung unter anderem die Bilanzen bis einschlieûlich 1995 zugrunde gelegt worden sind, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, ihr Zugewinnausgleichsanspruch belaufe sich jedenfalls auf über 100.000 DM. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, zur Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs sei nachvollziehbar nichts dargelegt, stellt dies keine nach § 561 Abs. 2 ZPO bindende Feststellung dar, sondern eine bloûe Wertung des Berufungsgerichts , so daû keine Verfahrensrüge erforderlich ist, um das Vorbringen der Beklagten berücksichtigen zu können. Die Revision vertritt deshalb zu Recht die Auffassung, zur Höhe des Anspruchs seien - mit Rücksicht auf die angenommene fehlende Fälligkeit - keine Feststellungen getroffen worden, so daû für das Revisionsverfahren von dem betreffenden Sachvortrag der Beklagten auszugehen ist. Daû der Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor dem Familiengericht rechtshängig ist, stellt die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht in Fra-
ge (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357). 2. Die Aufrechnung steht allerdings grundsätzlich unter dem Gebot von Treu und Glauben. Es ist anerkannt, daû sich eine Aufrechnung verbietet, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluû als stillschweigend vereinbart anzusehen ist (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 95, 109, 113). Bei der Abwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen früheren Ehegatten ist die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch nach Auffassung des Senats aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie verstöût auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil das Zugewinnausgleichsverfahren etwa langwierig und kompliziert sein wird. Denn für den Inhaber der unbestrittenen, ebenfalls in der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft wurzelnden Forderung ist es grundsätzlich nicht unzumutbar, den Ausgang des Zugewinnausgleichsverfahrens abzuwarten, damit eine Gesamtbereinigung der beiderseitigen aus der Ehe herrührenden Ansprüche in einem Akt ermöglicht wird (Senatsurteil vom 17. November 1999 aaO S. 356, 357). Besondere Umstände, aufgrund deren es wegen der konkreten Situation des hier vorliegenden Einzelfalles dennoch treuwidrig sein könnte, daû die Beklagte die Forderung des Klägers auf Zahlung des ihm zustehenden restlichen Erlöses mit Hilfe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs tilgen will, sind - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - bisher nicht festgestellt worden. Das gilt insbesondere für eine eventuelle Abrede der Parteien des Inhalts, daû der anteilige Erlös dem Kläger in jedem Fall auszuzahlen sei.
3. Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der Lage. Es bedarf - bevor es auf die Frage ankommt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Gegenforderung der Beklagten besteht, zunächst der Prüfung , ob die Aufrechnung aus den besonderen Gründen des Einzelfalls unter Abwägung des Interesses des Klägers an der Verwirklichung seines Anspruchs einerseits gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten andererseits gegen Treu und Glauben verstöût. Das Berufungsgericht hat lediglich erwogen, ob sich das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht vor Eintritt der Fälligkeit der Gegenforderung aus Treu und Glauben ergebe und dies verneint. Der dabei berücksichtigte Umstand, daû die Beklagte zunächst die Auszahlung des Erlöses auf ihr Konto durchgesetzt und dem Kläger sodann durch den Widerruf der Vollmacht die Möglichkeit genommen hat, den Betrag selbst abzuheben, mag zwar auch im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Abwägung gegen die Beklagte sprechen. Andererseits hat sie aber den Erlös bis auf die Klageforderung an den Kläger ausgekehrt und den Einbehalt mit der Befürchtung begründet, dieser werde ihren Zugewinnausgleichsanspruch nicht erfüllen. Wie ihr Sicherungsbedürfnis zu bewerten ist, dürfte auch davon abhängen, welchen Wert das Grundstück hat, das der Kläger zusammen mit seiner neuen Partnerin erworben hat, und inwieweit Belastungen bestehen. Die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen, ist ebenso wie die abschlieûende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter den jetzt maûgebenden Umständen Aufgabe des Tatrichters. An diesen ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin war Komplementärin der W. GmbH & Co. KG, ursprünglich U. GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten.
- 2
- Nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) erfolgt die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ist diese allein zur Vertretung berechtigt.
- 3
- § 8 GV "Gesellschafterbeschlüsse" enthält u.a. folgende Regelungen: "[1] Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. [2] Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über. … [f] Änderungen des Gesellschaftsvertrages … ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR230.15.0 [3] Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen. … Die schriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb von vier Wochen ab Postabgabedatum der Aufforderung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Gesellschafte- rin eingehen. … Die Ergebnisse einer schriftlichen Ab- stimmung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt. [4] Die Gesellschafter haben je 5.000 DM ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 480 Stimmen. … [5] Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. … [6] Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden."
- 4
- § 22 GV "Schlussbestimmungen" enthält unter anderem folgende Regelungen : "[1] Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. Das gilt nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse , die mit dem Tag der Beschlussfassung oder - bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren - mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Beschlussergebnis schriftlich mitgeteilt wird."
- 5
- In einer Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 erhielten Beschlussanträge , die Beklagte zu 1 als weitere persönlich haftende Gesellschaf- terin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, jedoch unter 75 % der Stimmen.
- 6
- Auf Antrag der Beklagten zu 1 gab das Landgericht Stade im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23. September 2010 der Klägerin u.a. auf, die Beklagte zu 1 als weitere persönliche haftende Gesellschafterin zum Handelsregister anzumelden. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 änderte das Oberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem Antrag, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen zu lassen, hatte keinen Erfolg.
- 7
- Die aufgrund der einstweiligen Verfügung damals im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1 führte vom 20. Januar bis zum 17. Februar 2011 ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Die Beklagte zu 1 teilte das festgestellte Abstimmungsergebnis mit Schreiben vom 21. Februar 2011 mit, das die Klägerin am 25. Februar 2011 erhielt. Danach wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: "1. § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags wird gestrichen und wie folgt ersetzt: die zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 10 Stimmen; darüber hinaus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1. … 2. § 5 des Gesellschaftsvertrags wird um folgenden Absatz 1 ergänzt: die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich haftenden Gesellschafterinnen - mit oder ohne Einlageverpflichtung - beschließen, 3. Die W. R. GmbH [Beklagte zu 1] … wird als weitere persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen. … 4. Der U. GmbH [Klägerin] wird mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungsbefugnis entzogen. ... 5. Der U. GmbH [Klägerin] wird mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. … 6. Der U. GmbH [Klägerin] wird mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis entzogen. … 7. Hiermit wird der U. GmbH [Klägerin] mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. … 8. Die W. R. GmbH [Beklagte zu 1] wird von der Gesellschafterversammlung … mit der außergerichtli- chen und gerichtlichen Durchführung aller vorstehender Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 beauftragt und bevollmächtigt."
- 8
- Mit ihrer am 18. März 2011 eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt , die Gesellschafterbeschlüsse vom 18. Februar 2011 für nichtig zu erklären , hilfsweise ihre Nichtigkeit festzustellen.
- 9
- Das Landgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1-7, 9-12, 15-37, 40-47, 49, 51-78, 80-84, 86-99, 101-105, 107-119, 121-128, 130-138, 140-141, 143, 145-154, 156-157, 159160 , 162-169, 171,173-186, 188-216, 218-225, 227, 229-233, 235-236, 238, 240-243, 245-249, 251-253, 255-278, 282-288, 290-293 und 295-303 hat das Berufungsgericht die Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5, 17, 22-23, 26, 28-29, 31, 33-35, 40, 42-43, 45, 47, 49, 56-57, 59, 61-62, 64-66, 70-71, 74, 77-78, 80-81, 83-84, 86-87, 90, 95, 97, 99, 101-102, 104, 111, 112, 115-117, 119, 124-125, 133, 135, 140-141, 143, 148-149, 152-153, 156, 166, 169, 171, 173-175, 178180 , 183, 190, 192-195, 200-202, 211, 214, 215, 219, 221, 227, 232-233, 235236 , 238, 242-243, 247-249, 253, 255, 258-262, 266, 271, 274-275, 278, 282, 285-286, 290, 295-297 und 303 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, hinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
- 11
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 12
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei verfristet. Tag der Beschlussfassung sei der 17. Februar 2011 gewesen, die Klage sei jedoch erst am 18. März 2011 und damit nicht mehr innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist von einem Monat ab Beschlussfassung bei Gericht eingegangen. Diese Frist sei zwar zu kurz, so dass an ihrer Stelle eine angemessene Frist gelte. Die angemessene Frist habe nach Auffassung des Senats, insbesondere unter Berücksichtigung der wenig personalistischen Struktur der vorliegenden Fondsgesellschaft, einen Monat ab Kenntnis der Er- gebnisse des Umlaufverfahrens betragen und sei damit bis zum 25. März 2011 gelaufen, da die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2011 informiert worden sei, das ihr am 25. Februar 2011 zugegangen sei. Auch diese Frist habe die Klägerin aber nicht eingehalten, weil zur Fristwahrung nicht die Einreichung bei Gericht genüge, sondern Rechtshängigkeit erforderlich sei. Die Klage sei den Beklagten erst ab dem 21. April 2011 zugestellt worden. Zwar genüge für die Fristwahrung, dass die Zustellung demnächst erfolge. Das sei hier jedoch nicht geschehen. Die Zustellung erfolge nur dann demnächst, wenn der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstünden. Dabei seien von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich. Mit Rechnung vom 23. März 2011 habe das Landgericht einen Vorschuss in Höhe von 2.568,00 € angefor- dert. Dieses Schreiben habe die Klägerin am 25. März 2011 erreicht. Bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses am 14. April 2011 seien deutlich mehr als 14 Tage verstrichen, was unter einer wertenden Betrachtung nicht mehr als unschädlich bezeichnet werden könne.
- 13
- Im Übrigen sei die Beklagte zu 1 im Januar/Februar 2011 zur Einleitung des Umlaufverfahrens und dessen Durchführung sowie zur Feststellung der dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen. Sie sei durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 21. Juni 2010 als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen seien. Zwingende gesetzliche Regelungen bestünden nicht, und der Gesellschaftsvertrag sehe auch keine anderen Mehrheitserfordernisse für die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Ge- sellschafterin vor. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister seit dem 19. Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einleitung und Durchführung des Umlaufverfahrens und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar.
- 14
- Die Beschlüsse im Umlaufverfahren im Februar 2011 seien auch mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst worden. Zu sämtlichen gefassten Beschlüssen genüge nach dem Gesellschaftsvertrag die einfache Mehrheit.
- 15
- II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klagefrist eingehalten. Nach § 8 Abs. 6 GV können fehlerhafte Beschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden.
- 16
- 1. Die Auslegung von § 8 Abs. 6 GV durch das Berufungsgericht, dass die Klage grundsätzlich nicht nur innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht , sondern auch erhoben, das heißt dem Beklagten zugestellt werden muss, ist rechtlich zutreffend. Allerdings bestimmt § 8 Abs. 6 GV, wie der Revision zuzugeben ist, lediglich, dass fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden können, während § 246 Abs. 1 AktG ausdrücklich vorschreibt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss. Insoweit ist der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig. Dafür, die Einreichung der Klage genügen zu lassen, spricht, dass die Klage nach § 8 Abs. 6 GV gegen jeden Gesellschafter gerichtet werden muss und eine Zustellung an alle Gesellschafter angesichts ihrer hohen Zahl kaum innerhalb eines Monats gelingen kann. Dagegen legt schon das Erfordernis einer "Klage" gegen alle Gesellschafter nahe, dass - wie sonst auch - die Klage erhoben werden soll, also auch zugestellt werden muss. Die bloße Einreichung einer Klage, die den Gesellschaftern nicht mitgeteilt wird, ließe die mit der kurzen Frist bezweckte rasche Klärung über die rechtliche Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse in der Schwebe. Diese Umstände sprechen für eine Auslegung von § 8 Abs. 6 GV, dass zwar grundsätzlich die Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist erforderlich ist, aber wie bei der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage bei der Aktiengesellschaft (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13 mwN) entsprechend § 167 ZPO zur Fristwahrung die Einreichung der Klageschrift genügt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
- 17
- 2. Die Klage wurde am 18. März 2011 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist eingereicht.
- 18
- a) Die Monatsfrist für die Einreichung der Klage begann nicht vor dem 21. Februar 2011. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Beschluss nicht schon mit Ablauf der Einreichungsfrist für die Stimmabgabe (17. Februar 2011) im Sinn von § 8 Abs. 6 GV gefasst. In § 8 Abs. 6 GV, nach dem Beschlüsse innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung angefochten werden können, ist unter "Beschlussfassung" nicht der Tag des Ablaufs der Frist zur Stimmabgabe, sondern der Tag der Beschlussfeststellung zu verstehen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13).
- 19
- Bei einer schriftlichen Abstimmung ist ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschaftern mitgeteilt ist (vgl. zur GmbH BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8). Die Beschlussfeststellung besteht darin, dass der Abstimmungsleiter das Ergebnis der Abstimmung feststellt und verlautbart (vgl. zur Beschlussfassung unter Anwesenden BGH, Urteil vom 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074; Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 24; Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn. 33). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 3 GV bei einem Umlaufbeschluss vor, dass die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt und schriftlich festgehalten werden sowie dass sie den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt werden.
- 20
- Dass die Beschlussfassung in § 8 Abs. 6 GV die Beschlussfeststellung im Sinn von § 8 Abs. 3 GV in Bezug nimmt, folgt auch daraus, dass eine Klagefrist bestimmt ist. Da die Klage an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Klageberechtigten auch von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich , dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Ohne Feststellung und Verlautbarung gibt es keinen eindeutigen Gegenstand einer Beschlussmängelklage , und eine rasche Klageerhebung zur Klärung der rechtlichen Wirksamkeit eines Beschlusses ist nicht zumutbar.
- 21
- Dem steht die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 GV nicht entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GV sollen Beschlüsse, die im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden und Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse betreffen, zwar mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig von ihrer Mitteilung an die Gesellschafter. § 22 Abs. 1 GV regelt aber nur, wann ein Beschluss, der eine Erklärung enthält, wirksam wird, und nicht, wann die Klagefrist beginnt.
- 22
- b) Danach begann der Lauf der Monatsfrist nach § 8 Abs. 6 GV erst am 21. Februar 2011. Mitgeteilt gemäß § 8 Abs. 3 GV und damit entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags verlautbart wurde der Beschluss erst mit der Versendung am 21. Februar 2011.
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- a) Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen , selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12). Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als "geringfügig" und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5).
- 25
- b) Die der Klägerin zuzurechnenden Verzögerungen überschreiten die Grenze von 14 Tagen nicht. Die Gerichtskostenrechnung vom 23. März 2011 über 2.569 €, die die Klägerin abwarten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12 mwN), ist der Klägerin am 25. März 2011, einem Freitag, zugegangen. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Ihr ist darüber hinaus eine Erledigungsfrist von bis zu drei Werktagen zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1277 Rn. 9). Daher war eine Einzahlung bzw. Überweisung spätestens bis Mittwoch, den 30. März 2011, zu erwarten. Tatsächlich hat die Klägerin die Überweisung des Kostenvorschusses am 13. April 2011 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt veranlasst.
- 26
- III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
- 27
- 1. Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 107).
- 28
- a) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung wurde sie durch Beschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht angegriffen wurde.
- 29
- b) Allein durch den Ausschluss entfiel das Interesse der Klägerin an der Klärung der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen , dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 11) und kann auch hier offenbleiben. Sämtliche angefochtenen Beschlüsse betreffen unmittelbar oder mittelbar die Rechtstel- lung der Klägerin als Komplementärin. Die Klärung ihrer Wirksamkeit bleibt damit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeutung.
- 30
- 2. Die Klage ist auch nicht deshalb abweisungsreif, weil die angefochtenen Beschlüsse mangelfrei gefasst worden sind. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschlüsse schon deshalb nichtig sind, weil der Beklagten zu 1 die Befugnis zur Einleitung einer schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren fehlte. Bei der Kommanditgesellschaft - ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH - führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12). Der Einberufungsbefugnis entspricht bei der schriftlichen Abstimmung die Befugnis zur Einleitung des Abstimmungsverfahrens. Nach § 8 Abs. 3 GV ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen.
- 31
- a) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1 durch Beschluss vom 21. Juni 2010 persönlich haftende Gesellschafterin wurde und damit zur Einleitung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens befugt war.
- 32
- aa) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines einstimmigen Beschlusses noch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags genügte vielmehr eine einfache Mehrheit. Die Gesellschafter beschließen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GV über alle Angelegenheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Da die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt, war sie schon nach § 8 Abs. 2 f GV durch Mehr- heitsbeschluss möglich. Danach beschließen die Gesellschafter "insbesondere" über Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
- 33
- Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im Gesellschaftsvertrag ist auch keine andere Mehrheit vorgesehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persönlich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevollmächtigt , betrifft weder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin noch die gesellschafterliche Willensbildung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat.
- 34
- Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5 Abs. 1 GV als persönlich haftende Gesellschafterin begründet auch kein Sonderrecht der Klägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37). Mit der namentlichen Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin ist noch nicht die individuelle Einräumung einer Rechtsposition verbunden. Jedenfalls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unentziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden ist, deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB.
- 35
- bb) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Beschlussantrag, die Beklagte zu 1 als weitere Komplementärin aufzunehmen, abgelehnt wurde, wie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versamm- lung nahelegt. Auch wenn diese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte, kann von den Gesellschaftern nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin angenommen wurde, wenn die verlautbarte Ablehnung des Beschlussantrags nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6 GV angefochten worden ist.
- 36
- Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesellschaftern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wird. Ein fehlerhafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen einer Frist von einem Monat angefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlossen , dass ein Gesellschafter sich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses beruft. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben worden ist, kann ein Gesellschafter die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Der Beschluss ist trotz seiner möglichen Fehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und rechtswirksam gefasst anzusehen. Das entspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit der Frist rasch Klarheit über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und zu verhindern, dass sie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen werden können.
- 37
- Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines Beschlussantrags handelt es sich um einen Beschluss (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie er vom Versammlungsleiter festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die Klage, mit der die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses geltend zu machen ist, an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Kla- geberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch der Gesellschaftsvertrag aus, wenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter Anwesenden nicht ausdrücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vor, dass die Versammlung von einem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafterin, geleitet wird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschafterversammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll festzuhalten ist.
- 38
- Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforderliche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses und war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als Beschlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197).
- 39
- b) Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war.
- 40
- Das Berufungsgericht hat die Einberufungsbefugnis rechtsfehlerhaft auf die analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gestützt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anzuwenden. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und einer Publikumskommanditgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die persönlich haftende Gesellschafterin nicht. Es kann dahinstehen, ob § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entspre- chend auf die Einberufung durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft anzuwenden wäre (so OLG Hamm DB 1992, 265; Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a HGB Anh. B Rn. 141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd. 2, 4. Aufl., § 66 Rn. 3), weil hier die entsprechende Anwendung auf die persönlich haftende Gesellschafterin selbst in Frage steht.
- 41
- § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung eines umstrittenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie die Bestellung des eingetragenen Vorstandsmitglieds bezweifeln. Die Vorschrift dient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung jedenfalls dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben.
- 42
- Diese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. Die Einberufungsbefugnis kommt anders als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden Gesellschafterin , einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die Kommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen (§ 84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Verleihung oder der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalten sind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass Klagen gegen die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse nach § 8 Abs. 6 GV gegen alle Gesellschafter zu richten sind, so dass sie an einem Streit um die Gesellschafterstellung der geschäftsführenden Gesellschafter unmittelbar beteiligt sind und davon Kenntnis haben.
- 43
- Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich - anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat - nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der Kommanditisten damit weniger als die anonymer Aktionäre derjenigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister vermittelt.
- 44
- IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie dies das der Klage als Anlage beigefüg- te Protokoll nahelegt - der Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter Versammlungsleiter (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des Beschlussantrags auf Aufnahme der Beklagten zu 1 in der Versammlung vom 21. Juni 2010 festgestellt hat. Dazu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
- 45
- Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 77/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 169/13 -
BESCHLUSS
II ZR 230/15
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR230.15.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch die
Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin
Grüneberg
beschlossen:
Das Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25. Oktober
2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319
Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile und in Randnummer
19, vorletzte Zeile, muss es anstatt „Bestellung“ richtig
jeweils „Feststellung“ heißen.
Drescher Wöstmann Born
Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 77/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 169/13 -
ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR230.15.0
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
- 1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.