Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51 Form der Einberufung
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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24/01/2017 17:12
Ein abberufener Gesellschaftsführer ist auch dann nicht befugt wirksam eine Gesellschaftsversammlung einzuberufen, wenn er noch im Handelsregister eingetragen ist.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
07/01/2016 10:15
Schreibt eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
23/05/2013 09:58
für die Fristwahrung des § 626 Abs.2 BGB ist die Kenntnis des für die Entscheidung berufenen Gremiums maßgeblich-BGH vom 09.04.13-Az:II ZR 273/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
16/12/2009 15:49
Erbebnis einer Abstimmung kann durch Ergebung einer Feststellungklage geklärt werden-BGH vom 04.05.09-Az:II ZR 169/07
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 09/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 273/11 Verkündet am: 9. April 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 626 Abs. 2
published on 16/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 251/10 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs.
published on 16/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 70/11 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun
published on 20/08/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/16 Verkündet am: 20. August 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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