Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 50 Minderheitsrechte
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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24/01/2017 17:12
Ein abberufener Gesellschaftsführer ist auch dann nicht befugt wirksam eine Gesellschaftsversammlung einzuberufen, wenn er noch im Handelsregister eingetragen ist.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
16/12/2009 15:49
Erbebnis einer Abstimmung kann durch Ergebung einer Feststellungklage geklärt werden-BGH vom 04.05.09-Az:II ZR 169/07
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 25/10/2016 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 231/15 Verkündet am: 2
published on 25/10/2016 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 232/15 Verkündet am: 2
published on 10/12/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/02 Verkündet am: 10. Dezember 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
published on 04/05/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 169/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch
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