Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 230/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR230.15.0
bei uns veröffentlicht am25.10.2016
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 4 O 77/11, 25.07.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 169/13, 10.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch
Beschluss vom 7. Februar 2017
Vondrasek, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL
II ZR 230/15 Verkündet am:
25. Oktober 2016
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand
eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten,
ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im
Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft
nicht entsprechend anzuwenden.
BGH, Teilversäumnis- u. Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15 -
OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR230.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin war Komplementärin der W. GmbH & Co. KG, ursprünglich U. GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten.
2
Nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) erfolgt die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ist diese allein zur Vertretung berechtigt.
3
§ 8 GV "Gesellschafterbeschlüsse" enthält u.a. folgende Regelungen: "[1] Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. [2] Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über. … [f] Änderungen des Gesellschaftsvertrages … ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR230.15.0 [3] Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen. … Die schriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb von vier Wochen ab Postabgabedatum der Aufforderung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Gesellschafte- rin eingehen. … Die Ergebnisse einer schriftlichen Ab- stimmung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt. [4] Die Gesellschafter haben je 5.000 DM ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 480 Stimmen. … [5] Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. … [6] Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden."
4
§ 22 GV "Schlussbestimmungen" enthält unter anderem folgende Regelungen : "[1] Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. Das gilt nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse , die mit dem Tag der Beschlussfassung oder - bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren - mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Beschlussergebnis schriftlich mitgeteilt wird."
5
In einer Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 erhielten Beschlussanträge , die Beklagte zu 1 als weitere persönlich haftende Gesellschaf- terin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, jedoch unter 75 % der Stimmen.
6
Auf Antrag der Beklagten zu 1 gab das Landgericht Stade im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23. September 2010 der Klägerin u.a. auf, die Beklagte zu 1 als weitere persönliche haftende Gesellschafterin zum Handelsregister anzumelden. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 änderte das Oberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem Antrag, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen zu lassen, hatte keinen Erfolg.
7
Die aufgrund der einstweiligen Verfügung damals im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1 führte vom 20. Januar bis zum 17. Februar 2011 ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Die Beklagte zu 1 teilte das festgestellte Abstimmungsergebnis mit Schreiben vom 21. Februar 2011 mit, das die Klägerin am 25. Februar 2011 erhielt. Danach wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: "1. § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags wird gestrichen und wie folgt ersetzt: die zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 10 Stimmen; darüber hinaus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1. … 2. § 5 des Gesellschaftsvertrags wird um folgenden Absatz 1 ergänzt: die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich haftenden Gesellschafterinnen - mit oder ohne Einlageverpflichtung - beschließen, 3. Die W. R. GmbH [Beklagte zu 1] … wird als weitere persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen. … 4. Der U. GmbH [Klägerin] wird mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungsbefugnis entzogen. ... 5. Der U. GmbH [Klägerin] wird mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. … 6. Der U. GmbH [Klägerin] wird mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis entzogen. … 7. Hiermit wird der U. GmbH [Klägerin] mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen. … 8. Die W. R. GmbH [Beklagte zu 1] wird von der Gesellschafterversammlung … mit der außergerichtli- chen und gerichtlichen Durchführung aller vorstehender Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 beauftragt und bevollmächtigt."
8
Mit ihrer am 18. März 2011 eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt , die Gesellschafterbeschlüsse vom 18. Februar 2011 für nichtig zu erklären , hilfsweise ihre Nichtigkeit festzustellen.
9
Das Landgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1-7, 9-12, 15-37, 40-47, 49, 51-78, 80-84, 86-99, 101-105, 107-119, 121-128, 130-138, 140-141, 143, 145-154, 156-157, 159160 , 162-169, 171,173-186, 188-216, 218-225, 227, 229-233, 235-236, 238, 240-243, 245-249, 251-253, 255-278, 282-288, 290-293 und 295-303 hat das Berufungsgericht die Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

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Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5, 17, 22-23, 26, 28-29, 31, 33-35, 40, 42-43, 45, 47, 49, 56-57, 59, 61-62, 64-66, 70-71, 74, 77-78, 80-81, 83-84, 86-87, 90, 95, 97, 99, 101-102, 104, 111, 112, 115-117, 119, 124-125, 133, 135, 140-141, 143, 148-149, 152-153, 156, 166, 169, 171, 173-175, 178180 , 183, 190, 192-195, 200-202, 211, 214, 215, 219, 221, 227, 232-233, 235236 , 238, 242-243, 247-249, 253, 255, 258-262, 266, 271, 274-275, 278, 282, 285-286, 290, 295-297 und 303 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, hinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
11
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei verfristet. Tag der Beschlussfassung sei der 17. Februar 2011 gewesen, die Klage sei jedoch erst am 18. März 2011 und damit nicht mehr innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist von einem Monat ab Beschlussfassung bei Gericht eingegangen. Diese Frist sei zwar zu kurz, so dass an ihrer Stelle eine angemessene Frist gelte. Die angemessene Frist habe nach Auffassung des Senats, insbesondere unter Berücksichtigung der wenig personalistischen Struktur der vorliegenden Fondsgesellschaft, einen Monat ab Kenntnis der Er- gebnisse des Umlaufverfahrens betragen und sei damit bis zum 25. März 2011 gelaufen, da die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2011 informiert worden sei, das ihr am 25. Februar 2011 zugegangen sei. Auch diese Frist habe die Klägerin aber nicht eingehalten, weil zur Fristwahrung nicht die Einreichung bei Gericht genüge, sondern Rechtshängigkeit erforderlich sei. Die Klage sei den Beklagten erst ab dem 21. April 2011 zugestellt worden. Zwar genüge für die Fristwahrung, dass die Zustellung demnächst erfolge. Das sei hier jedoch nicht geschehen. Die Zustellung erfolge nur dann demnächst, wenn der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstünden. Dabei seien von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich. Mit Rechnung vom 23. März 2011 habe das Landgericht einen Vorschuss in Höhe von 2.568,00 € angefor- dert. Dieses Schreiben habe die Klägerin am 25. März 2011 erreicht. Bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses am 14. April 2011 seien deutlich mehr als 14 Tage verstrichen, was unter einer wertenden Betrachtung nicht mehr als unschädlich bezeichnet werden könne.
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Im Übrigen sei die Beklagte zu 1 im Januar/Februar 2011 zur Einleitung des Umlaufverfahrens und dessen Durchführung sowie zur Feststellung der dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen. Sie sei durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 21. Juni 2010 als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen seien. Zwingende gesetzliche Regelungen bestünden nicht, und der Gesellschaftsvertrag sehe auch keine anderen Mehrheitserfordernisse für die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Ge- sellschafterin vor. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister seit dem 19. Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einleitung und Durchführung des Umlaufverfahrens und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar.
14
Die Beschlüsse im Umlaufverfahren im Februar 2011 seien auch mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst worden. Zu sämtlichen gefassten Beschlüssen genüge nach dem Gesellschaftsvertrag die einfache Mehrheit.
15
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klagefrist eingehalten. Nach § 8 Abs. 6 GV können fehlerhafte Beschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden.
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1. Die Auslegung von § 8 Abs. 6 GV durch das Berufungsgericht, dass die Klage grundsätzlich nicht nur innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht , sondern auch erhoben, das heißt dem Beklagten zugestellt werden muss, ist rechtlich zutreffend. Allerdings bestimmt § 8 Abs. 6 GV, wie der Revision zuzugeben ist, lediglich, dass fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden können, während § 246 Abs. 1 AktG ausdrücklich vorschreibt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss. Insoweit ist der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig. Dafür, die Einreichung der Klage genügen zu lassen, spricht, dass die Klage nach § 8 Abs. 6 GV gegen jeden Gesellschafter gerichtet werden muss und eine Zustellung an alle Gesellschafter angesichts ihrer hohen Zahl kaum innerhalb eines Monats gelingen kann. Dagegen legt schon das Erfordernis einer "Klage" gegen alle Gesellschafter nahe, dass - wie sonst auch - die Klage erhoben werden soll, also auch zugestellt werden muss. Die bloße Einreichung einer Klage, die den Gesellschaftern nicht mitgeteilt wird, ließe die mit der kurzen Frist bezweckte rasche Klärung über die rechtliche Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse in der Schwebe. Diese Umstände sprechen für eine Auslegung von § 8 Abs. 6 GV, dass zwar grundsätzlich die Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist erforderlich ist, aber wie bei der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage bei der Aktiengesellschaft (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13 mwN) entsprechend § 167 ZPO zur Fristwahrung die Einreichung der Klageschrift genügt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
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2. Die Klage wurde am 18. März 2011 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist eingereicht.
18
a) Die Monatsfrist für die Einreichung der Klage begann nicht vor dem 21. Februar 2011. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Beschluss nicht schon mit Ablauf der Einreichungsfrist für die Stimmabgabe (17. Februar 2011) im Sinn von § 8 Abs. 6 GV gefasst. In § 8 Abs. 6 GV, nach dem Beschlüsse innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung angefochten werden können, ist unter "Beschlussfassung" nicht der Tag des Ablaufs der Frist zur Stimmabgabe, sondern der Tag der Beschlussfeststellung zu verstehen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13).
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Bei einer schriftlichen Abstimmung ist ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschaftern mitgeteilt ist (vgl. zur GmbH BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8). Die Beschlussfeststellung besteht darin, dass der Abstimmungsleiter das Ergebnis der Abstimmung feststellt und verlautbart (vgl. zur Beschlussfassung unter Anwesenden BGH, Urteil vom 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074; Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 24; Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn. 33). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 3 GV bei einem Umlaufbeschluss vor, dass die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt und schriftlich festgehalten werden sowie dass sie den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt werden.
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Dass die Beschlussfassung in § 8 Abs. 6 GV die Beschlussfeststellung im Sinn von § 8 Abs. 3 GV in Bezug nimmt, folgt auch daraus, dass eine Klagefrist bestimmt ist. Da die Klage an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Klageberechtigten auch von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich , dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Ohne Feststellung und Verlautbarung gibt es keinen eindeutigen Gegenstand einer Beschlussmängelklage , und eine rasche Klageerhebung zur Klärung der rechtlichen Wirksamkeit eines Beschlusses ist nicht zumutbar.
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Dem steht die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 GV nicht entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GV sollen Beschlüsse, die im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden und Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse betreffen, zwar mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig von ihrer Mitteilung an die Gesellschafter. § 22 Abs. 1 GV regelt aber nur, wann ein Beschluss, der eine Erklärung enthält, wirksam wird, und nicht, wann die Klagefrist beginnt.
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b) Danach begann der Lauf der Monatsfrist nach § 8 Abs. 6 GV erst am 21. Februar 2011. Mitgeteilt gemäß § 8 Abs. 3 GV und damit entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags verlautbart wurde der Beschluss erst mit der Versendung am 21. Februar 2011.
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3. Die Klage wurde auch demnächst im Sinn von § 167 ZPO zugestellt.
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a) Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen , selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12). Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als "geringfügig" und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5).
25
b) Die der Klägerin zuzurechnenden Verzögerungen überschreiten die Grenze von 14 Tagen nicht. Die Gerichtskostenrechnung vom 23. März 2011 über 2.569 €, die die Klägerin abwarten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12 mwN), ist der Klägerin am 25. März 2011, einem Freitag, zugegangen. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Ihr ist darüber hinaus eine Erledigungsfrist von bis zu drei Werktagen zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1277 Rn. 9). Daher war eine Einzahlung bzw. Überweisung spätestens bis Mittwoch, den 30. März 2011, zu erwarten. Tatsächlich hat die Klägerin die Überweisung des Kostenvorschusses am 13. April 2011 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt veranlasst.
26
III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
27
1. Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 107).
28
a) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung wurde sie durch Beschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht angegriffen wurde.
29
b) Allein durch den Ausschluss entfiel das Interesse der Klägerin an der Klärung der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen , dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 11) und kann auch hier offenbleiben. Sämtliche angefochtenen Beschlüsse betreffen unmittelbar oder mittelbar die Rechtstel- lung der Klägerin als Komplementärin. Die Klärung ihrer Wirksamkeit bleibt damit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeutung.
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2. Die Klage ist auch nicht deshalb abweisungsreif, weil die angefochtenen Beschlüsse mangelfrei gefasst worden sind. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschlüsse schon deshalb nichtig sind, weil der Beklagten zu 1 die Befugnis zur Einleitung einer schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren fehlte. Bei der Kommanditgesellschaft - ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH - führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12). Der Einberufungsbefugnis entspricht bei der schriftlichen Abstimmung die Befugnis zur Einleitung des Abstimmungsverfahrens. Nach § 8 Abs. 3 GV ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen.
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a) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1 durch Beschluss vom 21. Juni 2010 persönlich haftende Gesellschafterin wurde und damit zur Einleitung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens befugt war.
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aa) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines einstimmigen Beschlusses noch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags genügte vielmehr eine einfache Mehrheit. Die Gesellschafter beschließen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GV über alle Angelegenheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Da die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt, war sie schon nach § 8 Abs. 2 f GV durch Mehr- heitsbeschluss möglich. Danach beschließen die Gesellschafter "insbesondere" über Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
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Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im Gesellschaftsvertrag ist auch keine andere Mehrheit vorgesehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persönlich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevollmächtigt , betrifft weder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin noch die gesellschafterliche Willensbildung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat.
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Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5 Abs. 1 GV als persönlich haftende Gesellschafterin begründet auch kein Sonderrecht der Klägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37). Mit der namentlichen Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin ist noch nicht die individuelle Einräumung einer Rechtsposition verbunden. Jedenfalls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unentziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden ist, deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB.
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bb) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Beschlussantrag, die Beklagte zu 1 als weitere Komplementärin aufzunehmen, abgelehnt wurde, wie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versamm- lung nahelegt. Auch wenn diese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte, kann von den Gesellschaftern nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin angenommen wurde, wenn die verlautbarte Ablehnung des Beschlussantrags nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6 GV angefochten worden ist.
36
Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesellschaftern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wird. Ein fehlerhafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen einer Frist von einem Monat angefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlossen , dass ein Gesellschafter sich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses beruft. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben worden ist, kann ein Gesellschafter die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Der Beschluss ist trotz seiner möglichen Fehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und rechtswirksam gefasst anzusehen. Das entspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit der Frist rasch Klarheit über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und zu verhindern, dass sie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen werden können.
37
Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines Beschlussantrags handelt es sich um einen Beschluss (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie er vom Versammlungsleiter festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die Klage, mit der die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses geltend zu machen ist, an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Kla- geberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch der Gesellschaftsvertrag aus, wenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter Anwesenden nicht ausdrücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vor, dass die Versammlung von einem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafterin, geleitet wird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschafterversammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll festzuhalten ist.
38
Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforderliche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses und war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als Beschlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197).
39
b) Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war.
40
Das Berufungsgericht hat die Einberufungsbefugnis rechtsfehlerhaft auf die analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gestützt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anzuwenden. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und einer Publikumskommanditgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die persönlich haftende Gesellschafterin nicht. Es kann dahinstehen, ob § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entspre- chend auf die Einberufung durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft anzuwenden wäre (so OLG Hamm DB 1992, 265; Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a HGB Anh. B Rn. 141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd. 2, 4. Aufl., § 66 Rn. 3), weil hier die entsprechende Anwendung auf die persönlich haftende Gesellschafterin selbst in Frage steht.
41
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung eines umstrittenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie die Bestellung des eingetragenen Vorstandsmitglieds bezweifeln. Die Vorschrift dient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung jedenfalls dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben.
42
Diese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. Die Einberufungsbefugnis kommt anders als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden Gesellschafterin , einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die Kommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen (§ 84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Verleihung oder der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalten sind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass Klagen gegen die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse nach § 8 Abs. 6 GV gegen alle Gesellschafter zu richten sind, so dass sie an einem Streit um die Gesellschafterstellung der geschäftsführenden Gesellschafter unmittelbar beteiligt sind und davon Kenntnis haben.
43
Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich - anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat - nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der Kommanditisten damit weniger als die anonymer Aktionäre derjenigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister vermittelt.
44
IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie dies das der Klage als Anlage beigefüg- te Protokoll nahelegt - der Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter Versammlungsleiter (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des Beschlussantrags auf Aufnahme der Beklagten zu 1 in der Versammlung vom 21. Juni 2010 festgestellt hat. Dazu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
V. Rechtsbehelfsbelehrung:
45
Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
Strohn Wöstmann Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 77/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 169/13 -
BESCHLUSS
II ZR 230/15
vom
7. Februar 2017

in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR230.15.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch die
Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin
Grüneberg

beschlossen:

Das Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25. Oktober
2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319
Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile und in Randnummer
19, vorletzte Zeile, muss es anstatt „Bestellung“ richtig
jeweils „Feststellung“ heißen.

Drescher Wöstmann Born
Bernau Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 77/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 169/13 -


ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR230.15.0

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 230/15 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Handelsgesetzbuch - HGB | § 15


(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 35 Sonderrechte


Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 5 0 / 1 2 Verkündet am: 13. Mai 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer
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Referenzen

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46 m.w.N.). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen, oder aber Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 45 - jeweils m.w.N.). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem Gesellschaftsvertrag - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB nF) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der Gesamteinlage nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.
13
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
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a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
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2. Dieses hier von der Beklagten eingeschlagene Verfahren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unzulässig und führt, ohne dass es auf die weiteren von der Klägerin angeführten formellen und materiellen Mängel ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Da die Beklagte sich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese Nichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes feststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstimmungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspflegers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung (vgl. dazu BGHZ 15, 324, 329), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfahren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt.
33
b) Zur förmlichen Feststellung des Beschlussergebnisses ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verkündet wird. Erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 320; vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 24). Eine förmliche Feststellung ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, aaO). Dies hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen , wenn nach dem Gesellschaftsvertrag über alle Gesellschafterbeschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das von einem Geschäftsführer der Gesellschaft zu unterschreiben, sodann den Gesellschaftern zu übersenden und zudem im Protokollbuch zu verwahren ist. Enthält das derart unterzeichnete und übersandte Protokoll die von beiden Gesellschaftern gleichlautend getroffene Feststellung, dass beide Gesellschafter einstimmig einen Beschluss mit einem genau bezeichneten Inhalt gefasst haben, ist ausreichend förmlich festgehalten, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, aaO Rn. 25).

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
15
a) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 - I-4 U 225/05, juris Rn. 16; s. auch BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14; Hk-ZPO/Eichele, ZPO, 6. Aufl., § 167 Rn. 6; MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 9 f; Musielak/Voit/ Wittschier, ZPO, 12. Aufl., § 167 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 10). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (MüKoZPO/ Häublein aaO). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig "geringfügig" und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal "demnächst" wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 5, jeweils mwN).
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1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
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aa) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzahlen muss. Er kann vielmehr - jedenfalls bis drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist - die Anforderung durch das Gericht abwarten (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, juris Rn.13; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19 mwN). Erst ab diesem Zeitpunkt ist zu überprüfen, ob ein nachlässiges Verhalten des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zu einer nicht lediglich geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Ob eine geringfügige und deshalb regelmäßig hinzunehmende Verzögerung vorliegt, beurteilt sich nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der V. Zivilsenat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644 mwN) angeschlossen hat, nicht nach der Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern danach, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, juris Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 9; Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).
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a) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 - I-4 U 225/05, juris Rn. 16; s. auch BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14; Hk-ZPO/Eichele, ZPO, 6. Aufl., § 167 Rn. 6; MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 9 f; Musielak/Voit/ Wittschier, ZPO, 12. Aufl., § 167 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 10). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (MüKoZPO/ Häublein aaO). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig "geringfügig" und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal "demnächst" wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 5, jeweils mwN).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/01 Verkündet am:
25. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung
einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende
Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter
Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)
entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse -
auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend
§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243
Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit
geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).

b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer
GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der
Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt
sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.

c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der
Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs
- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt
nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die C.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit 32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen:
"§ 14 (1) Die Übertragung... eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt. (2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleichzeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ... übertragen wird. (3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:
a) [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.
b) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.
c) [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-
sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berechtigt , seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
d) [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter , daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.
e) ...
f) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend. (4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen." Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesellschafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an "U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-
weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a. die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März 1998 "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt 11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter bereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankündigte , sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen und gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am 18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U. und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom 21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vorkaufsrecht , dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wolle. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe das Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV fehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollversammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klägerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:
"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf den H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U.
kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist." Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Übertragung der Anteile der F." nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung (§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der beiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer "Feststellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zukomme.
1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich- tigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH (wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegangen , mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vorgang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden Anteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied, wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszustand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine "punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegen einer Satzungsdurchbrechung - abhängen.

b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.
2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Gesellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er regelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/ K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über deren Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche schriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu erteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends der Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten
Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U. geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegenüber der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.

b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 - "nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungsklage geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - von allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Regelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten - Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden durfte.
II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Hamburg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom
6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge- rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag vom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils , das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt, beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegenüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier der Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsiegen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Urteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden, die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wirkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwägungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile an beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen werden können.
III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungsverbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st. Rspr.).
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterversammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine anderenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl. oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Beschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.

b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß
§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) - unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "Zustimmung zu der Anteilsübertragung" auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten zu 2.

c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und den Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 GmbHG.

a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des Verfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Verfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten ist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 entsprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wovon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Gesellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswillige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 allerdings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertragungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Gesellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht (lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (lit. d Satz 1).

Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfahren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Erwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er - wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als 15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfahrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U. und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor einer Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteiligen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andienungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c geschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vorkaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation
wie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einige Gesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.

b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug genommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschaftsverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jeglichen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem qualifizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen ist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vor allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abweichende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam. Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durchschlagen , zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten nur zusammen übertragen werden können.
Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages, wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung eingedämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.


c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März 1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen) Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kaufpreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien Anfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Recht ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15 Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und dieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweit es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.

d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Aufteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U. (10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den Beklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungsverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasjenige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die Andienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von
ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U. hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1). Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen Gesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interessen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14 Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an ein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den anderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Geschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu verhindern , wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutterund die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind und letztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesellschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens innerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung ohne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Abschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.


e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu Recht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.
Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
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Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24). Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse.
12
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Gesellschafterbeschlüsse der AVE KG vom 18. Mai 2010 und vom 9. Juli 2010 sowie die Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten und der AVE KG vom 19. August 2010 sind nichtig, weil die Nebenintervenienten nicht berechtigt waren, die Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Die Einberufung durch einen Unbefugten stellt einen zur Nichtigkeit führenden Einberufungsmangel sowohl in der GmbH als auch in der KG dar (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 236 f.; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08, ZIP 2010, 1640 Rn. 12; weitere Nachweise bei Bayer in Lutter /Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 49 Rn. 10 und § 51 Rn. 28 sowie bei Oetker /Weitemeyer, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 56; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 81). Angesichts des Widerspruchs gegen die Durchführung der Versammlungen und gegen die Abstimmung fand auch keine den Einladungsmangel heilende Universalversammlung statt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562 Rn. 2 mwN; § 51 Abs. 3 GmbHG).

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

37
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss wirksam. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, nicht der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Bei dem in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserfordernis handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um ein Sonderrecht der Gesellschafter im Sinn von § 35 BGB, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 35 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 35 Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67, NJW 1969, 131). Dies trifft für das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis aber nicht zu (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; aA MünchHdbGesR II/Weipert, 3. Aufl., § 14 Rn. 65). Vielmehr vermittelt diese Satzungsbestimmung eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist. In diesem Fall ist für die Annahme eines Sonderrechts kein Raum (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 157/80, BGHZ 84, 209, 218).

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.