vorgehend
Landgericht Hagen, 22 O 185/06, 12.11.2008
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 11/09, 05.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 262/09
Verkündet am:
21. Juni 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter
ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein
Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig
dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters
einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung
ihm gegenüber abzugeben haben.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - II ZR 262/09 - OLG Hamm
LG Hagen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter
Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2009 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 12. November 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren neben weiteren Personen Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses.
2
Nach § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen , und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang die- ser Erklärung …; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich.
3
In § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss erlangt.
4
Die Gesellschafter beschlossen in einer Versammlung vom 31. März 2000, den Kläger aus der Kommanditgesellschaft auszuschließen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück, nachdem die Beteiligten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beigelegt hatten. Die Gesellschaft erklärte später die Anfechtung ihrer Erklärungen im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. In einem Vorprozess wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2006 (8 U 159/05, juris; s. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, ZIP 2005, 1593) einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattgegeben , die Anfechtung des Vergleichs sei wirksam.
5
Am 28. Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesellschafter sein sollte, von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags zu verlangen. Die dagegen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 und den mittlerweile der Gesell- schaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2 erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss vom 28. Oktober 2005 nichtig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 17. September 2007 - 8 U 187/06).
6
Mit seiner am 27. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31. März 2000 festzustellen.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 8 U 11/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Ausschließungsbeschluss sei gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Ausschließung aus wichtigem Grund nur möglich durch ein schriftliches Ausscheidungsverlangen der übrigen Gesellschafter. Daran fehle es hier. Die Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 einen als konstitutiv gemeinten Ausschließungsbeschluss gefasst. Das sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen.
11
Die Klage sei auch nicht wegen Fristablaufs unbegründet. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Anfechtungsfrist gelte nicht für Beschlüsse, die die Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätten fassen dürfen.
12
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
1. Die Klage ist allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zulässig. Insbesondere hat der Kläger angesichts seines noch nicht bezifferten Abfindungsanspruchs ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er nicht bereits durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
14
2. Die Klage ist aber - schon wegen Versäumung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen zweimonatigen Klagefrist - unbegründet. Auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es damit nicht an.
15
a) Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Beschluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295, 301; Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 356; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45). Hält der betroffene Gesellschafter den Beschluss für nichtig, kann er das mit einer gegen seine Mitgesellschafter zu richtenden Feststellungsklage geltend machen. Für diese Klage kann im Gesellschaftsvertrag eine Frist bestimmt werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178, 1179 f.; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19, 21). Hier ist in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse binnen zwei Monaten ab Kenntnis von dem jeweiligen Beschluss durch Klage anzufechten sind. Gegen die Länge der Frist ist nichts zu erinnern.
16
b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, die Klagefrist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei im vorliegenden Fall nicht einzuhalten, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss nicht vorsehe. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats bezogen, nach der angesichts der schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung, die mit dem Entzug der Gesellschafterstellung verbunden ist, eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Klagefrist einschränkend auszulegen ist, soweit sie für Ausschließungsbeschlüsse gelten soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212, 216). Danach ist im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Zweifel anzunehmen, dass sich die Bestimmung einer Klagefrist nicht auf Ausschließungsbeschlüsse bezieht, die die Gesellschafterversammlung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätte fassen dürfen, dass heißt, die von vornherein unzulässig sind.
17
Diese Voraussetzung ist hier jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht und wie der Senat selbst feststellen kann - nicht erfüllt. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier des Gesellschaftsvertrags - grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23 m.w.N.). Danach ist aber die Auslegung des Berufungsgerichts, für eine Ausschließung bedürfe es nach dem Gesellschaftsvertrag keines Beschlusses, sondern nur eines (schriftlichen ) Ausscheidungsverlangens, rechtsfehlerhaft.
18
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein "Ausscheidungsverlangen" der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur - wie das Berufungsgericht gemeint hat - einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter. Das "Ausscheidungsverlangen" ist demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Beschlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann.
19
c) Die damit geltende zweimonatige Klagefrist hat der Kläger versäumt.
20
Die Frist begann nach dem Gesellschaftsvertrag in dem Zeitpunkt zu laufen , in dem der Kläger von dem Ausschließungsbeschluss Kenntnis erhielt. Das war die Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000, an der der Kläger teilgenommen hat. Die Frist lief damit am 31. Mai 2000 ab. Die vorliegende Klage ist erst am 27. Dezember 2006 und damit verspätet eingereicht worden.
21
Ob die erste Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses rechtzeitig erhoben worden ist, kann offen bleiben. Der Kläger hat diese Klage zurückgenommen. Damit gilt der erste Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden.
22
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagerücknahme auf dem Vergleich beruhte, der später wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist. Denn der Kläger hat die arglistige Täuschung verübt. Er ist deshalb nach § 142 Abs. 2 BGB so zu behandeln, als hätte er die Nichtigkeit des Vergleichs von vornherein gekannt. Dann aber besteht kein Anlass, den Fristbeginn zu seinen Gunsten auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.
23
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden und die Klage abweisen.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 12.11.2008 - 22 O 185/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.10.2009 - I-8 U 11/09 -

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Gesellschaftsrecht: Ausscheiden eines KG-Gesellschafters auf Verlangen der übrigen Gesellschafter

24.10.2011

Gesellschafter haben Ausschließungsbeschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung abzugeben-BGH vom 21.06.11-Az:II ZR 262/09

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 140


(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellsc

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(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 232/04 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schließt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem - zugleich
die Gesellschaft vertretenden - Mitgesellschafter einen dreiseitigen Vergleich,
demzufolge er seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter überträgt, sein
Geschäftsführeramt niederlegt und zugleich eine Abfindung von der Gesellschaft
für die Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag erhalten
soll, kann die Gesellschaft ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung
nach § 123 BGB anfechten, wenn der ausscheidende Gesellschafter während
der Vergleichsverhandlungen eine Urkunde, deren Bekanntwerden für die
Durchsetzbarkeit rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Mitgesellschafters
gegenüber einem Wettbewerber - für Rechnung der Gesellschaft - nachteilig
sein kann, ohne Kenntnis des Mitgesellschafters dem Wettbewerber aushändigt.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04 - OLG Hamm
LG Hagen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war neben den Herren R., F. und P. Gesellschafter der Klägerin , einer KG, und deren persönlich haftender Gesellschafterin, einer GmbH. Die vier Gesellschafter hatten zuvor für die E. GmbH & Co. KG (im folgenden: E.) gearbeitet. Sie waren dort im Streit ausgeschieden und hatten die Klägerin gegründet, um weiter in demselben Geschäftszweig wie die E. tätig sein zu können. Grundlage dafür waren zahlreiche Patente, die R. angemeldet hatte und deren Nutzung er teilweise der E. aufgrund eines Lizenzvertrages vom 1. Dezember 1981 überlassen hatte. Diese Patente sollten - ggf. nach Kündigung des Lizenzvertrages mit der E. - von der Klägerin genutzt werden.
In der Folgezeit wurde so verfahren. Dabei kam es zu Streitigkeiten mit der E., die zu zahlreichen Prozessen wegen Patentverletzung und Zahlung rückständiger Lizenzgebühren zwischen R. und der E. führten. In diesen Prozessen , die von R. z.T. für Rechnung der Klägerin geführt wurden, nahmen die Gerichte u.a. eine Formnichtigkeit des von der E. und R. geschlossenen Lizenzvertrages nach § 34 GWB a.F., § 126 BGB an mit der Begründung, der Lizenzvertrag sei nicht fest mit der beigefügten Liste der Patente verbunden gewesen. Das entsprach dem Vortrag von R. und wurde auch von der E. nicht in Frage gestellt. Damit schieden Ansprüche auf Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr aus. Dennoch hatten die Klagen im wesentlichen Erfolg, und zwar aus dem Gesichtspunkt einer - höheren - ungerechtfertigten Bereicherung der E.. Die Zahlungsansprüche sollen sich nach der Behauptung der Klägerin auf deutlich mehr als 4,3 Mio. DM belaufen.
Zwischenzeitlich verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinen Mitgesellschaftern. Der Beklagte wurde schließlich als Geschäftsführer abberufen, und sein Ausschluß aus der Klägerin wurde beschlossen. Das löste mehrere Rechtsstreitigkeiten aus. Im Juli 2000 kam es zu Vergleichsgesprächen zwischen dem Beklagten und R., die am 29. März 2001 zu einem notariell beurkundeten Vertrag führten. Darin übertrug der Beklagte seine Anteile an der Klägerin und deren Komplementärin auf R. zu einem Kaufpreis i.H.v. 320.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM. In § 7 des Vertrages heißt es weiter, der Beklagte lege sein Amt als Geschäftsführer nieder und die Vertragspartner seien sich einig, daß damit auch das Anstellungsverhältnis des Beklagten ende. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, an den Beklagten zur Abgeltung von dessen Ansprüchen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ratenweise 2,97 Mio. DM zu zahlen. Wegen dieser Verpflichtung unterwarf sich die Klägerin der Zwangsvollstreckung. Zur Sicherung ließ
sich der Beklagte von R. 50 % der diesem gegen die E. aus den Patentverletzungen zustehenden Ansprüche abtreten.
Während der Vergleichsgespräche stieß der Beklagte nach seiner Behauptung bei der Durchsicht von Unterlagen auf das Original des Lizenzvertrages vom 1. Dezember 1981 zwischen der E. und R.. Dieses Original war - so die weitere Behauptung des Beklagten - mit der Liste der Patente sowie mit einer ergänzenden Liste vom 16. Januar 1987 fest verbunden.
In einem von der E. gegen den Beklagten geführten Prozeß wegen angeblicher Entwendung von Geschäftsunterlagen war dessen Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Nach der Behauptung des Beklagten soll es dabei um einen Betrag i.H.v. 21 Mio. DM gegangen sein. Die Bitte des Beklagten an R. und die übrigen Gesellschafter der Klägerin, ihm in dieser Angelegenheit zu helfen, war abschlägig beschieden worden. In dieser Situation trat der Beklagte an den Geschäftsführer Ru. der E. heran und bot ihm den - angeblichen - Original-Lizenzvertrag gegen Verzicht auf sämtliche Schadensersatzforderungen an. Ru., der zuvor wegen gewerbsmäßiger Patentverletzung zum Nachteil von R. rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ging auf dieses Angebot ein. Dabei wurde am 10. August 2000 vereinbart , daß Ru. von der Vertragsurkunde erst nach Einwilligung des Beklagten Gebrauch machen dürfe, widrigenfalls eine Vertragsstrafe i.H.v. 400.000,00 DM verwirkt sei. Der Beklagte wollte damit vermeiden, daß die Vergleichsverhandlungen mit R. über den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die Abfindung als Geschäftsführer gestört würden.
Nachdem die Klägerin aufgrund des Vergleichs vom 29. März 2001 insgesamt 1,47 Mio. DM an den Beklagten gezahlt hatte, erteilte dieser am
15. August 2002 gegenüber Ru. seine Zustimmung zur Verwertung der Vertragsurkunde. Daraufhin erhob die E. gegen R. zahlreiche Restitutionsklagen und berief sich dabei auf den von dem Beklagten behaupteten Sachverhalt. Ihr Ziel war es dabei, unter Berufung auf die Wirksamkeit des Lizenzvertrages die Verurteilungen zur Herausgabe der durch die Patentnutzungen erlangten, in den angegriffenen Urteilen als rechtsgrundlos eingestuften Bereicherungen zu beseitigen.
R. - mittlerweile Alleingesellschafter der Klägerin - fühlte sich hintergangen. Nach seiner Behauptung handelt es sich bei der Vertragsurkunde um eine Fälschung, die von dem Beklagten und Ru. in kollusivem Zusammenwirken erstellt und verwendet worden ist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 erklärte daher die Klägerin die Anfechtung ihrer Erklärungen zu dem Vergleichsvertrag vom 29. März 2001 - betreffend die Abfindung des Beklagten als Geschäftsführer - wegen arglistiger Täuschung.
Die Restitutionsklagen wurden sämtlich abgewiesen. Zur Begründung führten die Gerichte u.a. aus, die E. habe in den Vorprozessen zugestanden, daß der Lizenzvertrag nicht mit der Patentliste verbunden gewesen sei, und damit gerade die ursprünglich allein auf diesen Vertrag gestützten Klagen zu Fall bringen wollen; dann könne sie in dem Restitutionsprozeß nicht gegenteilig vortragen. Teilweise wurde auch angenommen, daß es auf die Formwirksamkeit des Lizenzvertrages gar nicht ankomme, weil R. diesen Vertrag wegen Zahlungsrückständen der E. gekündigt gehabt habe und diese Kündigung wirksam sei.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Ur-
kunde an sie herauszugeben und die auf den Abfindungsvergleich gezahlten 1,47 Mio. DM zurückzuzahlen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung ausgeführt : Das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten sei weder ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB noch erfülle es den Tatbestand des Verschuldens bei Vertragsschluß. Der Beklagte habe nicht durch aktives Tun über seine Absicht getäuscht, in der Zukunft daran mitzuwirken, daß die Durchsetzung der Ansprüche von R. gegenüber der E. vereitelt werde. Soweit er bei den Verhandlungen über den Unternehmenswert auf die Ansprüche gegen die E. hingewiesen habe, sei das nicht ursächlich geworden für die vereinbarte Höhe der Abfindung bezüglich der beendeten Geschäftsführertätigkeit. Dem Beklagten sei auch keine Täuschung durch Unterlassen vorzuwerfen. Ein Vertragspartner sei grundsätzlich nicht verpflichtet, unlautere Absichten gegenüber dem anderen Teil zu offenbaren. Dabei fehle es an dem für eine Aufklärungspflicht notwendigen inneren Zusammenhang mit dem abzuschließenden Geschäft. Auch sei nicht feststellbar, daß die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die E. für die Klägerin bei dem Vergleichsschluß mit dem Beklagten von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Jedenfalls habe der Beklagte das nicht erkennen können. Es fehle auch an der Kausalität. Wenn der Beklagte von der Urkunde keinen Gebrauch gemacht hätte, wäre es ebenfalls zu dem Vertragsschluß mit der Klägerin gekommen. Schließlich sei ein Schadenser-
satzanspruch der Klägerin, mit dem diese aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne, nicht dargelegt. Dieses Ergebnis sei auch nicht unbillig, weil der Klägerin die Möglichkeit bleibe, einen Schaden, sofern und soweit er eintrete, gesondert ersetzt zu verlangen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin ist die in der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 niedergelegte Abfindungsvereinbarung der Parteien gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Klägerin ihre Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat.

a) Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin, R., durch positives Tun getäuscht hat, etwa indem er sich die Zahlungsansprüche gegen die E. zu 50 % hat abtreten lassen und dabei konkludent zum Ausdruck gebracht hat, nicht die Absicht zu haben, die Durchsetzung eben dieser Ansprüche durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der E. zu vereiteln. Denn jedenfalls hat der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin durch ein pflichtwidriges Unterlassen über diesen Umstand getäuscht.
Das bewußte Verschweigen von Tatsachen, durch das bei dem Vertragspartner ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird, stellt eine arglistige Täuschung i.S. des § 123 BGB dar, wenn gegenüber dem Vertragspartner eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Eine solche Pflicht kann auch bei Vertragsverhandlungen bestehen, in denen die Verhandlungspartner gegensätzliche Interessen verfolgen. Dabei ist der andere Teil über solche Um-
stände aufzuklären, die für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind und über die er nach der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwarten darf (Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, NJW 1998, 1315, 1316; BGH, Urt. v. 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1799; v. 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493). Eine Offenbarungspflicht besteht andererseits nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht, wenn sich ein Verhandlungspartner einer Straftat bezichtigen müßte und diese Straftat mit dem Gegenstand des Vertrages in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht (Sen.Urt. v. 17. März 1954 - II ZR 248/53, LM Nr. 1 zu § 276 (Fb) BGB). Maßgebend sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles.
Die damit erforderliche Würdigung des Sachverhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu überprüfen, ob das Tatgericht von einem ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, sämtliche entscheidungserheblichen Umstände in seine Überlegungen einbezogen und die Grenzen einer nachvollziehbaren und vertretbaren Sachverhaltswürdigung nicht überschritten hat. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis , daß die Annahme des Berufungsgerichts, eine arglistige Täuschung liege nicht vor, nicht mehr vertretbar ist.
Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch deren Gesellschafter war. Die Gesellschafterstellung sollte er nach §§ 1 und 3 des Vergleichsvertrages vom 29. März 2001 erst mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch R. verlieren. Damit oblag ihm auch eine gesellschafterliche Treuepflicht. Ferner hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Beklagte, der nach § 7 des Vergleichsvertrages erst mit dem Vertragsschluß aus der Organstellung ausschied und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag beendete, gemäß § 6
des Anstellungsvertrages - aber auch nach allgemeinen Grundsätzen - verpflichtet war, gegenüber Außenstehenden in allen Angelegenheiten der GmbH und der "Beteiligungsgesellschaften" - damit auch der Klägerin - Stillschweigen, auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, zu bewahren und bei Ende des Anstellungsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen herauszugeben. Danach hätte er die Vertragsurkunde schon dann, wenn sie nicht gefälscht war, nicht hinter dem Rücken des Mitgesellschafters an Dritte weitergeben dürfen. Die Urkunde betraf zwar einen Vertrag, an dem nur R. und nicht auch die Klägerin oder deren Komplementärin beteiligt waren. Wegen der Abrede zwischen R. und der Klägerin, die Patentprozesse auf Rechnung der Klägerin zu führen, ging es dabei aber auch um Angelegenheiten der Klägerin. Tatsächlich hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag gegen diese Geheimhaltungspflicht verstoßen und die Urkunde an den Geschäftsführer der E., Ru., "verkauft", und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen über sein Ausscheiden aus den Gesellschaften und der Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Der Annahme einer Aufklärungspflicht des Beklagten steht das Senatsurteil vom 7. Oktober 1991 (II ZR 194/90, NJW 1992, 300, 302) nicht entgegen. In jener Entscheidung hat der Senat angenommen, eine Pflicht zur Aufklärung sei "insbesondere" dann anzunehmen, wenn zwischen den am Vertragsschluß Beteiligten ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll. Dieser Umstand, der hier nicht gegeben ist, stellt aber keine notwendige Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht dar. Eine solche Pflicht kann vielmehr auch im Rahmen einer Trennungsvereinbarung angenommen werden, zumal dann, wenn die Parteien - wie hier aufgrund des Geschäftsführeranstellungsvertrages - auch noch nachvertragliche Pflichten haben. Nichts anderes ergibt sich
aus der Senatsentscheidung vom 17. März 1954 (II ZR 248/53, LM Nr. 1 zu § 276 (Fb) BGB).
Offen bleiben kann, ob die streitige Urkunde gefälscht war und ob der Beklagte an dieser Fälschung ggf. beteiligt war oder ob er in dem Glauben gehandelt hat, die Urkunde sei echt. Jedenfalls hatte der Beklagte schon aufgrund seines Geschäftsführeranstellungsvertrages die Pflicht, die Klägerin zumindest von der Existenz der Urkunde zu unterrichten, statt sie dem Prozeßgegner von R. zugänglich zu machen.

b) Die Täuschung des Verhandlungspartners R. durch den Beklagten ist nach dem Vorbringen der Klägerin, das von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden ist, ursächlich geworden für den Abschluß des Abfindungsvergleichs.
Danach ging es der Klägerin und R. bei dem - dreiseitigen - Vergleichsschluß vor allem darum, der Gefahr zu begegnen, daß die Komplementärin der Klägerin an den Beklagten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag noch eine - abgezinste - Vergütung in Höhe von rund 5 Mio. DM zu zahlen hatte. In dem Anstellungsvertrag war die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, und über die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hatte, bestand Streit. Hätte R. vor dem Abschluß des Vergleichs von der heimlichen Weitergabe der Urkunde und der Stillhalteabrede zwischen dem Beklagten und Ru. erfahren, so hätte er die Möglichkeit gehabt , als Alleingesellschafter der Komplementärin der Klägerin den Geschäftsführeranstellungsvertrag wegen dieses Verhaltens - erneut - fristlos zu kündigen. Daß er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte, zeigt sein späteres Verhalten. Im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung hat er namens der GmbH eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.
Ob bei einer entsprechend früheren Kündigungserklärung überhaupt noch eine Grundlage für eine Abfindungszahlung bestanden hätte, ist fraglich. Jedenfalls wäre dieser Umstand von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Abfindung gewesen.
Das wird auch an dem Verhalten des Beklagten deutlich. Dem Beklagten war sehr wohl bewußt, daß eine Kenntnis des Verhandlungspartners R. von den Vorgängen um die Urkunde die Chance auf eine günstige Abfindung wenn nicht vereitelt, so doch erheblich beeinträchtigt hätte. Andernfalls hätte er nicht die vertragsstrafenbewehrte Vereinbarung mit Ru. über die von seiner Zustimmung abhängige Offenlegung der Urkunde getroffen, wie er selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. September 2002 eingeräumt hat.
Unerheblich ist, daß die Klägerin - wie auch in dem der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fall - in dem Vergleich auf alle bekannten und unbekannten Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet hat, dadurch aber möglicherweise nicht daran gehindert war, einen etwa erst zukünftig auf der Verwendung der Urkunde beruhenden Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen. Ob und ggf. in welcher Höhe sich aus dem Verhalten des Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergeben würde, war ungewiß und ist auch jetzt noch streitig. Bis zur Klärung dieser Frage wäre die Klägerin der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ausgesetzt und müßte sich um eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bemühen. Hätte die Klägerin dagegen den Vergleich nicht geschlossen, wäre ihre Position deutlich günstiger. Sie hätte dann den streitigen Sachverhalt in die damals anhängigen Prozesse einführen können, und dort hätte er - ohne Vorleistung der Klägerin - geklärt werden können.
2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Der Beklagte hat behauptet, die gesamten nach dem Vergleich von R. und der Klägerin zu zahlenden 3,3 Mio. DM seien die Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an R. gewesen , lediglich wegen Zahlungsschwierigkeiten R.s und aus steuerlichen Gründen sei die Summe in einen - von R. zu zahlenden - Kaufpreis für die Anteile und eine - von der Klägerin zu zahlende - Abfindung für die Aufgabe der Geschäftsführerstellung aufgeteilt worden. Tatsächlich hätte R. aber auch bei Kenntnis der Vorgänge um die Urkunde ein gleich großes Interesse gehabt, den Beklagten als Mitgesellschafter "loszuwerden". Damit stellt der Beklagte die Ursächlichkeit der Täuschung für den Abschluß des Vergleichs in Frage. Ob die Täuschung der Klägerin durch den Beklagten auch bei einer derartigen Aufspaltung des Anteilskaufpreises für den Abschluß des Vergleichs ursächlich war und ob ggf. tatsächlich der Kaufpreis - wie behauptet - aufgeteilt worden ist, bedarf der Feststellung durch den Tatrichter.
III. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs weist der Senat für die neue Verhandlung auf folgendes hin:
Wenn die Anfechtung der Abfindungsvereinbarung wirksam ist, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung der auf die Abfindung gezahlten 1,47 Mio. DM = 751.599,07 €.
Für diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, ob die Abfindung wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile darstellen sollte. Da die Klägerin aus dieser Aufteilung steuerliche Vorteile erzielen wollte, handelt es sich nicht um ein Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB (vgl. BGHZ 67, 334, 338; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, WM 1992, 1987).
Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, ihm stehe bei Wirksamkeit der Anfechtung ein Anspruch gegen R. auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile zu, den er gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen könne. Wenn die Anfechtung der Klägerin wirksam ist, ergreift sie gemäß § 139 BGB auch die in dem Vergleich vom 29. März 2001 vereinbarte Anteilsübertragung. Die salvatorische Klausel in § 18 Abs. 3 des Vergleichs ändert daran nichts (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 2002 - KZR 10/01, WM 2003, 211).
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 29/03 Verkündet am:
9. Mai 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine
(Publikums-) GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der
AG beteiligte 100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur
Komplementärin der KG bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso
wie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditisten
erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Umwandlungsbeschlusses
führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität
der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfolgung
von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar.

b) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH &
Co. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze entstehender
Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53
a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steuerlichen
Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende
steuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheitsgesellschaftern
hinzunehmen.

c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses
beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages
der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Münke und Caliebe

für Recht erkannt:
I. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluß vom 15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, lit. d) über die Feststellung des Kommanditgesellschaftsvertrages der Beklagten hinsichtlich des § 16 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 9 Abs. 3 Satz 4, soweit dort der Ausschluß der Stimmberechtigung des Gesellschafters im Falle der Ausschließung angeordnet wird, stattgegeben worden ist.
III. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefaßt: Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2001 teilweise abgeändert.
Der Beschluß der Hauptversammlung der ehemaligen F. Aktiengesellschaft (HRB 2 AG D.) vom 15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, lit. d) über die Feststellung des Kommanditgesellschaftsvertrages der jetzigen Beklagten wird hinsichtlich der Vertragsbestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 4 - soweit darin der Gesellschafter, der gekündigt oder eine Auflösungsklage erhoben hat, für nicht stimmberechtigt erklärt wird - für nichtig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten im Rahmen einer von den Klägern als Minderheitsaktionären erhobenen Anfechtungsklage um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. August 2000 über die formwechselnde Umwandlung der seinerzeit als Aktiengesellschaft bestehenden Beklagten in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG und um die Wirksamkeit von sechs Bestimmungen des im Zusammenhang damit beschlossenen Gesellschaftsvertrages (GV) der KG.
Im Zeitpunkt der Beschlußfassung hielten die Kläger als Minderheitsaktionäre zusammen 334 der insgesamt 15 Mio. Aktien der Gesellschaft, während die S. Beteiligungen GmbH (nachfolgend: SB) als Mehrheitsaktionärin zu ca. 98,5 % und deren 100%-ige Tochtergesellschaft, die S. Verwaltungs GmbH (nachfolgend: SV), mit einer Aktie am Grundkapital beteiligt waren. Der mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin - gegen diejenigen der Kläger - gefaßte umstrittene Hauptversammlungsbeschluß vom 15. August 2000 enthielt zu TOP 10 u.a. unter lit. a) die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG durch Formwechsel und bestimmte unter lit. d), daß für die Kommanditgesellschaft der als Anlage zu dem Beschluß wiedergegebene Gesellschaftsvertrag festgestellt werde. In weiteren Beschlußpunkten wurde insbesondere die Umwandlung der Mitgliedschaftsrechte behandelt. Dabei wurde die mit einem Stammkapital von 25.000,00 € ausgestattete SV - mit ihrer Zustimmung - alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG mit einem Kapitalanteil von 25,00 €. Alle übrigen Aktionäre wurden Kommanditisten , wobei für jede Stammaktie ein Kapitalanteil von 25,00 € an der KG zugeteilt wurde; die Summe der Kapitalanteile der Kommanditisten, die zugleich die Hafteinlage darstellt, betrug - bis auf 25,00 € - 375 Mio. €. Die Kommanditgesellschaft bot u.a. jedem Aktionär, der gegen den Umwandlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärte, eine Abfindung von 161,00 € für jede von ihm gehaltene Stückaktie für den Fall an, daß er sein Ausscheiden aus der KG erkläre. Die Kläger erhoben gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll des amtierenden Notars.
Mit ihrer am 8. September 2000 beim Landgericht eingereichten, in erster Linie auf eine Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses [TOP 10, lit. a)] gestützten Klage haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, daß sich die SB durch den Umwandlungsbeschluß unter Verstoß gegen den Gleichbe-
handlungsgrundsatz Sondervorteile verschafft habe, weil nur sie als Mehrheitsgesellschafterin , nicht aber alle bisherigen Aktionäre an der Komplementärin der Kommanditgesellschaft beteiligt seien; zugleich haben sie mit der Anfechtungs -, hilfsweise der Nichtigkeitsfeststellungsklage den Beschluß zu TOP 10, lit. d) über die Feststellung des Gesellschaftsvertrages der KG hinsichtlich einzelner Regelungen - und zwar zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, zur Anteilsvererbung, zur Abfindung, zur handelsregisterrechtlichen Anmeldevollmacht und zum Ausschluß des Stimmrechts - angegriffen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 haben sie ihre Klage auch darauf gestützt, daß ein (weiterer) Sondervorteil in dem Steuervorteil der Mehrheitsaktionärin zu sehen sei, den diese unstreitig durch ein erhöhtes steuerliches Abschreibungsvolumen erlangt hat, während die Umwandlung für die Minderheitsaktionäre und die Beklagte selbst nicht mit steuerlichen Vorteilen verbunden war; mit diesem Schriftsatz haben die Kläger außerdem erstmals gerügt, es sei im Umwandlungsbeschluß nicht ausdrücklich erwähnt, daß die zukünftige Komplementär-GmbH im Alleineigentum der Mehrheitsaktionärin stehe. Noch später haben sie eine weitere Klausel über das Ruhen von Stimmrechten angegriffen.
Nach Erhebung der Anfechtungsklage ist in einem Beschlußverfahren nach § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 3 UmwG auf Antrag der Beklagten festgestellt worden, daß die Anfechtungsklage der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nicht entgegenstehe; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Anfechtungskläger wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. August 2001 zurückgewiesen. Der Rechtsformwechsel wurde daraufhin am 17. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZIP 2003, 1749) hat die Berufung der Kläger überwiegend zurückgewie-
sen. Lediglich den Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 10, lit. d) über die Feststellung des Gesellschaftsvertrages der KG hat es in bezug auf zwei Bestimmungen - nämlich zu § 9 Abs. 3 Satz 4 GV bezüglich des Ausschlusses der Stimmberechtigung des Gesellschafters nach Kündigung, Erhebung der Auflösungsklage oder Ausschließung sowie zu § 16 Abs. 2 und 3 GV hinsichtlich der Regelungen zur Abfindung ausscheidender Kommanditisten - für nichtig erklärt. Mit ihren - vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revisionen verfolgen die Parteien ihre im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger ist unbegründet. Demgegenüber hat das Rechtsmittel der Beklagten teilweise - d.h. hinsichtlich der Abfindungsregelung in § 16 Abs. 2 u. 3 GV und wegen eines geringen Teils der Klausel über den Stimmrechtsausschluß nach § 9 Abs. 3 Satz 4 GV - Erfolg.
A. Revision der Kläger
I. 1. Zur Klage gegen den Umwandlungsbeschluß hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Die Umwandlung sei nicht funktionswidrig; entstehende Ungleichbehandlungen zwischen den künftigen Gesellschaftern seien rechtsformbedingt und bedürften keines besonderen Ausgleichs, auch bleibe der Charakter der Gesellschaft als Publikumsgesellschaft gewahrt. Die Bestimmung der SV als 100 %-iger Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin SB zur alleinigen Komplementärin sei nicht rechtsmißbräuchlich, zumal nach wie vor nicht ersichtlich sei, daß ein anderer Aktionär als diese Gesellschaft zur Übernahme
der persönlichen Haftung bereit gewesen wäre. Von Gesetzes wegen sei auch die ehemalige Mehrheitsaktionärin nicht etwa verpflichtet gewesen, selbst Komplementärin zu werden. Der Formwechsel sei auch hinsichtlich der Mitgliedschaft identitäts- und verhältniswahrend, da die Beteiligungsquoten jedenfalls quantitativ nicht verschoben würden. Abgesehen davon seien die Machtverhältnisse - insbesondere bezogen auf die geringe Einflußmöglichkeit der Kläger als Minderheitsgesellschafter - in der neuen Gesellschaftsform nicht anders als bei der früheren Aktiengesellschaft. Rein spekulativen Veränderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Aufteilung der Beteiligung der Mehrheitsgesellschafterin , die etwa zu "zwei Klassen" von Kommanditisten führen könnten, müsse der anläßlich der Umwandlung beschlossene Gesellschaftsvertrag für die neue Gesellschaftsform nicht zwingend Rechnung tragen. Im übrigen stelle die gesellschaftsrechtliche Treupflicht ein ausreichendes Schutzinstrument für die Kommanditisten gegenüber der etwaigen "Herrschaft" der KomplementärGmbH dar. Soweit die Anfechtungsklage nachträglich auf einen unzulässigen Sondervorteil in Form des Steuervorteils der Mehrheitsaktionärin gestützt worden sei, sei sie wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist unbegründet. Eine solche Verfristung gelte auch hinsichtlich der später in den Prozeß eingeführten Rüge des Mangels der formellen Unvollständigkeit des Beschlusses.
Der Umwandlungsbeschluß sei auch nicht wegen etwaiger Mängel des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft im einzelnen für nichtig zu erklären. Selbst wenn alle von den Klägern gerügten sechs Klauseln unwirksam wären, sei nicht deswegen der Gesellschaftsvertrag insgesamt hinfällig und damit auch nicht dem Umwandlungsbeschluß eine wesentliche Grundlage entzogen. Eine Gesamtnichtigkeit i.S. des § 139 BGB komme nicht in Betracht, zumal die betreffenden Klauseln nicht zum zwingenden Inhalt eines Umwand-
lungsbeschlusses gehörten, sie im Gegenteil allenfalls beiläufige Bedeutung hätten.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
2. Der Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten zu TOP 10, lit. a) ff. über die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG verstößt nicht gegen das Gesetz (§ 243 Abs. 1 AktG); insbesondere stellt die Bestellung der SV als einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin zur Komplementärin der KG keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Verfolgung von Sondervorteilen (§ 243 Abs. 2 AktG) dar.

a) Der Umwandlungsbeschluß entsprach inhaltlich dem aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG abzuleitenden Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft. Aus diesem Prinzip folgt lediglich, daß Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform werden. Dabei ist es für den Formwechsel der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG ausreichend, wenn die Hauptversammlung, wie hier, mit einer Stimmenmehrheit von 3/ 4 einen der bisherigen Aktionäre - oder sogar einen im Zuge des Formwechsels neu hinzutretenden Gesellschafter (vgl. dazu BGHZ 142, 1, 5) - mit dessen Zustimmung zum Komplementär der formgewechselten zukünftigen KG wählt und die Aktionäre im übrigen Kommanditisten werden.
In der Auswahl einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Mehrheitskommanditistin als Komplementärin liegt - entgegen der Ansicht der Kläger - keine sachwidrige Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Es ist von Gesetzes wegen weder möglich, daß die Aktionäre neben der Kommanditistenstellung
auch die Stellung als Komplementäre einnehmen, noch ist es zur Wahrung der Kontinuität der Mitgliedschaft geboten, sie an der Komplementärgesellschaft zu beteiligen. Die Kontinuität der Mitgliedschaft der Kläger blieb durch deren Stellung als Kommanditisten gewahrt, einen Nachteil haben sie im Verhältnis zu ihrer bisherigen Aktionärsstellung nicht erlitten. Die Mehrheitsgesellschafterin, die ebenfalls die Position einer Kommanditistin erhielt, war bereits vor dem Formwechsel alleinige Gesellschafterin der Mitaktionärin SV und späteren Komplementärin. Insofern hat sie rechtlich durch die Umwandlung keinen Zuwachs an Stimmrechten erhalten; vielmehr ist die Stimmengewichtung nach dem Formwechsel unverändert geblieben. Die Tatsache, daß die Mehrheitskommanditistin als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH auf diese faktisch bestimmenden Einfluß ausüben kann, reicht nicht aus, um eine sachwidrige Ungleichbehandlung anzunehmen. Eine solche läge allenfalls dann vor, wenn der Formwechsel von der Mehrheit funktionswidrig eingesetzt worden wäre, um die Rechte der Minderheit im Vergleich zum Zustand vor dem Formwechsel zu schmälern. Dafür gibt es jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte.
Die Beklagte war auch nicht unter dem Blickwinkel der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht gehalten, auf Treuhandkonstruktionen oder die Rechtsfigur der Einheitsgesellschaft auszuweichen, um in der Komplementärgesellschaft dieselben Mehrheitsverhältnisse wie in der Kommanditgesellschaft selbst abzubilden. Soweit die Kläger eine solche Verpflichtung aus der sog. Freudenberg -Entscheidung des Senats (BGHZ 85, 350) abzuleiten versuchen, ist bereits zweifelhaft, ob die dort für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft entwickelten Treupflichtaspekte ohne weiteres auf die vorliegende umgekehrte Fallkonstellation übertragbar sind. Der Senat hat in jener Entscheidung ausgesprochen, daß die Umwandlung nicht dazu ausge-
nutzt werden darf, weitere, nicht durch die Umwandlung selbst oder ihre Gründe notwendig veranlaßte Veränderungen der bestehenden Gesellschaftsstruktur zu beschließen; vielmehr sollen der Charakter der Gesellschaft, die Grundzüge der Gesellschaftsorganisation, die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane und die Rechtsposition der einzelnen Gesellschafter im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen erhalten, angepaßt und notwendige Veränderungen nur nach den Grundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs vorgenommen werden (aaO S. 360 f.). Selbst wenn man jenen Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Fall überträgt, so ist nicht ersichtlich, worin hier ein Treupflichtverstoß der Mehrheitsgesellschafterin liegen sollte. Andere als rechtsformbedingte Änderungen haben die Kläger in bezug auf die Geschäftsführungs- und Überwachungsorgane der Gesellschaft nicht hinnehmen müssen. An der Bestellung des Vorstandes als Geschäftsführungsorgan der früheren Aktiengesellschaft waren die Kläger als Aktionäre nicht unmittelbar beteiligt; daß die Mehrheitsaktionärin anläßlich der Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat mittelbar ihren beherrschenden Einfluß ausüben konnte, liegt auf der Hand. Soweit in der KG nunmehr die Geschäfte von der SV als Komplementärin geführt werden, wurde dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten festgelegt, an der die Kläger mitwirken konnten.
Nach §§ 161 Abs. 2, 117 HGB können ferner die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft der Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis auch wieder entziehen, wobei sich die GmbH das Handeln ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen müßte. Überwachte in der früheren Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat den Vorstand, so fällt nunmehr in der KG diese Aufgabe gemäß § 10 Abs. 3 GV dem an dessen Stelle getretenen Beirat der Gesellschaft zu; die Mitglieder des Aufsichtsorgans wurden und werden von der Gesellschafterversammlung gewählt (vgl. § 101 AktG bzw. § 10 Abs. 2 GV). Hinsichtlich der Zu-
ständigkeit für die Entlastung des Geschäftsführungs- und des Aufsichtsorgans gilt nichts anderes. Danach ist nicht erkennbar, daß der Umwandlungsbeschluß etwa eine zusätzliche, nicht rechtsformbedingte, den Gesellschaftern nachteilige Ungleichbehandlung mit sich gebracht hätte. Das seit jeher bestehende Ungleichgewicht hinsichtlich der Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter hat seinen Grund ausschließlich in der vorgegebenen ungleichen Beteiligung; diese unveränderten faktischen Machtverhältnisse haben die Kläger aber - früher als Aktionäre, jetzt als Kommanditisten - hinzunehmen. Eine unzulässige Verschlechterung der Rechtsstellung der Minderheitsgesellschafter, der eine entsprechende Verbesserung der Position des Mehrheitsgesellschafters entspräche , ist als Folge der Strukturmaßnahme nicht erkennbar.

b) Soweit die Kläger ihre Anfechtungsklage geraume Zeit nach deren Erhebung auch darauf gestützt haben, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten sich durch den Formwechsel einen Sondervorteil in Form eines Steuervorteils verschafft habe, während die Minderheitsgesellschafter und die Beklagte selbst einen Steuernachteil erlitten hätten (§ 243 Abs. 2 AktG), hat das Berufungsgericht diesen neuen Anfechtungsgrund mit Recht als verfristet i.S. des § 195 Abs. 1 UmwG angesehen. Nach dieser Vorschrift ist nicht nur die nachträgliche Erhebung einer Klage, sondern - entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung zu der Parallelnorm des § 246 Abs. 1 AktG (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.) - auch das Nachschieben von neuen Unwirksamkeitsgründen ausgeschlossen. Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen
dürfte; vielmehr muß bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6). Der Steuervorteil, auf den sich die Kläger erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur Begründung ihrer Klage berufen haben, ist ein anderer Vorteil als der durch die Bestimmung der SV zur Komplementärin von der SB als Mehrheitskommanditistin angeblich erlangte; insofern liegt ein anderer Lebenssachverhalt vor.
Im übrigen kann in dem tatsächlichen Steuervorteil der Mehrheitsgesellschafterin kein rechtswidriger Sondervorteil i.S. des § 243 Abs. 2 AktG und auch keine Ungleichbehandlung i.S. des § 53 a AktG erblickt werden. Die steuerlich notwendigen Konsequenzen, die sich mit dem Formwechsel aus der allgemeinen Steuergesetzgebung ergeben, liegen nicht in dem Verhältnis des einzelnen Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern in der individuellen Person begründet, und sind allenfalls ein Reflex aus der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften; insoweit handelt es sich um eine vom Gesetz tolerierte und deshalb von der Minderheit hinzunehmende Rechtsfolge (vgl. Meyer-Landrut/Kiem, WM 1997, 1361, 1366; Lutter/Happ, UmwG 3. Aufl. § 233 Rdn. 58 m.w.Nachw.). Aus dem Rücksichtnahmegebot des Mehrheitsgesellschafters läßt sich nichts anderes ableiten. Dieser ist in der Disposition über seine Beteiligung grundsätzlich frei und muß nicht aus Rücksicht auf die Vermögensinteressen anderer Mitgesellschafter seinerseits erhebliche Vermögensnachteile in Kauf nehmen, sondern kann seine diesbezüglichen Ziele gerade auf dem Wege der Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß durchsetzen; einem solchermaßen überstimmten Minderheitsak-
tionär steht es frei, diese tatsächlichen Nachteile zu vermeiden, indem er sich durch Annahme des einen Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses bildenden Abfindungsangebots von seiner Beteiligung trennt.

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die auf § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gestützte Rüge der formellen Unvollständigkeit des Umwandlungsbeschlusses als verfristet i.S. des § 195 UmwG angesehen, da sie ebenfalls einen selbständigen Lebenssachverhalt betrifft und nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden ist.

d) Der Umwandlungsbeschluß ist auch nicht wegen der von den Klägern im einzelnen gerügten Mängel einiger Vorschriften des zugleich beschlossenen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft rechtsfehlerhaft und deshalb für nichtig zu erklären.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird selbst bei unterstellter Unwirksamkeit aller streitigen sechs Elemente nicht der Gesellschaftsvertrag insgesamt hinfällig und deshalb auch nicht dem Umwandlungsbeschluß selbst - weil dieser, über die gesetzlichen Mindesterfordernisse der §§ 194, 233, 234 UmwG hinausgehend, zugleich die vollständige Verfassung des neuen Rechtsträgers mit geregelt hat (vgl. dazu Lutter/Happ aaO § 234 Rdn. 40) - eine wesentliche Grundlage entzogen. Aufgrund der salvatorischen Klausel des § 20 Abs. 2 GV soll der Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen so weit wie möglich aufrechterhalten werden, es also mit einer Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Danach war es - wie regelmäßig bei Gesellschaftsverträgen - maßgeblicher Wille der Urheber des Vertrages, ungeachtet einer etwa teilnichtigen Regelung jedenfalls eine Organisationsstruktur zu schaffen, die als solche - nach Möglichkeit - nicht zerschlagen werden soll. Demgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge einer derartigen normativen Ord-
nung regelmäßig - so auch hier - nicht nach § 139 BGB, sondern es verbleibt bei einer Teilnichtigkeit (vgl. BGHZ 49, 364, 365 f.).
II. Auch die gegen die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des am 15. August 2000 im Zuge der Umwandlung unter TOP 10 lit. d) beschlossenen neuen Gesellschaftsvertrages gerichtete Klage hat das Berufungsgericht hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 4 GV im Ergebnis zu Recht als erfolglos angesehen.
Diese Klauseln lassen sämtlich eine relevante Schlechterstellung der Kläger in der Personengesellschaft gegenüber ihrem vorherigen Status in der Kapitalgesellschaft nicht erkennen; die darin enthaltenen Veränderungen sind im übrigen rechtsformbedingt.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist § 8 Abs. 3 GV, soweit er hinsichtlich der Einberufung der Gesellschafterversammlung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger zwar eine - über die für die Aktiengesellschaft geltende Regelung des § 125 AktG hinausgehende - zusätzliche persönliche Einladung der Kommanditisten unter Mitteilung der Tagesordnung vorschreibt , letztlich aber jene Einladung nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung erhebt. Die Regelung ist, anders als die Revision meint, ersichtlich nicht auf Machtmißbrauch angelegt, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Geschäftsführung der Beklagten die ihr auferlegte Pflicht, ihr bekannte Kommanditisten schriftlich einzuladen, mißachten wird; im übrigen bliebe eine vorsätzliche - vor allem systematische - Unterlassung der Einladung von Minderheitskommanditisten durch die Komplementärin als Treupflichtverletzung auch unter der Geltung dieser Bestimmung nicht sanktionslos. Vielmehr dient die Regelung der Vermeidung eines unverhältnismäßigen organisatorischen und finanziellen Aufwandes im Zusam-
menhang mit der Einberufung der Gesellschafterversammlungen. Im Falle der Ausgestaltung der Einladung als Wirksamkeitsmerkmal der Einberufung der Versammlung wäre die Beklagte gezwungen, deren Zugang nicht nur bei einigen wenigen Gesellschaftern zu überwachen, sondern bei sämtlichen Kommanditisten beweisfest auszugestalten. Sie könnte aber selbst bei aufwendigen Postversandmaßnahmen den lückenlosen Nachweis des Zugangs der Einladungsschreiben an alle Kommanditisten nicht schlechthin gewährleisten, weil sich trotz entsprechender Aufrufe nicht alle Kommanditisten bei ihr gemeldet haben, ihr diese mithin teilweise nicht einmal bekannt sind. Das Anknüpfen der Wirksamkeit nur an die Veröffentlichung im Bundesanzeiger statt an die (zusätzliche ) persönliche Einladung stellt sich danach als sachgerechte Lösung zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft in bezug auf eine reibungslose Durchführung von Gesellschafterversammlungen (vgl. MeyerLandrut /Kiem aaO S. 1367) dar.
2. Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 GV, nach der die Erben eines verstorbenen Gesellschafters aus der fortzusetzenden Gesellschaft ausscheiden müssen, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres auf eine mindestens 25,00 € oder ein Vielfaches davon ausmachende Beteiligung einigen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelung ist bei interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daß die Erben nicht etwa mit dem gesamten Kommanditanteil ausscheiden müssen, sondern nur mit dem Spitzenbetrag, der nicht glatt durch 25,00 € teilbar ist; im Umfang eines solchen partiellen Ausscheidens ist überdies gemäß § 16 GV eine Abfindung zu zahlen, so daß dem Erben die ererbten Anteilsrechte wertmäßig insgesamt erhalten bleiben.
3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Bestimmung des § 17 GV, wonach "alle Gesellschafter nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen" haben.
Das Erfordernis der Mitwirkung aller Gesellschafter bei Handelsregisteranmeldungen stellt sich - anders als bei der Aktiengesellschaft - gerade für die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 108 Abs. 1 HGB); da es nur im Rahmen der neuen Rechtsform regelungsbedürftig ist, unterliegt es schon deshalb nicht dem etwaigen Erfordernis eines Günstigkeitsvergleichs.
Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung der Gesellschafter bei den Handelsregisteranmeldungen der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafterin - wie die Kläger meinen - das Wahlrecht einräumen würde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Generalvollmacht ohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der Gesellschafter auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht aus wichtigem Grund beschränkt wäre (so KG DNotZ 1980, 166, 169; BayObLG Rpfleger 1975, 251; differenzierend: Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; Ulmer in Großkomm.HGB 4. Aufl. § 108 Rdn. 13; MünchKommHGB/Langhein § 108 Rdn. 15; eingehend Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jew. m.w.Nachw.), kann offen bleiben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so zu verstehen, daß alle Gesellschafter nach "ihrer" Wahl der geschäftsführenden Gesellschafterin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine "unwiderrufliche" - d.h. nur aus wich-
tigem Grund widerrufbare - "General"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derartigen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen Gesellschafters ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfahrens selbst (§ 17 Abs. 1 GV) als auch die Ausschlußsanktion bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen (§ 17 Abs. 2 GV) rechtlich unbedenklich.
4. Die gegen die Wirksamkeit von § 15 Abs. 1 Satz 4 GV gerichtete Klage ist insgesamt unbegründet.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den als Anfechtungsbegehren formulierten Hauptantrag gegen den Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 10, lit. d), soweit er die Satzungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 4 betrifft, als verfristet i.S. des § 195 Abs. 1 UmwG angesehen, da er einen selbständigen Lebenssachverhalt betrifft und dieser nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gerichtlich geltend gemacht worden ist.

b) Damit war das Berufungsgericht jedoch nicht zugleich der Pflicht enthoben , über den Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit jener Klausel des "in Kraft getretenen" Gesellschaftsvertrages der KG zu entscheiden. Angesichts des besonderen "Doppelcharakters" des Umwandlungsbeschlusses, der hier einerseits auf den Wechsel der Rechtsform und andererseits auf die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der neuen Rechtsform gerichtet ist (vgl. Lutter/Happ, § 234 Rdn. 40), steht nach der Verfristung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschlußteil lediglich fest, daß insoweit ein gültiger Beschluß vorliegt und damit einer Anwendung der Klausel jedenfalls nicht bereits das Fehlen eines solchen - erforderlichen - Gesellschafterbeschlusses entgegensteht. Es war daher auch über den nach Wirksamwerden der Umwandlung gestellten
Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Klausel zu befinden.
Auch dieses Hilfsbegehren ist - was der Senat selbst entscheiden kann (vgl. § 561 ZPO) - in der Sache nicht begründet. § 15 Abs. 1 Satz 1-3 GV sieht - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. der §§ 140, 133 HGB - die Möglichkeit des Ausschlusses des betroffenen Gesellschafters durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vor, der dadurch mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden 31. Dezember eines Jahres aus der Gesellschaft ausscheidet. Die daran anknüpfende - umstrittene - Regelung, daß bei Streit über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses die Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ruhen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann abweichend von der dispositiven Norm des § 140 HGB der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmen , daß - wie hier - die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person durch Gesellschafterbeschluß ausgesprochen wird; die Ausschließung wird in einem solchen Fall - sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt - in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die beschlossene Ausschließung dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird (BGHZ 31, 295, 299 f., 301 f.; Sen.Urt. v. 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, DStR 1997, 1091 f.; h.M.: vgl. nur MünchKommHGB/K. Schmidt § 140 Rdn. 91; Ebenroth/Boujong/Joost/Lorz, HGB § 140 Rdn. 45 - jew. m.w.Nachw.).
Der Zulässigkeit einer solchen Regelung mit "Sofortgeltung" stehen weder schutzwerte Interessen Dritter noch solche des betroffenen Gesellschafters entgegen; dessen Belangen wird vielmehr durch die satzungsgemäß eingeräumte Möglichkeit der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die
Wirksamkeit des Beschlusses hinreichend Rechnung getragen. Stellt sich im Gerichtsverfahren die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses heraus, so haben die anderen Gesellschafter auf eigene Gefahr gehandelt und sich gegebenenfalls auch gegenüber dem zu Unrecht Ausgeschlossenen schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 31, 295, 302). Von der vom Senat für zulässig befundenen Ausschließung mit "Sofortgeltung" weicht die mit der vorliegenden Regelung bestimmte Konstellation nicht in rechtserheblicher Weise zum Nachteil der Kläger ab: Zwar soll der betroffene Gesellschafter erst nach einer gewissen Übergangszeit zum jeweiligen Jahresende ausscheiden, jedoch wird eine vergleichbare faktische Sofortwirkung durch die Anordnung des Ruhens der Gesellschafterrechte erzielt. Der Umstand des Rechtsformwechsels von der Aktiengesellschaft zur Publikumskommanditgesellschaft gebietet der Gesellschaftermehrheit gegenüber der Minderheit - auch unter Treupflichtaspekten - keine andere als die beschlossene Ruhensregelung.
B. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten erweist sich hinsichtlich der vom Berufungsgericht als unwirksam angesehenen weiteren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nur teilweise als begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind allerdings weder die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV über den Stimmrechtsausschluß noch die Abfindungsregelung in § 16 Abs. 2, 3 GV aufgrund fehlender Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über den neuen Kommanditgesellschaftsvertrag gemäß § 9 Abs. 6 jenes Vertrages nichtig. Diese Regelung gilt - auch nach insoweit übereinstimmender Ansicht der Parteien im Revisionsverfahren - erst für Beschlüsse in der umgewandelten Gesellschaft, während für den Umwandlungsbeschluß selbst, durch den gleichzeitig die §§ 9 und 16 GV geschaffen
wurden, das Quorum von § 233 Abs. 2 UmwG maßgeblich ist. Die danach erforderliche Mehrheit von 3/ 4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der formwechselnden AG wurde unstreitig erreicht.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unwirksamkeit der Abfindungsregelung des § 16 Abs. 2 und 3 GV stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Diese Abfindungsregelung, nach der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des 10-fachen des anteilig auf seinen Festkapitalanteil entfallenden bereinigten durchschnittlichen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden oder einen - etwa höheren - Buchwert des Eigenkapitals erhalten, ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie für den konkreten Anwendungsfall eine Abfindung auch unterhalb des Verkehrswerts zuläßt. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur: BGHZ 116, 359 m.w.Nachw.) bestimmt sich die Höhe einer dem aus einer Personengesellschaft oder GmbH ausscheidenden Gesellschafter geschuldeten Abfindung zwar grundsätzlich - sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält - nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert). Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Abfindungsrechts des Gesellschafters - wie sie regelmäßig in Satzungen der genannten Gesellschaftsformen , auch der Publikums-KG vorkommen - sind jedoch aufgrund der Disposivität der in Betracht kommenden Gesetze (vgl. nur § 738 BGB) und der Satzungsautonomie der Gesellschafter grundsätzlich zulässig. Sie dienen zumeist den legitimen Zwecken des Bestandsschutzes der Gesellschaft durch Beschränkung des Kapitalabflusses sowie der Erleichterung und Vereinfachung der Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruchs; dabei unterliegen sie in
dem - im vorliegenden Fall allein relevanten - Zeitpunkt ihrer Entstehung den Grenzen des § 138 BGB.
Eine anfängliche grobe Unbilligkeit i.S. von § 138 BGB ist hinsichtlich der Abfindungsregelung des § 16 Abs. 2 und 3 GV im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht erkennbar. Der in der Regel über dem Buchwert liegende , in erster Linie vertraglich geschuldete Wert in Form des anteiligen 10-fachen des bereinigten durchschnittlichen Ertrags der drei letzten Geschäftsjahre kommt - auf dem Wege vereinfachter Ermittlung - dem Verkehrswert nahe und kann ihm im konkreten Anwendungsfall sogar faktisch entsprechen. Zwar fehlt der in der Klausel vorgesehenen vereinfachten Wertermittlungsmethode die Zukunftsbezogenheit heute weithin üblicher Verkehrswertermittlungen; allein deshalb kann die Regelung aber nicht als unangemessen bezeichnet werden. Auch der Rechtsformwechsel erforderte nicht etwa im Hinblick auf die für die Aktiengesellschaft von Gesetzes wegen im Abfindungsfall einschlägige Maßgeblichkeit des Verkehrswertes zwingend die Beibehaltung jenes Maßstabs in der neuen Rechtsform.
3. Die Klausel des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV über den Ausschluß des Stimmrechts ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit wirksam, als sie den Fall der Ausschließung eines Gesellschafters betrifft (a). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht den Ausschluß des Stimmrechts in den Fällen der von dem betroffenen Gesellschafter selbst ausgesprochenen Kündigung seiner Mitgliedschaft (b) sowie der von ihm selbst erhobenen Auflösungsklage (c) im Ergebnis zu Recht (§ 561 ZPO) als unwirksam angesehen.

a) Soweit § 9 Abs. 3 Satz 4 GV dem Gesellschafter, dessen Ausschließung beschlossen worden ist, das Stimmrecht entzieht, ist die Regelung im Zusammenhang mit der - wie oben (A II 4) ausgeführt: wirksamen - Klausel des
§ 15 Abs. 1 Satz 4 GV zu sehen, die das Ruhen der Rechte im Streitfall bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vorsieht. Da die Ruhensregelung in bezug auf sämtliche Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters mit sofortiger Wirkung zulässig ist, ist die hier zu beurteilende Parallelnorm des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV über den Ausschluß des Stimmrechts als eines dieser Gesellschafterrechte ebenfalls nicht zu beanstanden.

b) Demgegenüber stellt der Entzug des Stimmrechts für Gesellschafter, die ihre Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4, 1. Variante GV unter Wahrung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt haben, einen unzulässigen Eingriff in deren Mitgliedschaftsrecht dar. Der kündigende Gesellschafter verliert das mit seiner Mitgliedschaft kraft Gesetzes untrennbar verbundene Stimmrecht erst ab dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Ablauf der Kündigungsfrist , weil er dann aus der Gesellschaft ausscheidet. Für eine vorherige Entziehung des Stimmrechts fehlt ein nachvollziehbarer sachlicher Grund; insbesondere ist eine solche Maßnahme nicht durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur Publikumskommanditgesellschaft geboten.

c) Gleiches gilt erst recht für die letzte Variante des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV, den Stimmrechtsausschluß zu Lasten des Gesellschafters, der eine Auflösungsklage erhoben hat. Eine Auflösungsklage ist nach § 133 Abs. 1 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; § 133 Abs. 2 HGB nennt als Beispiel dafür die Fälle, daß ein anderer Gesellschafter - hier etwa die Mehrheitsgesellschafterin oder die Komplementärin - eine ihm nach dem Vertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder daß die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Liegt eine derartige Konstellation vor, so fehlt offensichtlich ein nachvollziehbarer
rechtfertigender Grund, warum ausgerechnet und allein demjenigen, der berechtigterweise eine solche Auflösungsklage erhebt, das Stimmrecht - noch dazu unbegrenzt - entzogen werden sollte. Die Regelung hat vielmehr - wie von den Klägern zu Recht beanstandet wird - den Charakter einer unzulässigen sachwidrigen Sanktion.
Goette Kurzwelly Kraemer
Münke Caliebe
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a) Hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der DDE und der DSE kommt es darauf an, ob die Mitgesellschafterinnen jeweils die richtigen Klagegegner sind. Das ist durch Auslegung von § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 m.w.N.). Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften ist nicht auf Publikumsgesellschaften oder Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschränkt. Ob es ausnahmsweise übernommen ist, hängt von der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.