vorgehend
Landgericht München I, 34 O 23141/15, 04.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2016, Az. 34 O 23141/15, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Direktkommanditisten weitere Einlagezahlung.

Die Klägerin ist ein Filmfonds in Form einer sog. Publikums-KG. Mit Beitrittserklärung vom 02.10.2003 beteiligte sich der Beklagte an der Klägerin als Direktkommanditist mit einer Gesamteinlage in Höhe von 120.000,00 Euro (vgl. Anlage K 1). Gemäß Gesellschaftsvertrag (vgl. Anlage K 2) waren 54% der Pflichteinlage zuzüglich Agio i. H. v. 3% sofort zu Zahlung fällig. 46% der Pflichteinlage bei Vorliegen der in § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags dargestellten Bedingungen.

In einer Gesellschafterversammlung am 24.07.2012 wurde § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags dahingehend geändert, dass 6% der Pflichteinlage zinslos fällig werden, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden. Bezüglich des Inhalts des Beschlusses wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung, vorgelegt als Anlage K 3, verwiesen.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 27.01.2014 (vgl. Anlage K 4) und Schreiben vom 02.05.2014 (vgl. Anlage K 5) zur Zahlung jeweils unter Fristsetzung aufgefordert. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2015 wurde der Beklagte unter Verweis auf den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 aufgefordert, 6% der Pflichteinlage zu zahlen, ihm wurde eine Frist bis 20.11.2015 gesetzt (vgl. Anlage K 6). Eine Zahlung des Beklagten erfolgte in der Folgezeit nicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zur Gesellschafterversammlung wirksam geladen worden, ihm sei auch das Protokoll der Versammlung zugegangen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sei wirksam mit Mehrheit beschlossen worden, ein Fall der Einstimmigkeit nach § 7 des Gesellschaftsvertrags läge nicht vor.

Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz, den Beklagten zur Zahlung von 7.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2014 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 Euro zu verurteilen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Da er weder eine Einladung zur Gesellschafterversammlung noch das Protokoll der Versammlung erhalten habe und zudem die Beschlussfassung einstimmig hätte erfolgen müssen, da es sich um die Auferlegung einer zusätzlichen Pflicht handle, liege ein wirksamer Beschluss und damit ein Rechtsgrund für den klägerischen Anspruch nicht vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil feststellte, dass die Klägerin einen Nachweis weder für Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung noch des Protokolls der Versammlung erbracht habe. Dies führe zur Nichtigkeit des Beschlusses, deren Geltendmachung unbegrenzt möglich sei. Eine Verwirkung läge nicht vor. Der Beklagte könne auch im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit einwenden. Darüber hinaus vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Beschlussfassung der Einstimmigkeit nach § 7 des Gesellschaftsvertrag bedurft hätte. Da es sich bei der „Restpflichteinlage“ von 46% der Gesamteinlage um eine nicht widerrufbare Stundungsabrede mit Verrechnungsabrede handle, würde die durch den Gesellschaftsbeschluss geänderte Fälligkeitsregelung in § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter zusätzliche Pflichten auferlegen, was nur bei Zustimmung aller Gesellschafter zulässig wäre.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe seine Hinweispflichten verletzt, da es nicht darauf hingewiesen habe, dass sie, die Klägerin, die formellen Voraussetzungen des Gesellschaftsbeschlusses (Zugang der Ladung, Zugang des Protokolls) angesichts des Beklagtenvortrags noch nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen habe. Die Klägerin legt in der Berufung jeweils einen Abdruck der von ihr an die (noch bestehende) Adresse des Beklagten gerichteten Schreiben (Ladung und Übermittlung des Protokolls) vor und verweist darauf, dass alle weiteren Schreiben an diese Adresse gesandt worden seien und dem Beklagten auch zugegangen seien. Anhaltspunkte dafür, dass und weshalb gerade die beiden wesentlichen Schreiben nicht beim Beklagten angekommen sein sollen, gebe es nicht. Der Beschluss sei darüber hinaus auch nicht nichtig, auch wenn der Beklagte nicht geladen worden sei. Es fehle an der Kausalität, zudem sei der Beklagte durch die vertreten gewesen. Außerdem sei die Geltendmachung verwirkt, da der Beklagte seit 2014 Kenntnis vom Beschluss gehabt habe und nichts unternommen habe. Eine Einstimmigkeit sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich, es handle sich inhaltlich nicht um die Auferlegung neuer Pflichten, sondern lediglich um eine Änderung der Fälligkeit einer bereits bestehenden Einlagepflicht.

Die Klägerin hält daher ihren Antrag in erster Instanz aufrecht und beantragt die entsprechende Verurteilung des Beklagten.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass der Beschluss im Verhältnis zu ihm nichtig sei, da er keine Einladung zur Gesellschafterversammlung erhalten habe. Die Klägerin müsse Ladung und Zugang nachweisen, das sei ihr nicht gelungen. Außerdem hätte es - wie das Landgericht zutreffend gesehen habe- der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft, da es sich um eine Nachschusspflicht handle. Eine wirksame Vertretung durch die Treuhänderin in der Gesellschafterversammlung habe nicht vorgelegen. Die Regelung über die Beschlussanfechtung im Gesellschaftsvertrag sei zudem nichtig.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich überwiegend als erfolgreich, lediglich hinsichtlich der Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das landgerichtliche Urteil Bestand.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 6% der (Rest-) Pflichteinlage des Beklagten aufgrund des in § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 n. F. wirksam geänderten Gesellschaftsvertrags zu.

a) Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass ein Verfahrensfehler des Erstgerichts insofern vorliegt, als das Erstgericht die Klägerin im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung hätte nach § 139 ZPO hinweisen müssen. Das Landgericht hätte einen Hinweis bezüglich der Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln erteilen müssen, da sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen bzw. auf einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht, hier der Beweislast (vgl. BGH NJW 1998, 155; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 139 Rdnr. 16). Das Landgericht selbst geht in seiner Entscheidung zudem davon aus, dass „der Klageseite irgendein Dokument über die Einladung des Beklagten vorliegen“ müsse und es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen sei, entsprechenden Beweis zu führen. Hinzu kommt, dass das Landgericht offensichtlich auch Vorbringen der Parteien, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Schriftsätzen bei Gericht einging, bei seiner Entscheidung berücksichtigte, obwohl Schriftsatzfristen nicht gewährt worden waren.

Aus diesem Grunde sind der in der Berufungsbegründung vorgelegte Abdruck der Ladung sowie der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerseite zu berücksichtigen. Danach ergibt sich, dass dem Beklagten an die von ihm angegebene Adresse, die bis heute Bestand hat, alle Schreiben der Klägerseite unbestritten zugegangen sind mit Ausnahme der streitgegenständlichen Ladung und Protokollübermittlung. Konkrete Umstände, dass und weshalb gerade diese beiden Schriftstücke nicht zugegangen sein sollen, werden nicht vorgetragen und sieht der Senat auch nicht. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass dies möglicherweise Zweifel am Vorbringen der Beklagtenseite begründen könnte, allerdings ist auch festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige, der sich auf den Zugang beruft, und soweit es auf die Rechtzeitigkeit ankommt, den Zugang wie auch dessen Zeitpunkt beweisen muss (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 Rdnr. 21, m. w. N.). Es besteht insbesondere für Postsendungen kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat (BGH NJW 1964, 1176, Palandt, a. a. O.).

Allein mit der Vorlage eines Abdrucks des Einladungsschreibens hat die Klägerin einen Nachweis des Zugangs der Ladung zur Gesellschafterversammlung an den Beklagten nicht ausreichend zu erbringen vermocht.

b) Selbst wenn man aufgrund dessen von einem Ladungsmangel und damit einem formellen Beschlussmangel auszugehen hat, kann sich der Beklagte vorliegend nicht (mehr) mit Erfolg hierauf berufen.

Zum einen hat der Senat bereits Zweifel daran, dass sich der Ladungsmangel auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt ein Ladungsmangel dann nicht zur Nichtigkeit, wenn er das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 1987, 1262), wenn es gerade auf die Stimme des nicht geladenen Gesellschafters nicht ankommt (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4 § 161 Rdnr. 199). Vorliegend haben 92,52% der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt und sich 7,48% der Stimmen enthalten. Selbst wenn der Beklagte anwesend gewesen wäre, hätte seine ggf. ablehnende Stimme das Endergebnis nicht beeinflusst.

c) Aber auch dann, wenn man der Auffassung sein sollte, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte, wäre er ordentlich zur Versammlung geladen und anwesend gewesen, bei einer der Abstimmung vorangegangenen Aussprache Einfluss auf die Stimmabgabe anderer Gesellschafter hätte nehmen können, die Beschlussfassung unwirksam wäre, so kann er sich auf diesen Beschlussmangel nicht mit Erfolg berufen, weil er den Beschluss bis dato nicht angefochten hat und außerdem nicht rechtzeitig geltend gemacht. Der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen ist im Weg der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) auszutragen (st. Rspr. BGH Urt. v. 21.6.2011 - II ZR 262/09, NZG 2011, 901 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.3.2011 - II ZR 83/09, NZG 2011, 544 Rn. 19; BGH Urt. v. 27.4.2009 - II ZR 167/07, NZG 2009, 707 Rn. 25; BGH Urt. v. 17.7.2006 - II ZR 242/04, NZG 2006, 703 Rn. 14f.). Dem Beklagten, der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 von der Beschlussfassung und Änderung des § 4 Ziffer 3 Abs. 1, S. 2 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage K 6) und spätestens mit Klageerhebung auch vom Wortlaut des Beschlusses genau Kenntnis hatte, hätte auch aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gegen den Beschluss vorgehen müssen. Demgegenüber hat der Beklagte auch in der Folgezeit den ihm nunmehr zugestellten Beschluss nicht angegriffen. Nach Auffassung des Senats genügt es nicht, dass sich der Beklagte im Rahmen der vorliegenden Zahlungsklage mit der Einwendung der formellen Nichtigkeit des Beschlusses und damit der fehlenden Rechtsgrundlage gegen die Klageforderung wendet. Ob er hierbei die Frist des § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags hätte beachten müssen, kann dahingestellt bleiben, weil er unstreitig bislang nicht gegen den unstreitig ergangenen Beschluss vorgegangen ist.

Sollte man der Auffassung des Landgerichts folgen, wonach der Beklagte grundsätzlich den behaupteten Beschlussmangel auch im Wege der Einwendung gegen den Zahlungsanspruch geltend machen kann, woran angesichts der Tatsache, dass die Regelungen des Aktienrechts und damit auch des § 249 Abs. 1 S. 2 AktG grundsätzlich für die Publikums-KG nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4 § 161 Rdnr. 199), erhebliche Zweifel bestehen, kann man - entgegen der Auffassung des Landgerichts - jedoch nicht positiv davon ausgehen und unterstellen, dass der vom Beklagten behauptete Beschlussmangel wegen fehlendem Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung tatsächlich vorlag. Es ist dann vielmehr so, dass der Beklagte den Beschlussmangel darlegen und beweisen muss. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass er den Nichtzugang der Ladung beweisen muss. Bezogen auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses hat er zu dem auch darzulegen und zu beweisen, dass er das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012 ebenfalls nicht erhalten hat. Beides ist ihm jedoch nicht gelungen.

2. Wie der Senat bereits in seinem Endurteil vom 12.10.2016 (Az: 7 U 2180/16) entschieden hat, bedurfte es für die wirksame Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags, wie sie vorliegend am 24.07.2012 beschlossen wurde, auch nicht der Einstimmigkeit bzw. einer ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten persönlich.

Der Beklagte kann sich auf die Unwirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses, der die Änderung des Gesellschaftsvertrags bezüglich seiner Einlagepflicht zum Inhalt hat, nur dann berufen, wenn ihm durch diesen eine Nachschussverpflichtung auferlegt wurde und er dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Er kann dann die ihm gegenüber mangels Erteilung der erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützte Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet hätten werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (vgl. BGH ZIP 2007, 1368, m. w. N.).

Da im vorliegenden Fall, durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags keine Nachschusspflichten und damit neue Pflichteinlagezahlungen der einzelnen Gesellschafter begründet wurden, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. Fälligkeitsregelungen der bereits bestehenden Pflichteinlage geändert wurden, bedurfte es der Zustimmung des Beklagten zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht und kann sich der Beklagte einer Zahlungspflicht nicht deshalb entziehen. Damit kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob der Treuhänder wirksam eine Stimme für ihn als Direktkommanditisten i. R. d. Beschlussfassung abgegeben hat und er damit der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat, nicht entscheidungserheblich an. Die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit von 75% aller Gesellschafter sowie der Komplementärin (vgl. § 6 Ziffer 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags) ist zudem in jedem Fall gewahrt.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Beklagte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen, unter denen nach der geänderten Gesellschaftsvertragsregelung die Pflichteinlage in Höhe von weiteren 6% gefordert werden kann (Durchsetzung steuerlicher Interessen, Bestandswahrung der Gesellschaft), vorliegen, selbst nicht vortragen hat lassen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Beschluss vom 24.07.2012 nicht deshalb unwirksam, weil durch ihn mittels Mehrheitsbeschlusses ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine neue Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6% begründet wurde.

Grundsätzlich ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als zu unterscheiden ist zwischen der Einlage im Rechtssinne und der Haftstumme, d. h. der das Innenverhältnis betreffenden Pflichteinlage und der Haftsumme im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis legen die Gesellschafter fest, was jeder von ihnen als Beitrag i. S. d. §§ 705 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB zu leisten hat. Er kann durch Vereinbarung der Gesellschafter gestundet, herabgesetzt, erlassen oder inhaltlich verändert werden (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4, § 172 Rdnr. 65). Für die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis ist dagegen die Haftsumme maßgebend (vgl. Ebenroth, Boujong, Joost, Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 171 Rdnr. 5). Unzweifelhaft beträgt die Haftsumme des Beklagten im Außenverhältnis 120.000,00 Euro, dies ergibt sich aus dem Zeichnungsschein. Die Pflichteinlage kann dabei grundsätzlich geringer sein als die Haftsumme, aber auch höher (vgl. Boujong u. a., a. a. O. Rdnr. 7). Im Streit zwischen den Parteien liegt die Frage, in welcher Höhe vorliegend die Pflichteinlage begründet wurde.

Zwar ist dem Beklagten auch insofern zuzustimmen, als grundsätzlich die nachträgliche Begründung und Auferlegung von weiteren, neuen Einlagepflichten nicht ohne die Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erfolgen kann und die fehlende Zustimmung des Gesellschafters zu einem entsprechenden Beschluss dessen Unwirksamkeit nach sich zieht.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 eine neue Einlagepflicht begründet wurde, nicht. Es erfolgte lediglich eine Änderung der Fälligkeit eines Teils der Pflichteinlage. Der Zeichnungsschein verweist auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, aus denen sich in § 4 Ziffer 3 die Höhe der Pflichteinlage ergibt. Dort erfolgt eine Differenzierung der Pflichteinlage dahingehend, dass 54% „der Pflichteinlage“ zuzüglich eines Agios als Geldeinlage zu zahlen sind, wobei die weiteren Zahlungsmodalitäten hierfür sich aus dem Zeichnungsschein selbst ergeben. Die ausdrücklich genannten weiteren „46% der Pflichteinlage“ sollen demnach nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „fällig“ und durch Verrechnung mit erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen durch den Gesellschafter erfüllt werden. Damit kann der Beklagte nicht mit seiner Auffassung durchdringen, mit der im Zeichnungsschein bezifferten Einzahlungshöhe sei die Zahlungspflicht bezogen auf die Pflichteinlage abschließend geregelt. Der Senat hat aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag keinen Zweifel daran, dass eine Pflichteinlage in Höhe von insgesamt 100% vereinbart war, jedoch 46% (zunächst) nicht fällig wurden, sondern gestundet waren. Bei einer Stundung ist die gestundete Forderung jedoch bereits entstanden, aber noch nicht fällig (vgl. Palandt BGB, 75. Auflage, § 271 Rdnr. 13). Dafür dass, wie das Erstgericht meint, eine nicht widerrufbare Stundungsabrede mit eine Verrechnungsabrede vorliege, fehlen hinreichende Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag, wie auch im Zeichnungsschein. Die Rechtspflicht zur Bezahlung der Pflichteinlage in voller Höhe bestand vielmehr als originäre Pflicht eines Kommanditisten dem Grunde nach von Anfang an. Aufgrund dessen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten, wonach eine Einlagepflicht in Höhe von 46% noch gar nicht entstanden sei, sondern die Entstehung der (weiteren) Einlagepflicht unter der aufschiebend Bedingung gestanden habe, dass die Gesellschaft Gewinne erwirtschafte und diese zur Ausschüttung anstünden, nicht zu folgen. Dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Beitritts zunächst davon ausgehen konnte, den noch ausstehende Teil seiner Pflichteinlage müsse er nicht einzahlen, sondern dieser werde mit ihm zustehenden Ausschüttungen verrechnet, ändert nichts an der Höhe der geschuldeten Pflichteinlage. Da die Pflichteinlage von Anfang an - wie auch die Haftsumme - 120.000,00 Euro betrug, stellt die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den Gesellschafterbeschluss lediglich eine Änderung der Zahlungsmodalitäten dar und begründet keine neue Einlagepflicht oder Nachschusspflicht.

Dieser Beschluss konnte - wie geschehen - mit einer qualifizierter Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen zuzüglich der Komplementärin gem. Gesellschaftsvertrag (§ 6 Ziffer 2, letzter Satz) gefasst werden, einer Zustimmung eines jeden einzelnen betroffenen Gesellschafters und damit auch des Beklagten als Direktkommanditisten - wie es in § 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist - bedurfte es nicht.

Der Beklagte ist daher zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage in Höhe von 6%, d. h. 7.200,00 Euro verpflichtet.

3. Der Klägerin stehen jedoch Verzugszinsen erst ab Ablauf der im Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 (vgl. Anlage K6) gesetzten Zahlungsfrist, d. h. ab 21.11.2015 zu. Vorher befand sich der Beklagte nicht mit der Zahlung in Verzug, da die vorausgegangenen Zahlungsaufforderungen der Klägerin, d. h. die Schreiben vom 02.05.2014 und 27.01.2014, den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend bestimmt dargetan haben. In den Schreiben wird der Beklagte - ohne Verweis auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und insbesondere der Fälligkeitsregelung der Restpflichteinlage - lediglich unter Fristsetzung zur Zahlung seines „Beitrags zur Liquiditätsreserve“ unter dem Verwendungszweck „10896 - Dr. … H“ aufgefordert. Dies genügt angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Voraussetzungen des Verzugs trägt, nicht aus (vgl. Palandt, a. a. O. § 286 Rdnr. 22, 49).

Da Verzug erst mit Ablauf der im Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 gesetzten Frist eintrat, kann die Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden beanspruchen. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere sieht der Senat keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist zwar zutreffend, dass die vorliegenden Fonds durch eine Vielzahl von Anlegern gezeichnet wurden und in diesen vergleichbare gesellschaftsvertragliche Regelungen gelten. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rdnr. 11).

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend zu klärenden Rechtsfragen sich künftig noch in einer derart unbestimmten Vielzahl an Fällen stellen werden, haben sich aus dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht ergeben. Vor dem entscheidenden Senat ist derzeit nur noch ein weiteres (vergleichbare) Verfahren anhängig. Die Parteien konnten nicht aufzeigen, dass in erheblichem Umfang mit weiteren gleichgelagerten Verfahren künftig zu rechnen ist.

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(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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a) Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Beschluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295, 301; Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 356; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45). Hält der betroffene Gesellschafter den Beschluss für nichtig, kann er das mit einer gegen seine Mitgesellschafter zu richtenden Feststellungsklage geltend machen. Für diese Klage kann im Gesellschaftsvertrag eine Frist bestimmt werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178, 1179 f.; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19, 21). Hier ist in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse binnen zwei Monaten ab Kenntnis von dem jeweiligen Beschluss durch Klage anzufechten sind. Gegen die Länge der Frist ist nichts zu erinnern.
19
a) Hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der DDE und der DSE kommt es darauf an, ob die Mitgesellschafterinnen jeweils die richtigen Klagegegner sind. Das ist durch Auslegung von § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 m.w.N.). Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften ist nicht auf Publikumsgesellschaften oder Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschränkt. Ob es ausnahmsweise übernommen ist, hängt von der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).
25
Die Nichtigkeit von Beschlüssen von Gesellschafterversammlungen einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine solche besondere Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 nicht, wie der Senat selbst feststellen kann, da das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Im Gesellschaftsvertrag ist eine Klage zur Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen gegen die Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Regelungen, die den Willen der Gesellschafter zei- gen, solche Streitigkeiten unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen, fehlen. Dass nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Beschlüsse in Versammlungen gefasst werden und für die Einberufung die §§ 49 bis 51 GmbHG gelten sollen, genügt für die Annahme einer vollständigen Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 242/04 Verkündet am:
17. Juli 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung,
nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu
unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund widerrufbare
General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.

b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen
einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die Unwirksamkeit
von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesellschaft
auszutragen ist.

c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der
Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesellschaft
gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des
BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufungen gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 über ihre Ausschließung als Kommanditisten gemäß Tagesordnungspunkt 5 lit. d) zurückgewiesen worden sind.
II. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst: Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge zu 1 (bezüglich TOP 5 lit. a - c) und 2 sowie Verwerfung der Berufungen hinsichtlich der Klageanträge zu 3 bis 5 - das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2004 teilweise abgeändert.
Auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen wird festgestellt , dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 über die Ausschließung der Kläger als Kommanditisten der Beklagten zu 1 gemäß Tagesordnungspunkt 5 lit. d) nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: 1. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1 62,0 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die Beklagte zu 1 26,3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 26,3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 62,0 % und die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 %.
2. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1 61,7 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die Beklagte zu 1 26,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im dritten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 28,0 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im dritten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 60,7 % und die Kläger zu 2 - 4 je 3,8 %.
3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die vier Kläger sind an der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG, die im Jahr 2001 formwechselnd von einer Aktien- in eine Publikumskommanditgesellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde - als Minderheitskommanditisten beteiligt. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 3 ist mit einer Beteiligung von mehr als 99,8 % Mehrheitskommanditistin der Beklagten zu 1 und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2.
2
Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - über die Wirksamkeit des Ausschlusses der Kläger und weiterer Kommanditisten aus der Beklagten zu 1. Im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung der Beklagten zu 1 in die Publikumskommanditgesellschaft forderte die Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 die Kommanditisten unter Berufung auf § 17 des neuen Kommanditgesellschaftsvertrages (GV) u.a. durch zwei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2001 und 13. März 2002 auf, ihr unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. Insoweit bestimmt § 17 GV: "(1) Alle Gesellschafter haben nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen. (2) Kommen Gesellschafter einer Aufforderung nach Absatz (1) trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger nicht nach und verweigert das Registergericht deshalb eine Eintragung, können diese Gesellschafter gemäß § 15 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. ..."
3
Neben ca. 300 anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kläger, die verlangte unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie erklärten sich jedoch zur Erteilung widerruflicher Vollmachten bereit, sofern die Beklagte zu 2 vorher zusichere , die Widerruflichkeit zu beachten und über Tatsachen, die sie einzutragen beabsichtige, vorher Mitteilung zu machen. Daraufhin erwiderte die Beklagte zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 23. November 2001, dass sie grundsätzlich auf Beachtung des Gesellschaftsvertrages durch alle Kommanditisten bestehe , jedoch bereit sei, für den Fall, dass widerrufliche formgerechte Registervollmachten übermittelt werden sollten, derartige Vollmachten ohne Präjudiz für die anderweitige Rechtsauffassung der Kläger zu den Akten zu nehmen und bei Bedarf zu verwenden; eine individuelle Vorabunterrichtung lehnte die Beklagte zu 1 indessen ab. Die Kläger haben bislang keinerlei Vollmacht erteilt. Seit dem Rechtsformwechsel der Beklagten zu 1 wurden keine Registereintragungen mehr vorgenommen. Vielmehr verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf u.a. durch Beschluss vom 5. Dezember 2002 die Eintragung eines angemeldeten Kommanditistenwechsels wegen fehlender Handelsregistervollmacht. Auf Beschluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 wurden daraufhin gemäß §§ 17 Abs. 2, 15 Abs. 1 GV zu TOP 5 lit. d) die vier Kläger und zu TOP 5 lit. a) – c) die mehr als 300 weiteren Kommanditisten wegen Nichterteilung der verlangten unwiderruflichen Handelsregistervollmacht an die Beklagte zu 2 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
4
Mit den gegen die drei Beklagten erhobenen Feststellungsklagen haben die Kläger Feststellung der Nichtigkeit nicht nur der sie selbst, sondern auch der die anderen Kommanditisten betreffenden Ausschließungsbeschlüsse begehrt; daneben haben sie vier weitere Nichtigkeitsfeststellungsanträge wegen anderer Streitgegenstände verfolgt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revision nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 bezüglich der Ausschließungsbeschlüsse mit Rücksicht auf ein seinerzeit bei dem Senat anhängiges Parallelverfahren zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 (II ZR 29/03), in dem es u.a. um die Wirksamkeit auch des § 17 des neuen Gesellschaftsvertrages ging, zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihren Revisionen ihr Feststellungsbegehren zum Klageantrag zu 1 weiter; ihre außerdem hinsichtlich der anderen abgewiesenen Klageanträge zu 2 bis 5 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2006 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revisionen der Kläger sind teilweise begründet und führen, soweit die Kläger selbst als Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind (TOP 5 lit. d) und sie sich dagegen gegenüber der Beklagten zu 1 mit der Klage zur Wehr gesetzt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des Landgerichtsurteils - zur Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ausschließung. Demgegenüber sind ihre Rechtsmittel unbegründet, soweit die Kläger die Nichtigkeitsfeststellung auch hinsichtlich der anderen ausgeschlossenen Kommanditisten begehrt und soweit sie den gesamten Klageantrag zu 1 auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 verfolgt haben.
6
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Die gegen die Ausschließung gerichteten Feststellungsklagen nach dem Klageantrag zu 1, für die bei objektiver Auslegung des Kommanditgesellschaftsvertrages ohnehin nur die Beklagte zu 1 als Gesellschaft, nicht hingegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter "passivlegitimiert" seien, seien unbegründet. Die in § 17 Abs. 1 GV getroffene Regelung, wonach die Kommanditisten auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen hätten, sei im Interesse der Funktionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft als zulässig zu erachten; deshalb sei die Ausschließung der Kläger und der anderen Kommanditisten gemäß § 17 Abs. 2 GV wegen ihrer unberechtigten Weigerung, solche Vollmachten zu erteilen , gerechtfertigt gewesen.
8
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der zentralen Frage der Wirksamkeit der Ausschließung der Kläger revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie auf einem von Rechtsirrtum beeinflussten Verständnis des Regelungsgehalts des § 17 Abs. 1 GV beruht.
9
1. Zu der gebotenen objektiven Auslegung dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 als Publikumsgesellschaft - die der Se- nat als Revisionsgericht selbständig vornehmen kann (vgl. dazu Sen.Urt. ZIP 1999, 1391, 1393 m.w.Nachw.) - hat der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 in dem Parallelprozess zwischen den Klägern und der hiesigen Beklagten zu 1 (II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322, unter A. II, 3.) folgendes ausgeführt : "Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung der Gesellschafter bei den Handelsregisteranmeldungen der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafterin - wie die Kläger meinen - das Wahlrecht einräumen würde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Generalvollmacht ohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der Gesellschafter auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht aus wichtigem Grund beschränkt wäre (so KG DNotZ 1980, 166, 169; BayObLG Rpfleger 1975, 251; differenzierend: Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; Ulmer in Großkomm.HGB 4.Aufl. §108 Rdn.13; MünchKommHGB/Langhein § 108 Rdn. 15; eingehend Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jeweils m.w.Nachw.), kann offen bleiben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so zu verstehen, dass alle Gesellschafter nach "ihrer" Wahl der geschäftsführenden Gesellschafterin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine "unwiderrufliche" - d.h. nur aus wichtigem Grund widerrufbare - "General"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derartigen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen Gesellschafters ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfahrens selbst (§ 17 Abs. 1 GV) als auch die Ausschlusssanktion bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen (§ 17 Abs. 2 GV) rechtlich unbedenklich."
10
An dieser ("geltungserhaltenden") Auslegung des § 17 Abs. 1 GV - die sich die Kläger nunmehr im vorliegenden Verfahren auch zu Eigen gemacht haben -, hält der Senat fest.
11
2. Danach ist die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 zu TOP 5 lit. d) beschlossene Ausschließung der Kläger aus der Gesellschaft offensichtlich nichtig, weil sie keinen - diese Maßnahme aus wichtigem Grund (§ 17 Abs. 2 GV i. V. mit § 15 Abs. 1 GV) rechtfertigenden - Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GV begangen haben. Da ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der zu erteilenden Handelsregistervollmacht gemäß § 17 Abs. 1 GV nicht der geschäftsführenden Beklagten zu 2, sondern den Klägern zustand, haben diese mit Recht die Erteilung der geforderten unwiderruflichen umfassenden Generalvollmacht abgelehnt. Eine Anforderung nach der ersten Variante der Vollmachtsklausel im Einzelfall lag nicht vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Schreibens vom 23. November 2001 nicht bereit war, die von den Klägern angebotene Erteilung widerruflicher Vollmachten unter Beachtung der von ihnen geforderten Bedingungen zu akzeptieren , stellte das damalige Verhalten der Kläger auch keine Treuwidrigkeit dar, die etwa seinerzeit - unabhängig von dem Wortlaut der Klausel - ihre Ausschließung aus wichtigem Grund hätte rechtfertigen können.
12
III. 1. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO) insoweit, als die Kläger jeweils ihre eigene Ausschließung mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen und soweit sie diese Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet haben. In diesem Umfang kann der Senat auch die von den Klägern begehrte Feststellung der Nichtigkeit des sie betreffenden Ausschließungsbeschlusses zu TOP 5 lit. d) wegen Endentscheidungsreife selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
13
2. Demgegenüber hat es bei der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung des Klageantrags zu 1 nicht nur hinsichtlich der zu Unrecht verklagten Beklagten zu 2 und 3, sondern auch insoweit zu verbleiben, als die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlie- ßung auch der anderen Mitkommanditisten gemäß TOP 5 lit. a) bis c) begehrt haben.
14
a) Die in § 9 Abs. 7 GV geregelten (gewillkürten) Klagevoraussetzungen sind - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - objektiv dahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Ausschließungsbeschlüssen - wie sie hier von den Klägern erhoben worden ist - nicht etwa gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter, sondern allein gegen die Beklagte zu 1 als Gesellschaft zu richten ist. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt: Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391 - jeweils m.w.Nachw.) sind zwar auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen; es ist aber rechtlich möglich, hiervon abweichend im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist. Von dieser Befugnis haben die Gesellschafter auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht , indem sie - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems vereinbart haben und dementsprechend § 9 Abs. 7 GV dahin zu verstehen ist, dass die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der Beklagten zu 1 auszutragen sind. Hierfür spricht - auch nach Auffassung des Senats - bereits die Tatsache , dass nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GV die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer - im Verhältnis zu dem Vorbild der gegen die Gesellschaft zu richtenden aktienrechtlichen Anfechtungsklage des § 246 Abs. 1 AktG lediglich verlängerten - Frist von acht Wochen ab dem Tag der Ge- sellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden kann. Neben der Übernahme weiterer Regelungen des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems der Aktiengesellschaft anlässlich der formwechselnden Umwandlung von der Aktiengesellschaft in eine Publikumskommanditgesellschaft enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 unter lit. a) bis c) insbesondere auch Regelungen zur Berechtigung "zur Klageerhebung", die - unter Beachtung der unterschiedlichen Klageformen - nahezu wörtlich den Vorschriften über die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 - 3 AktG a.F. entsprechen.
15
Für eine Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesellschaftern ist danach kein Raum. Die von der Revision gegen die Zulässigkeit einer derartigen besonderen prozessrechtlichen Regelung der Klagevoraussetzungen unter dem Blickwinkel einer - angeblich in Frage zu stellenden - Bindungswirkung der Entscheidung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Gemäß der ständigen Senatsrechtsprechung hat nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89, WM 1990, 675, 676 m.w.Nachw.).
16
b) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschließung anderer Kommanditisten gemäß TOP 5 lit. a) bis c) fehlt den Klägern bereits das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Jeder Kommanditist kann grundsätzlich nur die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschließung aus der Gesellschaft im Klagewege geltend machen, während er von den Ausschließungen anderer Kommanditisten nicht selbst unmittelbar rechtlich betrof- fen ist. Soweit die Kläger mit ihrer Revisionsbegründung geltend machen, ihre Drittfeststellungsberechtigung ergebe sich aus der Tatsache, dass bei Bestehenbleiben der Ausschließung der anderen Kommanditisten ihre eigenen Kommanditanteile um die dann von der Gesellschaft geschuldeten Abfindungsbeträge wertmäßig gemindert würden, führt diese wirtschaftliche Interessenlage nicht zu einer Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Denn wenn die anderen Kommanditisten nicht ihrerseits im Klagewege gegen die jeweils sie betreffenden Ausschließungsbeschlüsse innerhalb der Klagefrist vorgegangen sind, so haben die Kläger dieses auf freier Willensentschließung jener (ehemaligen) Mitgesellschafter beruhende Verhalten, das de- ren Recht auf Abfindung begründet, ebenso hinzunehmen, wie ein etwaiges sonstiges freiwilliges, mit derselben Konsequenz verbundenes Ausscheiden solcher Kommanditisten aus der Gesellschaft.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 44/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - I-6 U 27/04 -

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2016, Az. 3 O 23140/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums KG, begehrt vom Beklagten, der sich als Direktkommanditist an der KG beteiligt hat, einen Teil der - nach ihrer Auffassung - ausstehenden Pflichteinlage.

Der Beklagte unterzeichnete am 26.11.2003 einen Zeichnungsschein als Direktkommanditist an der Klägerin nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und auf Grundlage des Prospektes. Ausweislich der Beitrittserklärung (vgl. Anlage K 1) beteiligte er sich mit einem Betrag von 190.000,00 Euro an der Gesellschaft. Dieser Betrag zuzüglich Agio war als Hafteinlage ins Handelsregister einzutragen. Die Einzahlungsverpflichtung betrug nach Abschluss der Beitrittsvereinbarung zunächst 54% zzgl. 3% Agio auf die Kommanditeinlage. In § 4 Ziffer 3. „Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten“ des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage K 2) ist u. a. folgendes geregelt:

„... Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Geldeinlage zu leisten. 46% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können...Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Die Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme ... in das Handelsregister eingetragen.“

Eine Einlage in Höhe der o.g. weiteren 46% wurde durch den Beklagten noch nicht geleistet.

Am 24.07.2012 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin mit einer Mehrheit von 92,52% der abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung der Komplementärin der Gesellschaft folgenden Beschluss (vgl. Anlage K 3):

„Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen: „6% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; ...“.

Hintergrund der Änderung war eine Betriebsprüfung des Finanzamts München, im Rahmen derer das Finanzamt ankündigte, einen Teil des bisher gewährten Betriebsausgabenabzugs abzuerkennen und entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen. Am 17.01.2014 gingen der Klägerin die angekündigten Feststellungsbescheide zu, in denen ein wesentlicher Teil der Betriebsausgaben vom Finanzamt aberkannt wurde. Mit Schreiben vom 27.01.2014 stellte die Klägerin 6% der ausstehenden Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten zur Zahlung bis 31.05.2014 auf (vgl. Anlage K 4).

Eine Anfechtung des Beschlusses erfolgte in der Folgezeit nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund wirksamer Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage in Höhe von 6% verpflichtet. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sei mit einer Zustimmung von 75% der abgegebenen Stimmen und mit der Zustimmung der Komplementärin wirksam beschlossen worden, dies sehe der Gesellschaftsvertrag so vor. Einer Zustimmung aller Gesellschafter habe es nicht bedurft, weil keine Nachschusspflicht neu begründet, sondern lediglich die Fälligkeit der noch ausstehenden Pflichteinlage geändert worden sei. Etwaige Mängel des Beschlusses bzw. der Beschlussfassung seien nach § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags geheilt, da eine Beschlussanfechtung nicht erfolgte.

Die Klägerin beantragte in erster Instanz:

1.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 11.400,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2014 zu bezahlen.

2.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Der Beklagte lässt vortragen, er habe dem Beschluss vom 24.07.2013 nicht zugestimmt und auch dem Treuhänder keine entsprechende Weisung zur Abstimmung erteilt. Der Beschluss sei nicht ordnungsgemäß gefasst worden. Die Einlagepflicht sei abschließend in § 4 Abs. 3 a. F. des Gesellschaftsvertrags geregelt. Der Beschluss vom 24.07.2012 sei unwirksam, da er eine neue Zahlungspflicht in Form einer Nachschusspflicht begründe.

Das Erstgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es sprach der Klägerin einen Anspruch aus der neugefassten Regelung in § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags zu. Das Landgericht hatte keine Zweifel an der Wirksamkeit des mit 75% der abgegebenen Stimmen und Zustimmung der Komplementärin gefassten Beschlusses. Zudem wären etwaige Mängel nach § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags geheilt. Das Landgericht sah in der Neuregelung keine Neubegründung einer Einlageverpflichtung, sondern ging davon aus, dass lediglich eine Änderung hinsichtlich der Fälligkeit eines Teils der noch nicht einbezahlten Pflichteinlage beschlossen worden ist. Auch der Argumentation des Beklagten, dass der Beschluss in sittenwidriger Weise zustande gekommen sei, weil die Regelungen des § 6 Ziffer 4 und Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung des Stimmrechts der Treugeber und der Direktkommanditisten durch den Treuhänder widersprüchlich und überraschend seien, folgte das Erstgericht nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Klageabweisung begehrt.

Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet insbesondere ein, das Erstgericht habe nicht zutreffend gesehen, dass er nur eine Haftung für die Beteiligung von 190.000,00 Euro übernommen habe, eine Einzahlungsverpflichtung jedoch nur in Höhe von 54% der Hafteinlage, eine weitere Einzahlungsverpflichtung sei unter der „aufschiebenden Bedingung“ gestanden, dass diese aus den erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen erbracht werden könnte. Es habe sich dabei nicht um eine Fälligkeitsregelung - wie das Erstgericht meint - gehandelt. Durch die Neufassung sei eine neue Zahlungsverpflichtung, die im Gesellschaftsvertrag und im Zeichnungsschein so nicht vorgesehen gewesen sei, begründet worden. Der Gesellschaftsbeschluss sei nichtig, weil der Treuhänder für ihn auch als Direktkommanditist eine Stimme abgegeben habe, ohne dass er zuvor Weisung oder Vollmacht erteilt habe. Die Regelungen über eine Vertretung der Direktkommanditisten durch den Treuhänder in § 6 des Gesellschaftsvertrags seien überraschend. Der Beschluss leide an einem schwerwiegenden Fehler, der dessen Nichtigkeit begründe.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und die hiergegen von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweite Instanz verwiesen.

Da der Beklagtenvertreter wegen einer behaupteten Vielzahl vergleichbarer Verfahren vor dem Amtsgericht München und Landgericht München I die Zulassung der Revision beantragt hat, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung die Frage, in welchem Umfang Verfahren, denen der gleiche bzw. vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, mit den Parteien erörtert. Vor dem Senat sind derzeit insgesamt vier Berufungsverfahren anhängig. Der Klägervertreter wies darauf hin, dass vergleichbare gesellschaftsvertragliche Regelung und Beschlüsse in der Mehrzahl der E. P. Medienfonds vorlägen. Insgesamt seien ca. 100 Klagen eingereicht worden, die zwischenzeitlich überwiegend abgeschlossen seien. Vor dem Landgericht seien noch ca. 10 Fälle anhängig. Der Beklagtenvertreter konnte keine näheren Angaben zu der Zahl der noch offenen Verfahren machen.

II. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich.

Zu Recht hat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage in Höhe von 6%, d. h. vorliegend 11.400,00 Euro, verurteilt und in § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 n. F. des Gesellschaftsvertrag die erforderliche Anspruchsgrundlage gesehen.

Der Beklagte kann sich auf die Unwirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses, der die Änderung des Gesellschaftsvertrags bezüglich seiner Einlagepflicht zum Inhalt hat, nur dann berufen, wenn ihm durch diesen eine Nachschussverpflichtung auferlegt wurde und er dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Er kann dann die ihm gegenüber mangels Erteilung der erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützte Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet hätten werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (vgl. BGH ZIP 2007, 1368, m. w. N.).

Da im vorliegenden Fall, durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags keine Nachschusspflichten und damit neue Pflichteinlagezahlungen der einzelnen Gesellschafter begründet wurden, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. Fälligkeitsregelungen der bereits bestehenden Pflichteinlage geändert wurden, bedurfte es der Zustimmung des Beklagten zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht und kann sich der Beklagte einer Zahlungspflicht nicht deshalb entziehen. Damit kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob der Treuhänder wirksam eine Stimme für ihn als Direktkommanditisten i.R.d. Beschlussfassung abgegeben hat und er damit der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat, nicht entscheidungserheblich an. Die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit von 75% aller Gesellschafter sowie der Komplementärin (vgl. § 6 Ziffer 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags) ist zudem in jedem Fall gewahrt.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Beklagte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen, unter denen nach der geänderten Gesellschaftsvertragsregelung die Pflichteinlage in Höhe von weiteren 6% gefordert werden kann (Durchsetzung steuerlicher Interessen, Bestandswahrung der Gesellschaft), vorliegen, selbst nicht vortragen hat lassen.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Beschluss vom 24.07.2012 nicht deshalb unwirksam, weil durch ihn mittels Mehrheitsbeschlusses ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine neue Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6% begründet wurde.

Grundsätzlich ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als zu unterscheiden ist zwischen der Einlage im Rechtssinne und der Haftstumme, d. h. der das Innenverhältnis betreffenden Pflichteinlage und der Haftsumme im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis legen die Gesellschafter fest, was jeder von ihnen als Beitrag i. S. d. §§ 705 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB zu leisten hat. Er kann durch Vereinbarung der Gesellschafter gestundet, herabgesetzt, erlassen oder inhaltlich verändert werden (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4, § 172 Rdnr. 65). Für die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis ist dagegen die Haftsumme maßgebend (vgl. Ebenroth, Boujong, Joost, Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 171 Rdnr. 5). Unzweifelhaft beträgt die Haftsumme des Beklagten im Außenverhältnis 190.000,00 Euro, dies ergibt sich aus dem Zeichnungsschein. Die Pflichteinlage kann dabei grundsätzlich geringer sein als die Haftsumme, aber auch höher (vgl. Boujong u. a., a. a. O. Rdnr. 7). Im Streit zwischen den Parteien liegt die Frage, in welcher Höhe vorliegend die Pflichteinlage begründet wurde.

Zwar ist dem Beklagten auch insofern zuzustimmen, als grundsätzlich die nachträgliche Begründung und Auferlegung von weiteren, neuen Einlagepflichten nicht ohne die Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erfolgen kann und die fehlende Zustimmung des Gesellschafters zu einem entsprechenden Beschluss dessen Unwirksamkeit nach sich zieht.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 keine neue Einlagepflicht begründet wurde, sondern lediglich eine Änderung der Fälligkeit eines Teils der Pflichteinlage erfolgte. Der Zeichnungsschein verweist auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, aus denen sich in § 4 Ziffer 3 die Höhe der Pflichteinlage ergibt. Dort erfolgt eine Differenzierung der Pflichteinlage dahingehend, dass 54% „der Pflichteinlage“ zuzüglich eines Agios als Geldeinlage zu zahlen sind, wobei die weiteren Zahlungsmodalitäten hierfür sich aus dem Zeichnungsschein selbst ergeben. Die ausdrücklich genannten weiteren „46% der Pflichteinlage“ sollen demnach nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „fällig“ und durch Verrechnung mit erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen durch den Gesellschafter erfüllt werden. Damit kann der Beklagte nicht mit seiner Auffassung durchdringen, mit der im Zeichnungsschein bezifferten Einzahlungshöhe sei die Zahlungspflicht bezogen auf die Pflichteinlage abschließend geregelt. Der Senat hat aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag keinen Zweifel daran, dass eine Pflichteinlage in Höhe von insgesamt 100% vereinbart war, jedoch 46% (zunächst) nicht fällig wurden, sondern gestundet waren. Bei einer Stundung ist die gestundete Forderung jedoch bereits entstanden, aber noch nicht fällig (vgl. Palandt BGB, 75. Auflage, § 271 Rdnr. 13). Die Rechtspflicht zur Bezahlung der Pflichteinlage in voller Höhe bestand vielmehr als originäre Pflicht eines Kommanditisten dem Grunde nach von Anfang an. Aufgrund dessen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten, wonach eine Einlagepflicht in Höhe von 46% noch gar nicht entstanden sei, sondern die Entstehung der (weiteren) Einlagepflicht unter der aufschiebend Bedingung gestanden habe, dass die Gesellschaft Gewinne erwirtschafte und diese zur Ausschüttung anstünden, nicht zu folgen. Dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Beitritts zunächst davon ausgehen konnte, den noch ausstehende Teil seiner Pflichteinlage müsse er nicht einzahlen, sondern dieser werde mit ihm zustehenden Ausschüttungen verrechnet, ändert nichts an der Höhe der geschuldeten Pflichteinlage. Da die Pflichteinlage von Anfang an - wie auch die Haftsumme - 190.000,00 Euro betrug, stellt die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den Gesellschafterbeschluss lediglich eine Änderung der Zahlungsmodalitäten dar und begründet keine neue Einlagepflicht oder Nachschusspflicht.

Dieser Beschluss konnte - wie geschehen - mit einer qualifizierter Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen zuzüglich der Komplementärin gem. Gesellschaftsvertrag (§ 6 Ziffer 2, letzter Satz) gefasst werden, einer Zustimmung eines jeden einzelnen betroffenen Gesellschafters und damit auch des Beklagten als Direktkommanditisten - wie es in § 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist - bedurfte es nicht.

b) Der Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass der Beschluss deshalb unwirksam sei, weil ein Dritter, der Treuhänder, für ihn als Direktkommanditisten eine Stimme abgegeben habe. Der Beklagte meint, die entsprechenden Klauseln im Gesellschaftsvertrag, wonach der Treuhandkommanditist zur Wahrnehmung des Stimmrechts auch der Direktkommanditisten ohne das Vorliegen einer Weisung oder einer Vollmacht befugt sei (§ 6 Nr. 6 S. 5 des Gesellschaftsvertrags), seien nichtig, weil überraschend. Damit leide der Beschluss an einem schwerwiegenden Mangel, der auch nicht durch Verstreichen der Anfechtungsfrist des § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags geheilt sei.

Die Regelungen des (vorformulierten) Gesellschaftsvertrags unterliegen wegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, eine gerichtliche Inhaltskontrolle findet aber, da objektive Auslegung, über § 242 BGB statt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, Anh. § 177 a Rdnr. 68). Nach der Rechtsprechung gilt bei Publikumsgesellschaften eine ähnliche Auslegung und Inhaltskontrolle wie bei AGB. Zweifel bei der Auslegung gehen entsprechend § 305 c BGB zulasten des Verwenders (Baumbach/Hopt, a. a. O. Rdnr. 67).

Der Senat vermag der Auffassung des Beklagten, wonach die Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine Vertretung auch der Direktkommanditisten durch den Treuhänder in der Gesellschafterversammlung überraschend und damit nichtig sind, mit der Folge, dass der (so) gefasste streitgegenständliche Beschluss unwirksam ist, nicht zu folgen. § 6 des Gesellschaftsvertrags regelt umfassend die Durchführung von Gesellschafter- und Treugeberversammlungen, deren Voraussetzungen, das Stimmrecht der Gesellschafter, deren Vertretung und die Anfechtung von Beschlüssen. Zweifel an der Klarheit hat der Senat nicht, er sieht die Regelungen über eine Vertretung der Direktkommanditisten durch den Treuhandkommanditisten weder aufgrund der Stellung im Regelungskonzept des Gesellschaftsvertrags noch aufgrund ihres materiellen Gehalts als so ungewöhnlich an, dass ein Gesellschafter hiermit nicht rechnen musste. Allenfalls der Umstand, dass in § 6 Ziffer 6 in den Sätzen 1 und 2 die Wertung der Stimmen geregelt ist und unter der selben Rubrik die Möglichkeit einer Stimmrechtsausübung durch den Treuhandkommanditisten in den Sätzen 3 bis 6 erfolgt, mag zwar der Übersichtlichkeit nicht dienen, führt jedoch nicht dazu, dass ein verständiger Leser des Gesellschaftsvertrags durch die Regelung überrumpelt und überrascht sein muss. Die Regelung führt auch zu keiner unangemessenen Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte des Direktkommanditisten. Offensichtlich regelt § 6 Ziffer 6 die mögliche Art und Weise der Stimmabgabe und ihre Wertung. Auch inhaltlich begegnet die Regelung angesichts der Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag eine Vertretungsbefugnis des Treuhandkommanditisten bezüglich der Direktkommanditisten explizit nur dann vorsieht, wenn diese nicht selbst in der Gesellschafterversammlung anwesend sind, sich nicht anderweitig vertreten lassen bzw. keinen Vertreter benennen, keinen durchgreifenden Einwänden. Der Gesellschafter kann selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen oder dem Treuhänder Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen.

Der Beklagte hat von diesen Rechten keinen Gebrauch gemacht, an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen und sich auch in der Folgezeit nicht gegen den Beschluss gewandt.

Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg unter Verweis auf die Unwirksamkeit des Beschlusses gegen eine Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung eines Teils der Pflichteinlage wenden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere sieht der Senat keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist zwar zutreffend, dass die vorliegenden Fonds durch eine Vielzahl von Anlegern gezeichnet wurden und in diesen vergleichbare gesellschaftsvertragliche Regelungen gelten. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rdnr. 11). Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend zu klärenden Rechtsfragen sich künftig noch in einer derart unbestimmten Vielzahl an Fällen stellen werden, haben sich aus dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht ergeben. Vor dem entscheidenden Senat sind derzeit noch insgesamt drei weitere (vergleichbare) Verfahren anhängig. Die Parteien konnten nicht aufzeigen, dass in erheblichem Umfang mit weiteren gleichgelagerten Verfahren künftig zu rechnen ist.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.