Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - 3 StR 521/18

published on 17/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - 3 StR 521/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 521/18
vom
17. Oktober 2019
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
macht er sich auch dann wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei strafbar
, wenn der von ihm unterstützte Haupttäter diese besonderen persönlichen
Merkmale nicht erfüllt. Das gilt entsprechend für die Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen
Urkundenfälschung.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18 - LG Osnabrück
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:171019U3STR521.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 22. August 2019 in der Sitzung am 17. Oktober 2019, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2018 wird
a) das Verfahren insoweit beschränkt, als sämtliche Vorwürfe einer Beteiligung an Betrugsdelikten von der Strafverfolgung ausgenommen werden,
b) das Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird wegen - acht Fällen (Fälle II. 2., 1. bis 4. der Urteilsgründe) der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung , davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und in den anderen vier Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung und mit Geldwäsche sowie - weiterer fünf Fälle (Fälle II. 2., 5. bis 9. der Urteilsgründe ) der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung, mit Geldwäsche, mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und mit Beihilfe zur banden- und gewerbs - mäßigen Urkundenfälschung, bb) aufgehoben (1) im gesamten Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, (2) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Aussprüchen über die Einziehung - des Wertes von Taterträgen, der den Betrag von 4.235 € übersteigt, - des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 €, - des iPhone 5, IMEI-Nummer , inklusive Ladekabel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Fällen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung unter Einbeziehung von vier Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang von 11.000 €, des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 € und eines (konkret bezeichneten) Smartphones angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Er hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen. Das Rechtsmittel führt zu einer Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

A.


2
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Spätestens im Jahr 2012 schlossen sich der Angeklagte, der rechtskräftig verurteilte G. sowie unbekannte Personen, zumindest die nicht näher identifizierten "T. " und "A. ", zusammen, um sich fortan ihre Einkünfte durch den vielfachen Diebstahl von PKW, die Manipulation der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) und den gewinnbringenden Verkauf der Fahrzeuge aufzubessern und sich so eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
4
Gemäß dem gemeinsamen Tatplan gingen die Beteiligten wie folgt vor: Zusammen mit zumindest einer weiteren unbekannten Person entwendete "T. ", zum Teil auch unter G. Mitwirkung, in Norddeutschland PKW, insbesondere solche des Typs Ford Kuga, und überführte diese in den Raum B. . Dort verfälschten Unbekannte, unter anderem "T. " und "A. ", die FIN der gestohlenen Fahrzeuge, indem sie am Bodenblech im Fußraum auf der Beifahrerseite neue Metallplatten mit einer um die letzten sechs oder sieben Stellen veränderten FIN anbrachten, andere Frontscheiben einsetzten, auf denen diese veränderte FIN sichtbar war, und entsprechende Typenschilder an die Innenseite der Fahrertür klebten. Unbekannte führten anschließend die manipulierten PKW unter Vorlage von Totalfälschungen dänischer oder britischer Zulassungspapiere beim TÜV oder der DEKRA vor, wo die Fahrzeuge unter den falschen FIN abgenommen wurden. Anschließend wurden die PKW unter anderem mit den vom TÜV bzw. der DEKRA erstellten Unterlagen bei einer deutschen Zulassungsstelle als Reimport angemeldet und - überwiegend auf die Namen von nicht existenten oder nicht informierten Personen - neu zugelassen ; die Mitarbeiter der Zulassungsstelle stellten dementsprechend die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (früher: Fahrzeugschein und -brief) aus, in denen die falsche FIN eingetragen war. Die auf diese Weise "reingewaschenen" Fahrzeuge wurden an Dritte veräußert.
5
Dem Angeklagten - der an der Entwendung der PKW nicht beteiligt war - kam nach dem gemeinsamen Tatplan regelmäßig die Aufgabe zu, die Zulassung der Kraftfahrzeuge zu organisieren. Mitunter war er auch mit deren Veräußerung an Dritte befasst. Die Verkaufserlöse erhielten "T. " und "A. ", während dem Angeklagten ebenso wie G. feste "Provisionen" zuflossen.
6
2. Im Einzelnen beging der Angeklagte in Umsetzung der Bandenabrede die folgenden Taten:
7
An neun verschiedenen Tagen zwischen dem 12. August und dem 16. Dezember 2013 nahm er die Neuanmeldung und -zulassung jeweils eines gestohlenen und manipulierten Ford Kuga unter falscher FIN vor, wobei entweder der Angeklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Zulassungsdienstleister gegenüber der Zulassungsstelle auftrat und Unterlagen einreichte, unter anderem inhaltlich unzutreffende Dokumente des TÜV. Die Fahrzeuge waren dieser technischen Prüforganisation zuvor - ohne Mitwirkung des Angeklagten - unter Vorlage von Totalfälschungen dänischer Zulassungspapiere vorgestellt worden. Die gesondert verfolgten V. (Fall II. 2., 1. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 1) und Ak. (Fälle II. 2., 5. bis 9. der Urteilsgründe; fortan: Fälle 5 bis 9) sowie der - auf Geheiß eines Mittäters handelnde - "Scheinhalter" Bö. (Fälle II. 2.,2. bis 4. der Urteilsgründe; im Folgenden: Fälle 2 bis 4) veräußerten die neun Fahrzeuge sukzessive. In dem zeitlich ersten Fall fand der Verkauf "nach genauer Absprache" mit dem Angeklagten statt; in diesem Fall erhielt er für sein Tun einen vom Käufer in Zahlung gegebenen PKW des Typs BMW 545i im Wert von 5.000 €, den er anschließend auf sich zuließ und nutzte (Fall 1). In den weiteren Fällen erhielt er für seine Tätigkeit aus den Erlösen jeweils eine "Provision" in Höhe von entweder 1.500 € (Fälle 2 und 3) oder 500 € (Fälle 4 bis 9).
8
II. Das Landgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass der Angeklagte in jedem der neun Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 4 StGB) schuldig sei:
9
Mit der Neuzulassung der entwendeten und manipulierten PKW sowie der Organisation deren Veräußerung habe der Angeklagte gemäß § 259 Abs. 1 StGB eine Sache abgesetzt, die ein anderer gestohlen habe. Weitere "Vorbereitungshandlungen seiner Mittäter für den Verkauf" sowie die später namentlich von V. und Ak. durchgeführten "Verkaufsverhandlungen" seien ihmnach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Neben den totalgefälschten ausländischen Zulassungspapieren stelle auch die FIN eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar, die unbekannte Mittäter, deren Tatbeiträge dem Angeklagten ebenfalls zuzurechnen seien, zunächst verfälscht hätten, bevor er diese veränderte FIN später bei der Neuanmeldung der Fahrzeuge sowie dem von ihm in Auftrag gegebenen Verkauf gebraucht habe. Da der Angeklagte sämtliche Straftaten als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig begangen habe, habe er die Qualifikationstatbestände des § 260a Abs. 1 StGB und des § 267 Abs. 4 StGB erfüllt.

B.


10
I. Der Angeklagte hat in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Diese Entscheidung unterliegt daher nicht mehr der revisionsgerichtlichen Kontrolle, so dass sich der hierauf bezogene Aufhebungsantrag in der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts erledigt hat.
11
II. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO insoweit beschränkt, als er sämtliche Vorwürfe einer Beteiligung an Betrugsdelikten von der Strafverfolgung ausgenommen hat. In Betracht kam insbesondere eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fälle 1 bis 4) und Beihilfe zum gewerbsmä- ßigen Bandenbetrug (Fälle 5 bis 9) jeweils zu Lasten des gutgläubigen Käufers des gestohlenen PKW (§ 263 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht der Strafkammer erstreckte sich ihre Kognitionspflicht gemäß § 264 Abs. 1 StPO auch auf diese Straftatbestände, weil die entsprechenden Lebenssachverhalte (Fahrzeugveräußerungen) als prozessuale Taten Gegenstand der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 10. Dezember 2016 - unabhängig von der dortigen rechtlichen Würdigung - waren (zum Umfang der Kognitionspflicht s. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 10, 21 mwN).
12
III. Im verbleibenden Umfang führt die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und teilweisen Aufhebung der Aussprüche über die Einziehung. Die Kompensationsentscheidung infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat hingegen Bestand.
13
1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil wie zum Vorteil des Angeklagten auf.
14
a) Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen und im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auszulegenden - Feststellungen beurteilt sich die Strafbarkeit des Angeklagten zusammenfassend wie folgt:
15
In den Fällen 1 bis 4 war er als Mittäter an der Veräußerung der gestohlenen und mit gefälschten FIN versehenen Ford Kuga beteiligt, so dass er jeweils eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB (durch Absetzen des entwendeten PKW) sowie tateinheitlich hierzu eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 4, § 25 Abs. 2 StGB (durch Gebrauchmachen vom manipulierten PKW als verfälschter zusammengesetzter Urkunde) beging. Durch die vom Angeklagten vorgenommene Neuanmeldung und -zulassung dieser Fahrzeuge machte er sich darüber hinaus in jedem einzelnen Fall wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (durch Vorlage der totalgefälschten dänischen Zulassungspapiere) jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 2 StGB (durch Bewirken der Eintragung der falschen FIN in die Zulassungsbescheinigung Teil I), mit Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB (durch Unterstützung der Vortäter bei der Sicherung des PKW als Diebesbeute) und mit Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 StGB (durch Verschleierung der Herkunft des PKW aus einem schweren Bandendiebstahl) strafbar. Bei den Delikten, die der Angeklagte einerseits durch die bestimmende Mitwirkung an der Veräußerung der PKW, andererseits durch die Vornahme deren Neuanmeldung und -zulassung verübte , handelt es sich dabei jeweils um zwei verschiedene materiellrechtliche Taten , so dass diesbezüglich Tatmehrheit anzunehmen ist.
16
In den Fällen 5 bis 9 wirkte der Angeklagte nicht mittäterschaftlich an der Veräußerung der entwendeten PKW mit; insoweit leistete er - als gewerbsmäßig handelndes Bandenmitglied - mit der Neuanmeldung und -zulassung dieser Fahrzeuge dem Verkäufer Ak. stets Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei gemäß § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 StGB (durch Förderung des Absetzens des entwendeten PKW) und zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 StGB (durch Förderung des Gebrauchmachens vom manipulierten PKW als verfälschter zusammengesetzter Urkunde). Zugleich verwirklichte er durch die Neuanmeldung und -zulassung - wie in den Fällen 1 bis 4 - die Straftatbestände der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, der Begünstigung sowie der Geldwäsche. In jedem der Fälle 5 bis 9 gehen sämtliche vom Angeklagten verübten Delikte auf nur einen - jeweils identischen - Tatbeitrag zurück und stehen deshalb im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.
17
b) Im Einzelnen:
18
aa) Der Angeklagte war nur in den Fällen 1 bis 4 als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) an der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB) beteiligt, wohingegen er - entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil - in den Fällen 5 bis 9 lediglich Beihilfe (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 StGB) hierzu leistete.
19
(1) Das Landgericht ist von einer gemischten Diebes- und Hehlerbande im Sinne des § 260a Abs. 1 StGB ausgegangen (s. hierzu LK/Walter, StGB, 12. Aufl., § 260 Rn. 7 mwN, § 260a Rn. 3), innerhalb derer der Angeklagte nicht an der Entwendung, sondern allein an der Verwertung der PKW mitwirkte. Eingangs der Urteilsfeststellungen findet sich zwar die generalisierende Formulierung , der Angeklagte und mindestens drei Personen (G. , "T. " und "A. ") hätten sich zusammengeschlossen, um sich fortan ihre Einkünfte "durch Beute aus gemeinsam zu begehenden Diebstählen" von PKW und dem "gewinnbringenden Verkauf dieser Fahrzeuge aufzubessern" (UA S. 7). Indes ergibt sich aus den weiteren Urteilsgründen eindeutig, dass es dem Angeklagten nach der Bandenabrede ausschließlich oblag, die Neuzulassung der Fahrzeuge zu bewirken und einen Teil der von anderen ausgeführten Verkäufe zu koordinieren (s. etwa UA S. 9, 25, 41 f.).
20
Nach den Feststellungen war der Angeklagte auch tatsächlich nicht an den Diebstählen - schon gar nicht als Mittäter (s. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 7) - beteiligt; stets wurde er erst tätig, nachdem andere Bandenmitglieder die uneingeschränkte tatsächliche Verfügungsgewalt über den gestohlenen PKW erlangt hatten. Die von anderen verübten PKW-Diebstähle waren somit für den Angeklagten taugliche Vortaten einer Hehlerei (vgl. hierzu MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 47 ff., 56 ff.).
21
(2) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, dass aus einer Bande heraus begangene Straftaten dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden können. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18).
22
(a) Im Fall 1 verwirklichte der Angeklagte nach den Feststellungen - als gewerbsmäßig handelndes Bandenmitglied im Sinne des § 260a Abs. 1 StGB - dadurch mittäterschaftlich den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Verkäufer V. den gestohlenen Ford Kuga im Einverständnis mit den Vortätern absetzte. V. war dabei entsprechend dem gemeinsamen Tatplan "nach genauer Absprache" mit dem Angeklagten tätig, der ihm insbesondere auch die notwendigen Informationen über das Fahrzeug sowie seine Preisvorstellungen mitteilte (s. UA S. 24) und den vom Käufer in Zahlung gegebenen BMW 545i entgegennahm (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft s. etwa BGH, Urteile vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433 Rn. 14; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, juris Rn. 4 ff.).
23
(b) In den Fällen 2 bis 4 ergibt sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte als Mittäter eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei beging.
24
Für die Fälle 2 und 3 ist in den Urteilsfeststellungen angegeben, der Verkäufer Bö. habe auf Geheiß eines nicht zu identifizierenden Mittäters gehandelt ; außerdem ist festgestellt, dass im Fall 3 der Angeklagte und G. jeweils ihre "Provision" von dem Kaufpreis einbehielten (s. UA S. 12 f.). In der Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei dargelegt, dass sich die Strafkammer von der Richtigkeit der Aussage G. als ehemals Mitangeklagtem überzeugt hat, wonach der Angeklagte in diesen beiden Fällen nicht nur die Neuzulassung der entwendeten PKW, sondern auch deren Verkauf organisiert und den Kaufpreis abzüglich der einbehaltenen "Provision" weitergeleitet habe (s. UA S. 25 f.). Daraus folgt, dass es sich bei dem Angeklagten entweder um den in den Feststellungen genannten Mittäter handelte oder er neben diesem im Rahmen des Verkaufs tätig war. Für den Fall 4 ist in der Beweiswürdigung ausgeführt, die Vorgehensweise der Täter sei nicht nur beim Diebstahl des Ford Kuga, der Manipulation der FIN und der Zulassung des Fahrzeugs, sondern auch bei dessen Verkauf identisch mit den Fällen 2 und 3 gewesen (s. UA S. 29).
25
Da der Angeklagte somit in den Fällen 2 bis 4 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen bestimmenden Einfluss auf die Tathandlung des Absetzens ausübte und aus eigenem wirtschaftlichem Interesse tätig war, wirkte er mittäterschaftlich - als Bandenmitglied und gewerbsmäßig handelnd - an der Hehlerei mit. Dass die Strafkammer offensichtlich angenommen hat, Bö. habe nicht vorsätzlich gehandelt (s. UA S. 27), berührt die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB nicht. Denn auch Mittäter können sich - zugleich als mittelbare Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) - eines undolosen Tatmittlers bedienen.
26
(c) In den Fällen 5 bis 9 belegen die Feststellungen keine mittäterschaftliche Tatbegehung; vielmehr machte sich der Angeklagte in diesen Fällen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) strafbar.
27
(aa) Hinsichtlich dieser Fälle tragen die Feststellungen nicht die Zurechnung von Ak. Verkaufstätigkeit im Wege mittäterschaftlichen Handelns.Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, lassen sie schon keinen gemeinsamen vom Angeklagten und Ak. gefassten Tatplan im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB erkennen. Das Landgericht hat nicht festgestellt , dass die Bandenmitglieder zu diesem in einem Kennverhältnis standen; jedenfalls dem Angeklagten, G. und V. war er gänzlich unbekannt. Ak. veräußerte die PKW im Auftrag eines Mannes namens C. , der ihmfür jedes Geschäft einen Schuldenerlass von 500 € gewährte. Von einem einvernehmlichen Zusammenwirken der Bandenmitglieder mit C. hat sich die Strafkammer ebenso wenig zu überzeugen vermocht (s. UA S. 9 f.). Auch Feststellungen zu einem Mittelsmann oder weiteren Mittätern, die in einen gemeinsamen , den Verkauf umfassenden Tatplan eingebunden gewesen wären, hat sie nicht treffen können. Die auf das Fehlen eines Kennverhältnisses gestützte Vermutung, zwischen dem Angeklagten, G. und V. einerseits und Ak. andererseits müsse "eine Verbindung ... über mindestens eine weitere Person bestanden haben" (UA S. 27), kann eine solche Feststellung nicht ersetzen. Da es somit bereits an dem erforderlichen gemeinsamen Tatplan fehlt, kommt es hier auf Fragen der Tatherrschaft nicht an.
28
(bb) In den Fällen 5 bis 9 förderte der Angeklagte allerdings durch die Neuanmeldung und -zulassung der Kraftfahrzeuge objektiv das Absetzen durch Ak. . In subjektiver Hinsicht handelte er mit doppeltem Gehilfenvorsatz, indem er sich bei der jeweiligen Vornahme der Neuanmeldung vorstellte, der gestohlene PKW werde durch ein Bandenmitglied oder eine andere Person im Interesse der Bandenmitglieder veräußert und er leiste hierzu Hilfe. Dass Ak. dem Angeklagten völlig unbekannt war, schließt den auf die Haupttat bezogenen Vorsatz nicht aus. Derjenige, der eine fremde Tat fördert, braucht um Einzelheiten dieser Tat nicht zu wissen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben (s. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 mwN); von der Person des Täters braucht er keine Kenntnis zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 1 StR 455/01, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 5; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29).
29
(cc) Da der Angeklagte in seiner Person die besonderen persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (s. BGH, Beschlussvom 27. November 1991 - 3 StR 450/91, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 2) und der Bandenmitgliedschaft (s. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433 Rn. 19) vereinigt, ist er als Teilnehmer nach § 28 Abs. 2 StGB wegen des qualifizierten Strafgesetzes des § 260a Abs. 1 StGB zu ahnden. Das gilt ungeachtet dessen, dass nach den Feststellungen der von ihm unterstützte, die Haupttaten ausführende Ak. zwar gewerbsmäßig handelte (vgl. zu dieser Fallkonstellation MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 260 Rn. 18 mwN), aber kein Mitglied derDiebesund Hehlerbande war.
30
Für die strafrechtliche Haftung des Teilnehmers ist die in § 28 Abs. 2 StGB geregelte Akzessorietätslockerung grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn das besondere persönliche Merkmal nur bei ihm vorliegt, dagegen beim Täter fehlt (allg. M.; s. etwa BeckOK StGB/Kudlich, § 28 Rn. 23). Auch der Gesetzeswortlaut in § 260a Abs. 1 StGB steht der Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB nicht entgegen, falls sich nicht der Täter der Hehlerei, sondern ausschließlich dessen Gehilfe als Bandenmitglied betätigt. Aus der Formulierung "wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande ... gewerbsmäßig begeht" ergibt sich nicht, dass die Qualifikationsmerkmale beim Haupttäter vorhanden sein müssen (vgl. demgegenüber - zweifelnd für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB ["wenn der Täter... gewerbsmäßig ... handelt"] - BGH, Beschluss vom 24. August 2017 - 3 StR 348/17, NStZ-RR 2018, 211). Wenngleich der Terminus "begehen" in den §§ 25 ff. StGB zur Beschreibung täterschaftlichen Handelns verwendet wird, ist der Wortsinn nicht darauf begrenzt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber, als er die Vorschrift des § 260a StGB zum 22. September 1992 einführte, mit der Formulierung "wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande ... gewerbsmäßig begeht" die Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB einschränken wollte. Vielmehr wird in den Materialien zu dem betreffenden Reformgesetz - dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 - ausgeführt, die neu geschaffene Strafnorm knüpfe an gewerbs- und bandenmäßiges "Handeln" an (BT-Drucks. 12/989, S. 25). Nicht zuletzt spricht der Grund für diese Qualifikation, die wesentlich erhöhte Gefährlichkeit beim Zusammentreffen von Bandenkriminalität und auf Dauer angelegtem Gewinnstreben, wie sie typischerweise die organisierte Kriminalität prägt (vgl. MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 260a Rn. 1 mwN), für die Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB in einer solchen Fallkonstellation.
31
bb) Was die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung betrifft, so ist zwischen den an den Kraftfahrzeugen veränderten FIN und den totalgefälschten dänischen Zulassungspapieren zu differenzieren:
32
(1) Hinsichtlich der veränderten FIN ist der Angeklagte ebenfalls allein in den Fällen 1 bis 4 der - mittäterschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) - banden - und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 4 StGB) schuldig, in den Fällen 5 bis 9 lediglich der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) hierzu.
33
(a) Indem die unbekannten Bandenmitglieder die FIN an drei Stellen eines jeden entwendeten PKW veränderten, schufen sie ein taugliches Tatobjekt gemäß § 267 Abs. 1 StGB. Denn bei der FIN handelt es sich um ein vom Hersteller ausgestelltes Beweiszeichen, das mit dem Fahrzeug als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde bildet (s. - noch zur Fahrgestellnummer - BGH, Urteil vom 26. Juni 1956 - 5 StR 179/56, BGHSt 9, 235, 240; ferner LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 100). Das Verändern der an einem Fahrzeug fest angebrachten FIN führt daher zu einer verfälschten Urkunde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1961 - 1 StR 620/60, BGHSt 16, 94).
34
(b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurden die verfälschten zusammengesetzten Urkunden nicht bei der vom Angeklagten ausgeführten bzw. veranlassten Neuanmeldung der Fahrzeuge im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB gebraucht. Diese Tathandlungsalternative verwirklicht, wer die Urkunde demjenigen , der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser sie wahrnehmen kann (s. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65 mwN). Nach den Feststellungen wurden der Zulassungsstelle die manipulierten PKW anlässlich deren Anmeldung und Zulassung nicht vorgeführt. Vielmehr wurden ihr ausschließlich die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Allein dem TÜV hatten die Unbekannten zuvor die manipulierten PKW zur Wahrnehmung zugänglich gemacht, ohne dass der Angeklagte hierzu vorsätzlich beigetragen hatte.
35
(c) In den Fällen 1 bis 4 liegt allerdings ein dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnendes Gebrauchmachen von den verfälschten zusammengesetzten Urkunden nach § 267 Abs. 1 StGB darin, dass die Fahrzeuge den Erwerbern im Rahmen der Veräußerungsgeschäfte überlassen wurden. Mit der jeweiligen Übergabe machte V. oder Bö. dem Käufer den manipulierten PKW gegenständlich zugänglich. Darauf, ob der Käufer eine der die gefälschte FIN ausweisenden drei Stellen an dem Fahrzeug tatsächlich wahrnahm , kommt es hingegen nicht an. Denn für die Tathandlungsalternative des Gebrauchens ist es nicht erforderlich, dass der Täuschungsadressat vom Urkundeninhalt Kenntnis nimmt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 267 Rn. 36; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 76 mwN).
36
Da der Angeklagte sowohl als Mitglied einer Bande, die sich auch zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschungen verbunden hatte, als auch gewerbsmäßig handelte, ist in den Fällen 1 bis 4 der Qualifikationstatbestand des § 267 Abs. 4 StGB erfüllt.
37
(d) In den Fällen 5 bis 9 beteiligte sich der Angeklagte nicht als Mittäter an der Veräußerung der manipulierten Fahrzeuge, so dass er sich nur wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung strafbar machte.
38
Durch die Neuanmeldung und -zulassung leistete er wissentlich und willentlich Hilfe dazu, dass Ak. die manipulierten PKW im Rahmen der Kaufgeschäfte übergab und damit vorsätzlich verfälschte zusammengesetzte Urkunden gebrauchte. Der Angeklagte erfüllte dabei die besonderen persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und der Bandenmitgliedschaft (§ 28 Abs. 2 StGB). Dass Ak. nicht der Bande angehörte, ist, wie dargelegt (s. oben B. III. 1. b) aa) (2) (c) (cc)), auch insoweit für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Be- lang. Das steht im Einklang mit dem Wortlaut und dem Normzweck des - durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 eingeführten - § 267 Abs. 4 StGB (zu Letzterem s. BT-Drucks. 13/8587, S. 42, 66; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl., § 267 Rn. 111).
39
(2) Hinsichtlich der totalgefälschten dänischen Zulassungspapiere verwirklichte der Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 und 4 StGB. Denn es ist davon auszugehen, dass er oder der von ihm beauftragte Zulassungsdienstleister der Zulassungsstelle diese unechten Urkunden für die Neuzulassung der entwendeten PKW vorlegte und sie somit nach § 267 Abs. 1 StGB gebrauchte, wobei der Angeklagte gemäß § 267 Abs. 4 StGB gewerbsmäßig sowie als Bandenmitglied handelte. Solche Angaben finden sich zwar nicht in den fallübergreifenden Feststellungen zur Vorgehensweise der Bandenmitglieder gemäß der Bandenabrede. Jedoch ist die Vorlage der total gefälschten dänischen Zulassungspapiere bei der Zulassungsstelle für die Fälle 4, 6 bis 9 ausdrücklich festgestellt; für die übrigen Fälle 1 bis 3 und 5 ergibt sich dies insbesondere aus der auf der Hand liegenden gleichförmigen behördlichen Handhabung.
40
cc) Der Angeklagte machte sich in den Fällen 1 bis 9 darüber hinaus wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 und 3 StGB) strafbar.
41
(1) Das vom Landgericht festgestellte jeweilige Bewirken der Eintragung der falschen FIN in der Zulassungsbescheinigung Teil I, die der Mitarbeiter der Zulassungsstelle als Amtsträger für den entwendeten und manipulierten PKW ausstellte, verwirklichte den Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB.
42
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist - wie der Fahrzeugschein, den sie ersetzt hat - eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB, soweit sie den Zulassungsvorgang dokumentiert und ein wesentliches Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen darstellt. Ihr öffentlicher Glaube umfasst auch die Identität des Fahrzeugs (s. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 Rn. 19 f.). Nachdem die Identität jeweils in den Unterlagen des TÜV bestätigt wurde, konnte und wollte der ausstellende Amtsträger zu öffentlichem Glauben beurkunden, dass sich die dort angegebenen, in die Zulassungsbescheinigung Teil I aufgenommenen Identifizierungsmerkmale, insbesondere die FIN, auf das Kraftfahrzeug bezogen, das zuvor dem TÜV vorgeführt worden war und das nunmehr zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentierte somit einen unrichtigen Sachverhalt dergestalt, dass das zugelassene Fahrzeug mit einem dort unter anderem anhand der FIN beschriebenen Fahrzeug identisch sei (vgl. BGH aaO, Rn. 21; ferner LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 55).
43
(2) Zudem ist der Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB erfüllt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen - jedenfalls in den Fällen 2 bis 9 - gegen Entgelt (Alternative 1) sowie - in sämtlichen Fällen - in der Absicht handelte , sich und die anderen Bandenmitglieder zu bereichern (Alternative 2). Zum einen erhielt der Angeklagte die "Provisionen" zumindest auch als Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) für das Bewirken der Neuzulassung der PKW. Zum anderen stellte diese ein Mittel zur Erlangung von Vermögensvorteilen dar, indem sie den anschließenden Verkauf der Fahrzeuge ermöglichte. Diesbezüglich genügt der zielgerichtete Wille, mittels der inhaltlich unzutreffenden öffentlichen Urkunde einen mittelbaren Vorteil zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86, BGHSt 34, 299, 303; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 25. November 1955 - 3 Ss 1172/55, NJW 1956, 602; MüKoStGB/Freund, 3. Aufl., § 271 Rn. 48).
44
dd) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, beging der Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 außerdem jeweils eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB).
45
Objektiv diente die Neuzulassung der PKW dazu, den Vortätern die aus den Diebstählen erwachsenen unmittelbaren Vorteile zu sichern und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 1991 - 3 StR 450/91, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 2). Auf der Grundlage der Feststellungen versteht es sich überdies von selbst, dass es dem Angeklagten dabei subjektiv darauf ankam, durch die jeweilige Verschleierung der wahren Eigentumslage die erfolgreiche Durchführung der Veräußerungsgeschäfte zu ermöglichen und auf diese Weise sowohl die Entziehung der Fahrzeuge zugunsten der Geschädigten zu verhindern als auch zumindest dem an den Diebstählen beteiligten "T. " die entsprechenden - bei ihm noch vorhandenen - wirtschaftlichen Werte zu sichern (s. BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 953/51, BGHSt 2, 362, 363 f.; MüKoStGB /Cramer, 3. Aufl., § 257 Rn. 22). "T. " sollte als Vortäter Erlöse aus den Verkäufen erhalten; es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, die Fahrzeuge "reinzuwaschen" (UA S. 9). Die Bereicherungsabsicht des Angeklagten schließt seine Vorteilssicherungsabsicht im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB nicht aus. Vielmehr können die Delikte der Hehlerei und der Begünstigung insoweit gleichzeitig verübt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 1998 - 2 StR 65/98, NStZ-RR 1998, 275, 276).
46
ee) Schließlich ist das Verhalten des Angeklagten in den Fällen 1 bis 9 als Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB) zu bewerten.
47
Da die banden- und gewerbsmäßig sowie unter Einsatz von Einbruchwerkzeugen und elektronischen "Entwendungstools" begangenen PKW-Diebstähle der Strafvorschrift des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StGB unterfallen, sind sie taugliche Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchst. a StGB. Indem der Angeklagte die Neuzulassung der entwendeten und manipulierten PKW unter Eintragung falscher FIN bewirkte, verschleierte er gemäß § 261 Abs. 1 Variante 2 StGB ihre Herkunft. Von dieser Tathandlungsalternative werden alle irreführenden Machenschaften umfasst, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen - legalen - Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Ausreichend ist ein zielgerichtetes Handeln, das konkret geeignet ist, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass die Bemühungen des Täters zum Erfolg geführt haben müssen (s. BT-Drucks. 18/6389, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 67). Die Zulassung der Fahrzeuge unter veränderter FIN stellt ein solches irreführendes Verhalten zum Zweck der Täuschung über die deliktische Bemakelung dar. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Eignung der PKW-Zulassungen zur Herkunftsverschleierung erstreckte, liegt auf der Hand.
48
ff) Die Konkurrenzen sind wie folgt zu bewerten:
49
(1) In den Fällen 1 bis 4 handelt es sich bei den Straftaten, die der Angeklagte einerseits durch die bestimmende Mitwirkung an der Veräußerung (gewerbsmäßige Bandenhehlerei und banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung ) und andererseits durch die Vornahme der Neuanmeldung und -zulassung der PKW (banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung, schwere mittelbare Falschbeurkundung, Begünstigung und Geldwäsche) beging, jeweils um zwei verschiedene materiellrechtliche Taten. Zwischen diesen beiden Vorgän- gen, bei denen der Angeklagte sachlich ungleichartige Handlungen ausführte, lag in jedem Fall eine erhebliche Zeitspanne. Eine Verknüpfung der Vorgänge zu je einer einheitlichen Tat kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Solches vermag insbesondere auch die Bandenabrede nicht zu begründen.
50
In den Fällen 5 bis 9 entfaltete der Angeklagte keine gesonderte Tätigkeit im Rahmen der Veräußerung der PKW. Durch die Vornahme der Neuanmeldung und -zulassung förderte er stets auch den Verkauf. Insoweit liegt nur eine materiellrechtliche Tat pro Fall vor, im Rahmen derer der Angeklagte gegen alle aufgeführten Strafgesetze verstieß (banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung , schwere mittelbare Falschbeurkundung, Begünstigung und Geldwäsche sowie Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung).
51
Die einzelnen Delikte stehen, soweit sie eine materiellrechtliche Tat darstellen , zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Das gilt auch für das Verhältnis von Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Geldwäsche (zu versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche s. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311 Rn. 44 ff.).
52
(2) Soweit festgestellt ist, dass in den Fällen 2 und 3 der gestohlene Ford Kuga jeweils am 6. September 2013 an die Firma "N. " bzw. "N. " veräußert wurde, begegnet die Annahme des Landgerichts, diese Fälle seien im Verhältnis zueinander materiellrechtlich selbständig, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es liegt weder auf der Hand, dass die beiden PKW gemeinsam veräußert wurden, noch finden sich dafür zureichende Anhaltspunkte. Daher liegt insoweit ein Erörterungsmangel nicht vor. Eine Aufklärungsrüge mit dem Ziel, ein einheitliches Verkaufsgeschäft festzustellen, das - auch entgegen der rechtlichen Beurteilung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück - hinsichtlich dieser beiden (die Straftatbestände der § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 267 Abs. 1 und 4 StGB erfüllenden) Veräußerungen Tateinheit begründete, ist nicht erhoben.
53
gg) § 265 StPO hindert den geänderten Schuldspruch nicht, weil auszuschließen ist, dass sich der - zuletzt in objektiver Hinsicht teilgeständige und bezüglich der Kenntnisse von den Vortaten weitgehend geständige - Angeklagte hiergegen anders hätte verteidigen können. Soweit in der Änderung des Schuldspruchs zugleich dessen partielle Verböserung liegt, steht dem die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618; KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN).
54
2. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung. Auch soweit in den Fällen 1 bis 4 die Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fällen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung im Ergebnis aufrechterhalten bleibt, können die Einzelstrafen keinen Bestand haben. Dadurch, dass das Landgericht in diesen Fällen von einer statt zwei materiellrechtlichen Taten pro Fall ausgegangen ist, hat es seiner Strafzumessung - isoliert betrachtet - einen zu großen Unrechts - und Schuldumfang zugrunde gelegt. Denn der Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 jeweils wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung betrifft bei zutreffender Rechtsanwendung nur die Veräußerung der entwendeten und manipulierten PKW, während die Strafkammer auch deren jeweilige Neuanmeldung und - zulassung unter diese Strafnormen gefasst und damit bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen berücksichtigt hat.
55
Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen erweisen sich demgegenüber als rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind zulässig, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen, und im Hinblick auf die neuerlich zu bildende Gesamtstrafe geboten (s. unten C.).
56
3. Die Kompensationsentscheidung infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist frei von einem dem Angeklagten nachteiligen, auf die Sachbeschwerde beachtlichen Rechtsfehler. Sie wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (s. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, NStZ 2010, 531 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 18).
57
4. Die Einziehungsentscheidungen halten nur zum Teil der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
58
a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB kann nur im Umfang von 4.235 € bestehen bleiben.
59
aa) Soweit das Landgericht im Fall 1 die Einziehung des Wertes des BMW 545i in Höhe von 5.000 € angeordnet hat, den der Angeklagte entgegennahm , auf sich zuließ und nutzte, hat es nicht Bedacht darauf genommen, dass die Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 und 2 StGB in dem Umfang nicht in Betracht kommt, in dem die Einziehung des erlangten Gegenstandes selbst möglich ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der BMW 545i nicht mehr beim Angeklagten eingezogen werden kann.
60
bb) In den Fällen 2 bis 9 erhielt der Angeklagte als "Provision" stets einen fixen Anteil des Taterlöses in einer Gesamthöhe von 6.000 € (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Zuleitungsschrift geäußerten Ansicht führt die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 5 bis 9, auch wenn die Zahlungen - nicht ausschließbar - an den erfolgreichen Verkauf der PKW geknüpft waren, an dem der Angeklagte nicht als Mittäter mitwirkte, nicht zur teilweisen Aufhebung der hierauf bezogenen Einziehungsentscheidung. Denn nach den Urteilsfeststellungen flossen in diesen Fällen die "Provisionen" von insgesamt 2.500 € dem Angeklagten aufgrund der Straftatbestände zu, die durch das Bewirken der Neuzulassung der entwendeten und manipulierten PKW erfüllt wurden (s. hierzu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 23). Dass die Zahlungen - möglicherweise - unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Verkaufs standen, berührt die Anwendung der §§ 73, 73c StGB nicht.
61
Die Wertersatzeinziehung von 6.000 € ist allerdings nach § 73c StGB nur insoweit zulässig, als die vereinnahmten Gelder nicht mehr gegenständlich beim Angeklagten vorhanden sind. Dies ist hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 € zweifelhaft. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob es sich bei diesem Betrag um einen Teil der an den Angeklagten gezahlten "Provisionen" handelt. Angegeben ist lediglich, der Betrag werde mit der Wertersatzeinziehung zu verrechnen sein (s. UA S. 47). Ein derartiges in die Strafvollstreckung verlagertes Vorgehen sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
62
b) Die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 € erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diesbezüglich ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, ist in den Urteilsgründen weder festgestellt, dass es sich bei dem Betrag um einen Teil der als "Provisionen" vereinnahmten Gelder handelt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB), noch ist die Überzeugung der Strafkammer dargetan, dass der Angeklagte ihn im Sinne von § 73a Abs. 1 StGB durch nicht verfahrensgegenständliche rechtswidrige Taten oder für sie erlangte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, juris Rn. 8).
63
c) Schließlich hat die Einziehung des Smartphones keinen Bestand. Zur Begründung teilen die Urteilsgründe lediglich mit, der Angeklagte habe mit dem Smartphone "konspirative Gespräche geführt" und es sei somit Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB (UA S. 47). Die Urteilsgründe belegen allerdings nicht, dass das Smartphone konkret zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Taten gebraucht oder bestimmt wurde.

C.


64
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
65
Bei der Gesamtstrafenbildung wird die nunmehr zuständige Strafkammer zu prüfen haben, inwieweit - über die vier im angefochtenen Urteil einbezogenen Vorstrafen hinaus - die zwei Geldstrafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Bremen vom 24. März 2017 und des Amtsgerichts Syke vom 31. August 2017 mit den Einzelstrafen gesamtstrafenfähig sind, die für die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten festzusetzen sind. Das hängt davon ab, ob die diesen Erkenntnissen zugrundliegenden Taten vor dem 12. September 2016 - dem Tag der Verhängung der zeitlich ersten der vier schon bislang einbezogenen Vorstrafen - materiell beendet und am 31. Mai 2018 - dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9) - noch nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StPO erledigt waren. Im Hinblick auf die beiden weiteren Vorverurteilungen werden daher in den Gründen des neuerlichen Urteils die entsprechenden Tatzeiten und gegebenenfalls die zugehörigen Vollstreckungsstände mitzuteilen sein.
Schäfer Gericke Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer
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published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/11 vom 5. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. Juli
published on 27/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 250/09 vom 27. August 2009 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StPO § 353 Abs. 1 Die Aufhebung eines t
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 189/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR189.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör
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Annotations

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.