Herr Josef Hoch, Richter am Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat

Herr Josef Hoch, Richter am Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Josef Hoch (*5. Januar 1960 in Haren (Ems)) wurde im Oktober 2016 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem 3. Strafsenat zugewiesen. Dieser Senat ist zuständig für Revisionen aus den OLG-Bezirken Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz sowie für Staatsschutzsachen.

Vor seiner BGH-Zeit war Hoch in der Berliner Justiz tätig. Nach dem Eintritt in den höheren Justizdienst betätigte er sich als Staatsanwalt und Richter am Landgericht Berlin. 1999 wurde er Vorsitzender Richter am Landgericht, 2007 folgte der Aufstieg zum Vorsitzenden Richter am Kammergericht Berlin, wo er einen Staatsschutz-Strafsenat leitete. Dort führte er Verfahren gegen ehemalige Stasi-Minister, im SED-Politbüroprozess sowie gegen Terroristen und Spionageverdächtige. 

Am BGH stieg Hoch 2018 zum stellvertretenden Vorsitzenden des 3. Strafsenats auf. Parallel war er seit Ende 2019 Vorsitzender des Unabhängigen Gremiums zur Kontrolle der Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND. Ab 2022 fungiert er als Präsident des Unabhängigen Kontrollrats, was bedeutet, dass seine richterlichen Rechte und Pflichten vorübergehend ruhen. 

Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Hoch auch publizistisch aktiv. Er wirkt unter anderem im Satzger/Schluckebier/Widmaier-Kommentar zur StPO mit. 

Dr. Josef Hoch ist eine profilierte Strafrechtspersönlichkeit – mit langjähriger Expertise im Staatsschutzbereich, sowohl in der Berliner Praxis als auch am BGH. Seine Berufung zum Präsidenten des Kontrollrats zeigt das Vertrauen in seine berufliche Integrität und Führungsstärke. Seine Arbeit im StPO-Kommentar ergänzt sein fachliches Profil aus Wissenschaft und Praxis.

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published on 26.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs
published on 26.01.2017 00:00

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published on 20.12.2016 00:00

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published on 17.10.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 521/18 vom 17. Oktober 2019 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 267 Abs. 1 und

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