Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 2 StR 258/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:021215U2STR258.15.0
published on 02/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 2 StR 258/15
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 258/15
vom
2. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:021215U2STR258.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2014 zugunsten des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge unter Mitsichführung eines Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge und mit Herstellen von Betäubungsmitteln (Marihuana) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie das sichergestellte Marihuana, zahlreiche bei dessen Anbau gebrauchte Utensilien und ein Pfefferspray eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zunächst mit Urteil der 26. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Dem lag unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten C. im Jahr 2013 sowohl zum Weiterverkauf als auch zum Eigenkonsum eine Marihuana-Plantage in seiner Wohnung errichtet und zur Absicherung dort ein Pfefferspray deponiert hatte. Die Plantage war bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im November 2013 entdeckt worden.
3
In der Folgezeit war der Angeklagte Bedrohungen und tätlichen Angriffen des C. und von Personen aus dessen Umfeld ausgesetzt, die davon ausgingen , der Angeklagte habe bei der Polizei sie belastende Angaben gemacht. Als sich der Druck verstärkte, entschloss sich der Angeklagte im Dezember 2013 tatsächlich Angaben zu machen. Er erwartete daraufhin die Festnahme C. , die aber ausblieb.
4
Anfang 2014 drängte C. den Angeklagten, erneut eine Plantage zu errichten. Er könne damit beweisen, dass er kein Verräter sei. Als C. entsprechende Gerätschaften in seine Wohnung brachte, wandte sich der Angeklagte wiederum an die Polizei, die aber - solange keine Pflanzen angebaut seien - keine Handhabe sah, einzuschreiten. Da C. und seine Unterstützter auch dafür sorgten, dass der Angeklagte nirgends mehr Marihuana zum Eigenkonsum erhielt, entschloss er sich schließlich - auf Grund der Bedrohungslage und zur Sicherung seines Eigenkonsums - die Plantage wiederum in Betrieb zu setzen. Der Angeklagte sollte die Hälfte des zu erntenden Marihuanas zum Eigen- konsum behalten dürfen; die andere Hälfte war, was der Angeklagte wusste, zum Weiterverkauf durch C. bestimmt. Zur Absicherung der Drogengeschäfte hielt der Angeklagte ein Pfefferspray bereit.
5
Bei einer erneuten Durchsuchung der Wohnung am 26. März 2014 wurden nicht geerntete Blüten, geerntete und getrocknete Blüten sowie zur Entsorgung bestimmtes Blattmaterial mit insgesamt rund 51 Gramm THC sichergestellt.
6
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in 2014 begangenen Tat wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und mit Herstellen von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt.
7
Das Gericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und die Strafe - unter Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG - dem gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten entnommen. Dabei hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig sowie selbst drogenabhängig war und er vor der Inbetriebnahme der Plantage erfolglos versucht hatte, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. „Ganz wesentlich“ zu seinen Gunsten hat die Strafkammer gewertet, dass die vorliegende Tat bereits von der 26. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in ihrem Urteil vom 16. Mai 2014 als negatives Nachtatverhalten „deutlich strafschärfend“ berücksichtigt worden war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine weiche Droge handelte, die vollständig sichergestellt wurde und die mit insgesamt rund 51 Gramm THC die nicht geringe Menge nicht übermäßig überschritt, hat sie daher auch unter Berück- sichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie des Umstands, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorverurteilt war und er bei Tatbegehung unter dreifacher Bewährung stand, im Ergebnis das Vorliegen eines minder schweren Falls bejaht. Nach nochmaliger Abwägung der vorgenannten Umstände hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und unter Einbeziehung der Strafe von zwei Jahren und zehn Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.

II.

8
Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision war auf den Strafausspruch beschränkt. Die Rechtsmittelbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Das Urteil war entsprechend auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten insgesamt aufzuheben.
9
1. Die Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift keine Beschränkung erklärt und am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Mit diesem den Schuld- und Strafausspruch umfassenden Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil allein deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und die Freiheitsstrafe wie auch im Übrigen die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unangemessen milde bemessen habe.
10
Da sich somit der Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprechen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist hier allein der Strafausspruch angefochten.
11
2. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist indes unwirksam.
12
a) Schuld- und Strafausspruch sind zwar in der Regel trennbar. Ausnahmsweise ist eine Trennbarkeit aber dann zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht ermöglichen.
13
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich eine Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt, wenn also vom Landgericht strafmildernd gewertete und deshalb von der Revision angegriffene Umstände, tatsächlich (auch) den Schuldspruch beträfen. Die vorliegend von der Revision erhobenen Einwendungen betreffen jedoch allein die Strafzumessung; auch soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, handelt es sich nicht um sog. doppelrelevante Tatsachen.
14
Eine Trennbarkeit ist aber auch dann zu verneinen, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat, denn derartige Feststellungen können nicht Grundlage eines Strafausspruchs sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 14/14; Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469, vom 26. Juli 2012 - 1 StR 492/11, wistra 2012, 477, 481 f.). Jedenfalls aber eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier außer Zweifel.
15
b) Demgegenüber lässt zwar allein die fehlerhafte Rechtsanwendung beim Schuldspruch eine Revisionsbeschränkung noch nicht notwendigerweise unwirksam werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95, NStZ 1996, 352, 353). Eine Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ist aber dann zu verneinen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so weitgehende Lücken aufweisen, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130). Eine Revisionsbeschränkung ist daher auch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 Ss 136/12; KG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - [4] 1 Ss 281/12 [341/12]; OLG Koblenz, NZV 2013, 411 f.; Eschelbach in Beck-OK StPO, 23. Edition § 318 Rn. 18). So liegt es hier. Die bisher getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und tragen den Schuldspruch nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbeschränkt.
16
aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, zur Verwirklichung des Tatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG „genüge“, dass ein Teil der Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und der Angeklagte davon wusste. Eine darüber hinaus gehende Wertung, dass sich der Angeklagte täterschaftlich und nicht nur lediglich als Gehilfe an der Tat beteiligt hat, hat das Gericht versäumt.
Ungeachtet dessen vermögen die Feststellungen für sich genommen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten nicht zu belegen.
17
Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7 mwN).
18
bb) Nach den vorgenannten Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten auf Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis des Angeklagten kann eine Mittäterschaft für sich genommen jedenfalls nicht begründen (vgl. MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 25 Rn. 17 ff.). Zwar fand auch der Anbau der Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten statt. Die Gerätschaften wurden aber durch C. eingebracht, der den Angeklagten zudem unter Druck setzte, die „Anlage in Betrieb zu nehmen“. Weitere Feststellungen zum „Betrieb“ der Plantage werden nicht getroffen. Dieser Tatbeitrag stellt aber seinem äußeren Erscheinungsbild nach nur eine Beteiligung am Handeltreiben des C. dar, die für sich allein weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lassen. Auch Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatplan und zu Umständen, die ein eigenes Tatinteresse begründen könnten, fehlen. Das vom Landgericht festgestellte Interesse des Angeklagten, die hälftige Ernte zum Eigenkonsum behalten zu dürfen, kann nicht ohne Weiteres auch sein Interesse am Gelingen des gewinnbringenden Verkaufs des anderen Teils begründen.
19
Die lückenhaften Feststellungen lassen daher im Ergebnis nicht die Beurteilung zu, ob der Angeklagte als Täter oder Gehilfe beim Handeltreiben gehandelt hat. Läge nur eine Beihilfe vor, wäre überdies § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt, weil dieser die Bewaffnung des Täters voraussetzt und diejenige des Gehilfen nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 50/00, NStZ 2000, 431, 432).
20
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat daher Erfolg; sie führt zugunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; dies auch soweit er tateinheitlich wegen weiterer Betäubungsmittelstraftaten verurteilt worden ist.

III.

21
Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben. Der Schuldspruch begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Revisionsführerin mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen den Strafausspruch wendet, dringt sie auch damit im Ergebnis nicht durch.
22
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revisionsführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch die Strafkammer rügt, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig.
23
Eine weitere als Aufklärungsrüge bezeichnete Rüge, mit der in der Sache eine Verletzung des § 261 StPO geltend gemacht wird, ist jedenfalls unbegründet. Insoweit beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass sich die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht mit einer dem Angeklagten in einem anderen Strafverfahren zur Last gelegten und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat auseinandergesetzt habe, obgleich sie den diesem Vorwurf zugrunde liegenden Polizeibericht vom 29. März 2013 sowie den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2014 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt habe.
24
Damit zeigt die Revisionsführerin jedoch keinen Rechtsfehler auf. Eine Berücksichtigung dieser dem Angeklagten in einem anderen Verfahren zur Last gelegten Tat wäre vorliegend unzulässig gewesen: Zwar hat der Tatrichter gemäß § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Anklage bzw. nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit diese für die Persönlichkeit eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf dessen Tatschuld gestatten. Allerdings müssen solche Taten - wie jeder andere für die Strafzumessung erhebliche Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senat, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 StR 54/15, NStZ-RR 2015, 207; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, juris Rn. 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 40 f., jeweils mwN). Daran fehlt es vorliegend. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht weder getroffen noch hätte es diese auf Grundlage des Polizeiberichts treffen können.
25
2. Der Strafausspruch hält auch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
26
Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In diese Einzelakte der Strafzumessung darf das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen , der etwa dann gegeben sein kann, wenn die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen anerkannte Strafzwecke verstößt oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 25 mwN). Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 5).
27
Gemessen daran greifen die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht durch. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle wesentlichen und bestimmenden Umstände berücksichtigt:
28
a) Die Strafkammer durfte strafmildernd werten, dass „die vorliegende Tat“ bereits im Rahmen der Strafzumessung der Verurteilung vom 16. Mai 2015 zu Lasten des Angeklagten „deutlich strafschärfend“ Berücksichtigung gefunden hatte. Ungeachtet dessen, dass in der früheren Verurteilung nicht der Schuldgehalt der späteren (hiesigen) Tat, sondern allein die in dieser Tat zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche Gesinnung strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen, hat der Angeklagte durch die erfolgte strafschärfende Be- rücksichtigung der hiesigen Tat jedenfalls Nachteile erlitten, die in dieser allgemeinen Form zu seinen Gunsten hier eingestellt werden durften. Soweit die Revisionsführerin darüber hinaus beanstandet, dass im Rahmen dieser früheren Verurteilung nicht der vollständige Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Tat strafschärfend berücksichtigt worden war, weil nicht ersichtlich sei, dass dabei auch die erneute Absicherung durch das Pfefferspray bekannt gewesen sei, kann dies revisionsrechtlich schon nicht überprüft werden. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 wird in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils nur auszugsweise wiedergegeben. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
29
b) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft waren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BtMG hinreichend belegt; auch der Umstand, dass der Angeklagte selbst „drogenabhängig“ war, durfte zu seinen Gunsten berücksich- tigt werden. Zwar konnte das Landgericht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keinen bei dem Angeklagten bestehenden „Hang“ im Sinne des § 64 StGB „sicher“ feststellen. Demgegenüber ging aber der Tatentschluss des Angeklagten maßgeblich auch darauf zurück, dass er keinen anderen Weg sah, seinen Eigenkonsum sicherzustellen. Auch hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren in teilweise erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert, weshalb es beabsichtigt war, ihn unter Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 16. Mai 2014 gemäß § 35 BtMG Anfang 2015 in eine stationäre Therapie zu überweisen.
30
3. Die Strafzumessung im engeren Sinne ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass insoweit die Strafzumessungskriterien nicht nochmals wiederholt , sondern auf die vorangegangene Aufzählung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls verwiesen hat, stellt keinen Rechtsmangel dar (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, juris Rn. 7). Soweit die Staats- anwaltschaft meint, ein Abweichen der Strafe von zehn Monaten für die „zweite Plantage“ gegenüber zwei Jahren und zehn Monaten für die „erste Plantage“ sei unter keinen Umständen vertretbar, verkennt sie, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen regelmäßig kein Raum ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 ff.).
31
Auch die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Zwar müssen auch bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist auch insoweit nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 StR 140/15, wistra 2015, 350, 351). Die nur mäßige Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf drei Jahre hat die Strafkammer neben dem Überwiegen strafmildernder Umstände sowie dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang maßgeblich mit der deutlich strafschärfenden Berücksichtigung der vorliegenden Tat durch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16. Mai 2014 begründet. Rechtsfehler lässt dies nicht erkennen. Die verhängte Gesamtstrafe wird auch ihrem Zweck, gerechter Schuldausgleich zu sein, noch gerecht. Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach ist wegen Urlaubs verhindert. Fischer Ott Zeng
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.