Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11

bei uns veröffentlicht am28.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 282/11
vom
28. Juni 2011
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_____________________
Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 - LG Mosbach
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schweren Bandendiebstahls und wegen eines Falles des versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er beanstandet insbesondere die Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

3
Der Revisionsführer weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die vergleichenden Ausführungen des Landgerichts zu der Strafpraxis anderer Gerichte rechtlichen Bedenken begegnet.
4
Dem Landgericht ist zuzugeben, dass in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08 = StV 2009, 244, 245; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08 = StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197; BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 1 StR 287/87 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80 = StV 1981, 122, 123; BGH, Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78).
5
Das soll auch gelten, wenn ein Täter nach Jugendrecht und der andere nach Erwachsenenrecht verurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 4 StR 272/91 = StV 1991, 557).
6
Diese Verpflichtung für den Tatrichter bei seiner Strafzumessungsentscheidung trifft sicherlich zu, wenn Mittäter in einem Urteil abgeurteilt werden. Freilich müssen Unterschiede nur dann im angefochtenen Urteil erläutert werden , wenn sie sich nicht - was aber zumeist der Fall sein wird - aus der Sache selbst ergeben (vgl. u.a. BGH StV 2009, 244, 245; BGH StV 2009, 351; BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1).
7
Diese sachlich-rechtliche Begründungspflicht kann auch gegeben sein, wenn die Strafkammer in derselben Besetzung (einschließlich der Schöffen), z.B. in einem abgetrennten Verfahren gegen Mittäter, entscheidet und das oder die anderen Verfahren danach gerichtsbekannt sind. Auf die Strafpraxis anderer Gerichte und auch anderer Kammern desselben Gerichtes kommt es hinge- gen nicht an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl., Rn. 485). Ein Grundsatz, dass Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form auch nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. April 1951 - 4 StR 129/51 NJW 1951, 532; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). Dies gilt auch bei vermeintlich abgestufter Beteiligung und demgemäß abgestufter Strafe (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 bei Schmidt MDR 1979,

886).

8
Dies liegt aus folgenden Gründen auf der Hand:
9
Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. u.a. BGH StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00 = wistra 2001, 57, 58; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1981, 122, 123; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886).
10
Revisionen, die auf vergleichende Strafzumessung gerichtet sind, werden daher grundsätzlich als unbegründet angesehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 = NStZ 1991, 581 mwN).
11
Um überhaupt eine Vergleichsmöglichkeit zu haben, müsste der Tatrichter aus den Parallelverfahren feststellen, ob die Art der Tatbeteiligung der Mittäter der seines Angeklagten entspricht. Hier wird es häufig - gerade bei Anwendung des Zweifelssatzes - zu Abweichungen in den Feststellungen kommen, z.B. wer welchen Beuteanteil bekommen hat, wer Kopf der Bande bzw. wer Täter oder Gehilfe war, mit welcher Menge Rauschgift gehandelt wurde usw.. Ein Mittäter kann z.B. in einem anderen Verfahren (aus der Sicht der jetzt erkennenden Kammer rechtsfehlerhaft) rechtskräftig freigesprochen sein, sei es mangels Überzeugung von der Täterschaft, sei es wegen Schuldunfähigkeit. Es müssten im Einzelnen die strafzumessungsrelevanten Umstände der jeweiligen Täter insgesamt aufgezeigt werden, wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Geständnis, Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, des § 31 BtMG, der §§ 46a oder 46b StGB, Schadenswiedergutmachung, Zeitabstand von Tat zur Aburteilung, die mit einer langen Verfahrensdauer verbundene Belastung, Erkrankungen usw.. Geht man von einer Bande aus, deren Mitglieder von zahlreichen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland und eventuell im Ausland abgeurteilt wurden, zeigt sich, dass eine vergleichende Würdigung nicht in Betracht kommt. Zu bedenken hierbei ist auch, dass die jeweiligen Urteile ihrerseits nicht aufeinander abgestimmt sein können.
12
Einem gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil wird ohnehin wenig zu entnehmen sein.
13
Das Gleichheitsgebot als formales Prinzip sagt nichts darüber aus, welches von mehreren Gerichten seine Zumessungsgrundsätze denen des anderen anzupassen habe. Die Entscheidung hierüber ist keine Frage der Rechtsgleichheit , sondern der Rechtsrichtigkeit, d.h. sie ist ausschließlich nach dem die Strafbemessung leitenden Grundsatz der gerechten Schuldstrafe zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1979 - 3 StR 24/79, BGHSt 28, 318, 324). Dass sich in solchen Fällen die nicht seiner vollen eigenen Überzeugung entsprechende Angleichung einer vom Tatrichter im Einzelfall nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen (§ 46 StGB) für gerecht gehaltenen Strafe an Entscheidungen anderer Gerichte verbietet, folgt aus der Eigenverantwortlichkeit richterlicher Überzeugungsbildung und dem Fehlen einer feststehenden, eine allgemeine Gerechtigkeitsauffassung widerspiegelnden Spruchpraxis als eines Bezugspunktes, an dem sich eine vom Gerechtigkeitsgedanken gleichmäßigen Strafens mitbestimmte Strafzumessung orientieren könnte. Eine Anpassung an vereinzelte mildere Urteile würde auch - falls sie sich etwa allgemein durchsetzte - notwendig zu einem ständigen Abfall der Höhe der Strafen und damit zu einer immer weiteren Entfernung von der jeweils schuldangemessenen Strafe führen (vgl. BGH aaO S. 325). Es wäre bedenklich, wenn ein Gericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen mildern würde (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). Der Umstand, dass ein Mittäter vielleicht nicht gefasst oder (noch) nicht bestraft ist, kann sich nicht dahin auswirken, einen Angeklagten straffrei zu stellen, da es Gleichheit im Unrecht nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92, BGHSt 39, 146, 158). Ein Rauschgifthändler ist nicht deshalb niedriger zu bestrafen, weil sein Hintermann nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Soweit in BGHSt 39, 146, 159 dem neuen Tatrichter aufgegeben wurde, vergleichende Überlegungen zu Gunsten der Angeklagten anzustellen, war dies - wie auch die vorausgehende Betonung des Grundsatzes, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt, zeigt - ersichtlich den außergewöhnlichen Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet, was auch im ersten Mauerschützenurteil der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92, BGHSt 39, 1, 36 = NJW 1993, 141, 149).
14
Umgekehrt ist der Tatrichter nicht berechtigt, gegen einen Angeklagten im Hinblick auf eine hohe Strafe eines Mittäters in einem anderen Verfahren eine höhere Strafe zu verhängen als er selbst für schuldangemessen hält (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ-RR 1997, 196, 197).
15
Der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich auch nicht allein dadurch, dass einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Bewertungsfehler 6; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 2 StR 243/87; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 2 StR 19/87).
16
Als Konsequenz aus diesen Überlegungen hat die Rechtsprechung daher festgehalten, dass die in anderen Verfahren verhängten Strafen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung führen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 = StV 2008, 295 mwN; Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts , II. Teil Rn. 181). Es wird danach als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn ein Gericht nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe festgesetzt hat, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hat (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 196, 197). Dies gilt genauso für die Entscheidungen anderer Gerichte. Die Strafe für jeden Mittäter oder Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten ist grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es wäre daher rechtsfehlerhaft , wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (vgl. u.a. BGH, StV 2008, 295, 296 mwN).
17
Soweit immer wieder das Prinzip des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfasst, betont wird, wird sich dieses durch vergleichende Betrachtung verschiedener Urteile nicht verwirklichen lassen, sondern grundsätzlich nur innerhalb desselben Urteils. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 357 StPO zu Grunde, wonach Ungleichheit nur innerhalb ein und desselben Urteils ggf. zur Revisionserstreckung auf Mitangeklagte führt. Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt daher grundsätzlich nur bei jeweiliger Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht. Denn der Tatrichter darf im Hinblick auf Aburteilungen anderer Gerichte seine für schuldangemessen erachtete Strafe weder nach oben noch nach unten korrigieren, da diese - nach seiner maßgeblichen Überzeugung - sich ansonsten von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein. Innerhalb seines Urteils kann und muss er jedoch den Grundsatz des gerechten Verhältnisses der gegen Mittäter verhängten Strafen berücksichtigen, da er die Entscheidung hierüber selbst in der Hand hat. Allenfalls (vgl. hierzu auch Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 486) bei massenhaft auftretenden Taten typischer Prägung (vgl. BGHSt 28, 318, 324), die weitgehend schuldunabhängig beurteilt werden können, könnte unter Umständen ausnahmsweise eine Orientierung an einer allgemeinen Strafpraxis zulässig sein (vergleichbar den Überlegungen bei dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog). Dieser Gedanke lag auch dem Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - (1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197) zugrunde, wo es um gleichgelagerte Delikte einer massenhaft begangenen Autobahnblockade ging. Aber selbst in diesem besonderen Fall hat der Senat klargestellt, dass der Tatrichter eine eigene Entscheidung über die Strafhöhe zu treffen hat und es rechtlich zu beanstanden wäre, wenn er nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe verhängt hätte, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hätte.
18
Das Gebot, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, wurde daher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ursprünglich - zutreffend - auch nicht im Vergleich der verhängten Strafen gesehen. Es wurde vielmehr hervorgehoben, dass der Um- stand, dass Mittäter des Angeklagten von anderen Gerichten in bestimmter Weise bestraft worden sind, für sich allein nicht dahin wirken darf, den Angeklagten ebenso oder ähnlich zu bestrafen. Nur die in den anderen Fällen etwa angeführten Strafzumessungsgründe darf der Tatrichter im Rahmen eigener Erwägungen verwerten, aber auch nur, soweit er sie selbst billigt (BGH NJW 1951, 532; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886). Der Tatrichter ist danach grundsätzlich nicht gehalten, sich strafvergleichend mit anderen Urteilen zu befassen, mögen sie auch zum gleichen Tatkomplex ergangen sein. Der Senat hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass selbst wenn ausnahmsweise eine Strafzumessungserwägung eines anderen gegen Mittäter ergangenen Urteils vom Tatrichter verwertet wird, daraus noch nicht folgt, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre (vgl. Senatsbeschluss, StV 2008, 295 f.). Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann daher grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (vgl. u.a. BGH NStZ 1991, 581 mwN).

II.

19
Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebietet, im Hinblick auf vergleichende Strafzumessung Urteile anderer Strafkammern und Gerichte, mögen sie auch zu demselben Sachverhalt ergangen sein, zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Das erkennende Gericht ist an diese Entscheidungen nicht gebunden und darf bei seiner Strafzumessung weder nach oben noch nach unten von dem Grundsatz abweichen, dass die im Einzelfall zu verhängende Strafe die Bestimmung hat, gerechter Schuldausgleich zu sein. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00 = wistra 2001, 57 f. im Hinblick auf das Gebot der Gleichmäßigkeit des Strafens die Erhebung einer Verfahrensrüge, etwa in Form einer Aufklärungsrüge verlangt , ist dem insoweit ohne Weiteres beizupflichten als die Erhebung einer Verfahrensrüge gefordert wird, um Rechtsfehler feststellen zu können, die sich nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen lassen. Dies sagt aber über die Aufklärungspflicht des Tatrichters und den Erfolg einer entsprechenden Verfahrensrüge nichts aus. Der 3. Strafsenat (aaO) hat in diesem Zusammenhang zutreffend selbst festgestellt, dass primär, auch wenn mehrere Beteiligte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden muss. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 (= StV 2008, 295 f. mit Anm. Köberer) Bedenken geäußert, ob eine solche Verfahrensrüge überhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen, jedenfalls ungewöhnlichen Umständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein könnte. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 28, 207, 208) hat es für unzulässig (i.S.d. § 245 StPO) erachtet, Beweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte in vermeintlich vergleichbaren Fällen die Strafen bemessen haben, da jedes Gericht selbständig darüber zu entscheiden hat, wie die Tat des jeweiligen Angeklagten zu beurteilen und der Angeklagte zu bestrafen ist, da ansonsten auch der Gang der Rechtspflege in einer Weise beeinträchtigt würde, die nicht tragbar ist. Auch bei Urteilen anderer Strafkammern zum selben Tatkomplex wird eine Aufklärungspflicht insoweit jedenfalls deshalb nicht gegeben sein, weil die durch andere Spruchkörper verhängten Strafen nach obigen Ausführungen aus Rechtsgründen grundsätzlich bedeutungslos sind.

III.

20
Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass eine vergleichende Strafzumessung mit Urteilen anderer Gerichte nicht geboten sein kann. Im angefochtenen Urteil ist der Angeklagte, der einer Bande mit mindestens fünf weite- ren Mitgliedern angehörte, wegen vier Taten verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung teilt das Landgericht die gegen vier der Mittäter vom selben Landgericht oder durch Urteile des Landgerichts Bückeburg verhängten Gesamtfreiheitsstrafen für jeweils eine unterschiedliche Anzahl begangener Taten mit. Es werden weder die persönlichen Verhältnisse dieser Angeklagten (z.B. auch Vorstrafen, Bewährungsbruch) noch die Feststellungen zur jeweiligen Tatbeteiligung mitgeteilt; es wird auch nicht dargelegt, an welchen Taten diese überhaupt beteiligt waren. Auch Strafzumessungserwägungen (z.B. auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB usw.) werden nicht aufgezeigt. Dies alles in einer Hauptverhandlung festzustellen und im Urteil in nachvollziehbarer Weise darzulegen, würde zum einen den Rahmen einer geordneten Rechtspflege sprengen, zum anderen können und dürfen hieraus ohnehin keine Schlussfolgerungen für die konkret zu verhängende Strafe gezogen werden.
21
Der Senat schließt im vorliegenden Fall jedoch aus, dass in diesen Ausführungen des Landgerichts ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt.
22
Zum einen zeigt der Urteilsaufbau (UA S. 16), wonach die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten bereits als tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde, bevor die überflüssigen und rechtlich bedenklichen Ausführungen gemacht werden, dass diese nur der Bestätigung einer oh- ne diese Überlegung bereits gefundenen Überzeugung dienten. Die verhängte Strafe beruht demnach hierauf ersichtlich nicht. Zum anderen lässt sich den Urteilsgründen nicht - auch nicht in ihrer Gesamtheit - entnehmen, dass durch die vergleichende Betrachtung die Strafe für den Angeklagten verschärft wurde. Nack Rothfuß Elf RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Jäger Nack

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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

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(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

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(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

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durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
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War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 327/06
vom
23. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlossen
:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 2006 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

(zu 2.)
1
Der Angeklagte hat zwischen 2000 und 2004 „von Mitgliedern einer Bande von Betäubungsmittelhändlern“ in 41 Fällen Kokain in Mengen zwischen 50 g und 100 g gekauft. Den überwiegenden Teil jeder Lieferung hat er selbst verbraucht, mit dem Rest Handel getrieben.
2
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Nördlingen wegen fünf Fällen der Hehlerei verhängten Strafen bei Auflösung der dort gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3
Seine Revision ist auf die Sachrüge gestützt, die zum Strafausspruch näher ausgeführt ist. Sie ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
1. Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
5
2. Die Revision legt ein Konvolut von Internetausdrucken und Presseberichten vor, die sich, so ihr Vortrag, auf die Verfahren gegen Mitglieder der genannten Bande beziehen. Obwohl deren Taten wesentlich schwerer wiegen würden als die des Angeklagten, seien die meisten von ihnen sogar niedriger als der Angeklagte bestraft worden. Wegen dieser rechtswidrigen Ungleichbehandlung könne der Strafausspruch gegen den Angeklagten keinen Bestand haben. Weitgehend, wenn auch nicht ausschließlich, beschäftigt sich das hierauf bezogene Vorbringen mit dem Zeugen H. C. , der einer der Hauptlieferanten des Angeklagten war und der ihn in der Hauptverhandlung als Zeuge massiv belastet hat.
6
3. Mit alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafe für jeden Mittäter, Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. In anderen Urteilen verhängte Strafen führen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung.
8
b) Dies hindert das Gericht freilich nicht, die Höhe anderweit verhängter Strafen mit in die Strafzumessungserwägungen einfließen zu lassen (vgl. BGH aaO; Schäfer aaO). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre. Die Erörterung sämtlicher vorstellbarer Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht möglich und daher auch nicht geboten (st. Rspr., vgl. d. N. b. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 106).
9
c) Die Generalbundesanwältin hat in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, eine auf die Behauptung der Verletzung der Gleichmäßigkeit des Strafens gestützte Verfahrensrüge zu erheben, wobei zumindest die anderweit ergangenen Urteile und deren Gründe vorzutragen seien. Zum Beleg hat sie sich auf BGH wistra 2001, 57, 58 berufen, wo freilich zugleich hervorgehoben ist, dass „primär ... für jeden die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden“ muss. Ob eine solche Verfahrensrüge überhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen jedenfalls ungewöhnlichen Umständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein könnte, braucht der Senat aber nicht zu prüfen, da es hier selbst an dem Vortrag der Gründe der anderweitigen Urteile fehlt.
10
d) Auf den dementsprechend zutreffenden Hinweis der Generalbundesanwältin hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), damit werde ihr Unmögliches abverlangt. Die in Rede stehenden Bandenmitglieder seien keine Mittäter des Angeklagten i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB und auch nicht in demselben Verfahren wie der Angeklagte verfolgt und abgeurteilt worden. Deshalb könne sie aus Rechtsgründen die Akten jener Verfahren nicht einsehen.
11
Dies trifft nicht zu, wie sich aus § 475 StPO ergibt. Die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall auch aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 475 Rdn. 5), zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren.
12
Die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung OLG Hamm StV 1993, 299 ff. ergibt nichts anderes. Abgesehen davon , dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung §§ 474 ff. StPO noch nicht galten - das Achte Buch der StPO beruht auf einem Gesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) -, heißt es auch dort schon, es komme „auch für einen Nichtverfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Akteneinsicht in Betracht“ (OLG Hamm aaO, 301).
13
e) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass selbst dann, wenn der rechtliche Ausgangspunkt der Revision zuträfe - was nicht der Fall ist -, hier keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Relation zwischen der gegen den Angeklagten verhängten Strafe einerseits und den von der Revision genannten übrigen Strafen erkennbar sind.
14
(1) Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen H. C. befasst. Aus den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass er über rund sieben Jahre und in weit größerem Umfang als der Angeklagte mit Rauschgift Handel getrieben hat; dies untermauert der Revisionsvortrag, soweit er hierzu aus den Akten des vorliegenden Verfahrens referiert. Die Urteilsgründe ergeben jedoch auch, dass H. C. ohne sein eigenes, für die Behörden überraschendes Geständnis nur Rauschgifthandel über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten nachzuweisen gewesen wäre, also nur ein geringer Bruchteil der tatsächlich von ihm begangenen Taten. Er hat zahlreiche weitere Tatbeteiligte genannt, deren Verstrickung in Rauschgiftkriminalität den Behörden nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang bekannt war. Sämtliche seiner Angaben haben sich als zutreffend erwiesen. In die gleiche Richtung deutet auch ein von der Revision vorgelegter Zeitungsartikel. Danach sei es nur durch die detaillierten Angaben möglich gewesen, „in das weitere Dickicht vorzustoßen“. Insgesamt habe das Verfahren „ein riesiges Ausmaß“ angenommen, es seien fast 40 Haftbefehle ergangen.
15
Demgegenüber hat der Angeklagte die von ihm begangenen Taten nur zum Teil eingeräumt, seine Angaben waren teilweise „widersprüchlich und inkonstant“ und der „jeweiligen Beweissituation angepasst“. Soweit er Abnehmer belastet hat, waren seine Angaben überwiegend „vage“ und „unzureichend“ , und nur in Teilen wenigstens als „Aufklärungsbemühen“ zu werten. Tragfähig waren letztlich nur Angaben über den Verkauf von (insgesamt) 50 g Kokain an einen Abnehmer im Lauf des Jahres 2003, die schon vorhandene polizeiliche Erkenntnisse „sicherer“ machten.
16
Angesichts der großen Bedeutung von Geständnissen und tragfähigen Angaben über andere Tatbeteiligte für die Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität erscheint es daher nachvollziehbar und jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Angeklagte einerseits und H. C. (5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) andererseits hinsichtlich der Rauschgiftdelikte in etwa ähnlich bestraft wurden.
17
(2) Mit den anderen von der Revision aufgeführten Bandenmitgliedern, z. B. mit Ce. C. , dem Bruder des H. C. , befasst sich das angefochtene Urteil entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung für die Verurteilung des Angeklagten nicht oder nicht so intensiv wie mit H. C. . Es liegt aber nahe, dass für sie Ähnliches gilt wie bezüglich H. C. , jedenfalls werden in dem bereits genannten Artikel die Angaben des Kopfs der Bande, die seines Bruders und die eines anderen Bandenmitglieds als gleichartig geschildert. In einem anderen von der Revision vorgelegten Artikel heißt es, dass „etliche ... Mitglieder der Drogenbande mit recht niedrigen Strafen davongekommen (waren), weil sie Mittäter verraten hatten“.
18
4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch hinsichtlich der nachträglichen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hielt ausweislich der Urteilsgründe an sich eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für angemessen. Diese Strafe hat sie dann im Hinblick auf den gebotenen Ausgleich für die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache erbrachten Bewährungsleistungen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB) um drei Monate ermäßigt. Dabei hat sie - wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, in Folge eines Versehens - nicht berücksichtigt, dass dieser Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist, sondern durch eine (in den Urteilstenor aufzunehmende) die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Es ist hier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.