Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Aug. 2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2017:0814.1OLG2SS37.17.00
bei uns veröffentlicht am14.08.2017

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Landstuhl hat den Angeklagten am 27. Juli 2016 wegen Betruges durch Unterlassen unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Kusel vom 27. Oktober 2015 (6111 Js 15457/12) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

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Auf die dagegen gerichtete - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 21. März 2017 das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt wurde.

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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

I.

4

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Landstuhl wurde in der Zeit vom 11. Oktober 1944 bis einschließlich November 2012 eine Witwenrente auf das Konto der H. E. (IBAN … bei der HypoVereinsbank …), der Mutter des Angeklagten, eingezahlt - zuletzt durch die Deutsche Rentenversicherung (Bund). Der Angeklagte war über dieses Konto verfügungsberechtigt. Die Mutter des Angeklagten war am 22. Januar 2005 verstorben. Gleichwohl wurden die Zahlungen fortgesetzt. Nachdem ein anderer Sozialversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 über die Einstellung von Versorgungsbezügen aufgrund einer rückwirkenden Abmeldung im Melderegister zum 3. Juli 2004 informiert hatte, wurden auch die Witwenrentenzahlungen eingestellt. Der Angeklagte erklärte auf Nachfrage der Deutschen Rentenversicherung (Bund) am 3. November 2013 wahrheitswidrig, dass sein letzter Kontakt zu seiner Mutter aus dem Februar 2012 datiere. Er erklärte weiter wahrheitswidrig, dass er erst im Mai 2013 erfahren habe, dass seine Mutter im Januar 2013 verstorben sei. In einem am 29. November 2013 persönlich geführten Telefonat zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten gab dieser an, dass seine Mutter ihren letzten Wohnort im Dezember 2011 ohne Angabe von Gründen und ihrem Ziel dauerhaft verlassen habe und er alsbald keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Auf verschiedene Nachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund verschleierte der Angeklagte dieser gegenüber, dass seine Mutter bereits am 22. Januar 2005 verstorben war, um weitere Witwenrentenzahlungen zu erhalten und für eigene Zwecke zu verwenden. Durch das Verschweigen des Todes seiner Mutter und die wie von ihm beabsichtigten fortgesetzten Witwenrentenzahlungen hat der Angeklagte mit dem Ziel gehandelt, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu schaffen, da er selbst über keine hinreichenden Einkünfte verfügte, um den Lebensunterhalt für sich und seine Frau stemmen zu können.

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Für den Zeitraum August 2007 bis November 2012 flossen Beträge von 1.504,34 € bis 1.605,42 € pro Monat auf das auf die Mutter des Angeklagten lautende Konto - insgesamt ein Betrag von 100.566,18 €.

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Das Landgericht hat die ergänzende Feststellung getroffen, dass der Angeklagte jeweils per Online-Banking über die genannten Beträge verfügte.

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Mit Urteil vom 27. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem 4. November 2015, hatte das Amtsgericht Kusel den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Nach den Feststellungen dieses Urteils wurden seit dem 1. Januar 1996 bis zum 29. Februar 2012 Leistungen nach dem Landesblindengesetz Rheinland-Pfalz auf das Konto der Mutter des Angeklagten bei der Kreissparkasse A-Stadt (Kontonummer …), über welches der Angeklagte und seine Ehefrau Verfügungsberechtigung hatten, gezahlt. Die zuständige Behörde war die Kreisverwaltung A-Stadt. Bereits von Beginn an hat der Angeklagte sämtliche Blindengeldangelegenheiten für seine Mutter bei der Verwaltung erledigt. Er hat mitgeteilt, wann der Umzug von Bayern in die Pfalz stattfand und die Fallübernahme vom Versorgungsamt München zur Kreisverwaltung A-Stadt koordiniert. Er teilte sodann auch Wohnsitzänderungen seiner Mutter mit. Auch weitere Anfragen der Kreisverwaltung wurden von dem Angeklagten beantwortet. Am 24. Februar 2012 gab der Angeklagte noch gegenüber der Kreisverwaltung A-Stadt an, dass er beabsichtige, eine Reise mit seiner Mutter mit dem Wohnmobil zu unternehmen und täglich von seinem Wohnort B-Stadt zu seiner Mutter nach W... fahre, um nach ihr zu sehen und sie zu pflegen. In verschiedenen Mitteilungen gegenüber der Kreisverwaltung A-Stadt und auf verschiedenen Nachfragen der Kreisverwaltung A-Stadt verschleierte der Angeklagte dieser gegenüber, dass seine Mutter bereits am 22. Januar 2005 verstorben war und nicht mehr unter der Anschrift in W... wohnhaft war, um weitere Zahlungen von Blindengeld zu erhalten. Im Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2011 wurde jeweils ein Betrag von 357,50 €, für Januar und Februar 2012 jeweils 353,50 € dem Konto der Mutter der Angeklagten gutgeschrieben.

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Darüber hinaus leistete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Zahlung von Versorgungsbezügen auf das Konto der Mutter der Angeklagten (Nr. … bei der HypoVereinsbank Unikredit), für welches der Angeklagte ebenfalls eine (Verfügungs-)Vollmacht besaß, bis zur Einstellung der Zahlungen am 31. Mai 2012 monatliche Beträge von 387 € (Mai 2010 bis Juni 2011) bzw. 391 € (Juli 2011 bis Mai 2012).

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Der Angeklagte verschleierte gegenüber den Gläubigern, dass seine Mutter verstorben war. Zudem teilte er wahrheitswidrig mit, dass seine Mutter den Wohnsitz mit Datum vom 10. Oktober 2010 nach Spanien verlegt habe unter einer bislang unbekannten Anschrift in M.

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Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

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1. Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kusel vom 27. Oktober 2015 besteht indes nicht. Dieses betrifft zwar auch (ein) Betrugsvergehen. Zudem geht es auch darum, dass der Angeklagte - hier wie dort - Sozialleistungen, die aufgrund eines Irrtums der Leistungsgewährenden auf Konten seiner Mutter flossen, für sich verwertet hat. Die jeweiligen Vorgänge stellen indes nicht eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO dar.

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a. Als - prozessuale - Tat i. S. v. § 264 Abs. 1 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene Vorgang insgesamt zu verstehen, einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezogenen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet und dessen getrennte Würdigung und Aburteilung in getrennten Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 23, 141 [145]; 32, 215 [216]; 45, 211 [212 f.]; BGH, NStZ 1984, 469; BGH, NStZ 2006, 350; BGH, NStZ 2008, 411f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BeckRS 2013, 02146, Rn. 36; Kuckein, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 264, Rn. 1, 3; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 264, Rn. 2). Die Zuordnung eines Geschehens zu einer prozessualen Tat in diesem Sinne hängt von den Umständen im Einzelfall ab, die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGH, NStZ 1984, 469 m. w. N.; BGH, NStZ 1988, 77 [78] = BGHSt 35, 14 [19]; BGH, NJW 1999, 1413 [1414]; BGH, NStZ-RR 2003, 82). Sie gilt unabhängig davon, ob Tateinheit im Sinne von § 52 StGB bzw. Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB vorliegt (BGH, NStR-2003, 82; BGH, NStZ 2004, 582; BGH, NStZ 2006, 350; BGH, NStZ-RR 2012, 355 [356]). Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH, NStZ 1984, 469; BGH, NStZ-RR 2012, 355 [356]). Auch reicht ein Gesamtplan nicht aus (BGH, NStZ 1988, 77 [78] = BGHSt 35, 14 [18]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 Ss OWi 355/09, juris, Rn. 13). Zudem bedarf es einer Überprüfung der Lösung auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes (BGH, NStZ 1988, 77 [78] = BGHSt 35, 14 [19]).

13

b. Die bezeichneten Verhaltensweisen stellen sich als selbständige Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO dar. Sie stehen selbständig nebeneinander und in keinem inneren Beziehungs- und Bedingungszusammenhang. Zudem betreffen sie verschiedene Geschädigte. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 27. Oktober 2015 hätte demnach ein Betrug in zwei Fällen ausgeurteilt werden müssen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 07. Januar 2015 - 1 Ss 64/14, juris, Rn. 28, juris - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2015, 520).

14

Die Annahme, das Geschehen, welches vor dem Amtsgericht Kusel zur Beurteilung anstand, stelle mit dem hier zu bewertenden Geschehen eine prozessuale Tat dar, würde zudem dazu führen, dass das Gesamtgeschehen durch das Ausnutzen des unbekannt gebliebenen Todes der eigenen Mutter und den Zugriff auf deren Konten verklammert würde. Auf diese Art und Weise würde eine dem Prozessrecht fremde Sammelstraftat geschaffen und der prozessuale Tatbegriff überdehnt (vgl. BGH, NStZ 1988, 77 [78] = BGHSt 35, 14 [19]; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 Ss OWi 355/09, juris, Rn. 12, 15). Auch der Vertrauensschutz steht der Verfolgung der hiesigen Straftat nicht entgegen. Der Angeklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass sein Verhalten im Hinblick auf weitere Sozialleistungen ungeahndet bleiben würde.

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2. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war hier allerdings mangels hinreichender Feststellungen des Erstgerichts unwirksam, so dass das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, nicht nur ergänzende, sondern vollständig eigene Feststellungen zu treffen. Dies hat es hier rechtsfehlerhaft unterlassen.

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Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen u. a. auch, ob eine Beschränkung der Berufung wirksam war. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen zur Sache selbst zu treffen, auf die es den Schuldspruch und Strafausspruch stützt. Etwas anderes gilt nur im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 S. 1 StPO. In diesem Fall ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden.

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Die Beschränkung der Berufung ist unbeachtlich, da es nach den Feststellungen des Amtsgerichts unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, juris, Rn. 14 m. w. N.; OLG Koblenz, NStZ-RR 2008, 120; Meyer-Goßner, a. a. O., § 318, Rn. 17; Eschelbach, in: BeckOK-StPO, § 318, Rn. 18 [Stand: 1. Januar 2017]). Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges durch Unterlassen nach §§ 263, 13 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen eine Garantenpflicht des Angeklagten tragen. Dies ist hier nach dem Urteil des Amtsgerichts nicht der Fall: Es fehlt an Feststellungen zu den Verfügungen des Angeklagten über die ausgezahlten Geldbeträge. Der Berufungsbeschränkung hätte unter diesen Umständen nur zur Wirksamkeit verhelfen können, wenn Feststellungen dazu getroffen worden wären, ob der Angeklagte Erbe nach seiner Mutter geworden ist. Auch hieran fehlt es.

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a. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Amtsgerichts den Schwerpunkt des Verhaltens des Angeklagten im Unterlassen gesehen, insbesondere eine - eigene - strafrechtliche Relevanz weder in den mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten im November 2013 noch in seinen - zeitlich nicht näher eingeordneten, aber denknotwendig vor November 2013 zu verortenden - Verschleierungshandlungen (dazu weiter unten unter II. 2.) gesehen. Die bloße Entgegennahme der zu Unrecht geleisteten Zahlungen stellt indes noch keine Straftat dar. Eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen setzt eine Pflicht zur Offenbarung in Form einer Garantenpflicht nach § 13 StGB voraus.

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aa. Hierzu ist im Urteil nichts ausgeführt. Es liegt indes nahe, dass sowohl Amts- als auch Landgericht deren Grundlage in § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB I gesehen haben. Danach hat - neben dem Antragsteller und dem Empfänger von Sozialleistungen - auch derjenige, der solche Leistungen zu erstatten hat, die Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten kann von vorneherein nicht aus § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I hergeleitet werden, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf denjenigen, dem die Leistung nach dem Tod des Leistungsempfängers faktisch zukommt (OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Januar 2015 - 1 Ss 64/14, juris, Rn. 9 = NStZ 2015, 520 m. w. N.).

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Ob sich auf § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I überhaupt eine strafrechtlich relevante Offenbarungspflicht stützen lässt, ist streitig (siehe dazu unten unter IV. 1.). Es fehlt jedoch auch dann an hinreichenden Feststellungen, wenn man diese Frage bejaht.

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Die eine Mitteilungspflicht auslösende Verpflichtung zur Erstattung, für welche Einschränkungen nach § 65 SGB I nicht ersichtlich sind, kann ihre Grundlage sowohl in dem rentenrechtlichen Rückerstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI als auch in dem Rückerstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X (vgl. hierzu insbesondere OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 27 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2015, 520) finden.

22

(1.) Nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind sowohl die Personen, die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Empfänger im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, denen die Leistungen nach der konkreten rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Zwecke der Erfüllung zugewendet werden (Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 118 SGB VI, Rn. 27 [Stand: Mai 2014]; vgl. auch BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R, juris, Rn. 26f.). Die Verfügungsbefugnis des Angeklagten über das Konto der Leistungsempfängerin macht ihn nicht bereits zum Empfänger in diesem Sinne; selbst eine etwaige Erbenstellung - wozu sich das Urteil nicht verhält - und die damit verbundene Inhaberschaft über das in Rede stehende Konto führen nicht dazu (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 28; Körner, a. a. O.). Eine Erstattungspflicht und die hiermit korrespondierende Mitteilungspflicht kommen somit nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte als Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI anzusehen ist. Maßgeblich dafür ist einerseits die Verfügungsberechtigung, andererseits die tatsächliche Verfügung (vgl. Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Auflage 2017, § 118, Rn. 77f.).

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Hinreichende Feststellungen zu den konkreten Verfügungen gehen jedoch nicht aus dem amtsgerichtlichen Urteil hervor, sondern sind nur durch die Strafkammer festgestellt worden. Insoweit wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Zeitpunkte der Verfügungen zu benennen: Die Verletzung der durch die erste Verfügung ausgelösten Mitteilungspflicht und der hierauf beruhende Irrtum sind nur dann kausal für die vom Sozialleistungsträger vorgenommene Vermögensverfügung, wenn diese danach erfolgt (OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 15 = NStZ 2015, 520 [521]).

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(2.) Ist der Angeklagte Erbe - wozu sich weder Amts- noch Landgericht äußern - nach seiner Mutter, richtet sich der Erstattungsanspruch nach Ansicht des Bundessozialgerichts - auch - nach § 50 Abs. 2 SGB X (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R, juris, Rn. 31ff.; vgl. auch Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 118, Rn. 166.2; Kühn, a. a. O., Rn. 89a) bzw. nach einer Auffassung in der Kommentarliteratur - nur - nach dieser Vorschrift (Heße, in: BeckOK-SozR, § 50 SGB X, Rn. 8 [Stand: 1. Juni 2017]; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 50 Abs. 2 SGB X, Rn. 20, 22 [Stand: Dezember 2016]). Diese Kontroverse - jedenfalls der Wortlaut von § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI dürfte für das BSG sprechen - kann hier unentschieden bleiben, da es jedenfalls an Feststellungen zur Erbenstellung des Angeklagten fehlt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich Unterschiede im Anspruchsumfang ergeben können - je nach Ausmaß der Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Der im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 2 SGB X grundsätzlich berücksichtigungsfähige Vertrauensschutz nach §§ 45ff. SGB X (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 38) dürfte auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keine Rolle spielen.

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bb. Ein Auskunftsanspruch nach § 99 S. 2 SGB X kommt als Grundlage einer entsprechenden Garantenpflicht hingegen von vorneherein nicht in Betracht. Danach gilt u. a. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I entsprechend für Angehörige, die zum Ersatz von Aufwendungen des Sozialleistungsträgers herangezogen werden. Es kann insoweit offen bleiben, ob es hierfür eines - hier nicht einschlägigen - Rückgriffsanspruchs bedarf (so OLG Naumburg, NStZ 2017, 293 [294]; KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 141 AR 303/12, juris, Rn. 10 = NZS 2013, 186 [187]; vgl. aber auch Scholz, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 99 SGB X, Rn. 18 [Stand: September 2013]). Die Vorschrift verweist schon nicht auf den hier maßgeblichen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, wonach Änderungen der leistungserheblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen sind.

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cc. Eine Garantenpflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB scheidet hier mangels Feststellungen zu einem besonderen Vertrauensverhältnis ebenso aus (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2017, 293 [294]; KG, a. a. O., Rn. 14 = NZS 2013, 186 [188] m. w. N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2003 - II-104/03 - 1 Ss 150/03, juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 853f.; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 263, Rn. 41; a. A. noch OLG Hamm, NJW 1987, 2245).

27

b. Die Feststellungen genügen demnach nicht, um einen Erstattungsanspruch des Angeklagten und - hieran anknüpfend - eine Mitteilungspflicht zu belegen. Nach alledem fehlt es an einer wirksamen Berufungsbeschränkung, so dass das Urteil bereits aus diesem Grunde der Aufhebung unterliegt.

III.

28

Demnach ist das Urteil insgesamt mit den Feststellungen nach § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO insgesamt aufzuheben. Für eine eigene Sachentscheidung nach § 354 StPO war kein Raum (vgl. auch die Ausführungen unter IV.).

29

Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).

IV.

30

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

31

1. Während in Bezug auf den Antragsteller bzw. Leistungsempfänger nahezu einhellig eine Garantenpflicht aus Gesetz im Sinne von § 13 StGB im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I bejaht wird (vgl. nur Fischer, a. a. O., Rn. 40b m. w. N.; a. A. Bringewat, NStZ 2011, 131), werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, unter welchen Umständen eine Garantenstellung des Erstattungspflichtigen nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I zu bejahen ist.

32

a. Zum Teil wird zumindest die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens für erforderlich gehalten (OLG Naumburg, NStZ 2017, 293 [294]; KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 141 AR 303/12, juris, Rn. 5ff. = NZS 2013, 186 [187]; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2003 - II-104/03 - 1 Ss 150/03, juris, Rn. 15ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 40b, 40d; Bringewat, a. a. O.; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 263, Rn. 21; Hefendehl, in: MüKo-StGB, 2. Auflage 2014, § 263, Rn. 181; Hoyer, in: SK-StGB, 7. Auflage, 2004, § 263, Rn. 58; Mandla, NZWiSt 2012, 353). Die Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I sollen von vorneherein nur im Sozialleistungsverhältnis gelten. Die Erweiterung nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I erfasse zunächst nur den leistungsberechtigten Dritten. Der lediglich materiell-rechtlich Erstattungspflichtige werde erst mit Anhängigkeit eines Erstattungsverfahrens (OLG Naumburg, a. a. O.: „welches mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes einsetzt“; a. A.: KG, a. a. O., Rn. 7f., wonach schon Anfragen zur Vorbereitung einer Rückforderungen ausreichen) auskunftspflichtig. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anzeige, da es dem Gesetzgeber als ausreichend erschienen sei, die Zahlungsvoraussetzungen nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI durch die Deutsche Post AG in Gestalt der Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a SGB X und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I überwachen zu lassen (KG, a. a. O., Rn. 12 = NZS 2013, 186 [188]; vgl. auch - zur Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers - Bringewat, a. a. O. [134]). Die Vereinnahmung der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen stelle ein bloßes Ausnutzen eines Irrtums oder Versehens dar, mithin keine betrugsrelevante Täuschung (BGHSt 39, 392 [398]).

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b. Die Gegenauffassung bejaht eine Mitteilungspflicht - und damit auch die Garantenstellung des Erstattungspflichtigen - unabhängig davon, ob ein Erstattungsverfahren anhängig ist, nur nach Maßgabe des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs (OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Januar 2015 - 1 Ss 64/14, juris, Rn. 8ff. = NStZ 2015, 520; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2012, III 3 RVs 31/12, juris, Rn 13 = NZWiSt 2012, 351 [352]; OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2003, Ss 57/03, juris, Rn 2; OLG Hamm, NJW 1987, 2245; Floeth, NZS 2013, 188 [189]; Zehetgruber, NZWiSt 2014, 67 [68ff.]; Möhlenbruch, NJW 1988, 1894; für eine Herleitung aus § 99 S. 2 SGB X: Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 263, Rn. 89; Tiedemann, in: LK-StGB, 12. Auflage 2012, § 263, Rn. 57). Der Wortlaut gebe das Erfordernis eines laufenden Verwaltungsverfahrens nicht her (OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 10 = NStZ 2015, 520 [521]; OLG Düsseldorf, a. a. O.; Floeth, a. a. O.). Eine Mitwirkungspflicht laufe bei einer solchen Deutung auch weitgehend leer (OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O.; Zehetgruber, a. a. O., 68). Die Einfügung von § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I habe gerade dem Zweck gedient, eine Mitwirkungspflicht von Erstattungspflichtigen bei über den Tod des Berechtigten hinaus erfolgendem Rentenbezug zu begründen (OLG Hamm, a. a. O.; Möhlenbruch, a. a. O.). Es bestehe zudem kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine Mitwirkungspflicht entfiele, nur weil eine andere Aufklärungsmöglichkeit - etwa nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI - bestehe (OLG Braunschweig, a. a. O.; Floeth, a. a. O., [190]; vgl. auch OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 12).

34

c. In der sozialrechtlichen Literatur wird die Mitteilungspflicht ganz überwiegend an die Bedingung geknüpft, dass das Erstattungsverfahren begonnen hat (Hase, in: BeckOK-SozR, § 60 SGB I, Rn. 6, 11 [Stand: 15. Juni 2014]; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I, Rn. 11; wohl auch: Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 60, Rn. 42; keine eindeutige Positionierung: Jung, in: Wannagat/Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 60 SGB I, Rn. 17 [Stand: Mai 2007]; Kamp/Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 60, Rn. 19.2 [Aktualisierung vom 21. Mai 2015]). Zum Teil wird auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift („zu erstatten hat“) gar vertreten, dass vorauszusetzen ist, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach feststehe (Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB - Gesamtkommentar, § 60, Rn. 21 [Stand: Februar 1997; zitiert nach Jung, a. a. O.]) oder jedenfalls überwiegend wahrscheinlich sei (Sichert, in: Hauck/Noftz, a. a. O., Rn. 19, 46 [Stand: Dezember 2010]). Vereinzelt geblieben ist die Auffassung, die Mitwirkungspflicht an das bloße Entstehen des Erstattungsanspruchs zu knüpfen, andererseits jedoch eine hierauf gestützte Garantenpflicht zu verneinen (Reinhardt, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 3. Auflage 2014, § 60, Rn. 6), da die Pflicht nur der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung diene.

35

d. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neigt der Senat nach vorläufiger Bewertung und vorbehaltlich des Ergebnisses eines ggf. noch zu prüfenden Vorlageverfahrens der Auffassung zu, die für eine Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I jedenfalls die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens nach § 18 SGB X voraussetzt. Zwar bietet der Wortlaut der Norm hierfür keinen entsprechenden Anhaltspunkt, allerdings spricht deren systematische Stellung dafür, dass eine Einbeziehung des Erstattungsverpflichteten in das Sozialleistungsverhältnis zumindest durch Einleitung eines Erstattungsverfahrens zu fordern ist (vgl. OLG Naumburg, a. a. O., 294). Dass die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I - insbesondere in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I (Mitteilung von erheblichen Änderungen) - in ihrer Effektivität stark herabgestuft ist, stellt eine gesetzgeberische Entscheidung dar. Zudem würde die Annahme einer Garantenpflicht des bloß materiell Erstattungspflichtigen angesichts des nahezu einhelligen Meinungsbildes in der sozialrechtlichen Literatur ein Auseinanderklaffen des Pflichtenkanons des Erstattungspflichtigen im Sozial- und Strafrecht mit der Folge bewirken, dass eine Verletzung desselben zwar sozialrechtlich folgenlos bliebe, jedoch zu einer strafrechtlichen Ahndung führte.

36

Eines Verwaltungsaktes bedarf es für das für das Entstehen der Offenbarungspflicht erforderliche behördliche Tätigwerden allerdings nicht (vgl. auch Zehetgruber, NZWiSt 2014, 67 [68]). Soweit § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI ausdrücklich die Geltendmachung des Anspruchs durch Verwaltungsakt vorsieht, stellt dies zuvörderst eine Vereinfachung für den Sozialversicherungsträger dar, da vor Einfügung dieser Vorschrift die Rückerstattung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen war (Kreikebohm/Kuszynski, in BeckOK-SozR, § 118 SGB VI, Rn. 13.1 [Stand: 1. Juni 2017]; Pflüger, a. a. O., Rn. 137).

37

2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts kamen einerseits ein nicht näher bezeichnetes Verschleiern des Umstandes, dass die Mutter des Angeklagten bereits am 22. Januar 2005 verstorben war, „auf verschiedene Nachfragen“ des Sozialversicherungsträgers in Betracht, andererseits die Benennung eines unzutreffenden Sterbedatums (Januar 2013) in den Gesprächen mit Vertretern des Sozialversicherungsträgers. Damit kann sich die Strafbarkeit des Angeklagten aus aktivem Tun ergeben.

38

a. Da das „Verschleiern“ im Zusammenhang mit der Absicht des Angeklagten erwähnt wird, weitere Witwenrentenzahlungen zu erhalten, müssen diese Handlungen vor November 2013 erfolgt sein, da zu diesem Zeitpunkt immerhin der Umstand des Todes offen gelegt war. Um eine Verurteilung zu stützen, bedarf es indes der näheren Konkretisierung dieser Handlungen.

39

b. Soweit der Angeklagte im November 2013 ein unzutreffendes Sterbedatum benannt hat, kommt eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB in Betracht. Insoweit bedürfte es jedoch weiterer Feststellungen, inwieweit der hiervon betroffene Erstattungsanspruch werthaltig war (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 16 = NStZ 2015, 520 [521]).

40

3. Folgt das neu berufene Tatgericht der Auffassung, dass bereits der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I zu einer betrugsrelevanten Offenbarungspflicht führt, wird auf Folgendes hingewiesen:

41

a. Es wird sich mit der Frage des Vorliegens eines Verbotsirrtums im Sinne von § 17 StGB und dessen Vermeidbarkeit zu befassen haben (vgl. Fischer, a. a. O., § 17, Rn. 8).

42

b. Zudem bedarf die Anwendung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB sorgfältiger Prüfung. Der Begriff setzt voraus, dass sich der Täter eine Einnahmequelle durch wiederholte Tatbegehung verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit kann schon dann vorliegen, wenn die Tat auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (Fischer, a. a. O., § 263, Rn. 210; Satzger, a. a. O., Rn. 346). Die Regelwirkung kann indes im Hinblick auf ein Fehlverhalten im Pflichtenkreis der leistungsgewährenden Behörde - hierbei handelt es sich jedenfalls um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund - entfallen (Rau/Zschieschack, StV 2004, 669 [672]).

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Aug. 2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17 zitiert 23 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 118 Fälligkeit und Auszahlung


(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inl

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 18 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,2. nur auf Antrag tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG


(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG ausza

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen


Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung od

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 101a Mitteilungen der Meldebehörden


(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Ehesc

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Aug. 2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 415/12 vom 18. Dezember 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 68b Abs. 1, § 145a 1. Ein nach § 145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßige

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 2 StR 258/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 258/15 vom 2. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2015:021215U2STR258.15.0 Der 2. Strafsenat de

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zur

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(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

36
Wie das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspunkt an sich zutreffend angenommen hat, ist die Tat im prozessualen Sinne (§§ 155, 264 StPO) der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGH jeweils aaO). Für die Beurteilung, ob ein bestimmtes tatsächliches Geschehen Teil der verfahrensgegenständlichen Tat ist, lassen sich über das Vorgenannte hinaus kaum generalisierbare Kriterien angeben; maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413, 1414).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

14
Eine Trennbarkeit ist aber auch dann zu verneinen, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat, denn derartige Feststellungen können nicht Grundlage eines Strafausspruchs sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 14/14; Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469, vom 26. Juli 2012 - 1 StR 492/11, wistra 2012, 477, 481 f.). Jedenfalls aber eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier außer Zweifel.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Witwenrentenleistungen.

2

Die in Deutschland lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in Kroatien verstorbenen M. T. Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten D. T. und bezog seit 1.7.2001 große Witwenrente aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).

3

Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am 20.9.2005 eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am 7.9.2005 in Kroatien ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass M. T. am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der Witwenrente wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 Euro = insgesamt 864,34 Euro) auf das kroatische Bankkonto der Verstorbenen.

4

Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. Kontovollmachten hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der Sohn der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.

5

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom 23.5.2006). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in Kroatien ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom 7.4.2006) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in Kroatien lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.

6

Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X ebenfalls zurück(Bescheid vom 14.8.2006).

7

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in Kroatien zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 Abs 4 S 5 SGB VI iVm § 50 SGB X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI).

8

Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des kroatischen Erbrechts vom Institut für Ostrecht München eV vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen LSG vom 23.8.2011). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten Witwenrente iHv insgesamt 864,34 Euro nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 SGB VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 SGB VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß Abs 4 S 1 sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in Abs 4 S 5 durch den Verweis auf § 50 SGB X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 SGB VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen Verfügenden verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Person des Verfügenden bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei Regelungsabsicht von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI.

9

Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 SGB VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom Verfügenden bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI (und nicht nach S 1) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.

10

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom LSG angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw Verfügenden. Der über § 50 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die Witwenrente nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach kroatischem Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.

11

Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.

12

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Klägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.

16

Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die Klägerin als Empfängerin oder als Verfügende zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und Verfügenden (4.). Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).

17

1. Das Begehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 23.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2006 gerichtet (§ 123 SGG). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 mwN; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).

18

a) Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 27.9.2006) anzuwendenden Fassung von § 118 Abs 4 SGB VI(idF des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, BGBl I 2167 ) galt:

"Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt(S 5)."

19

Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am 29.6.2002) war § 118 Abs 4 S 5 SGB VI wortgleich in § 118 Abs 4 S 3 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824) normiert. Mit Wirkung vom 1.5.2007 ist § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF zu S 4(aaO) geworden (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI" zitiert.

20

b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) geltend zu machen (§ 50 Abs 2 iVm Abs 3 SGB X). Nach § 50 Abs 3 S 1 SGB X sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 Abs 2 S 1 SGB X) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen Sozialrechtsverhältnisses mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt hat(vgl Senatsurteile vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 SGB VI) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

21

2. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird"(Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53 unter Hinweis auf BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden(zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI besteht, die - wie die Klägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

22

Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25; BR-Drucks 496/95 S 9, 55 jeweils zu Nr 17). Kreditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 19; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 6.1). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die überzahlten Witwenrentenleistungen an eine in Kroatien ansässige Bank (P. Banka, Z.) gezahlt worden.

23

3. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI - in Anspruch genommen.

24

Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Klägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.

25

Die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue Kontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als Verfügende (b) nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.

26

a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62, Nr 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

27

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; Nr 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

28

Die (Mit-)Erbenstellung der Klägerin hätte nach deutschem Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem Girovertrag der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem kroatischen Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue Kontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63 zu § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aF; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI idF des HZvNG). Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; Nr 11 S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das Konto war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beteiligt.

29

b) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 S 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Dies gilt entsprechend auch für Auslandsfälle, also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.

30

Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs 4 Halbs 2 Alt 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von Deutschland aus Verfügungen über das in Kroatien geführte Konto zugelassen hätte.

31

4. Für die vom LSG vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 Abs 4 SGB VI, wonach vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach S 1 in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI geltend zu machen ist(so auch Reinhardt in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 Abs 4 SGB VI (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des BSG (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.

32

a) Wortlaut und Systematik des § 118 Abs 4 SGB VI sind entgegen der Meinung des LSG unergiebig. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI normiert die Pflicht("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw Verfügenden zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger. § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.

33

b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 Abs 4 SGB VI normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von Abs 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/Verfügenden einerseits und den Erben andererseits entsprechen.

34

c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff BGB iVm §§ 1922, 1967 BGB; vgl BGHZ 71, 180, 185) geltend gemacht werden (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; vgl auch Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 SGB VI(vgl die Neufassung von § 118 SGB VI durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem Zeitpunkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; BT-Drucks 13/2590 S 25).

35

Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 Abs 4 S 3, ab 29.6.2002: S 5, ab 1.5.2007: S 4 SGB VI), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI haften, nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X(§ 50 SGB X) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Gegenüber Empfängern bzw Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage(§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom 29.6.2002 (idF des HZvNG vom 21.6.2002, BGBl I 2167) wurde in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen(vgl BT-Drucks 14/9007 S 36; BR-Drucks 214/02 S 33, 80).

36

Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom LSG angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw Verfügenden in S 1 gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die in Abs 4 genannten Personen (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2010, K § 118 RdNr 26 f; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 10, S 29; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen - bis dahin außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses stehende - Empfänger bzw Verfügende fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 S 25) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25).

37

d) Die vom LSG angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw Verfügenden fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI unzulässig einschränken. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; Nr 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42; vgl Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 Abs 2 S 2 iVm §§ 45, 48 SGB X unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz(s dazu unter 6.).

38

e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder Verfügender zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 Abs 4 S 1 wie auch nach Abs 4 letzter Satz SGB VI erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kann für den Rentenversicherungsträger dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung findet(vgl BT-Drucks 13/2590 S 25), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65; Nr 11 S 80). Sind die Erben jedoch neue Kontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des SGB X Anwendung finden(vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/Verfügenden zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.

39

f) Der Eigenständigkeit der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 SGB X an die Erben zu halten"(BSGE 83, 176, 185 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 31),unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

40

5. Selbst wenn die Klägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das LSG Feststellungen zum kroatischen Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 SGG(vgl zB BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13).

41

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art 25 Abs 1 EGBGB).

42

Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach deutschem Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG). Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

43

Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin - entsprechend §§ 2058 ff BGB - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die Klägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.

44

6. Selbst wenn die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum deutschen Verfahrensrecht (SGB X). Die Haftung der Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI)richtet sich nach § 50 Abs 2 S 2 SGB X. Danach gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der Verfahrenssituation sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.

45

7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a SGG zu entscheiden haben.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Witwenrentenleistungen.

2

Die in Deutschland lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in Kroatien verstorbenen M. T. Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten D. T. und bezog seit 1.7.2001 große Witwenrente aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).

3

Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am 20.9.2005 eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am 7.9.2005 in Kroatien ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass M. T. am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der Witwenrente wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 Euro = insgesamt 864,34 Euro) auf das kroatische Bankkonto der Verstorbenen.

4

Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. Kontovollmachten hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der Sohn der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.

5

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom 23.5.2006). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in Kroatien ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom 7.4.2006) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in Kroatien lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.

6

Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X ebenfalls zurück(Bescheid vom 14.8.2006).

7

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in Kroatien zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 Abs 4 S 5 SGB VI iVm § 50 SGB X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI).

8

Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des kroatischen Erbrechts vom Institut für Ostrecht München eV vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen LSG vom 23.8.2011). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten Witwenrente iHv insgesamt 864,34 Euro nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 SGB VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 SGB VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß Abs 4 S 1 sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in Abs 4 S 5 durch den Verweis auf § 50 SGB X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 SGB VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen Verfügenden verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Person des Verfügenden bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei Regelungsabsicht von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI.

9

Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 SGB VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom Verfügenden bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI (und nicht nach S 1) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.

10

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom LSG angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw Verfügenden. Der über § 50 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die Witwenrente nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach kroatischem Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.

11

Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.

12

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Klägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.

16

Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die Klägerin als Empfängerin oder als Verfügende zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und Verfügenden (4.). Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).

17

1. Das Begehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 23.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2006 gerichtet (§ 123 SGG). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 mwN; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).

18

a) Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 27.9.2006) anzuwendenden Fassung von § 118 Abs 4 SGB VI(idF des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, BGBl I 2167 ) galt:

"Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt(S 5)."

19

Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am 29.6.2002) war § 118 Abs 4 S 5 SGB VI wortgleich in § 118 Abs 4 S 3 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824) normiert. Mit Wirkung vom 1.5.2007 ist § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF zu S 4(aaO) geworden (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI" zitiert.

20

b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) geltend zu machen (§ 50 Abs 2 iVm Abs 3 SGB X). Nach § 50 Abs 3 S 1 SGB X sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 Abs 2 S 1 SGB X) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen Sozialrechtsverhältnisses mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt hat(vgl Senatsurteile vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 SGB VI) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

21

2. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird"(Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53 unter Hinweis auf BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden(zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI besteht, die - wie die Klägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

22

Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25; BR-Drucks 496/95 S 9, 55 jeweils zu Nr 17). Kreditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 19; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 6.1). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die überzahlten Witwenrentenleistungen an eine in Kroatien ansässige Bank (P. Banka, Z.) gezahlt worden.

23

3. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI - in Anspruch genommen.

24

Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Klägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.

25

Die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue Kontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als Verfügende (b) nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.

26

a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62, Nr 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

27

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; Nr 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

28

Die (Mit-)Erbenstellung der Klägerin hätte nach deutschem Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem Girovertrag der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem kroatischen Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue Kontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63 zu § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aF; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI idF des HZvNG). Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; Nr 11 S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das Konto war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beteiligt.

29

b) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 S 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Dies gilt entsprechend auch für Auslandsfälle, also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.

30

Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs 4 Halbs 2 Alt 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von Deutschland aus Verfügungen über das in Kroatien geführte Konto zugelassen hätte.

31

4. Für die vom LSG vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 Abs 4 SGB VI, wonach vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach S 1 in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI geltend zu machen ist(so auch Reinhardt in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 Abs 4 SGB VI (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des BSG (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.

32

a) Wortlaut und Systematik des § 118 Abs 4 SGB VI sind entgegen der Meinung des LSG unergiebig. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI normiert die Pflicht("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw Verfügenden zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger. § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.

33

b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 Abs 4 SGB VI normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von Abs 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/Verfügenden einerseits und den Erben andererseits entsprechen.

34

c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff BGB iVm §§ 1922, 1967 BGB; vgl BGHZ 71, 180, 185) geltend gemacht werden (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; vgl auch Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 SGB VI(vgl die Neufassung von § 118 SGB VI durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem Zeitpunkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; BT-Drucks 13/2590 S 25).

35

Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 Abs 4 S 3, ab 29.6.2002: S 5, ab 1.5.2007: S 4 SGB VI), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI haften, nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X(§ 50 SGB X) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Gegenüber Empfängern bzw Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage(§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom 29.6.2002 (idF des HZvNG vom 21.6.2002, BGBl I 2167) wurde in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen(vgl BT-Drucks 14/9007 S 36; BR-Drucks 214/02 S 33, 80).

36

Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom LSG angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw Verfügenden in S 1 gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die in Abs 4 genannten Personen (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2010, K § 118 RdNr 26 f; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 10, S 29; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen - bis dahin außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses stehende - Empfänger bzw Verfügende fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 S 25) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25).

37

d) Die vom LSG angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw Verfügenden fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI unzulässig einschränken. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; Nr 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42; vgl Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 Abs 2 S 2 iVm §§ 45, 48 SGB X unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz(s dazu unter 6.).

38

e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder Verfügender zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 Abs 4 S 1 wie auch nach Abs 4 letzter Satz SGB VI erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kann für den Rentenversicherungsträger dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung findet(vgl BT-Drucks 13/2590 S 25), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65; Nr 11 S 80). Sind die Erben jedoch neue Kontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des SGB X Anwendung finden(vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/Verfügenden zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.

39

f) Der Eigenständigkeit der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 SGB X an die Erben zu halten"(BSGE 83, 176, 185 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 31),unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

40

5. Selbst wenn die Klägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das LSG Feststellungen zum kroatischen Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 SGG(vgl zB BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13).

41

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art 25 Abs 1 EGBGB).

42

Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach deutschem Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG). Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

43

Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin - entsprechend §§ 2058 ff BGB - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die Klägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.

44

6. Selbst wenn die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum deutschen Verfahrensrecht (SGB X). Die Haftung der Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI)richtet sich nach § 50 Abs 2 S 2 SGB X. Danach gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der Verfahrenssituation sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.

45

7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a SGG zu entscheiden haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht

1.
das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
2.
die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht,
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht

1.
das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
2.
die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht,
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

1.
die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2.
die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
3.
die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(7) (weggefallen)

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches unverzüglich an die Deutsche Post AG.

(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG

1.
nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
2.
nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.

(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
2.
im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht

1.
das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
2.
die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht,
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

1.
die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2.
die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
3.
die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(7) (weggefallen)

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.