Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - XI ZB 9/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZB9.13.0
22.11.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 7 OH 2/06, 22.11.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 Kap 2/06, 03.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 9/13
vom
22. November 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8
Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands
Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im
Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

b) Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses
aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im
Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende
Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos
geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum
Ausdruck zu bringen.

c) Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach
§ 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZB9.13.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. August 2013 hinsichtlich der auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 getroffenen Feststellungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 ergänzten Feststellungsziele 14 und 17 a und insoweit aufgehoben, als die auf Antrag eines Beigeladenen mit Beschluss vom 22. Februar 2013 ergänzten Feststellungsziele 23 a bis d zurückgewiesen worden sind. Insoweit sind der erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 gegenstandslos. Auf die Hilfsanschlussrechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 wird die auf Antrag des Musterklägers getroffene Feststellung in Ziffer 6 des Tenors betreffend das Feststellungsziel 14 aufgehoben. Insoweit ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 6. März 2007 und 26. November 2012 gegenstandslos. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 4 tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 wie folgt: - Musterrechtsbeschwerdeführer: 0,05% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 2: 0,33% - Rechtsbeschwerdeführer zu 3: 0,23% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 4: 1,10% - Rechtsbeschwerdeführer zu 5: 0,58% - Rechtsbeschwerdeführer zu 6: 2,73% - Rechtsbeschwerdeführer zu 7: 0,23% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 8: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 9: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 10: 0,43% - Rechtsbeschwerdeführer zu 11: 6,83% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 12: 1,12% - Rechtsbeschwerdeführer zu 13: 0,78% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 14: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 15: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 16: 0,90% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 17: 1,10% - Rechtsbeschwerdeführer zu 18: 1,19% - Rechtsbeschwerdeführer zu 19: 2,60% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 20: 1,31% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 21: 0,71% - Rechtsbeschwerdeführer zu 22: 0,86% - Rechtsbeschwerdeführer zu 23: 0,71% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 24: 0,53% - Rechtsbeschwerdeführer zu 25: 0,53% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 26: 1,26% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 27: 0,49% - Rechtsbeschwerdeführer zu 28: 0,17% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 29: 1,99% - Rechtsbeschwerdeführer zu 30: 0,75% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 31: 0,83% - Rechtsbeschwerdeführer zu 32: 0,09% - Rechtsbeschwerdeführer zu 33: 0,52% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 34: 0,77% - Rechtsbeschwerdeführer zu 35: 0,77% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 36: 0,95% - Beigetretene zu 1: 1,93% - Beigetretene zu 2: 1,25% - Beigetretener zu 3: 1,25% - Beigetretener zu 4: 0,95% - Beigetretener zu 5: 58,15% - Beigetretene zu 6: 0,16% - Beigetretener zu 7: 0,95% Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 selbst. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.172.332,69 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 36 und der Beigetretenen zu 1 bis 7 auf 287.489,05 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 auf 1.172.332,69 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 auf 9.092,12 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 auf 3.790 € festgesetzt. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers , ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "zweiten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 im Jahr 1999 herausgegebenen Prospekts.
2
Die Musterbeklagte zu 1, die Deutsche Telekom AG, wurde in Vollzug der Postreform II am 20. Dezember 1994 aus dem Teilsondervermögen Telekom der früheren Deutschen Bundespost gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Anteilseigner der Musterbeklagten zu 1 war zunächst die Musterbeklagte zu 2, die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 1996 wurde ein Teil der von der Musterbeklagten zu 2 gehaltenen Ak- tien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 an der Börse zugelassen und öffentlich zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte die Musterbeklagte zu 2 in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermodells an die Musterbeklagte zu 3, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, an der sie einen Anteil von 80% hielt.
3
In der Abschlussbilanz des Teilsondervermögens Telekom zum 31. Dezember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944 Mrd. DM (11,731 Mrd. €) ausgewiesen. Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Musterbeklagten zu 1 wurde das Immobilienvermögen zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehrswerten mit einem Gesamtwert von 35,675 Mrd. DM (18,240 Mrd. €) bewertet. Dabei wurden nicht sämtliche der mehr als 12.000 Grundstücke der Musterbeklagten zu 1 mit etwa 33.000 baulichen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur solche, die individuelle Besonderheiten aufwiesen. Die ab dem 1. Januar 1993 erworbenen Grundstücke wurden zu tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt. Grundstücke, die sich noch im Vermögenszuordnungsverfahren befanden, wurden mit einem Erinnerungswert von 1 DM bewertet. Die übrigen Grundstücke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in verschiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Stichproben zu durchschnittlichen Bodenpreisen und Herstellungskosten nach einem sogenannten Clusterverfahren bewertet. Der so ermittelte Ansatz zu Verkehrswerten wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rückstellungen für nicht mehr benötigte Immobilien in Höhe von insgesamt 226 Mio. € bis in das Jahr 2000 fortgeschrieben. Im Jahr 1998 wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen.
4
Im Jahr 1999 erfolgte der sogenannte "zweite Börsengang" der Musterbeklagten zu 1. In dessen Rahmen wurden 250 Millionen auf den Inhaber lau- tende Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bis zu 29.969.388 weitere auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 2,56 € im Wege des öffentlichen Angebots veräußert. Ferner wurden sämtliche restlichen Aktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 zum Handel an der Börse zugelassen. Zu diesem Zweck gab die Musterbeklagte zu 1 am 25. Juni 1999 einen mit "Verkaufsprospekt und zugleich Börsenzulassungsprospekt" bezeichneten Prospekt (nachfolgend: Prospekt) heraus. Für dessen Richtigkeit übernahmen die Musterbeklagte zu 1 und die am Ende des Prospekts genannten Banken, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4 gehört, die Verantwortung, ohne im Innenverhältnis eine vertragliche Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 zu vereinbaren.
5
Der Ausgabepreis pro Aktie betrug 39,50 €. Mitarbeiter und Privatanleger erhielten Preisnachlässe. Am 28. Juni 1999 wurden die Aktien erstmals an der Börse gehandelt. Der gesamte Emissionserlös aus der Platzierung der neuen Aktien floss an die Musterbeklagte zu 1.
6
Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
7
Der Buchwert des gesamten Immobilienvermögens des Konzerns der Musterbeklagten zu 1 wird im Prospekt zum 31. Dezember 1998 mit 17,7 Mrd. € und auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,7 Mrd. € angegeben. Im Abschnitt "Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung“ wird unter der Zwi- schenüberschrift "Grundstücke und Gebäude" auf Seite 38 auszugsweise ausgeführt : "Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1. Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zu den Konzernabschlüssen unter „Zusammenfassung der wichtigsten Bilanzierungsgrundsätze – Rechnungslegung und Bewertung“ beschrieben. Zum 31. Dezember 1998 hatte das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom einen Buchwert von insgesamt € 17,7 Milliarden. 1997 hat die Deut- sche Telekom Rückstellungen in Höhe von € 205 Millionen für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Ferner wurde 1998 ein Aufwand von ca. € 100 Millionen aus der Bewertung der im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien ergebniswirksam. Da die Deutsche Telekom langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, ist die Entwicklung des deutschen Immobilienmarkts , ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für den Geschäftsbetrieb der Deutschen Telekom, einer von mehreren wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien können dementsprechend Gewinne oder Verluste realisiert werden."
8
Weiter heißt es im Abschnitt "Geschäftstätigkeit" unter der Zwischenüberschrift "Grundbesitz und technische Einrichtungen" auf Seite 109: "Wegen der Konsolidierung von verschiedenen Tätigkeitsbereichen, des Abschlusses der Umstellung auf digitale Vermittlungsstellen im Dezember 1997 und der laufenden Personalbestandsreduzierung erwartet die Deutsche Telekom, daß ein wesentlicher Teil der eigenen oder gemieteten Grundstücke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kerngeschäft nicht mehr benötigt wird. In den Jahren 1998 und 1997 hat die Deutsche Telekom einige nicht benötigte Grundstücke identifiziert und ihren Verkauf oder ihre Vermietung eingeleitet. […]"
9
Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwischenüberschrift "Bilanzierung und Bewertung" auf Seite F-14 erläutert: "In der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG wurden in Ausübung des durch die Postreform II gewährten Wahlrechts die am 1. Januar 1995 auf die Deutsche Telekom AG übergegangenen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens mit ihren Verkehrswerten an- gesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum Bewertungsstichtag bei den ab 1. Januar 1993 zugegangenen Sachanlagen deren Restbuchwer- te zum 31. Dezember 1994 als künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ansatz gebracht. Die Restnutzungsdauern und die Abschreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unverändert fortgeführt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Sachanlagen."
10
Einen Hinweis darauf, dass das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des Clusterverfahrens bewertet worden war, enthält der Prospekt nicht.
11
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt enthält der Prospekt auf Seite 3 im Abschnitt "Allgemeine Informationen" folgende Angaben : "Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Verkaufsprospekts /Börsenzulassungsprospekts ("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, daß ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind." Weiter heißt es auf Seite 10 des Prospekts: "Die mit diesem Prospekt angebotenen Aktien waren Teil eines Kombinierten Angebots von 250 Millionen neuen Aktien. Das Kombinierte Angebot bestand aus einem Bezugsrechtsangebot an Inhaber von Aktien oder ADS [American Depository Shares] und einem Globalen Angebot, das aus einem Paneuropäischen Angebot von Aktien an Privatanleger in Deutschland, Österreich, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien, Spanien , Finnland, Portugal und Irland, einem öffentlichen Angebot in den Vereinigten Staaten und Japan sowie Privatplazierungen bei institutionellen Anlegern weltweit bestand."
12
Im Mai/Juni 2000 erfolgte schließlich der sogenannte "dritte Börsengang" der Musterbeklagten zu 1, in dessen Rahmen 200 Millionen Aktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bis zu weitere 30 Millionen Aktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 3 im Wege eines öffentlichen Angebots weltweit veräußert wurden.
13
Auf Grund von Presseberichterstattungen kam es seit Anfang 2000 zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs und falscher Darstellung gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten zu 1. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet habe. Die Musterbeklagte zu 1 wies die Anschuldigungen einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des Immobilienvermögens zurück. Am 21. Februar 2001 gab die Musterbeklagte zu 1 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass sie künftig einen Strategiewechsel verfolge und sich von Teilen ihres Immobilienvermögens beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Wert für das Jahr 2000 aus diesem Grund um 2 Mrd. € nach unten berichtigt habe.
14
Bis Ende des Jahres 2000 fiel der Kurs der Aktien deutlich ab. In den USA, wo im Zuge des "dritten Börsengangs" ein Teil der Altaktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 3 platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 zu Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte zu 1 wegen Prospektfehlern , die zu einem Class-Action-Verfahren führten. Zudem wurden in Deutschland ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und verschiedene Konsortialbanken, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4 gehört, erhoben.
15
Mit Verfügung vom 25. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überbewertung des Immobilienvermögens im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vor- wurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Einstellung gegen Geldauflagen nach § 153a StPO.
16
Das in den USA geführte Class-Action-Verfahren wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Millionen US-Dollar beendet. Die Musterbeklagte zu 1 forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgerichten von den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 Erstattung der Vergleichssumme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden (Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7), dass die Musterbeklagte zu 1 Erstattung dieser Kosten verlangen kann, weil die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos für das öffentliche Angebot von Altaktien ohne vertragliche Haftungsfreistellung aktienrechtlich unzulässig war.
17
Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen verschiedene Prospektfehler geltend gemacht. Die Musterbeklagten haben das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen und über die mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts einbezogenen Feststellungsziele durch Musterentscheid vom 3. Juli 2013 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat das Oberlandesgericht lediglich zu Teilaspekten , wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1, zur Aktivlegitimation der Kläger, zu Verjährungsfragen und zur Darlegungs- und Beweislast getroffen. Im Übrigen hat es die beantragten Feststellungen nicht getroffen.
18
Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind den Rechtsbeschwerden sieben Beigeladene beigetreten. Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat der Senat den Beigeladenen , der zuerst Rechtsmittel eingelegt hat, gemäß § 21 Abs. 2 KapMuG zum Musterrechtsbeschwerdeführer und die Musterbeklagte zu 1 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 28 und zu 33 haben ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen.
19
Der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 und die Beigetretenen begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Musterentscheids sowie die Feststellung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich hieraus oder im Zusammenhang hiermit Ansprüche der Anleger ergeben können. Hilfsweise beantragen sie, den Musterentscheid hinsichtlich im Einzelnen aufgelisteter Feststellungsbegehren aufzuheben , das Feststellungsbegehren zum Feststellungsziel 15 (Aktualisierungspflicht ) als unzulässig zurückzuweisen, die übrigen von Musterklägerseite beantragten Feststellungen zu treffen und die von Seiten der Musterbeklagten zu 1 beantragten Feststellungsbegehren zurückzuweisen. Zur Begründung stützen sich die Rechtsbeschwerden nur noch auf drei der im Musterverfahren behaupteten Prospektfehler. Sie machen geltend, dass die Immobilien falsch bewertet worden seien. Außerdem habe die Musterbeklagte zu 1 nicht ausreichend über die Emissionsrisiken aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Prospekthaftung "kompensationslos" ohne Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 übernommen habe. Schließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichkeiten aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem Kapitalanlagebetrug nicht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen Prospektfehler begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. Zudem habe das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Musterklägers zur Pflicht, den Prospekt zu aktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des materiellen Rechts abgewiesen. Auch hätte hinsichtlich der Anträge der Musterbeklagten zu 1 zu Verjährungsfragen keine Sachentscheidung ergehen dürfen.
20
Für den Fall des (teilweisen) Erfolgs der Rechtsbeschwerden hat die Musterbeklagte zu 1 Hilfsanschlussrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich zuletzt noch gegen die vom Oberlandesgericht zur Aktivlegitimation getroffene Feststellung wendet.

B.

21
Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht keinen Prospektfehler festgestellt. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen zu Fragen getroffen hat, auf die es mangels Prospektfehlers nicht mehr ankommt. Aus demselben Grund führt auch die Anschlussrechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 zur Aufhebung der von ihr angegriffenen Feststellung. Hinsichtlich dieser nicht mehr klärungsbedürftigen Feststellungsziele sind die zugrundeliegenden Vorlagebeschlüsse des Landgerichts vom 22. November 2006 und 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.

I.

22
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 23 Kap 2/06, juris) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
23
Die Feststellungsanträge beider Seiten seien weitgehend unbegründet. Ein Prospektfehler liege nicht vor. Auch ein deliktisches oder strafrechtliches Handeln der Musterbeklagten könne nicht festgestellt werden.
24
Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbuch eingetragen seien (Feststellungsziel 14). Nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beurteilungsmaßstab für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts an einem unterdurchschnittlichen Anleger orientiere und dass der Beurteilungsmaßstab durch den mit der intensiven Werbung angesprochenen Personenkreis bestimmt werde (Feststellungsziele 23 a bis d). Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sei jedenfalls für das hier relevante Jahr 1999 vielmehr ein durchschnittlicher Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein brauche. Werbemaßnahmen seien ohne Einfluss auf den Beurteilungsmaßstab.
25
Die Musterbeklagte zu 1 sei berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abweichend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostUmwG habe der Musterbeklagten zu 1 ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, die Grundstücke zum Buch- oder Verkehrswert zu bewerten. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts nicht durch den Buchwert nach oben begrenzt gewesen (Feststellungsziel 4 a dd).
26
Eine prospektrechtlich relevante Falschbewertung des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu 1 liege nicht vor (Feststellungsziel 4 a rr). Der Wert der Immobilien der Musterbeklagten zu 1 sei zwar aus Sicht des Anlegers für die Anlageentscheidung wesentlich, weil er für den Substanzwert der Gesellschaft und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebliche Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von ca. 17,7 Mrd. € sei aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung nicht unzutreffend. Einen einzigen richtigen Wert einer Immobilie gebe es nicht. Vielmehr liege jeder Wertangabe eine Schätzung zu Grunde. Ausgehend von der für das Jahr 2000 vorgenommenen Wertberichtigung von ca. 2 Mrd. €, wie sie sich aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2001 ergebe, sei das Immobilienvermögen allenfalls in einem Bereich bis ca. 12% zu hoch angegeben worden. Eine höhere Abweichung habe der darlegungs- und beweisbelastete Musterkläger auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 (23 Kap 1/06) nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfügt, um einen anderen, deutlich höheren Wert konkret zu behaupten.
27
Soweit sich der Musterkläger und die Beigeladenen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft beriefen, könne damit eine höhere Abweichung von dem prospektierten Wert nicht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Sp. (im Folgenden: Gutachten Sp. ) keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. Das Gutachten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rückrechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die ex ante-Betrachtung durch eine ex post- Beurteilung ersetzt, die den Grundstückswert im Zeitpunkt seiner Bewertung unberücksichtigt lasse. Zudem sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im Gutachten in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung durch die Musterbeklagte zu 1.
28
Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für die Annahme eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermittlung seien in der Literatur bereits zur Zeit der Prospekterstellung Spannbreiten von bis +/- 30% als möglich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12% bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezeichnet habe. Der Begrenzung dieser Spannbreite stünden die Besonderheiten des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu 1 entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken erfasst, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regionen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fällen" noch weiter erschwert habe.
29
Auch sei die Bewertung der Grundstücke mittels des Clusterverfahrens zulässig gewesen (Feststellungsziel 4 a dd). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsichtlich eines Teils der Grundstücke angewendet worden. Zudem habe die Musterbeklagte zu 1 auf Grund der Verweisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie sich aus der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des damals im Bundesministerium der Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 DMBilG geregelten Vereinfachungsverfahrens für das ganze Bundesgebiet dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass angesichts der frühe- ren kameralistischen Haushaltsführung ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch hätten sich durch die Übernahme der in der ehemaligen DDR gelegenen Immobilien ähnliche Probleme gestellt, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wertermittlung binnen eines relativ kurzen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abgeschlossen werden sollen, einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig gewesen. Diese Vorschrift gestatte eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jedenfalls nicht mit vertretbarem Zeit- oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gewesen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen sei.
30
Soweit das Verfahren nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen Prospektfehler dar, weil es nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei. Eine Hinweispflicht habe weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB oder § 19 DMBilG noch nach allgemeinen Grundsätzen bestanden. Es habe sich um den vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmefall, mithin eine Erweiterung des "Regelfalls" der Bewertung gehandelt. Der bloße Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens hätte für die Anleger auch kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bedeutet.
31
Da in Bezug auf die gerügte Immobilienbewertung kein Bilanzfehler vorliege , könne auch nicht festgestellt werden, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er "vorsätzlich manipulierte Bilanzen" der früheren Jahre zum Gegenstand habe (Feststellungsziel 8).
32
Der Prospekt sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 die Prospekthaftung kompensationslos übernommen habe (Feststellungsziele 20 a aa bis ff). Ein solcher Hinweis sei nicht geboten. Aus dem Prospekt ergebe sich deutlich, dass die Musterbeklagte zu 1 hafte, so dass ein Anleger - jedenfalls ohne weitere Darlegungen - damit habe rechnen müssen, dass sie für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten werde. Für den Anleger sei aus dem Prospekt auch ersichtlich , dass zunächst alle wirtschaftlichen Risiken bei der Musterbeklagten zu 1 lägen. Die Frage, ob es aus Sicht der Musterbeklagten zu 1 geboten gewesen wäre, auf eine Kompensation durch Dritte zu bestehen, sei keine Frage des Prospektinhalts.
33
Auch liege kein Prospektfehler vor, weil nicht auf Eventualverbindlichkeiten der Musterbeklagten zu 1 aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit angeblichen Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem angeblichen Kapitalanlagebetrug hingewiesen worden sei (Feststellungsziel 21). Die Musterbeklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftungsansprüche aus einem vorherigen Börsengang hinzuweisen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspV, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV sei allein über laufende Gerichtsverfahren zu berichten. Solche habe es bis zur Erstnotierung nicht gegeben. Auch habe sich eine Aufklärungspflicht nicht aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Die Musterbeklagte zu 1 habe davon ausgehen dürfen, dass ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Auf Eventualverbindlichkeiten unter dem Aspekt einer angeblichen Straftat nach § 264a StGB habe schon deswegen nicht hingewiesen werden müssen, weil im Prospekt über Ermittlungsverfahren nicht habe berichtet werden müssen. Bis zur Prospektherausgabe bzw. bis zum Börsengang sei kein solches Verfahren eingeleitet gewesen. Nach dem eigenen Vortrag der Anleger seien die Ermittlungen erst deutlich nach dem Jahr 2000 in ein Stadium gelangt, bei dem ein hinreichender Verdachtsgrad erreicht worden sei, weshalb auch eine Nachtragsprospektierungspflicht ausscheide.
34
Schließlich ergebe sich auch in der Gesamtschau des Prospekts kein unzutreffender Eindruck (Feststellungsziel 22 b).
35
Die Musterbeklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, auch nach dem Börsengang zu ihrem Prospekt Nachträge vorzunehmen oder diesen zu aktualisieren (Feststellungsziel 15). Eine solche Aktualisierungspflicht habe nur bis zum Börsengang bestanden.
36
Auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 sei festzustellen, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig seien, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. bis zum Andienen der Aktien an die Musterbeklagte zu 1 gehalten haben (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 erweitertes Feststellungsziel 14). Beim Innehaben der Aktien handele es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache.
37
Auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 sei ferner die Feststellung zu treffen , dass es sich bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeiten angenommenen Umständen um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte handele, so dass fünf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben seien (Feststellungsziel 17 a). Jeder Fehler des Prospekts sei eigenständig zu würdigen und löse jeweils auch eine eigenständige Verjährungsfrist aus.

II.

38
Diese Ausführungen halten, soweit sie nicht gegenstandslos gewordene Feststellungsziele betreffen, einer rechtlichen Überprüfung stand.
39
1. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 sowie die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B7 sind zulässig.
40
a) Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Beigeladenen sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B7, die den Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG).
41
b) Die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen sind beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG).
42
Der Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers zu 11 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 12 steht nicht entgegen, dass sie keine Aktien der Musterbeklagten zu 1 aus dem hier verfahrensgegenständlichen "zweiten Börsengang" des Jahres 1999 erworben haben, sondern ausschließlich aus dem "dritten Börsengang" des Jahres 2000, der Gegenstand des Musterentscheids des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) war und über den der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) entschieden hat. Ihre Ausgangsverfahren wurden auch im Hinblick auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt.
Zwar wird die verfahrensrechtliche Stellung als Beigeladener - anders als nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) - nicht mehr durch den Aussetzungsbeschluss herbeigeführt. Die Beigeladenen erhalten ihre Stellung vielmehr nun kraft Gesetzes, wenn sie unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausgesetzten Verfahren nicht als Musterkläger ausgewählt wurden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 KapMuG; vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 22; KK-KapMuG/ Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 38). Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG auch weiterhin nicht zu prüfen, ob die Ausgangsverfahren zu Recht ausgesetzt wurden.
43
c) Anders als die Musterbeklagte zu 1 meint, sind die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Beigeladenen im Hauptantrag nicht mangels ordnungsgemäßer Antragstellung unzulässig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
44
aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).
45
bb) Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten Rechtsbeschwerdeantrags ist aber unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung - wie hier - ersichtlich ist, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 55).
46
Soweit die Rechtsbeschwerden einen Prospektfehler auf die angeblich fehlerhafte Immobilienbewertung stützen, begehren sie ersichtlich eine Änderung der Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen 4 a cc, dd, ff aaa bis ccc, hh, ii, ll, pp, rr, uu aaa und bbb, ww, 4 b aa bis tt, 4 c aa bis ee, 5 a, 9 und 16 a. Darüber hinaus greifen sie den Musterentscheid insoweit an, als das Oberlandesgericht die vom Musterkläger behaupteten Prospektfehler im Zusammenhang mit einer "kompensationslosen" Haftungsübernahme der Musterbeklagten zu 1 (Feststellungsziel 20), aufgrund manipulierter Bilanzen (Feststellungsziel 8) und Eventualverbindlichkeiten (Feststellungsziel 21) sowie aufgrund eines fehlerhaften Gesamtbilds (Feststellungsziel 22 b) verneint hat und die vom Musterkläger beantragte Feststellung zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers/Adressatenkreis des Prospekts (Feststellungsziele 23 a bis d) zurückgewiesen hat. Sie beanstanden den Musterentscheid weiter, soweit das Oberlandesgericht von der Musterbeklagten zu 1 beantragte Feststellungen zu einer verjährungsrechtlichen Frage (Feststellungsziel 17 a) und zu einer Frage der Darlegungs- und Beweislast (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänztes Feststellungsziel 14) getroffen hat. Schließlich wenden sie sich dagegen, dass das Oberlandesgericht das Feststellungsziel zu einer Aktualisierungspflicht auch nach dem Börsengang (Feststellungsziel 15) aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, und erstreben dessen Zurückweisung als unzulässig.
47
Soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu unterschiedlichen Feststellungszielen auf einem einheitlichen Grund beruht - wie insbesondere dem Fehlen eines Prospektfehlers - und die Rechtsbeschwerdebegründung diesen einheitlichen Grund angreift, erstreckt sie sich zugleich auch auf diese Feststellungsziele (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 58 mwN). Das ist für die von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungsziele 11 d, e, g bis j, 12 b bis d, 18 a bis c, 22 a, c und 24 der Fall.
48
Dass die Rechtsbeschwerdebegründung zum Hauptantrag die im Einzelnen angegriffenen Feststellungen noch als einem Feststellungsziel untergeordnete "Streitpunkte" begreift und nicht, wie dies nach der hier maßgeblichen seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung des KapMuG zutreffend wäre, als selbständige Feststellungsziele (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG), steht der Zulässigkeit des Hauptantrags nicht entgegen. Der für den Fall, dass es für die Zulässigkeit der Antragsstellung auf die Eigenständigkeit der einzelnen Feststellungsziele ankommen sollte, gestellte Hilfsantrag ist daher nicht zur Entscheidung angefallen.
49
d) Einer erneuten Sachentscheidung über einzelne hier im Streit stehende Feststellungsziele steht nicht entgegen, dass der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 inhaltsgleiche Feststellungen enthält, die im Umfang der Zurückweisung der Rechtsbeschwerden durch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) in Rechtskraft erwachsen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) und Bindungswirkung für alle Beigeladenen dieses Verfahrens entfalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF).
50
aa) Die Rechtskraft im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF (jetzt § 22 Abs. 2 KapMuG) wirkt in subjektiver Hinsicht nur zwischen den Parteien des Musterverfahrens, also zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem, und deren Rechtsnachfolgern (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 26; Vorwerk/Wolf/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 16 Rn. 3; Stadler in FS Rechberger, S. 663, 674; Hess, WM 2004, 2329, 2331; Lüke, ZZP 119 (2006), 131, 155; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3756; aA wohl Assmann in FS Vollkommer, 2006, S. 119, 146). Sie erstreckt sich nicht auf die Beigeladenen (MünchKommZPO /Gottwald, 5. Aufl., § 325a Rn. 10; Prütting/Gehrlein/VölzmannStickelbrock , ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 4; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 14 f.). Der Musterkläger des den "dritten Börsengang" betreffenden Musterverfahrens und der hiesige Musterkläger sind jedoch nicht identisch.
51
bb) Die im Musterentscheid zum "dritten Börsengang" getroffenen Feststellungen entfalten auch für die zum Teil personenidentischen Beigeladenen des hiesigen Musterverfahrens keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF (jetzt § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG).
52
(1) Das Musterverfahren bildet einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren (KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 29). Dabei sind die Feststellungen im Musterentscheid von vornherein auf erstinstanzliche Verfahren mit der Art nach bestimmten Streitgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF) bezogen (Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24). Sie entfalten daher - vorbehaltlich des § 22 Abs. 1 Satz 3 KapMuG16 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF) - nur in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG7 Abs. 1 KapMuG aF) ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325a Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 5; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24 und 37; Vorwerk/Wolf/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 16 Rn. 4 und 5 aE; im Ergebnis auch Haufe, Das Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetz ("KapMuG") - Streitgegenstand des Musterver- fahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids, 2012, S. 265). Für Folgeprozesse , denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrunde liegen, kommt den Feststellungen des Musterentscheids hingegen keine Bindungswirkung zu (aA KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 9; Leser, Die Bindungswirkung des Musterentscheids nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz, 2014, S. 272).
53
(2) Danach geht von den zum Teil wortgleichen Feststellungszielen des Musterverfahrens zum "dritten Börsengang" keine Bindungswirkung für die dem hiesigen Musterverfahren zugrundeliegenden Klagen aus. Den dortigen Feststellungen liegen Schadensersatzansprüche zu Grunde, die auf die Unrichtigkeit des anlässlich des "dritten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 herausgegebenen Prospekts gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF). Nur innerhalb dieses Streitgegenstands wurden die zu treffenden Feststellungen in einem Musterverfahren gebündelt. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Unrichtigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, wie die im hiesigen Musterverfahren zu klärende Unrichtigkeit des anlässlich des "zweiten Börsengangs" herausgegebenen Prospekts, entfalten die Feststellungen des Musterentscheids keine Wirkung. Das gilt auch dann, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der Musterbeklagten zu 1 erworben haben, in einem einheitlichen Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche wegen der Unrichtigkeit beider Prospekte geltend machen und das Ausgangsverfahren im Hinblick auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
54
2. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen sind unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint hat. Sie haben nur teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen zu Fragen der Dar- legungs- und Beweislast eines Prospekthaftungsanspruchs (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänztes Feststellungsziel 14), Verjährungsfragen (Feststellungsziel 17 a) und dem abstrakten Beurteilungsmaßstab für einen Prospektfehler (Feststellungsziele 23 a bis d) getroffen hat. Auf diese Feststellungsziele kommt es nicht mehr an, weil der Prospekt - unabhängig vom anzulegenden Beurteilungsmaßstab - weder unrichtig noch unvollständig ist. Die zugehörigen Feststellungen des Musterentscheids sind daher aufzuheben. Hinsichtlich dieser nicht mehr klärungsbedürftigen Feststellungsziele sind der zugrundeliegende erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.
55
a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass auf den vorliegenden Prospekt die Regelungen über die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß §§ 45 ff. BörsG i.V.m. § 13 VerkProspG in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682 ff. und S. 2701 ff.; im Folgenden: BörsG aF und VerkProspG aF) anzuwenden sind. Aufgrund des Prospekts sollten Aktien erstmals zum Handel an der Börse mit amtlicher Notierung zugelassen werden, so dass der Prospekt Börsenzulassungsprospekt im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG aF ist. Er ist zugleich Verkaufsprospekt im Sinne des § 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 VerkProspG aF, weil Aktien aus der Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 durch den Prospekt erstmals öffentlich angeboten werden sollten. Für beide Prospektarten - Börsenzulassungsprospekt und Verkaufsprospekt - gelten die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsvorschriften der §§ 45 ff. BörsG aF i.V.m. § 13 VerkProspG aF.
56
b) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der in Rede stehende Prospekt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 VerkProspG aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
57
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV in der Fassung vom 9. September 1998 (im Folgenden: BörsZulV aF), die auch anwendbar sind, soweit der Prospekt Verkaufsprospekt ist (§ 5 Abs. 1 VerkProspG aF), muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassenden Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Börsenhandel zugelassen bzw. öffentlich angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. zu einem Verkaufsprospekt im Sinne des § 7 VerkProspG aF Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 22 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74).
58
c) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Verwendung selbst auslegen kann (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN), über das Immobilienvermögen der Musterbeklagten zu 1 zutreffend und vollständig berichtet (Feststellungsziel 4 mit allen angegriffenen Unterpunkten). Das Immobilienvermögen stellt eine wesentliche Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist (aa). Fehlerhaft war aber weder der Ansatz zu Verkehrswerten (bb) noch die Anwendung des Clusterverfahrens (cc). Ein Hinweis darauf, dass die Bewertung unter Anwendung des Clusterverfahrens erfolgte, war nicht geschuldet (dd). Auch war das Immobilienvermögen im Prospekt nicht zu hoch ausgewiesen (ee).
59
aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. § 21 BörsZulV aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen des Konzerns einen beträchtlichen Teil - wie hier zum 31. Dezember 1998 rund 70% - des Eigenkapitals ausmacht. Ein Prospekt muss nicht nur den Wert des Immobilienvermögens zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewertungsansatz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranlassung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder -verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des angegebenen Immobilienwerts erforderlich ist. Auch bedarf es eines entsprechenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezeichnet wird (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 77 mwN).
60
bb) Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulässiger und täuschender Weise zu angeblichen Verkehrswerten aufgewertet hat (Feststellungsziele 4 a dd und rr). Die gegenteilige Ansicht des Musterrechtsbeschwerdeführers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen, den Anlegern sei durch den Prospekt nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass aufgrund der nach einer Sonderbestimmung zulässigen Bewertung des Immobilienbesitzes zu Verkehrswerten keine stillen Reserven mehr vorhanden seien und dass mit der Bewertung zu "fiktiven" Verkehrswerten "erhöhte Unsicherheiten" verbunden seien, trifft nicht zu.
61
(1) Wie die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel ziehen, durfte die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 nach den Sondervorschriften des Postumwandlungs- und des D-Markbilanzgesetzes (im Folgenden: PostUmwG und DMBilG) neu zu Verkehrswerten bewerten (Feststellungsziel 4 a dd). Zwar hat die Bewertung grundsätzlich ausgehend vom Vorsichtsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungskosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF; vgl. MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Es stand der Musterbeklagten zu 1 aber auf Grund des in § 4 Abs. 2 PostUmwG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 ff., in Kraft seit dem 1. Januar 1995) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswerten anzusetzen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 79). Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden (BT-Drucks. 12/8060, S. 190).
62
(2) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlrechts für die sachgerechte Einschätzung des ausgewiesenen Immobilienvermögens sind im Prospekt zutreffend dargestellt. Dort wird nicht nur wiederholt ausgeführt, dass das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehrswerten bewertet worden ist (Seiten 38, F-14). Vielmehr wird auf Seite F-14 auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dies in Ausübung eines vom Gesetzgeber durch die Postreform II gewährten Bewertungswahlrechts geschehen ist. Die Möglichkeit einer Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung entsprach der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Regelung im Umwandlungsrecht (§ 24 UmwG; demgegenüber § 348 Abs. 1 AktG aF). Durch den Hinweis auf das im Rahmen der Postreform II eingeräumte Wahlrecht wird zudem offen gelegt, dass die Musterbeklagte zu 1 auf Grund von Sondervorschriften von einer Neubewertung zu Verkehrswerten Gebrauch gemacht hat. Damit ist zugleich ersichtlich, dass die Musterbeklagte zu 1 in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damaligen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gesellschaften nicht ohne weiteres vergleichbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 80).
63
Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass in Folge der Bewertung zu Verkehrswerten zum 1. Januar 1995 stille Reserven in Höhe von 12,731 Mrd. DM (6,509 Mrd. €) offengelegt worden waren, bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 81). Zwar ist in einem Prospekt grundsätzlich darüber zu berichten, dass ein Gewinn aus der Offenlegung stiller Reserven stammt (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50). Soweit stille Reserven aber - wie hier - bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz offen gelegt werden, ist es ausreichend, auf die Neubewertung zu Verkehrswerten hinzuweisen (Senatsbeschluss aaO).
64
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des Clusterverfahrens bewerten durfte (Feststellungsziele 4 a dd und 4 b pp und qq).
65
(1) Der hiergegen erhobene Rechtsbeschwerdeangriff des Musterrechtsbeschwerdeführers , der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO). Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung auf zwei, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, dass die Anwendung des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG zulässig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, dass das Clusterverfahren jedenfalls ausnahmsweise nach § 252 Abs. 2 HGB aF zur Bewertung herangezogen werden konnte.
66
Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhängigen , selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulässig (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 84 mwN). So ist es hier. Zwar greifen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen formelhaft auch die zweite Begründung an, indem sie sich auf den Standpunkt stellen, die Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz sei auch nicht nach § 252 Abs. 2 HGB aF zulässig. Ausführungen hierzu fehlen jedoch.
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(2) Ungeachtet dessen greift der Einwand der Rechtsbeschwerden auch in der Sache nicht durch. Denn das Oberlandesgericht hat mit Recht ange- nommen, dass die Heranziehung des Clusterverfahrens zur Bewertung des umfangreichen Immobilienvermögens in der Eröffnungsbilanz der Musterbeklagten zu 1 zulässig war.
68
(a) Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung müssen Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfassung mit anderen Vermögensgegenständen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt jedoch nicht absolut (EuGH, Slg. 1999, I-05331 Rn. 30 ff.; BFH, BStBl. II 1989, 359, 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. zur Gruppenbewertung etwa § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 86 mwN).
69
(b) Eine solche Abweichung war hier - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - bereits auf Grund der Spezialregelungen im PostUmwG und DMBilG erlaubt (§ 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG entsprechend). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 87 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG der Musterbeklagten zu 1 die Möglichkeit einer Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutachterausschüssen, erfüllt sein mussten. Nach den rechtsfehlerfreien und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlte es nicht nur hinsichtlich der Immobilien, die in der ehemaligen DDR belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu Verkehrswerten. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstücksbewertung vorhanden.
70
Anders als der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen meinen, stehen einer bundesweiten Anwendbarkeit des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG weder die Vorschrift des § 5 Satz 2 PostUmwG noch des § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG entgegen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 91). § 5 PostUmwG wäre, wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ergibt, lediglich anwendbar, wenn sich die Musterbeklagte zu 1 bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Buchwerten entschieden hätte. Die Musterbeklagte zu 1 hat jedoch - wie dargelegt - von ihrem Wahlrecht (§ 4 Abs. 2 PostUmwG) dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie ihr Immobilienvermögen neu zu Verkehrswerten nach § 6 PostUmwG bewertet hat. Auch lässt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG, der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn § 6PostUmwG verweist nur auf die Vorschriften der §§ 7, 9, 10 und 12 DMBilG, nicht aber auf § 6 DMBilG.
71
(c) Unabhängig davon ist das Oberlandesgericht in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründungsstrang rechtsfehlerfrei und - wie oben dargelegt - von den Rechtsbeschwerden nicht ordnungsgemäß angegriffen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Clusterverfahrens jedenfalls nach allgemeinen handelsrechtlichen Regelungen zulässig war (§ 4 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 252 Abs. 2 HGB aF).
72
§ 252 Abs. 2 HGB aF erlaubt - wie dargelegt - eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen. Danach ent- spricht eine Gruppenbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen - wie hier - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wenn die individuelle Ermittlung des Werts oder der Risiken eines einzelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 93 mwN).
73
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung kann der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 94 mwN). Solche Fehler zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die Bewertung einer Vielzahl von 12.000 Grundstücken mit ca. 33.000 baulichen Anlagen in nur kurzer Zeit weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, vertretbar.
74
dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht des Weiteren angenommen , dass im Prospekt nicht offen gelegt werden musste, dass die Grundstücke bei Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwendung des Clusterverfahrens bewertet worden sind (Feststellungsziel 4 a dd). Eine Hinweispflicht ergab sich weder auf Grundlage der allgemeinen Prospektpublizitätspflichten noch auf Grundlage der Vorschriften über den Bilanzanhang (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 HGB aF).
75
(1) Allerdings ist die Frage, ob eine Hinweispflicht bestand, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, losgelöst von der Richtigkeit des Bewertungsergebnisses zu beurteilen. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 und Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96, jeweils mwN). Danach muss zwar nicht auf gewöhnliche, rechtlich zulässige Bewertungsansätze und -verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf solche, deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grundstückswerts erforderlich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bewertungsverfahren rechtlich unzulässig und damit offensichtlich für eine sachgerechte Bewertung ungeeignet ist. Auch kann eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar rechtlich zulässig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs-)Risiken verbundene Bewertungsmethode "eher als nicht" von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen - wie hier - einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich Bewertungsfehler, die zu Sonderabschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF) zwingen, nachhaltig auf das Unternehmensergebnis auswirken können (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96).
76
(2) Gemessen an diesen Maßstäben war über die Anwendung des Clusterverfahrens im Prospekt nicht gesondert zu berichten.
77
Die Clusterbewertung war - wie dargelegt - rechtlich zulässig. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keinen im Musterverfahren gehaltenen substantiierten Vortrag des Inhalts auf, der Anlass zu einer Sachaufklärung des Oberlandesgerichts über eine strukturelle Fehleranfälligkeit des Clusterverfahrens gegeben hätte (§ 286 ZPO). Soweit sie auf die Seiten 21 bis 23 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 11. Februar 2013 verweisen, ergibt sich hieraus kein beweiserheblicher Vortrag, der das Oberlandesgericht zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verpflichtete. Denn dort wird lediglich allgemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die Clusterbewertung sei "strukturell ungenau und fehleranfällig" gewesen, so dass ex ante die ernstliche Gefahr einer Überbewertung von mehr als 12% bestanden habe. Die Rechtsbeschwerden lassen außer Betracht, dass das Clusterverfahren in der Fachliteratur als geeignet angesehen wird, valide Bewertungsergebnisse zu liefern, sofern besonders wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grundstücke in ausreichend homogene Gruppen eingeteilt und ausreichende Stichproben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 99 mwN). Dies hat die Musterbeklagte zu 1 im Musterverfahren unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Parteigutachten der Professoren Sch. als qualifiziertem Parteivortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestreitens stieg aber die Substantiierungslast des Musterklägers. Der schlichte Hinweis darauf, dass es sich bei dem Clusterverfahren um eine "strukturell ungenaue und fehleranfällige" Bewertungsmethode handele, genügte daher nicht, um eine Beweiserhebung herbeizuführen.
78
Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keine konkreten Fehler bei der Anwendung des Clusterverfahrens auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des Beweisangebots begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 11. Februar 2013 beschränkt sich - wie dargelegt - auf die allgemeine Behauptung, das Clusterverfahren sei ungenau und fehleranfällig. Substantiierter Vortrag dazu, die Anwendung des Clusterverfahrens sei besonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft gewesen, hätte jedoch einer Auseinandersetzung mit der Anwendung des Verfahrens im konkreten Fall bedurft. Dies hätte verlangt, dass im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthaltiger Grundstücke behauptet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 100). Hieran fehlt es.
79
(3) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden weiter geltend, dass ein Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens im Prospekt deswegen fehlt, weil diese als Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 HGB aF im prospektierten Bilanzanhang hätte dargestellt und erläutert werden müssen.
80
(a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 102 mwN) entschieden und begründet hat, fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF einen Hinweis auf die Bewertungsmethode im Anhang allenfalls im Jahr der Abweichung. Für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF, die der Gesetzgeber dem § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF nachgebildet hat (vgl. BT-Drucks. 10/4268, S. 116) und die auf den hier prospektierten Konzernanhang Anwendung findet, gilt nichts anderes. Da das Clusterverfahren bereits bei Erstellung der Gründungsbilanz im Jahr 1995 angewendet worden war, musste über seine Anwendung im prospektierten Konzernanhang des Konzernabschlusses 1998 nicht - abermals - nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF berichtet werden.
81
(b) Selbst wenn man unterstellt, dass sich - wie die Rechtsbeschwerden meinen - nach unionsrechtskonformer Auslegung des deutschen Handelsbilanzrechts im Lichte des Art. 31 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG L 222 S. 11) jedenfalls aus § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB aF weitergehende Berichtspflichten für den Anhang ergeben, kann ihnen dies hier nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar musste der Prospekt den Anhang des letzten Geschäftsjahres gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BörsZulVO aF zur Darstellung der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der Musterbeklagten zu 1 enthalten. Dies bedeutet aber nicht, dass jede - hier unterstellte - Unvollständigkeit des Anhangs im Sinne des Handelsbilanzrechts ohne weiteres auch zu einer Unvollständigkeit des Prospekts und mithin zu einem Prospektfehler führt. Insoweit statuieren § 284 Abs. 2 HGB aF bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 HGB aF keine über die allgemeine Prospektpublizitätspflicht hinausgehenden Anforderungen. Solange die Rechtsbeschwerden - wie hier - nicht aufzeigen, dass das Clusterverfahren strukturell besonders fehleranfällig ist oder dessen konkrete Anwendung besonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft war, kann auch der fehlende Hinweis auf die Anwendung dieses Verfahrens im Anhang keinen Prospektfehler begründen.
82
ee) Der Wert des Immobilienvermögens war im Prospekt schließlich auch nicht auf Grund des Clusterverfahrens zu hoch und damit falsch angegeben (Feststellungsziel 4 a rr).
83
(1) Die Heranziehung des Clusterverfahrens im Rahmen der Bewertung zu Verkehrswerten war - wie dargelegt - zulässig. Auch fehlt es nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass sich eine etwaige Überbewertung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € bei einem prospektierten Gesamtgrundstückswert von 17,7 Mrd. € allenfalls auf ca. 12% beliefe. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsbe- schluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 104 mwN), ist nicht zu beanstanden.
84
Das Oberlandesgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass es bei der Bewertung von Immobilien - anders als bei genau messbaren Bilanzposten - kein exakt richtiges oder falsches Ergebnis gibt (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 105 mwN). Vielmehr ist die Grundstücksbewertung notwendig mit Unschärfen behaftet und deshalb nicht fehlerhaft, solange sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Toleranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als solches nicht mehr vertretbar ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Verkehrswertermittlung Schwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermeidbar und noch vertretbar angesehen worden (BGH, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 183/59, BeckRS 1961, 31348737, vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, MDR 1991, 1169 und vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 14). In seiner Entscheidung vom 26. April 1991 (V ZR 61/90, MDR 1991, 1169) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von 16,79% sogar als geringfügig bezeichnet. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO).
85
(2) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Abweichung von 12% mache die Immobilienbewertung nicht unrichtig, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem Oberlandesgericht insoweit nicht unterlaufen (§ 286 ZPO). Das Oberlandesgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom Musterkläger behaupteten höheren Überbewertung durch Einholung eines Gutachtens zur Immobilienbewertung zu erheben. Wie das Oberlandesgericht von den Rechtsbeschwerden unangegriffen festgestellt hat, war dem Muster- kläger des hiesigen Verfahrens der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 (Az. 23 Kap 1/06) bekannt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der entsprechende Vortrag hierzu unzureichend ist. Dennoch hat er eine höhere Überbewertung nicht substantiiert vorgetragen.
86
(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden hat das Oberlandesgericht die Darlegungs- und Beweislast weder verkannt noch überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 mwN). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern, oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen Prospektfehler tragen, hat sich durch die Einführung des Kapitalanleger -Musterverfahrens nichts geändert (Senatsbeschluss aaO).
87
(b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bewertung des Immobilienvermögens einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen, substantiierter Vortrag zu einem abweichenden Wert sei dem Musterkläger nicht zumutbar gewesen , weil dies die Abfrage von Verkehrswerten bei einer Vielzahl von Grundbuchämtern und die Einholung teurer Privatgutachten erforderlich gemacht hätte , trägt nicht. Denn für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bindend fest, dass der Musterkläger Einsicht in die umfangreiche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hatte und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behaupten.
88
(c) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten Sp. beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des Clusterverfahrens habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des Immobilienvermögens von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten Auftragsumfangs des Gutachtens lässt dieses nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht auf eine höhere Überbewertung schließen. Das Gutachten ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - schon deshalb von beschränkter Aussagekraft, weil die Wertfindung nach dem Clusterverfahren nicht ex ante beurteilt und dessen Vertretbarkeit nachvollzogen wird, sondern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 errechneten Grundstückswerten erfolgt (vgl. Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2590). Maßgeblich kommt hinzu, dass das Gutachten keine Rückrechnung für sämtliche Grundstücke der Musterbeklagten zu 1 vornimmt, sondern sich - auftragsgemäß - auf die clusterbewerteten Grundstücke beschränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke aber zwingend in die Beurteilung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundstücke, deren Wert die Staatsanwaltschaft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, errechnet sich auf Grundlage des Gutachtens Sp. für den Stichtag zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 ein Gesamtwert von 11,255 Mrd. DM. Bei einem bilanzierten Wert der Grundstücke von 13,645 Mrd. DM ergibt sich hieraus allenfalls eine Abweichung von 2,39 Mrd. DM. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des Immobilienvermögens von 36,675 Mrd. DM einschließlich Gebäude lässt sich aus dem Gutachten Sp. mithin lediglich eine im Rahmen zulässiger Toleranzen liegende Abweichung von 6,5% ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 109).
89
(d) Auch genügte die in der Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr nach dem dritten Börsengang bekanntgegebene Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € nicht, um eine höhere Überbewertung schlüssig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 110 mwN). Aus der Ad-hocMitteilung ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anzeichen für eine die zulässige Schwankungsbreite von ca. 20% überschreitende Überbewertung. Die Ad-hoc-Mitteilung ließ schon deshalb keinen sicheren Schluss auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strategiewechsel auf Grund der beabsichtigten Trennung von einem Großteil des Grundstücksbestandes begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind anders als bei der Zugangsbewertung nicht aus Käufersicht auf Grund der Verhältnisse am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstücksspezifischer Besonderheiten zu ermitteln. Vielmehr muss die Bewertung , wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen wird, zum Veräußerungswert, also dem geschätzten Netto-Verkaufspreis abzüglich Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 253 HGB Rn. 461 f.; Beck´scherBilanzKommentar /Schubert/Andrejewski/Roscher, 10. Aufl., HGB § 253 Rn. 308 f.).
90
Andere Bewertungsfehler, die eine Falschbilanzierung begründen könnten , zeigen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen im Übrigen nicht auf.
91
ff) Soweit die Rechtsbeschwerden zum Komplex Immobilienbewertung weiter beanstanden, dass die vom Musterkläger begehrten Feststellungen zu den Feststellungszielen 4 a cc, ff aaa bis ccc, hh, ii, ll, pp, uu aaa und bbb, ww, 4 b aa bis oo, rr bis tt, 4 c aa bis ee, 5 a, 8, 9 und 16 a vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg.
92
Feststellungen im Sinne der Feststellungsziele 4 a ff aaa bis ccc, hh, ll, uu aaa und bbb, 4 b jj, ss und tt, 4 c aa und 16 a setzen voraus, dass die Anwendung des Clusterverfahrens unzulässig ist, was - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Eine Feststellung im Sinne des Feststellungsziels 4 a ii hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend nicht getroffen, weil sie beinhaltet, dass eine Prospektpublizitätspflicht hinsichtlich des Clusterverfahrens besteht, was - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht keine Feststellungen im Sinne der Feststellungsziele 4 a cc, pp, ww, 4 b aa bis oo und rr, 4 c bb, cc, dd und ee, 5 a, 8 und 9 getroffen, weil diese voraussetzen, dass eine außerhalb der Toleranzgrenze liegende Überbewertung des Immobilienvermögens vorliegt, was - wie dargelegt - mangels hinreichend substantiierten Vortrags nicht dargetan ist.
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d) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Prospektfehler verneint , soweit im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Musterbeklagte zu 1 als Kompensation für die Übernahme der Prospekthaftung keine vertragliche Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 vereinbart hat (Feststellungsziel 20 mit allen Unterpunkten).
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Die Angaben zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1 sind nicht unvollständig. Aus dem Prospekt ergibt sich im Abschnitt "Allgemeine Informationen" unter der Überschrift "Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt" unmissverständlich, dass die Musterbeklagte zu 1 und die an der Emission beteiligten Banken im Rahmen des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen (Prospekt, S. 3). Ein weiterer Hinweis darauf, dass sich die Musterbeklagte zu 1 in einer am 16. Juni 1999 mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 geschlossenen internen Vereinbarung insoweit keine Entlastung verschafft hat, böte keinen weiteren Informationsgewinn für einen Anleger, den er bei seiner Anlageentscheidung "eher als nicht" berücksichtigen würde. Der Anleger muss bereits aufgrund der getätigten Angaben davon ausgehen, dass die Musterbeklagte zu 1 insoweit Ansprüche treffen können.
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e) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten aus dem ersten Börsengang verneint hat. Eine Pflicht, im Prospekt über etwaige Haftungsansprüche wegen angeblich begangener Straftaten zu berichten, bestand nicht (Feststellungsziel 21).
96
aa) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen , dass die Musterbeklagte zu 1 nicht dazu verpflichtet war, im Prospekt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bilanzfälschung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang zu berichten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV aF ist grundsätzlich nur auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren hinzuweisen, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben. Ob darüber hinaus der Emittent , der einen Prospekt herausgibt, abhängig vom Verdachtsgrad im Einzelfall verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass ein Ermittlungsverfahren gegen seine Verantwortlichen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem früheren Börsengang anhängig ist (vgl. zum Anlageberater BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 9 f.; Stumpf/Lamberti/Schmidt, BB 2008, 1635, 1641 f.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 21 U 4148/06, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2005 - I-16 U 114/04, juris Rn. 82 f.), kann hier dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat eine solche Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint. Diese tatrichterliche Würdigung hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung stand. Die Rechtsbeschwerden erheben insofern auch keine Einwendungen.
97
bb) Vielmehr stützen sie ihre Ansicht, es bestehe eine Hinweispflicht, darauf , dass die Musterbeklagte zu 1 mit unverjährten Eventualverbindlichkeiten habe rechnen müssen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass Verantwortliche in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich falsche Bilanzen erstellt und einen vorsätzlichen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang begangen hätten. Auch insoweit vermögen die Rechtsbeschwerden eine Hinweispflicht allerdings nicht aufzuzeigen. Feststellungen zu etwaigen Bilanzfälschungen im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Auch lassen die Rechtsbeschwerden konkreten Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der unrichtigen Darstellung (§ 400 AktG) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) vermissen. Soweit sie auf den Schriftsatz des Musterklägers vom 11. Februar 2013 Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermittlungsakte verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Beschwerdevorbringen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO; vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 12). Im Übrigen kann die vom Musterkläger angenommene Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich relevante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht weitergehen als die vom Oberlandesgericht zu Recht verneinte Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche (Vor-)Ermittlungen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 116).
98
f) Ohne Erfolg machen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die übrigen Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen geltend, dass sich zumindest aus der Gesamtschau der behaupteten "Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten und Auslassungen" ein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergebe (Feststellungsziel 22 b) und dass wegen des vorsätzlich unterlassenen Hinweises auf die Anwendung des Clusterverfahrens allein - jedenfalls zusammen mit anderen gerügten Prospektfehlern - ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) der Verantwortlichen der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 vorliege (Feststellungsziel 24).
99
Das Oberlandesgericht hat die zugehörigen Feststellungsanträge zu Recht zurückgewiesen. Die behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor und ergeben auch in ihrer Gesamtschau kein unzutreffendes Bild. Insbesondere ist der unterlassene Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens nicht geeignet , ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen. Eine erhöhte Fehleranfälligkeit dieses Verfahrens hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr betriebsnotwendiger Immobilien hingewiesen (Prospekt, S. 38 f.).
100
g) Soweit sich die Rechtsbeschwerden weiter dagegen wenden, dass die vom Musterkläger begehrten Feststellungen zu den Feststellungszielen 11 d bis j, 12 b bis d, 18 a bis c und 22 a, c vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Diese beinhalten, dass ein Prospektfehler vorliegt, was - wie bereits dargelegt - nicht der Fall ist.
101
h) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel zur Aktualisierungspflicht aus Gründen des materiellen Rechts zurückgewiesen (Feststellungsziel 15). Die Rechtsbeschwerden machen insoweit ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe eine Sachentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspflicht nach dem Börsengang nicht vom übergeordneten Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses umfasst gewesen sei, das darin bestehe zu klären, ob der Prospekt als Grundlage für den Erwerb der angebotenen Papiere fehlerhaft gewesen sei.
102
aa) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht an einer dahingehenden Überprüfung des Musterentscheids gehindert (zu § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132 mwN). Denn die Vorschrift schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch die Feststellungsziele bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend).
103
bb) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Aktualisierungspflicht halten sich allerdings innerhalb des Streitgegenstands des Musterverfahrens. Dieses umfasst auch das im Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 formulierte Feststellungsziel 15 zur Aktualisierungspflicht der Musterbeklagten zu 1 nach dem Börsengang (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG). Dem im mehrfach berichtigten Vorlagebeschluss vom 22. November 2006 noch unter Geltung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG aF formulierten "übergeordneten Feststellungsziel", dass der Prospekt unrichtig ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können, kam selbst unter Geltung des KapMuG aF insoweit keine einschränkende Wirkung zu (Senatsschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133). Das gilt erst Recht für das hier anwendbare (§ 27 KapMuG) Kapital- anleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 2012, das keine Unterscheidung zwischen einem übergeordneten "Feststellungsziel" und den im Einzelnen geltend gemachten "Streitpunkten" mehr kennt. Gemäß § 6 Abs. 3 KapMuG enthält der Vorlagebeschluss neben einer knappen Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts nunmehr nur noch die einzelnen Feststellungsziele, die auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind (§ 2 Abs. 1 KapMuG).
104
Ob das Oberlandesgericht insoweit auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen haben ihre Rechtsbeschwerden hinsichtlich des Feststellungsziels 15 wirksam auf die Abweisung des Antrages als unzulässig beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 mwN).
105
i) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Feststellungen zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts wenden (Feststellungsziele 23 a bis d).
106
aa) Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 24 f.). An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fäl- len kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind (Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (KK-KapMuG/Vollkommer aaO Rn. 25). Dabei ist das Oberlandesgericht in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Feststellungsziele weder an die Abfolge des Vorlagebeschlusses gebunden, noch daran, ob es sich um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 62 f. mwN).
107
bb) Nach diesen Maßstäben ist der Musterentscheid zu den Feststellungszielen 23 a bis d unabhängig davon, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts in den Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich werden können. Wie bereits ausgeführt liegen die gerügten Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten des Prospekts nicht vor, ohne dass es auf den Maßstab der Auslegung konkreter Prospektangaben oder den Adressatenkreis geschuldeter Informationen ankommt. Die Frage, ob insoweit auf einen bilanzunkundigen (Klein-)Anleger abzustellen ist oder - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - auf einen durchschnittlichen Anleger, der zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 25), ist mithin nicht mehr klärungsbedürftig. Der zugrundeliegende Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 23 a bis d gegenstandslos.
108
j) Aus demselben Grund sind die Rechtsbeschwerden auch zum Teil erfolgreich , soweit sie beanstanden, dass das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 festgestellt hat, die Kläger seien darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, bis zur Veräußerung bzw. bis zum Andienen an die Musterbeklagte zu 1 gehalten haben (durch Beschluss vom 23. April 2007 erweitertes Feststellungsziel 14), und es handele sich bei den unter den Ziffern 4 bis 8 des Vorlagebeschlusses behaupteten Prospektunrichtigkeiten um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte und Streitgegenstände (Feststellungsziel 17 a). Mangels eines Prospektfehlers kommt es auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF ebenso wenig an wie auf Verjährungsfragen. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind daher aufzuheben, weil der erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 23. April 2007 hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden ist.
109
3. Die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ZPO zulässige Hilfsanschlussrechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist zum Teil begründet.
110
Die Musterbeklagte zu 1 hat sich den Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer für den Fall angeschlossen, dass der Musterentscheid auf deren Rechtsbeschwerden ganz oder teilweise aufgehoben wird. Diese Bedingung ist eingetreten.
111
Die Musterbeklagte zu 1 macht zuletzt nur noch geltend, das vom Musterkläger beantragte Feststellungsziel 14, aufgrund dessen das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Aktivlegitimation sei unabhängig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben, erwecke den Anschein einer abschließenden Prüfung und sei daher zu weitgehend gefasst. In erster Linie verfolgt sie daher das Ziel, den Ausspruch aufzuheben und den zugrundeliegenden Feststellungsantrag zurückzuweisen. Dies hat nur zum Teil Erfolg, weil es auch auf die Frage der Aktivlegitimation für die ausschließlich auf Prospektfehler gestützten Ansprüche mangels eines Prospektfehlers nicht mehr ankommt. Der diesem Feststellungsziel zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 ist insoweit ebenfalls gegenstandslos.

III.

112
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Sie haben sich ohne Erfolg dagegen gewandt, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint hat.
113
Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziele mangels Prospektfehlers nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden. Der zugrundeliegende Vorlagebeschluss bzw. Erweiterungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos.
114
Die Aufhebung der Feststellungen zu dem auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänzten Feststellungsziel 14, zu dem Feststellungsziel 17 a und zu den Feststellungszielen 23 a bis d rechtfertigt es nicht, den Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihnen günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die Musterbeklagten in der Sache nicht. Sie betrifft allein Feststellungsziele, auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil bereits kein Prospektfehler vorliegt.
115
Dasselbe gilt für das Teilunterliegen der Musterbeklagten zu 1 mit ihrer Hilfsanschlussrechtsbeschwerde. Dass es auf die von ihr erstrebte Sachentscheidung zur Aktivlegitimation mangels Prospektfehlers nicht mehr ankommt, belastet sie in der Sache ebenfalls nicht. Auch die Teilrücknahme ihrer Hilfsanschlussrechtsbeschwerde führt zu keiner anteiligen Kostenbelastung. Der zurückgenommene Teil bezog sich auf Feststellungziele zu Verjährungsfragen, die ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig gewesen wären.

IV.

116
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) und aus § 23a RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: RVG aF; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 RVG).
117
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 166 mwN zur Zwei-Wochenfrist des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 17 Satz 4 KapMuG aF). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.172.332,69 €.
118
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23a RVG aF. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168 f. und vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9).
119
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers , der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf 287.489,05 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, als für den Rechtsbeschwerdeführer zu 6 nur 7.801,31 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 7 nur 665,22 €, die Rechtsbeschwerdeführer zu 8 und 9 als Gesamtgläubiger nur 2.727 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 10 nur 1.216,95 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 12 nur 3.198,81 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 13 nur 2.234,62 €, die Rechtsbeschwerdeführer zu 14 und 15 als Gesamtgläubiger nur 2.727 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 16 nur 2.576,91 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 17 nur 3.145,15 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 18 nur 3.410,28 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 19 nur 7.425,03 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 20 nur 3.750 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 21 nur 2.045,25 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 22 nur 2.461,87 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 23 nur 2.045,25 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 26 nur 3.603,23 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 29 nur 5.685,84 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 30 nur 2.157,95 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 31 nur 2.386,36 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 32 nur 262,50 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 33 nur 2.909,16 €, die Rechtsbeschwerdeführer zu 34 und 35 als Gesamtgläubiger nur 4.431,37 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 36 nur 2.727 €, die Beigetretene zu 1 nur 5.532,64 €, die Beigetretene zu 2 und den Beigetretenen zu 3 als Gesamtgläubiger nur 7.161,43 €, den Beigetretenen zu 4 nur 2.727 €, die Beigetretene zu 6 nur 467,87 € und den Beigetretenen zu 7 nur 2.727 € in Ansatz zu bringen sind. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten (Musterrechtsbeschwerdeführer , Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 5, zu 11, zu 24 und 25, zu 27 und 28, Beigetretener zu 5) stimmen die anzusetzenden Werte mit der Liste des antragstellenden Prozessbevollmächtigten überein. Die angesetzten Werte entsprechen dem Wert der Ansprüche, die in den Ausgangsverfahren bezogen auf den "zweiten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 geltend gemacht werden bzw. derer sich die ehemaligen Rechtsbeschwerdeführer bezogen auf diesen Börsengang mit ihrer Rechtsbeschwerde berühmt haben (Rechtsbeschwerdeführer zu 28 und 33) oder hinsichtlich derer das Ausgangsverfahren auch bezogen auf dieses Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Rechtsbeschwerdeführer zu 11 und Rechtsbeschwerdeführerin zu 12).
120
Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 beläuft sich der Gegenstandswert auf 1.172.332,69 €. Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 beträgt 9.092,12 € (Ausgangsverfahren Az. 3-07 O 40/06: 5.302,12 € und Az. 3-07 O 999/03: 3.790 €). Das vom Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 weiter benannte Verfahren des W. H. (richtiges Aktenzeichen 3-07 O 161/06) beinhaltet lediglich auf den "dritten Börsengang" bezogene Ansprüche. Die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 bestimmen sich nach einem Gegenstandswert von 3.790 € (Ausgangsverfahren Az. 3-07 O 999/03).

V.

121
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers , ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg.
122
Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. Fölsch in Schneider/ Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 41a Rn. 11). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch ist die Interessenlage vergleichbar. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Musterverfahren beim Oberlandesgericht keine gesonderte Gebühr auslöst, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 13 RVG bildet. Nur vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für angemessen, dem Musterklägervertreter eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, falls er bei der Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Mehraufwand hatte (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 28 f.). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Bewilligungsmöglichkeit der besonderen Gebühr nach § 41a RVG nicht auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erstrecken wollte. Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenrechtlich nämlich eine neue, hiervon verschiedene Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF; jetzt § 17 Nr. 1 RVG; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 11). Damit erhält der antragstellende Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 20 KapMuG vor dem Bundesgerichtshof nach Nr. 3208 VV RVG aF bereits eine 2,3-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 287.489,05 €. Es besteht kein Anlass, darüber hinaus noch eine zusätzliche Gebühr zu bewilligen , nur weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch gegenüber denjenigen wirkt, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben (vgl. § 22 KapMuG).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3-7 OH 2/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2013 - 23 Kap 2/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 264a Kapitalanlagebetrug


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(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

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(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung da

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(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechts

Aktiengesetz - AktG | § 400 Unrichtige Darstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 6 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung


(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 4 Klageregister; Verordnungsermächtigung


(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst. (2) Das Gericht

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 20 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgerich

Handelsgesetzbuch - HGB | § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.


(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 9 Beteiligte des Musterverfahrens


(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: 1. der Musterkläger,2. die Musterbeklagten,3. die Beigeladenen. (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz


(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs. (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 2 Musterverfahrensantrag


(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.

D-Markbilanzgesetz - DMBilG | § 7 Neubewertung


(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen is

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 16 Musterentscheid


(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugeste

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 22 Wirkung des Musterentscheids


(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren


(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind. (2) En

Handelsgesetzbuch - HGB | § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren


Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegens

Börsengesetz - BörsG 2007 | § 38 Einführung


(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Me

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(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 141/09 Verkündet am:
31. Mai 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Dritter Börsengang

a) Mit der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei der
Platzierung von Altaktien an der Börse werden entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG
Einlagen an den Altaktionär zurückgewährt, wenn dieser die Gesellschaft nicht von
der Prospekthaftung freistellt.

b) Die Pflicht zur Rückgewähr der entgegen § 57 AktG erhaltenen Leistung durch
Übernahme der Prospektverantwortung begründet einen Anspruch der Aktiengesellschaft
gegen den Altaktionär auf Freistellung.

c) Ein herrschendes Unternehmen ist nach § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn es die Platzierung der Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne
Nachteilsausgleich veranlasst.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann
und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verlangt von den Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nach der Platzierung von Aktien in den USA Ersatz der aufgrund eines Vergleichs nach einer Sammelklage bezahlten Beträge und der Rechtsverteidigungskosten.
2
Die Aktien der Klägerin wurden zunächst von der Beklagten zu 1 allein gehalten. In zwei Börsengängen in den Jahren 1996 und 1999 platzierte die Klägerin neue Aktien aus Kapitalerhöhungen auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt, darunter auch in den USA. Mit dem zweiten Börsengang der Klägerin wurden auch die alten Aktien im Bestand der Beklagten zum Börsenhandel zugelassen. Vor dem zweiten Börsengang vereinbarte die Klägerin mit den Beklagten, bei künftigen Börsengängen die die Gesellschaft betreffenden Informationsbeiträge für den gegebenenfalls erforderlichen Verkaufsprospekt und sonstige Unterlagen unentgeltlich und kostenerstattungsfrei zu leisten und hinsichtlich dieser Beiträge die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit zu übernehmen.
3
Zu diesem Zeitpunkt hielt die Beklagte zu 1 unmittelbar noch 43,18 % der Aktien der Klägerin. Weitere 21,6 % hielt die Beklagte zu 2, an der die Beklagte zu 1 mehrheitlich beteiligt war. Am 17. Juni 2000 schlossen die Klägerin, die Beklagten und Konsortialbanken einen Vertrag für einen dritten Börsengang, mit dem weltweit 200 Millionen von der Beklagten zu 2 gehaltene Aktien der Klägerin Privatanlegern öffentlich zum Kauf angeboten werden sollten. Der Vertrag sah vor, dass jeder Beteiligte jeweils gegenüber den Konsortialbanken für die von ihm kommenden Abschnitte des Prospektes haftet. Die Regelung sollte zusätzlich zu sonstigen Haftungsansprüchen der Klägerin, der Beklagten oder der Konsortialbanken aus anderen Rechtsgründen bestehen und diese nicht berühren. Eine von der Klägerin angestrebte Vereinbarung, in der die Beklagten sie von Prospekthaftungsansprüchen der Anleger freistellen sollten, kam nicht zustande.
4
Die Klägerin gab am 17. Juni 2000 die für eine Platzierung der Aktien bei Privatanlegern nach US-amerikanischen Vorschriften notwendige Registrie- rungserklärung („registration statement“) mit dem Verkaufsprospekt ab und übernahm die Verantwortung für den Inhalt der Registrierungserklärung und des Verkaufsprospekts für die USA. Am 19. Juni 2000 veräußerte die Beklagte zu 2 auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt 200 Millionen Aktien der Klägerin. Der Verkaufserlös von rund 13 Mrd. € wurde zwischen den Beklagten aufgeteilt. Die Gesamtkosten der Aktienplatzierung von rund 836 Mio. € trugen überwiegend die Beklagten.
5
Mit einer Sammelklage in den USA wurden Prospekthaftungsansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht. Sie waren darauf gestützt, dass im Verkaufsprospekt für die USA hinreichende Angaben zum Stand der Verhandlungen über die Übernahme des Mobilfunkunternehmens V. fehlten und der Wert des Immobilienvermögens der Klägerin überhöht ausgewiesen sei. Am 28. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Vergleich , in dem sie sich zu einer Zahlung von 120 Mio. US-Dollar verpflichtete. Die D&O-Versicherer erstatteten der Klägerin 50 Mio. US-Dollar und 5.270.346,26 € der Rechtsverteidigungskosten.
6
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Vergleichsbetrag in Höhe von 95.352.140,03 € und ihre - von den Beklagten bestrittenen - Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 17.233.412,76 €, insgesamt 112.585.552,79 €, als Aufwendungsersatz aus Auf- trag, hilfsweise aus Geschäftsführung ohne Auftrag, hilfsweise nach §§ 57, 62 AktG sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1 AktG. In Höhe der Zahlungen der D&O-Versicherer (41.091.387,25 € und 5.270.346,26 € Rechtsverteidigungskosten ) macht sie den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Versicherer geltend.
7
Das Landgericht (LG Bonn, ZIP 2007, 1267) hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Gründen ausgeführt, der Anspruch sei der Höhe nach beschränkt auf den Wert der Übernahme der Prospekthaftung als solcher, und damit auf den Betrag, den die Klägerin hätte aufwenden müssen , wenn ein Dritter die Prospektverantwortung übernommen hätte. Gegen das Grundurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung beantragt, das Grundurteil dahin abzuändern , dass ihr Anspruch auf Ersatz der aufgrund des Vergleichs geleisteten Zahlungen sowie der im Hinblick auf diese Rechtsstreitigkeiten angefallenen Rechtsverteidigungskosten dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass ihr Anspruch nicht auf Zahlung eines Betrags beschränkt sei, der dem Verkehrswert der Haftungsübernahme durch einen Dritten entspreche. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter verfolgt.


Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, ZIP 2009, 1276) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Sammelklage in den USA entstandenen Aufwendungen. Ein vertraglicher Freistellungsanspruch sei nicht vereinbart. Ein Anspruch aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil weder die Vergleichs- noch die Rechtsverteidigungskosten zu den nach § 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen gehörten. Es handele sich nicht um freiwillig eingegangene Verpflichtungen , sondern um die Folge der Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Prospekthaftung. Nicht die Prospekterstellung und Unterzeichnung der Registrierungserklärung , sondern der Inhalt des Prospekts hätten die Inanspruchnahme begründet. Der Inhalt habe in der Verantwortung der Klägerin gelegen. Auch seien die Kosten nicht nach den Grundsätzen über sog. Zufallsschäden oder risikotypische Begleitschäden zu ersetzen. Denn den vertraglichen Vereinbarungen sei die Wertung zu entnehmen, dass jeder Beteiligte das Risiko der Inanspruchnahme für die ihn betreffenden und von ihm zu verantwortenden Prospektangaben tragen solle. Diese Risikoverteilung sei auch angemessen, da die Beklagten auf den für die Haftung maßgeblichen Inhalt des Prospekts keinen Einfluss genommen hätten, er vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin gelegen habe.
11
Ein Schadensersatzanspruch im faktischen Konzern nach §§ 311, 317 AktG scheitere an § 317 Abs. 2 AktG, so dass ein etwaiger Nachteil nicht Folge der Abhängigkeit wäre. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft hätte sich ebenso verhalten. Dem Haftungsrisiko hätten die erheblichen eigenen Interessen der Klägerin an der Platzierung der Aktien auf dem amerikanischen Kapitalmarkt gegenüber gestanden. Zudem sei die Beklagte zu 2 nicht herrschendes Unternehmen und eine Mehrmütterschaft abzulehnen. Einem Anspruch wegen Einlagenrückgewähr nach §§ 57, 62 AktG stehe, sofern man überhaupt eine Leistung an die Beklagten annehme, das eigene Interesse der Klägerin an der Umplatzierung der Aktien entgegen.
12
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung der an die Sammelkläger geleisteten Vergleichssumme und die Rechtsverteidigungskosten nach §§ 57, 62 AktG verneint. Die Klägerin hätte das Prospekthaftungsrisiko für das öffentliche Angebot der Altaktien nicht ohne die Vereinbarung einer Freistellung durch die Beklagte zu 2 übernehmen dürfen. Mit der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei der Platzierung von Altaktien an der Börse werden entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG Einlagen an den Altaktionär zurückgewährt, wenn dieser die Gesellschaft nicht von der Prospekthaftung freistellt.
14
Die Klägerin hat mit dem öffentlichen Angebot an Privatanleger der von der Beklagten zu 2 gehaltenen Aktien durch das „registration statement“ und die damit verbundene Prospektverantwortung eine Zuwendung an die Beklagten entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erbracht. Nach den - vom Berufungsgericht festgestellten - US-amerikanischen Vorschriften war es für das Angebot an Privatanleger zum Erwerb der Altaktien der Beklagten zu 2 auf dem USamerikanischen Kapitalmarkt erforderlich, dass die Gesellschaft eine Registrie- rungserklärung („registration statement“) mit beigefügtem Verkaufsprospekt ab- gibt, an die nach US-amerikanischem Recht die Prospekthaftung der Aktiengesellschaft im Verhältnis zu den Anlegern anknüpft.
15
a) Die Übernahme der Prospektverantwortung mit der daran gegebenenfalls anknüpfenden Haftung für Prospektmängel ist eine Leistung an den Aktio- när. Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst jede von der Gesellschaft dem Aktionär erbrachte, auf seiner Gesellschafterstellung beruhende Leistung, auf die ihm das Aktiengesetz keinen Anspruch gewährt und die auch nicht aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung zugelassen ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, ZIP 1992, 1081; Urteil vom 13. November 2007 - XI ZR 294/07, ZIP 2008, 118, 119). Bei der öffentlichen Platzierung des Aktienbestandes eines Aktionärs liegt eine Leistung der Aktiengesellschaft an den Aktionär darin, dass die Aktiengesellschaft sich verpflichtet , den Verkaufsprospekt zu erstellen und für diesen im Außenverhältnis gegenüber den Anlegern die Haftung zu tragen (Fleischer, ZIP 2007, 1969, 1973; Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1880 f.; Technau, AG 1998, 445, 457; Hirte in Lutter/Scheffler/Schneider, Handbuch der Konzernfinanzierung, 1998, § 35 Rn. 35, 37; Haag in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2. Aufl., § 23 Rn. 60 a.E.; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 57 Rn. 91; aA Wackerbarth, WM 2011, 193, 200; Schlitt, CFL 2010, 304, 309).
16
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Leistung an den Aktionär durch die Platzierung von Altaktien und der damit verbundenen Haftungsübernahme nicht deshalb aus, weil in den USA allein die Kläge- rin als diejenige, die das „registration statement“ abgegebenhatte, gegenüber den Anlegern der Prospekthaftung unterlag (Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1879; Wackerbarth, WM 2011, 193, 199; aA Schlitt, CFL 2010, 304, 309). Die gesetzlich angeordnete oder freiwillig übernommene Haftung für ein Risiko, das wirtschaftlich einen anderen trifft, stellt nach wirtschaftlicher Betrachtung eine Leistung an diesen dar. Der Leistungscharakter ist nicht deshalb zu bezweifeln, weil es an einer unmittelbaren Zuwendung aus dem Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter fehlt, wenn den Anlegern gegenüber gehaftet wird. § 57 AktG setzt keine Unmittelbarkeit der Leistung voraus. Insoweit liegt es nicht anders als bei der Besicherung von oder der Haftung für Forderungen gegen einen Gesellschafter , für die allgemein davon ausgegangen wird, dass - obwohl die Sicherheit gegenüber dem Gläubiger gewährt und gegebenenfalls an ihn gezahlt wird - an den Gesellschafter geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 86/06, BGHZ 173, 1 Rn. 12, zum Auszahlungsverbot gemäß § 30 GmbHG; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 57 Rn. 104 m.w.N.).
17
bb) Wirtschaftlich trifft das Prospekthaftungsrisiko bei der Umplatzierung den Altaktionär. Die Gesellschaft übernimmt gegenüber den Anlegern eine Vertrauenshaftung , die dem Altaktionär als dem Begünstigten des öffentlichen Angebots der Aktien nach dem Veranlasserprinzip auch wirtschaftlich zuzuordnen ist (Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1880; Fleischer, ZIP 2007, 1969, 1973). Bei der Platzierung von Altaktien bringt die Gesellschaft nicht wie bei der Platzierung junger Aktien nach einer Kapitalerhöhung eigene Aktien auf den Markt, sondern platziert Aktien, die der Aktionär veräußert, dem auch der Verkaufserlös zufließt. Insoweit veranlasst sie als Emittent weder das öffentliche Angebot noch die Prospektherausgabe auf der Suche nach Kapitalgebern; vielmehr soll der Kapitalgeber nur gewechselt werden. Anleger und damit Kapitalgeber der Gesellschaft sucht insoweit nicht die Gesellschaft, sondern der Altaktionär. Grundlage der Prospekthaftung des Emittenten ist aber die mit der Suche nach Kapitalgebern verbundene Vertrauenshaftung.
18
Wirtschaftlich profitiert vor allem der Altaktionär von dem öffentlichen Angebot durch den Verkauf seiner Aktien, weil er die unmittelbaren Vorteile aus dem Geschäft, insbesondere den Erlös, erzielt. Der Gewinnchance entspricht wirtschaftlich das Risiko der Haftung für unzutreffende Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf. Die Prospekthaftung mag zwar nicht die Gewährleistungshaftung des Verkäufers der Aktie ersetzen (Wackerbarth, WM 2011, 193, 200); sie gibt dem Erwerber aber anstelle des individuellen Schutzes vor Fehlinformationen, der bei einem öffentlichen Angebot auf dem Kapitalmarkt angesichts der anonymisierten Geschäftsabwicklung nicht möglich ist, den notwendigen gesetzlichen Ausgleich. Der Prospekt stellt in der Regel für den Anlageinteressenten die wichtigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet die Grundlage für seine Anlageentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138). Er tritt auf dem Kapitalmarkt auch tatsächlich an die Stelle einer individuellen Aufklärung durch den Altaktionär. Die Prospektinformation kommt dem Altaktionär als Veräußerer im Veräußerungserlös zugute. Das Haftungsrisiko für Fehlinformationen ist dann auch dem Veräußerer als demjenigen zuzuordnen, der den - bei fehlender oder unzutreffender Information ungerechtfertigten - Erlös erzielt. Der Haftung für fehlerhafte oder unzureichende Prospektangaben liegt zugrunde, dass der Anleger geltend machen kann, die Aktie bei richtiger Information nicht oder nicht zu dem Preis erworben zu haben.
19
In der Übernahme der Prospekthaftung eine Leistung im Sinn von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG zu sehen, entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, im Interesse der Gläubiger das Grundkapital zu erhalten und die nicht partizipierenden Aktionäre vor verdeckten Gewinnausschüttungen zu bewahren. Dem widerspräche es, dem Altaktionär den Veräußerungsgewinn auf Kosten der Haftung der Gesellschaft, damit der Gläubiger und übrigen Aktionäre, zu belassen.
20
cc) Der Annahme einer Leistung an den Altaktionär steht es auch nicht entgegen, wenn die Gesellschaft für die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Prospektabschnitte selbst verantwortlich ist oder die zur Haftung führende Fehlinformation verursacht hat (Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1880 f.; aA Wackerbarth, WM 2011, 193, 200; Schlitt, CFL 2010, 304, 309).
21
Dem Aktionär fließt ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Haftungsübernahme zu, auch wenn es die Gesellschaft im Gegensatz zur Leistung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters selbst in der Hand hat, durch sorgfältige Prospektgestaltung das Haftungsrisiko zu vermeiden (Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1880; aA Schlitt, CFL 2010, 304, 309). Der Vermögensvorteil liegt - ebenso wie im Fall der Sicherheitenbestellung - in der Haftungsübernahme selbst, insbesondere wenn sie - wie hier - im Gegensatz zur Sicherheitenbestellung ohne Freistellungsanspruch geschieht. Zudem können sich auch für die prospekterstellende Gesellschaft nicht beherrschbare Risiken verwirklichen, etwa wenn die Haftung auf Umständen beruht, die nicht aus der Informationssphäre der Gesellschaft stammen, oder wenn es trotz sorgfältiger Prospekterstellung zur Inanspruchnahme der Gesellschaft kommt.
22
Dass die Gesellschaft, wenn sie Prospektherausgeberin ist, eine zur Haftung führende Fehlinformation verursacht hat, schließt eine Leistung der Gesellschaft durch die Haftungsübernahme nicht aus (aA Wackerbarth, WM 2011, 193, 200). Eine (Mit-)Verursachung oder ein (Mit-)Verschulden der Gesellschaft ist im Rahmen von § 57 Abs. 1, § 62 AktG im Hinblick auf den gläubigerschützenden Zweck der Kapitalerhaltung unbeachtlich (Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1882 f.; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 62 Rn. 7; Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 11, 51; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 62 Rn. 4; Drygalla in KK-AktG, 3. Aufl., § 62 Rn. 16, 73). Eine Leistung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG kann auch vorliegen, wenn die Gesellschaft sie „verursacht“ hat. Die „Verkaufshilfe“ der Gesellschaft wird auch nicht aufgrund der Verursachung einer Fehlinformation zu einer alleinigen Angelegenheit der Gesellschaft. Die nachträglich eintretende Verwirklichung des Risikos besagt nichts darüber, wer es ex ante tragen muss (Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1882). § 57 AktG soll das Vermögen der Gesellschaft erhalten und die Gläubiger sowie die übrigen Aktionäre davor schützen, dass der Altaktionär auf ihre Kosten der Gesellschaft Mittel entziehen und auf ihre Kosten Gewinn erzielen kann. Wenn aus diesem Grund das Haftungsrisiko nicht die Gesellschaft, sondern der Aktionär zu tragen hat, ändert sich daran auch nichts, wenn sich das Haftungsrisiko verwirklicht und die Gesellschaft dies zu verantworten hat.
23
dd) Die Klägerin war nicht gesetzlich verpflichtet, sich an dem öffentlichen Angebot an Privatanleger der von der Beklagten zu 2 gehaltenen Aktien zu beteiligen und die gesetzlich damit verbundene Prospekthaftung zu übernehmen. Zwar setzte der Verkauf an Privatanleger nach US-amerikanischem Recht das „registration statement“ der Klägerin voraus. Die Beklagte zu 2 hatte aber keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin sich überhaupt an einem öffentlichen Angebot ihrer Aktien an Privatanleger in den USA beteiligte.
24
b) Die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos wurde nicht durch eine Gegenleistung der Beklagten zu 2 aufgewogen. Eine verbotene Zuwendung nach § 57 AktG liegt nicht vor, wenn die Leistung der Gesellschaft an den Aktionär durch eine gleichwertige Gegenleistung des Aktionärs ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 306/85, ZIP 1987, 575, 576; Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, zum Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG), wie das § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG i.d.F. des MoMiG nunmehr ausdrücklich für die Deckung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch ausspricht.
25
Die Übernahme der Haftung als Vermögenszuwendung an den Aktionär kann grundsätzlich nur durch eine Freistellungsvereinbarung ausgeglichen werden (vgl. Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1882; Podewils, NZG 2009, 1101, 1102; ähnlich auch MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 57 Rn. 91; Hirte in Lutter/ Scheffler/Schneider, Handbuch der Konzernfinanzierung, 1998, § 35 Rn. 35.37; Technau, AG 1998, 445, 457). Ein Eigeninteresse der Gesellschaft an der Platzierung der Altaktien - wie es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Unterstützung einer Entflechtung von der France Télécom, mit der Präsenz auf dem US-Kapitalmarkt und einer breiten Streuung der Aktien im Hinblick auf die anstehende Übernahme von V. und mit der Fortsetzung der Privatisierung der Klägerin vorlag - oder nicht bezifferbare Vorteile bil- den nach der maßgeblichen „bilanziellen“ Betrachtungsweise (§ 57 Abs. 1 Satz 3 AktG; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS) keine ausreichende Kompensation für die Übernahme des Haftungsrisikos (aA - mit unterschiedlichen Grenzen - Fleischer, ZIP 2007, 1969, 1974 ff.; Fleischer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 57 Rn. 26; Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 57 Rn. 56; Meyer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl., § 7 Rn. 21 und § 8 Rn. 156; Cahn/von Spannenberg in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 57 Rn. 40; Heidel/Drinhausen, AktG, 3. Aufl., § 57 Rn. 12 Fn. 20; Heider, Festschrift Sigle, 2000, S. 251, 264 ff.; Haag in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt , 2. Aufl., § 23 Rn. 62; Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 22a; Heidelbach in Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl., § 30 BörsG Rn. 59; Hoffmann-Becking, Festschrift Lieberknecht, 1997, S. 25,

37).


26
Konkrete, bilanziell messbare Vorteile, die die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos ausgleichen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind nicht erkennbar. Die Verringerung der Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten zu 1 als ihrer Großaktionärin ist schon normativ kein zu berücksichtigender Vorteil, weil der Großaktionär keine nachteiligen Maßnahmen ohne Nachteilsausgleich veranlassen darf (§ 311 AktG; vgl. Fleischer, ZIP 2007, 1969, 1975 f.), und er ist erst recht nicht messbar. Ob die Börsenplatzierung die Verwendung eigener Aktien als Akquisitionswährung ermöglichte, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Darin wie in der Einbindung in den Börsengang der Tochterunternehmen und einer befürchteten Enttäuschung der Kapitalmärkte ohne Platzierung in den USA lägen unspezifische, jedenfalls keine messbaren finanziellen Vorteile für die Klägerin. Die Haftungsübernahme ist auch nicht dadurch ausgeglichen worden, dass die Beklagte zu 2 beim ersten und zweiten Börsengang auf ihre Bezugsrechte aus der Kapitalerhöhung verzichtet hat. Denn damit kam sie dem in Art. 87f, 143b GG festgeschriebenen Privatisierungsauftrag nach. Auch dass Privatanlegern in den zwei vorhergehenden Börsengängen der Erwerb von Bonusaktien ermöglicht wurde, ist kein Ausgleich gegenüber der Gesellschaft. Wenn die Vereinbarung der Parteien vor dem zweiten Börsengang, dass die Klägerin bei künftigen Börsengängen die die Gesellschaft betreffenden Informationsbeiträge für den gegebenenfalls erforderlichen Verkaufsprospekt und sonstige Unterlagen unentgeltlich und kostenerstattungsfrei leiste und hinsichtlich dieser Beiträge die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit übernehme, dahin zu verstehen wäre, dass die Klägerin die Haftung auch im Innenverhältnis der Parteien ohne Ausgleich übernehmen sollte, läge schon in dieser Verpflichtung eine nach § 57 AktG untersagte Zuwendung an die Beklagten und nicht, wie die Beklagten meinen, eine „Gegenleistung“ für die Prospekthaftung, weil die Klägerin nur der eingegangenen Verpflichtung nachkam.
27
Die mit der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos verbundene ungewisse Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern könnte zwar durch einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen den Aktionär aufgewogen werden. Die von der Klägerin gewünschte Freistellungserklärung haben die Beklagten aber verweigert.
28
c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Altaktionär damit der Gefahr einer pflichtwidrig unrichtigen Prospekterstellung durch die Aktiengesellschaft ausliefern muss. Im Verhältnis zwischen dem Altaktionär und der Gesellschaft weist die Vermögensbindung nach § 57 AktG dem Aktionär zwar das Risiko einer unzutreffenden Prospekterstellung endgültig zu. Soweit die Gesellschaft wegen einer fehlerhaften Prospekterstellung Ansprüche gegen Vorstand, Mitarbeiter oder Dritte hat, entfallen diese bei einer Freistellungsvereinbarung mit dem Altaktionär nicht, weil nur eine Schadensverlagerung eintritt. Wenn sich der Altaktionär solche Ansprüche nach tatsächlich erfolgter Freistellung abtreten lässt, wird der Schutzzweck von § 57 AktG nicht berührt.
29
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 nach § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen der mit der Übernahme der Prospekthaftung verbundenen Unterstützung der Platzierung der von der Beklagten zu 2 gehaltenen Aktien verneint.
30
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 als herrschendes Unternehmen angesehen. Die §§ 311, 317 AktG finden auch dann Anwendung , wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger - wie hier die Beklagte zu 1 - herrschendes Unternehmen ist (BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 124/06, BGHZ 175, 365 Rn. 10). Die Beklagte zu 1 ist herrschendes Unternehmen, weil ihr neben den selbst gehaltenen Anteilen in Höhe von 43,18 % aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten zu 2 deren Anteile in Höhe von 21,6 % nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind und die Beklagte zu 1 damit nach der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG als Mehrheitsgesellschafterin herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG ist. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG wird durch eine feh- http://www.juris.de/jportal/portal/t/244q/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR010890965BJNE010809360&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - lende Mehrheit der Beklagten zu 1 im Verwaltungsrat der Beklagten zu 2 nicht widerlegt (vgl. BVerfGE 98, 145, 162).
31
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, das offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 die Klägerin zu der Mitwirkung an der Prospekterstellung und der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos im Sinne der §§ 311, 317 Abs. 1 Satz 1 AktG veranlasst hat, jedoch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, weil auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft die Übernahme der Prospekthaftung zu denselben Konditionen vorgenommen hätte (§ 317 Abs. 2 AktG).
32
Ein (faktisch) herrschendes Unternehmen haftet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG der abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer - im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie es tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Leitungsorgan bei der Führung der Geschäfte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat, ist ihm zwar grundsätzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlichtweg nicht denkbar ist. Dieser Handlungsspielraum ist aber dann verlassen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 124/06, BGHZ 175, 365 Rn. 11).
33
Der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft hätte das Prospekthaftungsrisiko für das öffentliche Angebot der Altaktien nicht übernehmen dürfen, weil damit, wie oben dargelegt, entgegen § 57 AktG Einlagen an die Beklagte zu 2 als Altaktionärin zurückgewährt wurden (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG).
34
III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO).
35
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist noch nicht entscheidungsreif.
36
a) Zur Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 317 Abs. 1 AktG bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob die Beklagte zu 1 die Klägerin zur Übernahme des Prospekthaftungsrisikos veranlasst hat (§ 311 Abs. 1 AktG) undinwieweit der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist (§ 317 Abs. 1 AktG).
37
aa) Ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinn von § 311 AktG liegt allerdings vor. Darunter ist jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens - und Ertragslage der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Quantifizierbarkeit zu verstehen, soweit die genannte Beeinträchtigung als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 8 - MPS; Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 84). Schon in der Belastung mit dem Haftungsrisiko ohne Freistellung liegt eine Vermögensminderung. Jedenfalls wurde das Vermögen der Klägerin durch das mit der Abgabe des „registration statement“ verbundene Prospekthaftungsrisiko ohne vollwerti- gen Freistellungsanspruch gefährdet. Dass die Klägerin durch die Prospektgestaltung das Risiko beeinflussen konnte und eine Inanspruchnahme der Klägerin ex ante nicht naheliegend erschien, schließt die Gefährdung nicht aus.
38
Der Nachteil ist auch eine Abhängigkeitsfolge. Für die Frage, ob ein Nachteil eine Abhängigkeitsfolge ist, kommt es auf den Vergleich mit einem hypothetischen Drittgeschäft (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 9 - MPS) oder darauf an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft zu denselben Konditionen vorgenommen hätte (vgl. § 317 Abs. 2 AktG; BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 124/06, BGHZ 175, 365 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen, wie dargestellt, schon deshalb nicht vor, weil der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft die Prospektverantwortung nicht ohne Freistellungsvereinbarung mit dem Altaktionär, der Beklagten zu 2, hätte übernehmen dürfen.
39
bb) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beklagte zu 1 die Klägerin zum öffentlichen Angebot der Aktien der Beklagten zu 2 auf dem US-amerikanischen Markt veranlasst hat. Der Senat kann die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen. Eine Veranlassung durch die Beklagte zu 2 als dem von der Beklagten zu 1 abhängigen Tochterunternehmen wäre der Beklagten zu 1 nicht ohne weiteres zuzurechnen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 311 Rn. 18).
40
Das Berufungsgericht wird jedoch zu berücksichtigen haben, dass ein Beweis des ersten Anscheins (so OLG Jena, ZIP 2007, 1314, 1316; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 33; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 311 Rn. 10; Müller in Spindler/ Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 25; J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 30) oder eine Vermutung (so Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 311 Rn. 21; MünchHdbGesR IV/Krieger, 3. Aufl., § 69 Rn. 76; differenzierend MünchKommAktG /Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 90 ff.) für die Veranlassung besteht, jedenfalls wenn wie hier mit der Beklagten zu 2 ein verbundenes Unternehmen einen Vorteil erhalten hat und die Beklagte zu 1 an der Vereinbarung vom 17. Juni 2000 zum dritten Börsengang der Klägerin und den vorangegangenen Verhandlungen unmittelbar beteiligt war.
41
b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keinen Anspruch auf Rückgewähr nach § 62 AktG. Zwar war auch die Beklagte zu 1 Aktionärin der Klägerin. Aufgrund des „registration statement“ wurden aber nur die Aktien der Beklagten zu 2, nicht auch diejenigen der Beklagten zu 1 in den USA öffentlich angeboten, so dass die Übernahme der Prospekthaftung nur eine Zuwendung an die Beklagte zu 2 ist.
42
aa) In der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos für die Platzierung der Aktien der Beklagten zu 2 liegt nicht auch eine unzulässige Einlagenrückgewähr an die Beklagte zu 1, weil diese auch Aktionärin der Klägerin war und sich die Leistung an die Beklagte zu 2, an der sie mehrheitlich beteiligt war, wie eine Leistung an sich selbst zurechnen lassen müsste. Eine Zuwendung an einen Aktionär nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt zwar auch vor, wenn nicht unmittelbar an den Aktionär, sondern an ein Unternehmen geleistet wird, an dem er maßgeblich beteiligt ist, auf das er bestimmenden Einfluss ausübt und dadurch Zugriff auf die Leistung hat (vgl. zum Eigenkapitalersatzrecht BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230, 1231) oder sie veranlasst hat (vgl. Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 57 Rn. 93 und 96).
43
Die Beklagte zu 1 ist an der Beklagten zu 2 mehrheitlich beteiligt, sie hatte aber im Jahr 2000 nach den gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, auf die Beklagte zu 2 durch Weisungen Einfluss zu nehmen, der ihr einen unmittelbaren Zugriff auf deren Vermögen erlaubte. Zwar konnte der Verwaltungsrat nach § 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573) dem Vorstand der Beklagten zu 2, dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KredAnstWiAG die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung obliegt, Weisungen erteilen. Die Beklagte zu 1 konnte aber nicht ihrerseits dem Verwaltungsrat Weisungen geben. Gemäß § 7 Abs. 1 KredAnstWiAG (in der Fassung von Art. 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975, BGBl. I S. 705 und des Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. Juli 1994, BGBl. I S. 1465) gehörten dem 30-köpfigen Verwaltungsrat neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter , die die Bundesregierung bestellte, sieben Bundesminister an, fünf vom Bundesrat bestellte Mitglieder und sechzehn Vertreter der Gemeinden oder Gemeindeverbände, der Gewerkschaften, der Kreditwirtschaft und sonstiger Wirtschaftszweige, die nach Anhörung der beteiligten Kreise von der Bundesregierung bestellt wurden. Die vom Bundesrat und von der Bundesregierung bestellten Mitglieder waren nicht weisungsgebunden; sie hatten eine feste Amtsdauer und konnten während ihrer Amtszeit nicht beliebig abberufen werden (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 KredAnstWiAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969).
44
Außerdem kann eine Leistung im Sinn von § 57 AktG an einen Aktionär auch dann vorliegen, wenn dieser eine Leistung an ein in seinem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen veranlasst hat (vgl. Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 57 Rn. 96). Die Veranlassung der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht bisher jedoch nicht festgestellt, sondern ausdrücklich offen gelassen.
45
bb) Die Übernahme des wirtschaftlich der Beklagten zu 2 zuzuweisenden Prospekthaftungsrisikos wird auch nicht deshalb zu einer Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1, weil die Beklagte zu 2 den Erlös aus der Platzierung der Aktien mit der Beklagten zu 1 geteilt hat. Die Beklagte zu 1 kann wie ein Dritter, der nicht Aktionär ist, zur Rückgewähr nach §§ 57, 62 AktG verpflichtet sein, wenn sie die Zuwendung unmittelbar erhalten hat (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 62 Rn. 5) oder der Aktionär die Zuwendung an sie als Hintermann weitergegeben hat (MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 62 Rn. 15). Mit dem Erlös hat die Beklagte zu 2 aber die Zuwendung der Klägerin, die in der Haftungsübernahme besteht, nicht an die Beklagte zu 1 weitergegeben.
46
c) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Ersatz der Vergleichskosten und der Rechtsverfolgungskosten als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB oder aus Geschäftsführung besteht nicht. Die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung mit den Beklagten über eine Freistellung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern aus Prospekthaftung kam im Vertrag vom 17. Juni 2000 für den dritten Börsengang nicht zustande, weil die Beklagten sich einer solchen Freistellungserklärung verweigerten. Damit haben die Parteien ihre den dritten Börsengang betreffenden Rechtsbeziehungen dahingehend geregelt, dass die Klägerin aus dieser Vereinbarung keine Freistellung verlangen kann. Das hat zur Folge, dass auf die dispositive gesetzliche Regelung zum Aufwendungsersatz in § 670 BGB nicht zurückgegriffen und das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien auch nicht durch den Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden kann (vgl. Podewils, NZG 2009, 1101, 1102).
47
2. Zum Anspruch gegen die Beklagte zu 2 ist der Rechtsstreit gleichfalls noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Klägerin hat zwar insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Ersatz der Leistungen an die Anleger aufgrund der Prospektverantwortung und der Rechtsverteidigungskosten. Hinsicht- lich eines Teils der geltend gemachten Kosten klagt sie jedoch aus fremdem Recht, ohne dass bisher Feststellungen zur umstrittenen Einziehungsermächtigung getroffen worden sind. Schließlich ist noch die Höhe der aufgewandten Rechtsverfolgungskosten festzustellen.
48
a) Die nach § 57 AktG verbotene Zuwendung an die Beklagte zu 2 löste hier einen Rückgewähranspruch nach § 62 AktG aus, selbst wenn sie die Beklagte zu 1 als herrschendes Unternehmen veranlasst haben sollte. Die Regelung des § 311 AktG verdrängt die §§ 57, 62 AktG in der Weise, dass typischerweise an sich unter § 57 AktG fallende Maßnahmen zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft keinen sofortigen Rückgewähranspruch auslösen. Vielmehr lässt § 311 AktG einen zeitlich gestreckten Ausgleich in der Weise zu, dass der Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs ausgeglichen oder aber bis dahin der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch auf künftigen Nachteilsausgleich eingeräumt wird (§ 311 Abs. 2 AktG; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 11 - MPS). Weder wurde der Nachteil hier aber bis zum Ende des Geschäftsjahrs ausgeglichen noch der Klägerin ein Anspruch auf den künftigen Nachteilsausgleich - etwa durch eine Freistellungsvereinbarung oder die Zusage eines Ausgleichsanspruchs - eingeräumt. Die Sperrwirkung des § 311 AktG ist somit entfallen. Ob eine Rechtfertigung des nachteiligen Rechtsgeschäfts zudem an einer fehlenden Bereitschaft der Beklagten zu 1 zum Nachteilsausgleich scheitert, kann folglich dahinstehen.
49
b) Da die Beklagte zu 2 ihrer Freistellungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser durch die Abwehr des Anspruchs der Anleger entstanden sind, also auch die Vergleichs- und die Rechtsverteidigungskosten.
50
aa) Steht der zur Freistellung Verpflichtete dem Berechtigten nicht bei der Anspruchsabwehr im Rechtsstreit bei und kommt seiner Freistellungspflicht nicht nach, ist er gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 14). Die Pflicht zur Rückgewähr der entgegen § 57 AktG erhaltenen Leistung durch Übernahme der Prospektverantwortung begründet einen Anspruch der Aktiengesellschaft gegen den Aktionär auf Freistellung (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG; vgl. Schäfer, ZIP 2010, 1877, 1881; Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 45). Darüber hinaus liegt in der Begleichung der Ersatzansprüche der Anleger eine (erneute ) Leistung der Gesellschaft an ihre Aktionärin (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 86/06, BGHZ 173, 1 Rn. 24), die aufgrund der Freistellungsverpflichtung zur Befriedigung solcher Schadensersatzforderungen verpflichtet gewesen wäre. Dass die Beklagte zu 2 bei der Leistung der Klägerin an die Sammelkläger in den USA möglicherweise nicht mehr deren Aktionärin war, weil ihr Aktienbestand veräußert war, ist ohne Bedeutung, weil sie bei der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos noch Aktionärin war. Von den Vorschriften der §§ 57, 62 AktG wird auch der ehemalige Aktionär erfasst, wenn der Rechtsgrund für die Leistung noch während der Zeit der Gesellschafterstellung gelegt wurde (vgl. Fleischer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 57 Rn. 33; § 62 Rn. 11 m.w.N.; zu §§ 30, 31 GmbHG BGH, Urteil vom 24. März 1954 - II ZR 23/53, BGHZ 13, 49, 54; Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 256/79, BGHZ 81, 252, 258; Urteil vom 14. November 1988 - II ZR 115/88, ZIP 1989, 93, 95).
51
bb) Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin sich im Wege des Vergleichs freiwillig zur Zahlung verpflichtet hat. Ein auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehender Freistellungsanspruch ist nicht nur darauf gerichtet, begründete Ansprüche zu befriedigen, sondern auch darauf, unberechtigte Forderungen abzuwehren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595 f.; Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299 f.; Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 22). Durch die Freistellungspflicht soll der Freizustellende jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten oder unbegründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595 f.; Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299 f.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 14). Kennt der Freistellungsverpflichtete die gerichtliche Inanspruchnahme und wehrt er die Verbindlichkeit nicht ab, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, der Freistellungsberechtigte habe sich nicht durch einen Vergleich freiwillig verpflichten dürfen. Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung, dass die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich regelmäßig ein sachgemäßes Verhalten darstellt , das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322 f.; Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050).
52
c) Die Beklagte zu 2 kann gegen den Anspruch auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Prospekterstellung aufrechnen. Abgesehen davon, dass § 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AktG eine Aufrechnung ausschließt, steht der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin selbst kein Schadensersatzanspruch zu, weil insoweit der Schutz des Vermögens der Gesellschaft nach § 57 AktG vorgeht. Im Verhältnis zwischen dem Altaktionär und der Gesellschaft weist die Vermögensbindung nach § 57 AktG dem Aktionär das Risiko einer unzutreffenden Prospekterstellung endgültig zu (oben II 1. c).
53
d) Zur Höhe des Anspruchs sind aber noch weitere Feststellungen erforderlich.
54
aa) Zur Behauptung der Klägerin, der Erstattungsanspruch sei aufgrund Versicherungszahlungen auf die D&O-Versicherer teilweise übergegangen (§ 67 VVG a.F.), die sie wiederum zur Rechtsverfolgung ermächtigt hätten, fehlen bisher revisionsrechtlich überprüfbare Feststellungen. Eine Abtretung und damit auch ein gesetzlicher Forderungsübergang des Anspruchs aus § 62 AktG sind jedenfalls gegen eine vollwertige Gegenleistung - wie sie hier mit der Zahlung vorliegt - zulässig (§ 399 Fall 2 BGB), weil damit der Restitutionszweck sicher gestellt ist (vgl. MünchKomm-AktG/Bayer, 3. Aufl., § 66 Rn. 68). Soweit die D&O-Versicherer auf Schadensersatzforderungen gegen Organe der Klägerin geleistet haben, weil Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt wurden (§ 93 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 1, § 116 Satz 1 AktG), kommt ein Übergang des Regressanspruchs aus dem Innenverhältnis mit den Beklagten als Leistungsempfänger oder nach § 317 AktG Ersatzverpflichtete in Frage (vgl. MünchKommAktG /Bayer, 3 Aufl., § 57 Rn. 168).
55
Soweit die D&O-Versicherer dagegen auf Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen ihre Organe wegen einer pflichtwidrigen fehlerhaften Erstellung des Prospekts geleistet haben (§ 93 Abs.1 und 2 AktG), ist ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 nicht übergegangen. Insoweit trifft die Haftung im Endergebnis die Organe der Klägerin; die Beklagte zu 2 hätte sich - entsprechend § 255 BGB - vielmehr selbst nach Zahlung an die Klägerin die Ersatzansprüche gegen die Organe der Klägerin abtreten lassen können.
56
bb) Außerdem sind noch Feststellungen zur umstrittenen Höhe der Rechtsverteidigungskosten erforderlich.

Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 01.06.2007 - 1 O 552/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.05.2009 - 18 U 108/07 -

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

9
a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögensgegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.

(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.

(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstellungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen für den Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen für eigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen. Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen berücksichtigt werden.

(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die Zeiten zugrunde zu legen, die für die steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet, darf der Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungsdauer angesetzt werden, höchstens jedoch mit der Nutzungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulässig war.

(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.

(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Vermögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert aufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen nach § 11 oder zurückzugebenden Vermögensgegenständen nach den §§ 8 bis 18 zukommt. In Höhe des aktivierten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des Anspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf, soweit sie nicht zur Bildung des gezeichneten Kapitals benötigt wird.

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen

1.
die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:

1.
Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;
2.
Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3.
Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
4.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
5.
alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzuführenden Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden;
6.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist;
7.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist;
8.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt.

(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen

1.
die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:

1.
Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;
2.
Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3.
Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
4.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
5.
alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzuführenden Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden;
6.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist;
7.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist;
8.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt.

(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen

1.
die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:

1.
Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;
2.
Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3.
Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
4.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
5.
alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzuführenden Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden;
6.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist;
7.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist;
8.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt.

(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen

1.
die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:

1.
Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;
2.
Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3.
Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
4.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
5.
alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzuführenden Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden;
6.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist;
7.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist;
8.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt.

(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 213/03 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ist die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks im Wege des Vergleichswertverfahrens
möglich, kann die Sittenwidrigkeit des Kaufs nicht daraus hergeleitet
werden, daß ein anders ermittelter Wert in einem (auffälligen oder besonders
groben) Mißverhältnis zum Kaufpreis stünde.

b) Bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung
ist das Gericht nicht auf eine bestimmte Methode (hier: Ertragswertmethode
) festgelegt.
BGH, Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 213/03 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und seine Ehefrau kauften mit notariellem Vertrag vom 30. Juli/18. September 1997 von der Beklagten eine Eigentumswohnung in Plauen zum Preis von 174.665 DM. Mit der Behauptung, der Verkehrswert der Wohnung habe nur 75.000 DM betragen, hat der Kläger, zugleich aufgrund abgetretenen Rechts seiner Ehefrau, die Beklagte auf Befreiung von sämtlichen aus dem Kauf herrührenden Verbindlichkeiten, auf Zahlung von 38.926,28 DM und auf die Feststellung in Anspruch genommen, zum Ersatz künftigen Schadens verpflichtet zu sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , da die Ansprüche an das finanzierende Kreditinstitut, die HypoVe-
reinsbank AG, abgetreten seien und eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises nicht vorliege. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung von 32.909,50 € (Zins- und Tilgungsleistungen an die HypoVereinsbank und Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigentums unter Abzug von Mieteinnahmen) an sich, hilfsweise an die HypoVereinsbank verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag in Höhe von 32.541,91 € Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums stattgegeben. Die übrigen Anträge hat es abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Bekla gte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Schade nsersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu, da die Beklagte ihn und seine Ehefrau zum Abschluß eines sittenwidrigen Vertrages verleitet habe. Entgegen der Auffassung des vom Landgericht beauftragten Gutachters sei der Wert des Wohnungseigentums nicht nach dem Vergleichswertverfahren, sondern nach dem Ertragswertverfahren, das der Sachverständige lediglich zu Kontrollzwecken herangezogen hatte, zu ermitteln. Der Verkehrswert betrage danach nicht, wovon das Landgericht ausgegangen war, (ca.) 108.000 DM (Vergleichswert), sondern 93.454,43 DM (Ertragswert). Das Mißverhältnis zwi-
schen Leistung und Gegenleistung von etwa 88 v.H. rechtfertige "zumindest vorliegend" den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Dabei könne es dahinstehen, ob der Kauf bereits deshalb sittenwidrig sei, weil der Preis knapp das Doppelte über dem Wert der Wohnung liege. Jedenfalls folge die Nichtigkeit aus einer Gesamtschau, denn die Käufer hätten die von ihnen beabsichtigten Steuervorteile "nur in vergleichsweise moderatem Umfang" erzielen können, objektiv sei die Steuerersparnis wegen der eingetretenen Arbeitslosigkeit des Klägers (Ehefrau stand in Beschäftigung) noch geringer gewesen , die Käufer hätten über kein Eigenkapital verfügt und deshalb ein anderes Grundstück belasten müssen, zudem habe sich in Plauen ein gefestigter Wohnungsmarkt noch nicht entwickelt, weshalb der Kaufvertrag überdurchschnittlich risikobehaftet gewesen sei. Ob die Beklagte das grobe Mißverhältnis erkannt habe, sei unerheblich.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Ber ufungsurteils , wonach das Verleiten des Käufers zu einem wegen eines Äquivalenzmißverhältnisses nichtigen Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründen kann. Sind die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt, so begründet allerdings der Umstand , daß der Kauf ungünstig war, noch keinen Schadensersatzanspruch. Dieser ist vielmehr nur gegeben, wenn der Verkäufer sonst gegen vorvertragliche Pflichten, etwa durch unzutreffende Angaben oder das Verschweigen auf-
klärungspflichtiger Umstände, verstoßen hat. Von einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags der Parteien kann nicht ausgegangen werden. Ob dem Kläger aus sonstigen Gründen ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen Verletzung eines Beratungsvertrags (zuletzt Senat, Urt. v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, WM 2003, 2386, für BGHZ bestimmt) zusteht, hat das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache zu klären.
1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von dem Sachverständigen gewählte Wertermittlungsmethode gegen eine andere ausgetauscht hat, ohne, was hierzu Voraussetzung gewesen wäre, seine eigene Sachkunde auszuweisen, insbesondere einleuchtend und nachvollziehbar aufzuzeigen , daß seine abweichende Beurteilung nicht auf einem Mangel an Sachkunde beruht (BGH, Urt. v. 9. Mai 1989, VI ZR 268/88; v. 22. Dezember 1992, III ZR 173/91; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96: BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Sachverständigenbeweis 4, 12 und 26). Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet keine Grundlage für dessen Meinung, bei Wohnungseigentum, das, wovon im Streitfall auszugehen sei, der Kapitalanlage und der Steuerersparnis diene, komme ausschließlich die Ertragswertmethode in Frage. Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode steht nach der Rechtsprechung, wenn das Gesetz nicht, wie in § 1376 Abs. 4 BGB (Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zugewinnausgleich), die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHZ 17, 236, 238; Urt. v. 26. April 1972, IV ZR 114/70, WM 1972, 687, 688; v. 25. Oktober 1996, V ZR 212/95, WM 1997, 33 = NJW 1997, 129). In den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen hat der Senat die Anwendung der Ertragswertmethode auf die dort zu beurteilenden, auf laufende Ertragserzielung eingerichteten Objekte für unbe-
denklich erachtet (Urt. v. 25.Oktober 1996, V ZR 212/95, aaO; v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997 = NJW-RR 2001, 732, hier in Kombination mit dem Sachwertverfahren). Wie auch in anderen Fällen, in denen die Bemessung nach Vergleichswerten, Sachwerten oder dem Ertrag rechtlich zu keinen Beanstandungen geführt hat (Urt. v. 13. Juli 1970, VII ZR 189/68, NJW 1970, 2018; v. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 912; Senat, Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204), hat der Bundesgerichtshof die Tatsacheninstanzen aber nicht auf eine bestimmte, etwa die in den entschiedenen Fällen angewandte, Wertermittlungsmethode festgelegt. Der Senat ist in der Entscheidung vom 12. Januar 2001 davon ausgegangen, daß die Wertermittlungsverordnung 1988 (WertV 1988) über die Zwecke des Baugesetzbuches hinaus allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken enthalte. Die von der Wertermittlungsverordnung aufgegriffenen Ermittlungsmethoden sind nach der Wertung des Verordnungsgebers grundsätzlich gleichrangig (Amtl. Begründung zu § 6 WertV 88, BR-Drucks. 352/88, S. 43; Senatsurt. v. 15. Juni 1965, V ZR 24/63, BB 1965, 890; zum "Vorrang" des Vergleichswertverfahrens aufgrund seiner Plausibilität vgl. BVerwG, Entscheidungssammlung zum Grundstücksmarkt und Grundstückswert , EzGuG, 20.38; zum Vorzug bei der steuerlichen Bewertung BFH EzGuG, 20.99). Sie können unter Beachtung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (§§ 1 ff. WertV 88) bei fachgerechter Erhebung der erforderlichen Daten (§§ 8 ff. WertV 88) einzeln oder kombiniert angewandt werden (§ 7 Abs. 1 WertV 88). Keine der Schätzmethoden verdrängt bei bestimmten Bewertungsgegenständen, etwa bei Renditeobjekten die Ertragswertmethode , von vornherein die anderen Ermittlungsverfahren. Die Methodenwahl ist nach der Art des Gegenstandes unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstiger
Umstände des Einzelfalles zu treffen; sie ist zu begründen (§ 7 Abs. 2 WertV 88). Das von dem Sachverständigen in erster Linie herangezogene und als maßgeblich erachtete Vergleichswertverfahren (§§ 13 f. WertV 88) stellt von seinem Ausgangspunkt her die marktgerechteste Methode der Verkehrswertbestimmung dar (Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten , 7. Aufl., 1996, Rdn. 1. 127; Zimmermann, Wertermittlungsverordnung 1988, § 13 Rdn. 1 f.). Läßt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verläßlich ermitteln, was bei bebauten Grundstücken je nach den Umständen allerdings auf Schwierigkeiten stoßen kann, wird die Vergleichswertmethode in der Literatur nicht nur als die "einfachste", sondern auch als die "zuverlässigste" Methode der Wertermittlung angesehen (Kleiber /Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl., 2002, Vorbem. zu §§ 13 f. WertV, Rdn. 5 f.). Auf dem Markt des Wohnungseigentums steht die Vergleichswertmethode (mit) im Vordergrund, denn dieser Markt orientiert sich nahezu ausschließlich an Quadratmeterpreisen (€/qm Wohnfläche) und es besteht im allgemeinen eine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen (Kleiber/Simon/Weyers aaO, Vorbem. zu §§ 13 f. WertV, Rdn. 86; Sprengnetter , Grundstücksbewertung, Bd. VII Kap. 1: Die Bewertung von Wohnungs- und Teileigentum, 9/1/3/1, zur Ertragswertmethode 9/1/3/16). Dies gilt auch für vermietetes Eigentum, wobei in Fällen, in denen nach Lage und Ausstattung höherwertige Objekte wegen der Vermietung nicht zur Eigennutzung zur Verfügung stehen (Teilmarkt), Preisabschläge in Frage kommen.
2. a) Aus Gründen des sachlichen Rechts besteht indessen kein Anlaß, weitere Feststellungen zum Verkehrswert des verkauften Wohnungseigentums zu treffen und die Sache aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Steht für den zutreffend ermittelten Markt hinreichendes und aus-
sagekräftiges Vergleichsmaterial zur Verfügung und ist den Verhältnissen des bewerteten Objekts (bei Wohnungseigentum: Lage des Grundstücks, Baujahr, Gebäudeart, Zuschnitt und Ausstattung des Sondereigentums, dessen Größe und Lage innerhalb des Objekts, Bodenwert, hier nach dem örtlichen Richtwert ermittelt, u.a.) Rechnung getragen, kann dem auf dieser Grundlage ermittelten Wert nicht deshalb die Eignung abgesprochen werden, als Maßstab der Überteuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu dienen, weil ein anders ermittelter Wert hinter ihm zurückbleibt. Dies gilt auch, wenn der fachkundigen Ermittlung des abweichenden Wertes, etwa zufolge der rechtlich nicht zu beanstandenden Wahl einer anderen Bewertungsmethode, Bedenken nicht entgegenstünden. Die in der Wertermittlungsverordnung vorgeschriebenen Ermittlungsmethoden sind zwar gleichwertig und sämtlich darauf angelegt, sich möglichst dem in § 194 BauGB umrissenen Verkehrswert anzunähern. In diesem weiteren Sinn zielen sie alle auf einen Vergleich mit den Marktverhältnissen, etwa bei der Ertragswertmethode auf einen Vergleich des nachhaltigen Ertrags des Objektes mit den am Markt erzielten Erträgnissen (§§ 16, 11 WertV 88), ab. Ein zahlenmäßig identisches Bewertungsergebnis ist bei Anwendung der verschiedenen Methoden aber eher zufällig. Im Hinblick auf die verschiedenen methodischen Ansatzpunkte der Verfahren sind mehr oder weniger unterschiedliche Ergebnisse - in gewissen Toleranzen (Eckert, ZfIR 2001, 884, 885: bis 20 v. H.) - unvermeidbar (Kleiber/Simon/Weyers aaO, § 7 WertV, Rdn. 188 f.; vgl. BVerwG EzGuG 4.10). Hierin liegt auch ein Grund für die, allerdings im einzelnen nicht unumstrittene (kritisch zur Mittelwertmethode BGH, Beschl. v. 11. März 1993, III ZR 24/92, EzGuG 20.144a), Praxis, mehrere Verfahren zu kombinieren.
Liegen die Voraussetzungen für eine verläßliche Verkehrsw ertermittlung nach Vergleichspreisen vor, wird eine sachgerechte Bewertung nach den Erträgnissen im allgemeinen, wie auch hier, zu keiner grundlegenden Abweichung führen. Die Vergleichswertmethode ist in solchen Fällen zur Wertermittlung geeignet, grob differierende Ergebnisse anderer Methoden können auf einer verfehlten Methodenwahl oder auf Mängeln bei der Anwendung der gewählten Methode beruhen. Wenn allerdings verschiedene Methoden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Unterschieden führen, die für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Geschäfts von Belang sind, kann an dem durch Vergleich ermittelten Ergebnis nicht vorbeigegangen werden. Die Rechtsprechung (grundsätzlich zuletzt Senat BGHZ 146, 298) läßt auf der objektiven Grundlage eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung zu Gegenleistung den Schluß auf das - für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unerläßliche (Senatsurt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, WM 2003, 154) - subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung zu. Hierfür ist aber keine Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt, den die Auswertung der tatsächlich erzielten Preise bei Vorliegen hinreichenden Vergleichsmaterials leistet, zur Verneinung eines besonders groben Mißverhältnisses führt. Der Verkäufer, dessen Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle verbleibt, muß sich nicht entgegenhalten lassen, ihm sei eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden. Dem Erfahrungssatz , aus dem der Senat den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten herleitet, außergewöhnliche Gegenleistungen würden nicht ohne Not oder andere den Benachteiligten hindernde Umstände zugestanden (Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138 - Aa - Nr. 22; v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f.), fehlt es in diesem Falle am Substrat. Kennt der Verkäufer die nach einer anderen Methode ermittelte Wertverzerrung nicht,
kann ihm, woraus der Senat den Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber dem Unwissenden herleitet (BGHZ 146, 298, 303 f.), nicht vorgehalten werden, er habe sich leichtfertig der Erkenntnis der Zwangslage seines Vertragspartners oder des besonders groben Mißverhältnisses verschlossen. Klüger oder rücksichtsvoller als die anderen Marktteilnehmer braucht er nicht zu sein. Einer Kontrolle der Marktergebnisse anhand prognostizierter Erträge mag er sich, wenn er dafür hält, im eigenen Interesse unterziehen. Dem Vertragspartner ist sie nicht geschuldet.

b) Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß gesehen, die sa chlich korrekte Ermittlung des Vergleichswerts in Zweifel zu ziehen. Es hat den Methodenwechsel deshalb vorgenommen, weil es meinte, hierzu rechtlich gehalten oder ohne Ausweis seiner Sachkunde befugt zu sein. Auch die Revisionserwiderung vermag es nicht, die Herleitung des Verkehrswerts aus dem Marktvergleich rechtlich zu erschüttern. Dem beauftragten Sachverständigen stand zur Ermittlung des Verkehrswerts nach diesem Verfahren aus dem Grundstücksmarktbericht der Stadt Plauen 2000 ein Vergleichsmaterial von 238 Fällen des Erstverkaufs sanierter Altbauwohnungen, wie er hier vorlag (Objekt war zur Vermietung bestimmt, aber unvermietet; Mietvertragsabschluß nach Vortrag des Klägers : 28.08.1998), zur Verfügung. Die Wohnfläche lag bei 176 Fällen im vergleichbaren Bereich, die Lage im Gebäude (erstes OG) in 43 Fällen. Wohnungseigentumsindizes auf der Grundlage bei Kaufpreissammlung lagen seit 1994 vor, die gesammelten Preise waren nach den einzelnen Wohngebieten aufgeschlüsselt; an der Ermittlung der individuellen Daten des Objekts Kritik zu üben, sah sich der Kläger nicht veranlaßt. Andererseits gab die Auseinandersetzung der Parteien mit dem Beweisergebnis dem Berufungsgericht, ohne daß ihm hierbei ein Rechtsfehler anzulasten wäre, keinen Grund, Zweifel in die
fachlich einwandfreie Ermittlung des Ertragswerts zu setzen. Dem Sachverständigen stand anhand des von der Stadt Plauen herausgegebenen, nach Baujahr, Wohngebieten, Größe der Wohnung u.a. aufgeschlüsselten Mietspiegels eine Grundlage zur Ermittlung des nachhaltigen Ertrags des Objekts zur Verfügung. Daß dem Sachverständigen ein aus den örtlichen Verhältnissen gewonnener Liegenschaftszins nicht zu Gebote stand, er sich statt dessen an Sätze hielt, wie sie die Wertermittlungsrichtlinien als Anhalt vorgeben (3.5.4 WertR 2002), indiziert keinen Fehler. Die Spanne zwischen den Ergebnissen der Schätzung (Vergleichswert 56.667,74 € = 110.832,46 DM, vom Sachverständigen abgerundet auf 55.000 € = 107.570,65 DM; Ertragswert 47.782,49 € = 93.454,43 DM) ist für einen Ermittlungsfehler nicht signifikant. Daß der Sachverständige die Überzeugungskraft des durch Vergleich ermittelten Wertes durch das Kontrollergebnis nach Ertragsgesichtspunkten nicht als erschüttert angesehen hat, indiziert keinen Gutachtensmangel. Der Überlegung, die unterschiedlich ermittelten Werte zu einem, wie auch zu fassenden Mittelwert weiter zu entwickeln, hat der Sachverständige widerstanden. Für die Bewertung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit eines Geschäfts kann solchen Kombinationen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 WertVO 88) Berechtigung zukommen. Der für die Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Vorwurf der verwerflichen Gesinnung kann dagegen nicht aus Zuschlägen für den am Markt verläßlich ermittelten Preis gewonnen werden.
3. Mit einer Verkehrswertüberschreitung von 57,59 v.H. ( 56.667,74 € = 110.832,46 DM Verkehrswert, 174.665 DM Kaufpreis) bzw. bei Übernahme der Abrundung durch den Sachverständigen auf 55.000 € (= 107.570,65 DM) von 62,37 v.H. bleibt der Leistungsaustausch der Parteien außerhalb des Bereichs eines besonders groben Mißverhältnisses, das der Senat erst bei einer Verzer-
rung um knapp das Doppelte bejaht (Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488). Allein aus dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann damit kein Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten gezogen werden. Allerdings besteht ein auffälliges Mißverhältnis, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Sittenwidrigkeit begründen kann. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte sind indessen für ein solches Urteil nicht geeignet. Über das Wertverhältnis hinausgehende, dem Käufer nachteilige rechtliche Bedingungen des Geschäfts hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Umstand, daß die Käufer den Kaufpreis voll finanzierten, macht das Geschäft nicht sittenwidrig. Das Erfordernis, ein weiteres Immobilienobjekt zu belasten, ist die Konsequenz einer nicht zu beanstandenden Praxis von Kreditinstituten, Beleihungsobergrenzen einzuhalten. Es macht sich bei einer Finanzierung ohne Eigenkapital verstärkt bemerkbar. Sollte sich, wofür sich das Berufungsgericht allerdings nicht auf das eingeholte Gutachten stützen könnte, an Ort und Stelle noch kein gefestigter Markt gebildet haben, ginge das jedenfalls nicht einseitig zu Lasten der Beklagten (vgl. Senatsurt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, WM 2000, 1107, 1109). Für eine unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB zu beanstandende Ausnutzung einer unübersichtlichen Marktsituation durch die Beklagte hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Frage, ob die steuerlichen Wirkungen des Geschäfts mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse des Klägers und seiner berufstätigen Ehefrau zutreffend dargestellt wurden, stellt sich vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluß oder der Verletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrags. Zu den unter diesen Gesichtspunkten weiter zu treffenden Feststellungen wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

9
1. Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat , Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 10; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 19). Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt (Senat aaO), bereits verpflichtet sein, darüber aufzuklären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

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IV. Schließlich stellt der Musterkläger die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass es einer Entscheidung über die Feststellungsziele zu XIII. und XIV. nicht mehr bedürfe, zur Überprüfung durch den Senat. Denn formal habe es diese gleichwohl zurückgewiesen und auch zur Sache Stellung genommen.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.

(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.

(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

9
a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

9
a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.