Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

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(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.

(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.

(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im
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Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa
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published on 30/04/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 29.08.2019 Strietzel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB15.18.0 Der XI. Zivilsenat
published on 30/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/18 Berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
published on 30/04/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 26.08.2019 Strietzel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB14.18.0 Der XI. Zivilsenat
published on 23/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/16 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InvG § 41 Abs. 5 Halbs. 2 (Fassung bis 30. Juni 2011, jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB),§ 127 Abs. 1 und Abs. 5 (
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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn...